Fachbeiträge & Kommentare zu Quellensteuer

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Internationale Gewinnabgren... / 2.2.1.2.4 DBA-Entlastungsansprüche

Tz. 43 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Im Einzelnen ist hinsichtlich der "Quellen-St-Belastung" von vGA über die Grenze Folgendes zu beachten: Die meisten der von D abgeschlossenen DBA sehen für abfließende Schachteldividenden eine KapSt von nur 5 % (s Art 10 Abs 2 OECD-MA) bzw 10 % oder 15 % bei einer mind 25 %-Beteiligung der ausl Kap-Ges an der inl Gesellschaft vor. Die Formulie...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Ausnahme: Verzinsung des Erstattungsbetrages nach § 50g EStG

a) Verzinsung (Satz 1) Rz. 225 [Autor/Stand] Verzinsung von Erstattungsbeträge auf Lizenzgebühren nach § 50g EStG. Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Ausschluss der Verzinsung des Anspruchs auf Erstattung von Abzugsteuern besteht für Erstattungsbeträge auf Lizenzgebühren nach § 50g EStG, welche nach dem 31.12.2003 gezahlt werden (Abs. 1a Satz 1). Diese Regelung trägt Art. 1 Ab...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / dd) Verhältnis des Erstattungsverfahrens zu der Steuerfestsetzung durch die Steueranmeldung des Vergütungsschuldners und Rechtsschutzmöglichkeit

Rz. 98 [Autor/Stand] Alternative Erstattung im Steuerfestsetzungsverfahren. Eine Steuererstattung kann – alternativ zu § 50d Abs. 1 Satz 2 – auch im Steuerfestsetzungsverfahren, also in dem die Steueranmeldung durch den Vergütungsschuldner betreffenden Verfahren, erwirkt werden. Rz. 99 [Autor/Stand] Verhältnis von Erstattungsverfahren und Steuerfestsetzungsverfahren. Das Erst...mehr

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Internationale Gewinnabgren... / 5.5.3.2.4 Das Musterverfahren beim BFH

Tz. 1705 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Zur Besteuerung von Eink aus US-amerikanischen S-Corporations im Ansässigkeitsstaat D ist inzwischen das Revisionsverfahren I R 42/15 anhängig. Das FG Köln (s Urt des FG Köln v 20.05.2015, IWB 2015, 667) hat entschieden, dassmehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / III. Grundsatz des Quellensteuerabzugs (Abs. 1 Satz 1) und Ausnahmen

Rz. 17 [Autor/Stand] Grundsatz des Quellensteuerabzugs. § 50d Abs. 1 Satz 1 statuiert den Grundsatz, dass der Quellensteuerabzug ungeachtet dessen erfolgt, ob ein Anspruch auf Steuerfreistellung oder -reduzierung gem. § 43b, des § 50g EStG oder eines DBA besteht. Dieser Anspruch ist nach dem Willen des Gesetzgebers im Wege eines sich dem Quellensteuerabzug anschließenden Ers...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP – Entwurf eines Steuerreformgesetzes 1990 v. 19.4.1988 (BT-Drucks. 11/2157)

Artikel 1 Änderungen des Einkommensteuergesetzes [...] 66. Nach § 50c wird folgender § 50d eingefügt: „§ 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen (1) Können Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersat...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (2) Fälle des Steuerabzugs vom Kapitalertrag

Rz. 67 [Autor/Stand] Steuerabzug vom Kapitalertrag. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG hat der Schuldner der Kapitalerträge in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, soweit sie nicht in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG geregelt sind, und Nr. 2) den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge im Zeitpunkt des Entste...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / ee) Ausnahmsweise analoge Anwendung von Abs. 1 Satz 2

Rz. 80 [Autor/Stand] Analoge Anwendung von § 50d Abs. 1 Satz 2 gemäß BFH. Allerdings hat der BFH eine analoge Anwendung von § 50d Abs. 1 Satz 2 im Fall einer unionsrechtswidrig einbehaltenen Kapitalertragsteuer zugelassen.[2] Diesem Urteil liegt die besondere Konstellation zugrunde, dass eine französische S.A.S. (société par actions simplifiée) als Muttergesellschaft und Kap...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (2) Kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit

Rz. 160 [Autor/Stand] Kein Verstoß der Antragsfrist gegen Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit. Die Antragsfrist gem. § 50d Abs. 1 Sätze 7 und 8 EStG verletzt weder die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV, ex-Art. 43 EGV) noch die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV, ex-Art. 56 EGV). Rz. 161 [Autor/Stand] Keine Diskriminierung ausländischer Muttergesellsc...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Bericht des Finanzausschusses v. 8.11.2001 (BT-Drucks. 14/7341)

Einzelbegründung – (Auszug) Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) Zu Nummer 20a (§ 50d) Allgemeines Durch Urteil vom 11.10.2000 – I R 34/99 – hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Bescheinigung nach § 50d Abs. 3 EStG, durch die das Bundesamt für Finanzen den Schuldner von Kapitalerträgen im Sinne des § 43d EStG und Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 4 EStG...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Veräußerungsgewinne (Buchst. b)

a) Steuerfreiheit von Gewinnen aus Veräußerung, Auflösung oder Kapitalherabsetzung Rz. 81 [Autor/Stand] Allgemeines. § 3 Nr. 41 Satz 1 Buchst. b EStG befreit Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausl. KapGes. sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres Kapitals, sofern aufgrund einer Beteiligung an einer ausl. Zwischengesellschaft innerhalb der vorangegang...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. StReformÄndG vom 30.6.1989 (BGBl. I 1989, 1267)

Rz. 2 [Autor/Stand] StReformÄndG. Durch das StReformÄndG wurde eine Anpassung von § 50d EStG bzgl. der Abschaffung der sog. "kleinen" Kapitalertragsteuer ab 1.7.1989 vorgenommen.[2]mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (2) Rechtsgrundlage der Erstattung

Rz. 194 [Autor/Stand] Uneinigkeit hinsichtlich Beschränkung des § 50d Abs. 1 Satz 11 auf DBA-Erstattungsfälle. Es ist umstritten, ob Satz 11 auf Fälle der Erstattung aufgrund eines DBA beschränkt ist. Die Befürworter einer solchen Beschränkung berufen sich auf den klaren Wortlaut der Regelung.[2] Eine andere Auffassung wendet Satz 11 hingegen auf sämtliche inländische Einkün...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / dd) Zuständige Behörde

Rz. 130 [Autor/Stand] Bundeszentralamt für Steuern. Zuständig für die Erstattung gem. § 50d Abs. 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern (§ 50d Abs. 1 Satz 3 EStG; § 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG), das insoweit auch die Voraussetzungen des Abs. 1 prüft. Der Antrag ist folglich an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten. Rz. 131 [Autor/Stand] Prüfungskompetenz kraft eigener Zuständigk...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / h) Bestehende Anmeldepflichten (Satz 8)

Rz. 315 [Autor/Stand] Bestehende Anmeldepflichten. Satz 8 bestimmt, dass bestehende Anmeldeverpflichtungen des Vergütungsschuldners durch die Freistellungsbescheinigung unberührt bleiben. Angesichts dessen muss der Vergütungsschuldner gem. § 45a Abs. 1 Satz 2 EStG die Anmeldung der Kapitalertragsteuer bzw. nach § 73e Satz 3 EStDV die Anmeldung der Abzugsteuer i.S.d. § 50a Ab...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / aa) Grundsätze

Rz. 152 [Autor/Stand] Grundsätzlich: vierjährige Antragsfrist ab Vergütungsbezug. Gemäß § 50d Abs. 1 Satz 9 setzt die die Kapitalertragsteuererstattung nach § 50d Abs. 1 u.a. voraus, dass der Antrag auf Erstattung innerhalb einer Frist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Kapitalerträge oder Vergütungen bezogen worden sind, gestellt wird. Diese Frist end...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (2) Änderung der Steueranmeldung gemäß § 164 Abs. 2 AO oder § 173 AO

Rz. 302 [Autor/Stand] Änderung der Festsetzung des Steuerabzugbetrags vor Eintritt der Festsetzungsverjährung. Vor Eintritt der Festsetzungsverjährung kommt eine Änderung der Festsetzung des Steuerabzugbetrags nach § 50a EStG oder der Kapitalertragsteuer aufgrund der dann vorgelegten Freistellungsbescheinigung gem. § 164 Abs. 2 AO oder § 173 AO in Betracht. Ist bereits Fests...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / bb) Rechtslage vor Einführung der Frist

Rz. 154 [Autor/Stand] Einführung der Antragsfrist durch das StÄndG 2001. Die Antragsfrist wurde durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001[2] mit Wirkung ab dem 1.1.2002 eingeführt (§ 52 Abs. 59a EStG). Davor sah § 50d Abs. 1 keine eigenständigen Antragsfristen vor. Demzufolge galten insoweit die allgemeinen Regelungen der AO zur Festsetzungsverjährung.[3] Rz. 155 [A...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 5. StSenkG vom 23.10.2000 (BGBl. I 2000, 1433)

Rz. 5 [Autor/Stand] StSenkG 2000. Es erfolgten redaktionelle Änderungen, die sich aufgrund der Änderung der Paragrafen-Reihenfolge der Vorschriften über die Kapitalertragsteuer ergaben.[2] Außerdem wurde eine eigene Regelung der 10 %-Schwelle in Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 a.F.[3] geschaffen.mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / e) Sonderfall der Beifügung einer Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 (Satz 4)

Rz. 142 [Autor/Stand] Sinn und Zweck. Die Regelung des Satzes 4 ist eine Folge der Neuausrichtung des Kapitalertragsteuereinbehalts bei Dividendenausschüttungen an Anteilsinhaber von girosammel- und streifbandverwahrten Aktien. Für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2011 zufließen (§ 52a Abs. 16b EStG), muss dem Antrag in den Fällen des § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG (Kapit...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / i) Versicherung statt Vorlage der Bescheinigung i.S.d. § 50d Abs. 1 Satz 4 (Satz 8)

Rz. 150 [Autor/Stand] Voraussetzungen und Inhalt der Regelung. Die Regelung des Satzes 8 ergänzt die des Satzes 4 und betrifft die Fälle des § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG (Kapitalertragsteuer-Abzug bei Dividendenausschüttungen an Anteilsinhaber von girosammel- und streifbandverwahrten Aktien). Wird der Antrag in diesen Fällen auf EDV-Datenträgern gestellt, hat der Antragst...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (b) Keinerlei denkbarer Vorteil

Rz. 275 [Autor/Stand] Zusätzliches Erfordernis des keinerlei bestehenden denkbaren Vorteils. Der Ablauf des Geltungszeitraums allein führt jedoch noch nicht dazu, dass das Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr besteht.[2] Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt allerdings wegen Ablaufs des Geltungszeitraums, wenn bei Erteilung der Freistellungsbescheinigung keinerlei Vorteil mehr für ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 11. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-schriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-UmsG) vom 22.6.2011 (BGBl. I 2011, 1126)

Rz. 11 [Autor/Stand] OGAW-IV-UmsG. § 50d Abs. 1 wurde an den ergänzten § 43 Abs. 1 EStG angepasst, wonach in den Fällen des Einbehalts von Kapitalertragsteuer gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG dem Erstattungsantrag gem. Abs. 1 Satz 4 eine Kapitalertragsteuerbescheinigung beizufügen ist; bei elektronischer Antragstellung ist hingegen nach Abs. 1 Satz 8 nunmehr die Versicher...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 31.12.2010 (BR-Drucks. 850/10)

[...] Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes [...] 6. § 50d Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: "Dem Vordruck ist in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a eine Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 beizufügen." b) Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz eingefügt: "Der Antragsteller hat in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 5. Entsprechende Anwendung von § 50d Abs. 1 EStG

Rz. 63 [Autor/Stand] Gesetzesverweise auf eine entsprechende Anwendung von § 50d Abs. 1. Im Gesetz finden sich zum Teil Verweise auf eine entsprechende Anwendung von § 50d Abs. 1. So verweist etwa § 44a Abs. 9 Satz 2 EStG auf § 50d Abs. 1 Satz 3–12 für die 2/5-Erstattung von Kapitalertragsteuer.mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / aa) Unerheblichkeit einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung

Rz. 173 [Autor/Stand] Unerheblichkeit einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung. Dabei kommt es nicht auf eine bestandskräftige Steuerfestsetzung an.[2] Dies entspricht dem klaren Wortlaut der Regelung sowie dem Willen des Gesetzgebers. Nach der Gesetzesbegründung zur Einführung von § 50d Abs. 1 Satz 8 a.F. (jetzt: Satz 10) hat der Gesetzgeber das Problem erkannt, dass Steue...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (1) Überblick: Möglichkeit einer Erstattung

Rz. 299 [Autor/Stand] Etwaige Vorteile einer nach erfolgtem Steuerabzug erteilten Freistellungsbescheinigung. In dem Falle einer nachträglichen Erteilung hat sich in der Regel die "Freistellung" der Vergütung erledigt, da die Kapitalertragsteuer oder Abzugsteuer mangels Freistellungsbescheinigung im Zeitpunkt der Entrichtung der Vergütung einzubehalten und abzuführen war. Gl...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (2) Unbeschränkt (auch doppelt ansässige) Steuerpflichtige

Rz. 113 [Autor/Stand] Grundsätzlich keine Anwendbarkeit von § 50d Abs. 1 auf unbeschränkt Steuerpflichtige. Auf unbeschränkt Steuerpflichtige (auch doppelt ansässige) ist § 50d Abs. 1 grundsätzlich nicht anwendbar. Der Kapitalertragsteuer-Einbehalt hat bei diesen Steuerpflichtigen gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG keine abgeltende Wirkung. Die Steuer wird vielmehr gem. § 31 KStG i...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (2) Intention des Gesetzgebers

Rz. 177 [Autor/Stand] Gesetzgeberisches Problembewusstsein. Zu seiner Intention im Hinblick auf § 50d Abs. 1 Sätze 9 und 10 (Sätze 7 und 8 a.F.) hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass Satz 10 (Satz 8 a.F.) trotz grundsätzlich vierjähriger Antragsfrist sicherstellt, dass die Frist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer abläuft. Damit kö...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (dd) Bereits erfolgte Abführung der Abzugsteuern und Ablauf der Festsetzungsverjährung für die in der Steueranmeldung zu sehende Steuerfestsetzung

Rz. 280 [Autor/Stand] Kein Rechtsschutzbedürfnis bei erfolgter Einbehaltung/Abführung und Ablauf der Festsetzungsverjährung für die Steuerfestsetzung. Es fehlt – mit Blick auf die vorangegangenen Erwägungen – auch in den Fällen an einem Rechtsschutzinteresse, in denen der Vergütungsgläubiger die Vergütung zwar erst nach Beantragung der Freistellungsbescheinigung erhalten hat...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / cc) Unklarheiten, die nicht unmittelbar die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach §§ 43b, 50g EStG oder DBA betreffen, also z.B. solche bzgl. der beschränkten Steuerpflicht

Rz. 76 [Autor/Stand] Bestehen der beschränkten Steuerpflicht als Anwendungsvoraussetzung von § 50d EStG. Es ist klarzustellen, dass § 50d Abs. 1 voraussetzt, dass die von ihm erfassten Einkünfte dem Steuerabzug unterliegen, d.h. insbesondere, dass sie von der beschränkten Steuerpflicht erfasst sind. Streitigkeiten über das Bestehen einer beschränkten Steuerpflicht können nic...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Grundsatz: Keine Verzinsung des Anspruchs auf Erstattung von Abzugsteuern

Rz. 215 [Autor/Stand] Unverzinslichkeit des Erstattungsanspruchs. Grundsätzlich ist der Anspruch auf Erstattung von Abzugsteuern unverzinslich (§ 233a Abs. 1 Satz 2 AO). a) Allgemeines Rz. 216 [Autor/Stand] Grund für das Prinzip mangelnder Verzinsung. Der Gesetzgeber hat Steuerabzugsbeträge aus dem sachlichen Anwendungsbereich des § 233a AO ausgenommen, weil eine Verzinsung do...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (1) Kein Verstoß gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie

Rz. 157 [Autor/Stand] Kein Verstoß gegen MTR. Die Fristenregelung des § 50d Abs. 1 Sätze 9 und 10 EStG verstößt nicht gegen die MTR.[2] Rz. 158 [Autor/Stand] Regelungsgehalt der MTR. Die MTR regelt die Besteuerung von Gewinnausschüttungen zwischen verbundenen Kapitalgesellschaften in der Europäischen Gemeinschaft. Ihr Zweck besteht darin, Mehrfachbesteuerungen grenzüberschrei...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / dd) Keine Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO

Rz. 165 [Autor/Stand] Ausschluss einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Bei Versäumung der Frist des § 50d Abs. 1 Sätze 9, 10 kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO gewährt werden.[2] Die Anwendung des § 110 AO ist bei Ablauf der Festsetzungsfrist ausgeschlossen. Rz. 166 [Autor/Stand] Zusammenfallen von Ablauf der Antragsfrist und Ablauf der Fest...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, EStG § 50d Abs. 1, 1a und 2 EStG Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Richterin FG Dr. Nadya Bozza, Köln Literaturverzeichnis Adrian/Franz, Änderungen der Unternehmensbesteuerung durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, BB 2013, 1879; Anissimov/Stöber, Die Erstattung europarechtswidrig abgezogener Kapitalertragsteuer auf Dividenden nach dem neuen § 32 Abs. 5 KStG, DStZ 2013, 379; Boochs in Lademan...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (1) Von der materiellen Anspruchsberechtigung abweichende steuerliche Zurechnung

Rz. 191 [Autor/Stand] Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen. Der Tatbestand des Satzes 11 geht zunächst von dem Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen aus. Dies ist die Person, der die Kapitalerträge oder Vergütungen steuerlich zuzurechnen sind. Satz 11 setzt des Weiteren voraus, dass diesem Gläubiger die Einkünfte nach dem Steuerrecht eines der beteiligten St...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (3) Nicht von § 43b EStG erfasste Kapitalerträge

Rz. 246 [Autor/Stand] Erweiterung des Anwendungsbereichs für nicht von § 43b EStG erfasste Mutter-Tochter-Beteiligungen. Für Mutter-Tochter-Beteiligungen erweitert Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 das Freistellungsverfahren. Hiernach gilt das Freistellungsverfahren auch für Kapitalerträge, die von einer inländischen Kapitalgesellschaft an eine nach einem DBA im anderen Vertragsstaat a...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 1. BMF v. 5.7.2013 – IV C 1-S 2411/0:001 – DOK 2013/0629404, BStBl. I 2013, 847 (Abstandnahme vom Steuerabzug gemäß § 50d Absatz 2 Satz 1 EStG bei sog. "abgesetzten Beständen")

Bei Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 43b EStG kann der Schuldner der Kapitalerträge vom Steuerabzug Abstand nehmen, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) vorlegt (§ 50d Absatz 2 Satz 1 EStG). Durch die Verlagerung des Steuerabzugs bei girosammelverwahrten inländischen Aktien auf die letzte inländisc...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 7.11.2001 (BT-Drucks. 14/7340)

Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) 20a. § 50d wird wie folgt gefasst: „§ 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen (1) Können Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, nach § 43b oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (1) Grundsatz

Rz. 107 [Autor/Stand] Grundsätzliche Antragsberechtigung des Vergütungsgläubigers. Grundsätzlich ist nur der Vergütungsgläubiger, also der Steuerschuldner berechtigt, den Antrag auf Erstattung zu stellen.[2] Er kann allerdings auch den Antrag über einen Bevollmächtigten einreichen. Dies kann auch der Vergütungsschuldner sein.[3] In diesen Fällen ist dem Antrag eine entsprech...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / ee) Schuldner der Kapitalerträge/Vergütungen und andere zum Steuerabzug Verpflichtete

Rz. 262 [Autor/Stand] Rechtsfolgen der Freistellungsbescheinigung. Wird die Freistellungsbescheinigung erteilt, so kann der Steuerschuldner den Steuerabzug für den entsprechenden Gläubiger und den jeweiligen Zahlungszeitpunkt nach § 50a Abs. 4 EStG entsprechend dem DBA oder nach §§ 43b oder 50g EStG unterlassen bzw. nach dem niedrigeren DBA-Satz vornehmen (§ 50d Abs. 2 Satz ...mehr

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Besteuerung laufender Kapitalerträge aus Vollrisikopapieren nach dem 31.12.2008

Leitsatz 1. Sog. BIP-gebundene Wertpapiere, die von gegen Argentinien-Anleihen eingetauschten festverzinslichen Schuldverschreibungen nach den Emissionsbedingungen automatisch abgekoppelt worden und mit einer eigenen Wertpapierkennnummer eigenständig handelbar sind, bei denen die Rückzahlung des Nennkapitals ausgeschlossen ist und die Zahlung eines Entgelts von der Entwicklu...mehr

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Anwendung des § 129 AO bei Abgabe elektronischer Steuererklärungen; offenbare Unrichtigkeit bei nicht ausgefüllter Zeile 44a der Körperschaftsteuererklärung

Leitsatz 1. Die in der Rechtsprechung des BFH zu § 129 AO entwickelten Grundsätze gelten auch bei der Einreichung elektronischer Steuererklärungen. 2. Ein Körperschaftsteuerbescheid ist offenbar unrichtig, wenn die Steuerpflichtige die Zeile 44a der Körperschaftsteuererklärung nicht ausgefüllt hat, obwohl sich aus den dem FA vorliegenden Steuerbescheinigungen und der Anlage W...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 2.2.2 Einkünfte aus Kapitalvermögen

Rz. 32 Da die ESt für Kapitalerträge, die der KapESt unterlegen haben, nach § 43 Abs. 5 EStG mit dem Steuerabzug abgegolten ist (Abgeltungsteuer), unterbleibt nach § 25 Abs. 1 EStG grundsätzlich eine Veranlagung. Rz. 33 § 43 Abs. 5 S. 3 EStG ermöglicht jedoch auf Antrag des Stpfl. die Einbeziehung der Kapitalerträge in die besondere Besteuerung nach § 32d EStG.[1] Nach § 32d ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 6 Das REStG 1920 brachte die Abkehr von der landesrechtlichen Veranlagung vor dem Beginn des Steuerjahrs nach dem voraussichtlichen Einkommen in der Zukunft (Vorausbesteuerung) und führte die Veranlagung für das Rechnungsjahr (Wirtschaftsjahr) nach Ablauf des Kj. mit dem in diesem Besteuerungszeitraum erzielten Einkommen ein (Vergangenheitsprinzip; Nachversteuerung). Mit...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 2.2.3 Weitere Ausnahmen von § 25 Abs. 1 EStG

Rz. 34 Weitere Vorschriften enthalten Ausnahmen vom Grundsatz des Veranlagungszwangs: § 34c Abs. 5 EStG, § 50 Abs. 4 EStG: Steuerfestsetzung mit einem Pauschbetrag. § 40 Abs. 3 S. 3 EStG, § 40a Abs. 5 EStG, § 40b Abs. 5 EStG: Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale LSt bleiben bei der Veranlagung außer Ansatz; die ESt ist durch die pauschale LSt abgegolten. § 50 A...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 5.1 Erklärung nach amtlichem Vordruck

Rz. 61 Die nach § 25 Abs. 3 EStG notwendige Steuererklärung ist aus Gründen der Vereinheitlichung und Verfahrensvereinfachung nach § 150 Abs. 1 S. 1 AO "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" abzugeben, wenn keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist, nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich zugelassene elektronische Steuererklärung abgegeben wird, keine mü...mehr

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Besteuerung von Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer (2)

Leitsatz Die Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010 (nunmehr § 52 Abs. 28 Satz 16 Halbsatz 2 EStG) führt bei der Besteuerung von Stückzinsen im Veranlagungszeitraum 2010 nicht zu einer unechten Rückwirkung, da sie lediglich die bereits bestehende Rechtslage klarstellt (Anschluss an BFH-Urteil vom 07.05.2019 – VIII R 31/15). Normenkett...mehr

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Besteuerung von Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer (1)

Leitsatz 1. Stückzinsen sind als Teil des Gewinns aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG nach der Einführung der Abgeltungsteuer auch dann zu besteuern, wenn die der Veräußerung zugrunde liegende Forderung vor dem 1. Januar 2009 erworben wurde. 2. Die Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG i.d.F. des Jahressteu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2 ... / 2.1 Allgemeines

Rz. 4 Die ESt ist mit einem Aufkommen von 283.203 Mio. EUR für 2017 neben der USt mit einem Aufkommen von 170.498 Mio. EUR zzgl. 55.856 Mio. EUR Einfuhrumsatzsteuer für 2017 – die ertragreichste Steuer. Allerdings entfällt der weitaus größte Anteil des Aufkommens auf die Abzugsteuern: LSt: 195.524 Mio. EUR, Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag 20.918 Mio. EUR (nach Abzug der Er...mehr