Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

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§ 27 Auslandsberührung / VI. Durchführung einer Herabsetzungsklage im Inland

Rz. 177 In einigen europäischen Ländern (Frankreich,[386] Italien,[387] Kroatien,[388] Spanien, Luxemburg,[389] Portugal,[390] Schweiz,[391] Türkei[392]) entsteht die Stellung eines Pflichtteilsberechtigten (Noterben) nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers und der testamentarischen Enterbung der zum Kreise der pflichtteilsberechtigten Personen. Vielmehr ist es in einig...mehr

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§ 24 Sozialrecht / 1. Klassische Gestaltung (Vor- und Nacherbfolge)

Rz. 56 Nacherbschaft und Dauertestamentsvollstreckung zugunsten des Kindes werden in beiden Erbfällen angeordnet. Würde der behinderte Abkömmling hier übergangen werden, entstünde diesem ein Pflichtteilsanspruch gem. § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB, der vom Sozialleistungsträger geltend gemacht werden könnte. Soll eine Beteiligung des Kindes mit Behinderung im 1. Erbfall vermieden we...mehr

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§ 23 Steuerrecht / IV. Grunderwerbsteuer

Rz. 87 Die Erbengemeinschaft ist grunderwerbsteuerlich eine selbstständige Rechtsperson.[110] Dies ergibt sich bereits aus § 6 GrEStG, denn nur wenn die Gesamthand als Rechtsperson angesehen wird, kann ein grunderwerbsteuerlich relevanter Vorgang zwischen ihr und ihren Mitgliedern überhaupt entstehen. Die Erbengemeinschaft ist Gesamthand. Rz. 88 Grundstücksübertragungen zur T...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / S. Königreich Spanien

Rz. 119 Erbstatut: Das Königreich ist ein Mehrrechtsstaat mit interregionalem Kollisionsrecht. Spanien ist Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung. Damit wird zur Bestimmung des Erbstatuts für Erbfälle ab den 17.8.2015, gem. Art. 21 EuErbVO auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes abgestellt. Bezüglich der in Spanien existie...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / U. Republik Türkei

Rz. 140 Erbstatut: Die Türkei folgt bei der Bestimmung des Erbstatuts der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Todeszeitpunkt (Heimatrecht). Hiervon ausgenommen ist in der Türkei belegenes unbewegliches Vermögen, auf welches stets türkisches Recht Anwendung findet. Darüber hinaus erfolgt auch eine Nachlassabwicklung in der Türkei anhand türkischen Rechts.[408] Zu beachten a...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 1. Unterhaltsverpflichtungen

Rz. 7 Ein Anspruch auf Verwandtenunterhalt erlischt nach § 1615 Abs. 1 S. 1 BGB mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen. Hierbei sind jedoch Nachlassverbindlichkeiten von Unterhaltsansprüchen des Verwandten zu erfüllen, wenn dieser auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit gerichtet ist (§ 1613 Abs. 1 BGB). Dasselbe gilt für die Unterhaltspfl...mehr

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§ 1 Grundlagen / 2. Erbrechtliche Aspekte

Rz. 63 Nach bürgerlich-rechtlichen Gesichtspunkten werden alle Nachlassverbindlichkeiten im Grundsatz gleichberechtigt behandelt, sofern diese vom Nachlass vollständig befriedigt werden können, ohne dass eine Unterscheidung nach dem Entstehungsgrund der einzelnen Vermögenspositionen erfolgt.[125] Allerdings ist, wenn der Kostenersatzanspruch aus § 102 Abs. 1 S. 1 SGB XII im ...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / J. Pflichtteilsrecht

Rz. 168 Die Bestimmung des Pflichtteils bzw. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Pflichtteilsanspruchs ist im Rahmen eines Erbfalls mit Auslandsbezug eine anspruchsvolle Aufgabe. Das Pflichtteilsrecht ist in sehr vielen Ländern anders ausgestaltet als in Deutschland. Daher ist zunächst einmal eine umfangreiche Einarbeitung in das jeweilige Pflichtteilsre...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / IV. Pflichtteilsergänzungsanspruch

Rz. 175 Was die Durchsetzung bzw. die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs anbelangt, so richtet sich auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach dem Erbstatut.[382] Gleiches gilt für die jeweiligen Verjährungsvorschriften,[383] einen Erlass sowie einen etwaigen Pflichtteilsverzicht.[384]mehr

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§ 5 Vor- und Nacherben in d... / b) Nacherben und ihr Nacherbenanwartschaftsrecht

Rz. 13 Bereits mit dem Tod des Erblassers hat auch der Nacherbe eine eigene erbrechtliche Rechtsstellung. Er ist mit Blick auf seine künftige Erbenstellung Inhaber eines Anwartschaftsrechts an der Erbschaft.[29] Rz. 14 Vorbehaltlich anderweitiger Anordnungen des Erblassers ist die Nacherbenanwartschaft vererblich und übertragbar (§ 2108 Abs. 2 BGB).[30] Mitnacherben und Allei...mehr

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ZErb 12/2024, Zur Frage der... / 1 Gründe

I. Der in dritter Ehe verheiratete Erblasser ist am … 2022 verstorben. Er betrieb ein Restaurant der Spitzengastronomie samt Hotel. Aus der Ehe mit seiner ersten Ehefrau gingen der Beteiligte zu 1 und ein weiterer vorverstorbener Sohn hervor, aus der Ehe mit der zweiten Ehefrau der Beteiligte zu 2 (= Beschwerdeführer). Die dritte Ehe des Erblassers blieb kinderlos. Der Erblass...mehr

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§ 24 Sozialrecht / 2. Abgrenzung Einkommen – Vermögen

Rz. 10 Anknüpfungspunkt für die Abgrenzung im Bereich des SGB II ist daher der in § 11 SGB II definierte Einkommensbegriff und die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelte modifizierte Zuflusstheorie. Nach der vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen modifizierten Zuflusstheorie ist Einkommen all das, was jemand in der sog. Bedarfsze...mehr

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§ 29 Berufsrecht der Rechts... / c) Interessenkollision und Prozesskostenhilfe

Rz. 32 Vier Jahre nach der o.g. Entscheidung des BGH von 2009[55] hatte der IV. Senat die Frage einer Interessenkollision bei einem erbrechtlichen Sachverhalt zu beurteilen.[56] Der Rechtsanwalt vertrat die Kinder des Erblassers bei der Geltendmachung ihrer Pflichtteilsansprüche gegen die Alleinerbin. Das Verfahren wurde rechtskräftig abgeschlossen. Nunmehr vertrat der Recht...mehr

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§ 6 Haftung / II. Erbfallschulden

Rz. 13 Erbfallschulden sind die den Erben als solche treffenden Schulden (§ 1967 Abs. 2 BGB), d.h. Verbindlichkeiten, die aus Anlass des Erbfalls in Bezug auf den Nachlass entstehen.[28] Von den Erblasserschulden unterscheiden sie sich dadurch, dass sie noch nicht in der Person des Erblassers entstanden waren. Ebenso wie reine Erblasserschulden hängt deren Entstehung nicht v...mehr

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§ 7 Ausgleichung / I. Ausgleichungspflichtteil nach § 2316 BGB

Rz. 91 Die Vorschrift regelt die Auswirkungen der §§ 2050–2056 BGB auf das Pflichtteilsrecht bzw. die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs.[181] Der Pflichtteil bemisst sich hiernach unter Anwendung von § 2303 BGB in Höhe der Hälfte desjenigen, was dem Pflichtteilsberechtigten nach gesetzlicher Erbfolge und vollzogener Ausgleichung zustehen würde.[182] Bei der Berechnung des...mehr

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§ 7 Ausgleichung / 1. Ausgleichung bei Zuwendungen des Erblassers

Rz. 94 Im ersten Schritt ist der Ausgangsnachlass zu ermitteln. Hierfür ist zunächst ein vorhandener Ehegatte mit seinem gesetzlichen Erbteil auszuscheiden. Im zweiten Schritt ist der Ausgleichungsnachlass zu bilden, indem dem Ausgangsnachlass sämtliche Zuwendungen – um den Kaufkraftschwund bereinigt – hinzuzurechnen sind. Im dritten Schritt sind die Ausgleichungserbteile de...mehr

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§ 3 Antragsvoraussetzungen ... / c) Nachrangige Insolvenzgläubiger

Rz. 107 Gläubiger nachrangiger Insolvenzforderungen sind die in § 39 InsO bezeichneten Verbindlichkeiten. Zu diesen zählen insbesondere die seit der Verfahrenseröffnung laufenden Zinsansprüche und verfahrensbedingten Rechtsverfolgungskosten der Insolvenzgläubiger, Forderungen mit vorinsolvenzlich vereinbartem Nachrang sowie Ansprüche auf unentgeltliche Leistungen. Nachrangige...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 1. Problemlage

Rz. 31 Lebzeitige Übertragungen können ein Teil der Nachlassgestaltung sein oder auch unabhängig davon erbrechtliche Bedeutung haben. Grundsätzlich darf jedermann über sein Vermögen beliebig verfügen. Diese Freiheit kann aber auf zwei Arten beschränkt werden: Der potentielle Erblasser kann sich zum einen selbst durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag bin...mehr

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§ 24 Sozialrecht / IV. Unzumutbarkeit der Verwertung

Rz. 50 Nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II nicht zu berücksichtigen sind jedoch Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Dagegen verlangt das Recht der Sozialhilfe in § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII lediglich das Vorliegen einer "einfachen" Härte, sodass hier womöglich geringere Anforderung...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / Literaturtipps

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§ 6 Haftung / 13. Zugewinnausgleich

Rz. 53 In der Regel wird der Zugewinnausgleich durch Inanspruchnahme des pauschalen Viertels nach §§ 1371 Abs. 1, 1931 Abs. 3 BGB abgegolten. Sollte der überlebende Ehegatte aber den tatsächlichen Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 und 3 BGB fordern, handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit in Form einer Erblasserschuld.[114] Der Zugewinnausgleich wurde in der Ehe d...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 4. Betroffene Nachlassgläubiger

Rz. 84 Die Erhebung der Überschwerungseinrede ist nur gegenüber Vermächtnisnehmern und Auflagenbegünstigten möglich. Entsteht eine Nachlassüberschuldung aufgrund von Pflichtteilsansprüchen oder Schenkungsversprechen, so ist entweder das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen gem. § 1980 Abs. 1 BGB und § 320 S. 1 InsO oder der Erbe kann die Dürftigkeitseinrede gem. § 1990 B...mehr

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§ 17 Landwirtschaftserbrecht / B. Landguterbrecht des BGB

Rz. 5 Wird ein Landgut außerhalb der Geltung landesgesetzlicher Sonderregelungen, wie der Höfeordnung, vererbt, finden die subsidiären Vorschriften des § 2049 BGB für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, ergänzt durch § 2312 BGB für die Bewertung des Pflichtteilsanspruchs Anwendung. Beide Vorschriften greifen frühere Regelungen zu Anerbenrechten auf und übernehmen d...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / 4. Anfechtungsansprüche

Rz. 71 Der Insolvenzverwalter kann bestimmte lebzeitige Leistungen des Erblassers nach den §§ 129 ff. InsO anfechten und auf dieser Grundlage bereits aus dem Nachlass ausgeschiedene Gegenstände, Geldbeträge und Forderungen zur Insolvenzmasse ziehen (im Einzelnen siehe § 7 Rdn 4 ff.). Im Nachlassinsolvenzverfahren ist außerdem § 322 InsO zu beachten, wonach der Insolvenzverwal...mehr

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§ 6 Haftung / 1. Begriff

Rz. 63 Mit gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten sind diejenigen Verbindlichkeiten gemeint, für die alle Miterben im Verhältnis zum Nachlassgläubiger haften, was grundsätzlich der Fall ist.[124] Dies sind u.a. die vom Erblasser herrührenden Schulden (Erblasserschulden).[125] Auch Erbfallschulden sind i.d.R. gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten, bspw. ein alle E...mehr

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§ 2 Soziologische Aspekte / X. Gesetzliche Vermeidung von Erbengemeinschaft aufgrund veränderter Funktion des Vererbens?

Rz. 31 Die Funktion des Erbrechtes könnte sich geändert haben, weil die Kinder nicht mehr in der "Aufbauphase" erben und das Vermögen daher weniger benötigen. Lebzeitige Transfers nehmen an Bedeutung zu.[59] Dies könnte für ein weitergehendes (Allein-)Erbrecht des Ehegatten sprechen. Allerdings ist dessen Versorgung durch Renten bzw. Pensionen sowie Lebensversicherungen eben...mehr

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§ 29 Berufsrecht der Rechts... / 1. "Dieselbe Rechtssache"

Rz. 7 Anknüpfungspunkt in berufsrechtlicher Hinsicht ist zunächst § 43a Abs. 4 S. 1 BRAO. Danach kommt es zunächst darauf an, ob der Anwalt mit "derselben Rechtssache" bereits befasst war. Die Satzungsversammlung hat damit die Formulierung des § 356 StGB übernommen. Nach der Rechtsprechung des Senates des BGH für Anwaltssachen umfasst dieselbe Rechtssache Zitat "alle Rechtsang...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 1. Einleitung

Rz. 142 Soll einer der Miterben zum Testamentsvollstrecker bestimmt werden, sind verschiedene Probleme zu beachten. Wird etwa eines von mehreren Geschwistern derart hervorgehoben, kann es innerhalb der Familie zu Differenzen kommen, die eigentlich durch eine Testamentsvollstreckung vermieden werden sollen.[105] Zudem haben Miterben naturgemäß eigene Interessen, welche einer ...mehr

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§ 7 Ausgleichung / 2. Ausgleichung bei Leistungen der Abkömmlinge gem. § 2057a BGB

Rz. 96 Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. In diesem Fall hat der Abkömmling keine Zuwendung vom Erblasser erhalten, sondern dessen Vermögen durch eigene Leistungen erhalten oder vermehrt bzw. unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser gepflegt. Es ist daher zunächst der Wert der vom Abkömmling erbrachten Leistung zu ermitteln. Sodann ist der Aus...mehr

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§ 24 Sozialrecht / 2. Abgrenzung Einkommen – Vermögen

Rz. 22 Die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen erfolgt auch im SGB XII nach dem Zufluss.[17] Danach gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Einkommen in diesem Sinne ist alles, was jemand in dem Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende also erst in der Bedarfs...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 5. Dauervollstreckung bei minderjährigen Abkömmlingen

Rz. 151 Ist eine Dauertestamentsvollstreckung gewünscht, muss diese mit einem Auseinandersetzungsverbot und einem Nutzungsrecht für den überlebenden Ehegatten verbunden werden. Die Anordnung ist komplizierter und streitanfälliger. Es ist Reimanns [120] Vorschlag zu folgen und eine Nebentestamentsvollstreckung gemäß § 2224 BGB oder Bonefeld [121] folgend eine Mittestamentsvolls...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 3. Zugewinnausgleichsforderung

Rz. 12 Auch für die Zugewinnausgleichsforderung der Ehegatten besteht eine Besonderheit. Hat der überlebende Ehegatte die güterrechtliche Variante gewählt, die zu einer Zugewinnausgleichsforderung führt, wird diese eine Nachlassverbindlichkeit gem. § 1371 Abs. 2, 3 BGB.[15] Die entsprechende Wahl hat Vorrang vor Vermächtnissen und Pflichtteilsansprüchen.[16]mehr

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§ 6 Haftung / g) Dürftigkeitseinrede, § 1990 BGB

Rz. 158 Mit der Dürftigkeitseinrede kann die Begleichung von Verbindlichkeiten aus dem Eigenvermögen der Erben verweigert werden. Die Durchführung von Nachlassinsolvenz oder -verwaltung ist in diesem Fall mangels kostendeckender Masse unzweckmäßig, § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Nachlass muss den Gläubigern im Wege der Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Befriedigung herausgegebe...mehr

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§ 1 Grundlagen / III. Verhältnis zu anderen Haftungsbeschränkungsinstrumenten

Rz. 18 Eine Haftungsbeschränkung ist überhaupt erst ab dem Zeitpunkt notwendig, ab welchem die Erbschaft angenommen wurde. Vor Ablauf der Ausschlagungsfrist oder vor einer vor diesem Zeitpunkt liegenden ausdrücklichen oder konkludenten Erbannahme durch den Erbberechtigten können Ansprüche gegen den Nachlass nicht gerichtlich durchgesetzt werden. Der Erbberechtigte kann Nachl...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / III. Wünsche des Mandanten

Rz. 23 Möchte ein Mandant mehrere Personen bedenken, spielen für die Art der Verteilung des Nachlasses oft verschiedene Überlegungen und Motivationen eine Rolle. Gegenüber Kindern soll es entweder zu einer "gerechten" – meist in einer bestimmten Weise gleichmäßigen – Verteilung kommen oder es soll personenbedingten Besonderheiten Rechnung getragen werden. Eine ungleiche Begün...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / V. Schenkungsanfechtung gem. § 134 InsO

Rz. 73 Gemäß § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Insolvenzeröffnungsantrag vorgenommen worden. Der Begriff der Leistung ist denkbar weit auszulegen.[82] Darunter ist grundsätzlich jede wie auch immer bewirkte Mehrung des Vermögens des Anfechtungsgegners aus dem Vermögen des Schuldner...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ca) Zivilrechtliche Aspekte

Rn. 53 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Von einer Unterbeteiligung wird gesprochen, wenn eine oder mehrere Personen im Innenverhältnis an der (Haupt-)Beteiligung eines Gesellschafters an einer PersGes oder atypisch stillen (Haupt-)Beteiligung eines Gesellschafters an einer KapGes beteiligt sind. Sie ist nicht gesetzlich geregelt, formfrei und im Weiteren einer stillen Gesellschaft...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / E. England und Wales

Rz. 23 Erbstatut: Auch England und Wales haben seinerzeit, als sie noch Mitglied der Europäischen Union waren, die Europäische Erbrechtsverordnung nicht ratifiziert. Inzwischen ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetreten. Damit ist Großbritannien ein Drittstaat im Sinne der EuErbVO, was Auswirkungen auf die Möglichkeit der Rückverweisung gem. Art. 34 ...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / C. Bulgarien

Rz. 9 Erbstatut: Für Erbfälle seit dem 17.8.2015 gilt auch in Bulgarien die Europäische Erbrechtsverordnung. Vor Einführung der EuErbVO galt das IPRG von 2005. Danach folgte Bulgarien gemäß Art. 89 IPRG dem Grundsatz der Nachlassspaltung. Unbewegliches Vermögen wurde nach dem Recht der Sache am Belegenheitsort vererbt (lex rei sitae), sofern sich das unbewegliche Vermögen in ...mehr

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§ 6 Haftung / ee) Weiteres Verfahren

Rz. 126 Für das Nachlassinsolvenzverfahren besteht die folgende Rangfolge zur Begleichung von Verbindlichkeiten:[251]mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / II. Begriff der Verwaltung

Rz. 53 Der Begriff der "Verwaltung" (des Nachlasses) ist im BGB nicht definiert. Über die Reichweite des Begriffes in § 2038 BGB herrscht keine Einigkeit. Insbesondere ist es schwierig zu beurteilen, welche Verfügungen die Rechtsprechung abweichend von § 2040 (gemeinschaftliche Verfügung) im Rahmen der Mehrheits- oder sogar Einzelverwaltung für möglich hält. Einigkeit besteh...mehr

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§ 17 Landwirtschaftserbrecht / d) Berechnung der Abfindungsansprüche

Rz. 118 Für die Berechnung der Abfindung sind nach § 12 Abs. 3 S. 2 HöfeO vom Hofeswert die Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen, die von den Erben im Verhältnis untereinander und vom Hoferben allein zu tragen sind. Der Begriff der Nachlassverbindlichkeiten ist in § 1967 Abs. 2 BGB bestimmt. Vom Hofeswert sind Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche nicht abzuziehen. Sie unt...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 1. Familiäre Verhältnisse

Rz. 6 Die familiären Verhältnisse zeigen den Rahmen auf, in dem eine Nachlassgestaltung erfolgen kann. Es werden Probleme (Pflichtteilsberechtigte) und Lösungsansätze (Minderung der Steuerlast durch Verteilung auf mehrere Personen/Generationen) offenbar. Der "vergessene" Pflichtteilsberechtigte oder die unbeachtete Unterhaltspflicht für einen früheren Ehegatten können das sc...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / b) Rechtsstellung des Erwerbers

Rz. 23 Der Erwerber tritt – lediglich – in die vermögensrechtliche Position des veräußernden Miterben und wird nicht anstelle des Veräußernden Miterbe,[46] da er keine Rechtsbeziehung zum Erblasser hat. Er übernimmt vom Miterben die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses[47] und ihn treffen auch die Beschränkungen und Beschweru...mehr

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§ 1 Grundlagen / III. Nachlassinsolvenz in diffizilen Konstellationen als Mittel zur Erbauseinandersetzung

Rz. 40 Möglich sind auch Konstellationen, in denen die Erben oder sogar weitere Erbeserben gar nicht bekannt sind, insbesondere bei großen oder seit mehreren Erbgängen ungeteilt bestehenden Erbengemeinschaften. Auch können Erben im Ausland ansässig oder unbekannt verzogen sein. Soll Erbteilungsklage seitens eines Miterben erhoben werden, ergeben sich Schwierigkeiten bereits ...mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / 5. Ausgleich lebzeitiger Zuwendungen

Rz. 24 ▪ Bosnien-Herzegowina In Bosnien-Herzegowina kommt ein Ausgleich lebzeitiger Zuwendungen immer dann in Betracht, wenn die Nachlassmasse nicht zur Befriedigung etwaiger Pflichtteilsansprüche ausreicht. Die Schenkungskürzung erfolgt zeitlich umgekehrt. Daraus folgt, dass die zeitlich späteren Schenkungen zuerst zurückgefordert werden. Wichtig zu beachten ist in diesem Ko...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / Literaturtipps

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§ 6 Haftung / c) Nachlassinsolvenz

Rz. 111 Das Nachlassinsolvenzverfahren kann gem. § 320 S. 1 InsO durchgeführt werden bei Rz. 112 Der Erbe ist als Träger der Nachlassaktiva Schuldner der -Verbindlichkeite...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / III. Familienpool

Rz. 162 Für den so genannten Familienpool gibt es keine feste Definition. Einvernehmlich wird darunter grob eine Zusammenfassung von Vermögen zugunsten von Familienmitgliedern verstanden, regelmäßig in einer Gesellschaft.[139] Die wesentlichen Ziele des Familienpools sind der möglichst weitgehende Ausschluss der Verteilung von Vermögen bei einem Erbfall unter Vermeidung eine...mehr

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§ 3 Antragsvoraussetzungen ... / c) Überschuldungsbilanz

Rz. 46 In der Überschuldungsbilanz zu passivieren sind gemäß § 325 InsO nur die Nachlassverbindlichkeiten, nicht also (reine) Eigenverbindlichkeiten des Erben. Nachlassverbindlichkeiten, die bereits befriedigt wurden, bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn die Befriedigung von dem Erben aus Eigenmitteln getätigt wurde, und zwar unabhängig davon, ob die ...mehr