Fachbeiträge & Kommentare zu Quellensteuer

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Werbungskostenabzug von Schuldzinsen nach Immobilienveräußerung

Leitsatz Schuldzinsen nach Veräußerung einer Immobilie sind auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige infolge hoher Vorfälligkeitsentschädigungen zur Minderung der Zinslast den Verkaufserlös festverzinslich anlegt. Sachverhalt Streitig war die steuerliche Berücksichtigung von Schuldzinsen...mehr

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Veräußerungsgewinne bei Fremdwährungsgeschäften im Fokus

Kommentar Das BayLfSt stellt mit Verfügung vom 10.3.2016 dar, wann der Verkauf von Fremdwährungsbeträgen als privates Veräußerungsgeschäft erfasst werden muss. Die Weisung enthält zudem Aussagen zur Dauer der Spekulationsfrist und zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns. Wer Fremdwährungsbeträge kauft und verkauft, kann ein ertragsteuerlich relevantes privates Veräußerungsgesc...mehr

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Abzug ausländischer Steuern in Missbrauchsfällen

Leitsatz 1. Ein Abzug ausländischer Steuern gemäß § 34c Abs. 3 EStG 1997 n.F. bei der Ermittlung der Einkünfte setzt die Identität des zur deutschen und zur ausländischen Steuer herangezogenen Steuersubjekts voraus. 2. Werden dem Steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen einer inländischen GmbH, die von einer in rechtsmissbräuchlicher Weise zwischengeschalteten ausländischen Ges...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 42. Bundeszentralamt für Steuern v. 30.4.2015, www.bzst.de(Anrechenbarkeit der Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen von Staaten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat)

Erläuterungen Allgemeines Die Anrechnung ausländischer Quellensteuer war bis 2008 bei der Einkommensteuerfestsetzung durch das Finanzamt zu berücksichtigen. Seit 2009 wird auf Dividenden und Zinsen in Deutschland eine einheitliche Abgeltungsteuer von 25 % erhoben und die Anrechnung ausländischer Quellensteuer durch die für die Erhebung der Abgeltungsteuer zuständigen Stellen, ...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 39. OFD Frankfurt aM, Vfg. v. 1.8.2013 – S 2293a A - 1 - St 513, juris(Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anrechnung fiktiver Quellensteuern bei ausländischen Zinseinkünften nach Doppelbesteuerungsabkommen [DBA])

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anrechnung fiktiver Quellensteuern bei Zinseinkünften nach DBA folgendes: 1. Anrechnung fiktiver Quellensteuer Zahlreiche deutsche DBA sehen bei Zinseinkünften, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Steuer...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 4. OFD Frankfurt aM, Vfg. v. 21.9.1995 – S 2293 a A - 1 - St II 2a, FR 1996, 43 = DB 1995, 2397 (Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften; Anrechnung fiktiver Quellensteuer und Übergangsregelung)

Der deutschen ESt entsprechende ausländische Quellensteuer kann nach den Regeln des § 34 c EStG wahlweise auf die deutsche ESt angerechnet (Abs. 1) oder bei Ermittlung der Einkünfte als Betriebsausgabe/Werbungskosten abgezogen werden (Abs. 2). Das Wahlrecht muss für die gesamten Einkünfte und Steuern aus demselben Staat für jedes Veranlagungsjahr einheitlich ausgeübt werden ...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 12. OFD Frankfurt aM, Vfg. v. 16.7.1998 – S 2293 A - 81 - St 11 25, StEK EStG § 34 c Nr. 192 = IStR 1998, 610 (Verfügung betr. Dividendenstripping mit Auslandsaktien und Zinsstripping mit ausländischen festverzinslichen Wertpapieren; missbräuchliche Anrechnung ausländischer Quellensteuer)

Erzielt ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger ausländische Kapitalerträge, von denen im Ausland Quellensteuer einbehalten wurde, ist die ausländische Quellensteuer nach § 34 c EStG grundsätzlich auf die deutsche ESt anzurechnen. Dadurch wird eine Doppelbesteuerung von ausländischen Kapitalerträgen vermieden. Außerdem wird nach den von Deutschland abgeschlossenen DB...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 11. OFD Frankfurt aM, Vfg. v. 9.4.1998 – S 2293 A - 55 - St II 25, StEK EStG § 34 c Nr. 193 (Zur Anrechnung ausländischer Quellensteuern nach § 34 c EStG)

1. Direkte Steueranrechnung Bei Prüfungen der Rechnungshöfe sowie bei Ressortprüfungen wird immer wieder beanstandet, dass die Finanzämter im Rahmen des § 34 c EStG bei ausländischen Zinsen und Dividenden die ursprünglich einbehaltene ausländische Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer anrechnen bzw. bei Ermittlung der Einkünfte abziehen. Es darf jedoch nur die auslän...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 33. OFD Frankfurt aM, Vfg. v. 1.2.2012 – S 2293 A - 106 - St 513, juris (Steuerliche Behandlung der Ausschüttungen kanadischer Income Trusts; Anrechnung kanadischer Quellensteuer unter Berücksichtigung des DBA mit Kanada)

Kanada hat das Besteuerungsregime für so genannte "Specified Investment Flow-Through Trusts" (SIFT), zu denen auch die Commercial Trusts gehören, mit Wirkung ab 2007 geändert. Vor der Rechtsänderung waren diese Trusts mit ihren Erträgen nach kanadischem Recht nicht steuerpflichtig, soweit diese an die Inhaber der Trustanteile ausgeschüttet wurden. Die Ausschüttungen waren aus...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 21. OFD Magdeburg, Vfg. v. 9.8.2005 – S 1300 - 77 - St 221, juris (Missbrauchsmodell zur Anrechnung fiktiver ausländischer Quellensteuer)

Zu Ihrer Unterrichtung möchte ich hiermit auf folgendes mir bekannt gewordene Anleihe-Modell hinweisen: Deutsche Investoren begeben Anleihen mit kurzer Laufzeit (ca. 3 Monate) an ausländische Banken. Die ausländischen Banken haben ihren Sitz in Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbart hat, dass bei Zinseink...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / I. Auszug aus den Einkommensteuerrichtlinien und -hinweisen 2014 zu § 34 c EStG

R 34c (1–2) Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern Umrechnung ausländischer Steuern (1) [1]Die nach § 34 c Abs. 1 und Abs. 6 EStG auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnende oder nach § 34 c Abs. 2, 3 und 6 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehende ausländische Steuer ist auf der Grundlage der von der Europäischen Zentralbank täglich veröffentlichten Euro-Ref...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 34. BayLfSt, Vfg. v. 15.6.2012 – S 2293.1.1 - 7/2 St32, juris (Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34 c Absatz 1 EStG; Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen; Panama)

Zur Frage, ob die in Panama erhobene 10 %-ige Kapitalertragsteuer auf Dividendenausschüttungen und die 10 %-ige Steuer auf Veräußerungsgewinne von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit der deutschen Einkommensteuer vergleichbar sind, wird folgende Auffassung vertreten: In der Republik Panama gilt hinsichtlich der Besteuerung des Einkommens das Territorialprinzip, dh., gru...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 2.9.2008 (BT-Drucks. 16/10189)

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes 15. § 34 c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst: "Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen ent...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 25. OFD Frankfurt aM, Vfg. v. 17.9.2009 – S 2293 A - 96 - St 56, juris (Ausländische Steuern, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen; betreffend die Nicht-DBA-Staaten Ruanda, Nigeria und Guernsey [§ 34 c Abs. 1 EStG] – Zwischenzeitliches Inkrafttreten der DBA mit Algerien und Ghana)

Bei der Frage im Rahmen der Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34 c Abs. 1 EStG, ob es sich bei einer ausländischen Steuer um einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer handelt, bitte ich bei den folgenden Steuern der Nicht-DBA-Staaten Ruanda, Nigeria und Guernsey die nachstehenden Auffassungen zu vertreten. Die inzwischen inkraftgetretenen DBA mit Algerie...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 13. OFD Frankfurt aM, Vfg. v. 24.8.1998 – S 2293 A - 55 - St II 2a/25, StEK EStG § 34 c Nr. 194 = RIW 1999, 313 (Zur Anrechnung ausländischer Steuern)

Bei Prüfungen der Rechnungshöfe sowie bei Ressortprüfungen wird häufig festgestellt, dass die Vorschriften über die Steuerermäßigungen bei ausländischen Einkünften unzutreffend angewendet werden. Es wird deshalb gebeten, insbesondere folgendes zu beachten: 1. Allgemeines 1.1 Persönlicher Geltungsbereich Die Vorschrift des § 34 c EStG gilt grundsätzlich nur für unbeschränkt St...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / Inhaltsverzeichnis

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 5. OFD Rostock, Vfg. v. 25.10.1995 – S 2293 - 0/95 - St 241, StEK EStG § 34 c Nr. 180 (Zur Anrechnung ausländischer Steuern bei Bestehen von DBA)

Bei Bestehen eines DBA mit Anrechnungsmethode kann ausländische Steuer, die ihrer Art nach der deutschen Einkommen- oder Körperschaftsteuer entspricht, gemäß § 34 c Abs. 1 EStG bzw. § 26 Abs. 1 KStG jeweils in Verbindung mit dem entsprechenden DBA auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet werden. Dies jedoch nur insoweit, als die ausländische Steuer auch...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 26. BayLfSt, Vfg. v. 3.12.2010 – S 2293.1.1 - 4/2 St32, juris (Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34 c Absatz 1 EStG; Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen; Königreich Saudi-Arabien, Abzugsteuer für Nicht-Ansässige)

Der saudi-arabischen income tax unterliegen natürliche Personen mit ihren gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften und juristische Personen mit ihren gewerblichen Einkünften. Nicht ansässige Personen sind nur mit ihren aus saudi-arabischen Quellen stammenden Einkünften steuerpflichtig. Bei ihnen wird diese income tax in Form einer abgeltenden Quellensteuer (withholding t...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 35. BayLfSt, Vfg. v. 22.8.2012 – S 2293.1.1 - 6/3 St32, juris(Anrechnung ausländischer Steuern bei Zinseinkünften unter Berücksichtigung von Stückzinsen)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anrechnung ausländischer Steuern bei Zinseinkünften unter Berücksichtigung von Stückzinsen Folgendes: Die Anrechnung ausländischer Steuern ist nach nationalem Recht und nach Abkommensrecht eine Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Verschiedene Doppe...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 7. BMF, Schr. v. 8.10.1996 – IV C 6 - S 1301 - 41/96, BStBl. I 1996, 1190 (Anrechnung ausländischer Steuern bei Zinseinkünften unter Berücksichtigung von Stückzinsen)

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt zu der obengenannten Frage folgendes: Die Anrechnung ausländischer Steuern ist nach nationalem und nach Abkommensrecht eine Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Verschiedene Doppelbesteuerungsabkommen insbesondere mit Entwicklungsländern sehen darüber hinaus die Anrechn...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 32. BMF, Schr. v. 6.12.2011 – IV B 3 - S 2293/10/10001:001, 2011/0397252, BStBl. I 2011, 1222 (Anrechnung ausländischer Steuern bei Zinseinkünften unter Berücksichtigung von Stückzinsen)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anrechnung ausländischer Steuern bei Zinseinkünften unter Berücksichtigung von Stückzinsen Folgendes: Die Anrechnung ausländischer Steuern ist nach nationalem Recht und nach Abkommensrecht eine Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Verschiedene Doppe...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18. FinMin. Hess., Erlass v. 17.9.2003 – S 2393 A - 110 - II B 12; OFD Frankfurt aM, Vfg. v. 3.11.2003 – S 2293 A - 92 - II 2.03, StEK EStG § 34 c Nr. 201 (Die senegalesische "Retenue à la source sur les redevances verseés à des personnes résidant à I’étranger" ist mit der deutschen Einkommensteuer vergleichbar)

Nach den Feststellungen des für ausländische Steuern zuständigen Referats des BMF bzw. des BfF handelt es sich bei der senegalesischen "Retenue à la source sur les redevances verseés à des personnes résidant à I’étranger" um eine Quellensteuer auf bestimmte Zahlungen an nach senegalesischem Steuerrecht beschränkt steuerpflichtige natürliche oder juristische Personen. Bei den...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 23. FinMin. Schl.-Holst., Vfg. v. 7.11.2008 – VV SH FinMin 2008 - 11 - 07 I; OFD Münster, Vfg. v. 28.7.2008 – S 1315 - 42 - St 45 - 32, juris (Quellensteuerhöchstsätze bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen)

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 15. OFD Erfurt, Vfg. v. 16.8.1999 – S 1300 A - 45 - St 01, StEK EStG § 34 c Nr. 196 = DB 1999, 2443 (Fiktive Steueranrechnung – § 34 c Abs. 6 Satz 2 EStG)

Folgende Anleihe-Methode ist bekannt geworden: Deutsche Investoren begeben Anleihen mit kurzer Laufzeit (ca. 3 Monate) an ausländische Banken. Die ausländischen Banken haben ihren Sitz in Staaten, mit denen Deutschland in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbart hat, dass bei Zinseinkünften, die in der Bundesrepublik ansässige Stpfl. aus den betroffenen Vertra...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 40. OFD Frankfurt aM, Vfg. v. 5.11.2013 – S 2293 A - 71 - St 514, juris(Ausländische Steuern, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen; Erbersatzsteuer in Portugal)

Portugal hat durch Gesetzesdekret Nr. 252/89 vom 9. August 1989 sein Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in der Weise geändert, dass ab sofort auch im Ausland ansässige Aktionäre von Gesellschaften mit Sitz in Portugal auf Dividenden eine vorweggenommene Erbschaft- und Schenkungsteuer (Erbersatzsteuer) in Höhe von 5 % auf den Ertrag zahlen müssen. Die Folge dieser Gesetzesän...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 9. FinMin. Rh.-Pf., Erlass v. 1.7.1997 – S 2293 a - 442/448; OFD Berlin, Vfg. v. 10.7.1997 – St 465 - S 2293 a - 1/97, StEK EStG § 34 c Nr. 187 (Die in Hongkong erhobenen profits tax und salaries tax entsprechen der deutschen Einkommensteuer [Körperschaftsteuer])

In Hongkong wird auf die Gewinne aus Handel, Gewerbe und selbstständiger Tätigkeit juristischer und natürlicher Personen eine "profits tax" erhoben. Der Tarif dieser Steuer beläuft sich auf 16,5 v.H. für Gesellschaften und auf 15 v.H. in allen anderen Fällen. Neben dieser "profits tax", die als direkte Steuer zu qualifizieren ist, existieren in Hongkong noch eine "salaries t...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 8. OFD Frankfurt aM, Vfg. v. 17.2.1997 – S 2293 A - 79 - St II 2a, StEK EStG § 34 c Nr. 186 (Erträgnisaufstellungen und Einzelabrechnungen inländischer depotführender Kreditinstitute über die Höhe ausländischer Einkünfte und Steuern sind als Nachweise im Sinne des § 68 b EStDV anzuerkennen)

Nach § 34 c Abs. 7 Nr. 2 EStG iVm. § 68 b EStDV hat der Steuerpflichtige den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage entsprechender Urkunden (zB Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu führen. Solche Urkunden stehen bei einer ausländischen Abzugsteuer/Quellensteuer dem Steuerpflicht...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 22. OFD Koblenz, Vfg. v. 15.3.2007 – S 2293 A - St 33 3, StEK EStG § 34 Nr. 204 (Die Hongkong Income Tax ist weder anrechenbar noch abziehbar)

In letzter Zeit treten vermehrt Fälle auf, in denen Steuerpflichtige die Anrechnung, § 34 c Abs. 1 EStG, der "Hongkong Income Tax" auf Dividendenerträge aus Hongkong beantragen. Hierzu bitte ich, folgende Rechtsauffassung zu vertreten: Seit dem Steuerjahr 2003/2004 unterliegen die in der Sonderverwaltungszone Hongkong erzielten Gewinne von Kapitalgesellschaften einer Gewinnste...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 6. FinMin. Nds., Erlass v. 31.7.1996 – S 2293 - 140 - 35, StEK EStG § 34 c Nr. 181 = DStR 1996, 1811 (Anwendung des § 34 c EStG bei zusammenveranlagten Ehegatten)

Für die Anwendung des § 34 c EStG bei zusammenveranlagten Ehegatten gilt folgendes: Bei der Zusammenveranlagung sind Ehegatten auf der Ebene der Einkünfteermittlung grundsätzlich getrennt, im Rahmen der Tarifvorschriften jedoch gemeinsam als ein Steuerpflichtiger zu behandeln (§§ 26, 26 b EStG). 1. Auslegung des § 34 c Abs. 1 EStG (Anrechnung ausländischer Steuern): Die Vorsch...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 10. OFD Frankfurt aM, Vfg. v. 15.1.1998 – S 2293 A - 73 - St II 2a, RIW 1998, 657 = juris (Zuordnung von Betriebsausgaben zu Einnahmen aus ausländischen Quellen)

Ausländische Einkünfte sind grundsätzlich nach den allgemeinen einkommenssteuerlichen Vorschriften zu ermitteln. Unterliegen ausländische Einkünfte der deutschen Besteuerung, ist eine im Ausland erhobene Quellensteuer idR auf die deutsche ESt anzurechnen. Die Steueranrechnung richtet sich nach der Vorschrift des § 34 c EStG, die sowohl in den Fällen Anwendung findet, in denen...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 14. OFD Frankfurt aM, Vfg. v. 11.11.1998 – S 2293 A - 82 - St II 22, IStR 1999, 249 = StEK EStG § 34 Nr. 195 – Rdvfg. 5.2.1999 (Steuerermäßigung nach § 34 c Abs. 1 EStG bei Einkünften aus Hongkong)

I. Keine Anwendungsbereich der DBA Großbritannien und China Bis zum 30.6.1997 gehörte Hongkong völkerrechtlich als Kronkolonie zum Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland; es fiel jedoch nicht in den gebietlichen Anwendungsbereich des DBA-Großbritannien. Seit dem 1.7.1997 ist Hongkong ein Verwaltungsbezirk der Volksrepublik China und hat den Status einer "Wirts...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Beschlussempfehlung Finanzausschuss v. 16.5.2000 (BT-Drucks. 14/3366)

19. In § 34 c Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "32c," gestrichen. Die in den § 34 c vorgesehene Einführung des Abs. 7 ist jedoch nicht erfolgt. Begründung – Auszug Zu Nummer 19 (§ 34 c EStG) Im Gesetzentwurf war vorgesehen, die Anrechnung ausländischer Steuern, die der deutschen Einkommensteuer entspricht und auf die in § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte steuerfreien Einnahmen entfällt, a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.2 Anmeldung bei Einbehaltungsverpflichtung und Haftungsbescheid

Rz. 11 Problematischer ist die Einordnung des Verfahrens der Anmeldung jedoch in den Fällen, in denen ein Steuerabzugsverpflichteter die Anmeldung abzugeben hat.[1] In diesen Fällen ist der Stpfl. nicht Steuerschuldner, sondern Einbehaltungsverpflichteter und, bei Nichterfüllung der Einbehaltungs- und Abführungsverpflichtung, Haftungsschuldner. Das Gesetz nimmt insoweit eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4 Anerkenntnis als Steueranmeldung, Abs. 1 S. 3

Rz. 32 Durch Gesetz v. 21.12.1993[1] ist Abs. 1 um einen S. 3 ergänzt worden. Danach steht in bestimmten Fällen das schriftliche Anerkenntnis des Steuer- oder Haftungsschuldners einer Steueranmeldung gleich. Ausgangspunkt dieser Regelung ist die Bestimmung des § 42d Abs. 4 Nr. 2 EStG. Danach bedarf es keines Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots, soweit der Arbeitgebe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.4 Förmliche Steuerfestsetzung neben oder ohne Steueranmeldung

Rz. 19 Die Finanzbehörde kann, obwohl eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung besteht, eine förmliche Steuerfestsetzung erlassen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes bestand diese Möglichkeit ursprünglich nur, wenn eine Steueranmeldung abgegeben worden war, die Finanzbehörde aber eine höhere Steuerfestsetzung wollte. Durch das Steuerreformgesetz v. 25.7.1988[1] ist mi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.1 Verpflichtung zur Abgabe von Steueranmeldungen

Rz. 7 § 167 AO enthält lediglich Verfahrensvorschriften zu Steueranmeldungen, nicht aber die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung, eine Steueranmeldung abzugeben. Die Vorschrift regelt nur, wann eine Steuerfestsetzung erforderlich ist bzw. in welchen Fällen hiervon abgesehen werden kann. In welchen Fällen Steueranmeldungen abzugeben sind, richtet sich nach den Einzelsteuerg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1 Wirkungen der Steueranmeldung

Rz. 1 Zur Systematik der Steueranmeldungen vgl. § 167 AO Rz. 1. § 168 AO bestimmt, welche Wirkungen eine Steueranmeldung hat.[1] Sie entfaltet danach die Wirkungen einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Steueranmeldung durch den Steuerschuldner oder eine Anmeldung durch den Abzugsverpflichteten handelt. Mit ...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 1 Internationale Steuerplanung mit Treaty Shopping

Beim Treaty Shopping geht es vor allem um die Inanspruchnahme von abkommensrechtlichen Quellensteuermäßigungen für Schachteldividenden und Dividenden aus Streubesitz, für Zinsen und Lizenzgebühren. Zu beachten ist, dass die Quellensteuerbelastung in vielen Fällen eine Definitivbelastung darstellt. Wenn das DBA z. B. ein internationales Schachtelprivileg enthält und die Verme...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 2.1 Direkte Umleitung von Einkünften (direct conduit)

Der Begriff des direct conduit beschreibt den Grundfall des Treaty Shopping mit der Beteiligung von 3 Personen in 3 Staaten. Zwischen 2 dieser Personen, der Spitzeneinheit in Staat 1 und der Grundeinheit in Staat 2, bestehen rechtliche, wirtschaftliche oder sonstige Beziehungen (z. B. ein Beteiligungsverhältnis wie bei Mutter- und Tochtergesellschaften). Zwischen den beiden ...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 2.4 Directive Shopping

In die Fallgruppen des Treaty Shopping lässt sich auch das Directive Shopping einordnen. Dabei geht es um die Ausnutzung der Steuervorteile, die sich im Geltungsbereich der EU aus den EU-Richtlinien, insbesondere der Mutter-Tochter-Richtlinie ergeben. Um die quellensteuerfreie Umleitung von Dividenden zu erreichen, gründen Personen aus Drittstaaten eine Zwischengesellschaft ...mehr

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Internationales Steuerrecht... / Zusammenfassung

Überblick Der Begriff des Treaty Shopping stammt aus dem amerikanischen Steuerrecht und beschreibt eine steuerliche Gestaltungsmaßnahme, durch die sich eine Person oder Personenvereinigung mittels bestimmter rechtlicher Gestaltungen die Schutzwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) verschafft, d. h. sich in den Schutzbereich eines DBA einkauft. Auf diese Weise geling...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 3.3.2.2 Aufteilungsklausel und de minimis Regelungen

Die Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG enthält eine Aufteilungsklausel, vertreten durch das Wort "soweit". Wenn eine ausländische Gesellschaft über eine persönliche Entlastungsberechtigung verfügt und abzugsteuerpflichtige Einkünfte erzielt, ermäßigt sich die Quellensteuer im Verhältnis der Bruttoerträge aus eigener Wirtschaftstätigkeit zu den im Wirtschaftsjahr insgesamt erzi...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 3.3.1 § 42 AO, § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. bis VZ 2011

Nach § 42 AO, der allgemeinen steuerlichen Grundregel zu Missbrauchsbekämpfung, werden rechtliche Gestaltungen, die den wirtschaftlichen Vorgängen nicht angemessen sind, steuerlich nicht anerkannt. Die ständige Rechtsprechung des BFH sieht den Missbrauchstatbestand dann als erfüllt an, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die unangemessen ist, um das angestrebte Zie...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Kapitalertragsteueranrechnung bei cum-ex-Geschäften präzisiert

Leitsatz Für das Streitjahr 2010 ist eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei außerbörslichem Erwerb von Aktien vor dem Dividendenbeschlusstag cum Dividende und verspäteter Belieferung mit Aktien ex Dividende nur möglich, wenn der Käufer die Erhebung der Abzugssteuer nachweisen kann. Sachverhalt Der Kläger erwarb im Jahr 2010 im außerbörslichen Aktiengeschäft börsennotiert...mehr

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AEAO: Erneute Änderung des Anwendungserlasses zur AO

Kommentar Durch Schreiben des BMF vom 26.1.2016 wurde der Anwendungserlass zur AO (AEAO) das erste Mal im Jahr 2016 geändert. Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen dargestellt. Die Änderungen haben Schwerpunkte im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts sowie bei den Bestimmungen, die die Änderung von Steuerbescheiden regeln. Auch die Ausführungen zur Aussetzung der Vol...mehr

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Besteuerung von Sonderbetriebseinnahmen (hier Dividenden aus Sonderbetriebsvermögen II) nach DBA-Spanien 1966 und der Rückfallregelung in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007

Leitsatz 1. Die Besteuerung des in Deutschland ansässigen Gesellschafters einer spanischen, nach dortigem im Gegensatz zum deutschen Recht steuerlich als intransparent behandelten Personengesellschaft ist nach Maßgabe des DBA-Spanien 1966 auf der Grundlage des deutschen und nicht des spanischen Steuerrechts vorzunehmen (Bestätigung des Senatsurteils vom 25.5.2011, I R 95/10,...mehr

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Termingeschäfte: Optionsverfall und Werbungskostenabzugsverbot

Leitsatz Einkünfte bei einem Termingeschäft i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Satz 5 EStG liegen bei dem Erwerb einer Option auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige die Option bei Fälligkeit verfallen lässt (entgegen BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl I 2012, 953, Rz. 27, und vom 27.3.2013, BStBl I 2013, 403). Normenkette § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a,...mehr

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Termingeschäft: Optionsverfall und Werbungskostenabzugsverbot

Leitsatz 1. Einkünfte bei einem Termingeschäft i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Satz 5 EStG liegen bei dem Erwerb einer Option auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige die Option bei Fälligkeit verfallen lässt (entgegen BMF-Schreiben vom 9.10. 2012, BStBl I 2012, 953, Rz. 27 und vom 27.3.2013, BStBl I 2013, 403). 2. Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs...mehr

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Termingeschäfte: Optionsverfall und Werbungskostenabzugsverbot

Leitsatz Einkünfte bei einem Termingeschäft i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Satz 5 EStG liegen bei dem Erwerb einer Option auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige die Option bei Fälligkeit verfallen lässt (entgegen BMF-Schreiben vom 9.10. 2012, BStBl I 2012, 953, Rz 27, und vom 27.3.2013, BStBl I 2013, 403). Normenkette § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a,...mehr

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zerb 12/2015, Die ausländis... / a) Transparenzfiktion – Materielles Recht

Nach einer Entscheidung des FG Bremen[1] in diesem Bereich, sollte die Ausschüttung des Vermögens an einen Begünstigten einer Stiftung nach dem Tod des Stifters einen steuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen iSd § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG darstellen, also einen Vertrag zugunsten Dritter. Die Tatsache, dass die Stiftung als juristische Person nicht "sterben kann" und deshalb nur...mehr