Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

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Finnland / III. Pflichtteilsrecht

Rz. 70 Das Pflichtteilsrecht ist im 7. Kapitel des Erbrechtsgesetzes geregelt. Pflichtteilsberechtigt sind gem. PK 7:1 Abs. 1 die Abkömmlinge sowie Adoptivkinder des Erblassers sowie deren Nachkommen. Der Pflichtteil beträgt nach PK 7:1 Abs. 2 die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser Anspruch besteht gegenüber dem Nachlass als Ganzem, theoretisch an jedem einzelnen zum N...mehr

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Kosovo / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 15 Es ist umstritten, ob nach kosovarischem Recht der Pflichtteil eine dingliche Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten in Höhe seiner Pflichtteilsquote an allen Nachlassgegenständen gewährt oder ob der Berechtigte einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den testamentarischen Erben erhält. Art. 31 Abs. 1 kosvErbG definiert den Pflichtteil als den Teil des Nachlasses, üb...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 3. Sachliche Steuerpflicht (beschränkte Erbschaftsteuerpflicht)

Rz. 68 Gibt es keine persönlichen Anknüpfungsmerkmale für eine unbeschränkte Steuerpflicht, ist zu prüfen, ob sich aufgrund von sachlichen Anknüpfungsmerkmalen zumindest eine auf bestimmte Vermögensgegenstände beschränkte Steuerpflicht ergibt. Ist aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Erblassers oder der Begünstigten keine Besteuerung möglich, versuchen viele Staaten, z...mehr

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Österreich / g) Abhandlungsnachweise

Rz. 166 Um eine Erbschaft endgültig zu erlangen, muss der Erbe im Verlassenschaftsverfahren bestimmte Nachweise erbringen (§ 176 AußStrG). Rz. 167 Der Erbe hat zunächst mit Erbrechtsnachweis sein Erbrecht nachzuweisen, und zwar entweder durch Vorlage eines gültigen Erbrechtstitels (Testament oder Erbvertrag), oder wenn er sich auf die gesetzliche Erbfolge beruft, durch die Be...mehr

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Österreich / i) Pflichtteilsübereinkommen

Rz. 175 Pflichtteilsübereinkommen mit eigenberechtigten Pflichtteilsberechtigten können – wie Erbteilungsübereinkommen – im Verlassenschaftsverfahren oder außergerichtlich, vor oder nach der Einantwortung der Verlassenschaft abgeschlossen werden. Eine Abfindung der Pflichtteilsansprüche in Geld ist der Regelfall; ebenso kann aber im Einvernehmen zwischen den Erben und den Pf...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / e) Zwingendes Recht

Rz. 75 Die vecindad civil ist nur in den vorbezeichneten (siehe Rdn 73), engen Grenzen einer Bestimmung bzw. Option zugänglich.[131] Der rechtsmissbräuchlichen Annahme einer anderen Gebietszugehörigkeit zum Zwecke der erbrechtlichen Gestaltung sind Grenzen gesetzt. Soweit Rechtsprechung dazu ergangen ist, zielt sie darauf ab, Pflichtteilsansprüche der Abkömmlinge zu schützen...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / I. Materielle Wirksamkeit des Verzichts

Rz. 74 Ein Erbverzicht ist z.B. nach dem Recht Deutschlands, Österreichs, der Schweiz, der Türkei, der Tschechischen Republik und einiger skandinavischer Länder sowie Polens und Ungarns möglich. Aber auch viele angloamerikanische Rechtsordnungen, wie die Staaten der USA, Irland und Schottland,[52] lassen einen Verzicht auf erbrechtliche Rechtspositionen zu. Einige Balkanstaa...mehr

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Deutschland / V. Pflichtteilsergänzung

Rz. 107 Um zu verhindern, dass die wirtschaftliche Beteiligung der pflichtteilsberechtigten Personen am Nachlass dadurch ausgehöhlt wird, dass der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen an Dritte vornimmt, regeln die §§ 2325 ff. BGB die sog. Pflichtteilsergänzung. Soweit der Erblasser zu Lebzeiten einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, kann der Pflichtteilsberechtigte gem. § ...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / c) Rechtsnatur und Höhe des Noterbrechts

Rz. 97 Das Noterbrecht besteht – soweit nicht vom Recht Gebrauch gemacht wird, das Noterbrecht in einen Zahlungsanspruch umzuwandeln, vgl. Rdn 98 – in dem Recht auf Übertragung von Nachlassgegenständen aus der Erbmasse, die dem Wert nach der Pflichtteilsquote entsprechen (pars bonorum).[172] Der Noterbberechtigte kann nämlich gemäß Art. 47 Abs. 1 CDCIB die Rechte auf Herausg...mehr

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Norwegen [1] / 4. Erbrecht des nichtehelichen Lebensgefährten

Rz. 34 Durch eine Änderung des Erbgesetzes im Jahre 2008 haben Lebensgefährten unter bestimmten Voraussetzungen ein begrenztes gesetzliches Erbrecht sowie das Recht zur Übernahme von bestimmten Vermögensgegenständen erhalten. Rz. 35 Das gesetzliche Erbrecht gilt für über 18 Jahre alte (d.h. volljährige) nichteheliche Lebensgefährten, die in einem eheähnlichen Verhältnis mit e...mehr

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ZErb 01/2025, Internationales Erbrecht

Internationale Zuständigkeit in atypischen Situationen Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Erbsachen richtet sich ausschließlich[1] nach der EuErbVO.[2] Im Zuständigkeitssystem der EuErbVO (wie auch bei der Bestimmung des ebenfalls in der EuErbVO geregelten anzuwendenden Rechts) spielt der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers eine maßgebliche Rolle. Ein Be...mehr

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Liechtenstein / I. Allgemeines

Rz. 9 Das materielle Erbrecht ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch vom 1.6.1811 (ABGB)[10] enthalten, welches ursprünglich in Teilen aus Österreich rezipiert wurde; mit Fürstlicher Verordnung vom 18.2.1812 wurden Teile davon in Liechtenstein eingeführt. Die Übernahme der erbrechtlichen Normen erfolgte erst 1846. Mit der Erbrechtsreform[11] im Jahr 2012 hat der liechten...mehr

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Belgien / 8. Teilung, Auseinandersetzung (Art. 4.65 ff. ZGB und Art. 1205 ff. GGB) und Zurückführung (Art. 4.83 ff. ZGB)

Rz. 128 Gemäß Art. 4.66 ZGB kann niemand gezwungen werden, in ungeteilter Rechtsgemeinschaft zu bleiben, und die Teilung kann jederzeit gefordert werden, ungeachtet jeglicher anderslautenden Verbote und Verträge. Man kann jedoch vereinbaren, dass die Teilung während einer begrenzten Frist ausgesetzt bleiben soll; diese Übereinkunft kann nicht über fünf Jahre verbindlich sein...mehr

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Deutschland / 1. Grundsatz: Testierfreiheit

Rz. 33 Dem Erblasser steht es grundsätzlich frei, durch Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ganz oder teilweise abzuweichen und seinen Nachlass autonom zu regeln. Der Erblasser kann also auch seine nächsten Angehörigen vollständig von der Erbfolge ausschließen. Diese haben aber möglicherweise Pflichtte...mehr

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Österreich / 1. Allgemeines

Rz. 99 Die Erbfolge kann durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden vorweggenommen werden. Die vorsorgende Vermögensübertragung wird oft gewählt, um das Vermögen im Familienbesitz zu erhalten, Erbstreitigkeiten zu vermeiden, Steuern und Gebühren zu vermeiden sowie Pflichtteilsansprüchen "auszuweichen".mehr

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Estland / 4. Verjährung

Rz. 31 Der Pflichtteilanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren ab der Kenntnis des Pflichtteilberechtigten vom Erbfall und von der Verletzung seiner Rechte, aber nicht später als zehn Jahre ab dem Erbfall. Hat der Erblasser zu Lebzeiten Geschenke an Dritte mit der Absicht gemacht, den Pflichtteil zu mindern oder einem Pflichtteilberechtigten Schaden zuzufügen, ist der Pfl...mehr

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Bulgarien / 1. Pflichtteilsberechtigte

Rz. 53 Gewisse Personen, die zum engsten Verwandtenkreis des Erblassers gehören, genießen das erbrechtliche Privileg eines Pflichtteilsanspruchs. Pflichtteilsberechtigte sind die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Wie in Deutschland entzieht dieses Privileg dem Erblasser die Möglichkeit, über einen bestimmten Anteil seines Vermögens wirksam zugunsten Dr...mehr

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Estland / 3. Durchsetzung des Pflichtteilrechts

Rz. 30 Dem Pflichtteilberechtigten steht gegenüber den Erben ein Pflichtteilergänzungsanspruch zu, wenn die testamentarischen Verfügungen des Erblassers seinen Pflichtteilanspruch verletzen. Erbt der Pflichtteilsberechtigte testamentarisch weniger als seinen Pflichtteil, kann er die Differenz zum vollen Pflichtteil von den anderen Erben fordern.mehr

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Österreich / II. Grunderwerbsteuer

Rz. 211 Der Erwerb inländischer Grundstücke von Todes wegen, z.B. im Wege einer Erbschaft, eines Vermächtnisses, in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs oder gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 WEG, unterliegt als unentgeltlicher Erwerb der Grunderwerbsteuer. Rz. 212 Unter den Begriff des Grundstücks fallen Grund und Boden, Gebäude, Gebäude auf fremden Grund (Superädifikate), Miteigentum ...mehr

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Tschechien / 1. Pflichtteilsberechtigte Personen, Umfang des Rechts

Rz. 93 Pflichtteilsberechtigt sind wie bisher lediglich Abkömmlinge des Erblassers. Die Aufnahme des Ehegatten in den Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen wurde zwar erörtert, konnte sich jedoch nicht durchsetzen. Als Ausgleich hierfür wurden dem verbliebenen Ehegatten bestimmte Rechte zugesprochen (vgl. Rdn 114). Rz. 94 Eine wesentliche Änderung des Pflichtteilsanspru...mehr

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Bürgergeld (Einkommensberüc... / 4.3 Einkommen aus Ansprüchen gegen Dritte

Als Einkommen werden unter bestimmten Voraussetzungen auch Ansprüche gegen Dritte berücksichtigt. Zwingende Voraussetzung für eine Berücksichtigung als Einkommen ist aber der Zufluss. Die Berücksichtigung von fiktivem Einkommen ist nicht zulässig. Zu Ansprüchen gegen Dritte gehören, z. B. Ansprüche aus Steuererstattungen, Pflichtteilsansprüche gegen Erben oder Rückforderungsansp...mehr

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Österreich / e) Inventar

Rz. 161 Das Inventar ist ein Verzeichnis des Gerichtskommissärs über die aktiven und passiven Verlassenschaftswerte. Das Inventar ist vom Gerichtskommissär bei Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung, bei minderjährigen oder sonstigen schutzberechtigten Erben oder Pflichtteilsberechtigten oder über Antrag eines Pflichtteilsberechtigten oder sonst Berechtigten zu errichte...mehr

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Deutschland / 1. Grundsätze

Rz. 97 Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Pflichtteilsquote eines Ehegatten bestimmt sich dabei in Abhängigkeit von dessen Güterstand (siehe Rdn 20 ff.). Rz. 98 Lebten die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so hängt die Höhe des Pflichtteils davon ab, ob es zur erb- oder güterrechtlichen Lösung kommt. Wird der Ehegatte nicht Erbe ...mehr

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Deutschland / 2. Enterbung

Rz. 68 Gegenstück zur Erbeinsetzung ist die Enterbung. Diese kann entweder in einem sog. negativen Testament dadurch erfolgen, dass der Erblasser einen, mehrere oder alle gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließt, ohne andere Erben einzusetzen (§ 1938 BGB). Eine Enterbung der gesetzlichen Erben liegt allerdings auch dann vor, wenn der Erblasser den Nachlass vollständig...mehr

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Kosovo / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 9 Die Testierfähigkeit tritt gem. Art. 70 kosvErbG erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Das gemeinschaftliche Testament ist gem. Art. 69 Abs. 2 kosvErbG unwirksam – und zwar unabhängig davon, ob gegenseitige Verfügungen getroffen werden oder nicht. Rz. 10 Ordentliche Testamentsformen sind:mehr

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Österreich / 5. Bezugsberechtigung in der Lebensversicherung

Rz. 107 Nach § 166 VersVG hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen. Die Lebensversicherungssumme wird vom Versicherer dem Bezugsberechtigten direkt ausbezahlt; die Versicherungssumme fällt nicht in die Verlassenschaft und ist weder in die Vermögenserklärung noch in das Inventar aufzunehme...mehr

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Ungarn / d) Vergleiche im Nachlassverfahren

Rz. 299 In Ungarn erfolgt die Teilung des Nachlasses i.d.R. im Rahmen des Nachlassverfahrens. Hierbei haben die Erben einen relativ großen Spielraum. Sie können während des Nachlassverfahrens von der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge durch einen Erbteilungsvergleich [260] abweichen. Dieser Vergleich wirkt auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Erbfolge zurück: Schließ...mehr

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Deutschland / IV. Schiedsklauseln in Verfügungen von Todes wegen

Rz. 190 § 1066 ZPO regelt, dass für Schiedsgerichte, die durch letztwillige Verfügung angeordnet werden, die Vorschriften der ZPO über Schiedsgerichte maßgeblich sind (§§ 1025 ff. ZPO). Obwohl § 1066 ZPO nicht unmittelbar eine Aussage zur Zulässigkeit von Schiedsklauseln in letztwilligen Verfügungen von Todes wegen trifft, dürfte doch wohl aus der Existenz der Norm folgen, d...mehr

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Bulgarien / II. Anknüpfung des Erbstatuts für vor dem 16.8.2015 eingetretene Erbfälle

Rz. 2 Für sog. Altfälle ist der im Jahr 2005 in Kraft getretene Kodex über das Internationale Privatrecht Bulgariens einschlägig (IPRG). Art. 14 IPRG begründet die internationale Zuständigkeit bulgarischer Gerichte und Staatsorgane für Verfahren in erbrechtlichen Angelegenheiten, soweit der Erblasser bulgarischer Staatsangehöriger war, sich zum Zeitpunkt des Todes gewöhnlich...mehr

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Türkei / 1. Vereinbarungen auf güterrechtlicher Ebene

Rz. 85 In den meisten Fällen wird das Ziel verfolgt, den überlebenden Ehegatten weitgehend zu begünstigen. Dies kann güterrechtlich geregelt werden. Leben die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, ist schon von Gesetzes wegen jeder von ihnen zur Hälfte an der Errungenschaft des anderen, am sog. Vorschlag, beteiligt. Art. 237 Abs. 1 ZGB bietet ...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / c) Erbverzichtsverträge (finiquito)

Rz. 89 Hinsichtlich der Erbverzichtsverträge verwies Art. 77 CDCIB a.F. auf die für Mallorca geltenden Regelungen, soweit diese mit der Funktion und Bedeutung der entsprechenden Regelungen für die Inseln Ibiza und Formentera vereinbar sind. Dem Grundsatz nach waren somit die Vorschriften der Art. 50 und 51 CDCIB a.F. somit in Ergänzung zu den Regelungen des Dritten Buches au...mehr

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Österreich / d) Vermögenserklärung

Rz. 159 Im Falle einer unbedingten Erbantrittserklärung muss der Erbe im weiteren Verlauf des Verlassenschaftsverfahrens eine Vermögenserklärung abgeben. Darunter versteht man ein Verzeichnis des Erben über die aktiven und passiven Verlassenschaftswerte. Sämtliche Vermögenswerte, wie z.B. Liegenschaften, Fahrzeuge, Schmuck, Sparbücher, Forderungen und Schulden, sind einzeln ...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / b) Rechtsnatur des Pflichtteils

Rz. 102 Im Recht von Ibiza und Formentera ist es wegen der Art der Nachlassbeteiligung der Berechtigten i.S.v. Art. 79 CCCIB zutreffend, von "Pflichtteilsberechtigten" (im Unterschied zu den "Noterbberechtigten" des Rechts von Mallorca und Menorca) zu sprechen. Der Pflichtteilsberechtigte (legitimario) ist in seiner Eigenschaft als solcher weder Erbe noch Miteigentümer am Na...mehr

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§ 1 Grundfragen der Zwangsv... / 4. Muster: Auskunft aus dem Grundstücksbesitzerverzeichnis betreffend einen Angehörigen

Rz. 328 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.11: Auskunft aus dem Grundstücksbesitzerverzeichnis betreffend einen Angehörigen An das Amtsgericht – Grundbuchamt – in _________________________ In der Zwangsvollstreckungssache Gläubiger ./. Schuldner betreibt der Gläubiger ausweislich des in der Anlage in Abschrift beigefügten Vollstreckungstitels des __________...mehr

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Großbritannien: England und... / I. Prägende Merkmale des englischen Erbrechts

Rz. 38 Das englische Erbrecht wird, wie erwähnt (siehe Rdn 21 ff.), geprägt von der gesonderten Nachlassabwicklung durch einen administrator oder executor. Da dieser zunächst Inhaber des gesamten Nachlasses wird, ist England die Unterscheidung der Civil-Law-Länder zwischen Erben und Vermächtnisnehmern fremd. Alle beneficiaries haben nur Herausgabeansprüche gegenüber dem pers...mehr

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Russische Föderation / I. Prinzipien der gesetzlichen Erbfolge

Rz. 12 Das russische Erbrecht gruppiert die möglichen gesetzlichen Erben in acht Kategorien, wobei jeweils die Erben einer Kategorie mögliche Erben der nachfolgenden Kategorien grundsätzlich ausschließen. Anknüpfungspunkt ist zwar der Grad der Verwandtschaft, jedoch wird die Ehe als gleichrangiger Anknüpfungspunkt angesehen, so dass Ehegatten in der gleichen Kategorie wie di...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / a) Stammdaten

Rz. 115 Nach § 802c Abs. 1 hat der Schuldner Auskunft über sein Vermögen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort zu erteilen. Die zuletzt genannten Angaben dienen einerseits der Identitätsfeststellung. Andererseits ermöglichen sie auch die Einsichtnahme in das Personenstandsregister, das stets am Geburtsort einer natürlichen Person geführt wird. Rz...mehr

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Tschechien / 2. Berechnung und Erfüllung des Pflichtteils

Rz. 97 Die Berechnung des Pflichtteils ist in den §§ 1654 ff. ZGB geregelt. Hiernach hat der Pflichtteilsberechtigte einen Geldanspruch in Höhe seines Pflichtteils. Zu diesem Zwecke ist im Nachlassverfahren ein Verzeichnis des Nachlassvermögens zu erstellen und das Vermögen zu bewerten. Verbindlichkeiten des Erblassers, die bereits im Zeitpunkt seines Todes bestanden haben, ...mehr

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Schweiz / 6. Wahl und Modifikation der Gütergemeinschaft

Rz. 171 Unterstellen die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse dem Güterstand der Gütergemeinschaft, umschreiben sie den Umfang des Gesamtgutes durch Wahl der Variante der allgemeinen Gütergemeinschaft möglichst weit und weisen sie das ganze Gesamtgut dem überlebenden Ehegatten zu, so kann der Nachlass des vorversterbenden Ehegatten auf die persönlichen Gebrauchsgegen...mehr

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Kroatien / IV. Vertragliche Gestaltungen auf den Todesfall

Rz. 44 Auf die Erbfolge bezogene Verträge werden im kroatischen Recht – wie auch in den anderen ehemals jugoslawischen Rechtsordnungen – weitgehend untersagt. Nichtig sindmehr

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Litauen / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Durch die Vereinheitlichung des Internationalen Erbrechts mit der seit dem 17.8.2015 geltenden Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses[1] (nachfolgend EuErbVO) entfa...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Allgemeines

Rz. 148 Etwaige Pflichtteilsansprüche beurteilen sich nach dem Recht, welches für die Erbfolge insgesamt gilt, dem Erbstatut. Dieses bestimmt sich für Erbfälle, die ab dem 17.8.2015 eingetreten sind, nach den Art. 21, 22 EuErbVO. Rz. 149 Das Recht auf den Noterbteil nach dem (gemein-)spanischen Código Civil (die legítima)[215] unterscheidet sich wesentlich vom deutschen Pflic...mehr

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Griechenland / III. Pflichtteilsrecht

Rz. 55 Das Pflichtteilsrecht garantiert durch Einschränkung der Testierfreiheit des Erblassers den übergangenen nächsten Angehörigen selbst gegen den Willen des Erblassers eine Beteiligung am Nachlass. Anders als im deutschen Recht ist der Pflichtteilsberechtigte hinsichtlich der Pflichtteilsquote kein Nachlassgläubiger einer Geldforderung, sondern ein echter Erbe (Art. 1825...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 6. Nachfolgeplanung

Rz. 166 Bei der Nachfolgeplanung sollten – falls dies mit den Plänen des Erblassers (und der Bedachten) vereinbar ist – die unterschiedlichen Anknüpfungsmerkmale der Besteuerung berücksichtigt werden. So mag es im Einzelfall beispielsweise sinnvoll sein, rechtzeitig den oder einen deutschen Wohnsitz aufzugeben und in ein Land zu ziehen, wo es keine Erbschaftsteuer gibt. In d...mehr

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§ 1 Grundfragen der Zwangsv... / II. Unterschiedliche Informationsquellen nutzen

Rz. 30 Für ein aktives Informationsmanagement stehen verschiedene Informationsquellen zur Verfügung: Zunächst muss das Unternehmen die eigenen Informationsquellen nutzen, was den Vorteil hat, dass diese Informationen nicht gesondert vergütet werden müssen, wie es bei Nutzung eines externen Dienstleisters, insbesondere Wirtschaftsauskunftsdiensten der Fall ist. Rz. 31 Hinweis G...mehr

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Privilegierte Einnahmen bei... / 2.1 Einnahmen nach dem SGB II

Nach spezieller Regelung im SGB II werden insbesondere folgende Einnahmen nicht als Einkommen berücksichtigt: Die Leistungen nach dem SGB II selbst (z. B. Leistungen für Bildung und Teilhabe, das Einstiegsgeld oder der Bürgergeldbonus) werden ihrerseits nicht als Einkommen berücksichtigt. Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schäden an Leben sowie an Körper und...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / II. Zuständigkeit aufgrund vorrangiger abweichender Staatsverträge, insbesondere Deutsch-Türkisches Nachlassabkommen

Rz. 87 Enthalten Staatsverträge mit Drittstaaten ebenfalls Regelungen über die internationale Zuständigkeit in Erbsachen, gehen diese nach Art. 75 Abs. 1 EuErbVO der Verordnung ebenfalls vor. Aus deutscher Sicht betrifft das vor allem das Deutsch-Türkische Nachlassabkommen. § 15 dieses Abkommens regelt die internationale Zuständigkeit und ordnet eine zuständigkeitsrechtliche...mehr

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Italien / 2. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Rz. 77 Das Erbrecht des Ehegatten ist in Art. 581 c.c. geregelt. Soweit neben dem Ehegatten Abkömmlinge, Eltern, Großeltern oder Geschwister des Erblassers vorhanden sind, erben diese mit. Sind solche nicht vorhanden, erbt der Ehegatte allein. Beim Zusammentreffen mit Kindern oder deren Repräsentanten erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses, wenn nur ein Kind...mehr

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Deutschland / 1. Funktion und Inhalt

Rz. 141 In vielerlei Situationen benötigt der Erbe einen Nachweis seines Erbrechts (gegenüber dem Grundbuchamt, dem Handelsregister, Banken, Lebensversicherungen etc.). Deshalb stellt das Nachlassgericht gem. § 2353 BGB auf Antrag dem Erben ein Zeugnis über sein Erbrecht aus. Aus diesem ergeben sich die Person des Erben sowie die Größe des jeweiligen Erbteils (§ 2353 BGB) so...mehr

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Ungarn / 1. Erbvertrag

Rz. 194 In einem Erbvertrag[178] verpflichtet sich der Erblasser, den anderen Vertragspartner im Hinblick auf einen gegenüber ihm bzw. einem im Vertrag bestimmten Dritten zu erbringenden Unterhalt, Leibrente bzw. Pflege – bezogen auf sein Vermögen, einen bestimmten Teil davon oder auf bestimmte Vermögensgegenstände – als Erben einzusetzen.[179] Der Erbvertrag ist im ungarisc...mehr