Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Vorbemerkung zu §§ 1993–2013 BGB

Rz. 1 Der vierte Unterabschnitt regelt im Einzelnen die Errichtung des Inventars und die unbeschränkte Haftung des Erben in den Fällen, in denen er durch Fristversäumnis und Inventarvergehen (Inventaruntreue und Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung) das Recht auf Beschränkung seiner Haftung verliert. Nicht geregelt sind allerdings einige weitere Fälle des Verlustes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. § 664 Abs. 1 BGB – Einschaltung Dritter

Rz. 14 Der Testamentsvollstrecker hat das Amt höchstpersönlich durchzuführen und kann somit nicht die Testamentsvollstreckung insgesamt auf einen Dritten übertragen. Dies gilt auch, wenn der Erbe ausdrücklich zustimmt.[32] Kann jedoch der Testamentsvollstrecker gem. § 2199 Abs. 2 BGB einen Nachfolger ernennen, ist diese Übertragung durch Kündigung durch den Testamentsvollstr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Aufklärungspflicht

Rz. 20 Die Aufklärungspflicht des Testamentsvollstreckers besteht je nach Ausgestaltung des Einzelfalls aus einer Benachrichtigungspflicht, einer Anhörungspflicht sowie einer Warnpflicht.[37] Die Benachrichtigungspflicht ist vom Testamentsvollstrecker immer unverzüglich und unaufgefordert zu erfüllen. Sie kann sich auch auf Beziehungen zu Dritten erstrecken. Dies gilt insbes...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2032 ff. BGB

Rz. 1 Der 4. Titel des 2. Abschnitts regelt im 1. Untertitel (§§ 2032–2057a BGB) das Rechtsverhältnis der Mehrheit von Erben untereinander sowie im 2. Untertitel (§§ 2058–2063 BGB) das Verhältnis zu den Nachlassgläubigern. Rz. 2 In der Praxis ist eine Mehrheit von Erben die Regel, der Alleinerbe die Ausnahme. Dies gilt umso mehr, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Herausgabe des Veräußerungserlöses

Rz. 9 Insbesondere die Behandlung des vom Erbschaftsbesitzer erhaltenen Veräußerungserlöses erweist sich als problematisch. Nach § 2019 BGB kann der Erbe den Veräußerungserlös vom Erbschaftsbesitzer als Surrogat der veräußerten Erbschaft herausverlangen. Daneben bestehen die Ansprüche des Erben aus § 2030 BGB gegenüber dem Erwerber; er kann von diesem die Herausgabe der Erbs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Besonderheiten bei zusätzlichen berufsspezifischen Pflichten

Rz. 23 Unterliegt der Testamentsvollstrecker berufsspezifischen Pflichten, so kann dies auch Auswirkungen auf seine Benachrichtigungspflichten haben. Derartige berufsspezifische Pflichten, wie die eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters, überlagern die besonderen Pflichten des Testamentsvollstreckers, die ihn sonst treffen.[47] Ist ein Steuerberater oder Rechtsanwalt zum Te...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Jährliche Rechnungslegung nach Abs. 2

Rz. 46 Bei einer Testamentsvollstreckung, die länger als ein Jahr dauert, kann der Erbe – unabhängig davon, ob es sich um eine Verwaltungs- oder reine Abwicklungsvollstreckung handelt – aufgrund Abs. 2 eine jährliche Rechnungslegung verlangen.[109] Für die jährliche Rechnungslegung gelten dieselben Grundsätze wie für die Rechenschaftsablegung als Schlussabrechnung. Sie ist l...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1970–1974 BGB

Rz. 1 Den Regeln dieses Untertitels ist gemeinsam, dass dem Interesse des Erben, sein Eigenvermögen vor dem Zugriff unbekannter Nachlassgläubiger unter bestimmten Voraussetzungen zu bewahren, ein besonderer Schutz eingeräumt wird.[1] Im Einzelnen befassen sich die Bestimmungen des Untertitels mit zwei unterschiedlichen Fällen der Haftungsbeschränkung gegenüber einzelnen Nach...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2325 ff. BGB

Rz. 1 Der ordentliche Pflichtteil ist gem. §§ 2303, 2311 BGB nach dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls real vorhandenen Nachlasses zu berechnen. Würde das Gesetz an dieser Stelle Halt machen, hätte der Erblasser also ohne weiteres die Möglichkeit, das Pflichtteilsrecht seiner nächsten Angehörigen, also deren gesetzlich fixierte und verfassungsrechtlich garantierte[1] Minde...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Testamentsvollstreckung und Kollisionsrecht

Rz. 27 Die Testamentsvollstreckung unterliegt dem Erbstatut.[55] Somit hat das Erbstatut Bedeutung für die rechtliche Einordnung und die Beurteilung der Zulässigkeit der Testamentsvollstreckerernennung, die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung selbst, die Einzelbefugnisse des Testamentsvollstreckers, seine Rechtsstellung nebst seiner Entlassung.[56] Für Erbfälle am oder ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Von dem Aufgebot nicht betroffene Gläubiger

Rz. 2 Von den Wirkungen des Aufgebotsverfahrens nimmt § 1971 BGB folgende Gläubiger im Einzelnen aus:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 8. Gestaltungsrechte

Rz. 32 Bei der Frage der Vererblichkeit von Gestaltungsrechten gilt, dass diese grundsätzlich auf die Erben übergehen, soweit sie nicht höchstpersönlich sind. Mit dem jeweiligen Rechtsverhältnis gehen nach § 1922 BGB das Recht auf Wandlung und Minderung (§ 437 BGB) und das Recht auf Kündigung und Rücktritt auf die Erben über. Das Vorkaufsrecht kann nach § 473 BGB vererblich ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Internationales Adoptionsrecht

Rz. 24 Das Adoptionsstatut beurteilt sich aus deutscher Sicht nach den Art. 22 und 23 EGBGB. Bei Adoption durch ein Ehepaar findet gem. Art. 22 Abs. 1 S. 2 EGBGB i.V.m. Art. 14 Abs. 2 EGBGB vorrangig das Recht des Staates Anwendung, in dem beide Ehepartner den gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. während der Ehezeit zuletzt hatten und einer der Ehepartner fortlaufend hat, sons...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Internationale Zuständigkeit

Rz. 110 Da die Zuständigkeitsregeln der EuErbVO dem nationalen Recht vorgehen, sind die deutschen Nachlassgerichte für Maßnahmen der Nachlasssicherung dann zuständig, wenn eine allgemeine Zuständigkeit nach Art. 4 ff. EuErbVO gegeben ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes im Inland hatte (Art. 4 EuEr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung ist im Zusammenhang mit der nach § 1975 BGB durch die Anordnung der Nachlassverwaltung oder Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens herbeigeführten Sonderung des Nachlasses vom Eigenvermögen zu sehen.[1] Der Grund für die Vermögenssonderung ist, dass den Nachlassgläubigern die Befriedigung aus dem ungeschmälerten Nachlass möglich bleiben soll. Da die m...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Einfache, unmittelbare oder erläuternde Auslegung

Rz. 24 Ziel der einfachen Auslegung ist es, den Inhalt einer einzelnen Verfügung oder ihrer Gesamtheit festzustellen. Der wirkliche, aktuelle oder reale Wille des Erblassers ist zu erforschen.[81] Dieser wird dabei wie folgt ermittelt: Rz. 25 Maßgeblich ist der Wortlaut.[82] Von diesem ist zunächst auszugehen. Der Wortlaut ist jedoch nicht bindend, da der wirkliche Wille des ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Verjährung

Rz. 11 Der Haftungsanspruch gegen den Testamentsvollstrecker verjährt nach der Erbrechtsreform nicht mehr wie nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz weiterhin nach 30 Jahren gem. § 197 Abs. 1 S. 2 BGB.[32] Es gilt die Regelverjährung gem. § 195 BGB. Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers hinsichtlich der den Anspruch begründenden Umstände und der P...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Abs. 1

Rz. 2 Erforderlich ist Zustimmung aller Miterben, §§ 182 ff. BGB. Diese muss mithin nicht gleichzeitig, sondern kann auch nacheinander einzeln im Vorfeld (Einwilligung, § 183 S. 1 BGB) oder nachträglich (Genehmigung, § 184 Abs. 1 BGB) erfolgen (siehe auch § 2038 Rdn 10 sowie unten Rdn 7 f. für die Fälle, in denen keine gemeinschaftliche Verfügung vorliegt). Verfügung ist ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anzuwendende Vorschriften

Rz. 23 Adoption nach altem Recht: Erfolgte eine Adoption vor dem 1.1.1977, so sind die Übergangsregelungen des Art. 12 des AdoptG zu beachten. Verstarb der Erblasser vor dem 1.1.1977, so bestimmen sich nach Art. 12 § 1 Abs. 4 AdoptG die erbrechtlichen Verhältnisse nach altem Recht. Verstarb der Erblasser nach dem 31.12.1976 und war der Angenommene am 1.1.1977 bereits volljäh...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / I. Ausländische Rechtsordnungen

Rz. 11 Die Legitimationsnachweise eines Erben sind in vielen Rechtsordnungen ganz unterschiedlich geregelt. Auch in Europa sind die Unterschiede ganz erheblich. Das österreichische Recht setzt positiv nach §§ 797–799 AGBGB, §§ 116 ff. AußStrG zunächst einmal voraus, dass eine sog. Erberklärung abgegeben wird, der Erbe also erklärt, dass er die Erbschaft annimmt; zeitgleich o...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Unwirksames Vermächtnis

Rz. 2 Gegenstand eines wirksamen Vermächtnisses ist grundsätzlich nur ein bestimmter Gegenstand, der zur Zeit des Erbfalls zur Erbschaft gehört; es muss sich somit um ein Stückvermächtnis handeln. Dies gilt auch, wenn das Stückvermächtnis Gegenstand eines Wahlvermächtnisses ist. Abs. 1 ist auch auf das beschränkte Gattungsvermächtnis anwendbar, wenn eine der Gattung entsprec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Verfügen

Rz. 5 Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar darauf gerichtet ist, auf das Recht am Miterbenanteil einzuwirken, es also entweder auf einen Dritten zu übertragen, mit einem Recht zu belasten, das Recht aufzuheben oder es sonstwie in seinem Inhalt zu verändern.[9] Unter Verfügung i.S.v. § 2033 Abs. 1 BGB ist mithin nur das dingliche Rechtsgeschäft, nicht die (bloße)...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Bedeutung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes und des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes

Rz. 10 Mit Inkrafttreten des KindRG sind die Vorschriften über die Legitimation nichtehelicher Kinder (§§ 1719–1740g BGB a.F.) ersatzlos entfallen. Mit der früheren Regelung sollte einem nichtehelichen Kind bei nachfolgender Eheschließung der Eltern der Status eines ehelichen Kindes zukommen. Mit der Gleichstellung ehelicher und nichtehlicher Kinder seit dem 1.4.1998[44] war...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Wiederkehrende Leistungen

Rz. 11 Bei dem Vermächtnis eines Rechts auf wiederkehrende Leistungen ist eine Unterscheidung zwischen Aufschub des Anfalls und Aufschub der Fälligkeit unter Berücksichtigung der §§ 2162, 2163 BGB von Bedeutung. Wenn das "gesamte Bezugsrecht" sofort anfällt, werden die Ansprüche auf die einzelnen Teilleistungen allmählich fällig.[21] Es ergibt sich keine zeitliche Begrenzung...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / D. Erbrechtsreform 2010

Rz. 15 Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung war von Anfang an klar, dass auch im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts[42] das Pflichtteilsrecht nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden würde. Die Zielsetzung bestand vielmehr darin, das Pflichtteilsrecht an die seit Inkrafttreten des BGB eingetretenen gesellschaftliche...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Einwendungen und Einreden des Erbschaftsbesitzers

Rz. 13 Neben der Möglichkeit, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2018 BGB (Erbrecht des Erben, Erbrechtsanmaßung des Erbschaftsbesitzers, Nachlassgegenstand etc.) zu bestreiten, kann der Erbschaftsbesitzer sich auch gegenüber dem Gesamtanspruch des § 2018 BGB mit allen Einzeleinreden und Einzeleinwendungen aus dem Verhältnis zum Erblasser oder zum Erben verteidigen.[46] Er...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / c) Inhalt

Rz. 18 Der Inhalt des ENZ ist ebenfalls wesentlich umfangreicher als der eines nach deutschem Recht erteilten Erbscheins. Während ein Erbschein nach § 352 b FamFG lediglich den Erblasser, den Erben, eine Vor- und Nacherbschaft sowie eine angeordnete Testamentsvollstreckung enthalten darf, sind die Angaben in einem ENZ deutlich umfangreicher. Das ENZ muss gemäß Art. 68 EuErbV...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2147 ff.... / B. Arten des Vermächtnisses

Rz. 6 Von einem Bestimmungsvermächtnis [4] spricht man, wenn der Beschwerte oder ein Dritter den Bedachten aus mehreren vom Erblasser genannten Personen auszuwählen hat (§ 2151 Abs. 1 BGB). Der Erblasser hat bei der Anordnung eines gegenständlich bestimmten Vermächtnisses (bei Unbestimmtheit des vermachten Gegenstandes: §§ 2154–2156 BGB) einen eingegrenzten, leicht übersehbar...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Rechtsnatur und Wirkung der Anordnung

Rz. 21 Der Erblasser hat, wenn er mehrere Erben in Erbengemeinschaft hinterlässt, einerseits die Möglichkeit anzuordnen, dass ein bestimmter Erbe das Recht haben soll, das Landgut zum Ertragswert zu übernehmen. Er kann aber auch nur anordnen, dass bei Übernahme durch einen der Miterben (ohne das er diesen bestimmt), für das Landgut bei der Auseinandersetzung der Erbengemeins...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Kernrechtsbereichtheorie

Rz. 50 Hinsichtlich der sog. Innenseite, also der personenrechtlichen Sphäre, ist die Kernrechtsbereichtheorie entwickelt worden.[78] Danach sind die Gesellschafterrechte im eigentlichen Sinne wegen ihrer höchstpersönlichen Natur der Ausübung durch einen Dritten nicht zugänglich und können somit der Testamentsvollstreckung grundsätzlich nicht unterliegen. Dementsprechend kön...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. 2Erforderlichenfalls ist ein solches Rechtsverhältnis wiederherzustellen.mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2371 ff.... / III. Entstehungsgeschichte

Rz. 7 Nachdem ältere Arten der Erbschaftsübertragung verschwunden waren, blieb im nachklassischen römischen Recht als einzige Möglichkeit zur Veräußerung der Erbschaft das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, dessen Gegenstand die Einzelübertragung war. Das gemeine Recht hielt am schuldrechtlichen Charakter des Geschäfts fest, ebenso der französische Code Civil und das S...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Vorbemerkung zu §§ 2192 ff.... / H. Rechtsvergleichendes

Rz. 27 Das römische Recht sah in der Auflage (modus) die Beschränkung eines testamentarischen Erwerbs.[31] Das germanische Recht ließ Testamente nicht zu, so dass Auflagen nicht denkbar waren.[32] Das Schweizer Erbrecht kennt die Auflage (Art. 482 ZGB), ebenso das österreichische Erbrecht, das allerdings mit einem "Auftrag" arbeitet (§§ 709 ff. ABGB), der keinen Erfüllungsan...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung. (2)Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Widerruf bei Vermächtnissen

Rz. 41 Die gleiche Möglichkeit besteht demnach auch für Vermächtnisse. Auch diese können unter der Bedingung angeordnet werden, dass der Überlebende diese nicht widerruft.[95] Zu Recht wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei der Annahme von derart weitgehenden Befugnissen besondere Zurückhaltung geboten ist.[96] Wenn dem Überlebenden die Befugnis eingeräumt ist, die Höhe de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 6 Sind die Voraussetzungen des § 2175 BGB erfüllt, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen. Die Forderung oder das Recht erlischt nur insoweit nicht ("… in Ansehung. …"), als sie zur Wirksamkeit des Vermächtnisses erfor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Deutsches Erbrecht

Rz. 2 Die Vorschrift des § 1936 BGB findet nur Anwendung, wenn nach den Regeln des Internationalen Privatrechts deutsches Erbrecht gilt. Nach bisher geltendem Recht war in erster Linie die Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgeblich. Seit Inkrafttreten der EuErbVO, die für Erbfälle nach dem 16.8.2015 anzuwenden ist, entscheidet in erster Linie der gewöhnliche Aufenthalt de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / g) ABC der nicht anzusetzenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

Rz. 53 Nicht anzusetzen sind z.B. folgende Vermögens- bzw. Schuldpositionen:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Unmittelbarer rechtlicher Vorteil

Rz. 5 Ein unmittelbares Zustattenkommen liegt dann vor, wenn der Anfechtende einen unmittelbaren rechtlichen Vorteil erlangt. Ein unmittelbarer rechtlicher Vorteil kann zum einen in einem Erbrecht bestehen. Ein solcher ist bspw. dann gegeben,[9] wenn die Enterbung oder die Einsetzung eines Dritten durch den gesetzlichen Erben angefochten wird, weiterhin, wenn der Widerruf ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt. (2)Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Entsprechende Anwendung von § 752 BGB

Rz. 32 § 752 BGB Teilung in Natur Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Persönlichkeitsschutz

Rz. 35 Auch wenn die Persönlichkeitsrechte grundsätzlich regelmäßig mit dem Tod des Erblassers erlöschen, erkennen die Rspr. und die h.M. in der Lit. einen postmortalen Persönlichkeitsschutz an, welcher durch Unterlassungsklage geltend gemacht werden kann.[88] Der Schutz der Persönlichkeit erstarkt so zum Schutz des Andenkens Verstorbener. Bei der Geltendmachung geht es nich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ausschluss der Einreden gegenüber dinglich berechtigten Nachlassgläubigern (Abs. 2)

Rz. 3 Der Ausschluss der Einreden der §§ 2014, 2015 BGB gegenüber dieser Gruppe der Nachlassgläubiger setzt voraus, dass sie Befriedigung aus denen ihnen haftenden Gegenständen suchen, also ihre dinglichen (nicht obligatorischen) Ansprüche geltend machen. Sie werden auch nicht von dem Aufgebot betroffen (§ 1971 BGB). Das Gleiche gilt für Nachlassgläubiger, die vor dem Erbfal...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2147 ff.... / G. EuErbVO

Rz. 40 Zum 15. August 2015 trat die Europäische Erbrechtsverordnung (VO 650/2012) in Kraft. Sie regelt das anwendbare Recht und die internationale Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte bei der Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle. Im Hinblick auf angeordnete Vermächtnisse ist die EuErbVO von besonderer Bedeutung. Nach deutschem Recht erwirbt der Vermächtnisnehme...mehr