Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Anderweitiges Einkommen und Vermögenserwerb (Nr. 2)

Rn 38 Die Regelung des § 295 Abs. 1 Nr. 2 hat vor allem in Gläubigerkreisen zu heftigen Kontroversen geführt. Geregelt werden soll der zusätzliche Vermögenserwerb des Schuldners während der Wohlverhaltensperiode durch Erbschaft oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht (siehe § 1374 Abs. 2 BGB). Hierunter fallen Vermögenszuwächse aus gesetzlicher Erbfolge, Testament, Ver...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift stellt ebenso wie § 82 eine einschränkende Sonderregelung gegenüber § 80 zum Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts des Schuldners über die zur Insolvenzmasse gehörigen Vermögensgegenstände auf den Verwalter dar. Inhaltlich wurden für die Vorschrift die §§ 9, 128 KO unverändert übernommen. Wegen des nach der InsO erweiterten Begriffs der Insolvenz...mehr

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zerb 10/2014, Die Schiedsfähigkeit von Pflichtteilsansprüchen

Leitsatz Die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Pflichtteilsanspruchs sowie der korrespondierenden Auskunftsansprüche kann nicht wirksam der Schiedsgerichtsbarkeit zugeordnet werden. Dem Erblasser ist sowohl in materiell-rechtlicher als auch verfahrensrechtlicher Hinsicht die Dispositionsmöglichkeit über den Pflichtteilsanspruch entzogen. LG Heidelberg, U...mehr

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zerb 10/2014, Die Schiedsfä... / Leitsatz

Die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Pflichtteilsanspruchs sowie der korrespondierenden Auskunftsansprüche kann nicht wirksam der Schiedsgerichtsbarkeit zugeordnet werden. Dem Erblasser ist sowohl in materiell-rechtlicher als auch verfahrensrechtlicher Hinsicht die Dispositionsmöglichkeit über den Pflichtteilsanspruch entzogen. LG Heidelberg, Urteil vo...mehr

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zerb 10/2014, Die Schiedsfä... / Aus den Gründen

Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit entgegen. § 1032 ZPO bestimmt, dass eine Klage auf Einwand als unzulässig abzuweisen ist, wenn sie einen Gegenstand betrifft, der der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen ist. Nach § 1066 ZPO gelten die Vorschriften über die Schiedsgerichtsbarkeit...mehr

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zerb 10/2014, Die Schiedsfä... / Anmerkung

Das LG Heidelberg hat sich in seinem Urteil zur Zulässigkeit der Klage vor dem ordentlichen Zivilgericht und eben nicht vor dem Schiedsgericht (Ziffer 1. der Entscheidungsgründe) zu einem besonderen Punkt geäußert. Das hat Wendt zu dem Satz bewegt (ErbR 2014, 401, 402): "Die geradezu historisch zu nennende Brisanz enthält der erste Teil." Das LG Heidelberg hat in der Tat, sow...mehr

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zerb 10/2014, Die Schiedsfä... / Sachverhalt

Der Kläger verlangt von den Beklagten, ihm bezüglich der Nachlässe seiner nacheinander verstorbenen Elternteile ein notarielles Bestandsverzeichnis zu erteilen. Die Parteien sind Geschwister. Insgesamt hatten die Eltern der Parteien 5 Kinder. Am ... verfassten die Eltern der Parteien ein gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig als Alleinerben des Erst...mehr

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zerb 10/2014, Pflichtteilsstreitigkeiten zu Lebzeiten des Erblassers

Anwaltliche Handlungsstrategien nach der Pflichtteilsreform von Dr. Stefanie Scheuber, Fachanwältin für Erbrecht, Nürnberg Schriftenreihe "zerb wissenschaft", Bonn 2014, 224 Seiten, broschiert, 39,00 EUR ISBN: 978-3-95661-015-8 "Pflichtteilstreitigkeiten zu Lebzeiten des Erblassers" – alleine der Titel der Dissertation lässt den erbrechtlichen Praktiker die Stirn fragend in Falt...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / b) Isolierter Pflichtteilsverzicht

Nach § 2346 Abs. 2 BGB kommt weiter ein Verzicht beschränkt auf den Pflichtteil in Betracht. Hieran ist zu denken, wenn gerade keine Veränderung der gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsquoten nach § 2310 S. 2 BGB gewünscht ist. Hierdurch wird lediglich der Pflichtteilsanspruch des Verzichtenden berührt.[10] Daneben sollte die den Verzichtenden parallel enterbende Verfügung nic...mehr

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zerb 7/2014, Zuwendungen au... / 4. Vorsicht bei sog. Behindertentestamenten

Die Tatsache, dass aufgrund der Schenkung die zugewandte Geldsumme nicht in den Nachlass fällt, kann aber auch in der Praxis zu nicht gewollten negativen Auswirkungen führen. Insbesondere beim sog. Behinderten- oder Bedürftigentestament ist immer daran zu denken, etwaige Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall zu berücksichtigen. Ist z. B. der Behinderte nicht Bezugsbere...mehr

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zerb 7/2014, Die Entwicklun... / 2. Renvoi und ordre public

Über die Änderungen beim renvoi und ordre public (Art. 34 und 35 EU-ErbVO) wurden wir uns frühzeitig einig. Das heißt nicht, dass die Artikel nun keinen Anlass zur Diskussion gäben, aber das hätte wohl für jede andere Lösung auch gegolten. Aus der Streichung des Absatzes 2 in Art. 27 des Vorschlags der Kommission können besondere Wertungen des Gesetzgebers nicht abgeleitet we...mehr

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zerb 7/2014, Formunwirksamk... / Sachverhalt

Mit notariell beurkundetem Übertragungs- und Erb-/Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 12.9.1989 übertrug der Kläger der Beklagten, seiner Tochter, das Hausgrundstück E-Str. in F im Wege der vorweggenommenen Erbfolge; die Beklagte erklärte den Verzicht auf jegliche Erbansprüche, Pflichtteilsansprüche, Pflichtteilsergänzungsansprüche und Unterhaltsansprüche. Im Beurkundungstermin...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / a) Bruchteilsverzicht

Wenn der umfassende Verzicht nicht den Interessen entspricht, ist z.B. über einen Bruchteilsverzicht nachzudenken. So können Erb- und Pflichtteilsquoten nahezu beliebig herabgesetzt werden.[8] Diese Gestaltung ist nicht ausdrücklich normiert, wird als ein Weniger zum Grundfall aber anerkannt.[9] Praxis-Beispiel Beispiel: Der Sachverhalt wie im Ausgangsbeispiel. Die Erbquoten l...mehr

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zerb 7/2014, Eingetragene L... / 1. Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Lebenspartners als beste Alternative

Die beste Konstellation für den überlebenden Lebenspartner ist, dass das gem. Art. 21 I EuErbRVO zur Anwendung berufene Sachrecht eine gesetzliche (Mindest-)Beteiligung am Nachlass, vergleichbar derjenigen von Ehegatten, wie dies beispielsweise in Deutschland gemäß § 10 LPartG der Fall ist, vorsieht. Sofern das gem. Art. 21 I EuErbRVO anwendbare Recht keine gesetzliche Nachl...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / III. Sittenwidrigkeit von Erb- und Pflichtteilsverzichten

Vor allem unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen wird diskutiert, ob mitbeurkundete Erb- oder Pflichtteilsverzichte auch einer Inhalts- und Ausübungskontrolle unterliegen. Zu unterscheiden sind die isolierte Bewertung des Verzichts und die Möglichkeit der Infektion durch einen sittenwidrigen Ehevertrag. Für sich geseh...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / 1. Praktische Bedeutung

Bei vorsorgenden Regelungen kommen Erb- und Pflichtteilsverzichte z.B. vor, wenn Beteiligte sehr vermögend sind. Eine Trennung der Vermögenssphären wird in diesen Fällen häufig gewünscht. In der Regel wird wenigstens die teilweise Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes durch seine Modifizierung oder durch Gütertrennung vereinbart. Das hat zunächst Rechtswirkungen unter Lebe...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsan... / 2. Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs beim Tod

2.1 Erbschaft-/Schenkungsteuer Für den Pflichtteilsberechtigten stellt der Erwerb, regelmäßig im deutschen Recht eine Geldzahlung, einen sofort steuerbaren Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Wenn auch der Pflichtteilsanspruch seit 1919 erst mit seiner Geltendmachung die Steuer entstehen lässt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG), wirkt die Geltendmachung ...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsansprüche im EStG und ErbStG – steuersparende Überlegungen vor und nach dem Erbfall

1 Pflichtteilsansprüche und ihre Abwicklung vor und nach dem Erbfall, einverständlich oder konträr, durch Auszahlung oder durch Abfindung etc., sind bereits zivilrechtlich schwierig zu handhaben. Das gilt insbesondere dann, wenn Erbe und Pflichtteilsberechtigter im Interessenkonflikt stehen und der Pflichtteil nicht einverständlich, z. B. zur Steuerersparnis, geltend gemach...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsan... / 2.3 Vereinbarungen zur Abgeltung des Pflichtteils

Das deutsche System, nach dem der Pflichtteilsanspruch seiner Rechtsnatur nach ein reiner Geldanspruch ist, führt für den Erben nicht selten zu Liquiditätsproblemen. Oft trifft er deshalb mit dem Pflichtteilsberechtigten Vereinbarungen, die allerdings je nach ihrer zivilrechtlichen Ausgestaltung trotz wirtschaftlicher Ähnlichkeit teilweise sehr unterschiedliche Steuerfolgen ...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsan... / 2.3.1.4 Warnung vor Pauschalabfindungen

In Einzelfällen werden bei Ehepartnern Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsansprüche insgesamt durch eine Pauschalabfindung abgegolten. Hier ist Vorsicht angebracht, weil nach der neuen Rechtsprechung des BFH[37] die Abfindung vom Empfänger als potenziell Steuerpflichtigem nicht einfach vorrangig dem steuerfreien Zugewinnausgleich zugeordnet werden kann. Entsprechend dem Ver...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsan... / 2.1 Erbschaft-/Schenkungsteuer

Für den Pflichtteilsberechtigten stellt der Erwerb, regelmäßig im deutschen Recht eine Geldzahlung, einen sofort steuerbaren Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Wenn auch der Pflichtteilsanspruch seit 1919 erst mit seiner Geltendmachung die Steuer entstehen lässt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG), wirkt die Geltendmachung auf den Zeitpunkt der Entstehu...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsan... / 2.3.1.3 Zeitpunkt der "Geltendmachung" des Pflichtteils:

Die ausgeprägt unterschiedliche Behandlung der Abfindung für den geltend gemachten Pflichtteilsverzicht gegenüber der Abfindung für den Verzicht auf die Nichtgeltendmachung hat auch eine umfangreiche Rechtsprechung ausgelöst, ab wann der Pflichtteilsanspruch iSd ErbStG geltend gemacht ist: Unter Geltendmachung ist das ernstliche Verlangen auf Erfüllung des Pflichtteilsanspru...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsan... / 2.3.1.1 Abfindung "an Erfüllung statt", § 364 BGB

Ist der Pflichtteilsanspruch einmal geltend gemacht, besteht jedenfalls in der geltend gemachten Höhe, ggf. aber sogar insgesamt,[27] kein Spielraum für Vereinbarungen zur Umgestaltung der Besteuerung. Nach dem BFH ist für den Pflichtteil stets der Nennwert der Pflichtteilsgeldforderung maßgeblich, auch wenn dem Pflichtteilsberechtigten – aber eben nach dem Stichtag – ein Sa...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsan... / 2.2 Einkommensteuer

Für den Empfänger der Pflichtteilszahlung stellt diese nur einen erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb dar, führt aber nicht zu einkommensteuerbaren Einkünften. Das gilt wohl aber nicht für Zinsen, die auf den Pflichtteilsanspruch zu zahlen sind, denn sie teilen, ähnlich wie Zinsen auf ein Vermächtnis[24], nicht die einkommensteuerliche Qualifikation der Hauptforderung. Daran knü...mehr

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zerb 5/2014, Erfüllung des ... / Aus den Gründen

(...) Die somit spätestens Ende Oktober 2007 zu laufen begonnene Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch der Antragstellerin wäre grundsätzlich bereits Ende Oktober 2010 abgelaufen. Diese Verjährungsfrist begann jedoch gemäß § 212 BGB durch Anerkenntnis der Antragsgegnerin neu zu laufen. Ein Anerkenntnis ist das rein tatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem G...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsan... / 2.3.1 Erbschaft-/Schenkungsteuer

2.3.1.1 Abfindung "an Erfüllung statt", § 364 BGB Ist der Pflichtteilsanspruch einmal geltend gemacht, besteht jedenfalls in der geltend gemachten Höhe, ggf. aber sogar insgesamt,[27] kein Spielraum für Vereinbarungen zur Umgestaltung der Besteuerung. Nach dem BFH ist für den Pflichtteil stets der Nennwert der Pflichtteilsgeldforderung maßgeblich, auch wenn dem Pflichtteilsbe...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsan... / 2.3.2 Einkommensteuer

Wird der geltend gemachte Pflichtteil "an Erfüllung statt" (§ 364 BGB) durch Übertragung des Eigentums eines Sachwerts abgegolten, wirkt sich die Qualifikation dieses Vorgangs als Tausch auch einkommensteuerlich aus: Der Sachwert gilt als veräußert, und zwar bei allen Einkunftsarten, ggf. also mit Gewinnrealisierung.[38] Für die Abgeltung eignen sich also primär solche Wirts...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsan... / 2.3.1.2 Abfindung für den Verzicht auf die Geltendmachung des Anspruchs (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG)

Völlig anders, und für die Beteiligten deutlich günstiger wirkt ein Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs vor dessen Geltendmachung, für den sich der Verzichtende eine Abfindung versprechen lässt. Diese wird nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG aufgrund von Fiktion Besteuerungstatbestand trotz ihrer Vereinbarung nach dem Todesstichtag,[31] sodass der Pflichtteils...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsan... / 1

Pflichtteilsansprüche und ihre Abwicklung vor und nach dem Erbfall, einverständlich oder konträr, durch Auszahlung oder durch Abfindung etc., sind bereits zivilrechtlich schwierig zu handhaben. Das gilt insbesondere dann, wenn Erbe und Pflichtteilsberechtigter im Interessenkonflikt stehen und der Pflichtteil nicht einverständlich, z. B. zur Steuerersparnis, geltend gemacht w...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsan... / 5

Auf einen Blick Die Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen, ob durch Auszahlung nach dem Tod oder durch Vereinbarungen vor dem Tod, etwa bei einem Pflichtteilsverzicht, nach dem Tod, etwa bei einer Abfindung für die Nichtgeltendmachung, ist stets insbesondere im ErbStG und EStG auf ihre Steuerfolgen zu prüfen. Bereits vor dem Handeln, also z. B. einer Geltendmachung des Anspr...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsan... / 1. Pflichtteilsverzicht vor dem Tod gegen Abfindung

1.1 Erbschaft-/Schenkungsteuer Auf den Pflichtteil kann bereits vor dem Tod durch Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden in notarieller Form verzichtet werden (§ 2346 Abs. 2 BGB). Da der Verzichtende zu diesem Zeitpunkt eine bloße Erwerbsaussicht ohne Vermögenswert hat[1], ist eine an ihn gezahlte Abfindung wie eine gewöhnliche Schenkung sofort steuerpflichtig (...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsan... / 3. Verzicht auf den Pflichtteil, Schenkung und Vergleich

3.1 Erbschaft-/Schenkungsteuer Wenn das ErbStG die Steuer für Pflichtteilserwerbe erst mit ihrer Geltendmachung entstehen lässt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG), steckt dahinter der Gedanke, dass Pflichtteilsansprüche im Familienkreis nicht immer und insbesondere nicht immer in voller Höhe geltend gemacht werden. Aus diesem Grund ist in § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG auch ergänzend best...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsan... / 3.1 Erbschaft-/Schenkungsteuer

Wenn das ErbStG die Steuer für Pflichtteilserwerbe erst mit ihrer Geltendmachung entstehen lässt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG), steckt dahinter der Gedanke, dass Pflichtteilsansprüche im Familienkreis nicht immer und insbesondere nicht immer in voller Höhe geltend gemacht werden. Aus diesem Grund ist in § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG auch ergänzend bestimmt, dass der Verzicht auf di...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsan... / 3.2 Einkommensteuer

Bei einem etwa schenkungsteuerbaren zumindest teilweisen Verzicht auf den Pflichtteil kann sich eine Einkommensteuerrelevanz nur dann ergeben, wenn nicht auf den Pflichtteil selbst verzichtet wird, sondern seine Auszahlung modifiziert wird, etwa durch zinslose Stundung oder zinslose Ratenzahlungen. Da dieser Sachverhalt aber bereits durch die Schenkungsteuer erfasst wird, ge...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsan... / 1.2 Einkommensteuer

Für den Verzichtenden wirkt sich auch im EStG aus, dass keine Entgeltlichkeit des Geschäfts vorliegt mangels Vermögenswerts des Pflichtteils zu diesem Zeitpunkt.[8] Soweit er einen Sachwert erhält, hat er keine Anschaffungskosten etwa iHd Wertes des Verzichts. Auch für den Zahlenden liegt eine einkommensteuerlich irrelevante Zahlung in der Privatsphäre vor. Er tätigt ebenfal...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsan... / 1.1 Erbschaft-/Schenkungsteuer

Auf den Pflichtteil kann bereits vor dem Tod durch Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden in notarieller Form verzichtet werden (§ 2346 Abs. 2 BGB). Da der Verzichtende zu diesem Zeitpunkt eine bloße Erwerbsaussicht ohne Vermögenswert hat[1], ist eine an ihn gezahlte Abfindung wie eine gewöhnliche Schenkung sofort steuerpflichtig (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG). Auch...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteil al... / aa) Problemaufriss

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) soll verhindern, dass der Erblasser durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden den Pflichtteilsanspruch aushöhlt. Die verfassungsrechtlich garantierte Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers liefe praktisch leer, wenn dieser sich kurz vor seinem Tod durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden vermögenslos stellen könnte. Der Ergänzungsan...mehr

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zerb 5/2014, Gültigkeit von... / Aus den Gründen

(...) 1. Ein Vergütungsanspruch als berufsmäßig tätiger Nachlasspfleger steht dem Beteiligten zu 1. allerdings nicht – mehr – zu, weil er nach den §§ 2 Satz 1, 1. Halbs. VBVG, 1962 BGB erloschen ist. a) Der Vergütungsanspruch des Berufspflegers richtet sich nach den §§ 1915 Abs. 1 Satz 1 und 2, 1836 Abs. 1 Satz 2, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB iVm den Vorschriften des Vormünder- und ...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteil al... / a) Abfindungsanspruch als Nachlassgegenstand

Verstirbt der Gesellschafter einer Personen(handels)gesellschaft und wird die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt, fällt sein Abfindungsanspruch (§ 738 Abs. 1 S. 2 BGB) in den Nachlass.[17] Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass er bei der Berechnung des Pflichtteils (§ 2311 Abs. 1 BGB) als Nachlassbestandteil zu berücksichtigen ist. Im Falle einer...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteil al... / cc) Kritik

Die gerade geschilderte Argumentation der hM ist vielfach kritisiert worden. So wird darauf hingewiesen, dass die bloße Hoffnung auf einen Vermögenszuwachs eine objektiv fehlende Gegenleistung nicht zu ersetzen vermag.[27] Auch die Einigkeit der Gesellschafter über die vermeintliche "Entgeltlichkeit" erlangt nach dieser Ansicht kaum Bedeutung, denn lebzeitige Zuwendungen auf...mehr

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zerb 5/2014, Erfüllung des ... / Leitsatz

Die Erfüllung eines Auskunftsverlangens gemäß § 2314 BGB kann nach den Umständen des Einzelfalls als ein Anerkenntnis des Pflichtteilsrechts gewertet werden und den Neubeginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs zur Folge haben. Ein solches Anerkenntnis umfasst jedoch keine Pflichtteilsergänzungsansprüche, wenn diese zuvor nicht geltend gemacht wurden. Hanseatisches Ober...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsprozess

Walter Krug (Hrsg.) Nomos, 1. Aufl. 2014, gebunden, 888 Seiten, 118,– EUR ISBN 978-3-8529-7786-3 Der Pflichtteilsprozess stellt Anwälte und Mandanten vor große Herausforderungen. Kaum ein anderes Verfahren führt zu vergleichbar hohen emotionalen Belastungen der Beteiligten. Oft führen jahrelange Auseinandersetzungen trotz guter Erfolgsaussichten zur Resignation. Umfassende rech...mehr

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FoVo 5/2014, Änderung der Zwangsvollstreckungsformularverordnung im Bundesrat eingebracht

Änderungen durch SEPA Forderung amp Vollstreckung hat bereits im Februar über den Entwurf einer 1. Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZwVFVO) berichtet und dabei insbesondere die durch den Übergang auf das SEPA-Zahlungsverfahren notwendigen Änderungen vorgestellt. (FoVo 2014, 21). Der jetzt dem Bundesrat vorliegende Entwurf (BR-Drucks 137/14) ...mehr

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zerb 4/2014, Der Pflichtteilsanspruch im Erbschaftsteuerrecht

1 Für Zwecke der Erbschaftsteuer hat der Pflichtteilsanspruch mehrerlei Relevanz. Im Kern geht es um die Einordnung als Erwerb iSv § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG. Anders als im Zivilrecht sind Pflichtteilsansprüche vor allem ein Mittel der Gestaltung. Das Ziel ist es, die finanziellen Folgen für den Nachlass so gering w...mehr

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zerb 4/2014, Der Pflichttei... / I. Entstehung des Pflichtteilsanspruchs

Wann ein Pflichtteilsanspruch entsteht, richtet sich nach dem Zivilrecht und dort nach den §§ 2303 ff BGB. Voraussetzung ist, dass im Erbfall ein Berechtigter nach § 2303 BGB oder § 10 Abs. 6 LPartG durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist oder nach Ausschlagung nach §§ 1371 Abs. 3, 2306, 2307 BGB nicht Erbe wird. Ergänzende Erwerbe kommen nach den...mehr

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zerb 4/2014, Der Pflichttei... / A. Erwerb nach dem ErbStG

Nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 iVm 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterworfen. Von dem gesetzgeberischen Verweis auf die §§ 2303 ff BGB sind über den Wortlaut ("Pflichtteilsansprüche") hinaus Pflichtteilsergänzungsansprüche umfasst und steuerbar im Sinne des ErbStG.[1] Entscheidend sind in jedem Fall...mehr

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zerb 4/2014, Der Pflichttei... / 1

Für Zwecke der Erbschaftsteuer hat der Pflichtteilsanspruch mehrerlei Relevanz. Im Kern geht es um die Einordnung als Erwerb iSv § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG. Anders als im Zivilrecht sind Pflichtteilsansprüche vor allem ein Mittel der Gestaltung. Das Ziel ist es, die finanziellen Folgen für den Nachlass so gering wie ...mehr

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zerb 4/2014, Der Pflichttei... / 5

Auf einen Blick Der Pflichtteilsanspruch erlangt Bedeutung im Sinne des ErbStG durch seine Geltendmachung. Dies meint grundsätzlich jedes aktive oder passive Erfüllungsverlangen oder -verhalten auf Seiten des Berechtigten. Außer in eng beschriebenen Ausnahmefällen führt auch ein verzögertes oder anteiliges Fordern zu einem steuerbaren Erwerb. Steuerfreibeträge von Berechtigt...mehr

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zerb 4/2014, Der Pflichttei... / b) Verzicht nach dem Erbfall

Nach dem Erbfall erstarkt das Pflichtteilsrecht zum Pflichtteilsanspruch.[37] Insoweit bleibt der nach dem Erbfall erklärte Verzicht auf den nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch noch steuerfrei, § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG. Erhält der Berechtigte eine Abfindung, wird diese aber als Erwerb von Todes wegen besteuert, § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG. Die Steuer entsteht bereits m...mehr

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zerb 4/2014, Der Pflichttei... / 3. Verzicht auf den Pflichtteil

Daneben ist ein Verzicht auf den Pflichtteil in der Praxis relativ häufig. Vor dem Erbfall können Erblasser und Berechtigter z. B. einen umfassenden Erb- oder einen insolierten Pflichtteilsverzicht vereinbaren, § 2346 BGB. Nach dem Erbfall ist ein Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben möglich. Die Einordnung nach dem ErbStG richtet sich in letzteren Fälle...mehr