Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / d) Steuerliche Auswirkungen

Rz. 140 Der Pflichtteilsanspruch wird von der Erbschaftsteuer nur dann erfasst, wenn er auch tatsächlich angemeldet wird. Auch ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Pflichtteilsverzicht erklärt wird. Geschieht dies zu Lebzeiten des Erblassers gegen eine Abfindung, liegt eine Schenkung seitens des Erblassers nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG vor. Dabei kommt es nicht darauf a...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / (c) Sonstige Pflichten

Rz. 102 Der Nachlasspfleger hat jeweils zu entscheiden, ob er Daueraufträge widerrufen will oder nicht. Bei Dauerverbindlichkeiten, die zu erfüllen sind, empfiehlt es sich, die Dauerverträge nicht zu widerrufen. Zahlreiche Banken teilen dem Nachlasspfleger den aktuellen Kontostand mit. Die Bestandsaufnahme des Nachlasses hat sich jedoch auf den Todestag zu beziehen, so dass ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Güterrechtliche Lösung

Rz. 298 Alternativ kann der letztversterbende Ehegatte die Erbschaft ausschlagen, den güterrechtlichen Zugewinnausgleich [416] verlangen und zusätzlich den kleinen Pflichtteil. Die Ausgleichsforderung, die sich im güterrechtlichen Ausgleich ergibt, ist immer und in voller Höhe nach § 5 Abs. 2 ErbStG steuerfrei. Nach Meinung der Finanzverwaltung[417] kann allerdings eine Schen...mehr

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§ 27 Immobilienbewertung / 1. Zwecke und Wechselwirkungen

Rz. 17 Situative oder turnusmäßige Bewertungsanlässe ergeben sich i.d.R. aus gesetzlichen Bestimmungen, vertraglichen Vereinbarungen/einseitigen Verfügungen oder Informationsbedürfnissen für Planungs-, Entscheidungs- oder Kontrollzwecke und gehen nicht nur mit unterschiedlichen Vereinfachungs- und Objektivierungserfordernissen bei der Wertermittlung, sondern auch mit untersc...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / 6. Trennungslösung

Rz. 87 Ein unkonventionelles Modell wird von Litzenburger vorgeschlagen.[129] Danach sollen sich die Eheleute/eingetragenen Lebenspartner beim ersten Erbfall gegenseitig als alleinige (befreite) Vorerben und Dritte, darunter das behinderte Kind, zu Nacherben einsetzen. Kombiniert wird beim behinderten Kind zudem eine gestaffelte, weitere Nacherbfolge.[130] Tritt der Nacherbf...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / b) Zulässigkeit der Verfügungen

Rz. 129 Ist in einem Behindertentestament Vorerbschaft unter Anordnung der Testamentsvollstreckung sowie einer Zweckbestimmung in dem Sinne, dass die Erträge für Leistungen an den Behinderten verwandt werden sollen, die über die von der Sozialhilfe gewährte Grundsicherung hinausgehen, unter Ausschluss eines Auskehrungsanspruchs des Vorerben testiert worden, steht dies im Geg...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / 8. Anordnung von Auflagen

Rz. 89 Die zunächst augenscheinlich dem Wunsch nach Versorgung des behinderten Kindes am nächsten kommende Möglichkeit der Anordnung von Auflagen nach den §§ 1940, 2192 ff. BGB, also z.B. die Verpflichtung der gesunden und als Erben eingesetzten Geschwister des Behinderten, sich um diesen zu kümmern oder ihm Wohnraum zu gewähren, ist nicht empfehlenswert. Die so erfolgten ve...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / g) Zusammenfassung

Rz. 199 Eine Beteiligung des geschiedenen Ehegatten am Nachlass kann also, wie dargestellt, durch die Nacherbenlösung verhindert werden. Außerdem kann dem Vorerben weitgehende letztwillige Gestaltungsfreiheit hinsichtlich des ererbten Vermögens eingeräumt werden. Es ist aber zu bedenken, dass die Nacherbenlösung letztlich die Mitwirkung der Vorerben bedarf. Als Abkömmling au...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / k) Erbverzicht und Steuer

Rz. 131 Eine Erbschaftsteuer fällt für den Erbverzicht zunächst nicht an, da die Erhöhung der Erbteile für die verbleibenden Erben keine Schenkung darstellt. Hingegen wird eine Abfindungszahlung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG einer Erbschaft gleichgestellt. Sofern die Abfindung nicht der Erblasser, sondern ein Dritter leistet, ist für die Ermittlung der Steuerklasse das Verhäl...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / II. Zugewinnausgleich und Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht

Rz. 5 Der Zugewinnausgleichsanspruch nach §§ 1371 Abs. 2, 1372 BGB wird weder vom Erbverzicht noch vom Pflichtteilsverzicht umfasst. Aus diesem Grund sollte auf jeden Fall die Scheidungsvereinbarung den Ausschluss des Zugewinnausgleichsanspruchs beinhalten oder die Gütertrennung vorsehen. Schließt der Ehegatte einen Erbverzichtsvertrag, wird er aber gleichwohl Erbe oder Verm...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / 2. Regelinsolvenz

Rz. 56 Unpfändbare Gegenstände zählen nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 S. 1 InsO). Die Schutzvorschrift des § 852 Abs. 1 ZPO wird vom BGH nicht als Pfändungsverbot, sondern als "aufschiebende Bedingtheit der Verwertbarkeit" eines bereits – dem Grunde nach – vorab pfändbaren Anspruchs verstanden,[81] so dass eine Vorabpfändung mit rangwahrender Wirkung möglich ist.[82] D...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / II. Ausgleichung, Pflichtteilsanrechnung, §§ 2050 ff., 2315 ff., 2327 BGB

Rz. 112 Der Übergeber sollte sich im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge immer auch der folgenden Probleme bewusst sein: Zum einen ist stets das Pflichtteilsrecht im Auge zu behalten, wenn der Übergeber nur einen von mehreren Abkömmlingen dadurch begünstigt, dass er ihm Vermögensteile lebzeitig zuwendet. Dies gilt insb. dann, wenn aus dem übrigen Vermögen kein hinreichende...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / c) Güterrechtliche Lösung und Prozessrecht

Rz. 34 Wird der kleine Pflichtteil sowie der konkrete Zugewinnausgleichsanspruchs geltend gemacht, ist für die Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruch das FamG zuständig, § 111 Nr. 9 FamFG (§ 23b Abs. 1 Nr. 9 GVG). Der Pflichtteilsanspruch ist vor dem besonderen Gerichtsstand der Erbschaft, § 27 Abs. 1 ZPO, oder dem allg. Gerichtsstand anzumelden. Wird zunächst nur der...mehr

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§ 16 Anhang: Wichtige Geset... / E. Auszug aus der InsO

Rz. 5 § 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht (1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder z...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / 1. Entstehen und Sicherung des Anwartschaftsrechts

Rz. 86 Der Erwerb des Nachlasses durch den Nacherben vollzieht sich in zwei Schritten. Zunächst erwirbt er mit dem Tod des Erblassers ein Anwartschaftsrecht auf Eintritt in die Erbenposition.[103] Neben den in den §§ 2116–2119, 2121–2123, 2127–2129 BGB geregelten Mitwirkungs- und Sicherungsrechten entsteht eine gesicherte Rechtsposition. Diese Rechtsposition kann angenommen ...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / II. Behindertentestament

Rz. 204 Die richtige Gestaltung von letztwilligen Verfügungen für den Fall des Vorhandenseins eines behinderten Kindes gewinnt immer mehr an Bedeutung. Rz. 205 Erblassermotive von Eltern mit behinderten Kindern sind meist einerseits das Abwälzen der Kosten der notwendigen Heimunterbringung des Kindes auf die Allgemeinheit durch weitgehende Sicherung des Familienvermögens vor ...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 2. Pflichtteilsentziehung

Rz. 143 Die Pflichtteilsentziehungsgründe sind für alle Pflichtteilsberechtigten einheitlich in § 2333 BGB geregelt. Der Kreis der vom Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten Betroffenen wurde mit der Erbrechtsreform um die Lebenspartner sowie die Stief- und Pflegekinder erweitert. Nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB kann nunmehr dem Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil wirk...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / a) Verfügungsziel

Rz. 128 Ausgangspunkt für Behindertentestamente[145] – dieser besonderen Verfügungsart – ist, dem meist in einer entsprechenden Einrichtung Lebenden und/oder von Hilfe zum Lebensunterhalt abhängigen Kind Leistungen aus dem Nachlass zugutekommen zu lassen, ohne dass diese auf die Grundsicherung angerechnet werden. Über die Nachlasssubstanz wird oft dahingehend verfügt, dass s...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / III. Zugewinnausgleich und Erb- und Pflichtteilsverzicht

Rz. 176 Weder Erb- noch Pflichtteilsverzichte umfassen den Zugewinnausgleichsanspruch nach §§ 1371 Abs. 2, 1372 BGB. Daher sollte eine Scheidungsvereinbarung den Ausschluss eines Zugewinnausgleichsanspruchs beinhalten oder eine Gütertrennung aufnehmen. Sofern der Ehegatte den Erbverzichtsvertrag abschließt, aber er dennoch Erbe oder Vermächtnisnehmer durch eine Verfügung von...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / 1. Vor- und Nacherbenlösung

Rz. 11 Bei der Gestaltung von Behindertentestamenten hat die Praxis mehrere Modelle entwickelt. Das sog. Vor- und Nacherbenmodell gilt dabei als die klassische Lösung zur Ausgestaltung einer letztwilligen Verfügung bei der Vermögensnachfolgeplanung zum Schutz der Interessen von Menschen mit Behinderung.[10] Wesentliche Elemente der Konstruktion sind die Einsetzung des behind...mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / 4. Pflichtteilsrecht

Rz. 112 In Pflichtteilssachen kann der Rechtsanwalt sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich für den Mandanten auftreten. Der Mandant kann den Rechtsanwalt entweder mit der Geltendmachung seiner Pflichtteils- und/oder Pflichtteilsergänzungsansprüche oder mit der Abwehr dieser Ansprüche beauftragen. In Betracht kommt auch die rechtliche Prüfung, ob dem Mandanten Pflichtte...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / b) Wertermittlungszeitpunkt

Rz. 96 Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach dem Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls (§ 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wertsteigerungen nach Eintritt des Erbfalls haben demnach grundsätzlich[87] keine Erhöhung des Pflichtteilsanspruchs zur Folge. Umgekehrt kann der Erblasser bei Wertverlusten regelmäßig keine Herabsetzung des Pflichtteils verlangen. Das strenge Stichta...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / III. Pflichtteilsverzicht und Unterhalt aus § 1586b BGB

Rz. 6 Überraschenderweise werden in Scheidungsvereinbarungen zwar regelmäßig Pflichtteilsverzichte aufgenommen, dabei aber die Reichweite von quasi "erbrechtlichen Unterhaltsansprüchen" völlig übersehen. Aufgrund der §§ 1615, 1360a Abs. 3 BGB gehen nämlich sämtliche Unterhaltsansprüche verheirateter Ehegatten und Verwandter mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen unter, sofern ...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / R. Testamentsvollstreckung

Rz. 184 Zusammenfassung: Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse. Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass, der in die Insolvenzmasse fällt, bildet bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung eine Sondermasse, auf die die Nachlassgläubiger, nicht aber die...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / e) Verzichtsvertrag und Ehegatte

Rz. 125 Da der Erbverzicht nicht per se den Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten umfasst, sollte zusätzlich ein Ehevertrag abgeschlossen werden, in dem der Ausschluss des Zugewinnausgleichsanspruchs aufgenommen oder Gütertrennung vereinbart wird. Wird der Ehegatte, der den Erbverzichtsvertrag abgeschlossen hat, dennoch Erbe durch gewillkürte Verfügung von Todes wegen, ve...mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / a) Verbindlichkeiten, die erst mit dem Erbfall entstehen

Rz. 7 Erbfallschulden sind gem. § 1967 Abs. 2 Alt. 2 BGB Verbindlichkeiten, die erst mit dem Erbfall entstehen, wie[22] Ansprüche ausmehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / (2) Pflichtteilsergänzungsansprüche

Rz. 35 Eine weitere Gefahr für die Überleitung von Ansprüchen auf den Sozialleistungsträger kann sich aus lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers ergeben, die Pflichtteilsergänzungsansprüche nach den §§ 2325 ff. BGB nach sich ziehen. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein neben dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB stehender und von diesem unabhängiger eig...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 2. Muster: Einzeltestament des Landwirts

Rz. 227 Muster 7.25: Einzeltestament des Landwirts Muster 7.25: Einzeltestament des Landwirts Testament Ich, _________________________, geb. am _________________________, in _________________________, derzeit wohnhaft _________________________, deutscher Staatsangehöriger, errichte nachfolgendes Testament. (I.) Testierfreiheit, Güterstand (Vgl. Muster 7.13) Ich lebe mit meiner Eh...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / Literaturtipps

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / a) Rechtsfolgen des Pflichtteilsverzichts

Rz. 133 Der Pflichtteilsverzichtsvertrag ist eine Unterart des Erbverzichts. Daher gelten die vorherigen Ausführungen sinngemäß für diese Art des Verzichtsvertrages, wobei allerdings teilweise wesentliche Abweichungen vorhanden sind. Als besondere Form des Erbverzichtsvertrags kann ein Pflichtteilsverzichtsvertrag nur persönlich abgeschlossen werden. Die Vertretung des (künf...mehr

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§ 1 Annahme und Führung des... / b) Fiktives Vermögen/fiktiver Nachlass, Vorempfänge

Rz. 28 Zum Bereich der Erfassung des aktuellen Vermögens bzw. Nachlasses gehört in jedem Fall auch die Erfassung von lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an die beteiligten Personen bzw. dritte Personen. Auch hier gilt dies grundsätzlich sowohl für die gestaltende Beratung vor dem Erbfall als auch für die Beratung bzw. Vertretung eines Mandanten nach dem Erbfall. Lebzeitig...mehr

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§ 8 Ausschlagung und Anfech... / II. Zeitpunkt der Ausschlagung

Rz. 5 Die Ausschlagung ist fristgebunden und kann nur binnen sechs Wochen erklärt werden (§ 1944 BGB). Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kann sich die Ausschlagungsfrist nach § 1944 Abs. 3 BGB auf sechs Monate verlängern. Für die Rechtzeitigkeit der Ausschlagungserklärung ist auf den Zugang bei der empfangsbedürftigen Stelle – i.d.R. dem Nachlassgericht – abzustellen. ...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 5. Muster

Rz. 111 Eine typische Rückabwicklungsvereinbarung in einem Schenkungsvertrag über eine Gesellschaftsbeteiligung könnte folgendermaßen aussehen: Muster 17.2: Vereinbarung eines Rückforderungsrechts Muster 17.2: Vereinbarung eines Rückforderungsrechtsmehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / Literaturtipps

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Relevante Erwerbsvorgänge

Rz. 780 Abgesehen von grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerben, bei denen der maßgebende Wert im Sinne von § 8 GrEStG einen Betrag von 2.500 EUR nicht übersteigt, bildet den – jedenfalls im Bereich der Vermögensnachfolge – wesentlichsten Befreiungstatbestand die Regelung des § 3 Nr. 2 GrEStG, der zufolge Grundstückserwerbe von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebend...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / a) Rechtliche Gestaltung

Rz. 70 Soweit aufgrund der mit der Vor- und Nacherbenlösung strukturell verbundenen Schwierigkeiten die Anordnung einer Vor- und Nacherbeneinsetzung vermieden werden soll, bietet sich in gewissen Fällen die Anordnung von Vermächtnissen an, ohne dass die Anordnung eines Nachvermächtnisses im Hinblick auf den Erhalt eines vom Erblasser stammenden Vermögens oder Vermögensgegens...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / b) Würdigung

Rz. 82 Dieser Gestaltung ist sicherlich zuzugestehen, dass sie das Bestehen einer Erbengemeinschaft zwischen den nicht behinderten Kindern und dem behinderten Kind vermeidet und daher einer der wesentlichen Nachteile der Vor- und Nacherbenlösung, nämlich die gesamthänderische Bindung des Nachlasses und die Mitsprache eines ggf. familienfremden Testamentsvollstreckers, umgeht...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / I. Scheidungsverfahren und gesetzliches Erbrecht

Rz. 60 Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten und sein Recht auf Voraus sind nicht vom Bestand der Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls abhängig. Nach § 1933 S. 1 BGB verliert der Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht und sein Recht auf Voraus schon dann, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidun...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / V. Anordnung von Vor- und Nacherbschaft

Rz. 74 § 2100 BGB erlaubt die Anordnung einer zeitlichen Aufeinanderfolge verschiedener Erben nach einem Erblasser. Dies bedeutet, dass der Vorerbe den ererbten Nachlass an den als Nacherben berufenen Erben herauszugeben hat. Vorerbe und Nacherbe werden beide Erben des Erblassers. Jeder ist auf Zeit Alleinerbe und beide sind jeweils Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, der...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 1. Teilungsanordnung (§ 2048 BGB)

Rz. 82 Will der Erblasser einem Miterben einen bestimmten Gegenstand unter Anrechnung auf seinen Erbteil zuwenden, dann ist die Anordnung als Teilungsanordnung zu bezeichnen. Entgegen dem Grundprinzip der Gesamtrechtsnachfolge kann der Erblasser mittels Teilungsanordnung über die Zuwendung einer bestimmten Quote hinaus sein Vermögen gegenständlich den Erben zuordnen. Muster 7...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / a) Ziele und Arten gewillkürter Erbfolge

Rz. 63 Primäres Ziel der gewillkürten Erbfolge im Rahmen der Testamentserrichtung ist die Benennung eines oder mehrerer Erben. Die Erbenbenennung kann ausdrücklich erfolgen oder sich durch Formulierungen bzw. Auslegung des Erblasserwillens ergeben. Besonders virulent wird die Frage, wer erblasserseits zum Erben bestimmt wurde, dann, wenn ein solcher nicht explizit genannt, s...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / III. Enterbter Ehepartner ist nicht Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung des Ehegattenerblassers und war mit der Einräumung des Bezugsrechts nicht einverstanden

Rz. 170 Fall 2 Sachverhalt wie Fall 1, jedoch ohne Zustimmung des enterbten Ehepartners (EP) auf Einräumung des Bezugsrechts. Die Ansprüche des EP errechnen sich, da die Zustimmung nicht erteilt wurde, wie folgt: Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchsmehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / Literaturtipps

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / Literaturtipps

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§ 22 Stiftungsrecht / Literaturtipps

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§ 5 Erbengemeinschaft / c) Ausgleichungspflichtige Tatbestände

Rz. 276 § 2050 BGB bestimmt abschließend[541] vier Arten der Zuwendung, die ausgleichungspflichtig sein können: Dazu normiert § 2057a BGB einen Ausgleichungstatbestand für eigene Leistungen eines Ab...mehr

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§ 3 Die Ausschlagung – nich... / C. Vor- und Nachteile der Ausschlagung

Rz. 21 Läuft die Ausschlagungsfrist noch und droht der Nachlass überschuldet oder zumindest wertlos zu sein, geht die Praxis in der Regel den Weg der Ausschlagung. Dies ist das Mittel, zu dem wohl die meisten Rechtsanwälte raten und den die meisten Mandanten wählen. Der Vorteil dieses Vorgehens ist nicht zu leugnen: Der Mandant hat mit der Abwicklung des Nachlasses und der H...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / I. Klärungsbedürftige Vorfragen

Rz. 135 Kapitalbildende Lebensversicherungen haben im Bereich der Pflichtteilsergänzung eine hohe Relevanz, wenn die Einräumung des Bezugsrechts schenkungsweise erfolgt. Der Pflichtteilsberechtigte kann gegenüber dem Erben oder einem anderen Verpflichteten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen, wenn der Erblasser einem Dritten durch Einräumung eines Bezugsrecht...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / J. Pflichtteilsrecht

Rz. 162 Die Bestimmung des Pflichtteils bzw. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Pflichtteilsanspruchs ist im Rahmen eines Erbfalls mit Auslandsbezug eine anspruchsvolle Aufgabe. Das Pflichtteilsrecht ist in sehr vielen Ländern anders ausgestaltet als in Deutschland. Daher ist zunächst einmal eine umfangreiche Einarbeitung in das jeweilige Pflichtteilsre...mehr

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ZErb 12/2023, Zur Bemessung... / 1 Gründe

I. Die Parteien streiten über erbrechtliche Ansprüche. Der Kläger ist der Sohn des am xx.xx.2018 verstorbenen Erblassers, die Beklagte war die Ehefrau des Erblassers. Der Erblasser hatte am xx.xx.2018 ein notarielles Testament errichtet, in dem er die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt hatte. Mit seiner am xx.xx.2020 erhobenen Klage nahm der Kläger die Beklagte im Wege der Pfli...mehr