Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Steht ein Recht, das durch die Eintragung betroffen wird, dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu, so bedarf es der Bewilligung der Personen, deren Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist, nur dann, wenn das Recht auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt ist.mehr

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§ 16 Internationales und eu... / XXII. Liquidation und Löschung

Rz. 117 Das Gesellschaftsstatut regelt nicht nur die Geburt der Gesellschaft. Aus ihm ergibt sich auch, wie die Liquidation eingeleitet wird, welche Auswirkungen diese auf die Geschäftsführungsbefugnisse der bisherigen Geschäftsführer und die Liquidatoren hat, wie die Gesellschaft abzuwickeln ist und wodurch diese beendet wird.[224] Dies betrifft dann die Löschung der Gesell...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / VI. Unterrichtung der Mitarbeiter

Rz. 52 Die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer sind gem. § 613a Abs. 5 BGB vor dem Übergang über den (geplanten) Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für sie und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten. Zum Inhalt der Unterrichtung gehören u...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mit Wirkung ab 1.1.1978 wurde das Recht der Löschungsvormerkung neu gefasst. § 1179a BGB gewährt den Gläubigern nachrangiger Grundpfandrechte einen gesetzlichen Löschungsanspruch und sichert diesen sogleich (ohne Eintragung) mit den Wirkungen einer Vormerkung.[1] Andererseits konnte dem Berechtigten nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtszustand nach § 1179 B...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / A. Einleitung

Rz. 1 Das Kapitalmarktrecht hat in Deutschland keine einheitliche Kodifizierung erfahren. Regelungen, die an die Börsennotierung einer Gesellschaft oder an sonstige Berührungen einer Gesellschaft oder Person mit dem Finanz- und Kapitalmarkt anknüpfen, finden sich über eine Vielzahl von Gesetzen verstreut. Heute wird das Kapitalmarktrecht stark durch europäisches Recht gepräg...mehr

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§ 21 Schiedsgerichtsbarkeit / a) Regelung des § 1051 ZPO

Rz. 204 Für das deutsche Schiedsverfahrensrecht der ZPO regelt § 1051 ZPO, welches Recht auf den materiellen Streitgegenstand im internationalen Verfahren anzuwenden ist. § 1051 Abs. 1 ZPO räumt der Parteivereinbarung den Vorrang ein. Eine Verweisung in einem Vertrag wird dabei als Sachrechtsverweisung aufgefasst (§ 1051 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das bedeutet, dass das Schiedsgeri...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Auflassungsvormerkung

Rz. 15 Für den Anspruch auf Auflassung und Eigentumsverschaffung gilt: Der "Anspruch auf Auflassung" ist auf Erklärung der Auflassung gerichtet und mit der wirksamen Erklärung der Auflassung erfüllt.[36] Der "Anspruch auf Eigentumsverschaffung" (z.B. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB) geht weiter und kann auch noch nach wirksamer Auflassung vorgemerkt werden und nach Eintragung des Eigen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Namensgrundschuld, Namensrentenschuld

Rz. 1 § 42 S. 1 GBO erklärt die Regelung des § 41 GBO auf Briefgrundschulden und Briefrentenschulden im vollen Umfang für anwendbar. Im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 41 Abs. 1 S. 1 GBO gelten keine Besonderheiten. "Bei" der Grundschuld (Rentenschuld) erfolgt eine Eintragung mit Bezug auf das dingliche Recht. Dabei ist die Legitimation des Rechtsinhabers in gleiche...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Konsequenzen für das Kollisionsrecht

Rz. 60 Die Bedeutung und die Auswirkungen der Rechtsprechung des EuGH für das deutsche internationale Gesellschaftsrecht bleiben freilich umstritten.[230] Natürlich hat der EuGH keine kollisionsrechtliche Aussage zur Ermittlung des maßgeblichen Gesellschaftsrechts getroffen.[231] Die Art. 49 und 54 AEUV verpflichten aber die Mitgliedstaaten dazu, dass ihre Rechtssätze im Erg...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird. (2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Ausnahmsweise Prüfung schuldrechtlicher Vereinbarungen

Rz. 59 Da das Grundbuchamt außer in den im § 20 GBO genannten Fällen grundsätzlich nicht das dingliche Rechtsgeschäft prüft, ist schon wegen des Abstraktionsprinzips das Kausalgeschäft[109] für das Grundbuchamt ebenfalls nicht von Interesse. Ausnahmsweise ist das Grundbuchamt zur Prüfung des schuldrechtlichen Grundgeschäfts berufen, wenn das Kausalgeschäft nach dem Willen de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Minus-Eintragung

Rz. 36 Die Eintragung kann ebenso hinter der gewollten Rechtsänderung zurückbleiben (negative partielle Inkongruenz oder Divergenz, sog. Minus-Eintragung), z.B. Einigung über Grundschuld zu 12.000 EUR, Eintragung jedoch nur über 10.000 EUR;[95] Einigung über Verkehrshypothek, aber nur Eintragung einer Sicherungshypothek;[96] Einigung über Nießbrauch an Grundstück Nr. 1 und 2...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 1. Muster: Qualifizierte Sicherungsabrede für eine Zahlungsbürgschaft zugunsten des Unternehmers/Auftragnehmers (beim BGB- oder VOB/B-Vertrag)

Rz. 190 Das folgende Muster basiert auf Schmitz, ibr-online "Muster zu Bausicherheiten", Nr. 1.5. Rz. 191 Muster 4.13: Qualifizierte Sicherungsabrede für eine Zahlungsbürgschaft zugunsten des Unternehmers/Auftragnehmers (beim BGB- oder VOB/B-Vertrag) Muster 4.13: Qualifizierte Sicherungsabrede für eine Zahlungsbürgschaft zugunsten des Unternehmers/Auftragnehmers (beim BGB- od...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Rechtsfähigkeit

Rz. 1 Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit sind im Grundbuchverfahren vor allem für die materiell-rechtliche Einigung beachtlich, deren zivilrechtliche Wirksamkeit gemäß § 20 GBO durch das Grundbuchamt zu beurteilen ist, aber auch für die rein verfahrensrechtlichen Erklärungen (Antrag gemäß § 13 GBO und Eintragungsbewilligung gemäß § 19 GBO).[1] Die materiell-zivilrechtlic...mehr

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§ 22 Beurkundungsfragen im ... / a) Verpflichtungsgeschäft

Rz. 54 Der BGH musste diese Rechtsfrage noch nicht entscheiden. Er scheint jedoch der Auffassung zu sein, Art. 11 EGBGB erweiternd auszulegen mit der Folge, dass das Gesellschaftsstatut nicht nur auf die dingliche Übertragung eines Geschäftsanteils, sondern auch auf das der Übertragung zugrunde liegende schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft anwendbar ist.[66] Dies hätte zu...mehr

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§ 3 Firmenrecht / 2. Anknüpfung bei EG-Mitgliedstaaten

Rz. 221 Ob diese Anknüpfung im Lichte der neueren EuGH-Rspr. [636] zum Gesellschaftsstatut für Gesellschaften aus europäischen Staaten noch Gültigkeit haben kann, muss kritisch überprüft werden. Die EU-Mitgliedstaaten sind nämlich nach Art. 49 und 54 AEUV verpflichtet, im Fall einer Sitzverlegung die Rechts- und Parteifähigkeit einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaat...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / cc) Keine Anwendung der Art. 11 Abs. 4 EGBGB und Art. 11 Abs. 5 Rom I-VO auf Grundstückssachverhalte

Rz. 187 Gemäß Art. 11 Abs. 5 Rom I-VO gilt für die Form obligatorischer Verträge über Grundstücke das Recht des Belegenheitsstaates, wenn es international zwingend die Anwendung seiner Formvorschriften vorschreibt (vgl. Rdn 344). Weitergehend unterdrückt Art. 11 Abs. 4 EGBGB für die dinglichen Verfügungen über Sachen, und damit auch über Grundstücke, die Ortsform völlig und ...mehr

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§ 8 Internationaler Handels... / a) Ausschluss

Rz. 30 Die Regelungen des UN-Kaufrechts sind disponibel, die Parteien können nach Art. 6 CISG durch vertragliche Einigung die Anwendung des vereinheitlichten Kaufrechts abändern oder ausschließen.[19] Für diese Vereinbarung sind die Vorschriften über den Vertragsschluss (Art. 14 bis 24 CISG) maßgeblich. Erforderlich ist dabei stets, dass der Wille der Parteien mit hinreichen...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / c) Inanspruchnahme der Bürgschaft

Rz. 177 Mit Eintritt des Sicherungsfalls kann die Bürgschaft in Anspruch genommen werden. Der Sicherungsfall tritt grundsätzlich dann ein, wenn die Verwertung der Sicherheitsleistung nach der Sicherungsabrede zulässig,[159] die Bürgschaft – insbesondere die durch die Bürgschaft gesicherte Forderung – also fällig ist.[160] Der Sicherungsfall sollte daher zwischen den Parteien ...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / c) Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO

Rz. 124 Da das jeweilige Vollstreckungsorgan im Rahmen seiner Vollstreckungstätigkeit grundsätzlich nicht prüfen muss, ob das Vollstreckungsobjekt im Vermögen des Schuldners steht (formales Verfahren), muss einem Dritten Rechtsschutz dahingehend eingeräumt werden einzuwenden, dass der zu vollstreckende Gegenstand aus seinem Vermögen und nicht aus demjenigen des Schuldners st...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Verfahren

Rz. 7 Der Vermerk wird nur auf Antrag eingetragen. Antragsberechtigt sind der Eigentümer des herrschenden Grundstückes (auch Wohnungs- und Teileigentümer[13]), sowie jeder am herrschenden Grundstück dinglich Berechtigte (auch am einzelnen Wohnungseigentum[14]), sofern zur Aufhebung oder Änderung des subjektiv-dinglichen Rechtes nach § 876 S. 2 BGB seine Zustimmung erforderli...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Interne Teilung des Versorgungsausgleichs (§ 3 Nr 55a EStG)

Rn. 2637a Stand: EL 129 – ET: 08/2018 Das neue VersAusglG sieht die interne Teilung als den Grundfall des Versorgungsausgleichs vor, und zwar sowohl für alle Systeme der betrieblichen als auch der privaten Altersversorgung. Bei der internen Teilung werden die in den Altersversorgungssystemen erworbenen Ansprüche in dem jeweiligen System getrennt, so dass neben dem weiterhin b...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) IPR

Rz. 282 Das 1995 reformierte IPR Italiens unterstellt die güterrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten in erster Linie deren gemeinsamen Heimatrecht und, falls keine oder mehrere gemeinsame Staatsangehörigkeiten vorliegen, hilfsweise dem Recht des Staates, in dem das eheliche Leben überwiegend geführt wird (Art. 29, 30 Abs. 1 IPRG). Das so festgelegte Güterstatut ist wand...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / Literaturtipps

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Ist bei einem Nießbrauch, einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder einem eingetragenen Mitbenutzungsrecht (Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) der Begünstigte oder sein Aufenthalt unbekannt, so kann der Begünstigte im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf das...mehr

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§ 14 Bauvertrag / d) Vereinbarung der VOB/B

Rz. 28 Der Standard-Bauvertrag richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere den §§ 650a ff. BGB. Die VOB/B muss ausdrücklich vereinbart werden, damit sie Vertragsgrundlage wird. Die Klauseln der VOB/B sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die VOB/B wird nur Grundlage des Vertrages, wenn die VOB/B wirksam vereinbart ist. Der Text der VOB/B mu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Vermerk

Rz. 3 Die Abschreibung des Rechts wird in den Spalten 7 und 8 vermerkt. Wird das Recht aufgehoben, so lautet der Vermerk: "Gelöscht am …"; wird es mit dem herrschenden Grundstück auf ein anderes Blatt übertragen, so wird der Vermerk mit dem Abschreibungsvermerk über das Grundstück vereinigt, z.B. Spalte 7: 6, 10/zu 6 Spalte 8: Zitat "Übertragen nach Bl. … am …" Sämtliche Eintragun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Nachweismöglichkeiten

Rz. 19 Gebäudeeigentum (Nr. 1). Es genügt der Nachweis von Gebäudeeigentum nach Abs. 2 oder 3, nicht jedoch nach Abs. 1 (dazu unten b) und d).[15] Diese Nachweise genügen zwar auch zur Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes für dieses Gebäudeeigentum. Es ist jedoch denkbar, dass der Gebäudeeigentümer den Ankauf des Grundstückes (§ 15 Abs. 1 SachenRBerG) beabsichtigt und dies...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Vermerk auf dem Brief

Rz. 1 Unbrauchbar zu machen ist ein Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief nach § 69 GBO:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1

§ 47 [Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses] (seit 1.1.2024 geltende Fassung) (1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird. (2) Für eine Gesellschaft bürgerliche...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / ee) Übergangsrecht, Art. 220 Abs. 3 EGBGB a.F.

Rz. 226 Für vor dem Inkrafttreten des IPR-Neuregelungsgesetzes am 1.9.1986 geschlossene Ehen sieht Art. 220 Abs. 3 EGBGB a.F. intertemporale Regelungen vor. Dabei wird nach dem Zeitpunkt der Eheschließung differenziert. Rz. 227 Für vor dem 1.4.1953 geschlossene Ehen verweist Art. 220 Abs. 3 S. 6 Hs. 1 EGBGB a.F. auf Art. 15 EGBGB a.F. und damit auf das Recht des Staates, dem ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Eintragungsvoraussetzungen

Rz. 8 Der Testamentsvollstreckungsvermerk ist, ggf. auch im Wege des Grundbuchzwangs (§§ 82, 83 GBO) im Grundbuch einzutragen,mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Sammelbuchung

Rz. 22 Bei der gleichzeitigen Eintragung mehrerer Rechte in derselben Abteilung ist Abs. 1 S. 2 grundsätzlich verletzt, wenn bei der Eintragung mehrerer selbstständiger Rechte in einer Abteilung nicht jeder Vermerk für sich, sondern nur der letzte Vermerk unterzeichnet ist. Etwas anderes gilt bei der sog. Sammelbuchung, bei der mehrere materiell-rechtlich selbstständige Eintr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Allgemeines

Rz. 3 Die Amtslöschung bezweckt eine Grundbuchberichtigung. Es ist indes nicht Aufgabe des Verfahrens, einen Streit der Beteiligten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines eingetragenen Rechts zu entscheiden.[9] Bei der Beurteilung der Frage der Gegenstandslosigkeit einer Eintragung ist große Vorsicht geboten. Deshalb kommt eine Löschung nur dann in Betracht, wenn die Geg...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeiner Regelungsgehalt

Rz. 1 Die Grundbücher im Beitrittsgebiet wurden angesichts des eingeschränkten Rechtsverkehrs auch von alten und überholten beschränkten dinglichen Rechten nicht bereinigt. Insbesondere bei Rechten, die auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt waren, konnte eine "natürliche" Bereinigung der Grundbücher durch Löschung alter, bereits erloschener und überholter Rechte nic...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Rangvermerk

Rz. 1 § 18 GBV gilt nur für die Fälle, in denen ein Rangvermerk überhaupt eingetragen zu werden braucht. Er ist eine grundbuchtechnische Vorschrift; die materielle Entstehung des Ranges wird durch sie nicht berührt; materiell-rechtlich genügt der Rangvermerk beim zurücktretenden Recht.[1] Soweit ein Rangvermerk eingetragen werden muss, ist er verfahrensrechtlich bei allen bet...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / D. Nacherbentestamentsvollstreckung

Rz. 118 Nach § 2222 BGB kann ein Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernannt werden, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt. Grundsätzlich dient § 2222 BGB dem Schutz des Nacherben. Die Anordnung einer Nacherbentestamentsvollstreckung ist in all den Fällen sinnvoll und geboten, in den...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / 1. Muster: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum

Rz. 7 Muster 16.1: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum Muster 16.1: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute 1. Herr/Frau _________________________ (Na...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / H. Anwendung der §§ 82–83 auf die Pflichten nach § 78 SachenRBerG

Rz. 43 § 78 SachenRBerG [97] lautet: § 78 Rechtsfolgen des Erwerbs des Grundstückseigentums durch den Nutzermehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Verhandlungstermin (Abs. 1)

Rz. 2 Das Grundbuchamt hat im Termin zu versuchen, eine Einigung der Beteiligten auf eine klare Rangordnung herbeizuführen. Diese Aufgabe erfordert, dass schon vor dem Termin Überlegungen darüber angestellt werden, worin die Unklarheit und Unübersichtlichkeit der Rangverhältnisse besteht und auf welche Weise Abhilfe geschaffen werden kann. Ob und welche Vorbereitungsmaßnahme...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Veränderung des Grundstücks

Rz. 16 Tatsächlich gegenstandslos sind Rechte, wenn der Gegenstand des Rechts weggefallen ist;[46] z.B. ein Grundstück sich so verändert hat, dass die Ausübung des eingetragenen Rechts unmöglich ist, insbesondere, wenn der Gegenstand, auf den sich das Recht (z.B. Brücke oder Weg) bezieht, nicht mehr vorhanden ist, z.B. bei einer völligen Überbauung des Grundstücks.[47] Bei e...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Eintragung

Rz. 2 Wird die endgültige Eintragung in einer anderen Spalte eingetragen als die Vormerkung oder der Widerspruch, so wird die Vormerkung oder der Widerspruch über die ganze Breite der Spalte geschrieben. Dies gilt insbes. für die Auflassungsvormerkung. Wird das zu schützende Recht in derselben Spalte wie die Vormerkung oder der Widerspruch eingetragen, so werden diese nur au...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Als Pfandobjekt geeignete Grundstücksrechte, Grundlage der Pfandhaftung

Rz. 29 Das von der Übertragung betroffene Pfandrecht an dem im Grundbuch eingetragenen Recht kann ursprünglich entweder rechtsgeschäftlich – durch Verpfändung nach §§ 1273 ff. BGB – oder im Wege der Zwangsvollstreckung – durch Pfändung (§§ 857 Abs. 3, 6, 828 ff. ZPO) – begründet worden sein, wobei die zuletzt genannte Möglichkeit einen wesentlich größeren Anwendungsbereich h...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Rechtsändernde und berichtigende Eintragungen

Rz. 29 Die Unterscheidung zwischen rechtsändernden und berichtigenden Eintragungen ist für die Frage relevant, ob das Grundbuch durch die Eintragung richtig oder unrichtig geworden ist. Zwar ist dies im Hinblick auf die Bewilligung selbst nicht relevant, denn eine Rechtsänderung kann auch aufgrund einer Berichtigungsbewilligung herbeigeführt werden, wie auch das Grundbuch be...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Inhalt der Erklärung im Einzelnen

Rz. 48 Aus den vorstehend dargestellten Grundsätzen ergeben sich für den notwendigen Inhalt der Abtretungserklärung die nachfolgenden Mindestanforderungen, um eine Verwendbarkeit innerhalb des Grundbuchverfahrens sicherzustellen und die Eintragung der Abtretung zu ermöglichen. Rz. 49 a) Der Verfügende muss erkennbar sein, bei mehreren Abtretungen gilt dies für jede Rechtsüber...mehr

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§ 6 Franchiserecht / XVI. Rechtswahlklausel/Gerichtsstandsvereinbarung/Schiedsgericht

Rz. 162 Haben Franchise-Geber und Franchise-Nehmer ihren Sitz in Deutschland, unterliegt der Franchise-Vertrag der Geltung deutschen Rechts. Rz. 163 Bei international kooperierenden Franchise-Systemen hat der Franchise-Geber jedoch ein Interesse daran, dass Franchise-Verträge auch dann, wenn sie mit ausländischen Franchise-Nehmern abgeschlossen werden, der Geltung deutschen R...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt diese Verordnung mit folgenden Maßgaben:mehr

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§ 20 Joint Ventures / IV. Muster: Joint Venture-Vertrag

Rz. 58 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 20.1: Joint Venture-Vertrag Joint Venture-Vertrag [53] zwischen 1. A-GmbH, _________________________ (nachfolgend "A"), und 2. B-AG, _________________________ (nachfolgend "B"), – A und B nachfolgend gemeinsam die "Parteien" –. Präambel (1) A ist _________________________ ( Anm.: Beschreibung Unternehmen und Tätigkeit vo...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Allgemeines

Rz. 111 Der Inhalt ist in § 1018 BGB geregelt. Gestattet ist erstens die sog. Benutzungsdienstbarkeit, zweitens die Unterlassungsdienstbarkeit und drittens die nachbarrechtliche Dienstbarkeit. Der gesetzliche Gestaltungsspielraum ist sehr weit.[325] Zulässig ist eine Kombination der verschiedenen zulässigen Möglichkeiten zu einem einheitlichen Recht.[326] Rz. 112 Der Inhalt m...mehr