Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtverteidiger

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AGS 12/2016, Wiederaufleben... / 2 Aus den Gründen

Über die Erinnerung entscheidet gem. § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG der Vorsitzende als Einzelrichter. Die statthaft und im Übrigen zulässige Erinnerung hat Erfolg. Die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV wurde zu Unrecht abgesetzt. Nach der Vorbem. 3 Abs. 2 VV entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information des Mandanten. Eine so...mehr

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AGS 11/2016, Strafvollstrec... / 1 Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war für den Verurteilten als Pflichtverteidiger im Beschwerdeverfahren vor dem LG tätig. Das AG hatte zunächst durch Beschl. v. 11.1.2016 die dem Verurteilten jeweils gewährte Strafaussetzung zur Bewährung in den dortigen Bewährungsverfahren 13 BRs 13/11, 13 BRs 12/11 und 3 BRs 120/11 widerrufen. Hiergegen haben sich die sofortigen Beschwerden, die der V...mehr

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AGS 11/2016, Umfang der zu ... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Erinnerung ist begründet. Es entspricht der hiesigen Spruchrichterpraxis, dass Gesprächsinhalte, tatsächliche Feststellungen, Veränderungen pp. betreffend Staatsanwaltschaft, Verteidigung, Polizei, Zeugen pp. nicht chronologisch, sondern jeweils konkret und auch nachträglich an der Stelle in der Akte vermerkt werden, wo sie relevant sind, mithin in der gesamten ...mehr

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AGS 11/2016, Umfang der zu ... / 1 Sachverhalt

Die Erinnerung des Pflichtverteidigers wendet sich gegen den teilweisen Nichtansatz von Kopierkosten der Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1 VV in Höhe von 63,67 EUR brutto durch den Festsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin. Durch Nichtabhilfebeschluss der Rechtspflegerin wurden die Akten dem erkennenden Gericht vorgelegt.mehr

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ZAP 5/2017, Verfahrenstipps... / 2.2.2.15 • Mehrere Pflichtverteidiger

Ein umfangreicher Verfahrensstoff gebietet regelmäßig die Verteidigung durch (mindestens) zwei Pflichtverteidiger (LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 18.3.2016 – 1 Ks 115 Js 4512/12, StV 2016, 488, m. Anm. Rühlmann). Nach dem Abschluss des Tatsachenrechtszugs ist es aber nicht mehr notwendig, mit der Aufrechterhaltung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers den Fortgang ...mehr

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ZAP 24/2015, Verfahrenstipp... / oo) Mehrere Pflichtverteidiger

Ein aktiver (Konflikt-)Verteidiger ist kein Grund, neben ihm einen Verteidiger zur Sicherung des Verfahrens zu bestellen (LG Köln StraFo 2015, 376).mehr

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ZAP 18/2016, Berufungsbeschränkung: Wirksamkeit der Beschränkung durch den Pflichtverteidiger

(OLG Hamm, Beschl. v. 7.6.2016 – 1 RVs 16/16) • Die durch den vormaligen formularmäßig umfassend bevollmächtigten Wahlverteidiger und – nach Niederlegung des Wahlmandats – späteren Pflichtverteidiger erklärte Beschränkung eines Rechtsmittels ist mangels entsprechender ausdrücklicher Vollmacht i.S.d. § 302 Abs. 2 StPO unwirksam, wenn die Rechtsmittelbeschränkung zeitlich nach...mehr

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ZAP 21/2015, Pflichtverteidiger: Unfähigkeit der Selbstverteidigung

(LG Freiburg, Beschl. v. 18.8.2015 – 8 Qs 7/15) • Hat ein Angeklagter als Ausländer Verständigungsschwierigkeiten, so ist ihm wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung regelmäßig ein Verteidiger beizuordnen. Dies gilt zwar nicht ausnahmslos, insb. hat dies jedoch dann zu gelten, wenn ein Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten von Gewicht aufweist, die...mehr

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ZAP 12/2016, Notwendige Verteidigung: Pflichtverteidiger wegen Inhaftierung des Beschuldigten (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO)

I. Allgemeines 1. Entstehungsgeschichte § 141 StPO unterscheidet drei Zeitpunkte, zu denen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommen kann. Davon ist für das Ermittlungsverfahren die Möglichkeit der Beiordnung schon im Vorverfahren gem. § 141 Abs. 3 S. 1 StPO von besonderer praktischer Bedeutung. Danach kann eine Pflichtverteidigerbestellung zwar auch schon im...mehr

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ZAP 5/2017, Verfahrenstipps... / a) Exkurs: Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren macht in der Praxis nach wie vor Schwierigkeiten. Diese sind vor allem darauf zurückzuführen, dass nach h.M. § 140 Abs. 2 StPO nur im Erkenntnisverfahren gilt und für das Strafvollstreckungsverfahren nur analog angewendet werden kann (vgl. wegen der Einzelheiten Burhoff, EV, Rn 2812 ff....mehr

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ZAP 13/2015, Pflichtverteidiger: Zeitpunkt der Bestellung; inhaftierter Mandant

(LG Trier, Beschl. v. 5.6.2015 – 5 Qs 34/15) • Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist jedenfalls dann rückwirkend nach Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO zulässig, wenn der Antrag auf gerichtliche Beiordnung vor Verfahrensabschluss gestellt wurde und die Voraussetzungen des § 140 StPO zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen haben. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ...mehr

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ZAP 9/2017, Pflichtverteidiger: Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen auf Pflichtverteidigergebühren

(KG, Beschl. v. 29.3.2017 – 1 Ws 19/16) • Durch die Neuregelung des § 58 Abs. 3 S. 1, 4 RVG sowie des § 17 Nr. 10a RVG in der Fassung des seit dem 1.8.2013 geltenden 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes ist die Rechtsprechung zum früheren Rechtszustand überholt. Eine Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen im Straf- und Bußgeldverfahren – hier: Zahlungen für die Verteidig...mehr

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ZAP 12/2016, Notwendige Ver... / d) Noch kein Verteidiger

§ 141 Abs. 1 StPO sieht die Bestellung eines Pflichtverteidigers für den Beschuldigten (nur) vor, wenn "der noch keinen Verteidiger hat". In § 141 Abs. 1 StPO wird die Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO nicht genannt. Die Ausnahme ist auch in die Regelung des § 141 Abs. 3 S. 4, der die Bestellung des Pflichtverteidigers regelt, nicht aufgenommen worden. Fraglich ist, ob ...mehr

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ZAP 5/2017, Verfahrenstipps... / 2.2.2.19 • Vertreter des Pflichtverteidigers

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers in Vertretung für einen anderen, terminlich verhinderten Pflichtverteidiger ist zwar grundsätzlich zulässig, sie setzt jedoch voraus, dass der Vertreter eine sachgerechte Verteidigung gewährleisten kann. Ist eine sachgerechte Verteidigung durch den Vertreter eines Pflichtverteidigers erkennbar nicht gewährleistet – z.B. mangels Aktenk...mehr

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ZAP 12/2016, Notwendige Ver... / a) Zeitlicher Anwendungsbereich

§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO i.V.m. § 141 Abs. 3 S. 4 StPO sieht vor, dass dem Beschuldigten nach Beginn der Vollstreckung von U-Haft gem. §§ 112, 112a StPO oder einstweiliger Unterbringung gem. §§ 126a, 275 Abs. 5 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist. Die Regelung über den Zeitpunkt für die Bestellung ist in § 141 Abs. 3 S. 4 StPO enthalten. Obwohl § 141 Abs. 3 StPO regel...mehr

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ZAP 12/2016, Notwendige Ver... / b) Tatsächliche Vollstreckung

Voraussetzung für die Anwendung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist, dass der Freiheitsentzug "vollstreckt wird". Wird ein Haftbefehl also bei der Vorführung des Beschuldigten (s. hierzu Burhoff, EV, Rn 4280), zugleich mit der Verkündung nach § 116 StPO außer Vollzug gesetzt, kommt eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO (noch) nicht in Betracht (OLG Hamm ...mehr

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ZAP 12/2016, Notwendige Ver... / c) Unverzügliche Bestellung

Der Pflichtverteidiger ist nach § 141 Abs. 3 S. 4 StPO "unverzüglich" zu bestellen. Das bedeutet nach der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB grundsätzlich, dass der Pflichtverteidiger "ohne schuldhaftes Zögern" beigeordnet werden muss (vgl. dazu Heydenreich StraFo 2011, 263, 264; D. Herrmann StraFo 2011, 133, 136 f.; Jahn, a.a.O., S. 275, 288; ders. StraFo 2014, 177, 182, 1...mehr

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ZAP 12/2016, Notwendige Ver... / I. Allgemeines

1. Entstehungsgeschichte § 141 StPO unterscheidet drei Zeitpunkte, zu denen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommen kann. Davon ist für das Ermittlungsverfahren die Möglichkeit der Beiordnung schon im Vorverfahren gem. § 141 Abs. 3 S. 1 StPO von besonderer praktischer Bedeutung. Danach kann eine Pflichtverteidigerbestellung zwar auch schon im Vorverfahren ...mehr

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ZAP 13/2015, Notwendige Ver... / 4. Einverständlicher Wechsel des Pflichtverteidigers

Unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Pflichtverteidiger ausgetauscht werden, wenn sowohl der Angeklagte als auch die beiden Verteidiger einverstanden sind, durch den Wechsel keine Verfahrensverzögerung eintritt und darüber hinaus keine Mehrkosten entstehen (OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210; Meyer-Goßner/Schmitt, § 143 Rn. 5a). ...mehr

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ZAP 12/2016, Notwendige Ver... / VI. Umbeiordnung

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wie zu verfahren ist, wenn bei der Bestellung des Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO das Verfahren (vgl. oben III.) nicht eingehalten und dem Beschuldigten – ggf. zu schnell – ein Verteidiger beigeordnet worden ist, bei dem es sich nicht um den "Anwalt des Vertrauens" handelt. In der Regel wird dann später vom Beschul...mehr

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ZAP 12/2016, Notwendige Ver... / 2. Regelungsinhalt des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO

Die Pflichtverteidigerbestellung im Fall der Inhaftierung ist nach den Änderungen des § 140 Abs. 1 StPO wie folgt geregelt: In § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist seit 2010 der Beiordnungsgrund der Inhaftierung des Beschuldigten enthalten. Danach ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn gegen ihn U-Haft nach den §§ 112, 112a StPO oder einstweilige Unterbringung...mehr

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ZAP 12/2016, Notwendige Ver... / IV. Rechtsmittel

Für Rechtsmittel in Zusammenhang mit der Bestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO gelten die allgemeinen Regeln (dazu Burhoff, EV, Rn 2980 ff.). Gegebenenfalls wird dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren rückwirkend trotz zwischenzeitlich erfolgter Entlassung aus der U-Haft ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für eine B...mehr

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ZAP 12/2016, Notwendige Ver... / 2. Erfasste Verfahren

Umstritten ist in Rechtsprechung und Literatur die Frage, ob sich § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO auf alle gegen einen Beschuldigten geführte Verfahren bezieht, ohne dass es darauf ankommt, in welchem der Verfahren U-Haft vollstreckt wird, oder ob es nur in dem Verfahren gilt, in dem die U-Haft vollzogen wird. Die wohl h.M. geht unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung...mehr

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ZAP 12/2016, Notwendige Ver... / c) Anwalt des Vertrauens

Der Beschuldigte hat auch bei einer Beiordnung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO das Recht, von einem "Anwalt seines Vertrauens" verteidigt zu werden (vgl. dazu die Gesetzesbegründung in der BT-Drucks 16/12098, S. 31 f. zur Regelung in § 142 Abs. 1 S. 1 StPO; Burhoff, EV, Rn 2765 ff.). Das bedeutet, dass der Beschuldigte die Möglichkeit haben muss, Kontakt – ggf. über den anwaltl...mehr

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ZAP 3/2016, Rechtsprechungs... / 2. Bestellung eines Pflichtverteidigers (§ 140 Abs. 2 StPO)

Anders als das OLG Naumburg (NStZ 2014, 116 = StRR 2014, 70 [Burhoff]) soll allein die Tatsache, dass dem Urteil erster Instanz eine Verständigung im Sinne einer Urteilsabsprache zugrunde gelegen hat, auch bei einem absprachebedingten Geständnis nicht die Notwendigkeit zur Bestellung eines Pflichtverteidigers für den Angeklagten wegen der "Schwierigkeit der Rechtslage" i.S.v...mehr

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ZAP 12/2016, Notwendige Ver... / a) Anhörungspflicht

Für die Erforderlichkeit einer Anhörung des Beschuldigten gilt die allgemeine Regelung in § 142 StPO. Nach dessen Abs. 1 S. 1 ist der Beschuldigte auch im Fall der Bestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO anzuhören und es ist ihm – ggf. innerhalb einer zu bestimmenden Frist – Gelegenheit zu geben, einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen (eingehend dazu Heydenreich StraFo 20...mehr

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ZAP 12/2016, Notwendige Ver... / 2. Vernehmungsverbot

§ 141 Abs. 3 S. 4 StPO verlangt die unverzügliche Bestellung des Pflichtverteidigers (vgl. oben III. 2. c). Das soll dem Schutz des inhaftierten Beschuldigten dienen und möglichst frühzeitig das sich aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK folgende Recht auf "wirksame" Verteidigung sichern. M.E. folgt daraus, dass in dem Zeitraum nach Beginn der Vollstreckung von U-Haft oder einstwe...mehr

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ZAP 12/2016, Notwendige Ver... / 1. Belehrung des Beschuldigten

Nach der Einführung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO wird der Beschuldigte im Fall seiner Vorführung und/oder seiner polizeilichen Vernehmung auch darüber zu belehren sein, dass er ab Vollzug der U-Haft ein Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers hat (s.a. LG Dresden StraFo 2012, 14; LG Frankfurt/O. StV 2010, 235; Neuhaus StV 2010, 45; Thielmann HRRS 2013, 283; Weider StV ...mehr

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ZAP 2/2016, Hinzuverbundene Verfahren: Terminsgebühr eines Pflichtverteidigers

(LG Düsseldorf, Beschl. v. 7.8.2015 – 10 KLs 1/14) • Der auch für ein hinzuverbundenes Verfahren bestellte Pflichtverteidiger kann eine Terminsgebühr auch für dieses Verfahren beanspruchen, wenn vor der Verbindung zwar kein Aufruf des erst unmittelbar vor der Verbindung in der Hauptverhandlung eröffneten hinzuverbundenen Verfahrens erfolgt ist, der Vorsitzende aber durch die...mehr

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ZAP 12/2016, Notwendige Ver... / VII. Verfahrenshinweise

1. Belehrung des Beschuldigten Nach der Einführung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO wird der Beschuldigte im Fall seiner Vorführung und/oder seiner polizeilichen Vernehmung auch darüber zu belehren sein, dass er ab Vollzug der U-Haft ein Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers hat (s.a. LG Dresden StraFo 2012, 14; LG Frankfurt/O. StV 2010, 235; Neuhaus StV 2010, 45; Thielma...mehr

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ZAP 12/2016, Notwendige Ver... / 3. Nach Beginn der Vollstreckung

a) Zeitlicher Anwendungsbereich § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO i.V.m. § 141 Abs. 3 S. 4 StPO sieht vor, dass dem Beschuldigten nach Beginn der Vollstreckung von U-Haft gem. §§ 112, 112a StPO oder einstweiliger Unterbringung gem. §§ 126a, 275 Abs. 5 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist. Die Regelung über den Zeitpunkt für die Bestellung ist in § 141 Abs. 3 S. 4 StPO enthalten....mehr

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ZAP 12/2016, Notwendige Ver... / III. Beiordnungsverfahren

1. Allgemeine Regeln Ein besonderes Beiordnungsverfahren für die Bestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist nicht vorgesehen. Es gelten also die allgemeinen Regeln (OLG Düsseldorf StV 2010, 350 = StRR 2010, 222 m. Anm. Burhoff; OLG Koblenz StV 2011, 349 = StRR 2011, 227 m. Anm. Burhoff; zum Verfahren auch Jahn, a.a.O., S. 275, 284 ff.; ders. StraFo 2014, 177, 180 ff.). 2. Anh...mehr

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ZAP 12/2016, Notwendige Ver... / 2. Anhörung des Beschuldigten

a) Anhörungspflicht Für die Erforderlichkeit einer Anhörung des Beschuldigten gilt die allgemeine Regelung in § 142 StPO. Nach dessen Abs. 1 S. 1 ist der Beschuldigte auch im Fall der Bestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO anzuhören und es ist ihm – ggf. innerhalb einer zu bestimmenden Frist – Gelegenheit zu geben, einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen (eingehend dazu He...mehr

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ZAP 12/2016, Notwendige Ver... / II. Vollstreckung von U-Haft

1. U-Haft, einstweilige Unterbringung und Sicherungsverwahrung Die Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO erfolgt – wie früher nach § 117 Abs. 4 und 5 StPO a.F. – nur bei U-Haft i.S.v. §§ 112, 112a StPO (dazu Burhoff, EV, Rn 3695 ff.), bei einstweiliger Unterbringung nach § 126a StPO (dazu Burhoff, EV, Rn 1859) bzw. gem. § 275a Abs. 5 StPO in den Fällen der...mehr

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ZAP 12/2016, Notwendige Ver... / 1. Allgemeine Regeln

Ein besonderes Beiordnungsverfahren für die Bestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist nicht vorgesehen. Es gelten also die allgemeinen Regeln (OLG Düsseldorf StV 2010, 350 = StRR 2010, 222 m. Anm. Burhoff; OLG Koblenz StV 2011, 349 = StRR 2011, 227 m. Anm. Burhoff; zum Verfahren auch Jahn, a.a.O., S. 275, 284 ff.; ders. StraFo 2014, 177, 180 ff.).mehr

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ZAP 12/2016, Notwendige Ver... / 1. Entstehungsgeschichte

§ 141 StPO unterscheidet drei Zeitpunkte, zu denen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommen kann. Davon ist für das Ermittlungsverfahren die Möglichkeit der Beiordnung schon im Vorverfahren gem. § 141 Abs. 3 S. 1 StPO von besonderer praktischer Bedeutung. Danach kann eine Pflichtverteidigerbestellung zwar auch schon im Vorverfahren in Betracht kommen, die ...mehr

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ZAP 7/2015, Pauschgebühr: Keine rückwirkende Bestellung des Pflichtverteidigers

(OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.2.2015 – 1 Ars 1/15) • Die rückwirkende Bestellung eines Strafverteidigers ist unzulässig. Übergeht das Gericht einen deutlichen und unübersehbaren Beiordnungsantrag des Verteidigers und lässt es seine Mitwirkung in der Folge ohne Hinweis auf ein eigenes Kostenrisiko zu, so kann eine schlüssige Bestellung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung vorl...mehr

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ZAP 24/2016, Verfahrenstipp... / b) Umbeiordnung und Mehrkosten

Das LG Bielefeld befasst sich im Beschluss vom 7.9.2016 (8 Qs 379/16 VIII, StRR 11/2016, S. 2 [Ls.]) mit der in der Praxis häufigen Frage der "Umbeiordnung" und zwar, wenn im Beiordnungsverfahren das Anhörungsrecht des Beschuldigten verletzt worden ist. Das Beiordnungsverfahren war wie folgt abgelaufen: Der Angeklagte war ein der deutschen Sprache nicht kundiger Ausländer. I...mehr

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ZAP 12/2016, Notwendige Ver... / V. Aufhebung der Beiordnung

Nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist die Mitwirkung des Verteidigers (nur) notwendig, wenn der Freiheitsentzug "vollstreckt wird". Aus dieser Formulierung folgt, dass die Pflichtverteidigerbestellung aufgehoben werden kann, wenn Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt werden (OLG Hamburg StV 2015, 16 = StraFo 2014, 383; StV 2015, 535 = StraFo 2...mehr

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ZAP 12/2016, Notwendige Ver... / b) Fristsetzung

Die dem Beschuldigten, der nicht sofort einen Verteidiger seiner Wahl benennt, gesetzte Frist zur Benennung darf nicht zu kurz bemessen sein. Sie muss so bemessen sein, dass der Beschuldigte sein Vorschlagsrecht überhaupt ausüben kann (OLG Düsseldorf StV 2010, 350 = StRR 2010, 222 m. Anm. Burhoff; OLG Koblenz StV 2011, 349 = StRR 2011, 227 m. Anm. Burhoff). Zutreffend dürfte...mehr

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ZAP 12/2016, Notwendige Ver... / 1. U-Haft, einstweilige Unterbringung und Sicherungsverwahrung

Die Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO erfolgt – wie früher nach § 117 Abs. 4 und 5 StPO a.F. – nur bei U-Haft i.S.v. §§ 112, 112a StPO (dazu Burhoff, EV, Rn 3695 ff.), bei einstweiliger Unterbringung nach § 126a StPO (dazu Burhoff, EV, Rn 1859) bzw. gem. § 275a Abs. 5 StPO in den Fällen der Entscheidung über die vorbehaltene oder nachträgliche Sicheru...mehr

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ZAP 12/2016, Notwendige Ver... / 3. Zuständigkeit

Zuständig für die Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung ist nach § 141 Abs. 4 Hs. 2 StPO das nach § 126 StPO zuständige Gericht. Das bedeutet (zur Zuständigkeit auch D. Herrmann StraFo 2011, 263, 2137; Jahn, a.a.O. S. 275, 283; Wohlers StV 2010, 151, 152): Vor Erhebung der Anklage ist der Ermittlungsrichter zuständig (§ 126 Abs. 1 StPO), und zwar auch, wenn der H...mehr

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ZAP 5/2017, Verfahrenstipps... / 2.2.2.12 • Entpflichtung, Allgemeines

Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es grundsätzlich auch dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert. Dies gilt auch für das Berufungsgericht, vgl. § 143 StPO (KG StV 2016, 485; wist...mehr

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ZAP 5/2016, Verfahrenstipps... / b) Unterzeichnung der Revisionsbegründung

Pflichtverteidiger aufgepasst – das wird man als Fazit aus dem Beschluss des BGH vom 16.12.2015 (4 StR 473/15) ziehen müssen, mit dem der BGH die Revision eines Angeklagten gegen die Verurteilung u.a. wegen versuchten besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verworfen hat. Verworfen hat der BGH die Revision als unzulässig, weil sie...mehr

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ZAP 13/2015, Notwendige Ver... / 3. Zerrüttetes Vertrauensverhältnis

Kommt es im Verlauf des Verfahrens zu einer nicht mehr heilbaren Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger, kann die Rücknahme der Bestellung angezeigt sein (ausführlich hierzu Hellwig/Zebisch NStZ 2010, 602). Die Anforderungen hierfür sind jedoch hoch. Der bloße Wunsch des Angeklagten, künftig von einem anderen Rechtsanwalt vertre...mehr

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ZAP 13/2015, Notwendige Ver... / 2. Erschlichene Beiordnung/Verdrängung eines bereits bestellten Verteidigers

Insbesondere in Umfangsverfahren, die aufgrund der Vielzahl der Hauptverhandlungstage auch für einen Pflichtverteidiger wirtschaftlich lukrativ sind und in Verfahren mit hohem Öffentlichkeitsinteresse kommt es immer wieder vor, dass von Rechtsanwälten der Versuch unternommen wird, ordnungsgemäß bestellte Kollegen aus dem Pflichtmandat hinauszudrängen. Dabei wird meist derges...mehr

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ZAP 12/2016, Notwendige Ver... / VIII. Gebührenrecht

Auf folgenden gebührenrechtlichen Aspekt soll im Zusammenhang mit der notwendigen Verteidigung wegen Inhaftierung des Beschuldigten hingewiesen werden. Nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG entstehen die Gebühren des Rechtsanwalts mit einem Zuschlag, wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet. Die Voraussetzungen für diesen Haftzuschlag müssen aber nicht schon beim Entstehen ...mehr

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ZAP 14/2015, Verfahrenstipp... / 1. Verjährungsfragen bei der Pauschgebühr

Wann der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr (§ 51 RVG) entsteht, wenn der Pflichtverteidiger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens tätig war, ist in der OLG-Rspr. umstritten. Die Frage hat jetzt in einem Verfahren eine Rolle gespielt, in dem das KG zur Entscheidung berufen war. Das KG hat (Beschl. v. 15.4.2015 – 1 ARs 22/14, ZAP EN-Nr. 524/2015 = StRR 201...mehr

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ZAP 13/2015, Notwendige Ver... / 3. Beiordnung des bisherigen Wahlverteidigers

Auch der bisher als Wahlverteidiger tätig gewesene Rechtsanwalt kann vom Angeklagten benannt und dann zum Pflichtverteidiger bestellt werden. Praxishinweis: Häufig enthalten Anträge, den bislang als Wahlverteidiger tätigen Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger zu bestellen, Ausführungen wie "Für den Fall der Beiordnung lege ich mein Wahlmandat nieder". Zwingend erforderlich ist...mehr

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ZAP 24/2015, Verfahrenstipp... / cc) Bestellung – Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage

Ob dann, wenn eine Verständigung i.S.v. § 257c StPO zustande kommen soll, die Rechtslage schwierig i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO ist, weil ein Angeklagter sich bei der Erörterung einer solchen Verfahrensweise i.d.R. nicht selbst wirksam verteidigen kann (so OLG Naumburg StraFo 2014, 21 = NStZ 2014, 116 m. abl. Anm. Wenske = StV 2014, 274 = StRR 2014, 70) ist umstritten (verneinen...mehr