Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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zerb 5/2014, Pflichtteil al... / 2. Zulässigkeit von Abfindungsbeschränkungen auf den Todesfall

a) Ziele der Abfindungsbeschränkung Viele Gesellschaftsverträge nutzen die Disposivität des § 738 BGB und enthalten Regelungen, mit denen das gesetzliche System der Abfindung im Falle des Ausscheidens verändert wird.[5] Solche Klauseln können verschiedene Aufgaben haben. Dabei mag es zum einen darum gehen, anstelle der mit zahlreichen Schwierigkeiten und Bewertungsproblemen v...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteil al... / 4. Die Anwendung der §§ 2325, 2329 BGB

a) Abfindungsanspruch als Nachlassgegenstand Verstirbt der Gesellschafter einer Personen(handels)gesellschaft und wird die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt, fällt sein Abfindungsanspruch (§ 738 Abs. 1 S. 2 BGB) in den Nachlass.[17] Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass er bei der Berechnung des Pflichtteils (§ 2311 Abs. 1 BGB) als Nachlassbestan...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteil al... / b) Das Vorliegen einer Schenkung iSv § 2325 BGB

aa) Problemaufriss Der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) soll verhindern, dass der Erblasser durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden den Pflichtteilsanspruch aushöhlt. Die verfassungsrechtlich garantierte Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers liefe praktisch leer, wenn dieser sich kurz vor seinem Tod durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden vermögenslos stellen könnte...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteil al... / 1

Der zweite Teil des Beitrags befasst sich mit dem Ausschluss von Abfindungsansprüchen in Personengesellschaften. Dabei stehen die Ziele und die Zulässigkeit der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten und deren Auswirkungen auf das Pflichtteilsrecht enterbter Angehöriger im Zentrum. Wie schon im ersten Teil des Aufsatzes (ZErb 2014, 97) muss das Spannungsfeld zwischen Persone...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteil al... / a) Abfindungsanspruch als Nachlassgegenstand

Verstirbt der Gesellschafter einer Personen(handels)gesellschaft und wird die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt, fällt sein Abfindungsanspruch (§ 738 Abs. 1 S. 2 BGB) in den Nachlass.[17] Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass er bei der Berechnung des Pflichtteils (§ 2311 Abs. 1 BGB) als Nachlassbestandteil zu berücksichtigen ist. Im Falle einer...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteil al... / cc) Kritik

Die gerade geschilderte Argumentation der hM ist vielfach kritisiert worden. So wird darauf hingewiesen, dass die bloße Hoffnung auf einen Vermögenszuwachs eine objektiv fehlende Gegenleistung nicht zu ersetzen vermag.[27] Auch die Einigkeit der Gesellschafter über die vermeintliche "Entgeltlichkeit" erlangt nach dieser Ansicht kaum Bedeutung, denn lebzeitige Zuwendungen auf...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteil al... / 1. Entstehung des Anspruchs

Scheidet ein persönlich haftender Gesellschafter aus einer Personen(handels)gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den verbleibenden Gesellschaftern an (§ 738 BGB, ggf. iVm § 105 Abs. 3 HGB bzw. §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB).[2] Zugleich verliert der Gesellschafter seine dingliche Gesamthandsberechtigung am Gesellschaftsvermögen. In seiner Hand ent...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteil al... / a) Ziele der Abfindungsbeschränkung

Viele Gesellschaftsverträge nutzen die Disposivität des § 738 BGB und enthalten Regelungen, mit denen das gesetzliche System der Abfindung im Falle des Ausscheidens verändert wird.[5] Solche Klauseln können verschiedene Aufgaben haben. Dabei mag es zum einen darum gehen, anstelle der mit zahlreichen Schwierigkeiten und Bewertungsproblemen verbundenen Aufstellung einer besond...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteil al... / aa) Problemaufriss

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) soll verhindern, dass der Erblasser durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden den Pflichtteilsanspruch aushöhlt. Die verfassungsrechtlich garantierte Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers liefe praktisch leer, wenn dieser sich kurz vor seinem Tod durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden vermögenslos stellen könnte. Der Ergänzungsan...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteil al... / 5. Fazit

Der wechselseitige Verzicht auf Abfindungsansprüche der Gesellschafter einer Personen(handels)gesellschaft für den Fall des Ausscheidens von Todes wegen stellt keine Schenkung iS von § 2325 BGB dar. Dieses Ergebnis ergibt sich aus einer Analyse der Risikoverteilung, die nicht von vornherein ausschließlich nur bei einer Partei liegt, der Berücksichtigung der Interessenlage de...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteil al... / 3

Auf einen Blick Abfindungsansprüche auf den Todesfall werden in Personengesellschaften aus gutem Grund regelmäßig modifiziert und eingeschränkt. Für das Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod ist im Grundsatz sogar der vollständige Abfindungsausschluss gesellschaftsrechtlich regelmäßig zulässig. Mit Blick auf die damit einhergehende Minderung des Nachlasses sieht die bi...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsan... / 2.3.1.3 Zeitpunkt der "Geltendmachung" des Pflichtteils:

Die ausgeprägt unterschiedliche Behandlung der Abfindung für den geltend gemachten Pflichtteilsverzicht gegenüber der Abfindung für den Verzicht auf die Nichtgeltendmachung hat auch eine umfangreiche Rechtsprechung ausgelöst, ab wann der Pflichtteilsanspruch iSd ErbStG geltend gemacht ist: Unter Geltendmachung ist das ernstliche Verlangen auf Erfüllung des Pflichtteilsanspru...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteil al... / 3. Abfindungsausschluss und weichende Erben

Der wirksam vereinbarte Abfindungsausschluss stellt eine vorweggenommene, auf den Todesfall bezogene Verfügung über den Anteilswert dar und lenkt den Gesellschaftsanteil wertmäßig am Nachlass vorbei. Zu klären bleibt daher, ob mit Abfindungsausschlüssen auf den Todesfall des Gesellschafters eine sittenwidrige Benachteiligung Dritter verbunden ist. Hier sind neben den Gläubig...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteil al... / b) Gestaltungsgrenzen von Abfindungsklauseln

Bei der Vereinbarung entsprechender Abfindungsklauseln in einer wirtschaftlich tätigen Personengesellschaft ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung und die ganz überwiegende Literatur derartigen Klauseln zumindest unter bestimmten Voraussetzungen zurückhaltend gegenüberstehen.[8] So können die Klauseln erstens wegen sittenwidriger Knebelung nach § 138 Abs....mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteil al... / bb) Der Standpunkt der hM

Praxis-Beispiel Im Gesellschaftsvertrag der A-, B- u. C-OHG hat nur der C auf seinen Abfindungsanspruch verzichtet. Als er verstirbt, fragt der pflichtteilsberechtigte nichteheliche Sohn des C nach den Voraussetzungen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Erfolgt der Ausschluss des Abfindungsrechts nur für einzelne Gesellschafter, so geht die hM von einer unentgeltlichen Zuw...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteil al... / dd) Wechselseitige Risikoübernahme als Gegenleistung

Damit bleiben allein die Bedenken gegen die Argumentation der hM, soweit sie auf der Einordnung der gegenseitigen Risikoübernahme als Gegenleistung beruhen, und zwar auf Seiten beider Vertragspartner. Aber auch die Kritiker der hM haben es erkennbar nicht leicht, das Vorliegen einer Schenkung iSv §§ 2325, 516 Abs. 1 BGB zu begründen. Denn wer wem die Gesellschaftsbeteiligung...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsan... / 2.3 Vereinbarungen zur Abgeltung des Pflichtteils

Das deutsche System, nach dem der Pflichtteilsanspruch seiner Rechtsnatur nach ein reiner Geldanspruch ist, führt für den Erben nicht selten zu Liquiditätsproblemen. Oft trifft er deshalb mit dem Pflichtteilsberechtigten Vereinbarungen, die allerdings je nach ihrer zivilrechtlichen Ausgestaltung trotz wirtschaftlicher Ähnlichkeit teilweise sehr unterschiedliche Steuerfolgen ...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsan... / 3.1 Erbschaft-/Schenkungsteuer

Wenn das ErbStG die Steuer für Pflichtteilserwerbe erst mit ihrer Geltendmachung entstehen lässt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG), steckt dahinter der Gedanke, dass Pflichtteilsansprüche im Familienkreis nicht immer und insbesondere nicht immer in voller Höhe geltend gemacht werden. Aus diesem Grund ist in § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG auch ergänzend bestimmt, dass der Verzicht auf di...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsan... / 2.1 Erbschaft-/Schenkungsteuer

Für den Pflichtteilsberechtigten stellt der Erwerb, regelmäßig im deutschen Recht eine Geldzahlung, einen sofort steuerbaren Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Wenn auch der Pflichtteilsanspruch seit 1919 erst mit seiner Geltendmachung die Steuer entstehen lässt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG), wirkt die Geltendmachung auf den Zeitpunkt der Entstehu...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsan... / 3.2 Einkommensteuer

Bei einem etwa schenkungsteuerbaren zumindest teilweisen Verzicht auf den Pflichtteil kann sich eine Einkommensteuerrelevanz nur dann ergeben, wenn nicht auf den Pflichtteil selbst verzichtet wird, sondern seine Auszahlung modifiziert wird, etwa durch zinslose Stundung oder zinslose Ratenzahlungen. Da dieser Sachverhalt aber bereits durch die Schenkungsteuer erfasst wird, ge...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsan... / 2.3.2 Einkommensteuer

Wird der geltend gemachte Pflichtteil "an Erfüllung statt" (§ 364 BGB) durch Übertragung des Eigentums eines Sachwerts abgegolten, wirkt sich die Qualifikation dieses Vorgangs als Tausch auch einkommensteuerlich aus: Der Sachwert gilt als veräußert, und zwar bei allen Einkunftsarten, ggf. also mit Gewinnrealisierung.[38] Für die Abgeltung eignen sich also primär solche Wirts...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsan... / 1

Pflichtteilsansprüche und ihre Abwicklung vor und nach dem Erbfall, einverständlich oder konträr, durch Auszahlung oder durch Abfindung etc., sind bereits zivilrechtlich schwierig zu handhaben. Das gilt insbesondere dann, wenn Erbe und Pflichtteilsberechtigter im Interessenkonflikt stehen und der Pflichtteil nicht einverständlich, z. B. zur Steuerersparnis, geltend gemacht w...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsan... / 2.3.1.1 Abfindung "an Erfüllung statt", § 364 BGB

Ist der Pflichtteilsanspruch einmal geltend gemacht, besteht jedenfalls in der geltend gemachten Höhe, ggf. aber sogar insgesamt,[27] kein Spielraum für Vereinbarungen zur Umgestaltung der Besteuerung. Nach dem BFH ist für den Pflichtteil stets der Nennwert der Pflichtteilsgeldforderung maßgeblich, auch wenn dem Pflichtteilsberechtigten – aber eben nach dem Stichtag – ein Sa...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsan... / 1.1 Erbschaft-/Schenkungsteuer

Auf den Pflichtteil kann bereits vor dem Tod durch Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden in notarieller Form verzichtet werden (§ 2346 Abs. 2 BGB). Da der Verzichtende zu diesem Zeitpunkt eine bloße Erwerbsaussicht ohne Vermögenswert hat[1], ist eine an ihn gezahlte Abfindung wie eine gewöhnliche Schenkung sofort steuerpflichtig (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG). Auch...mehr

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FF 5/2014, Verwirkung von E... / 1. Der Sachverhalt

Die Fakten des von den Bundesrichtern zu beurteilenden Falles, dem in den allgemeinen Medien große Aufmerksamkeit zuteil wurde,[1] sind rasch berichtet; es handelt sich um eine womöglich gar nicht so seltene Familientragödie: Nach Trennung und Scheidung der Eltern im Jahr 1971 blieb der damals etwa 18 Jahre alte Antragsgegner, das einzige Kind, im Haushalt der Mutter. Mit dem...mehr

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zerb 5/2014, Gerichtskosten... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist teilweise begründet, im Übrigen konnte sie keinen Erfolg haben. 1. Rechtlich zutreffend ist das Nachlassgericht für die Kostenentscheidung von § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG ausgegangen, wonach das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen kann. (...) 2. Vorliegend hat das Nachlassgericht die Grenzen seine...mehr

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zerb 5/2014, Erfüllung des ... / Aus den Gründen

(...) Die somit spätestens Ende Oktober 2007 zu laufen begonnene Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch der Antragstellerin wäre grundsätzlich bereits Ende Oktober 2010 abgelaufen. Diese Verjährungsfrist begann jedoch gemäß § 212 BGB durch Anerkenntnis der Antragsgegnerin neu zu laufen. Ein Anerkenntnis ist das rein tatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem G...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsan... / 2.3.1 Erbschaft-/Schenkungsteuer

2.3.1.1 Abfindung "an Erfüllung statt", § 364 BGB Ist der Pflichtteilsanspruch einmal geltend gemacht, besteht jedenfalls in der geltend gemachten Höhe, ggf. aber sogar insgesamt,[27] kein Spielraum für Vereinbarungen zur Umgestaltung der Besteuerung. Nach dem BFH ist für den Pflichtteil stets der Nennwert der Pflichtteilsgeldforderung maßgeblich, auch wenn dem Pflichtteilsbe...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsprozess

Walter Krug (Hrsg.) Nomos, 1. Aufl. 2014, gebunden, 888 Seiten, 118,– EUR ISBN 978-3-8529-7786-3 Der Pflichtteilsprozess stellt Anwälte und Mandanten vor große Herausforderungen. Kaum ein anderes Verfahren führt zu vergleichbar hohen emotionalen Belastungen der Beteiligten. Oft führen jahrelange Auseinandersetzungen trotz guter Erfolgsaussichten zur Resignation. Umfassende rech...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsan... / 2.3.1.4 Warnung vor Pauschalabfindungen

In Einzelfällen werden bei Ehepartnern Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsansprüche insgesamt durch eine Pauschalabfindung abgegolten. Hier ist Vorsicht angebracht, weil nach der neuen Rechtsprechung des BFH[37] die Abfindung vom Empfänger als potenziell Steuerpflichtigem nicht einfach vorrangig dem steuerfreien Zugewinnausgleich zugeordnet werden kann. Entsprechend dem Ver...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsan... / 2.3.1.2 Abfindung für den Verzicht auf die Geltendmachung des Anspruchs (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG)

Völlig anders, und für die Beteiligten deutlich günstiger wirkt ein Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs vor dessen Geltendmachung, für den sich der Verzichtende eine Abfindung versprechen lässt. Diese wird nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG aufgrund von Fiktion Besteuerungstatbestand trotz ihrer Vereinbarung nach dem Todesstichtag,[31] sodass der Pflichtteils...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsan... / 5

Auf einen Blick Die Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen, ob durch Auszahlung nach dem Tod oder durch Vereinbarungen vor dem Tod, etwa bei einem Pflichtteilsverzicht, nach dem Tod, etwa bei einer Abfindung für die Nichtgeltendmachung, ist stets insbesondere im ErbStG und EStG auf ihre Steuerfolgen zu prüfen. Bereits vor dem Handeln, also z. B. einer Geltendmachung des Anspr...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsan... / 1.2 Einkommensteuer

Für den Verzichtenden wirkt sich auch im EStG aus, dass keine Entgeltlichkeit des Geschäfts vorliegt mangels Vermögenswerts des Pflichtteils zu diesem Zeitpunkt.[8] Soweit er einen Sachwert erhält, hat er keine Anschaffungskosten etwa iHd Wertes des Verzichts. Auch für den Zahlenden liegt eine einkommensteuerlich irrelevante Zahlung in der Privatsphäre vor. Er tätigt ebenfal...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für eine Feuerwerksveranstaltung

Leitsatz Eintrittsgelder für einen Feuerwerkswettbewerb, bei dem verschiedene Teams mit "Pflicht-" und "Kürteilen" eine Vielzahl von Feuerwerken in kreativen Kombinationen mit Farb- und Klangelementen vorführen, können dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG unterliegen. Normenkette § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a, § 4 Nr. 20 UStG, Art. 98 Abs. 2 i.V...mehr

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zerb 4/2014, Der Pflichttei... / 3. Verzicht auf den Pflichtteil

Daneben ist ein Verzicht auf den Pflichtteil in der Praxis relativ häufig. Vor dem Erbfall können Erblasser und Berechtigter z. B. einen umfassenden Erb- oder einen insolierten Pflichtteilsverzicht vereinbaren, § 2346 BGB. Nach dem Erbfall ist ein Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben möglich. Die Einordnung nach dem ErbStG richtet sich in letzteren Fälle...mehr

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zerb 4/2014, Pflichtteil als Gestaltungsgrenze bei der Nachfolge in Personengesellschaften (I)1 Der Beitrag beruht auf einem Vortrag, den der Verfasser anlässlich der 8. Jahrestagung des IfE am 28.3.2014 in Berlin gehalten hat; die Vortragsform wurde weitgehend beibehalten.

1 Das Spannungsfeld zwischen der unentziehbaren Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Nachlass und der Testierfreiheit des Erblassers gewinnt vor allem bei der Unternehmensnachfolge an Brisanz, bei der es regelmäßig um Liquiditätsschonung geht. Eine vorausschauende Planung ist daher nicht allein mit Blick auf die steuerliche Belastung des Unternehmenserben geboten. Da das...mehr

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zerb 4/2014, Pflichtteil al... / III. Personengesellschaftsrechliche Beschränkungen und § 2306 BGB

1. Bedeutung des § 2306 BGB § 2306 BGB schützt den pflichtteilsberechtigten Erben, der zwar einen Erbteil erhalten hat, aber mit Beschränkungen und Beschwerungen belastet ist, was seine Mindestbeteiligung am Nachlass (wirtschaftlich) gefährdet. Einen Pflichtteilsanspruch hat grundsätzlich nur, wer "durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen" ist (§ 2303 A...mehr

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zerb 4/2014, Pflichtteil al... / II. Grundlagen der erbrechtlichen Nachfolge in Personengesellschaften

1. Folgen des Todes eines Mitgesellschafters Anders als eine GbR werden eine OHG und eine KG beim Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters nach § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 161 Abs. 2 HGB nicht aufgelöst, sondern allein mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist.[6] Während also bei der GbR die Fortsetzung...mehr

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zerb 4/2014, Pflichtteil al... / 4. Nachfolgeklauseln als Teilungsanordnungen

a) Einfache Nachfolgeklausel Folgt man der hier vertretenen Interpretation der Rechtsprechung des BGH zur Sondererbfolge in Personengesellschaftsanteile, kann bei Vorliegen einer einfachen Nachfolgeklausel nicht von einer Teilungsanordnung gesprochen werden, da hier sämtliche Erben entsprechend ihrer jeweiligen Erbquote Gesellschafter werden. Es fehlt bereits an einer Anordnu...mehr

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zerb 4/2014, Pflichtteil al... / 1. Bedeutung des § 2306 BGB

§ 2306 BGB schützt den pflichtteilsberechtigten Erben, der zwar einen Erbteil erhalten hat, aber mit Beschränkungen und Beschwerungen belastet ist, was seine Mindestbeteiligung am Nachlass (wirtschaftlich) gefährdet. Einen Pflichtteilsanspruch hat grundsätzlich nur, wer "durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen" ist (§ 2303 Abs. 1 BGB). Hat der Erblass...mehr

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zerb 4/2014, Pflichtteil al... / I. Einführung

Der Pflichtteilsanspruch der nahen Angehörigen und des Ehegatten des Erblassers wird zu Recht als ein erheblicher Störfaktor für die Unternehmensnachfolge angesehen.[3] Dies ist im Wesentlichen auf zwei strukturelle Umstände zurückzuführen: auf die streng stichtagsbezogene Unternehmensbewertung, die sich zudem am "wirklichen Wert"[4] orientiert (§ 2311 Abs. 1 BGB), und auf d...mehr

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zerb 4/2014, Pflichtteil al... / 6. Fazit

Anders als nach der alten Rechtslage droht seit der Reform des § 2306 BGB kein Fortfall der Beschränkung bzw. Beschwerung beim pflichtteilsberechtigten Erben mehr. Ihm steht bei seit dem 1.1.2010 eingetretenen Erbfällen ein Wahlrecht zu, entweder die ihm zugewiesene Erbschaft – so wie sie ist – anzunehmen oder aber auszuschlagen und seinen Pflichtteil zu verlangen. Die richt...mehr

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zerb 4/2014, Pflichtteil al... / 4. Ziele der Unternehmensnachfolge

Die Gestaltung einer Nachfolge in Personen(handels)gesellschaften ist von vielfältigen Motiven der Akteure gekennzeichnet. Ein Beweggrund ist es häufig, die finanzielle Belastung für das betroffene Unternehmen und für seine Gesellschafter möglichst gering zu halten. Sämtliche Gestaltungsvorschläge,[20] die eine liquiditätsoptimierte Übertragung von Anteilen an Personen(hande...mehr

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zerb 4/2014, Pflichtteil al... / b) Qualifizierte Nachfolgeklausel

Nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob in einer qualifizierten Nachfolgeklausel eine ipso iure vollzogene Teilungsanordnung iSv § 2306 Abs. 1 BGB gesehen werden muss, da von ihr vergleichbare Folgen ausgehen. Nach dem oben Ausgeführten muss auf die konkrete Anordnung des Erblassers abgestellt werden mit der Folge, dass eine differenzierende Betrachtung geboten ist. Pra...mehr

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zerb 4/2014, Pflichtteil al... / 1. Folgen des Todes eines Mitgesellschafters

Anders als eine GbR werden eine OHG und eine KG beim Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters nach § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 161 Abs. 2 HGB nicht aufgelöst, sondern allein mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist.[6] Während also bei der GbR die Fortsetzung unter den verbleibenden Gesellschaftern aus...mehr

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zerb 4/2014, Pflichtteil al... / 1

Das Spannungsfeld zwischen der unentziehbaren Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Nachlass und der Testierfreiheit des Erblassers gewinnt vor allem bei der Unternehmensnachfolge an Brisanz, bei der es regelmäßig um Liquiditätsschonung geht. Eine vorausschauende Planung ist daher nicht allein mit Blick auf die steuerliche Belastung des Unternehmenserben geboten. Da das Pf...mehr

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zerb 4/2014, Pflichtteil al... / 2. Gestaltungsmöglichkeiten

Das gesetzliche Konstrukt mag aus vielfältigen Gründen nicht gewünscht sein, sei es, weil dadurch Abfindungsansprüche entstehen, die die Gesellschaft und die verbliebenen Altgesellschafter belasten (§ 738 Abs. 1 S. 2 BGB), sei es, weil der ersatzlose Wegfall eines tätigen Gesellschafters nicht gewünscht ist, oder etwa weil der Personengesellschaftsanteil dauerhaft in der Han...mehr

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zerb 4/2014, Pflichtteil al... / 3. Persönlicher Schutzbereich

In jedem Fall muss die Beschränkung bzw. Beschwerung iSv § 2306 BGB den pflichtteilsberechtigten Erben selbst betreffen, damit es zum Entstehen des Wahlrechts kommen kann.[34] An dieser Voraussetzung kann es fehlen, wenn nicht alle Miterben von der Beschränkung gleichermaßen betroffen sind. Praxis-Beispiel Gesellschafter-Erblasser E setzt seine Ehefrau F und die gemeinsamen K...mehr

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zerb 4/2014, Pflichtteil al... / a) Einfache Nachfolgeklausel

Folgt man der hier vertretenen Interpretation der Rechtsprechung des BGH zur Sondererbfolge in Personengesellschaftsanteile, kann bei Vorliegen einer einfachen Nachfolgeklausel nicht von einer Teilungsanordnung gesprochen werden, da hier sämtliche Erben entsprechend ihrer jeweiligen Erbquote Gesellschafter werden. Es fehlt bereits an einer Anordnung des Erblassers. Teilweise...mehr

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zerb 4/2014, Pflichtteil al... / 5

Auf einen Blick Erb- und Gesellschaftsrecht sind rechtssystematisch nicht aufeinander abgestimmt. In Personengesellschaften muss die Vererblichkeit der Gesellschaftsanteile im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein, damit es überhaupt zu einem Eintritt des oder der Gesellschaftererben in die Personengesellschaft kommen kann. Eine Ausnahme besteht nur für den Kommanditanteil. D...mehr