Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Spanien: Gemeinspanisches R... / II. Gesetzliches Erbrecht (sucesión intestada)

1. Grundsätze Rz. 96 Wie das deutsche sieht auch das spanische Recht die Gesamtrechtsnachfolge vor, es gilt der Grundsatz der Universalsukzession (Art. 661 CC). Zur gesetzlichen Erbfolge kommt es nur dann, wenn einer der Gründe des Art. 912 CC gegeben ist, bspw. wenn der Erblasser ohne oder ohne gültiges Testament verstirbt, das Testament keine Erbeinsetzung enthält oder der ...mehr

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Belgien / I. Das Erbstatut nach belgischem Recht für Erbfälle ab dem 17.8.2015

Rz. 1 Am 16.8.2012 ist auch in Belgien die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) in Kraft getreten, die auf Erbfälle ab dem 17.8.2015 Anwendung findet.[1] Die Erbrechtsverordnung beansprucht universelle Geltung, d.h. sie gilt nicht nur im Verhältnis zu Mitgliedsstaaten, sondern auch zu Drittländern. Völkerrechtliche Verträge, die das Erbstatut regeln, sind gemäß Art. 75 ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / C. Materielles Erbrecht

I. Einleitung Rz. 95 Nach spanischem Rechtsverständnis handelt es sich bei den erbrechtlichen Bestimmungen um eine der "verschiedenen Arten, das Eigentum zu erwerben" – so der Titel des 3. Buches des Código Civil (Art. 609–1087 CC). Anders als nach deutschem Recht wird nach der Systematik des CC vorrangig auf den testamentarisch geäußerten Willen des Erblassers (Art. 658 CC) ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / [Ohne Titel]

[1] Zum Erbrecht in Katalonien und zum Erbrecht der Balearischen Inseln siehe die jeweiligen Länderberichte in diesem Buch.mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Anerkennung des Testamentsvollstreckerzeugnisses

Rz. 228 Für die in Deutschland ausgestellten Testamentsvollstreckerzeugnisse gilt das gleiche Prozedere wie bei den Erbscheinen beschrieben (Rdn 225 f.).[337] Rz. 229 Da insbesondere bei der nach deutschem Recht zulässigen Langzeittestamentsvollstreckung im Hinblick auf die anderweitige Regelung in Spanien Probleme bei den zuständigen Behörden auftreten könnten, empfiehlt es ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 4. Deutscher Erblasser mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien

Rz. 24 Nach dem für bis zum 16.8.2015 eingetretene Erbfälle im spanischen – wie auch im deutschen – IPR geltenden Staatsangehörigkeitsprinzip fand aus spanischer Sicht auf die Erbfolge nach einem deutschen Staatsangehörigen grundsätzlich deutsches Recht als dessen letztes Heimatrecht Anwendung (Art. 9.8 CC bzw. Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F.). Auch die Erbfolge nach einem deutsch...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / c) Interregionale Normenkollision: Gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht des Ehegatten

Rz. 86 Einen weiteren Sonderfall stellt die Anknüpfung der "gesetzlichen Rechte des Ehegatten" von Todes wegen dar. Art. 9.8.3 CC stellt insoweit nicht auf das Heimatrecht (die vecindad civil) des spanischen Erblassers ab, sondern auf das Ehegüterstatut (vgl. Rdn 13). Diese Anordnung gilt in spanischen Inlandssachverhalten für den rein interregionalen Normenkonflikt gem. Art...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Testierfähigkeit

Rz. 114 Testierfähig ist, wer mindestens 14 Jahre alt ist oder wer unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln oder Unterstützung seinen Willen bilden oder ausdrücken kann[181] (Art. 662, 663 CC). Bei eigenhändigen Testamenten ist nach Art. 688 Abs. 1 CC Volljährigkeit[182] gefordert. Rz. 115 Wie nach deutschem Recht ist die Testamentserrichtung ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / e) Schenkungsstatut

Rz. 48 Für ab dem 17.9.2009 geschlossene Schenkungen unter Lebenden (inter vivos) – als rein schuldrechtlicher Vertrag – ist die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I-VO)[88] zu beachten. Vor diesem Stichtag abgeschlossene Verträge unterliegen dem Römischen EWG-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.6.1980 (EuVÜ), welches im Verhäl...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 4. Erbverträge – Verbot nach dem Código Civil

Rz. 133 Das (gemein-)spanische Recht lässt erbrechtliche Verfügungen im Rahmen eines Erbvertrages grundsätzlich nicht zu; Art. 1271 CC enthält ein entsprechendes Verbot. Allerdings ist die letztwillige Verfügung durch Erbvertrag in diversen Foralrechten ausdrücklich geregelt (siehe dazu Rdn 184 ff.). Siehe darüber hinaus die Ausführungen in Rdn 28. Rz. 134 War alleiniger Gege...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / b) Ehewirkungsstatut

Rz. 44 Für die allgemeinen Ehewirkungen gilt zunächst das gemeinsame Heimatrecht der Eheleute (Art. 9.2 CC), hilfsweise das Heimatrecht oder das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts eines jeden von beiden, sofern dieses Recht in öffentlicher Form vor der Eheschließung gewählt wurde. Mangels Rechtswahl gilt das Recht des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nach der Ehes...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / a) Allgemeines

Rz. 116 Das spanische Recht unterscheidet zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamenten (Art. 676 CC). Ordentliche oder "gewöhnliche" Testamente sind das eigenhändige (Art. 678 CC), das offene (Art. 679, 694 CC) und das verschlossene Testament (Art. 707 f. CC). Außerordentliche Formen (testamentos especiales, Art. 677 CC) sind vorgesehen als Militär-, See- sowie al...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Berufsständische Versorgung / 1.1.1 Recht der Syndikusrechtsanwälte

Rechtsanwälte, die ihren Beruf als Angestellte eines anderen Rechtsanwalts oder einer rechtsanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft ausüben, können sich von der Rentenversicherung befreien lassen und einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören. Mit Wirkung zum 1.1.2016 wurde geregelt, dass angestellte Volljuristen bei anderen Arbeitgebern ihren Beruf als Rechtsa...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Der Anwendungsbereich des Erbstatuts

Rz. 11 Zunächst fand sich in Art. 12 (1) CC die ausdrückliche Regel, dass die Qualifikation zur Bestimmung der anwendbaren Kollisionsnormen immer nach spanischem Recht geschieht (lex fori-Qualifikation). Das – vor Geltung der EuErbVO über Art. 9.8 CC – bestimmte Erbstatut selbst regelt den erbrechtlichen Bereich in seiner Breite; wegen der Einzelheiten zur alten Rechtslage v...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Die Erbengemeinschaft

Rz. 177 Ausdrückliche Bestimmungen über die Erbengemeinschaft wie im BGB in den §§ 2032–2063 BGB enthält der Código Civil nicht. Jedoch wird die Erbengemeinschaft (comunidad hereditaria) in den Regelungen über die Erbauseinandersetzung (Art. 1051 ff. CC) genannt und damit vorausgesetzt. Dabei ist die Erbengemeinschaft des spanischen Rechts der des deutschen vergleichbar.[272...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Berücksichtigung von Vindikationslegaten

Rz. 252 Vindikationslegate des spanischen Rechts (Art. 858 ff. CC) haben im Gegensatz zum Damnationslegat deutschen Rechts (§ 2147 BGB) dinglichen Charakter. Der BGH[364] hat für Vindikationslegate kolumbianischen Rechts – gleichfalls mit dinglicher Wirkung versehen – festgestellt, dass der Vermächtnisnehmer kein Erbe ist, sein Recht deshalb auch nicht in einen Erbschein auf...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / b) Die Stellung des Vorerben

Rz. 138 Das Bild des Vorerben spanischen Rechts ist geprägt von dessen treuhänderischer Aufgabe, "den gesamten Nachlass" zu erhalten (Art. 781 CC) und diesen dem Nacherben zu übergeben. Damit findet dieses Rechtsinstitut seine Entsprechung in der deutschen Vor- und Nacherbschaft.[197] Selbst die befreite Vorerbschaft ist, wie sich aus Art. 783 Abs. 2 CC ergibt, zulässig. Sie...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / g) Vollmachtsstatut

Rz. 51 Bei Vollmachten gilt nach Art. 10.11 CC grundsätzlich das Recht des Landes, in dem die übertragenen Befugnisse ausgeübt werden. Das bedeutet, dass für eine vor einem spanischen Notar errichtete Vollmacht, von der in Deutschland Gebrauch gemacht werden soll, als Verwendungsstatut deutsches Recht gilt. Im umgekehrten Fall beurteilt sich die vor einem deutschen Notar err...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Berücksichtigung von Noterbrechten

Rz. 250 Das Noterbrecht des spanischen Rechts – legítima (Art. 806 ff. CC) – hat im Gegensatz zum obligatorischen Pflichtteilsanspruch des deutschen Rechts (§§ 2303 ff. BGB) eine dingliche Rechtsnatur (siehe oben Rdn 148 ff.), weshalb die Erbteilung nicht ohne Zustimmung auch der Noterben erfolgen kann (siehe Rdn 178). Es handelt sich mithin um eine Institution spanischen Re...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / b) Erwerb durch Geburt

Rz. 69 Die bürgerlich-rechtliche Gebietszugehörigkeit hebt weder auf die Eintragung ins Melderegister noch auf eine verwaltungsrechtliche Zugehörigkeit ab.[118] Der Erwerb der Gebietszugehörigkeit unterliegt dem ius-sanguinis-Prinzip: Die gemeinschaftliche bürgerlich-rechtliche Gebietszugehörigkeit der Eltern wird gem. Art. 14.2 CC originär durch die Geburt erworben. Rz. 70 I...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Das gemeinschaftliche Testament – Verbot nach dem Código Civil

Rz. 131 Das gemeinspanische Recht verbietet – wie andere romanische Rechte in der Regel auch – das gemeinschaftliche Testament (testamento mancomunado): Nach Art. 669 CC ist es spanischen Staatsangehörigen untersagt, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Dieses Verbot gilt für Spanier, die der Geltung des Código Civil unterliegen, absolut; es bezieht sich ausdrückli...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / bb) Sonderfall: Rechtswahl und spätere Aufgabe der spanischen Staatsangehörigkeit

Rz. 82 Dieser Mechanismus versagt methodisch nur dann, wenn der Erblasser eine Rechtswahl zugunsten des spanischen Erbrechts als spanischer Staatsangehöriger vornimmt und später eine andere Staatsangehörigkeit unter Aufgabe der spanischen annimmt. Denn mit dem Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit geht auch die vecindad civil unter. Die Wahl spanischen Rechts bleibt tro...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / a) Allgemeines

Rz. 137 Die Vor- und Nacherbschaft spanischen Rechts (sustitución fideicomisaria; Art. 781 ff. CC) wird in anderssprachigen Werken als "treuhänderische" Ersatzerbschaft abgehandelt, entspricht aber ihrem Wesen nach der diesbezüglichen Regelung des deutschen Rechts. Konsequenterweise heißt der fiduciario bei Peuster in seiner deutschen Übersetzung des Spanischen Zivilgesetzbu...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / a) Verbot vertraglicher Verfügungen nach dem Código Civil/Zulässigkeit in bestimmten Teilrechtsordnungen

Rz. 28 Im Gegensatz zum deutschen Recht lässt das (gemein-)spanische Recht erbrechtliche Verfügungen im Rahmen eines Erbvertrages nicht zu; in Art. 1271 CC ist vielmehr ein entsprechendes Verbot enthalten.[52] Einige Foralrechte dagegen enthalten ausdrückliche Regelungen über letztwillige Verfügungen durch Erbvertrag, so in Katalonien,[53] Aragón, Navarra wie auch auf den Ba...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 5. Bestellung von Ersatzerben

Rz. 135 Auch im spanischen Recht kann der Erblasser im Rahmen der vorausschauenden Vorsorge Erbgestaltungsmaßnahmen treffen und Ersatzerben bestellen (Art. 774–805 CC). Folgende drei Fälle umfasst Art. 774 CC (Sustitución vulgar):mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / c) Einfluss der Eheschließung auf die vecindad civil?

Rz. 72 Zwar ändert die Eheschließung für sich betrachtet nichts an der einmal erworbenen Gebietszugehörigkeit. Die diskriminierende Vorschrift des Art. 14.4 CC a.F., wonach die Ehefrau mit der Eheschließung die bürgerlich-rechtliche Gebietszugehörigkeit des Ehemannes erwirbt, ist obsolet. Obschon es sich bei den Vorschriften betreffend den Erwerb der vecindad civil um ius co...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / c) Die Stellung des Nacherben

Rz. 139 Die Einsetzung des Nacherben muss gem. Art. 783 Abs. 1 CC "ausdrücklich" geschehen. Nach Art. 784 CC erwirbt der Nacherbe das Recht auf die Erbschaft durch das Ereignis des Todes des Erblassers selbst dann, wenn er vor dem Vorerben stirbt; in diesem Falle treten die Erben des Nacherben in die Rechtsposition des Erblassers ein. Rz. 140 Unwirksam ist die Anordnung einer...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Verhältnis der Kollisionsnormen der EuErbVO zum interregionalen Privatrecht Spaniens

Rz. 62 Weist ein erbrechtlicher Sachverhalt also keinen Auslandsbezug auf, so wird das für einen rein innerspanischen Nachlassfall maßgebliche Erbrecht nach Maßgabe des spanischen interregionalen Kollisionsrechts berufen. Die EuErbVO bestimmt nach Art. 38 ausdrücklich, dass sie bei Mehrrechtsstaaten auf innerstaatliche Kollisionen keine Anwendung findet. Rz. 63 Im Anwendungsb...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Rechte des Ehegatten und registrierten Lebenspartners

Rz. 41 Die gesetzliche Erbfolge ist traditionell von einer sehr starken Stellung des länger lebenden Ehegatten geprägt, wobei dieser in England ausschließlich erbrechtlich abgefunden wird, durch das Güterrecht aber keinen zusätzlichen Ausgleich erhält.[50] Voraussetzung für das Entstehen der Rechte des Ehegatten ist, dass er den Erblasser um mindestens 28 Tage überlebt.[51] ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Streitiges Erbteilungsverfahren

Rz. 234 Falls sich Miterben oder Vermächtnisnehmer hinsichtlich der Aufteilung der Erbschaft nicht einigen, können im Rahmen des streitigen Verfahrens die Gerichte angerufen werden (Art. 782 ff. LEC 2000). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass weder der Erblasser, die Miterben, der Notar noch der Rechtspfleger (secretario judicial) einen Erbteiler (comisario o contador/part...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Aragonien

Rz. 186 Das besondere Erbrecht ist geregelt in dem am 23.4.2011 in Kraft getretenen Código del Derecho Foral de Aragón.[300] Die Erbfolge fällt an aufgrund Testaments, Erbvertrages (pacto sucesorio) oder gesetzlicher Bestimmung (Art. 317 Gesetz 1/2011). Rz. 187 Neben dem einseitigen ist auch das gemeinschaftliche Testament (testamento mancomunado) zulässig (Art. 417 Gesetz 1/...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / a) Einleitung

Rz. 68 Für Erbfälle nach spanischen Staatsangehörigen ist für die Bestimmung der maßgeblichen Teilrechtsordnung auf das interregionale spanische Kollisionsrecht abzustellen. Das interregionale Kollisionsrecht Spaniens knüpft an die sog. vecindad civil, d.h. die bürgerlich-rechtliche Gebietszugehörigkeit, an. Soweit Art. 9.8 CC die Erbfolge von Todes wegen an die Staatsangehö...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / VIII. Multiplikationskoeffizienten – Erhöhung der Steuerquote

Rz. 292 Für die sich nach dem Bisherigen ergebenden Steuerquoten gelten folgende Multiplikatoren (auch diese Angaben beziehen sich auf die Regelung nach gemeinspanischem Recht; gegebenenfalls in den Rechten der Autonomías enthaltene Sonderregeln wären gem. Art. 22 Abs. 2 spanErbStG vorrangig zu beachten):mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Die nachfolgende Abhandlung hat – dem Konzept des Gesamtwerkes folgend – die Darstellung der spanischen Erbrechtssituation zum Gegenstand. Die spanische Rechtslage wird zunehmend für Nachlässe nach deutschen Staatsangehörigen relevant, soweit für Erbfälle, die ab dem 17.8.2015 eingetreten sind, in Ermangelung einer Rechtswahl gem. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO [2] das Recht de...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / IX. Erbscheinsprobleme wegen unterschiedlicher spanischer Rechtsinstitutionen

1. Legalnießbrauch des überlebenden Ehegatten nach spanischem Recht Rz. 249 Der überlebende Ehegatte des spanischen Erblassers hat neben Abkömmlingen und Verwandten des Erblassers ein gesetzliches Nießbrauchsrecht an einer Quote des Nachlasses (Art. 834 CC). Hier fragt sich, ob das gesetzliche Nießbrauchsrecht im deutschen Fremdrechtserbschein zu vermerken ist. Nach überwiege...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / VII. Zivilverfahren

1. Die internationale Zuständigkeit spanischer Gerichte Rz. 237 Grundsätzlich verdrängen allerdings die vorrangig anzuwendenden Regelungen der EuErbVO zur internationalen Zuständigkeit die Regelungen des spanischen Verfahrensrechts (Art. 22. quáter g) LOPJ). Rz. 238 Zu einer konkurrierenden internationalen Zuständigkeit kann es nach der Rechtsprechung des EuGH selbst in den na...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 6. Katalonien

Rz. 198 Das Erbrecht Kataloniens ist Regelungsgegenstand des Vierten Buches des Código Civil de Cataluña (CCC).[304] Dessen Vorschriften sind zum 1.1.2009 in Kraft getreten.[305] Das Erbrecht Kataloniens wird in einem eigenen Länderbericht in diesem Werk dargestellt; hierauf wird an dieser Stelle verwiesen.mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Erbstatut bei spanischem Erblasser

Rz. 89 Hinsichtlich der Rechtslage für Erbfälle vor dem 17.8.2015 verweisen wir auf die Darstellung in der 3. Auflage 2015, dort Rn 76.mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / III. Nachweis der Erbeneigenschaft

1. Allgemeines Rz. 216 Die Erbeneigenschaft wird im Grundbuchverfahren gem. Art. 14 LH durch einen der in Rdn 225 aufgeführten Erbtitel nachgewiesen. Ist der Erblasser ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrages verstorben, wird die Erbeigenschaft in gesetzlicher Erbfolge durch ein notarielles Verfahren (acta de notoriedad) nachgewiesen. Dies setz...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 5. Teilsteuererklärung

Rz. 308 Nach Art. 35 spanErbStG kann auf Antrag eine Teilsteuererklärung abgegeben werden. So kann der Erbe bereits vor endgültiger Veranlagung in den Genuss von Vermögensvorteilen aus der Erbschaft bzw. der Lebensversicherung gelangen. Möglich ist dies nur zum Zweck des Empfangs von Leistungen aus Lebensversicherungen, des Einzugs von Forderungen von Gegenständen, fälliger ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / V. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

1. Erbschaftsannahme und Ausschlagung Rz. 160 Das spanische Recht verlangt in romanischer Rechtstradition[246] – anders als das deutsche Recht, wonach das Vermögen des Erblassers mit seinem Tode, jedoch ohne Zutun der Erben auf diese übergeht (§ 1922 BGB) – zunächst die Annahme der Erbschaft, bevor der Erbe etwa aus der Erbschaft erwachsene Rechte ausüben kann. Mit anderen Wo...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 8. Abgrenzung des Erbstatuts zu anderen Statuten

a) Güterstatut Rz. 41 Wie in anderen romanischen Rechten gilt auch in Spanien, dass im Todesfall die güterrechtliche Abwicklung der erbrechtlichen vorgeht. Die Frage nach dem Güterstatut stellt sich zwingend als Vorfrage. So entschied der spanische Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo – TS), dass eine Erbteilung, die ohne vorherige güterrechtliche Auseinandersetzung mit der ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / B. Internationales Privatrecht

I. Spanisches Erbkollisionsrecht und EuErbVO Rz. 6 Die Darstellung des spanischen internationalen Erbkollisionsrechts wurde auch durch das Inkrafttreten der EuErbVO nicht obsolet. Zwar verdrängt die EuErbVO in ihrem Anwendungsbereich das nationale IPR der Mitgliedstaaten, so dass die Bestimmung der Rechtsordnung, die das Erbstatut ausfüllen soll, nicht mehr Art. 9.8 CC,[4] so...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / VII. Die Erbengemeinschaft und die Erbauseinandersetzung

1. Die Erbengemeinschaft Rz. 177 Ausdrückliche Bestimmungen über die Erbengemeinschaft wie im BGB in den §§ 2032–2063 BGB enthält der Código Civil nicht. Jedoch wird die Erbengemeinschaft (comunidad hereditaria) in den Regelungen über die Erbauseinandersetzung (Art. 1051 ff. CC) genannt und damit vorausgesetzt. Dabei ist die Erbengemeinschaft des spanischen Rechts der des deu...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / IV. Bestimmung des Erbstatuts aus deutscher Sicht

1. Erbstatut bei deutschem Erblasser Rz. 88 Ausgehend vom sowohl in Deutschland als auch in Spanien für bis zum 16.8.2015 eingetretene Erbfälle Geltung beanspruchenden Staatsangehörigkeitsprinzip findet auf die Erbfolge nach einem deutschen Staatsangehörigen deutsches Recht als dessen letztes Heimatrecht Anwendung (Art. 25 Abs. 1 EGBGB; Art. 9.8 CC). 2. Erbstatut bei spanische...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / IV. Das materielle Noterbrecht der nächsten Angehörigen

1. Allgemeines Rz. 148 Etwaige Pflichtteilsansprüche beurteilen sich nach dem Recht, welches für die Erbfolge insgesamt gilt, dem Erbstatut. Dieses bestimmt sich für Erbfälle, die ab dem 17.8.2015 eingetreten sind, nach den Art. 21, 22 EuErbVO. Rz. 149 Das Recht auf den Noterbteil nach dem (gemein-)spanischen Código Civil (die legítima)[215] unterscheidet sich wesentlich vom d...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / VIII. Besonderheiten im deutschen Nachlassverfahren bei Beerbung eines spanischen Erblassers (Erbfall vor dem 17.8.2015)

Rz. 248 Hierzu verweisen wir umfassend auf die Ausführungen in der 3. Auflage 2015, dort Rn 217 ff.mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / V. Anerkennung deutscher Erbscheine und Testamentsvollstreckerzeugnisse

1. Anerkennung des Erbscheins Rz. 225 Die Aufsichtsbehörde für Register und Notariate betont unter Bezugnahme auf Art. 62 und Erwägungsgrund 69 EuErbVO, dass die Verwendung des ENZ freiwillig ist und der Erbnachweis somit auch auf anderem Weg erbracht werden kann.[327] Maßgeblich ist insoweit auf Art. 14 LH abzustellen, der die Eintragungstitel in der Rechtsnachfolge von Tode...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / II. Bestimmung des Erbstatuts aus spanischer Sicht

1. Interregionales Kollisionsrecht: Anknüpfung an die Vecindad Civil und Grundsatz der Nachlasseinheit Rz. 7 In erste Linie ist auf Art. 21 EuErbVO (Anknüpfung an das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers) und Art. 22 EuErbVO (Anknüpfung an das durch den Erblasser gewählte Recht) abzustellen. Hinzuweisen ist zudem auf die Besonderheit, dass es nach baskisc...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / X. Die Abwicklung der Erbschaftsteuer

1. Fälligkeit Rz. 300 Nach Art. 24 spanErbStG wird die Steuer fällig:mehr