Fachbeiträge & Kommentare zu Persönlichkeitsrecht

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§ 2 Urheberrecht / 2. Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 618 Der persönliche Geltungsbereich erstreckt sich grundsätzlich auf Inländer (§ 120 Abs. 1 S. 1 UrhG), wobei es gleichgültig ist, ob und wo deren Werke erschienen sind. Rz. 619 Bei Miturhebern im Sinne von § 8 UrhG genügt es, wenn ein Miturheber die deutsche Staatsangehörigkeit innehat (§ 120 Abs. 1 S. 2 UrhG). Rz. 620 Den Inländern gleichgestellt werden:mehr

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§ 2 Urheberrecht / d) Firmenlogos, Werbesprüche, Farbzusammenstellungen u.Ä.

Rz. 103 Im Hinblick auf Firmenlogos, Werbesprüche, Farbzusammenstellungen oder kurze Tonfolgen, die nunmehr gem. § 3 Abs. 1 MarkenG erfasst werden, stellt sich ebenfalls die Frage nach der Abgrenzung zum Urheberrechtsgesetz. Der Unterschied zeigt sich darin, dass im Gegensatz zum Markenrecht das Urheberrecht nicht veräußert werden kann, somit bei dem urheberrechtlich geschüt...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / B. Geschichtliche Entwicklung der Kulturwirtschaft

Rz. 12 Die Entwicklung des Urheberrechts und der damit in Zusammenhang stehenden Persönlichkeitsrechte ist eng mit der Entwicklung der Medien, den Subjekten einer Kulturwirtschaft und den politischen Rahmendaten verbunden. Ohne näheren Einzelheiten vorgreifen zu wollen, waren technische Entwicklungen, und zwar die Papierherstellungstechnik in der Han-Dynastie (105 n. Chr.) d...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / I. Idee als Basis geistiger Leistung

Rz. 34 Am Anfang steht immer die Idee. Sie ist die Basis geistiger Leistung, also des geistigen Schaffens.[40] Ob die Idee selbst schutzfähig ist (dies wird überwiegend verneint),[41] ist schon deshalb nachrangig, weil ein Schutzbedürfnis überhaupt nur dann entstehen kann, wenn über die Idee hinaus eine Mitteilung erfolgen soll. Geistiges Schaffen als schutzbedürftiger Vorga...mehr

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§ 4 Medienrecht / c) Gegendarstellung

Rz. 379 In diesem Zusammenhang ist auch die Regelung über das Recht auf Gegendarstellung [360] gem. § 23 Abs. 1 MStV (früher: § 56 RStV/§ 14 MDStV) zu sehen. In der amtlichen Begründung (zur alten wortgleichen Fassung) heißt es dazu: Zitat "Die Vorschrift, die nur für Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständige oder teilweise Inhalte pe...mehr

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§ 2 Urheberrecht / I. Aufbau des Urheberrechtsgesetzes

Rz. 12 Nachfolgend geht es um eine knappe, systematische Darstellung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ( Urheberrechtsgesetz – UrhG), [18] ohne einzelne Aspekte zu vertiefen. Das Urheberrechtsgesetz besteht aus fünf Teilen, wobei diese noch durch Abschnitte untergliedert sind. Der 1. Teil ist dem Urheberrecht selbst gewidmet, der 2. Teil befasst sich mi...mehr

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§ 5 Muster / M. Muster: Allgemeine Bedingungen der Provider/Diensteanbieter im Internet

Rz. 13 Muster 5.13: Allgemeine Bedingungen der Provider/Diensteanbieter im Internet Muster 5.13: Allgemeine Bedingungen der Provider/Diensteanbieter im Internet § 1 Geltung der Bedingungen Diese Provider-Bedingungen/Bedingungen der Diensteanbieter (nachfolgend: Provider oder Diensteanbieter) gelten für alle Verträge, die der Provider über Leistungen im Zusammenhang mit der Ber...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / dd) Leistungen ausübender Künstler im Arbeits- und Dienstverhältnis

Rz. 43 Die Leistungen ausübender Künstler im Arbeitsverhältnis sind in § 79 Abs. 1 UrhG unter Verweis auf §§ 77 und 78 UrhG in der Weise geregelt, dass, wenn diese eine Darbietung in der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen erbringen, sich nach dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses der Umfang der Nutzungsübertragung ergibt. Der ausübende Künstler kann auch einem...mehr

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§ 2 Urheberrecht / IV. Zwangsvollstreckung

Rz. 541 Im Dritten Abschnitt dieses Vierten Teils ist die Zwangsvollstreckung geregelt (§§ 112–119 UrhG). Diese Vorschriften bezwecken den Schutz des Urhebers vor einer durch Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen verursachten Beeinträchtigung der aus dem Urheberrecht erwachsenden Persönlichkeitsrechte. Dabei ist das Urheberrecht selbst als nicht übertragbare Rechtspositi...mehr

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§ 5 Muster / D. Muster: Klageanträge Urheberrechtsverletzungen

Rz. 4 Muster 5.4: Klageanträge zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen Muster 5.4: Klageanträge zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen An das Amtsgericht/Landgericht _________________________ – Zivilkammer – Klage der/des _________________________ Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________ – Klägerin – gegen 1. die _________________________ GmbH, v...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / a) Künstlername und Domainname

Rz. 5 Den Kulturschaffenden bleibt es vorbehalten, sich einen so genannten Künstlernamen (Pseudonym) zu geben, der dann unter den Schutzbereich des § 12 BGB fällt.[3] Dieser Künstlername darf nicht nur im beruflichen, sondern darüber hinaus auch im privaten Bereich benutzt werden.[4] Erst bei Verkehrsgeltung dieses Pseudonyms besteht der folgende Schutz des § 12 BGB, namentl...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Revidierte Berner Übereinkunft

Rz. 627 Der wichtigste urheberrechtsbezogene internationale Staatsvertrag ist die "Revidierte Berner Übereinkunft – RBÜ", der inzwischen 125 Vertragsstaaten angehören.[813] Rz. 628 Die dieser Übereinkunft angehörenden Staaten haben sich zum Berner Verband zusammengeschlossen (Art. 1 RBÜ). Allerdings wurden deren Aufgaben inzwischen durch die Weltorganisation für geistiges Eig...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / c) Normvertrag; Vertragsinhalte; Verlagsrecht und Nebenrechte

Rz. 296 Für den Buchverlag gelten zunächst die gesetzlichen Bestimmungen des Verlagsgesetzes, daneben aber auch so genannte Normverträge, die sowohl für den Bereich der Belletristik als auch für wissenschaftliche Beiträge zwar nicht zwingend sind, aber dennoch praktische Bedeutung entfalten. Zunächst sei der Normvertrag zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller (VS) in d...mehr

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Literaturverzeichnis

Ahrens, Napster, Gnutella, Freenet & Co – die immaterialgüterrechtliche Beurteilung von Internet-Musiktauschbörsen, ZUM 2000, 1029 Albrecht/Fiss/Sepperer, GEMA-Tarifreform und angemessene Vergütung für Clubs, K&R 2012, 777 Albrecht/Fiss, Umsetzung der Sat-Cab-RL – Überregulierung der Direkteinspeisung?, ZUM 2020, 750 Alpert, Zum Werk- und Werkteilbegriff bei elektronischer Musi...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / 1. Anordnungsanspruch

Rz. 203 Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz kommen bei Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit in Betracht, wobei die Voraussetzungen denjenigen des § 823 Abs. 1 BGB entsprechen.[277] § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewSchG erstreckt die Möglichkeit gerichtlicher Schutzanordnungen in Fällen, in denen die Gewalt noch nicht i.S.v. Abs. 1 ausgeübt worden is...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / b) Sonstige Fälle

Rz. 308 Der Trennungs-Unterhaltsanspruchs gem. §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB kann auch verwirkt werden durch eine Drohung mit der Bloßstellung von Sexualkontakten gegenüber der Familie des Ehepartners.[505] Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen an, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.8 Schutz aufgrund von Persönlichkeitsrechten (§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO)

Rz. 13 Nicht gepfändet werden dürfen nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO Aufzeichnungen, durch deren Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird. Nach dem Gesetzeswortlaut muss dies nicht das Persönlichkeitsrecht des Schuldners sein.mehr

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Agile Arbeitsmethoden / 2.2.3 Persönlichkeitsrecht und Datenschutz des Mitarbeiters

Aus dem Persönlichkeitsrecht folgt, das jeder befugt ist, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten grundsätzlich selbst bestimmen zu können.[505] Dabei ist nicht relevant, ob die Daten automatisiert erhoben oder verwendet werden. Geschützt wird die Entscheidung des Einzelnen darüber, selbst zu bestimmen, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Inhal...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Agile Arbeitsmethoden / 2.1.3 Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters

Das Persönlichkeitsrecht ist das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde und auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit.[500] Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht als Arbeitgeber hat er dafür zu sorgen, dass das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt nicht nur für den Arbeitgeber, sondern gen...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Agile Arbeitsmethoden / 2.1.2 Billiges Ermessen

In diesem Zusammenhang könnte das Merkmal ›Transparenz‹ bei den agilen Arbeitsmethoden und Formaten einen besonderen rechtlichen Aspekt berühren. Durch die Anweisung von transparenten, agilen Arbeitsmethoden könnte das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters aus Art. 2 GG tangiert sein. Die Ausübung des Weisungsrechts muss nach ›billigem Ermessen‹ erfolgen.[497] Bil...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Agile Arbeitsmethoden / 2 Legal Check: Agile Arbeitsmethoden

Agiles Arbeiten macht Vorgänge, Prozesse, Ergebnisse und Wissen transparent. Zudem gibt es typische prozessuale Abläufe und Teamverantwortlichkeiten bei agilen Arbeitsmethoden, wie z. B. bei Scrum oder Design Thinking. Rechtliche Berührungspunkte können sich hierdurch zum Weisungsrecht des Arbeitgebers, zum Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, zur Mitbestimmung des Betrieb...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Agiles Performance-Management / 2.1 Persönlichkeitsschutz

Zu einem Arbeitsverhältnis gehört es, die Leistung der Mitarbeiter zu betrachten und ggf. auch zu bewerten. Aus seinem Direktionsrecht heraus (§ 106 GewO), darf der Arbeitgeber das Arbeitsergebnis des Arbeitnehmers überprüfen.[32] Wie schon im Kapitel zu den agilen Arbeitsmethoden ausgeführt, stellt sich auch hier die Frage, ob und inwieweit ggf. unzulässige Eingriffe in das...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Agiles Performance-Management / 2 Legal Check: Agiles Performance-Management

Dass Leistung und Verhalten von Mitarbeitern bewertet wird, ist nicht neu. Ebenso gibt es bereits Beurteilungssysteme, wie z. B. ein 360-Grad-Feedback, in dem verschiedene Personen aus unterschiedlichen Bereichen (Führungskraft, Teamkollege, Kollege, Kunde) eine – meist anonyme – Rückmeldung zu einem Einzelnen geben. Bezüglich Leistungs- oder Verhaltensbewertungen gelten nun ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Agile Arbeitsmethoden / 2.2.2 Billiges Ermessen

Eine entsprechende Vorgabe des Arbeitgebers dürfte durch sein Direktionsrecht gedeckt sein, sofern auch hier bei einer Interessenabwägung beide Seiten berücksichtigt werden und keine überwiegenden Belange der Mitarbeiter entgegenstehen. Ein großer Nutzen solcher sozialen und kollaborativen Plattformen ist es, Kontakt und Beziehungen innerhalb der Belegschaft zu fördern, zu e...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Agiles Performance-Management / 2.4.2 Entwicklung von Beurteilungsgrundsätzen

Bei der Aufstellung von Regeln im Rahmen der Beurteilung von Mitarbeitern kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 94 Abs. 2 BetrVG bestehen. Nach § 94 Abs. 2 BetrVG bedarf die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze der Zustimmung des Betriebsrates.[46] Beurteilungsgrundsätze sind stets auf die Person eines oder mehrerer bestimmter Arbeitnehmer bezogen....mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Agiles Performance-Management / 2.3 Emotionales Feedback oder Mobbing?

Klare Regeln verhindern Konflikte und erleichtern deren Lösung. Bei einer transparenten Bewertung durch Kollegen sind gleichwohl verschiedene Konfliktszenarien denkbar: Es kann zu einer sozialen Erwünschtheit bezüglich der Rückmeldung kommen. Denkbar sind auch sogenannte Sympathieeffekte, sodass z. B. extrovertierte, kontaktfreudige Menschen in bestimmten Situationen viellei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Begriff "Recht"

Rn. 335 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Der Begriff "Recht" in § 21 Abs 1 Nr 3 EStG ist weitgefasst. Wie der Wortlaut "insbesondere" zeigt, sind hier nur beispielhaft Rechte genannt (st Rspr BFH BStBl II 2010, 120 mwN). Zu den in § 21 Abs 1 Nr 3 EStG genannten Rechten gehören schriftstellerische, künstlerische und gewerbliche Urheberrechte. Hier ist aber zu beachten, dass die Übe...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.7 Rechtsstellung des betroffenen Personalratsmitglieds

Das betroffene Personalratsmitglied ist gemäß des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs auch während des laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens weiter zu beschäftigen. Dies folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Art. 1, 2 GG. Dieser entfällt nur ausnahmsweise nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen, soweit das Interesse des Arbeitgebers an der Suspendierung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 03/2022, Rechtsprechung ... / Gleichbehandlung

OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2021 – 24 U 19/21 1. Eine Person nichtbinärer Geschlechtsidentität, die beim "Online-Shopping" nur zwischen den Anreden "Frau" oder "Herr" auswählen kann, wird unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wegen des Geschlechts benachteiligt und in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. 2. Es besteht jedoch gegen das die Webs...mehr

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FF 03/2022, Adoptiertes Kind hat Anspruch gegen seine leibliche Mutter auf Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19.1.2022, Nr. 007/2022 Beschl. v. 19.1.2022 – XII ZB 183/21 Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine leibliche Mutter auch nach einer Adoption ihrem Kind grundsätzlich zur Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters verpflichtet ist. Im zugrundeliegende...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Nudging: Ein wirksames Inst... / 3 Kritik: Manipulation und Bevormundung

Nicht wenige Gesundheits- und Rechtsexperten sehen beim Nudging aber auch Gefahren, insbesondere hinsichtlich dessen Manipulations- und Bevormundungspotenzials. Es gehe aus ethischer Sicht v. a. um die Frage, ob die Autonomie, also die Selbstbestimmung des Einzelnen gewahrt wird und ob er eine echte Wahlfreiheit hat. Und die Antwort sei laut den Kritikern klar: Die Wirkmecha...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.3 Datenschutz für Beschäftigte

Seit dem 25.5.2018 gilt die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Jeder Betrieb, der Daten erfasst und speichert, muss seine komplette Datenverwaltung danach ausrichten. Wesentliche Inhalte Nach Art. 88 DS-GVO kann jeder Mitgliedstaat im Bereich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten eigene, spezielle Vorgaben aufstellen (Öffnungsklausel im Arbeitnehmerdatens...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.12 Mutterschutz

Im Rahmen der Lohnbuchhaltung sind regelmäßig Abrechnungen werdender Mütter zu bearbeiten. Viele Fragen des Mandanten tangieren auch die wirtschaftlichen Auswirkungen für sein Unternehmen, wenn er viele Frauen mit Familienplanung beschäftigt, sodass der Steuerberater auf jeden Fall bez. der finanziellen Auswirkungen beraten darf, auch wenn der Mandant die Lohnbuchhaltung sel...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Compliance im Arbeitsrecht / 2.3 Screening von Arbeitnehmerdaten

Unter einem Screening von Arbeitnehmerdaten ist die Auswertung von vorhandenen oder zu diesem Zweck erhobenen Daten in einem automatisierten Verfahren und unter Berücksichtigung großer Datenmengen zu verstehen. Die Auswertung dieser Daten erfolgt nach einem bestimmten Prüfraster und bezweckt die Verhinderung bzw. die Aufdeckung von Verstößen gegen Compliance-Regelungen. Ein ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Compliance im Arbeitsrecht / 2.2 Kontrolle von (auch) privaten Unterlagen, Dateien und E-Mails

Private Daten der Arbeitnehmer sind grundsätzlich dem Zugriffsrecht des Arbeitgebers entzogen. Hier überwiegt regelmäßig das Recht des Arbeitnehmers, seine Privatsphäre zu schützen, gegenüber dem Recht des Arbeitgebers, etwaige Compliance-Verstöße aufzudecken. Praxisrelevant ist hier vor allem die Frage, ob und inwieweit Dokumente, Dateien und Mails eingesehen werden können,...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Compliance im Arbeitsrecht / 2 Überwachung der Compliance-Regelungen und Feststellung von Verstößen

Die arbeitsrechtliche Implementierung von Compliance-Regeln ist nicht ausreichend, um eine funktionierende effektive Compliance-Struktur im Unternehmen zu etablieren. Die implementierten Regeln müssen vielmehr auch effektiv durchgesetzt werden. Dazu bedarf es einer weitläufigen Überwachung der Einhaltung der Compliance-Regelungen im Unternehmen sowohl gegenüber den Arbeitneh...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Compliance im Arbeitsrecht / 1.1.2 Arbeitsvertragliche Vereinbarungen

Das zweite wichtige Instrumentarium des Arbeitgebers, um Compliance-Regeln zu implementieren, ist die arbeitsvertragliche Vereinbarung. Es kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Compliance-Regelungen die Vertragspflichten des Arbeitnehmers erweitern und somit die Grenzen des Direktionsrechts überschreiten. Im Unterschied zum Direktionsrecht nach § 106 GewO können hi...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Compliance im Arbeitsrecht / 2.1 Kontrolle von dienstlichen Unterlagen, Dateien und E-Mails

Der Zugriff auf dienstliche Unterlagen und/oder Akten ist regelmäßig unproblematisch zulässig.[1] Der Arbeitgeber – aber auch Vorgesetzte oder Kollegen – können diese jederzeit herausverlangen und einsehen. Der Arbeitnehmer darf weder die Einsichtnahme noch die Herausgabe der Unterlagen oder Akten verweigern. Ihm steht im Hinblick auf dienstliche Unterlagen und Akten auch ni...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Compliance im Arbeitsrecht / 1.1.1 Ausübung des Direktionsrechts

Das erste wichtige Instrument zur Implementierung von Compliance-Regeln ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder ges...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.2.1 Grundsätzliches

Rz. 3 Um sich vor einer Einstellung Kenntnisse über die persönlichen Verhältnisse des Bewerbers zu verschaffen, kann der Arbeitgeber ihn im Rahmen des Einstellungsgesprächs mündlich befragen. Häufig muss der Bewerber auch bereits zur Vorbereitung eines Einstellungsgesprächs einen Personalfragebogen des Arbeitgebers ausfüllen. Der Personalfragebogen ist die formularmäßige Zus...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.2.2 Einzelfälle

Rz. 7 Fragen zum beruflichen Werdegang, zu Ausbildungs- und Weiterbildungszeiten und den entsprechenden Zeugnissen sind regelmäßig uneingeschränkt zulässig.[1] Das Gleiche gilt für berufliche und fachliche Fähigkeiten und Erfahrungen des Arbeitnehmers, soweit sie für den zukünftigen Arbeitsplatz Bedeutung haben.[2] Hinweis Das Vorlegen eines gefälschten Arbeitszeugnisses im B...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 8.3.4.2 Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers

Rz. 127 Eine große Bedeutung kommt auch der Pflicht des Arbeitgebers zum Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu. Hier entfaltet die Schutzfunktion der Grundrechte eine große Wirkung auf das Arbeitsrecht. Ob eine Persönlichkeitsverletzung des Arbeitnehmers vorliegt, ist durch eine Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall zu bestimmen.[1] Rz. 128 Von großer Bedeutung...mehr

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ArbMedVV: Rechtsgrundlage f... / 4 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers

Nach § 3 Abs. 1 ArbMedVV muss der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sorgen. Dabei hat er die Vorschriften der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) einschließlich Anhang und die erstellten und bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen (vgl. § 9 Abs. 4 ArbMedVV). Bei Einhaltung ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5.1 Allgemeines

Rz. 72 Ein Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers und damit korrespondierend die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers ist im Dienstvertragsrecht nicht ausdrücklich geregelt. Dennoch erkennen Rspr. und Lit. einen Anspruch auf Beschäftigung aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG an,[1] da die Tätigkeit im Arbe...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1.3.3 Einstellungsuntersuchungen und Eignungstests

Rz. 6 Einstellungsuntersuchungen werden zu dem Zweck durchgeführt, die physische Eignung des Arbeitnehmers für die künftig zu erbringende Arbeitsleistung zu prüfen. Die Leistungsfähigkeit muss mit der Leistungsanforderung vereinbar sein.[1] Die ärztlichen Untersuchungen stellen eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Bewerbers dar. Da eine allgemeine ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.2 Einheitlicher Arbeitnehmerbegriff im Arbeitsrecht

Rz. 12 Innerhalb des Arbeitsrechts ging bereits bislang die h. M. von einem einheitlichen Arbeitnehmerbegriff aus.[1] Bei seiner Bestimmung im Einzelfall wird also nicht in Abhängigkeit vom jeweiligen anwendbaren Gesetz differenziert, es sei denn, der persönliche Anwendungsbereich der jeweiligen Kodifikation ist vom Gesetzgeber durch eine gesonderte Regelung speziell zugesch...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Rechtsschutz

Rz. 70 [Autor/Stand] Schon während des Ermittlungsverfahrens genießen der Betroffene und die anderen Verfahrensbeteiligten entsprechend dem Verfassungsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG einen umfassenden Rechtsschutz. § 62 OWiG eröffnet (entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2, §§ 304 ff. StPO) die Möglichkeit, gegen Anordnungen, Verfügungen und andere Maßnahmen, die von der FinB im Ermitt...mehr

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FF 02/2022, Was ist und bed... / IX. Familie und Paarbeziehung

Im Zentrum des deutschen Rechts steht die "bürgerliche Ehe", die vom Staat registrierte, vom staatlichen Recht gestaltete Ehe, ihr gleichgestellt seit 2002 die eingetragene Lebenspartnerschaft. Der Staat macht heute den Paaren jeglichen Geschlechts und jeglicher sexuellen Orientierung das großartige Angebot, durch ein schlichtes Ja vor einer Behörde sich unter das Dach einer...mehr

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AGS 02/2022, Streitwert für... / II. Streitwert bei Unterlassung von Beleidigungen

Nach Ansicht des OLG hat das LG seine sachliche Zuständigkeit im Ergebnis zutreffend verneint. Der Streitwert des hier geltend gemachten Unterlassungsanspruchs übersteige jedenfalls die Zuständigkeitsschwelle des § 23 Nr. 1 GVG nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ergebe sich aus der Rspr. – auch der des Senats – keineswegs, dass bei "nicht öffentlichkeitswirksamen ...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / I. Einleitung

Rz. 35 Die grundsätzliche Entscheidung des Arbeitgebers darüber, ob er seinen Arbeitnehmern die private Nutzung von Internet und E-Mail neben der dienstlichen Nutzung erlaubt oder diese verbietet, hat wesentliche Auswirkungen auf seine Kontrollbefugnis. Da der Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung ein berechtigtes Interesse an der Überwachung des Nutzungsverhaltens s...mehr