Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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§ 5 Arzthaftungsrecht / c) Recht auf Einsichtgewährung

aa) Allgemeines Rz. 65 Der Patient hat gem. §§ 630g, 830 BGB ein Recht auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen. Daneben gilt die allgemeine Vorschrift des § 810 BGB.[210] Der Patient hat das Recht, sich ggf. auf seine Kosten Fotokopien fertigen zu lassen.[211] Das gilt auch für die Herausgabe von Röntgen-, CT-, NMR-Befunden, ggf. in digitalisierter Form. Ein be...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / A. Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeiten-Recht

I. Typischer Sachverhalt Rz. 1 Der Kraftfahrer K, der unter einer BAK von 0,95 ‰ steht, stößt in einem durch Lichtzeichenanlage gesicherten Kreuzungsbereich mit einem links abbiegenden Fahrzeug, das von Gegner G gelenkt wird, zusammen. Fahrer K, dessen Ehefrau F, die sich im Fahrzeug als Beifahrerin befindet, und auch G werden verletzt. Weiter entsteht an beiden Fahrzeugen er...mehr

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§ 24 IT-Recht

A. Entwicklung von Software I. Entwicklung von Individualsoftware mit umfassender Rechtsübertragung an Auftraggeber 1. Typischer Sachverhalt Rz. 1 Der Auftragnehmer entwickelt für den Auftraggeber eine bestimmte Software nach dessen Bedürfnissen. Der Auftraggeber beabsichtigt zwar in erster Linie, die Software für eigene Zwecke in seinem Unternehmen einzusetzen. Er möchte jedoc...mehr

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§ 19 Handelsrecht / f) Anzuwendendes Recht

Rz. 64 Gem. § 13e Abs. 2 Nr. 4 HGB ist in der Anmeldung das Recht des Staates anzugeben, dem die Gesellschaft unterliegt, wenn sich deren Hauptniederlassung nicht in den Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet.mehr

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§ 23 Internationales Zivilp... / 4. Autonomes deutsches Recht

Rz. 9 Das deutsche Verfahrensrecht enthält keine allgemeinen Vorschriften zur internationalen Zuständigkeit, sondern sieht nur wenige Spezialregelungen vor, so etwa in Familiensachen (§§ 98 ff. FamFG). Die ZPO setzt aber in den Vorschriften der örtlichen Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) die internationale Zuständigkeit voraus, so dass die örtliche Zuständigkeit die internationa...mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / 14. Vertragssprache und anwendbares Recht

Rz. 37 Sind an einem Unternehmenskauf ausländische Parteien beteiligt, so wird häufig eine Fremdsprache (meist englisch) als Vertragssprache gewünscht. Auch die Beurkundung vor einem deutschen Notar kann in einer Fremdsprache erfolgen, sofern der Notar dieser Fremdsprache mächtig ist. Es ist anzustreben, dass alle Beteiligten die Vertragssprache beherrschen, da anderenfalls ...mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / 12. Vertragssprache und anwendbares Recht

Rz. 51 Sind an einem Unternehmenskauf ausländische Parteien beteiligt, so wird häufig eine Fremdsprache (meist englisch) als Vertragssprache gewünscht. Auch die Beurkundung vor einem deutschen Notar kann in einer Fremdsprache erfolgen, sofern der Notar dieser Fremdsprache mächtig ist. Es ist anzustreben, dass alle Beteiligten die Vertragssprache beherrschen, da anderenfalls ...mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / 3. Vertragssprache und anwendbares Recht

Rz. 42 Sind an einem Unternehmenskauf ausländische Parteien beteiligt, so wird häufig eine Fremdsprache (meist englisch) als Vertragssprache gewünscht. Ist Beurkundung erforderlich (weil Grundstücke oder GmbH-Anteile mitverkauft werden), so kann die Beurkundung auch vor einem deutschen Notar in einer Fremdsprache erfolgen, sofern der Notar dieser Fremdsprache mächtig ist. Es...mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / 14. Vertragssprache und anwendbares Recht

Rz. 20 Sind an einem Unternehmenskauf ausländische Parteien beteiligt, so wird häufig eine Fremdsprache (meist englisch) als Vertragssprache gewünscht. Auch die Beurkundung vor einem deutschen Notar kann in einer Fremdsprache erfolgen, sofern der Notar dieser Fremdsprache mächtig ist. Es ist anzustreben, dass alle Beteiligten die Vertragssprache beherrschen, da anderenfalls ...mehr

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§ 13 Erbrecht / I. Recht auf Einsicht in die Nachlassakten

Rz. 190 Da der Pflichtteilsberechtigte ein berechtigtes Interesse daran hat, sich Kenntnis vom Umfang des Nachlasses und damit von der Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen, hat er gem. § 13 FamFG das Recht auf Akteneinsicht, das auch die Nachlassaufstellung umfasst. Dass diese Aufstellung für einen anderen Zweck erstellt wurde, steht dem berechtigten Interesse de...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (3) Recht auf Auskunftseinholung über beteiligtes Personal

Rz. 68 Der Patient hat das Recht zu erfahren, welcher Arzt, welche Krankenschwester während des Behandlungszeitraums wann genau für seine Behandlung verantwortlich war. Der Krankenhausträger ist verpflichtet, Namen und ladungsfähige Anschriften sowie genaue Dienstzeiten des von ihm bei der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber dem Patienten eingesetzten ärztlich...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / f) Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung aus der Personalakte

Rz. 305 Der Arbeitnehmer kann die Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte nur dann verlangen, wenn das gerügte Verhalten für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist. Ein Anspruch auf Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung setzt nicht nur voraus, dass die Abmahnung ihre Warnfunktion verloren hat. Der Arbeitgeber ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / M. Gesellschafterhaftung

I. Typischer Sachverhalt Rz. 321 Herr Baumeister (B) ist Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer der Baumeister GmbH (B GmbH) und als einzelunternehmerischer Finanzberater im Handelsregister eingetragen. Er war überdies Gesellschafter-Geschäftsführer zusammengebrochener GmbHs bzw. GmbH & Co KGs. B hatte mit der Hausbank W eine Gesamthaftung aller Gesellschaften vereinbart und W...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / aa) Bis 2020 geltendes Recht

Rz. 113 Bis zum Coronoa-Krisenrecht (vgl. Rdn 114) musste jeder Geschäftsführer (einschl. des faktischen[386] und einschl. von Liquidatoren[387]) bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (s.u.) ohne schuldhaftes Zögern spätestens binnen drei Wochen[388] Insolvenzantrag stellen[389] (§ 15a Abs. 1 S. 1 InsO a.F.). Die Antragspflicht regelt seit dem MoMiG (vgl. Rdn 3) nicht me...mehr

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§ 33 Planfeststellungsrecht / 2. Sekundäres materielles Recht

Rz. 27 Nach § 75 Abs. 1 VwVfG wird durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben der Planfeststellung sind andere Entscheidungen, wie öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse usw. nicht erforderlich. Durch die Pl...mehr

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§ 13 Erbrecht / 4. Recht auf Hinzuziehung

Rz. 202 In beiden Fällen der Errichtung des Verzeichnisses kann der Pflichtteilsberechtigte seine Hinzuziehung verlangen. Oft ist in der Praxis streitig, ob der Pflichtteilsberechtigte auch einen Vertrauten bzw. einen Beistand mitbringen darf. Der Zuziehungsanspruch umfasst in der Regel auch das Recht auf Anwesenheit eines solchen Beistands oder Vertreters.[122] Der Pflichtte...mehr

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§ 28 Leasing / cc) Recht zur Minderung, §§ 437 Nr. 2, 441 BGB

Rz. 60 Macht der Leasingnehmer gegenüber dem Verkäufer von seinem Recht zur Minderung Gebrauch, reduziert sich der vom Leasinggeber gezahlte Kaufpreis nach Maßgabe des § 441 BGB. Diesem Umstand hat der Leasinggeber durch eine Anpassung des Leasingvertrages gem. § 313 Abs. 1 BGB Rechnung zu tragen, indem er auf der Grundlage des geminderten Kaufpreises die Leasingraten neu be...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / 3. Bestellung und – mögliche – Einlassung und Recht auf Akteneinsicht

Rz. 9 Der Verteidiger sollte von vornherein das angestrebte Ziel der Verteidigung, z.B. Einstellung des Verfahrens ohne Bußzahlung, gegen Bußzahlung oder Freispruch, im Auge haben und hierauf die Verteidigungsstrategie ausrichten. Empfehlenswert ist es, grds. eine Einlassung erst nach Einsicht in die Ermittlungsakten vorzulegen. Etwas anderes kann geboten sein, wenn der Manda...mehr

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§ 24 IT-Recht / c) Rechte am Auftragsergebnis

Rz. 13 Anders als bei Arbeitnehmerwerken, bei denen der Arbeitgeber umfassende, ausschließliche Nutzungsrechte an den in Wahrnehmung der arbeitsvertraglichen Aufgaben erstellten Computerprogrammen erhält, soweit nichts anderes vereinbart wurde (§ 69b UrhG), kennt das deutsche Urheberrecht keine umfassende gesetzliche Lizenz des Auftraggebers an Auftragnehmerwerken.[32] Nicht...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / B. Gründung durch einen Bevollmächtigten

I. Typischer Sachverhalt Rz. 64 Nicht Herr Trakel aus dem Sachverhalt A. I. (vgl. Rdn 1), sondern die Taxelex Inc., eine in den USA ansässige Gesellschaft, möchte in Deutschland eine GmbH zum Vertrieb von Software speziell für Anwälte und Steuerberater gründen. Mit der Gründung beauftragt sie einen Rechtsanwalt. II. Rechtliche Grundlagen Rz. 65 Auch ein Bevollmächtigter der Ges...mehr

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§ 24 IT-Recht / C. Verträge mit Endanwendern

I. Kauf von Software 1. Typischer Sachverhalt Rz. 30 Der Softwareanwender erwirbt vom Händler eine Software, die er zeitlich unbefristet nutzen können soll. Der Erwerber soll dabei einmalig einen bestimmten Betrag zahlen; wiederkehrende Zahlungspflichten werden nicht vereinbart. Es handelt sich um ein vielfach wiederkehrendes Geschäft ("Massenverkehr"), das sowohl im unternehm...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / XI. Anmerkungen zum Muster

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§ 17 GmbH-Recht / H. Veräußerung und Belastung von Anteilen

I. Typische Sachverhalte Rz. 167 Herr Trakel aus dem Fall A. I. (siehe Rdn 1) möchte sich zur Ruhe setzen und seinen Geschäftsanteil an zwei langjährige Mitarbeiter veräußern. 1. Alternativer Sachverhalt (1) Rz. 168 Die Baukreditbank (BKB) hat der Taxelex GmbH ein Darlehen gewährt. Für dieses möchte sie von dem Alleingesellschafter Trakel eine Sicherheit an dessen Geschäftsante...mehr

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§ 24 IT-Recht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Zugang zum Quellcode Rz. 18 Fehlen ausdrückliche Vereinbarungen, hat der Erwerber eines Computerprogramms vielfach keinen Anspruch auf eine Herausgabe des (korrespondierenden, kommentierten) Quellcodes und – soweit überhaupt noch separat vorliegend – der dazugehörigen Dokumentation.[33] Anderes kann sich z.B. in Fällen ergeben, in denen der Besteller die Fehlerbeseitigung ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Haftung gegenüber der Gesellschaft

a) Haftung gem. § 43 Abs. 2 GmbHG Rz. 125 Die Geschäftsführer müssen ihre Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes erfüllen. Sie haften der GmbH für den durch eine Verletzung ihrer Pflichten entstandenen Schaden.[452] Bei ihrer Tätigkeit kommt ihnen für unternehmerische Entscheidungen Ermessen zu, wenn sie sorgfältig die Entscheidungsgrundlagen ermittelt ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / II. Rechtliche Grundlagen

1. Funktion Rz. 150 Die Gesellschafterversammlung ist das oberste interne Willensentscheidungsorgan der Gesellschaft; (nur) in Ausnahmefällen haben ihre Beschlüsse unmittelbare Auswirkungen.[587] Für die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten ist i.d.R. die (vorherige) Geltendmachung von Auskunfts- und Einsichtsrechten bedeutsam (vgl. Rdn 82). Als ordentliche Gesellschafterver...mehr

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§ 24 IT-Recht / A. Entwicklung von Software

I. Entwicklung von Individualsoftware mit umfassender Rechtsübertragung an Auftraggeber 1. Typischer Sachverhalt Rz. 1 Der Auftragnehmer entwickelt für den Auftraggeber eine bestimmte Software nach dessen Bedürfnissen. Der Auftraggeber beabsichtigt zwar in erster Linie, die Software für eigene Zwecke in seinem Unternehmen einzusetzen. Er möchte jedoch die Nutzungsrechte möglic...mehr

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§ 24 IT-Recht / II. Rechtliche Grundlagen

1. Vertragsrechtliche Überlegungen Rz. 53 Der Softwarepflegevertrag ist ein Vertrag sui generis. Je nachdem, ob nach der Parteiabsprache die Pflegeleistungen – wie dies vielfach der Fall ist – erfolgsbezogen ausgestaltet sind oder ob sie sich ausnahmsweise auf die gewissenhafte Durchführung der Maßnahmen beschränken, weist der Softwarepflegevertrag im ersten Falle eher werkve...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 6. Gründungsgesellschafter

a) Gesellschaftereigenschaft Rz. 21 (Gründungs-)Gesellschafter können sein: alle natürlichen[85] und juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften, sonstige Gesamthandgemeinschaften – u.a. auch die GbR[86] (zur zulässigen Umgehung des Beurkundungserfordernisses bei Verwendung einer GbR vgl. Rdn 171) – Partnerschaftsgesellschaften[87] sowie Erbengemeinschaften.[88] Bei ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 6. Anstellungsvertrag

a) Grundsätze Rz. 119 Die Bestellung begründet nur die organschaftliche Vertretungsmacht des Geschäftsführers sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten. Wesentliche Punkte (u.a. Gegenleistung für die Geschäftsführung) sind damit noch offen. Daher schließen[413] Geschäftsführer und Gesellschaft regelmäßig einen (von der organschaftlichen Stellung getrennten) schuldrecht...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / C. Sachgründung und Mischeinlage

I. Typischer Sachverhalt Rz. 71 Herr Trakel aus dem Fall A. I. (vgl. Rdn 1) kann nicht das gesamte Stammkapital in bar aufbringen, er möchte daher zum Teil bar leisten und im Übrigen seinen Pkw, ein ihm gehörendes Grundstück und/oder seinen Betrieb für Softwareentwicklung in die GmbH einbringen. II. Rechtliche Grundlagen 1. Sacheinlage Rz. 72 Statt einer Bareinlage (vgl. Rdn 15 ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 2. Gesellschaftsvertragliche Regelungen

a) Ausschluss Vererblichkeit unzulässig Rz. 206 Der Gesellschaftsvertrag[825] darf die Vererblichkeit des Geschäftsanteils nicht ausschließen,[826] auch nicht faktisch durch eine automatische Einziehung des Anteils im Todesfall.[827] b) Nachfolgeklauseln Rz. 207 Der Gesellschaftsvertrag kann den endgültigen Verbleib des Geschäftsanteils regeln mit der Folge, dass die Erben nich...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 7. Gründerhaftung

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§ 24 IT-Recht / B. Vertriebslizenzvereinbarung

I. Typischer Sachverhalt Rz. 23 Ein Softwarehersteller schließt mit einem Vertriebsunternehmen einen Vertrag über die Herstellung von Vervielfältigungsstücken einer Software sowie den anschließenden Vertrieb der Vervielfältigungsstücke. Innerhalb dieser grundsätzlichen Gestaltung werden dabei in der Praxis eine Reihe sehr unterschiedlicher Vertriebsbindungen vereinbart, die zu...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / K. Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung

I. Typische Sachverhalte 1. Alternative (1): Effektive Kapitalerhöhung Rz. 227 Die Trakel und Kollegen Taxelex GmbH aus dem Fall D. I (siehe Rdn 80) benötigt Geld für Investitionen und Markterschließung bei Steuerberatern und Rechtsanwälten in Ungarn und Polen. Ihre Gesellschafterin Knall GmbH ist bereit, das Geld zur Verfügung zu stellen, wenn sie entsprechend mehr Gesellscha...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 8. Haftung für Geschäftsführerbestellung unter Verstoß gegen § 6 Abs. 2 GmbHG

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§ 17 GmbH-Recht / 3. Letztwillige Verfügungen

a) Vermächtnis Rz. 209 Der Gesellschafter kann seinen Anteil durch Vermächtnis einem Erben (Vorausvermächtnis) oder einem Dritten vermachen. Ist das Vermächtnis dem Werte nach so hoch, dass der Wert des Pflichtteiles unterschritten ist, haben die Erben gegen den Vermächtnisnehmer Pflichtteilsergänzungsansprüche. Der Vermächtnisnehmer hat gegen die Erben bzw. die Erbengemeinsc...mehr

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§ 28 Leasing / dd) Recht zum Rücktritt und Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung

Rz. 61 Wählt der Leasingnehmer Rücktritt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung und setzt sich damit gegenüber dem Verkäufer durch, fehlt dem Leasingvertrag von vornherein die Geschäftsgrundlage mit der Folge, dass sämtliche vertragliche Verpflichtungen wegfallen. Einen Anspruch auf Aufwendungsersatz oder entgangenen Gewinn hat der Leasinggeber nicht.[91] Vielmehr sind die...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / F. Geschäftsführung und Vertretung

I. Typischer Sachverhalt Rz. 98 Die Geschäfte der Taxelex GmbH aus dem Sachverhalt A. I. (siehe Rdn 1), deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer immer noch Tobias Trakel ist, laufen gut. Trakel möchte sich aus dem aktiven Geschäft zurückziehen. Winfried Baumeister (in herausgehobener Position) und Anton Meilinger sollen an seiner statt das Geschäft führen, der langjä...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / dd) Rechtsfolgen

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§ 17 GmbH-Recht / 9. Fakultativer Inhalt des Gesellschaftsvertrages

a) Vertretungsbefugnis Rz. 32 Es ist üblich und zweckmäßig, die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer zu regeln, zumal ob Einzel- [132] oder Gesamtgeschäftsführungsbefugnis gilt.[133] Es empfiehlt sich eine explizite Regelung mit der Möglichkeit, abweichende Gesellschafterbeschlüsse zu fassen. Bei mehreren Geschäftsführern hat es sich oft bewährt, die Gesellschaft durch je z...mehr

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§ 24 IT-Recht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Abgrenzung von freien Mitarbeitern und Arbeitnehmern Rz. 11 Softwareentwicklung kann vor dem Hintergrund der komplexen Anforderungen an die Software häufig nicht von einzelnen Personen erbracht werden, sondern bedarf des Zusammenwirkens mehrerer. Auftraggeber im Bereich der Softwareentwicklung versuchen daher vielfach, die Auftragnehmer in unterschiedlichem Umfang in besti...mehr

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§ 24 IT-Recht / III. Software as a Service-Vertrag

1. Typischer Sachverhalt Rz. 45 Nicht immer verfügen Nutzer über ausreichend Kapazitäten, eigene Server zu unterhalten und eigene Software auf diesen Servern ablaufen zu lassen. Zudem – und das ist heute oft der entscheidende Punkt – lassen sich mit der eigenen Infrastruktur und auf der Grundlage der "on premise"-Lizenzmodelle der Standardsoftwarehersteller oft keine oder nur...mehr

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§ 24 IT-Recht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Vertragsrechtliche Einordnung Rz. 46 Die vertragsrechtliche Einordnung von SaaS-Verträgen war und ist umstritten.[83] Weit überwiegend wird davon ausgegangen, dass es sich um einen gemischten Vertrag mit miet- und dienstvertraglichen Komponenten handelt, aufgrund dessen der Vermieter (der Softwareanbieter) verpflichtet ist, die Mietsache (die Software) in einem dem vertrag...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / L. Erhaltung des Stammkapitals und Gesellschafterdarlehen

I. Typischer Sachverhalt Rz. 281 Herr Trakel (T) ist nach wie vor Alleingesellschafter der Taxelex GmbH des Falles A. I. (siehe Rdn 1). Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist Herr Gierig (G). Herr Trakel hat eine minderjährige Tochter Susanne (S). Die GmbH verkauft S eine Computeranlage für 50.000 EUR. T verpflichtet sich in den Verträgen, S die 50.000 EUR darlehen...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 3. Ablauf der Gründung

a) Vorgründungsgesellschaft Rz. 9 Mit dem internen Entschluss mehrerer Personen zur Gründung einer GmbH kommt eine Vorgründungsgesellschaft zustande. Sie ist BGB-Gesellschaft (ggf. OHG, wenn sie ein Handelsgewerbe betreibt). Sie ist nicht identisch mit der durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages entstehenden Vorgesellschaft und erst recht nicht mit der GmbH, sie geht a...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / E. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

I. Typischer Sachverhalt Rz. 85 Felix Trakel – Sohn des Herrn Trakel aus dem Sachverhalt A. I. (siehe Rdn 1) – ist gerade 18 geworden und hat mit seinem Kumpel Justus Klein aus Langeweile im Mathematikunterricht vor seinem Abitur Software zur Quantifizierung von Kreditrisiken entwickelt. Sie wollen mit dem Produkt in den Markt einsteigen und haben auch schon lose Zusagen von ...mehr

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§ 24 IT-Recht / I. Kauf von Software

1. Typischer Sachverhalt Rz. 30 Der Softwareanwender erwirbt vom Händler eine Software, die er zeitlich unbefristet nutzen können soll. Der Erwerber soll dabei einmalig einen bestimmten Betrag zahlen; wiederkehrende Zahlungspflichten werden nicht vereinbart. Es handelt sich um ein vielfach wiederkehrendes Geschäft ("Massenverkehr"), das sowohl im unternehmerischen Verkehr als...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / II. Rechtliche Grundlagen

1. Haftungsbeschränkung praktisch ohne Mindestkapital Rz. 86 Das MoMiG (vgl. Rdn 3) hat als Kompromiss für die Beibehaltung des Mindestkapitalerfordernisses von 25.000 EUR (vgl. Rdn 31) die "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" erfunden. Diese ist keine besondere Rechtsform, sondern eine Sonderform der GmbH.[267] Sie ist ein Erfolgsmodell – mit jährlichen Wachstumsra...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / III. Checkliste: Haftung des Geschäftsführers

1. Haftung gegenüber der Gesellschaft a) Haftung gem. § 43 Abs. 2 GmbHG Rz. 125 Die Geschäftsführer müssen ihre Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes erfüllen. Sie haften der GmbH für den durch eine Verletzung ihrer Pflichten entstandenen Schaden.[452] Bei ihrer Tätigkeit kommt ihnen für unternehmerische Entscheidungen Ermessen zu, wenn sie sorgfältig d...mehr