Fachbeiträge & Kommentare zu Personalvertretung

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 22 Sicherhe... / 2.1 Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten

Rz. 3 Der Unternehmer ist gemäß Abs. 1 Satz 1 verpflichtet, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sind. Beschäftigte sind die Versicherten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Leitende Angestellte und Auszubildende zählen mit. Nicht mitgezählt werden der Unternehmer selbst, Familienangehörige ohne Beschäftigungsverhältnis und ...mehr

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Jung, SGB VII § 14 Grundsatz / 2.2 Zusammenarbeit mit den für Arbeitsschutz zuständigen Behörden

Rz. 7 Die Unfallversicherungsträger arbeiten gemäß § 20 Abs. 1 mit den für Arbeitsschutz zuständigen Behörden eng zusammen. Institutionell wird gemäß § 20 Abs. 2 eine landesbezogene Stelle eingerichtet. Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften wird gemäß § 20 Abs. 3 die Zusammenarbeit mit den Landesbehörden sowie mit Betriebsräten und Personalräten geregelt (vgl. im einzelne...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / I. Überblick

Rz. 37 Seit der Gesetzesreform sieht das AÜG in § 1 Abs. 3 AÜG neben den bereits vorhandenen Ausnahmetatbeständen (wie etwa dem Konzernprivileg) eine Bereichsausnahme in zwei Varianten für den öffentlichen Dienst vor.[62] Gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG ist das Gesetz mit Ausnahme des § 1b S. 1, des 16 Abs. 1 Nr. 1f und Abs. 2 bis 5 AÜG sowie der §§ 17 und 18 AÜG nicht anzuwenden...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / I. Abgrenzung der Solo-Selbstständigen zum Arbeitnehmer

Rz. 68 Für alle Beteiligten ist die Abgrenzung in den verschiedenen Rechtsgebieten eine große Herausforderung. Dies gilt sowohl für die unmittelbaren Vertragsparteien einschließlich Betriebs-/Personalrat als auch für die beratenden Rechtsanwälte[107], Steuerberater, und auch für die Gerichte, wobei zu berücksichtigen ist, dass nach der Rechtsprechung des BSG keine Berechtigu...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / Literaturtipps

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Psychische Belastung am Arb... / 8.3 Alkoholmissbrauch und Suchtprävention

Bei manchen Menschen führen berufliche Überbeanspruchung oder andere Probleme im Arbeitsleben zu Alkoholmissbrauch, aber auch andere Ursachen können dem zugrunde liegen. Experten gehen davon aus, dass 5 % der Beschäftigten alkoholkrank und etwa 10 % unmittelbar gefährdet sind. Bei einer Firma mit 400 Mitarbeitern muss also mit einer Anzahl von 20 Alkoholkranken gerechnet wer...mehr

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Arbeitsbefreiung bei Fortza... / 10 Arbeitsbefreiung kraft Gesetzes

Neben der tariflichen Arbeitsbefreiung nach § 29 TVöD gibt es eine Reihe von spezialgesetzlichen Freistellungsvorschriften des Bundes- und Landesrechts, die der tariflichen Regelung vorgehen. Trifft jedoch das Gesetz keine Aussage über die Entgeltfortzahlung, kann sich ggf. daneben ein Anspruch aus § 29 ergeben, soweit dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Wesentlichen hand...mehr

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Outplacement als Instrument... / 2.1 Ursachen und Voraussetzungen

Die entscheidende Voraussetzung für die Frage nach dem Einsatz von Outplacement ist die arbeitgeberseitig veranlasste Trennung von Mitarbeitern, insbesondere in Form der Kündigung. Diese kann sich aus Veränderungen im Unternehmen ergeben, wie Betriebsstilllegungen, Betriebsverlagerungen in das Ausland, Fusionen, angestrebten Verbesserungen der Mitarbeiterstruktur, technische...mehr

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Bildungsurlaub / 6 Mitbestimmung des Betriebsrats/Personalrats

Die bezahlte Freistellung von der Arbeit zum Zweck der Arbeitnehmerweiterbildung (Bildungsurlaub) fällt unter § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG.[1] Allerdings betrifft das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nur die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze zur Inanspruchnahme von Freistellungen. Allgemeine Urlaubsgrundsätze sind allgemeine Richtlinien, nach denen dem Arbeitnehmer v...mehr

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Bildungsurlaub / 2.1 Bundesrecht

Die Bundesrepublik Deutschland hat 1976 das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) vom 24.6.1974 über den bezahlten Bildungsurlaub (BGBl. II S. 1526) ratifiziert. Die das Übereinkommen ratifizierenden Mitgliedstaaten haben danach eine Politik festzulegen und durchzuführen, die notfalls schrittweise die Gewährung von bezahltem Bildungsurlaub fördert. Alle...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.9 Niedersachsen

In Niedersachsen gibt es keine Mitwirkung genannte Beteiligungsform. Jedoch entsprechen die Regelungen zur Herstellung des Benehmens nach § 76 NPersVG durchaus dem Verfahren des § 81 ff. BPersVG. Daher können die Fälle in denen die Dienststelle nach § 75 NPersVG das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen hat, mit den Mitwirkungstatbeständen verglichen werden. Für Beamte der...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1 Weiterleitung von Personalanforderungen/Personalplanung

In § 87 Abs. 1 BPersVG wird eine Beteiligung der Personalvertretung im Wege der Anhörung für den Bereich allgemeiner Personalanforderungen geregelt. Durch den Anhang der entsprechenden Geltung für die Personalplanung (§ 87 Abs. 2 BPersVG) wird klargestellt, dass die Personalvertretung nicht erst bei Anforderung des Personals im Zusammenhang mit der Erstellung des Haushalts, s...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.1 Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen

Nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG wirkt der Personalrat bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches mit, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften zu beteiligen sind. Der Begrif...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.1 Begriff

Mitwirkung ist eine der Formen der Beteiligung nach dem Personalvertretungsrecht. Die Mitwirkung ist von der Mitbestimmung (§ 70 BPersVG) und der Anhörung (§ 87 BPersVG) zu unterscheiden. Bei der Mitbestimmung kann die Maßnahme nur mit Zustimmung des Personalrates umgesetzt werden (§ 70 Abs. 1 BPersVG). Bei der Mitwirkung entscheidet die Dienststelle, gegebenenfalls im Stufenv...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.5 Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf

Der Status der geschützten Beschäftigten ist klar definiert. Auch für diese gilt das Antragserfordernis. Die Entlassung kann nur die mit einer Frist verbundene, auf freier Entscheidung der Dienststelle beruhende Entlassung sein. Es scheiden sowohl vom Betroffenen selbst verlangte Entlassungen[1], als auch die fristlose Entlassung, der eine Beteiligung nach § 86 BPersVG zugewie...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2.1.3 Disziplinarmaßnahmen

In Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayPVG wird die Mitwirkung bei Disziplinarmaßnahmen geregelt. Anders als beim Bund findet eine Beteiligung schon bei Disziplinarverfügungen statt und nicht erst im Falle der Klage wie in § 87 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG. Folgt der Disziplinarverfügung allerdings die Disziplinarklage aus gleichem Tatbestand, so löst das keine weitere Mitwirkung aus. Die...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.2 Verfahren

Das Verfahren der Mitwirkung ist in § 81 BPersVG geregelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die dortige Kommentierung verwiesen. Zum einfacheren Verständnis der nachstehenden Ausführungen sei das Verfahren hier nur in Stichworten dargestellt: beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung rechtzeitig und mit dem Ziel der Verständigung erörtern (§ 81 Abs. 1 BPersVG) 10 Arbeitstage F...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.12 Saarland

§ 83 SPersVG Das Verfahren bei Mitwirkung ist in § 74 SPersVG geregelt auf die Kommentierung im Zusammenhang mit § 81 BPersVG wird Bezug genommen. In § 83 SPersVG sind die einzelnen Mitwirkungstatbestände aufgeführt. Personalbedarf Bei der Ermittlung der Grundlagen zur Berechnung des Personalbedarfs ist nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 SPersVG die Mitwirkung des Personalrates vorgesehen. ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4.1 Abmahnung

Wie beispielsweise in Baden-Württemberg hat die Personalvertretung im Falle einer Abmahnung gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 LPVG-BB mitzuwirken. Allerdings ist hier weder ein Antragserfordernis des Betroffenen noch eine entsprechende Belehrungspflicht vorgesehen. Im Hinblick auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte muss man gleichwohl fordern, dass die Dienststelle vor der Beteiligu...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.1.6 Organisationsuntersuchungen

Bereits im Vorfeld von Untersuchungen zur Wirtschaftlichkeit und Organisation ist die Personalvertretung anzuhören. Das betrifft nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 LPVG BW die Verfahren und Methoden der Untersuchung als auch nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 LPVG BW die Auswahl der Gutachter.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10.5 Organisations- oder Wirtschaftlichkeitsprüfungen

Vor der Erteilung von Aufträgen zur Überprüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit von Dienststellen ist die Mitwirkung der Personalvertretung nach § 73 Nr. 5 LPVG NW erforderlich.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.3 Übertragung von Aufgaben

Es besteht ein Mitwirkungstatbestand, wenn Aufgaben der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten wahrgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder andere Rechtsträger in der Rechtsform des Privatrechts übertragen werden. § 84 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG hat diesen Mitwirkungstatbestand in seiner neuen Fassung zusätzlich eingeführt. Grundsätzlich geht es hier um Ma...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4.12 Grundsätze der Stellenbewertung

Schließlich schafft § 68 Abs. 3 LPVG-BB ein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung bei der Festlegung von Grundsätzen der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung. Die Eingruppierung ist somit nicht nur im konkreten Einzelfall einer Einstellung oder Stellenbesetzung, sondern schon im Vorfeld der abstrakten Bewertung der Stellen einer Mitwirkung zugewiesen.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.10.1 Anhörung § 75 LPVG NW

EinigeTatbestände des § 84 BPersVG unterliegen nach § 75 LPVG NW der Anhörung. Für die Anhörung ist ausdrücklich durch § 75 Abs. 2 LPVG NW vorgeschrieben, dass die Anhörung so in einem so frühen (Plan-, Entwurfs-) Stadium zu erfolgen hat, dass die Anhörung noch Einfluss auf die Willensbildung haben kann. Man verlässt sich hier nicht auf die Grundsätze zur vertrauensvollen Zus...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.4 Erhebung der Disziplinarklage gegen Beamte

Die Vorschrift gilt nur für aktive Beamte, nicht für Ruhestandsbeamte.[1] Letzterem widerspricht Benecke.[2] Er stimmt zwar Lorenzen zu, dass diese nicht vom Personalrat repräsentiert werden. Das sei aber durch den nach jetzt in § 84 Abs. 2 Satz 2 BPersVG erforderlichen Antrag als Legitimation des Personalrates geheilt. Der Ansatz von Ilbertz/Widmaier verneint den Beschäftig...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.16 Thüringen

§ 73 Abs. 3 ThürPersVG Die Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung sind in § 73 ThürPersVG geregelt. Auf die Kommentierung im Zusammenhang mit § 81 BPersVG wird verwiesen. Der Katalog des § 73 ThürPersVG geht, da er die Fälle des § 78 BPersVG mitumfasst, weit über die Tatbestände des § 84 BPersVG hinaus. Die Mehrzahl der Tatbestände entspricht § 78 BPersVG. Nachstehend wird a...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.6.1 Anhörungsrecht

§ 88 Abs. 4 HmbPersVG gewährt der Personalvertretung in den Fällen der fristlosen Entlassung eines Beamten, sowie der außerordentlichen Kündigung von Arbeitnehmern und der Beendigung in der Probezeit ein Anhörungsrecht. Wichtig Außerordentliche Kündigung tariflich unkündbarer Arbeitnehmer, § 87 Abs. 4 Satz 4 HmbPersVG Soweit bei einem tariflich unkündbaren Mitarbeiter ein Fall...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2 Neu-, Um- und Erweiterungsbauten

Der Anhörungstatbestand gem. § 87 Abs. 2 BPersVG setzt eine Veränderung der vorhandenen Bausubstanz voraus. Daher wird die Anhörung bei Fällen von reinen Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen und (Schönheits-) Renovierungen verneint.[1] Da einige Autoren bei § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG a. F. (jetzt § 84 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG) im Zusammenhang mit der Verlegung der Dienststelle auch ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.6.1 Mitbestimmung und eingeschränkte Mitbestimmung

Es gibt in § 87 HmbPersVG die Fälle der Mitbestimmung und in § 88 HmbPersVG die Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung. Das Verfahren der Mitbestimmung ist in §§ 80ff HmbPersVG geregelt, wobei sich der Unterschied zwischen den Fällen der vollen Mitbestimmung und der eingeschränkten Mitbestimmung im Verfahren bei der Einigungsstelle (§ 82 Abs. 6 und § 82 Abs. 7 HmbPersVG) aus...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.1.4 Bauplanungsprojekte und Anmietungen

Entsprechend der bundesgesetzlichen Regelung des § 87 Abs. 2 BPersVG ist auch in Baden-Württemberg die Personalvertretung vor Baumaßnahme anzuhören (§ 87 Abs. 1 Nr. 4 LPVG BW). Über die Bundesregelung hinaus wird die Anhörung auch für Anmietungen vorgeschrieben. Es geht hier um die Berücksichtigung der Belange der Beschäftigten bei der Schaffung zukünftiger Diensträume. Da m...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4.2 Kündigungen

Während die ordentliche Kündigung der Mitbestimmung nach § 63 LPVG-BB unterworfen ist, hat die Personalvertretung bei außerordentlichen Kündigungen, fristlosen Beendigung und Kündigungen in der Probezeit ein Mitwirkungsrecht nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 LPVG-BB. Dabei ist zu beachten, dass außerordentliche Kündigungen nicht immer fristlos sein müssen. So können gerade im Öffentlich...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4.8 Outsourcing, Privatisierung

Die Fälle der dauerhaften Übertragung von Aufgaben der Dienststelle an private Dritte unterliegt der Mitwirkung des § 68 Abs. 2 Nr. 2 LPVG-BB. Das erweitert die Rechte der Personalvertretung und schränkt die Möglichkeiten zu Outsourcing und Privatisierung ein. Allerdings gilt dies nur bei auf Dauer angelegten Vorhaben. So könnte durch befristete Maßnahmen sicherlich vertretb...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.5 Bremen

Im PVG-HB ist diese Form der Beteiligung nicht umgesetzt. Für Verwaltungsanordnungen ist aus § 54 PVG-HB eine Beratungs- und Mitteilungspflicht zu entnehmen. Für disziplinarische Ermittlungen wird in § 54 Abs. 2 PVG-HB nur eine Mitteilungspflicht vorgegeben. Erst wenn das Disziplinarverfahren zu weiteren Maßnahmen führt, muss dem Personalrat die Möglichkeit zur Stellungnahme ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.11.1 Ordentliche Kündigung

Bei der ordentlichen Kündigung besteht gem. § 83 Abs. 1 PersVG RPein Mitwirkungsrecht des Personalrates, wobei seine Einwendung auf den Katalog des § 83 Abs. 1 Satz 3 PersVG RP begrenzt sind. Einwendungen gegen die Sozialauswahl § 83 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LPersVG RP besteht ein Mitwirkungsrecht bei Einwendungen gegen die Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG). Der Arbeitgeber muss dah...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.5 Bremen

Im PVG-HB ist diese Form der Beteiligung nicht umgesetzt. Für Verwaltungsanordnungen ist aus § 54 PVG-HB eine Beratungs- und Mitteilungspflicht zu entnehmen. Für disziplinarische Ermittlungen wird in § 54 Abs. 2 PVG-HB nur eine Mitteilungspflicht vorgegeben. Erst wenn das Disziplinarverfahren zu weiteren Maßnahmen führt, muss dem Personalrat die Möglichkeit zur Stellungnahme ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.3 Probezeitkündigung, fristlose und außerordentliche Kündigung

Vor der Probezeitkündigung und einer fristlosen, sowie einer außerordentlichen (nicht notwendigerweise fristlosen) Kündigung ist der Personalrat lediglich gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 9 LPVG BW anzuhören. Diese Anhörung hat jedoch in jedem Falle schriftlich zu erfolgen, da die in § 87 Abs. 2 LPVG BW eingeräumte Möglichkeit der mündlichen Unterrichtung lediglich die Fälle Nr. 1 bis ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.2 Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen der wesentlichen Teilen von ihnen

Jenseits der aus den Maßnahmen resultierenden Mitbestimmungsrechte bei Kündigung, Versetzung und Umsetzung ist in § 84 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG eine Beteiligung der Personalvertretung bereits bei organisatorischen Grundentscheidungen vorgesehen. Da alle die Größe, den Ort oder die Zuständigkeit verändernden Maßnahmen ebenfalls ausdrücklich erwähnt sind, wird unter Auflösung nur d...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3 Änderung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen

Ein weiteres Anhörungsrecht ergibt sich schließlich aus § 87 Abs. 3 BPersVG. Benecke[1] sieht diese Regelung zutreffend im Kontext des § 87 Abs. 2 BPersVG als allgemeine Norm zur ausreichenden Beteiligung der Beschäftigten bei der Ausgestaltung ihrer Arbeitswelt im weitesten Sinne. So sind neben den räumlichen Verhältnissen, die in Abs. 2 hinsichtlich Lage, Geeignetheit und G...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2.3.5 Grundsätze der Personalbedarfsberechnung

Der Personalanforderung sollte eine Personalplanung vorausgegangen sein. Diese enthält auch eine Berechnung des Personalbedarfs. An der Aufstellung der Grundsätze hierzu wirkt der Personalrat nach Art. 76 Abs. 2 Nr. 5 BayPVG mit. Ziel ist die Beteiligung am grundlegenden Verfahren zu gewährleisten, damit die Interessen der Beschäftigten in spätere Entscheidungen einfließen k...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1 Überblick

§ 84 BPersVG regelt in einem Katalog von Beispielsfällen, Sachverhalte in denen der Personalrat im Wege der Mitwirkung an der Entscheidungsfindung der Dienststelle beteiligt wird. Die bislang in § 78 Abs. 5 BPersVG a. F. enthaltenen Anhörungsrechte sind nun in § 87 BPersVG geregelt. 1.1 Weiterleitung von Personalanforderungen/Personalplanung In § 87 Abs. 1 BPersVG wird eine Be...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.6 Vorzeitige Versetzung von Beamten in den Ruhestand

Auch hier gilt das Antragserfordernis des § 84 Abs. 2 Satz 2 BPersVG. Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand kann aus mehreren Gründen erfolgen. So ist neben dem Antrag des Beamten (§ 42 Abs. 4 BBG, § 43 BBG) eine solche Maßnahme denkbar aus Gründen der Dienstunfähigkeit (§ 42 Abs. 1 BBG) oder als Zwangspensionierung (§ 44 BBG). Ilbertz/Widmaier[1] weisen darauf hin, dass ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.14.3 Entlassungen von Beamten

§ 66 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 PersVG LSA hat die Beteiligung des Personalrates bei der Entlassung von Beamten auf Probe und auf Widerruf als Mitbestimmung geregelt. Voraussetzung ist, dass die Entlassung nicht auf Antrag des Beamten oder wegen des Endes des Vorbereitungsdienstes erfolgt. Wegen der Ausnahmen siehe unten.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.6.2 Mitbestimmung bei der Berufsausbildung nach § 88 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG

In § 88 Abs. 5 HmbPersVG werden für diesen Mitbestimmungsfall die nach § 11 Abs. 3 HmbPersVG gebildeten besonderen Personalräte als zuständig bestimmt.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.6.4 Neu-, Um- und Erweiterungsbauten

Ein Beratungsrecht wird in § 88 Abs. 8 HmbPersVG dem Personalrat im Planungsstadium ab Beginn eingeräumt, soweit es um Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Dienststellen und Arbeits- und Aufenthaltsräumen geht. Es ist ausdrücklich die Beratung bei der Vorentwurfs- und der Entwurfsplanung bestimmt.mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1 Überblick

§ 84 BPersVG regelt in einem Katalog von Beispielsfällen, Sachverhalte in denen der Personalrat im Wege der Mitwirkung an der Entscheidungsfindung der Dienststelle beteiligt wird. Die bislang in § 78 Abs. 5 BPersVG a. F. enthaltenen Anhörungsrechte sind nun in § 87 BPersVG geregelt. Dabei wird das Verfahren je nach Mitbestimmungsgegenstand in § 84 Abs. 2 BPersVG geregelt.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.16.2 Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe

Während der Bund in § 87 Abs. 3 BPersVG nur ein Anhörungsrecht vor grundlegenden Änderungen der Arbeitsverfahren und der Arbeitsabläufe gewährt, werden in § 73 Abs. 3 Nr. 7 und Nr. 13 ThürPersVG die Tatbestände detaillierter beschrieben und der eingeschränkten Mitbestimmung unterworfen. Bei der Einführung neuer und der grundlegenden Änderung bestehender Arbeitsmethoden wirkt...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.15 Schleswig-Holstein

Die Gesetzgebung in Schleswig-Holstein hat keinen vergleichbaren Beteiligungskatalog geschaffen.[1] Benecke[2] sieht eine Allzuständigkeit des Personalrates, die sich als Mitbestimmung aus § 51 MBG SH ableiten lässt. Diese Allzuständigkeit wird durch § 51 Abs. 7 MBG SH für den Organisationsbereich des Ministerpräsidenten, der Landesregierung und der Minister eingeschränkt. § ...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.2.1 Nebentätigkeit

Versagung und Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung sind nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 HPVG der Mitwirkung unterworfen. Die Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung erfolgt ohne Beteiligung des Personalrates, wobei durch die Regelung der Nebentätigkeit in § 3 Abs. 3 TVöD und § 3 Abs. 4 TV-L eine solche förmliche Erteilung nicht mehr existiert. Der Beschäftige zeigt seine entgel...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.15 Schleswig-Holstein

Die Gesetzgebung in Schleswig-Holstein hat keinen vergleichbaren Beteiligungskatalog geschaffen.[1] Benecke[2] sieht eine Allzuständigkeit des Personalrates, die sich als Mitbestimmung aus § 51 MBG SH ableiten lässt. Diese Allzuständigkeit wird durch § 51 Abs. 7 MBG SH für den Organisationsbereich des Ministerpräsidenten, der Landesregierung und der Minister eingeschränkt. § ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Medizinische Untersuchung / 3 Gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungen

In bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen ist eine medizinische Untersuchung von Arbeitnehmern erforderlich: Gemäß §§ 32 ff. JArbSchG bedarf es vor der Beschäftigung eines Jugendlichen einer ärztlichen Erstuntersuchung und der Vorlage einer diesbzgl. Bescheinigung beim Arbeitgeber. Ziel ist es, gesundheitlichen Beeinträchtigungen des jugendlichen Organismus durch die Besch...mehr