Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

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zerb 5/2015, Testamente und... / 9. Abwandlung bei selbst ererbtem Vermögen

Hat ein Ehegatte schon geerbt, erwartet er eine größere Erbschaft oder hat er eine lebzeitige Zuwendung erhalten, wird mitunter gewünscht, dass dies nicht dem Ehegatten, sondern nur den Kindern zukommt. Eine Ergänzung der obigen Regelung ist grundsätzlich einfach. Sie mag lauten: Der Siegelring und das Familiengemälde, welche der Ehegatte A von seinen Eltern geerbt hat, gehen ...mehr

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zerb 6/2015, Erbschaftsteue... / IV. Bundesfinanzhof – ein Schritt in die richtige Richtung

Eine in diese Grundrichtung gehende Erleichterung hat vor einiger Zeit der BFH mit seiner Entscheidung vom 19.2.2013[17] zugelassen. Das war ein erster Schritt zu einer steuerrechtlichen Verbesserung der Erbfolge nach dem Berliner Testament: Ein als Schlusserbe eingesetztes Kind des "berlinisch" testierenden Ehepaares, das beim Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil nich...mehr

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zerb 5/2015, Testamente und... / 1. Einheitslösung ("Berliner Testament")

Bei der Einheitslösung setzen sich die Ehegatten gegenseitig zum alleinigen Vollerben und zu Schlusserben die gemeinschaftlichen Kinder zu jeweils gleichen Teilen ein.[3] Eine Ersatzerbenregelung, eine Anordnung für den Katastrophenfall, eine Pflichtteilsklausel, ein Anfechtungsverzicht, eine Regelung zur Wechselbezüglichkeit bzw. Bindungswirkung sowie ggf. Schweigepflichten...mehr

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zerb 5/2015, Testamente und... / 4. Erbeinsetzung für den zweiten Todesfall

Die Erbeinsetzung für den zweiten Todesfall erfolgt nur vorsorglich, da der überlebende Ehegatte über sein eigenes und das ererbte Vermögen zu Lebzeiten und von Todes wegen weiter frei verfügen können soll. Dies ist ein wesentliches Element, um eine unangebrachte Festlegung für eine lange Zeit zu vermeiden. Eine Erbeinsetzung für den zweiten Todesfall nehmen wir nur vorsorgli...mehr

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zerb 5/2015, Testamente und... / b) Lockerung der Bindungswirkung

Um den überlebenden Ehegatten nicht zu sehr einzuschränken, kann die Bindungswirkung aufgelockert werden.[25] Problematisch ist dabei, dass die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen immer wahrscheinlicher wird, je weiter die Aussicht auf die Schlusserbschaft gemindert wird. Wird bei der Einheitslösung die Bindungswirkung ganz aufgehoben, gibt dies dem überlebenden Ehegatt...mehr

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zerb 6/2015, Erbschaftsteue... / 7

Auf einen Blick Ehe- und eingetragene Lebenspartner, die ein "Berliner Testament" errichten, d. h. den überlebenden Partner zum Erben des Zuerstversterbenden sowie Abkömmlinge oder andere Dritte als Schlusserben des Überlebenden einsetzen wollen, stehen vor erbschaftsteuerlichen Problemen, wenn ihr Nachlass die Freibeträge wesentlich übersteigt. Der Beitrag behandelt Fragen,...mehr

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zerb 5/2015, Testamente und... / 3. Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Da die GbR beim Tod eines Gesellschafters gem. § 727 Abs. 1 BGB aufgelöst wird, ist ein Gesellschaftsvertrag erforderlich, wenn die Gesellschaft fortgeführt werden soll. Dort ist regelmäßig eine der folgenden Klauseln enthalten: Mit der Fortsetzungsklausel wird die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt und es sollte der Abfindungsanspruch der Erben...mehr

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zerb 5/2015, Testamente und... / c) Person des Testamentsvollstreckers

Regelmäßig soll der überlebende Ehegatte das Vermögen für die Abkömmlinge verwalten. Das alleinige Sorgerecht erhält er gem. § 1680 Abs. 1 BGB.[37] Bei der Erfüllung des Vermächtnisses kann aber ein Interessengegensatz gesehen werden, aus dem eine Pflegerbestellung durch das Familiengericht resultieren kann. Auch bei der Verwaltung des Vermögens für die Kinder zumindest bis ...mehr

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zerb 4/2015, Auslegung eine... / Sachverhalt

I. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Erblasserin, die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin einzusetzen. Die am 14.2.2014 verstorbene Erblasserin hatte am 25.9.1984 mit ihrem am 10.12.1986 vorverstorbenen Ehemann folgendes gemeinschaftliches Testament errichtet: Zitat "1. Wir, die Eheleute ... u. ..., setzen uns gegenseitig als Erben auf das ganze Vermögen ein. " 2....mehr

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zerb 4/2015, "Einpreisen" v... / IV. Bewertungszeitpunkt

Das in dieser Untersuchung gefundene neue differenzierte Bewertungsmodell kann sowohl im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen, ausgehend vom Tag der ergänzungspflichtigen Schenkung als Bewertungsstichtag mit Blick in die Zukunft die Bewertung vornehmen, als auch bei Ausgleichsansprüchen außerhalb von Übergabeverträgen, ausgehend vom Todestag des Erblassers, mit rückwä...mehr

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zerb 4/2015, Nach dem Erbsc... / IV. Zielrichtung: Progressive Verschonung mit der Dauer von Ehe oder Partnerschaft

Ein weiterer ganz essentieller Aspekt wäre bei den Reformüberlegungen zu berücksichtigen: Die Erbschaftsbesteuerung von Ehe- (und Lebens-)partnern lässt völlig unbeachtet, dass die Vermögensbildung in unserer in vielem gewandelten Gesellschaft heute in der Regel ein partnerschaftliches und familiäres "Gemeinschaftswerk" ist, das sich im Laufe einer Ehe (oder Partnerschaft) v...mehr

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Finanzgericht wendet gelockerte Rechtsprechungsgrundsätze des BFH zu Zivilprozesskosten nicht an

Leitsatz Mit einem vielbeachteten Grundsatzurteil hatte der BFH in 2011 die Voraussetzungen für den Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen erheblich gelockert. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht setzte sich nun über diese Rechtsprechung hinweg und wandte stattdessen die alten (strengeren) Abzugsvoraussetzungen an. Sachverhalt Die Ehefrau der zusa...mehr

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zerb 3/2015, Die EU-Erbrech... / 2.2. Anwendungskonsequenzen soweit danach französisches Erbrecht anwendbar ist

Kommt nach den vorgenannten Regeln französisches Recht zur Anwendung, so bedeutet dies, dass der gesamte, dem französischen Recht unterliegende Nachlass, als eigenständiger Nachlass ohne Berücksichtigung des sonstigen Nachlasses, abzuhandeln wäre. Praxis-Beispiel Stehen einem gesetzlichen Erben nach französischem Recht beispielsweise höhere Pflichtteilsansprüche zu als nach d...mehr

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zerb 3/2015, Die EU-Erbrech... / 3.1. Ordre public und Pflichtteilsrechte

Hier ist insbesondere der Fall zu nennen, in dem es durch Rechtswahl zu einem vollständigen Ausschluss von Pflichtteilsansprüchen kommen würde, die andernfalls, nach dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts, bestehen würden.[33] Dies betrifft insbesondere die angelsächsischen Rechtsordnungen wie die des Vereinigten Königreichs und Irlands. Dies ist vor allem vor dem Hi...mehr

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zerb 3/2015, Die EU-Erbrech... / 3. Pflichtteilsverzichte

War ein solcher Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten, somit im Voraus, anders als der Verzicht auf einen bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch,[15] bis zum Gesetz vom 23.6.2006 absolut unzulässig, ist ein solcher, genauer, der Verzicht, eine Herabsetzungsklage zu erheben,[16] nunmehr unter engen, vor allem strengen formalen Voraussetzungen zulässig. a) Materiellrechtliche Be...mehr

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zerb 3/2015, Die EU-Erbrech... / 5. Unterhaltsanspruch und Wohnrecht des überlebenden Ehegatten

Die Frage, ob diese Ansprüche von dem die Erbfolge berufenen Erbstatut, wenn dies zur Anwendung französischen Rechts führt, mitumfasst sind, stellt sich vor folgendem Hintergrund: Auch wenn das Gesetz vom 3.12.2001 das Ehegattenerbrecht in Frankreich verbessert hat, so bleibt gleichwohl, dass bei Vorhandensein von Abkömmlingen die Rechte des überlebenden Ehegatten im Wege en...mehr

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Beitrittsaufforderung an das BMF: Kürzung der abziehbaren Pflichtteilslast nach § 10 Abs. 6 ErbStG?

Leitsatz Das BMF wird aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten und zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Verbindlichkeit aus einem geltend gemachten Pflichtteil nur anteilig als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, wenn zum Nachlass ein nach § 13a ErbStG begünstigter Anteil an einer Kapitalgesellschaft gehört. Normenkette § 10 Abs. 6 a.F., § 13a a.F. ErbSt...mehr

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Zerb 2/2015, Die Verfolgung eines in den Nachlass fallenden Pflichtteilsanspruchs durch den Testamentsvollstrecker

Leitsatz Ordnet der Erblasser ohne weitere Vorbehalte Testamentsvollstreckung an, so ist die Geltendmachung und Verfolgung eines in den Nachlass fallenden Pflichtteilsanspruchs von der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers umfasst. BGH, Urteil vom 5. November 2014 – IV ZR 104/14 Sachverhalt Die Klägerin begehrt als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des (...) ...mehr

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Zerb 2/2015, Die Verfolgung... / Aus den Gründen

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Pflichtteilsanspruch unterliege als Geldsummenanspruch der Verwaltung des Testamentsvollstreckers iSv § 2205 BGB. Er sei gemäß § 2317 Abs. 2 BGB vererblich und übertragbar. Auch der Sinn und Zweck des Pflichtteilsanspruchs sowie weiterer gesetzlicher Normen spreche nicht dafür, dass er nur von dem...mehr

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Zerb 2/2015, Die Verfolgung... / Sachverhalt

Die Klägerin begehrt als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des (...) im Folgenden: Erblasser) von den Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 8. August 2008 verstorbenen Mutter des Erblassers und der Beklagten. Diese hatte den Erblasser mit Testament vom 25. Dezember 2003 enterbt. Die Beklagten sind ihre Erben. Der E...mehr

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Zerb 2/2015, Die Verfolgung... / Leitsatz

Ordnet der Erblasser ohne weitere Vorbehalte Testamentsvollstreckung an, so ist die Geltendmachung und Verfolgung eines in den Nachlass fallenden Pflichtteilsanspruchs von der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers umfasst. BGH, Urteil vom 5. November 2014 – IV ZR 104/14mehr

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zerb 5/2015, Die latente St... / cc) Pflichtteilsanspruch als Geldanspruch

Wie der Zugewinnausgleichsanspruch ist auch der Pflichtteilsanspruch im deutschen Recht als schuldrechtlicher Geldanspruch ausgestaltet.[27] Hätte sich der Gesetzgeber für ein dingliches Noterbrecht des Enterbten am Nachlass (z. B. wie in Italien) entschieden, würde die einem Nachlassgrundstück immanente "gedachte Steuer" den Pflichtteilsberechtigten automatisch treffen. Der ...mehr

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Zerb 1/2015, Die Verjährung... / 3. Kein Entgegenstehen eines einheitlichen Pflichtteilsanspruchs

Dieser teleologisch extensiven Auslegung steht auch nicht eine Einheitlichkeit des Pflichtteilsanspruchs entgegen. Soweit der BGH anknüpfend an den Sinn und Zweck der Verjährung darauf abstellt, ein Verjährungsbeginn erst mit Kenntnis von Umfang und Bestand des Nachlasses stehe der Natur des Pflichtteilsanspruchs als einem einheitlichen Anspruch entgegen, so fehlt es für die...mehr

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Zerb 1/2015, Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach der Reform des Erb- und Verjährungsrechts

1 Mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts richtet sich die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nun nach § 199 Abs. 1 BGB. Damit haben sich auf den ersten Blick nur scheinbar bzgl. der Verjährung keine Änderungen ergeben. Die Änderung der Verjährungsvorschrift könnte jedoch im Hinblick auf die immer wieder auftretenden Fälle nachträglicher Kenntniserlangu...mehr

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Zerb 1/2015, Die Verjährung... / I. Einleitung

Immer wieder kommt es vor, dass der Pflichtteilsberechtigte und evtl. auch der Erbe erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis über einen weiteren zum Nachlass gehörenden Gegenstand erlangt. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob der Pflichtteilsanspruch verjährt ist. Nach Ansicht von Rspr. und hL ist der Pflichtteilsanspruch gem. § 2332 Abs. 1 BGB aF verjährt.[1] Die Unk...mehr

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Zerb 1/2015, Die Verjährung... / 2. Teleologisch extensive Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB

Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Verjährung ist § 199 Abs. 1 BGB jedoch dahingehend weit auszulegen, dass zu den den Anspruch begründenden Umständen auch der Bestand des Nachlasses gehört. Damit beginnt die Verjährung erst in dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem später aufgetauchten Nachlassgegenstand Kenntnis erlangt mit der Folge, dass sei...mehr

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Zerb 1/2015, Die Verjährung... / 6

Auf einen Blick Mit der Geltung des § 199 Abs. 1 BGB kann ohne Weiteres an der Ansicht von Rspr. und hL zu § 2332 Abs. 1 BGB aF nicht mehr festgehalten werden. Unter Berücksichtigung, dass in den typischen Fällen nachträglicher Kenntniserlangung der Sinn und Zweck der Verjährung, Rechtsfrieden zu schaffen, regelmäßig nicht beeinträchtigt wird, ist § 199 Abs. 1 BGB teleologis...mehr

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Zerb 1/2015, Die Verjährung... / 1. Bestand des Nachlasses als den Anspruch begründender Umstand

Einer teleologisch extensiven Auslegung bedarf es nicht, wenn der Bestand des Nachlasses bereits unmittelbar vom Wortlaut des § 199 Abs. 1 BGB erfasst wird. Dies ist zu verneinen. Teilweise wird vertreten, der Bestand des Nachlasses gehöre zu den den Anspruch begründenden Umständen, da er für die Höhe des Pflichtteils von Bedeutung sei.[17] Indes kann dieser Lösungsansatz in...mehr

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Zerb 1/2015, Die Verjährung... / II. Verjährung nach § 2332 Abs. 1 BGB aF

Nach § 2332 I BGB aF beginnt die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs in dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritte des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat. In den Fällen nachträglicher Kenntniserlangung über einen Nachlassgegenstand ist nach der Rspr. des BGH der Pflichtteilsanspruch nach § 2332 Abs. 1 BGB aF ve...mehr

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Zerb 1/2015, Die Verjährung... / IV. Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB

Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts hat sich nicht nur die Verjährungsvorschrift geändert, sondern auch der für die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs maßgebliche Wortlaut. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung nun in dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt hat. Damit kan...mehr

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Zerb 1/2015, Die Verjährung... / 1. Prozessuale Mittel

Dem Pflichtteilsberechtigten steht zur vollumfänglichen Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs als zentrales prozessuales Mittel der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB zu. Daneben besteht die Möglichkeit der Erhebung von Stufen- und Feststellungsklage. Diese Möglichkeiten können dem Pflichtteilsberechtigten jedoch nur bedingt helfen. a) Auskunftsanspruch. Zentrales...mehr

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Zerb 1/2015, Die Verjährung... / 1

Mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts richtet sich die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nun nach § 199 Abs. 1 BGB. Damit haben sich auf den ersten Blick nur scheinbar bzgl. der Verjährung keine Änderungen ergeben. Die Änderung der Verjährungsvorschrift könnte jedoch im Hinblick auf die immer wieder auftretenden Fälle nachträglicher Kenntniserlangung ...mehr

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Zerb 1/2015, Ausschlagung d... / Aus den Gründen

Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 BGB zu. Der Kläger ist pflichtteilsberechtigt. (...) Der Pflichtteilsanspruch des Klägers ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass er die Ausschlagung "aus allen Berufungsgründen" erklärt ha...mehr

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Zerb 1/2015, Die Verjährung... / III. Prozessuale Möglichkeiten des Pflichtteilsberechtigten

1. Prozessuale Mittel Dem Pflichtteilsberechtigten steht zur vollumfänglichen Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs als zentrales prozessuales Mittel der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB zu. Daneben besteht die Möglichkeit der Erhebung von Stufen- und Feststellungsklage. Diese Möglichkeiten können dem Pflichtteilsberechtigten jedoch nur bedingt helfen. a) Auskunf...mehr

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AGkompakt 1/2015, Die Höhe ... / B. Einzelfälle

Adhäsionsverfahren. Ist der Gegenstand in einem erstinstanzlichen Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) anhängig, so entsteht nur die 1,0-Gebühr nach Nr. 1003 VV. Das Gleiche gilt, wenn zivilrechtliche Ansprüche erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht werden (analog Anm. Abs. 1 zu VV 4143). Dabei bleibt es auch, wenn Beschwerde (§ 406a Abs. 1 S. 1 StPO) gegen den Besch...mehr

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Zerb 1/2015, Ausschlagung d... / Sachverhalt

Der Kläger begehrt als Pflichtteilsberechtigter im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe Auskunft über den Bestand des am 4. Oktober 2012 im Alter von 83 Jahren verstorbenen Herrn A durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Kläger und Beklagte sind die beiden Kinder des Erblassers und seiner am 4. November 2009 vorverstorbenen Ehefrau B. Der Erblasser und s...mehr

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Zerb 1/2015, Die Verjährung... / 4. Kein Entgegenstehen des Stichtagsprinzips

Dem Abstellen für den Verjährungsbeginn auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigen vom Bestand des Nachlasses steht auch nicht das Stichtagsprinzip des § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB, welches vom BGH nun[27] ebenfalls zur Begründung einer Verjährung herangezogen wird, entgegen. Nach dem Stichtagsprinzip sind für die Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasse...mehr

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Zerb 1/2015, Die Verjährung... / 2. Verjährungsverzicht

Die dem Pflichtteilsberechtigten zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel können diesem bei der vollumfänglichen Geltendmachung seines Pflichtteils nur bedingt helfen. Der Pflichtteilsberechtigte ist daher zur Sicherung seines vollständigen Pflichtteils oftmals darauf angewiesen, dass der Erbe auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Verweigert sich der Erbe jedoch, so ...mehr

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FF 1/2015, FF 1/2015 / Erbrecht

Der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers unterliegt – vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung durch den Erblasser – auch ein in den Nachlass fallender Pflichtteilsanspruch (BGH, Urt. v. 5.11.2014 – IV ZR 104/14). Autor: Gabriele Ey , Vorsitzende Richterin am OLG Köln FF 1/2015, S. 39 - 42mehr

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Zerb 1/2015, Ausschlagung d... / Leitsatz

Erfolgt eine Ausschlagung aus "allen Berufungsgründen", kann in Anwendung der Regelung des § 2306 Abs. 1 BGB ein Pflichtteilsanspruch nur dann geltend gemacht werden, wenn sowohl der Erbteil aufgrund letztwilliger Verfügung als auch der Erbteil aufgrund gesetzlicher Erbfolge mit Beschränkungen und Beschwerungen belastet sind. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urtei...mehr

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zerb 5/2015, Erbunwürdigkei... / Sachverhalt

Der Kläger, Sohn des Beklagten, begehrt, dass dieser als Erbe seiner Ehefrau, der am 9. März 2012 verstorbenen Erblasserin, der Mutter des Klägers, für erbunwürdig erklärt wird. Der Beklagte und seine Ehefrau errichteten am 1. November 1991 ein notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben sowie ihre drei Kinder, den Kläger und seine beiden Schwestern, zu...mehr

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zerb 5/2015, Die latente St... / ff) Liquidität des Erben

Ließe man – mit dem Argument, dass der Erbe nur dann einen Gewinn realisiert – lediglich im Fall des Verkaufs des Nachlassgegenstands im Zusammenhang mit dem Erbfall den Abzug latenter Steuern bei der Pflichtteilsberechnung zu,[34] käme man zu einem wirtschaftlich fraglichen Ergebnis: Kommt es nämlich im Zusammenhang mit dem Erbfall nicht zu einer Veräußerung des Nachlassgeg...mehr

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zerb 5/2015, Erbunwürdigkei... / Aus den Gründen

Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei nicht nach § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB erbunwürdig, ohne dass es darauf ankomme, ob er im Zeitpunkt der Tat schuldunfähig gewesen sei. Er habe zwar vorsätzlich versucht, die Erblasserin durch das Durchtrennen des Verbindungsschlauc...mehr

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zerb 5/2015, Die latente St... / 1. Erbfolge bei Ehegatten

Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird im Erbfall bekanntlich der dem überlebenden Ehegatten gebührende Zugewinnausgleich gem. § 1371 I BGB pauschal mit einem Viertel der Erbschaft festgesetzt, wobei es gem. § 1371 I 2. HS BGB unerheblich ist, ob die Ehegatten tatsächlich einen Zugewinn erzielt haben ("erbrechtliche Lösung"). Der überlebende Ehegatte kann ...mehr

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zerb 5/2015, Die latente St... / 2. Anzuwendender Steuersatz

Wie dargestellt, ist die konkrete Belastung eines Vermögensgegenstands durch latente Steuern zum Stichtag durch eine fiktive Veräußerung zu ermitteln. Stichtag im Pflichtteilsrecht ist der Zeitpunkt des Erbfalls, § 2311 BGB, und im Güterrecht der Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands, im Scheidungsfall gem. § 1384 BGB der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantra...mehr

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FoVo 12/2014, Das sagt der BGH zur Auskunfts- und Herausgabepflicht des Schuldners nach § 836 Abs. 3 ZPO

Informationsmanage­ment nach der Pfändung Hat der Gläubiger eine Forderung des Schuldners gegen einen Dritten gepfändet, erhält er die Drittschuldnererklärung und muss danach darauf hoffen, dass ihm Zahlungen zur Befriedigung der Vollstreckungsforderung zufließen. Häufig unterbleibt dies, so dass der Bestand der Vollstreckungsforderung nicht sinkt, sondern im Gegenteil durch ...mehr

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FF 12/2014, Einheitliches I... / II. Abgrenzungen zur Rechtsnachfolge von Todes wegen

Die Europäische Erbrechtsverordnung betrifft die Rechtsnachfolge von Todes wegen (Art. 1 Abs. 1 EU-ErbVO). Darunter ist jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen zu verstehen (Art. 3 Abs. 1 EU-ErbVO). Gleichgültig ist, ob dies aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder einer Verfügung von Todes wegen beruht. Die gesetzliche Erbfolge best...mehr

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Zerb 11/2014, Die Haftung d... / Aus den Gründen

II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat seine in FamRZ 2012, 1586 veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Für die Haftung der Erben maßgeblich sei das Aktivvermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes abzüglich der vorrangigen Nachlassverbindlichkeiten. Nur aus dem um diese bereinigten Wert des Nachlasses könne die Sta...mehr

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Zerb 11/2014, Die Abberufun... / b) Fehlverhalten des Testamentsvollstreckers

In der Folgezeit kam es zwischen den Beteiligten zum Streit über die Amtsführung des Testamentsvollstreckers. Die Erben bzw. die sonstigen am Nachlass beteiligten Personen warfen dem Testamentsvollstrecker insbesondere vor, dass die Art und Weise der Anordnung der Testamentsvollstreckung zwar grundsätzlich (noch) rechtlich zulässig, gleichwohl jedoch im Stil als bedenklich an...mehr

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Zerb 11/2014, Zur Fassung d... / Aus den Gründen

I. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, wie der Erbschein nach Eintritt der Nacherbfolge zu fassen ist. Der nach dem Tod des Erblassers erteilte Erbschein vom 10.12.2003 lautet: "J. A. (= Erblasser) ... ist beerbt worden von Ma. A. (= Ehefrau) allein. Nacherbfolge ist angeordnet bezüglich 7/10 des Nachlasses. Das Recht der Nacherben erstreckt sich nur auf das Anwesen H. D...mehr