Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Inanspruchnahme von Erbschaftsbesitzer und Erbschaftserwerber

1. Wahlrecht des Erben Rz. 8 Der Erbe hat ein Wahlrecht, ob er gegen den Erbschaftsbesitzer oder den Erbschaftserwerber vorgehen möchte. Dies führt zu Schwierigkeiten, da Erbschaftsbesitzer und Erbschaftserwerber nicht als Gesamtschuldner haften[14] und eine Doppelbefriedigung des Erben ausgeschlossen werden muss. Der Erbe hat nur die Wahl zwischen den Ansprüchen, er kann abe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Rechenschaftslegung

Rz. 38 Als dritten Unterpunkt der Informationsrechte aus §§ 666, 2218 BGB ergibt sich die Verpflichtung des Testamentsvollstreckers zur Rechenschaftslegung. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn der Testamentsvollstrecker Miterbe ist. aa) Das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung Rz. 39 Die Aufklärungs-, Auskunfts- und Rechenschaftslegungspflicht unterscheiden sich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / f) Besondere Aufklärungspflichten

Rz. 51 Der Testamentsvollstrecker ist nicht verpflichtet, dem Erben die Möglichkeit einer für ihn günstigen taktischen Ausschlagung nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB zu eröffnen.[120]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2313 Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben

Gesetzestext (1)1Bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses bleiben Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind, außer Ansatz. 2Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer auflösenden Bedingung abhängig sind, kommen als unbedingte in Ansatz. 3Tritt die Bedingung ein, so hat die der veränderten Rechtslage entsprechende Ausgleichung z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1972 Nicht betroffene Rechte

Gesetzestext Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, unbeschadet der Vorschrift des § 2060 Nr. 1. A. Allgemeines Rz. 1 Die Bestimmung wurde als notwendig angesehen, weil der Zweck des Aufgebots, dem Erben über die Nachlassverbindlichkeiten zuverlässige Kenntnis zu verschaffen, bei Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflage...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Unabhängig vom Erbfall geltend gemachte Rechte

Rz. 19 Werden seitens des Bedachten Rechte geltend gemacht, die unabhängig vom Erbfall bestehen, fällt ein derartiger Streit grundsätzlich nicht unter die Verwirkungsklausel.[45] Dies ist bspw. dann der Fall, wenn eine bedachte Person Herausgabeansprüche bezüglich eines Gegenstandes geltend macht, der in ihrem Eigentum steht, jedoch im Besitz des Erblassers gewesen ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Auskunftspflicht und Vorlage eines Bestandsverzeichnisses

Rz. 26 Im Unterschied zu den Anhörungspflichten setzt die Auskunftspflicht ein entsprechendes Verlangen des Berechtigten voraus, wodurch auch der Inhalt der Auskunftspflicht bestimmt wird.[55] Dabei kann jeder einzelne Erbe ohne Mitwirkung der anderen die Ansprüche geltend machen, allerdings mit der Einschränkung, lediglich Leistung an alle Miterben verlangen zu können.[56] ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. § 666 BGB – Informationspflichten

Rz. 19 Durch die Testamentsvollstreckung werden zahlreiche Rechte wie etwa das Verfügungsrecht des Erben erheblich eingeschränkt. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber den Erben bestimmte Rechte zuerkannt, die spiegelbildliche Pflichten beim Testamentsvollstrecker sind. § 2218 BGB verweist insoweit auf das Auftragsrecht, mithin § 666 BGB. Demgemäß bestehen für den Testaments...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 4 Die rechtliche Folge der Feststellung nach § 1964 Abs. 1 BGB wird in § 1966 BGB dahin bestimmt, dass erst ab diesem Zeitpunkt von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben ein Recht geltend gemacht werden kann. Daraus folgt zugleich, dass bis zu diesem Zeitpunkt weder seitens des Fiskus noch gegen diesen ein Recht geltend gemacht wer...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ausschluss des Erbrechts sowie des Rechts auf den Voraus

Rz. 18 Liegen die Voraussetzungen des § 1933 BGB vor, so entfallen das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten, das Recht auf den Voraus sowie das Pflichtteilsrecht. Daraus folgt, dass die Erbfolge so zu beurteilen ist, als sei die Ehe im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls bereits rechtskräftig aufgelöst. § 1934 BGB bleibt allerdings unberührt. Liegt eine Verfügung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Weitere Gründe des Verlustes des Rechts zur Beschränkung der Haftung

Rz. 9 Die Inventaruntreue – als Institut des Verlustes der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung – ist in § 2008 BGB nicht erwähnt. Nach allg. Auffassung gilt für sie jedoch das zur Fristversäumnis Geregelte entsprechend.[16] Jeder Ehegatte kann die vom anderen begangene Inventarverfehlung (Fristversäumnis oder Inventaruntreue) durch ein fristgerechtes und richtiges Inventar ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Bei der Nachlassbewertung nicht zu berücksichtigende Rechte und Verbindlichkeiten

Rz. 4 Außer Ansatz bleiben nach § 2313 BGB solche Rechte und Verbindlichkeiten, die (am Stichtag noch) aufschiebend bedingt sind. Unter aufschiebender Bedingung sind insoweit zum einen rechtsgeschäftliche, zum anderen aber auch echte Rechtsbedingungen [17] zu verstehen. Letztere sind dadurch gekennzeichnet, dass bis zu ihrem Eintritt ein oder mehrere zur Entstehung des Rechts...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erwerb aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts

Rz. 5 Ein Erwerb aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts (Abs. 1 S. 1 Fall 1) ist nur der aufgrund dieses Rechts selbst, also ohne Hinzutreten eines Rechtsgeschäfts erzielte Zuwachs. Hierzu zählen insbesondere die originären Erwerbstatbestände der Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (§§ 946 ff. BGB), Ersitzung (§ 937 BGB), der dem Grundeigentümer zustehende Schatzan...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erbe

Rz. 3 Nach Abs. 1 finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben einschließlich Vorerben [9] die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666–668, 670 BGB sowie des § 673 S. 2 BGB und § 674 BGB Anwendung. Dem Nacherben stehen diese Ansprüche aus den vorgenannten Vorschriften erst nach Eintritt des Nacherbfalls zu.[10] Dieser muss z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Erbteilserwerber, Pfändungsgläubiger

Rz. 5 Des Weiteren sind diejenigen Personen auskunfts- und rechenschaftsberechtigt, die den Erbteil erworben oder gepfändet haben. Wird der Erbteil oder die Erbschaft nach Maßgabe des § 2371 BGB an einen Dritten verkauft, so gehen ab Erfüllung und nicht schon durch den schuldrechtlichen Vertrag die Informationsansprüche als Nebenrechte entsprechend §§ 401, 413 BGB durch Einz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten

Gesetzestext Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. A. Stellung des Testamentsvollstreckers und des Erben im Prozess Rz. 1 § 2212 BGB bezieht sich ausschließlich auf Aktivprozesse, mithin die Geltendmachung von Rechten, die den Nachlass betreffen. Aufgrund des Verwaltungs- ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2208 Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben

Gesetzestext (1)1Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. 2Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlassgegenstände, so stehen ihm die in § 2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstände zu. (...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Art der Rechte

Rz. 18 Bei den Rechten, die vom Voraus umfasst sind, handelt es sich in aller Regel um das Eigentum an beweglichen körperlichen Sachen. Der Vorschrift des § 1932 BGB unterfallen auch Anwartschaftsrechte, Mietrechte an Haushaltsgegenständen, Miteigentumsrechte, schuldrechtliche Forderungen auf derartige Sachen, Schadensersatzansprüche wegen Entziehung oder Beschädigung von Ha...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Bei der Nachlassbewertung zu berücksichtigende Rechte und Verbindlichkeiten

Rz. 12 Auflösend bedingte Rechte und Verbindlichkeiten werden bei der Bewertung so berücksichtigt, wie wenn die Bedingung nicht bestünde. Anzusetzen sind auch befristete oder betagte Forderungen und Verbindlichkeiten. Diese fallen von vornherein nicht in den Anwendungsbereich von § 2313 BGB; vielmehr ist ihr Wert gem. § 2311 BGB zu schätzen.[56] Das gilt beispielsweise auch f...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2333 ff.... / B. Gesetzliche Neuregelung des Rechts der Pflichtteilsentziehung

Rz. 7 Das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts[24] hat im Bereich des Rechts der Pflichtteilsentziehung vergleichsweise große Veränderungen mit sich gebracht. Diese zielten insbesondere auf eine Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers ab und sollten gleichzeitig die "Enterbung" erleichtern.[25] Das Ergebnis sind insbesondere nachfolgende Änderungen: Rz. 8 Di...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Kein formgültiges Rechtsgeschäft erforderlich

Rz. 5 Str. ist, ob die Anwendung des § 2030 BGB ein formgültiges Rechtsgeschäft verlangt. Dies ist mit der h.M. zu verneinen.[7] Das Schutzbedürfnis des Erben wird durch die Formnichtigkeit des Erbschaftskaufs kaum verringert. Auch ein formnichtiger Erbschaftskaufvertrag wird regelmäßig vollzogen werden. Bei der Übertragung eines Erbteils wird durch eine Beurkundung des Über...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Verpflichtung des oder der Erben zur Überprüfung der Rechnungslegung durch den Testamentsvollstrecker?

Rz. 50 Nach einem Teil der Lit.[119] kann der Testamentsvollstrecker vom Erben verlangen, den Rechenschaftsbericht nicht nur schlicht entgegenzunehmen, sondern auch in angemessener Zeit zu überprüfen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Einen Anspruch des Testamentsvollstreckers auf Überprüfung durch die Erben gibt es nicht. Es wird verkannt, dass eine Überprüfungspfli...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs

Rz. 6 Der Erbschaftserwerber kann sich wie der Erbschaftsbesitzer nicht auf die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb (§§ 892 f., 932 ff., 2366 f. BGB) der Erbschaft als Ganzes berufen.[8] Wer hingegen nur einzelne Sachen vom Erbschaftsbesitzer erwirbt, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der sachenrechtlichen (§§ 892, 932 ff. BGB) und erbrechtlichen (§ 2366 BGB) Vors...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Herausgabe der Erbschaftsgegenstände

Rz. 13 Der Erbe kann vom Erbschaftserwerber nach §§ 2018, 2030 BGB die erhaltenen Erbschaftsgegenstände herausfordern. Erhält er diese Gegenstände vom Erbschaftserwerber zurück, kommen gegen den Erbschaftsbesitzer nur noch Ansprüche wegen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände in Betracht, sofern der Erbschaftsbesitzer verschärft haftet. Ein zusätzlicher Anspruch gegen d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Vermächtnisnehmer

Rz. 4 Grundsätzlich bestehen keine Verpflichtungen des Testamentsvollstreckers aus § 2218 BGB gegenüber dem Vermächtnisnehmer. Es ist aber anerkannt, dass der Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses und auf Auskunftserteilung in den Fällen hat, in denen ihm gleichzeitig der Nießbrauch am Nachlass oder an einem Erbteil zugewendet worden is...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Auflagenbegünstigter

Rz. 8 Gleiches wird auch dem Auflagenbegünstigten verwehrt. Dies ist in seiner Absolutheit nicht richtig. Wie beim Vermächtnisnehmer kann es desgleichen beim Auflagenbegünstigten Konstellationen geben, bei denen man diesem ein eigenständiges Informations- und Rechenschaftsrecht zubilligen muss. So kann z.B. durch eine Auflage einem Miterben oder einem Dritten ohne Weiteres e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung des § 1966 BGB zieht aus dem Erfordernis des in §§ 1964 ff. BGB geregelten Feststellungsverfahrens Konsequenzen hinsichtlich der Rechtsstellung des Fiskus. Sie wirkt in zweifacher Richtung. Zum einen wird bezweckt, den Fiskus vor einer vorzeitigen, sprich vor Erlass eines Feststellungsbeschlusses i.S.d. § 1964 Abs. 1 BGB erfolgenden Inanspruchnahme durch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Zeitpunkt der Informationspflicht

Rz. 22 Problematisch ist, wann der Testamentsvollstrecker die Erben im Voraus über bestimmte Entscheidungen zu informieren hat. Nach der Rspr.[43] kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. So kann die Pflicht bestehen, die Erben unverlangt auch bei bloß vorbereitenden Verwaltungsmaßnahmen zu benachrichtigen und sogar anzuhören, um deren Vorstellungen bei der Entscheidung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Wahlrecht des Erben

Rz. 8 Der Erbe hat ein Wahlrecht, ob er gegen den Erbschaftsbesitzer oder den Erbschaftserwerber vorgehen möchte. Dies führt zu Schwierigkeiten, da Erbschaftsbesitzer und Erbschaftserwerber nicht als Gesamtschuldner haften[14] und eine Doppelbefriedigung des Erben ausgeschlossen werden muss. Der Erbe hat nur die Wahl zwischen den Ansprüchen, er kann aber nicht aus beiden Ans...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. § 667 BGB – Herausgabepflicht

Rz. 52 Hat der Testamentsvollstrecker sein Amt beendet, so muss er wegen § 667 BGB den vollständigen Nachlass inkl. aller Unterlagen nebst Surrogaten gem. § 2041 BGB an den Erben oder seinen Nachfolger als Testamentsvollstrecker herausgeben.[121] Gleiches gilt für einen treuhänderisch übernommenen Gesellschaftsanteil. Nach Abschluss hat er ein Bestandsverzeichnis zu erstelle...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 70 Zu beachten ist, dass die Benachrichtigungs- und Anhörungspflicht nicht durch den Erben eingeklagt werden kann, sondern nur die Auskunfts- und Rechenschaftslegungspflicht. Eine Nichtbeachtung der Benachrichtigungs- und Anhörungspflicht kann ggf. Schadensersatzansprüche gem. § 2219 BGB auslösen oder einen Entlassungsgrund gem. § 2227 BGB darstellen. Die Klage auf Ausku...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erbschaftskauf und Anteilsübertragung

Rz. 2 § 2030 BGB regelt zwei Fälle: zum einen den Fall, in dem der Erbschaftserwerber im Anschluss an den mit dem Erbschaftsbesitzer auf Veräußerung der ganzen Erbschaft gerichteten Kaufvertrag (Erbschaftskauf, §§ 2371, 2385 BGB) von diesem tatsächlich Erbschaftsgegenstände aufgrund entsprechender Verfügungen erhalten hat.[1] Denn "die Erbschaft" an sich kann nicht "durch Ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. § 674 BGB – Fortdauer des Amts

Rz. 57 § 674 BGB unterstellt die Fortdauer des Testamentsvollstreckeramts so lange, bis er vom Erlöschen seines Amts selbst Kenntnis erlangt hat oder aber das Erlöschen kennen musste. Dabei genügt bereits leichte Fahrlässigkeit gem. § 122 Abs. 2 BGB. Dies hat auch Auswirkungen für den gutgläubigen Dritten. Eine Entlassung des Testamentsvollstreckers steht einem Widerruf des ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mit der Regelung in § 2030 BGB werden die Ansprüche des Erben gem. §§ 2018–2029 BGB auf die Fälle des Erbschaftskaufs und der Anteilsübertragung erweitert. Der Erbe erhält durch die Regelung des § 2030 BGB die Möglichkeit, auch von dem Dritten, der die Erbschaft bzw. die einzelnen Erbschaftsgegenstände durch Erbschaftskauf oder Anteilsübertragung von dem nichtberechtig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Erbschaftserwerber

Rz. 4 Anspruchsgegner des Erben ist nach § 2030 BGB derjenige, an den der Erbschaftsbesitzer die Erbschaft als Ganzes verkauft oder dem er seinen angeblichen Erbteil übertragen hat. Voraussetzung ist allerdings, dass der Erbschaftserwerber aufgrund dieses Vertrages tatsächlich Erbschaftsgegenstände an sich gebracht und damit i.S.v. § 2018 BGB "etwas aus der Erbschaft erlangt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gleichstellung des Erbschaftserwerbers mit dem Erbschaftsbesitzer

Rz. 7 Der Erbschaftserwerber wird mit dem Erbschaftsbesitzer durch § 2030 BGB gleichgestellt, so dass auf ihn grundsätzlich sämtliche Vorschriften der §§ 2018–2029 BGB anzuwenden sind. Die Herausgabepflicht des Erwerbers erstreckt sich also auch auf die Surrogate (§ 2019 BGB), die Nutzungen (§ 2020 BGB) und die Bereicherung (§ 2021 BGB). Der Erwerber haftet aber immer nur in...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Schadensersatz

Rz. 12 Sofern der Erbe den Anspruch aus § 2030 BGB gegenüber dem Erbschaftserwerber durchsetzt, entfällt ein Schadensersatzanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer mangels Schadens. Falls er hingegen von dem Erbschaftsbesitzer Schadensersatz gem. §§ 2033 ff. verlangt, muss er diesem nach § 255 BGB Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung seine Ansprüche gegen den Erbschaftse...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. § 673 S. 2 BGB – Tod des Testamentsvollstreckers

Rz. 56 Der Tod des Testamentsvollstreckers ist durch seinen Erben unverzüglich den Personen mitzuteilen, die durch die Testamentsvollstreckung betroffen sind, d.h. deren Nachlass durch den Testamentsvollstrecker verwaltet wurde. Bei Gefahr in Verzug ist sogar der Testamentsvollstreckererbe verpflichtet, die Aufgaben fortzusetzen, bis der Erbe oder der Testamentsvollstreckern...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Pflichtteilsberechtigter

Rz. 7 Dem Pflichtteilsberechtigten bzw. sonstigen Dritten steht kein Informationsrecht und damit auch kein Rechenschaftsrecht zur Seite.[17] Allerdings wird in der neueren Lit. zum Pflichtteilsrecht[18] dem Pflichtteilsberechtigten mit Hilfe einer teleologischen Reduktion des § 2213 Abs. 1 BGB ein direktes Auskunfts- und Wertermittlungsrecht gegenüber dem Testamentsvollstrec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahren

Rz. 10 § 1966 BGB schließt eine Klage des Fiskus auf Feststellung seiner Erbberechtigung als gesetzlicher Erbe aus (siehe Rdn 6). Dasselbe gilt für die negative Feststellungsklage eines Erbanwärters gegen den Fiskus (siehe Rdn 6). Rz. 11 Vor der Feststellung nach § 1964 Abs. 1 BGB nicht ausgeschlossen ist die Feststellungsklage eines Erbanwärters gegen den Fiskus bzgl. seiner...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. § 668 BGB – Verzinsung

Rz. 53 Es wird in der Praxis häufig übersehen, dass die Nachlassgelder, die der Testamentsvollstrecker für sich verwendet hat, nach § 246 BGB mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 % zu verzinsen sind. Ist der Testamentsvollstrecker mit der Herausgabe in Verzug, fällt ggf. unter dem Gesichtspunkt der §§ 288, 2219 BGB ein höherer Zinssatz an. Die Verzinsungspflicht ist unabhängi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verkauf von wesentlichen Nachlassgegenständen

Rz. 3 § 2030 BGB findet keine Anwendung, wenn lediglich wesentliche Nachlassgegenstände als Einzelsachen verkauft werden, ohne dass dem Erwerber damit "die Sorge um die Abwicklung des Nachlasses" anvertraut wird.[4] Es ist vielmehr erforderlich, dass ein Erbschaftskauf (Veräußerung der Erbschaft als Ganzes) oder eine Erbteilsanteilsübertragung Hintergrund für die (Mit-)Inbes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Entlastung des Testamentsvollstreckers und Folgen

Rz. 58 In der Lit. wird häufig die Entlastung als die Möglichkeit für den Testamentsvollstrecker erachtet, sich zu "enthaften". Die einzelnen Voraussetzungen hierfür werden jedoch nicht dargestellt. Ebenso wird häufig nur die Frage aufgeworfen, ob ein Anspruch auf Entlastung besteht. Die Entlastung des Testamentsvollstreckers spielt in der Praxis eine sehr große Rolle, zumal...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Testamentsvollstrecker als gesetzlicher Vertreter

Rz. 9 Problematisch sind die Fälle, in denen der Testamentsvollstrecker zugleich gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen Erben ist. Dann stellt sich die Frage, ob zur Wahrnehmung der Rechte aus § 2218 BGB ein Pfleger bestellt werden muss. Nach alter Rspr.[21] war grundsätzlich bei Doppelstellung als gesetzlicher Vertreter und Testamentsvollstrecker immer eine Ergänzungsp...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Rechte und Pflichten zur Verwaltung des Nachlasses

Rz. 4 Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen (Abs. 1). Dabei wird die Pflicht zur Verwaltung des Nachlasses maßgeblich beeinflusst, ja überlagert von der Pflicht, die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigten (vgl. § 1975 BGB).[8] Die Art und Weise der Verwaltung bestimmt der Nachlassverwalter dab...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung

Rz. 39 Die Aufklärungs-, Auskunfts- und Rechenschaftslegungspflicht unterscheiden sich nur graduell, sowohl in der Pflichtentstehung und dem Zeitpunkt ihrer Erfüllung. Sie sind lediglich unterschiedliche Ausgestaltungen einer einheitlichen Auskunftsverpflichtung im weiteren Sinne.[83] Im Gegensatz zur Aufklärungspflicht, die retrospektiv und auf früheres Verhalten sowie Aufk...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis eigener Art, welches auf dem Willen des Erblassers beruht, hingegen durch das Gesetz ausgestaltet ist.[1] Der Testamentsvollstrecker ist im Unterschied zum Beauftragten nicht weisungsgebunden. Aus diesem Grund sind nur bestimmte Vorschriften auf das Rechtsverhältnis zwischen Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. § 670 BGB – Aufwendungsersatzanspruch

Rz. 54 Der Testamentsvollstrecker hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. § 670 BGB, wenn er diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Im Unterschied zur Fälligkeit der Vergütung nach § 2221 BGB muss der Testamentsvollstrecker nicht bis zur Amtsbeendigung warten, denn sein Aufwendungsersatzanspruch ist wegen § 271 BGB sofort fällig. Da sie als Nachlas...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2014–2017 BGB

Rz. 1 Ohne Wissen und Willen des Erben wird der Erwerb der Erbschaft nach dem Tod des Erblassers vollzogen, sog. Vonselbsterwerb (§§ 1922, 1942 BGB; vgl. § 1922 Rdn 1). Bis zur Annahme der Erbschaft besteht ein Schwebezustand. Der Erbe ist "vorläufiger Erbe". Erst die Annahme der Erbschaft bewirkt, dass der Annehmende endgültig Erbe wird und die Erbschaft auch nicht mehr aus...mehr