Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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zerb 4/2014, Pflichtteil al... / 5. Sonstige gesellschaftsvertragliche Beschränkungen

Mögliche andere gesellschaftsrechtliche Beschränkungen, wie etwa Vinkulierungsbestimmungen, Kündigungsbeschränkungen oder auch Abfindungsbeschränkungen, fallen nicht in den Anwendungsbereich von § 2306 BGB. Es handelt sich bei ihnen um Beschränkungen, die mit dem Vermögensgegenstand verbunden sind.[44] § 2306 BGB erfasst ausschließlich erbrechtliche Beschränkungen und ist ni...mehr

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zerb 4/2014, Pflichtteil al... / 3. Erbrechtliche Nachfolgeklauseln

Je nachdem ob die Personengesellschaft mit allen oder nur bestimmten, etwa in besonderer Weise geeigneten Erben fortgesetzt werden soll, wird zwischen einfachen und qualifizierten Nachfolgeklauseln unterschieden. Der mit einer Nachfolgeklausel verfolgte Zweck kann dementsprechend recht unterschiedlich sein. So wird es beispielsweise bei einer qualifizierten Nachfolgeklausel ...mehr

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zerb 4/2014, Pflichtteil al... / 2. Angeordnete Beschränkungen und Beschwerungen

Die Aufzählung der Beschränkungen und Beschwerungen in § 2306 Abs. 1 und 2 BGB ist abschließend; eine Erweiterung durch Analogiebildung ist wegen des zwingenden Charakters und der Ausgestaltung als begrenzte Ausnahmenorm nicht möglich.[28] In Betracht kommt hier nur eine Subsumtion unter die Teilungsanordnung. Eine solche Anordnung kann sowohl in Form eines Teilungsverbots (...mehr

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zerb 4/2014, Der Pflichttei... / C. Bemessungsgrundlage für Zwecke der Erbschaftsteuer

Stets ist die Pflichtteilsforderung eine ganz gewöhnliche Geldforderung.[48] Nach § 12 Abs. 1 ErbStG iVm § 12 Abs. 1 S. 1 BewG ist diese Forderung für Zwecke der Erbschaftsteuer mit ihrem Nennwert anzusetzen. Etwaige Steuerbefreiungen (z. B. für Hausrat oder das Familienwohnheim) mindern den Steuerwert des Erwerbs des Pflichtteilsberechtigten nicht.[49] Dies gilt auch, wenn ...mehr

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zerb 4/2014, Der Pflichttei... / 5

Auf einen Blick Der Pflichtteilsanspruch erlangt Bedeutung im Sinne des ErbStG durch seine Geltendmachung. Dies meint grundsätzlich jedes aktive oder passive Erfüllungsverlangen oder -verhalten auf Seiten des Berechtigten. Außer in eng beschriebenen Ausnahmefällen führt auch ein verzögertes oder anteiliges Fordern zu einem steuerbaren Erwerb. Steuerfreibeträge von Berechtigt...mehr

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zerb 4/2014, Der Pflichttei... / 2. Verzögerte Geltendmachung und Verjährung

Auch ist die Stundung der Pflichtteilsforderung durch den Berechtigten als ein Geltendmachen im vorstehenden Sinne zu werten.[18] Die Stundung betrifft eben allein die Fälligkeit der Leistung.[19] Daher gilt der gestundete Pflichtteil grundsätzlich mit dem Zustandekommen der Stundungsabrede als geltend gemacht.[20] In engen Grenzen sind jedoch Abreden möglich, bei denen die S...mehr

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zerb 4/2014, Der Pflichttei... / c) Teilweise Geltendmachung

Je nach Sachverhalt ist zu bedenken, dass der Berechtigte nicht gezwungen ist, seinen Anspruch insgesamt geltend zu machen. Zivilrechtlich kann der Pflichtteilsberechtigte seine Forderung auch teilweise oder sukzessive verfolgen. Z.B. kann in streitigen Fällen eine Teilzahlungsklage parallel zu der gerichtlichen Auskunftsstufe Sinn machen, um die "Kriegskasse" zu füllen. Erb...mehr

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zerb 4/2014, Der Pflichttei... / a) Verzicht vor dem Erbfall

Vor dem Erbfall besteht das Pflichtteilsrecht bloß abstrakt als Quelle eines möglichen Pflichtteilsanspruchs.[31] Die Pflichtteilsberechtigung, die Pflichtteilsquote, der Bestand des Nachlasses und der Zeitpunkt der Entstehung des Pflichtteilsanspruchs stehen nicht vor dem Erbfall endgültig fest. Bis zu diesem Zeitpunkt hat ein Verzicht ohne Abfindung keine erbschaftsteuerli...mehr

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zerb 4/2014, Der Pflichttei... / b) Verzicht nach dem Erbfall

Nach dem Erbfall erstarkt das Pflichtteilsrecht zum Pflichtteilsanspruch.[37] Insoweit bleibt der nach dem Erbfall erklärte Verzicht auf den nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch noch steuerfrei, § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG. Erhält der Berechtigte eine Abfindung, wird diese aber als Erwerb von Todes wegen besteuert, § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG. Die Steuer entsteht bereits m...mehr

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zerb 4/2014, Der Pflichttei... / 1. Ernstliches Erfüllungsverlangen

Das Merkmal der Geltendmachung ist in Belangen der Erbschaftsteuer restriktiv auszulegen.[6] Geltendmachung meint jedes ernstliche Verlangen des Berechtigten auf Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs.[7] Der Gläubiger muss seine Entscheidung in geeigneter Weise mitteilen. Die Erklärung ist formfrei.[8] Ein Geltendmachen kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.[9] Dabei ...mehr

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FF 4/2014, Unterhaltsansprü... / 1. Verwirkung, § 1611 BGB

Verwirkung nach § 1611 Abs. 1 BGB kommt in Betracht, wenn der jetzt bedürftige Elternteil gegenüber dem Kind seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt hatte (Bar- oder Naturalunterhalt),[145] die Betreuung des Kindes vernachlässigte, z.B. durch Überlassen der Betreuung allein den Großeltern und Auswanderung ohne Kind,[146] bei völlig grundlosem Kontaktabbruch, vorwerfbarem Alkoh...mehr

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zerb 4/2014, Der Sozialhilf... / Einführung

Mit der Rechtsprechung des BGH zur Zulässigkeit eines Pflichtteilsverzichtes durch eine behinderte Sozialhilfebezieherin (SGB XII) sind die Würfel zu Gunsten von Sozialhilfebeziehern erbrechtlich gefallen. Im sozialhilferechtlichen Leistungsverhältnis beginnt die Diskussion erst. Auf der Grundlage der zivilgerichtlich anerkannten Zulässigkeit von Behindertentestamenten beleu...mehr

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zerb 4/2014, Der Pflichttei... / B. Nachlassverbindlichkeit nach dem ErbStG

Korrespondierend zum Erwerb werden geltend gemachte Pflichtteilsforderungen nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten erfasst. Sie reduzieren den steuerlichen Erwerb des Pflichtigen. Nach § 2310 S. 1 BGB werden bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils auch Personen mitgezählt, die durch letztwillige Verfügung von der ...mehr

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zerb 4/2014, Der Pflichttei... / I. Entstehung des Pflichtteilsanspruchs

Wann ein Pflichtteilsanspruch entsteht, richtet sich nach dem Zivilrecht und dort nach den §§ 2303 ff BGB. Voraussetzung ist, dass im Erbfall ein Berechtigter nach § 2303 BGB oder § 10 Abs. 6 LPartG durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist oder nach Ausschlagung nach §§ 1371 Abs. 3, 2306, 2307 BGB nicht Erbe wird. Ergänzende Erwerbe kommen nach den...mehr

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zerb 4/2014, Der Sozialhilf... / 1. Die Zulässigkeit von Behindertentestamenten aus erbrechtlicher Sicht

Das fragliche Testament orientierte sich an dem in den 1970er-Jahren entwickelten Prototyp eines Behindertentestaments.[7] Dieses besteht typischerweise aus einer Kombination mehrerer geschickt miteinander verknüpfter erbrechtlicher Instrumente, nämlichmehr

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zerb 3/2014, Beeinträchtigu... / Aus den Gründen

Das Rechtsmittel führt im ausgeurteilten Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. (...) 1. Rechtsfehlerfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Wechselbezüglichkeit. Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ih...mehr

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zerb 3/2014, Die Güterstand... / 2. Pflichtteilsverzicht

In der Literatur wird teilweise angeraten, die Gesellschafter nicht nur zum ehevertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs, sondern darüber hinaus auch zur Beibringung einer Erklärung ihrer Ehegatten zu verpflichten, wonach diese auf den ihnen gegenüber ihren Ehegatten kraft Gesetzes bestehenden Erb- oder Pflichtteilsanspruch verzichten. In der Literatur wird insoweit ar...mehr

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FF 3/14, BGH entscheidet zum Elternunterhalt

Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch des Unterhaltsberechtigten gegenüber seinem volljährigen Sohn BGH, Beschl. v. 12.2.2014 – XII ZB 607/12 (AG Delmenhorst, Beschl. v. 27.3.2012 – 22 F 125/11 UK; OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.10.2012 – 14 UF 80/12) Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtsh...mehr

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zerb 3/2014, Das erbrechtliche Mandat

Karl-Ludwig Kerscher, Walter Krug, Tobias Spanke (Hrsg.) zerb verlag, 5. Auflage 2014, 1776 Seiten, gebunden, 119,– EUR ISBN: 978-3-941586-83-3 Anfang 2007 erschien "Das erbrechtliche Mandat" in der 4. Auflage. Seither mussten sich Praktiker mit für das Gebiet des Erbrechts eher gravierenden Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen auseinandersetzen. Beispielhaft zu nennen ...mehr

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Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

Leitsatz 1. Begnügt sich ein Ehegatte mit der Zuwendung von laufenden Zahlungen unter Verzicht auf Pflichtteils- oder ähnliche Ansprüche (Zugewinnausgleich), ist im Regelfall von einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG auszugehen, sofern das den Vermögensübernehmern/Erben überlassene Vermögen ausreichend ertragfähig ist und die Part...mehr

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zerb 2/2014, Handbuch Pflichtteilsrecht

Jörg Mayer, Rembert Süß, Manuel Tanck, Jan Bittler, Eckhard Wälzholz zerb zerlag, 3. Aufl. 2013, 1.217 Seiten, gebunden ISBN 978-3-941586-86-4 Das Pflichtteilsrecht ist in der anwaltlichen und notariellen Erbrechtspraxis von erheblicher Bedeutung. Es lohnt sich daher, in eine entsprechende Handbibliothek zu investieren. Wer hier noch auf der Suche nach einer anspruchsvollen Ge...mehr

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zerb 2/2014, Verfügung von ... / Aus den Gründen

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Sie ist an ihrer Geltendmachung durch den mit notarieller Urkunde vom 19.12.1988 erklärten Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzicht gehindert. Die nach den §§ 2348, 2352 BGB notwendige Beurkundung der entsprechenden Erklärungen ist nicht nach den §§ 7, 27 BeurkG unwirksam. 1. Die Beurkundung des Erb-, Pflichtteil...mehr

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zerb 2/2014, Verfügung von ... / Leitsatz

1. Ein Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzicht ist keine Verfügung von Todes wegen iSv § 27 BeurkG. 2. Die Beurkundung eines Erb- und Pflichtteilsverzichts ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar oder einer seiner in § 7 Abs. 1 BeurkG genannten Angehörigen zu den möglicherweise Erb- und Pflichtteilsberechtigten gehört. 3. Ein Zuwendungsverzicht ist nur dann iSv § 7 Be...mehr

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zerb 2/2014, Steuerliche Ge... / 1

Ein Wechsel des Güterstandes eröffnet vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Erbschaftsteuer sowie das Pflichtteils- und Haftungsrecht, da die Erfüllung des bei entsprechender Gestaltung entstehenden Zugewinnausgleichsanspruchs eine entgeltliche Verfügung darstellt. Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so kann bereits die Vereinbarung...mehr

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zerb 2/2014, Steuerliche Ge... / 5

Auf einen Blick Durch den Wechsel des ehelichen Güterstandes können in vielen Fällen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche sowie die Erbschaft- und Schenkungsteuer und gleichfalls Haftungsrisiken reduziert oder sogar ganz ausgeschlossen werden. Bei umfassender Betrachtung der rechtlichen Möglichkeiten wird deutlich, dass der Güterstand sowie dessen eventueller We...mehr

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FF 1/2014, Flankierende erb... / II. Das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht des Ehegatten

Vor Rechtskraft der Scheidung bzw. bevor die Voraussetzungen des § 1933 BGB erfüllt sind, die bereits zum Ausschluss des Ehegattenerbrechts führen, ist der Ehegatte gemäß § 1931 BGB gesetzlicher Erbe. 1. Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erbt der Ehegatte (unter Einbeziehung der Zugewinnausgleichspauschale von ¼ nach §§ 1931 Abs. 2, 137...mehr

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FF 1/2014, Flankierende erb... / 2. Erbverzicht und Ehegattenunterhalt nach § 1586b BGB

Praxis-Beispiel Der Ehemann schuldet der Ehefrau gesetzlich oder aufgrund einer ehevertraglichen Vereinbarung nachehelichen Unterhalt. Sie haben einen Erb- und/oder Pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen. Nach dem Tod des Ehemannes lehnen die Erben die weitere Zahlung von Unterhalt ab. a) Nach § 1586b BGB geht mit dem Tode des Verpflichteten die Unterhaltspflicht auf den Er...mehr

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FF 1/2014, Flankierende erb... / I. Regelungsbedarf

1. Ist die Ehe gescheitert und regeln die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung ihrer Ehe einvernehmlich mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder einer Getrenntlebensvereinbarung über den Zugewinnausgleich, gegebenenfalls über die Vermögensauseinandersetzung im Übrigen und der gemeinsamen Verbindlichkeiten, über den nachehelichen Ehegattenunterhalt, den ...mehr

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zerb 1/2014, Der deutsch-ja... / bb) Anrechnung von Empfängen zu Lebzeiten auf Erbanteil und Pflichtteilsrechte, Art. 903 ff JZGB, Art. 1030 ff JZG

Ähnlich dem deutschen Recht in den §§ 2050 ff BGB können Zuwendungen an einen Erben/Vermächtnisnehmer zu Lebzeiten auf seinen Erbteil bzw. das Vermächtnis anzurechnen sein. So ist nach § 903 JZGB ein Vermächtnis oder eine Schenkung zu Lebzeiten für den Zweck des Lebensunterhalts, der Annahme als Kind oder der Eheschließung an einen Miterben auf seinen Erbteil anzurechnen. Na...mehr

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FF 1/2014, Flankierende erb... / 1. Wirkungen und Voraussetzungen

a) Verzichten die Ehegatten wechselseitig auf ihr gesetzliches Erbrecht, ist nach § 2346 Abs. 1 BGB der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht. Er verliert neben dem Pflichtteilsanspruch gemäß § 2317 BGB auch einen Pflichtteilsrestanspruch nach §§ 2305, 2307 BGB und einen Pfl...mehr

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FF 1/2014, Flankierende erb... / 4. Die Rechtsfolgen

a) Sind die Voraussetzungen des § 1933 BGB erfüllt, sind das gesetzliche Erbrecht, das Pflichtteilsrecht und das Recht auf den Voraus nach § 1932 BGB des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen. Der Tod des Erblassers führt zur Erledigung des Scheidungsverfahrens. b) Obwohl der überlebende Ehegatte nicht Erbe wird, kann er beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft Ausgleich des ...mehr

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FF 1/2014, Flankierende erb... / 5. Der Rücktritt vom Erbvertrag

Der Rücktritt vom Erbvertrag ist nur zulässig, wenn sich der Erblasser diesen im Vertrag vorbehalten hat (§ 2293 BGB). Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsschließenden und bedarf der notariellen Beurkundung (2296 Abs. 2 BGB). Praxis-Beispiel Formulierungsbeispiel: 1. Ich habe am … (Ur.Nr. des Notars … in … ) mit meinem Ehemann … wohnhaft … einen...mehr

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zerb 1/2014, Der deutsch-ja... / d) Ausblick: "ROM-IV-Verordnung", VO 650/2012 EG vom 4.7.2012

Zum 14.10.2009 hat die Europäische Union einen Entwurf der als "ROM-IV-Verordnung" (Verordnung 650/2012 vom 4.7.2012) bekannten "Verordnung zur Vereinheitlichung des Internationalen Erbrechts in der Europäischen Union"[12] bekannt gegeben, die Verordnung ist zum 8.6.2012 vom Rat der EU angenommen worden.[13] Die ROM-IV-Verordnung ist bereits in Kraft getreten; sie wird für E...mehr

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FF 1/2014, Flankierende erb... / 1. Anwendungsbereich

a) Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entfällt endgültig mit Rechtskraft der Scheidung. Die Trennung der Ehegatten i.S. eines Getrenntlebens nach § 1567 BGB hat keine erbrechtlichen Wirkungen. Ist die Ehe gescheitert, entspricht es in aller Regel dem Wunsch beider Ehegatten, das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten im Falle des Todes eines von ihnen auch vor di...mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / 1. Die Pflicht zur Erfüllung der Einigung

Der Auslegungsvertrag beschränkt sich nicht darauf, eine bestimmte Auslegung der Verfügung von Todes wegen festzuschreiben, er beinhaltet stillschweigend auch die Verpflichtung, alles zur Durchführung der vereinbarten Auslegung Erforderliche zu tun.[64] So müssen – wenn keine andere Regelung im Vergleich getroffen ist – Rechtsmittel im Erbscheinsverfahren zurückgenommen werd...mehr

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Keine Steuerbegünstigung für als Pflichtteils- und Zugewinnausgleich übertragene Gesellschaftsanteile.

Leitsatz Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einen Pflichtteils- bzw. Zugewinnausgleichsberechtigten ist steuerrechtlich ein entgeltliches Rechtsgeschäft und der Ausgleich damit eine schädliche Verwendung i. S. d. § 13a Abs. 5 ErbStG. Sachverhalt Die Ehefrau des verstorbenen H hat die Erbschaft ausgeschlagen. Die erbenden Kinder verpflichteten sich notariell ihren Pf...mehr

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ZErb 10/2013, Betreuungsrec... / 1. Ausschlagung der Vorerbschaft

Sofern der behinderte Erbe im Rahmen eines Behindertentestaments mit den üblichen Beschränkungen und Beschwerungen zum Vorerben eingesetzt wird, kann er gem. § 2306 I BGB die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil geltend machen. Fraglich ist, ob die Ausschlagung der behinderte Erbe selbst oder der Betreuer erklären muss.[2] Die Beantwortung dieser Frage hängt zum einen...mehr

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ZErb 10/2013, Betreuungsrec... / 3. § 1796 BGB

Bleibt noch die Frage, ob in diesen Fällen dem Betreuer eventuell gemäß § 1796 I, II BGB die Vertretungsmacht entzogen werden kann, wenn der Betreuer oder eine in § 1795 I BGB genannte Person durch die Ausschlagung einen Vorteil erlangen würde. Dann wäre für diesen Fall die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers mit dem entsprechenden Aufgabenkreis erforderlich. Die bloß denklo...mehr

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ZErb 08/2013, Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben

Leitsatz Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Verpflichteten, so bleibt trotz des zivilrechtlichen Erlöschens des Pflichtteilsanspruchs erbschaftsteuerrechtlich sein Recht zur Geltendmachung des Pflichtteils als Folge der Regelung in § 10 Abs. 3 ErbStG bestehen. Erklärt der Berechtigte in einem solchen Fall gegenüber dem Finanzamt, er mache den Anspruch geltend,...mehr

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ZErb 08/2013, Geltendmachun... / Aus den Gründen

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur antragsgemäßen Herabsetzung der Erbschaftsteuer (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass der Pflichtteilsanspruch der Klägerin nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar sei. 1. Zu den nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG abzugsfähigen Nachla...mehr

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ZErb 08/2013, Geltendmachun... / Sachverhalt

Der im Jahr 2003 verstorbene Vater (V) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde von seiner Ehefrau, der Mutter (M) der Klägerin, aufgrund eines sog. Berliner Testaments allein beerbt. Erbschaftsteuer war für diesen Erwerb von Todes wegen nicht festzusetzen, weil die der M zustehenden Freibeträge (§§ 16 und 17 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der...mehr

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ZErb 08/2013, Geltendmachun... / Leitsatz

Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Verpflichteten, so bleibt trotz des zivilrechtlichen Erlöschens des Pflichtteilsanspruchs erbschaftsteuerrechtlich sein Recht zur Geltendmachung des Pflichtteils als Folge der Regelung in § 10 Abs. 3 ErbStG bestehen. Erklärt der Berechtigte in einem solchen Fall gegenüber dem Finanzamt, er mache den Anspruch geltend, ist die...mehr

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ZErb 09/2013, Julius von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch

mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Artikel 3-6 EGBGB. IPR – Allgemeiner Teil Prof. Dr. Winfried Bausback/Prof. Dr. Rainer Hausmann/Dr. Markus Voltz Neubearb. 2013, Sellier/de Gruyter Verlag, 961 Seiten, 299,– EUR Die im vorliegenden Band des Staudinger-Kommentars kommentierten Artikel 3 – 6 EGBGB stellen den "Allgemeinen Teil" des Internationalen Privatrechts dar. Gerege...mehr

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ZErb 09/2013, "Infektion" e... / 9 Auf einen Blick

Ist ein Ehevertrag infolge eines Totalverzichts auf nacheheliche Unterhaltsansprüche wegen evident einseitiger und deshalb einem Ehegatten unzumutbarer Lastenverteilung sittenwidrig, erfasst diese Sittenwidrigkeit einen im Zusammenhang abgeschlossenen Pflichtteilsverzichtsvertrag insoweit, als dieser aufgrund seiner unterhaltsrechtlichen Fernwirkung einen Ausschluss der fort...mehr

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ZErb 09/2013, "Infektion" e... / I. Problemstellung

Eheverträge werden in der Praxis vielfach mit einem Pflichtteilsverzichtsvertrag der Ehegatten verbunden. Hierfür kann es bekanntlich gute Gründe geben. Insbesondere der Erhalt des (Immobilien-)Vermögens für die leiblichen Kinder aus früheren Verbindungen oder der Schutz eines Unternehmens, an dem ein Ehegatte beteiligt ist, lässt sich oftmals nur durch eine solche Gestaltun...mehr

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ZErb 09/2013, "Infektion" e... / VI. Die Doppelfunktion des Pflichtteilsverzichts als Problem

Dieser Befund führt indes nun seinerseits zu nachfolgender Problematik. Die richterliche Wirksamkeitskontrolle eines Ehevertrags orientiert sich ausschließlich an den Umständen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Während sich aber Regelungen über den nachehelichen Unterhalt in Eheverträgen stets auf den Scheidungsfall beziehen und nur dann ihre rechtliche Wirkung entfalten kö...mehr

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ZErb 08/2013, Unternehmensnachfolgetag zentUma e.V. an der Universität Mannheim 2013

Das Zentrum für Unternehmensnachfolge an der Universität Mannheim e.V., kurz, zentUma, blickt nunmehr auf neun erfolgreiche und spannende Unternehmensnachfolgetagungen zurück. Am 26. April 2013 lud zentUma zum 9. Unternehmensnachfolgetag in den Fuchs-Petrolub-Festsaal des Mannheimer Schlosses. Die Auswahl der Redner und der Gäste aus Wirtschaft, wirtschafts- und rechtswissen...mehr

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ZErb 09/2013, "Infektion" e... / V. Die unterhaltsrechtliche Fernwirkung des Pflichtteilsverzichts

Im Gegensatz zu anderen Unterhaltsansprüchen erlischt ein nachehelicher Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten gemäß § 1586 b Abs. 1 S. 1 BGB nicht mit dessen Tode, sondern geht als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben über. Die Haftung der Erben beschränkt sich dabei gemäß § 1586 b Abs. 1 S. 3 BGB auf einen fiktiven (kleinen) Pflichtteil, der dem Berechtigten ...mehr

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ZErb 7/2013, Bewertung eine... / Aus den Gründen

Die nach den §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beteiligte zu 2) ist von der Erbfolge nach seinem Vater ausgeschlossen, weil er nach dem Tod seiner zuerst verstorbenen Mutter die Pflichtteilsstrafklausel nach Ziffer 4) des gemeinschaftlichen Testaments seiner Eltern vom 3.3.2010 (UR-Nr. 176/2010 des Notars L) ausgelöst hat ("Sollte eines u...mehr

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AGS 07/2013, Verfahren auf ... / 2 Aus den Gründen

Das gem. § 31 Abs. 3 S. 1 KostO als Beschwerde statthafte und auch im übrigen (§ 31 Abs. 3 S. 1 und 3 KostO) zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Im Ergebnis ist die Festsetzung des Geschäftswertes für den ersten Rechtszug auf die Gebührenstufe von 360.000,00 EUR bis 370.000,00 EUR nicht zu beanstanden. Gem. § 113 S. 2 KostO bestimmt s...mehr