Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / II. Beendigung der Gesellschaft (§ 740a BGB)

Rz. 456 Die Neuregelung des § 740a BGB normiert anstelle der Liquidation die Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft, "da diese mangels eigenen Vermögens liquidationslos erlischt":[772] (1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / III. Auseinandersetzung nach Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft (§ 740b BGB)

Rz. 461 § 740b BGB über die Auseinandersetzung nach Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft hat folgenden Wortlaut: (1) Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt. (2) Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzuwenden. Rz. 462 Aufgrund des Fehlens ein...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Vorliegen eines wichtigen Grundes

Rz. 316 In Bezug auf die Notwendigkeit des Vorliegens eines "wichtigen Grundes" (entsprechend § 725 Abs. 2 S. 2 BGB) ist unter Zugrundelegung eines Perspektivwechsels auf die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Gesellschaft aus der Sicht der anderen Gesellschafter abzustellen.[576] Ein "wichtiger Grund" liegt gemäß § 727 S. 2 BGB insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Der Titel 16 (Gesellschaft) des zweiten Buchs, Abschnitt 8 des BGB ist in drei Untertitel gegliedert:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Fortbestand der Gesellschaft

Rz. 466 § 740c Abs. 1 BGB stellt klar, dass alle oder einzelne der Beendigungstatbestände des § 740a Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BGB gesellschaftsvertraglich (durch entsprechende Abrede) abdingbar sind.[785] Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass abweichend von den in § 740a Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BGB genannten Beendigungsgründen – mithinmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VII. Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag (§ 728a BGB)

Rz. 328 § 728a BGB hat in wesentlicher Übernahme von § 739 BGB alt folgenden Wortlaut: Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen. Beachte: Die vermögensmäßige Auseinanderse...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Pflicht sämtlicher Gesellschafter zur Eintragung der Fortsetzung der Gesellschaft ins Gesellschaftsregister

Rz. 379 War die Gesellschaft vor ihrer Auflösung im Gesellschaftsregister eingetragen (eingetragene GbR), ist die Fortsetzung nach § 734 Abs. 3 BGB von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden (Anmeldepflicht). Diese Verpflichtung zielt darauf ab, "die Rückumwandlung in eine werbende Gesellschaft unter Löschung des Auflösungsvermerks ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / IV. Haftung des eintretenden Gesellschafters (§ 721a BGB)

Rz. 265 Die Neuregelung des § 721a BGB – die § 130 HGB alt (sowie der Neuregelung des § 127 HGB) nachgebildet ist und in Ergänzung zu § 721 BGB sicherstellt, dass auch der in eine GbR eintretende Gesellschafter für die zu diesem Zeitpunkt bereits begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten unbeschränkt persönlich haftet (Haftung für Altverbindlichkeiten)[506] – hat folgenden ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Sonderfall: Insolvenzverfahren

Rz. 394 Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser gemäß § 736 Abs. 2 BGB – der § 146 Abs. 3 HGB alt nachgebildet ist – an die Stelle des Gesellschafters. Damit erfolgt eine Klarstellung, "dass der Insolvenzverwalter in der Liquidation die Befugnisse des Gesellschafter-Schuldners als Li...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Einwendungen und Einreden, die die GbR geltend machen könnte

Rz. 267 Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er als unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter aufgrund der Akzessorietät der Gesellschafterhaftung (§ 721 BGB) nach § 721b Abs. 1 BGB – der § 128 Abs. 1 HGB nachgebildet ist – Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Beteiligte, die zur Antragstellung berechtigt sind

Rz. 405 Beteiligte – die berechtigt sind, einen Antrag auf Berufung oder Abberufung eines Liquidators zu stellen – sind nach § 736a Abs. 2 BGB (in Nachbildung von § 146 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 HGB alt und insoweit deckungsgleich mit § 736d Abs. 1 S. 1 BGB)[686]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / d) Grundsatz der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis (gesetzlicher Regelfall)

Rz. 190 Die Geschäftsführung steht nach § 715 Abs. 3 S. 1 BGB – in wesentlicher Übernahme der §§ 709 Abs. 1 und 710 S. 2 BGB alt) allen Gesellschaftern in der Art zu, dass sie nur gemeinsam zu handeln berechtigt sind, es sei denn, dass mit dem Aufschub eines Geschäfts Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Dies gilt im Zweifel gemäß § 715 A...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Weitere Auflösungsgründe bei einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist

Rz. 347 Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (atypische GbR),[618] wird nach § 729 Abs. 3 S. 1 BGB (in Nachbildung von § 131 Abs. 2 HGB alt) ferner – im Interesse eines Schutzes der Gläubiger vor masselosen und vermögenslosen Gesellschaften, für deren Verbindlichkeiten keine natürliche Person nach den §§ 721 ff. BGB h...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VI. Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter (§ 722 BGB)

Rz. 270 Die Neuregelung des § 722 BGB (respektive der Neuregelung des § 129 HGB) zur Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft bzw. gegen ihre Gesellschafter (wohingegen § 722 BGB alt die Anteile am Gewinn und Verlust geregelt hatte) ersetzt § 736 ZPO alt.[514] (1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreck...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Entsprechende Anwendung des Regelungsgehalts auf die OHG, KG und PartG

Rz. 27 § 706 BGB findet über die Verweisvorschriften des "auch und gerade" auf die OHG, die KG und die Partnerschaftsgesellschaft "entsprechende Anwendung". Damit ermöglicht der Gesetzgeber jetzt auch bei den Personenhandelsgesellschaften und der Partnerschaftsgesellschaft eine freie Sitzwahl. Zugleich greift er eine Emp...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / IV. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren (§ 736b BGB)

Rz. 408 Die Regelung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren nach § 736b BGB hat unter Zusammenfassung des Normenbestands der §§ 729 S. 1, 730 Abs. 2 S. 1 BGB alt folgenden Wortlaut erfahren: (1) Mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / II. Auflösung bei Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters (§ 730 BGB)

Rz. 350 § 730 BGB normiert – in Zusammenfassung des Normenbestandes von § 727 Abs. 2 S. 1 und 2 und § 728 Abs. 2 S. 2 BGB alt – Vorgaben, die im Falle einer Auflösung der GbR durch den Tod eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters einen "geordneten Übergang von der werbenden zur abzuwickelnden Gesellschaft ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Gesellschafters

Rz. 273 Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet wegen deren rechtlicher Verselbstständigung und der damit einhergehenden Unterscheidung zwischen dem Personenverband und seinen Mitgliedern sowie zwischen Gesellschaftsverbindlichkeit und Gesellschafterhaftung für diese Verbindlichkeit[518] nach § 722 Abs. 2 BGB – in inhaltlicher Übernahme der Ne...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 6. Verordnungsermächtigung

Rz. 109 Die am 18.8.2021 bereits in Kraft getretene Neuregelung des § 707d BGB (Verordnungsermächtigung) hat folgenden Wortlaut: (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die elektronische Führung des Gesellschaftsregisters, die elektronische Anmeldung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung zu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Fiktion des Fortbestehens von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis

Rz. 411 Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung und, sofern die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, zur Vertretung gilt in diesem Fall nach § 736b Abs. 2 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 729 S. 1 BGB alt – gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Pflichtrecht zur Notgeschäftsführung bei Auflösung der Gesellschaft im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters

Rz. 354 Die anderen Gesellschafter sind nach § 730 Abs. 2 BGB – als gegenüber § 736b Abs. 2 BGB vorrangigem Pflichtrecht – zur einstweiligen Fortführung der laufenden Geschäfte berechtigt und verpflichtet (Pflichtrecht zur Notgeschäftsführung), wenn – entgegen § 723 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters ist grundsätzlich ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / I. Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters und Zeitpunkt des Ausscheidens (§ 723 BGB)

Rz. 276 Die Neuregelung des § 723 BGB normiert die Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters und den Zeitpunkt seines Ausscheidens (wohingegen § 723 BGB alt die Kündigung durch einen Gesellschafter geregelt hatte): (1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Einbindung des Gesellschaftsregisters in das gemeinsame Registerportal der Länder

Rz. 111 § 707d Abs. 2 BGB, der inhaltlich § 9 Abs. 1 S. 2 bis 5 HGB entspricht, schafft die Grundlage, "um das Gesellschaftsregister in das gemeinsame Registerportal der Länder einzubinden, welches den Zugang zu den automatisierten Abrufen von Daten aus dem Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und zukünftig auch Gesellschaftsregister eröffnet".[201]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Pflicht zur Anmeldung

Rz. 414 Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis nach § 736c Abs. 1 S. 1 BGB von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Beachte: "Die Anmeldung hat auch zu erfolgen, wenn die bislang vertretungsbefugten Gesellschafter Liquidatoren werden oder wenn sämtliche Gesells...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Grundsatz: Anmeldung durch alle Gesellschafter

Rz. 369 Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen (eingetragene GbR), ist ihre Auflösung nach § 733 Abs. 1 S. 1 BGB zur Information des Rechtsverkehrs über die Zweckänderung der Gesellschaft und über den Übergang der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse auf die Liquidatoren (vgl. § 736 BGB), was gleichermaßen im Interesse der Gesellschafter liegt,[639...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Kündigung der Mitgliedschaft

Rz. 292 Nehmen die anderen Gesellschafter einen Antrag des Gesellschafter-Erben nach § 724 Abs. 1 BGB nicht an oder ist eine Fortführung der Gesellschaft als KG nicht möglich (weil die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 HGB nicht vorliegen), ist der Erbe gemäß § 724 Abs. 2 BGB befugt, seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. D...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 4. Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger

Rz. 425 Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind nach § 736d Abs. 4 S. 1 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 733 Abs. 1 BGB alt – zunächst die Gläubiger (wobei Gesellschaftsgläubiger, Dritte aber auch die Gesellschafter selbst [im Rahmen eines Drittgeschäfts oder aufgrund des Gesellschaftsvertrags] sein können)[715] der Gesellschaft zu befriedigen. Ist eine Verbindlichkeit no...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / e) Wirkung der Rechtskraft eines Urteils

Rz. 217 Soweit über den Anspruch durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist, wirkt die Entscheidung (d.h. sowohl ein klagestattgebendes als auch ein klageabweisendes Sachurteil)[432] nach § 715b Abs. 4 BGB – in Anlehnung an § 148 Abs. 5 S. 1 AktG – für und gegen die Gesellschaft“ (damit die actio pro socio ihre Schutzfunktion erfüllen kann).[433] Rz. 218 Das Verständ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / IV. Auflösungsbeschluss (§ 732 BGB)

Rz. 364 Die Neuregelung des § 732 BGB über den Auflösungsbeschluss (wohingegen § 732 BGB alt die Rückgabe von Gegenständen geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut: Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen S...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Sonderfall: Vermögenslosigkeit

Rz. 371 Im Fall der Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit (§ 729 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB) entfällt die Eintragung der Auflösung nach der Klarstellung des § 733 Abs. 1 S. 3 BGB. Dies liegt darin begründet, dass bei einer Löschung der GbR infolge Vermögenslosigkeit (§ 729 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB) sich nicht nur die Anmeldepflicht, sondern auch die Auflösungseintragung ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 4. Wegfall der unbeschränkbaren Eigenhaftung des Gesellschafter-Erben

Rz. 294 Scheidet innerhalb der Frist des § 724 Abs. 3 BGB der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst bzw. dem Erben die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt, so haftet er nach § 724 Abs. 4 BGB (vgl. die Parallelregelung des § 131 Abs. 4 HGB) für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten nur nach Maßgabe der ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Inhalt der Erstanmeldung

Rz. 51 § 707 Abs. 2 BGB regelt – wenn die Gesellschafter von ihrem Eintragungswahlrecht Gebrauch machen – verpflichtend in Anlehnung an § 106 Abs. 2 HGB den Inhalt der Erstanmeldung[84] unter Beschränkung auf die für den Rechtsverkehr erheblichen Umstände,[85] weswegen Angaben zum Gesellschaftszweck bzw. zum Unternehmensgegenstand nicht gemacht werden müssen.[86] Die notwend...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / d) Versicherung, dass keine anderweitige Registrierung besteht

Rz. 62 § 707 Abs. 2 Nr. 4 BGB (entsprechend der Neuregelung des § 106 Abs. 2 Nr. 4 HGB) sichert den Statuswechsel nach § 707c BGB, §§ 106, 107 HGB und § 4 Abs. 4 PartGG zwischen einer GbR und einer Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft. Die Anmeldung muss die Versicherung enthalten, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VI. Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft (§ 734 BGB)

Rz. 373 Die Neuregelung des § 734 BGB über die Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft (wohingegen § 734 BGB alt die Verteilung des Überschusses geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut: (1) Die Gesellschafter können nach Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist. (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der St...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VIII. Anmeldung des Erlöschens (§ 738 BGB)

Rz. 436 Die Neuregelung des § 738 BGB normiert die Verpflichtung sämtlicher Gesellschafter einer eingetragenen GbR (eGbR) nach Beendigung der Liquidation das "Erlöschen der Gesellschaft" zur Eintragung ins Gesellschaftsregister anzumelden, um im Interesse des Rechtsverkehrs sicherzustellen, "dass die durch die Beendigung der Liquidation erfolgte Vollbeendigung der Gesellscha...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Unterbrechung der Sonderverjährung

Rz. 446 Beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft neu oder wird die Verjährung des Anspruchs gegenüber der Gesellschaft nach § 203 BGB (Verjährungshemmung bei Verhandlungen), § 204 BGB (Verjährungshemmung der Rechtsverfolgung), § 205 BGB (Verjährungshemmung bei Leistungsverweigerungsrecht) oder § 206 BGB (Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt) gehemmt, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 4. Schadensbewehrtes Verbot der Kündigung zur Unzeit

Rz. 305 Die Kündigung darf nach § 725 Abs. 5 S. 1 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 723 Abs. 2 BGB alt – nicht "zur Unzeit" geschehen (Kündigungsschranke für alle Kündigungstatbestände),[561] es sei denn, dass ein "wichtiger Grund" für die unzeitige Kündigung vorliegt (Kündigungsschranke für alle Kündigungstatbestande – "insbesondere aber für die Kündigung aus wichtigem ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Beseitigung des Auflösungsgrundes

Rz. 376 Die Beseitigung des Auflösungsgrundes gewinnt Bedeutung, wenn ein bloßer Fortsetzungswille der Gesellschafter – der etwa im Fall einer Auflösung durch Zeitablauf (§ 729 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder Auflösungsbeschluss (§ 729 Abs. 1 Nr. 4 BGB) genügt – den Auflösungsgrund nicht behebt,[642] etwa in den Fällen, dass der Gesellschaftszweck erreicht oder unmöglich wird (§ 729 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / I. Fehlende Vermögensfähigkeit und anwendbare Vorschriften (§ 740 BGB)

Rz. 450 Die Neuregelung des § 740 BGB über die fehlende Vermögensfähigkeit der nicht rechtsfähigen Gesellschaft und die hierauf anwendbaren Vorschriften (wohingegen § 740 BGB alt die Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut: (1) Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen. (2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter u...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Entstehung der GbR als rechtsfähige Gesellschaft i.S.v. § 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB

Rz. 243 Obgleich die GbR als Rechtssubjekt im Verhältnis zu ihren Gesellschaftern (d.h. im Innenverhältnis) bereits mit dem wirksamen Abschluss des Gesellschaftsvertrags entsteht (d.h. wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll), entsteht sie im Verhältnis zu Dritten (mithin im Außenverhältnis) – d.h. in Bezug auf die aus der Rec...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Spezifische Mehrheitserfordernisse für einen Fortsetzungsbeschluss der Gesellschafter

Rz. 378 Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden (d.h. lässt der Gesellschaftsvertrag Mehrheitsbeschlüsse zu), muss der Beschluss über die Fortsetzung der Gesellschaft – der eine Rückumwandlung des Gesellschaftszwecks von der abzuwickelnden zur werbenden Gesellschaft darstellt (und damit wie ein Auflösungsbeschluss eine Vertragsänderung begrü...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Grundsatz: Aufgelöste Gesellschaft ist durch Liquidation abzuwickeln

Rz. 382 Nach Auflösung der Gesellschaft als Rechtssubjekt (vgl. § 729 BGB) findet gemäß § 735 Abs. 1 S. 1 BGB – entsprechend § 730 Abs. 1 BGB alt – die Liquidation nach Maßgabe der §§ 735 bis 739 BGB statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, ist es hingeg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / bb) GbR als Gesellschafterin

Rz. 70 Eine Gesellschaft soll gemäß § 707a Abs. 1 S. 2 BGB – zwecks Vermeidung von Publizitätsdefiziten aufgrund des Eintragungswahlrechts bei einer mehrgliedrigen Beteiligung einer GbR an einer anderen GbR[126] – als Gesellschafterin nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. § 707a Abs. 1 S. 2 BGB gelangt über § 105 Abs. 3 HGB respektive § 16...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Auf die Beendigung anwendbare Vorschriften

Rz. 459 Auf die Beendigung der nichtrechtsfähigen Gesellschaft sind nach § 740a Abs. 3 BGB entsprechend anwendbar (Verweisungen, wobei bei der Innengesellschaft an die Stelle des Ausscheidens die Beendigung tritt):[775]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Voraussetzungen eines Gesellschafterausschlusses

Rz. 314 Tritt in der Person eines Gesellschafters ein "wichtiger Grund" ein, kann er nach § 727 S. 1 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 737 S. 1 und 2 BGB alt – durch Beschluss der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Rz. 315 Der Ausschluss bedarf keiner gesellschaftsvertraglichen Grundlage mehr (Fortsetzungsklausel für den Kündigungsfall im G...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / II. Vertretung der Gesellschaft (§ 720 BGB)

Rz. 245 Die Neuregelung der organschaftlichen Vertretung der GbR in § 720 BGB [473] (in partieller Übereinstimmung mit § 124 HGB für die OHG) – parallel zur Geschäftsführungsbefugnis – hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 720 BGB alt den Schutz des gutgläubigen Schuldners geregelt hatte): (1) Zur Vertretung der Gesellschaft sind alle Gesellschafter gemeinsam befugt, es sei de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Rangfolge bei der Rechtsanwendung während der Abwicklung

Rz. 389 Die Liquidation erfolgt gemäß § 735 Abs. 3 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 731 S. 1 BGB alt – (nachrangig) nach den Vorschriften des sechsten Kapitels (mithin der §§ 736 bis 739 BGB), sofern sich nicht (vorrangig) aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt (dispositiver Regelungsrahmen).[662] Damit "kommt der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, dass die...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Gründe, die zur Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft führen

Rz. 457 Bei der Innengesellschaft erfolgt keine Unterscheidung zwischen Auflösung und Beendigung. Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet nach § 740a Abs. 1 BGB (in Nachbildung der Beendigungsgründe der §§ 723 bis 728 BGB alt) – da aufgrund "des gesetzlichen Leitbilds der nicht rechtsfähigen Gesellschaft als Gelegenheitsgesellschaft [weswegen] ohne besondere vertragliche V...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / IV. Ausscheiden eines Gesellschafters (§ 740c BGB)

Rz. 465 Die Neuregelung des § 740c BGB regelt im Gleichlauf zu § 740a BGB das Ausscheiden eines Gesellschafters:[784] (1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass abweichend von den in § 740a Absatz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Beendigungsgründen die Gesellschaft fortbestehen soll, so tritt mangels abweichender Vereinbarung an die Stelle der Beendigung der Gesellschaft das...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Schätzung des Werts des Gesellschaftsanteils

Rz. 326 Der Wert des Gesellschaftsanteils ist nach § 728 Abs. 2 BGB (in wesentlicher Übernahme von § 738 Abs. 2 BGB alt) – soweit erforderlich – im Wege der Schätzung (des gesamten Gesellschaftsvermögens)[597] zu ermitteln. Rz. 327 § 728 Abs. 2 BGB soll gegenüber dem richterlichen Schätzungsermessen nach § 287 Abs. 2 ZPO ein eigener Regelungsgehalt zukommen, insoweit ihm "zus...mehr