Fachbeiträge & Kommentare zu Offenlegung

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Jahresabschluss, Anhang und... / 1 Erstellung des Jahresabschlusses

Der Jahresabschluss setzt sich aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zusammen. Er ist um einen Anhang zu ergänzen. Kleinst-GmbHs müssen keinen Anhang erstellen, wenn sie bestimmte, in § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB vorgeschriebene Angaben unter der Bilanz machen. Mittelgroße und große GmbHs haben darüber hinaus einen Lagebericht anzufertigen. Unabhängig von der Größe ei...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB XI § 118 Beteil... / 2.4 Rechtsverordnung

Rz. 9 Abs. 2 ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten zu den Voraussetzungen für das Anerkennungs- und Beteiligungsverfahren der nach Abs. 1 mitwirkungsberechtigten Organisationen auf Bundesebene zu regeln. Die Verordnung hat hierbei auch Regelungen zu den Erfordernissen an die Organisati...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 331 Maßnahm... / 2.2 Angaben der Anbieter (Abs. 2)

Rz. 5 Die gematik legt fest, welche näheren Angaben ihr die Anbieter der Komponenten und Dienste offenzulegen haben, damit die Überwachung nach Abs. 1 durchgeführt werden kann. Die gematik kann damit die erforderlichen Maßnahmen treffen, Cyber-Attacken oder andere Sicherheitsvorfälle zu erkennen. Auf diese Weise kann die gematik die Überwachung der Sicherheit der Telematikin...mehr

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Jahresabschluss, Anhang und... / Zusammenfassung

Überblick Alle GmbHs müssen einen Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, sowie einen Anhang erstellen; Letzterer entfällt nur bei Kleinst-GmbHs. Bei mittelgroßen und großen GmbHs kommt dagegen noch ein Lagebericht hinzu. Die Aufstellung des Jahresabschlusses obliegt den Geschäftsführern, dessen Feststellung den Gesellschaftern. Die Geschäftsfü...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 344 Einwill... / 2.1 Datenverarbeitung durch Krankenkassen oder Anbieter (Abs. 1)

Rz. 3 Die Krankenkasse, der Anbieter der elektronischen Patientenakte sowie der Anbieter einzelner Dienste und Komponenten der elektronischen Patientenakte sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten des Versicherten befugt, wenn der Versicherte ausreichend informiert wurde (§ 343) und in die Einrichtung der Patientenakte eingewilligt hat (Satz 1). Formelle Anforderungen an d...mehr

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Jahresabschluss, Anhang und... / 2 Größenklassen für Kapitalgesellschaften

Viele Pflichten in Verbindung mit der Erstellung und Offenlegung von Jahresabschluss, Anhang und Lagebericht hängen von der Größe der GmbH ab. Ob eine GmbH als Kleinst-, kleines, mittelgroßes oder großes Unternehmen einzustufen ist, richtet sich für Geschäftsjahre, die vor dem 1.1.2024 begonnen haben, grundsätzlich gem. §§ 267, 267a HGB nach folgenden Kriterien: Bisher gülti...mehr

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Bilanz und Buchhaltung der ... / 2.6 Ergebnisverwendung

Maßstab für das von der GmbH in einem Wirtschaftsjahr erzielte Ergebnis ist der Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag. Davon zu unterscheiden ist ein Gewinn- oder Verlustvortrag, der sich beim Ausweis in der Bilanz der GmbH nicht auf das laufende Wirtschaftsjahr bezieht, sondern den Rest des nicht verwendeten Gewinns bzw. nicht ausgeglichenen Verlusts der Vorjahre darstellt...mehr

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Nachhaltigkeit: Chancen im ... / 4.5 Regulierung und Durchsetzung

Das Gesellschaftsrecht kann Unternehmen regulatorisch dazu verpflichten, bestimmte Nachhaltigkeitsstandards einzuhalten, und Mechanismen zur Durchsetzung dieser Standards bereitstellen. Die Aufsichtsbehörden können beispielsweise Bußgelder[1] gegen Unternehmen festsetzen, die u. a. gegen nachhaltigkeitsbezogene Vorschriften verstoßen. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, das...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsgeheimnis / 2.3 Erlaubte Handlungen und Handlungsverbote

In § 3 GeschGehG sind erlaubte Handlungen beschrieben. Besondere Relevanz besitzt § 3 Abs. 2 GeschGehG, wonach ein Geschäftsgeheimnis erlangt, genutzt oder offengelegt werden darf, wenn dies durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft gestattet ist. Die Handlungsverbote des § 4 GeschGehG stellen im Wesentlichen auf den unbefugten Zugriff auf das Geschäftsg...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsgeheimnis / 2 Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ist nach seiner Veröffentlichung[1] am 26.4.2019 in Kraft getreten. Es dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung. 2.1 Anwendungsbereich Das GeschGehG regelt die Rechtsfolgen der Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zwischen Privaten, nicht abe...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsgeheimnis / 4 Strafrechtliche Aspekte

Die §§ 17–19 UWG enthielten strafrechtliche Bestimmungen bezüglich des Verrats von Betriebsgeheimnissen. Diese sind zum 25.4.2019 entfallen. An ihre Stelle ist § 23 GeschGehG getreten. Der Verstoß gegen § 4 GeschGehG stellt keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern nach § 23 Abs. 1 GeschGehG eine Straftat dar. Dies spiegelt sich auch im Strafrahmen wider, der eine Geldstrafe od...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsgeheimnis / Zusammenfassung

Begriff Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Strafrechtlicher Schutz best...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsgeheimnis / 2.1 Anwendungsbereich

Das GeschGehG regelt die Rechtsfolgen der Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zwischen Privaten, nicht aber das Verhältnis zwischen Privaten und öffentlichen Stellen. Nach dem Willen des Gesetzgebers bleiben die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und die Rechte der Arbeitnehmervertretungen vom GeschGehG unberührt.[1] Durch diese Vorschrif...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsgeheimnis / 3.4 Vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung und Whistleblowing

Auch dann, wenn eine vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung vereinbart ist, können die Vorschriften zum Schutz von Hinweisgebern aus dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) Anwendung finden. Vorbehaltlich der Vorgaben des § 5 HinSchG dürfen Informationen, die einer vertraglichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder unter ...mehr

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Datenpannen bewältigen: So ... / 5.1.1 Inhalt der Meldung

Hat die Risikoprognose ergeben, dass ein Risiko besteht, stellt sich die Frage nach Inhalt und Form der Meldung und Benachrichtigung. Die Meldung gegenüber der Aufsichtsbehörde muss dabei die folgenden Punkte umfassen: Beschreibung der Art der Verletzung (z. B. Datenverlust) Kategorien von Betroffenen (z. B. Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten) (Ungefähre) Anzahl der Betroffenen, ...mehr

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Datenpannen bewältigen: So ... / 1 Was ist eine Schutzverletzung?

"Datenpanne" ist der umgangssprachliche Begriff für die in Art. 4 Nr. 12 DSGVO definierte "Schutzverletzung personenbezogener Daten", engl. "Personal Data Breach". Dabei handelt es sich um "(...) eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von bzw. zum unbefugten Zuga...mehr

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Datenpannen bewältigen: So ... / 1.1 Arten von Schutzverletzungen

Der Begriff umfasst folgende Verletzungsarten personenbezogener Daten: Vernichtung (Data Destruction): Darunter fallen alle Formen der Datenlöschung, die Daten unwiederbringlich machen, gleich ob rechtlich unzulässig oder unbeabsichtigt. Beispiel: Analoge oder digitale Patientenakten, einschließlich Vorbehandlungs- und Medikamentationsdaten werden vernichtet. Verlust (Data Loss...mehr

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Datenpannen bewältigen: So ... / 6 Dokumentation bei jeder Schutzverletzung erforderlich

Als Konkretisierung der allgemeinen Rechenschaftspflicht des Art. 5 Abs. 2 DSGVO statuiert Art. 33 Abs. 5 DSGVO die Dokumentation im Falle von Schutzverletzungen. Eine sorgfältige Dokumentation ist wichtig, um die Rechenschaftspflicht zu erfüllen und bei Audits oder Anfragen der Aufsichtsbehörde Nachweise erbringen zu können. Im Gegensatz zur Meldepflicht, wird die Dokumenta...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Verarbeitung von Daten

Tz. 4 Stand: EL 137 – ET: 06/2024 Der Oberbegriff "Verarbeitung" wird sehr weit gefasst und meint jeden irgendwie gearteten Umgang mit Daten und umfasst automatisierte Verarbeitung wie nicht automatisierte Verarbeitung von Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden können. In Betracht kommt jeder Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / H. Erleichterung bei der Offenlegung

Rn. 157 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Von der Aufstellung des JA einschließlich seines Bestandteils "Anhang" – mit den unter HdR-E, HGB § 275, Rn. 155f., zusammengestellten Pflichtangaben – zu unterscheiden ist, was KapG und diesen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a offenzulegen und damit zu publizieren haben (die maßgeblichen Unterlagen sind der das UN-Register führenden Ste...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Offenlegung

Rn. 44 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Jede GmbH muss Teile ihrer RL offenlegen (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 1ff.). Das HGB versteht dabei unter "Offenlegung" die Übermittlung der offenlegungspflichtigen Unterlagen in elektronischer Form an die das UN-Register führende Stelle (vgl. § 325 Abs. 1 Satz 2; HdR-E, Einf. HGB §§ 325–329, Rn. 5). Rn. 45 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Die Pflicht...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Gegenstand und Umfang der Prüfung des Jahresabschlusses

Rn. 1 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Gegenstand und Umfang der Prüfung sind für den JA und den KA gemeinsam in § 317 geregelt. Unter dem Prüfungsgegenstand versteht der Gesetzgeber die im Gesetz genannten Komponenten der RL. Bei der Prüfung des JA sind dies die Bilanz, die GuV, der Anhang und der Lagebericht (vgl. auch §§ 242, 264 und 316) sowie die zugrunde liegende Buchführung ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Prüfung des Ertragsteuerinformationsberichts (Abs. 3b)

Rn. 185 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Mit dem am 22.06.2023 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 bezüglich der Offenlegung von Ertragsteuerinformationen werden UN mit UE von in zwei aufeinander folgenden Stichtagen über 750 Mio. EUR verpflichtet, einen sog. Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und im UN-Register offenzulegen. Gesetzeszie...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Erleichterungen für GmbH, die in einen Konzernabschluss einbezogen sind

Rn. 41 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Eine GmbH, die TU eines nach § 290 bzw. § 11 PublG zur Aufstellung eines KA verpflichteten MU ist, selbst nicht kap.-marktorientiert ist, braucht nach § 264 Abs. 3 folgende HGB-Vorschriften nicht zu beachten: §§ 264–289f: JA und Lagebericht, §§ 316–324a: Prüfung, §§ 325–329: Offenlegung. Rn. 42 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Diese GmbH hat nur die all...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Rechtsfolgen einer Verletzung des § 255 (Rn. 443a–443d kommentiert von Küting, P.)

Rn. 443a Stand: EL 41 – ET: 12/2023 § 334 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) sanktioniert mitunter (auch) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Bewertung (vgl. HdR-E, HGB § 334), die ihrerseits mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden können (vgl. § 334 Abs. 3 Satz 1). Dass sich dort derweil kein expliziter Verweis mehr auf § 255 findet, bedeutet indes keines...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / G. Zusätzliche Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung im Anhang

Rn. 155 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Nach den Erläuterungen zur GuV nach § 275 selbst werden hier noch einige Hinweise auf erforderliche Angaben im Anhang gegeben, soweit sie sich auf die GuV beziehen. Solche Angaben wurden in den meisten Fällen bereits im Zusammenhang mit der Konzeption des Gesetzes bzw. den entsprechenden Posten der Gliederungsschemata erläutert (vgl. HdR-E, ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Rechtsfolgen einer Verletzung des § 275

Rn. 158c Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Zuwiderhandlungen gegen die in § 275 vorgegebene Staffelform bei der Aufstellung der GuV und damit die Reihenfolge der einzelnen Posten bei Anwendung des GKV/UKV durch die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder AR einer KapG bzw. dieser qua § 264a gleichgestellten PersG sind ordnungswidrig (vgl. §§ 334 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Rechtsfolgen einer Verletzung des § 276

Rn. 8 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Die Erleichterungsvorschriften des § 276 für die Gliederung der GuV dürfen nur von kleinen und mittelgroßen KapG sowie ihnen qua § 264a gleichgestellten PersG in Anspruch genommen werden. Große KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a haben dagegen die Gliederungsvorschriften des § 275 uneingeschränkt zu befolgen. Vonseiten eines Mitglieds des vertretu...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Zusammensetzung des Postens

Rn. 54 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Der Posten Nr. 6 "Personalaufwand" wird unterteilt in: "Löhne und Gehälter"; "soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung". Bei Anwendung des UKV muss der Personalaufwand, aufgegliedert in der oben dargestellten Form, zusätzlich im Anhang angegeben werden (vgl. § 285 Nr. 8 lit. b). Klei...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. "Kleine" GmbH

Rn. 20 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Eine GmbH ist klein, sofern mindestens zwei der nachfolgenden Merkmale nicht überschritten werden (§ 267 Abs. 1): Bilanzsumme (BS): 7,5 Mio. EUR, Umsatzerlöse (UE): 15 Mio. EUR p. a., Arbeitnehmer (AN): 50 im Jahresdurchschnitt. Zu Einzelheiten vgl. HdR-E, HGB § 267, Rn. 6 ff. Rn. 21 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Kleine GmbH müssen folgende drei Besta...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Allgemeine Grundsätze sowie gesetzliche Regelungen zur Gestaltung einer aussagefähigen Gewinn- und Verlustrechnung

Rn. 3 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Dem externen Leser der GuV stehen – neben der Bilanz sowie (ggf.) dem Anhang, der KFR, dem EK-Spiegel und dem Lagebericht (vgl. § 264 Abs. 1 Satz 1f.) – keine weiteren Informationen zur Verfügung (dass der JA auf fakultativer Grundlage noch um eine Segmentberichterstattung erweitert werden kann, sei an dieser Stelle lediglich angemerkt). Umso ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Entstehung und Entwicklung

Rn. 1 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Das Publizitätsgesetz – amtlich: Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (PublG) vom 15.08.1969 – stammt aus dem Jahr 1969 (vgl. BGBl. I 1969, S. 1189ff.; fernerhin Biener (1973)). Es handelt sich um eigenständige RL-Vorschriften, die bestimmten UN und Konzernen Auflagen hinsichtlich Substanz, Form, Prüfung und...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Umfang der Verschwiegenheitspflicht

Tz. 23 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Die Rspr. hat die in § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG enthaltene Verschwiegenheitspflicht als Ausfluss der jedem Organmitglied obliegenden Sorgfalts- und Treuepflicht bezeichnet (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.1975, II ZR 156/73, BGHZ 64, S. 325 (327)). In der Literatur wird dagegen zutreffend angeführt, dass der bei der Sorgfaltspflicht anerkannte weite ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Gegenstand der Prüfung

Rn. 189 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Das AktG gibt weder Aufschluss darüber, wie das "einzurichtende Überwachungssystem" gestaltet sein muss (vgl. Brebeck/Herrmann, WPg 1997, S. 381 (387)), noch wie es zu prüfen ist. Die Gestaltung des Überwachungssystems kann schon deshalb nicht in der gesetzlichen Vorschrift vorgegeben werden, weil es entsprechend der Größe und Branche des zu...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Bilanzielle Darstellung der Ergebnisverwendung

Rn. 24 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Der Ausweis der Posten "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" und "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" kommt nur im Ausnahmefall für eine PersG in Betracht. Der Normalfall ist die Aufstellung des JA unter Ergebnisverwendung. Die vorgenannten EK-Posten treten dann nicht auf. Gemäß § 122 (n. F.) haben die persönlich haftenden Gesellschafter mit der Fest...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 6. GmbH mit (mitbestimmtem) Aufsichtsrat

Rn. 31 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Ist für die GmbH ein AR zu bestellen, gelten für die Auf- und Feststellung des JA sowie für seine Prüfung und Offenlegung gesonderte Vorschriften. Ein AR ist zu bestellen, sofern der Gesellschaftsvertrag seine Bestellung vorsieht. die GmbH mitbestimmt ist, wenn also ein AR nach den mitbestimmungsrechtlichen Gesetzen mit AN-Beteiligung zu bilden...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Grenzen der Verschwiegenheitspflicht

Tz. 27 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Die Verschwiegenheitspflicht besteht grds. nicht innerhalb des Vorstands und nicht im Verhältnis zum AR. Den AR-Mitgliedern gegenüber ist der Vorstand zur unbedingten Offenheit verpflichtet, was sich aus der Berichtspflicht des Vorstands gegenüber dem AR nach § 90 AktG und ergänzenden Bestimmungen ergibt (vgl. OLG München, Urteil vom 14.03.20...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Gegenstand und Umfang der Prüfung

Rn. 161 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Gemäß § 317 Abs. 3a hat der AP zu prüfen, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des JA und Lageberichts sowie die Wiedergabe des ggf. aufzustellenden KA und Konzernlageberichts in allen wesentlichen Belangen den in § 328 Abs. 1 enthaltenen Vorgaben entsprechen ((im Folgenden: ESEF-Konformität); vgl. BT-Drs. 19/17343, S. 20)....mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Schuldhafte Pflichtverletzung

Tz. 32 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Die Haftung nach § 93 Abs. 2 AktG setzt voraus, dass ein Vorstandsmitglied durch eine Handlung oder Unterlassung seine Pflichten schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig, verletzt. Das Vorstandsmitglied haftet damit für jede, also auch für die leichteste Fahrlässigkeit. Eine Haftungsmilderung unter dem Gesichtspunkt der für AN geltenden ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Vergleich der Posteninhalte nach § 275 Abs. 2f.

Rn. 111 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Zum inhaltlichen Vergleich der Posten nach den beiden zugelassenen Verfahren nach § 275 bzw. zur Hilfestellung für ggf. erforderliche Überleitungen von einem zum anderen Verfahren wird hier zusammenfassend dargestellt, wie die einzelnen Posten nach den beiden Gliederungsschemata zueinander stehen. Dabei wird vom GKV ausgegangen, dessen einze...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. "Mittelgroße" GmbH

Rn. 15 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Mittelgroß ist eine GmbH, wenn zwei der folgenden Kriterien zutreffen: Bilanzsumme (BS): 7,5 Mio. EUR bis 25 Mio. EUR, Umsatzerlöse (UE): 15 Mio. EUR bis 50 Mio. EUR p. a., Arbeitnehmer (AN): 50 bis 250 im Jahresdurchschnitt. Zu Einzelheiten vgl. HdR-E, HGB § 267, Rn. 6ff. Rn. 16 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Der JA sowie die vorgeschriebenen Ergänzun...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung

Rn. 107 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Die Prüfung der angemessenen Darstellung der künftigen Chancen und Risiken im Lagebericht regelt § 317 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 289 Abs. 1 Satz 4. Nach § 289 Abs. 1 Satz 4 muss der Lagebericht Angaben über die voraussichtliche Entwicklung des UN enthalten. In der Literatur werden i. A. Angaben über die beiden GJ nach dem Abschlussstichtag ge...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Hinweise zur Prüfungsplanung und Prüfungsdurchführung

Rn. 166 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Eine eigenständige Bestellung eines AP zur ESEF-Prüfung ist nicht notwendig (vgl. IDW PS 410 (2022), Rn. 18); vielmehr ist der nach § 318 bestellte AP auch ohne explizite Erwähnung der ESEF-Prüfung im Wahlbeschluss bzw. Auftragsbestätigungsschreiben für die ESEF-Prüfung verantwortlich. Der AP muss vor der Auftragsannahme des gesamten AP-Mand...mehr

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Bußgelder und Strafen nach ... / 5.1 Verletzung von Art. 9 und Art. 32 DGSVO: 75.000 EUR

Ein Mitarbeiter hatte bei der Datenschutzbehörde Hamburg Beschwerde eingelegt, weil er seine krankheitsbedingten Ausfälle per E-Mail in einem E-Mail-Verteiler mit 25 Kollegen und Vorgesetzten melden musste, obwohl die unternehmensinterne Richtlinie vorsah, dass eine Krankmeldung lediglich beim Leiter der jeweiligen Abteilung eingereicht werden müsse. Darüber hinaus hatte ihr...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Steuern und Nebenleistungen... / 5.3.4 Verspätungszuschlag bei Verweigerung der elektronischen Voranmeldung

Wenn der Steuerpflichtig (Unternehmer) sich weigert, seine Voranmeldungen elektronisch abzugeben, rechtfertigt das nach dem Urteil des FG Nürnberg vom 5.8.2014 die Festsetzung eines Verspätungszuschlags.[1] Im Streitfall gab ein Unternehmer seine Voranmeldungen nicht elektronisch, sondern in Papierform ab. Er verwies auf die NSA-Affaire und argumentierte, das Finanzamt könne ...mehr

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Bilanzpolitik im HGB-Jahres... / 1.3 Formen der Bilanzpolitik

Rz. 19 Nachdem im ersten Schritt die Ziele der Bilanzpolitik abgegrenzt wurden, stellt sich die Frage, welche Formen der Bilanzpolitik zur Erreichung der Ziele eingesetzt werden können. In Anlehnung an Heinhold können 3 größere Gruppen von bilanzpolitischen Instrumenten unterschieden werden:[1] Zeitliche Bilanzpolitik, die sich insbesondere auf die Wahl des Bilanzstichtags, d...mehr

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Bilanzpolitik im HGB-Jahres... / 2.2.3 Wahl des Bilanzoffenlegungstermins

Rz. 28 Für die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 325–329, 339 HGB und §§ 9, 15 PublG. Bei größeren, insbesondere publizitätspflichtigen Unternehmen beurteilen die Jahresabschlussadressaten Abweichungen von den Erwartungen über die "üblichen Vorlagetermine" hinaus regelmäßig negativ.[1] Sofern die gesetzli...mehr

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GmbH & Co. KG: Rechnungslegung / 3.5 Anhang, Lagebericht, Jahresabschlussprüfung, Offenlegungspflichten, Sanktionen

Rz. 19 Im Anhang der Komplementär-GmbH sind anzugeben: Name, Sitz, Registergericht, HR-Nr. sowie Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Kapitalgesellschaft ist.[1] Unter den Voraussetzungen des § 286 Abs. 3 HGB können diese Angaben unterbleiben; auch eine Aufstellung des Anteilsbesitzes ist möglich.[2] Im Anhang der GmbH & Co. KG sind Name...mehr

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Bilanzpolitik im HGB-Jahres... / 3.5.1 Art und Ausmaß der Erkennbarkeit bilanzpolitischer Mittel

Rz. 96 Bei der Erkennbarkeit lässt sich weiter differenzieren, ob der Einsatz der bilanzpolitischen Instrumente hinsichtlich des Betrags erkennbar (quantitative Erkennbarkeit) oder nur hinsichtlich seiner qualitativen Auswirkung in der Tendenz abzuschätzen ist (qualitative Erkennbarkeit):[1] (1) In der betragsmäßigen Auswirkung genau oder relativ genau erkennbare Maßnahmen: Be...mehr

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Bilanzpolitik im HGB-Jahres... / 1.2.3 Zielkonflikte

Rz. 17 Da Bilanzpolitik meistens mehrere Ziele gleichzeitig verfolgt, können zwischen den verschiedenen Zielen Widersprüche – Zielkonflikte – entstehen. Dabei lassen sich insbesondere die folgenden Arten von Zielkonflikten unterscheiden: Zielkonflikte zwischen den einzelnen an der Unternehmung beteiligten Gruppen: Beispielsweise zählt hierzu der Konflikt zwischen Anteilseigne...mehr