Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsanwalt

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Kosten und Gebühren

Rn 9 Gerichtsgebühr für den Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers: 35 EUR (GKG-KV Nr. 2350[12]). Diese Gebühr hat der Gläubiger unabhängig davon zu tragen, ob der Antrag auf Versagung begründet war oder zurückgewiesen wurde.[13] Dies soll bewirken, dass Versagungsanträge nur in aussichtsreichen Fällen gestellt werden.[14] Der Antragsteller hat aber einen Anspruch auf Ko...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 5. Vergütung des Sonderverwalters

Rn 46 Noch in § 77 des Regierungsentwurfs einer Insolvenzordnung war die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ausdrücklich geregelt. Ihm wurde in der Entwurfsvorschrift vollständig die Rechtsstellung eines Insolvenzverwalters übertragen; gesetzestechnisch geschah dies durch eine Verweisung auf die jetzigen §§ 56–66 InsO. Da diese Verweisung auch die §§ 63–65 InsO umfas...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Die Bestellung des Treuhänders (§ 312 Abs. 1 a. F.)

Rn 10 Bereits in dem Beschluss, in dem das vereinfachte Verfahren eröffnet wird, wird anstelle des in § 27 Abs. 1 Satz 1 genannten Insolvenzverwalters gemäß § 313 Abs. 1 Satz 2 ein Treuhänder bestimmt. § 27 Abs. 1 Satz 2 stellt deshalb auch fest, dass u. a. § 313 unberührt bleibt. Es wird auch klargestellt, dass die Bestellung zum Treuhänder nicht wie im Regelinsolvenzverfah...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3 Sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit des Insolvenzgerichts

Rn 37 Zur Durchführung des Insolvenzverfahrens und des anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens ist gem. § 2 Abs. 1 das Amtsgericht als Insolvenzgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, ausschließlich und sachlich zuständig. Gem. § 2 Abs. 2 werden die Landesregierungen ermächtigt, zur sachdienlichen und schnelleren Erledigung des Insolvenzverfahrens ei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. 2Die Frist darf höchstens drei Monate betragen. 3Der Schuldner ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 9. Kosten und Gebühren

Rn 30 Gerichtsgebühr für den Versagungsantrag eines Gläubigers: 35 EUR (GKG-KV Nr. 2350[47]). Diese Gebühr hat der Gläubiger unabhängig davon zu tragen, ob der Antrag auf Versagung begründet war oder zurückgewiesen wurde.[48] Dies soll bewirken, dass Versagungsanträge nur in aussichtsreichen Fällen gestellt werden.[49] Der Antragsteller hat aber einen Anspruch auf Kostenersa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 16 Kirchhof, Zwei Jahre Insolvenzordnung – ein Rückblick, ZInsO 2001, 1 ff.; ders., Bundesgerichtshof als einziges Beschwerdegericht in Insolvenzsachen?, ZInsO 2001, 729; ders., Rechtsbeschwerden nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt, ZInsO 2001, 1073; Pape, G., Die Oberlandesgerichte werden arbeitslos!, ZInsO 2001, 777; ders., Folgen der Reform des Zivilproz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 9. Aufsatzliteratur

Rn 93 Althammer/Löhnig, Das Insolvenzgericht in der Rolle des Vollstreckungsgerichts, KTS 2004, 525; Barnert, Insolvenzspezifische Pflichten des Insolvenzverwalters gegenüber Aussonderungsberechtigten, KTS 2005, 431; Bergmann, Die Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters über einen zur Insolvenzmasse gehörenden GmbH-Geschäftsanteil, Festschrift für Hans-Peter Kirchhof, 20...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Antrag des Insolvenzgläubigers

Rn 2 Das Insolvenzgericht entscheidet über die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen Obliegenheiten nicht von Amts wegen, vielmehr ist ein entsprechender Antrag eines Insolvenzgläubigers erforderlich. Wird der Antrag schriftlich gestellt, ist er als bestimmender Schriftsatz unterschrieben einzureichen.[6] Wird der Antrag von einem Bevollmächtigten eingereic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 47 Bork, Gläubigersicherung im vorläufigen Insolvenzverfahren, ZIP 2003, 1421; Frind, Treuhandkontenmodell: Zur Betriebsfortführung unnötig!, ZInsO 2003, 778; Hess/Weis, Die Stellung des Gläubigerausschusses in der Insolvenzordnung, InVo 1997, 1; Heukamp, Die gläubigerfreie Gläubigerversammlung, ZInsO 2007, 57; Hinzen/Förster, Die Pfändung in Massekonten, Rpfleger 2001, 3...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.6. Vorlage einer Bescheinigung

Rn 14 Nach dem Wortlaut des Abs. 1 Satz 3 hat der Schuldner (nicht: der Aussteller) mit dem Antrag auf Anordnung des Schutzschirms eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigke...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Kosten, Gebühren und Vergütung

Rn 18 Gerichtsgebühr für den Versagungsantrag eines Gläubigers: 35 EUR (GKG-KV Nr. 2350[23]). Diese Gebühr hat der Gläubiger unabhängig davon zu tragen, ob der Antrag auf Versagung begründet war oder zurückgewiesen wurde.[24] Dies soll bewirken, dass Versagungsanträge nur in aussichtsreichen Fällen gestellt werden.[25] Der Antragsteller hat aber einen Anspruch auf Kostenersa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Kosten und Gebühren

Rn 26 Gerichtsgebühr für den Versagungsantrag eines Gläubigers 35 EUR (GKG-KV Nr. 2350[49]). Diese Gebühr hat der Gläubiger unabhängig davon zu tragen, ob der Antrag auf Versagung begründet war oder zurückgewiesen wurde.[50] Dies soll bewirken, dass Versagungsanträge nur in aussichtsreichen Fällen gestellt werden.[51] Der Antragsteller hat aber einen Anspruch auf Kostenersat...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Nicht unter § 103 fallende Verträge

Rn 29 Nach dieser Maßgabe scheiden aus dem Anwendungsbereich des § 103 zunächst sowohl "unvollkommen zweiseitige Verträge" als auch einseitige Verpflichtungen sowie unvollkommene Verbindlichkeiten (Naturalobligationen) aus. Nicht unter § 103 fallen daher Auftrag, §§ 662 ff. BGB (hier kommt § 115 zur Anwendung), Auslobung, §§ 657 ff. BGB, Ehevermittlung, § 656 BGB, Leihe §§ 5...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.6 Unrichtige Angaben in Verzeichnissen (Nr. 6)

Rn 86 § 290 Abs. 1 Nr. 6 wurde ergänzt, weil der bisherige Versagungsgrund des § 290 Nr. 3 als Zulässigkeits-voraussetzung in § 287a Absatz 2 n. F. unter Einführung einer entsprechenden Erklärungspflicht des Schuldners in § 287 Abs. 1 Satz 2 n. F. verlagert wurde. Von einem Schuldner, der von seinen Verbindlichkeiten befreit werden will, wird erwartet, dass er diese Verpflic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 7. Fälligkeit und Verjährung des Vergütungsanspruchs

Rn 55 Auch nach Neuregelung des Vergütungsrechts in der InsO bzw. durch die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung bleibt es dabei, dass die Insolvenzverwaltervergütung als Tätigkeitsvergütung mit Erbringung der Arbeitsleistung bzw. Entfaltung der Tätigkeit entsteht. Dies entspricht dem generellen Rechtszustand im Kosten- und Vergütungsrecht.[68] Der Anspruch wird fällig m...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.6.1. Qualifikation des Ausstellers

Rn 15 Der Aussteller der Bescheinigung muss eine Mindestqualifikation vorweisen, da durch seine Einschätzung, die in der von ihm auszustellenden Bescheinigung dokumentiert wird, der Nachweis[12] der Anordnungsvoraussetzungen erbracht werden soll. Rn 16 Deshalb muss er ein in Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt sein oder eine vergleich...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Antrag eines Insolvenzgläubigers (§ 297 Abs. 1, 2)

Rn 6 Wie durch § 290 Abs. 1 wird einem Insolvenzgläubiger Gelegenheit gegeben, einen Versagungsantrag zu stellen, der aber auf eine rechtskräftige Verurteilung des Schuldners wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c StGB in der Zeit zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens und während des Laufs des Restschuldbefreiungsverfahrens (Wohlverhaltensperiod...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Schätzung nach § 287 ZPO

Rn 10 Nach § 182 richtet sich der Streitwert allein nach der Höhe des Betrags, den der Gläubiger bei der Verteilung der Insolvenzmasse für seine Forderung zu erwarten hat.[17] Wird nur ein Teilbetrag der angemeldeten Forderung bestritten, richtet sich der Streitwert nach der auf den bestrittenen Teil entfallenden Quote.[18] Der von § 182 vorgegebene Maßstab ist auch dann ein...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Versagungsantrag

Rn 4 Die Versagung der Restschuldbefreiung setzt einen entsprechenden Antrag eines Insolvenzgläubigers [7] voraus, der eine Forderung angemeldet hat.[8] Dieser konnte bis 1.7.2014 nur im Schlusstermin gestellt werden, selbst wenn er schon zuvor eingereicht worden war (§ 290 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 a. F.).[9] Eine nachträgliche Beantragung oder ein Nachschieben von Gründen, auch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Form und Frist

Rn 8 Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat, die mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt, durch Einreichen einer Beschwerdeschrift beim Rechtsbeschwerdegericht (d.h. dem Bundesgerichtshof, § 133 GVG) einzulegen, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO; im Gegensatz zur sofortigen Beschwerde gem. § 567 ZPO ist die Möglichkeit einer Erklärung der Rechtsbe...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3. Nachteile nicht zu erwarten (Nr. 2)

Rn 13 In § 270 Abs. 2 Nr. 2 n.F. werden die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung neu geregelt. Sie werden durch das ESUG gelockert, nachdem sich die Eigenverwaltung in einer ganzen Reihe von Fällen in der Praxis bewährt hat.[16] Weiterhin ausschlaggebend bleibt, dass die Anordnung der Eigenverwaltung keine Nachteile für die Gläubiger erwarten las...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

Rn 23 Wegen der auch im Hinblick auf die vorliegende Vergütungsvorschrift geltenden Regelung in § 7 ist auch der bisherige Streit über die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde bzw. Rechtsbeschwerde nach dem ZPO-RG gegen Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse entschieden.[26] Allerdings ist nach dem ZPO-RG ab 1.1.2002 das weitere Rechtsmittel nicht mehr als Zulassungsbeschwerde, ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.2 Erwerbsnotwendige Gegenstände

Rn 12 Erwerbsnotwendige Gegenstände sind in der Einzelzwangsvollstreckung grundsätzlich unpfändbar (§ 811 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 9 ZPO). Grundnorm dabei ist § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO;[22] die Norm differenziert für die Pfändbarkeit ausdrücklich danach, ob die Erwerbstätigkeit überwiegend auf persönlicher Leistung beruht oder wesentlich auch auf der Ausnutzung von Sach- und K...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2.2 InsVV und Verfassungsrecht

Rn 13 Wie die von Haarmeyer/Wutzke/Förster erstmals 1997 durchgeführte Praxiserhebung [20] eindrucksvoll bewiesen hat, bestand unter dem bisherigen Vergütungsrecht eine uneinheitliche, regional völlig unterschiedliche Vergütungspraxis, die in der vergütungsrechtlichen Literatur als "Glücksspiel" oder sogar "gerichtliche Willkür" bzw. "Amtsmissbrauch" bezeichnet wurde.[21] Dies...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Verwaltung und Verteilung (§ 292 Abs. 1 Satz 2)

Rn 13 Vor der Benachrichtigung richtet der Treuhänder zur getrennten Aufbewahrung von seinem Vermögen ein Treuhandkonto für die an ihn abzuführenden, pfändbaren Anteile der Bezüge und ggf. an ihn fließenden sonstigen Leistungen des Schuldners oder Dritter ein. Kreditinstitut und Kontonummer teilt er mit der Benachrichtigung mit. Rn 14 Die auf dem Treuhandkonto eingehenden Zah...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.6 Antragsfrist (§ 287 Abs. 1 Satz 1 und 2)

Rn 17 Der Restschuldbefreiungsantrag soll im Regelinsolvenzverfahren grundsätzlich mit dem Insolvenzeigenantrag verbunden, d.h. gleichzeitig vorgelegt werden (§ 287 Abs. 1 Satz 1). Unterlässt bzw. vergisst der Schuldner die Antragstellung, wird er von Amts wegen durch das Insolvenzgericht gemäß § 20 Abs. 2 mit Fristsetzung von zwei Wochen auf die mögliche Nachholung hingewie...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Vergütung des vorläufigen Verwalters (Abs. 3)

Rn 24 Mit Inkrafttreten der InsVV im Jahre 1999 gab es erstmals-wenn auch zunächst nur auf Verordnungsebene-eine explizite Regelung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Dies wurde systematisch dadurch geregelt, indem über die ursprünglich sehr rudimentäre Regelung des § 11 InsVV hinaus auf die entsprechenden Vorschriften für die Vergütung des Insolvenzverwalter...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Vergütung des Treuhänders (§ 13 InsVV)

Rn 72 § 13 InsVV wurde ab 1.7.2014 geändert. Wenn in einem Verbraucherinsolvenzverfahren die gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 vorzulegenden Unterlagen von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt worden waren, ermäßigt sich die Vergütung (Regelsätze) nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InsW auf 800 Euro. Dies wird mit dem geringeren Aufwand für den Insolvenzverwalter im Verbraucherinsolvenzve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Antrag eines Insolvenzgläubigers (§ 297a Abs. 1, 2)

Rn 2 Jeder Insolvenzgläubiger, der Forderungen angemeldet hat, kann einen Versagungsantrag stellen, auch wenn sich erst nach dem Schlusstermin oder im Falle des § 211 nach der Einstellung herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 vorgelegen hat. Rn 3 Eine Prüfung des Vorliegens von Versagungsgründen erfolgt nicht von Amts wegen. Erforderlich ist stets ein Gläub...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Tätigkeitsvergütung

Rn 3 Satz 2 des Abs. 1 stellt für die Bemessung der Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder auf den Zeitaufwand sowie ergänzend auf den Umfang der Tätigkeit ab. Zur Konkretisierung dieser allgemeinen Festlegung sieht § 17 InsVV Folgendes vor: Zitat § 17 Berechnung der Vergütung Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 35 und 95 EUR j...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.5 Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (Nr. 5)

Rn 66 Die Auskunfts- und Mitwirkungsverpflichtungen des Schuldners nach der Insolvenzordnung (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 n. F. [131]) ("im laufenden Insolvenzverfahren", § 290 Abs. 1 Nr. 5 a. F.) ergeben sich aus § 97, im Eröffnungsverfahren auch einschließlich der Mitwirkungspflichten[132] aus § 20 i. V. m. § 97.[133] Diese Verpflichtungen gelten also im gesamten Insolvenzverfahren ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Öffnungsbefugnis des Verwalters (Abs. 2)

Rn 13 Den modernen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird des Weiteren durch § 99 Abs. 2 Rechnung getragen. Dort wird ausdrücklich die Befugnis des Verwalters hervorgehoben, die ihm nach Abs. 1 zugeleiteten Sendungen zu öffnen. Eine solche zunächst als selbstverständlich erscheinende ausdrückliche Regelung ist notwendig, da der Schutzbereich des Grundrechts nach Art. 10 A...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.7 Kosten und Gebühren für eine Entscheidung nach § 289 a. F.

Rn 38 GKG-KV Nr. 2350 sieht anders als im Fall des § 296 keine besonderen Gerichtsgebühren vor. Gerichtsgebühr des Beschwerdegerichts bei Zurückweisung oder Verwerfung einer Beschwerde: 60 EUR (GKG-KV Nr. 2361). Rechtsanwaltsvergütung: 0,5 Verfahrensgebühr (RVG-VV Nr. 3321); im Beschwerdeverfahren: 0,5 Verfahrensgebühr (RVG-VV Nr. 3500 u. 3513). Gegenstandswert: Gemäß § 28 Abs....mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Versagung der Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 2 a. F. – § 300 Abs. 3 n.F.)

Rn 20 Mit der Änderung zum 1.7.2014 wurde aus § 300 Abs. 2 a. F. der § 300 Abs. 3 n. F. [33] Wird ein Versagungsantrag gestellt, ist der durch § 300 Abs. 2 a. F. zugelassene Versagungsgrund vom antragstellenden Gläubiger glaubhaft zu machen (vgl. § 296 Rn. 9 ff.) bzw. vom Treuhänder nachzuweisen (vgl. § 298 Rn. 5 ff.). Wegen der Entscheidungsfindung vgl. § 296 Rn. 14 ff. Es wu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts (Abs. 1)

Rn 3 Nach Abs. 1 geht unter den dort genannten Voraussetzungen das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Schuldnervermögen auf den Insolvenzverwalter über. Zwingende Voraussetzung ist zunächst eine wirksame Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Erlass eines ordnungsgemäßen Eröffnungsbeschlusses gemäß § 27. Ein Rechtsübergang findet also in den seltenen Fällen nicht stat...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Antragspflicht

Rn 7 Der Entschluss Restschuldbefreiung zu beantragen ist freiwillig (vgl. § 305 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbs.). Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Beantragung. Rn 8 Eine Verpflichtung besteht dagegen für gesetzliche Vertreter und Unterhaltsverpflichtete. Alle Personen, denen eine Fürsorgepflicht auch im Hinblick auf die Vermögenssorge/Vertretung bei Behörden und Geric...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Rückfall der Verfügungsbefugnis (§ 259 Abs. 1 Satz 2)

Rn 3 Nach § 259 Abs. 1 Satz 2 geht mit Aufhebung des Verfahrens (ex nunc[5]) die Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse von dem Insolvenzverwalter wieder auf den Schuldner über, die Wirkungen des § 80 Abs. 1 werden rückgängig gemacht. Rn 4 Allerdings kann dieser Übergang – ebenso wie die Beendigung der Ämter der Beteiligten (Rn. 2) – durch eine angeordnete Überwachung bee...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Sofortiges Anerkenntnis des Verwalters (Abs. 2)

Rn 10 Trotz der in dieser Vorschrift enthaltenen und mit § 93 ZPO insoweit identischen Formulierung verfolgen beide Vorschriften völlig unterschiedliche Zielrichtungen. Gemeinsam ist ihnen nur der technische Begriff des sofortigen Anerkenntnisses. Natürlich sind die unterschiedlichen zeitlichen Ausgangspunkte, an die der Begriff "sofort" in der einen und in der anderen Vorsc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Pflichten des Schuldners und Dritter

Rn 80 Der Schuldner ist vorrangig zur Herausgabe der zur Masse gehörenden Gegenstände an den Verwalter verpflichtet (§ 148 Abs. 1). In der Regel hat der Schuldner dem Verwalter den unmittelbaren Besitz an allen beweglichen und unbeweglichen Sachen einzuräumen. Darüber hinaus hat er beispielsweise auf Verlangen des Gerichts die Vollständigkeit der vom Verwalter erstellten Ver...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Mit der Vorschrift werden die auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters anzuwendenden vergütungsrechtlichen Grundsätze gesetzlich festgeschrieben. Dies erfolgt nach der ausdrücklichen Begründung des Gesetzgebers in Anlehnung an die zuvor geltende Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters vom 25.5.1960.[1] Dies ist keineswegs als selbstverständlich anzusehen, w...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 59 Ahrens, Entschuldungsverfahren und Restschuldbefreiung, NZI 2007,193; ders., Antragsobliegenheit und Unterhalt in der Insolvenz, NZI 2008, 159; ders., Die Entschuldung mittelloser Personen im parlamentarischen Verfahren, NZI 2008, 86; ders., Restschuldbefreiung und Versagungsgründe, ZVI 2011, 273; ders., Eckpunkte des Bundesjustizministeriums zur Reform der Verbraucher...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Aufgaben des Treuhänders (§ 312 Abs. 1 Satz 1 a. F.)

Rn 36 Mit der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses und der Treuhänderbestellung erlischt die Befugnis des Schuldners, sein Vermögen, soweit es zur Masse gehört, zu verwalten und darüber zu verfügen. Vom Schuldner kann weder erwartet werden, dass er sein Vermögen in der gebotenen Weise verwaltet und in dieser Weise hierüber verfügt, noch dass er sein Vermögen zur gleichmäßig...mehr

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AGS 10/2014, RVG effizient. Praxishandbuch für Rechtsfachwirte. Von Rechtsanwältin Ingeborg Asperger, Dipl.-Rpfl. u. Regierungsdirektor a.D. Heinrich Hellstab und Rechtsanwalt Michael Richter. 2. Aufl. 2014. ZAP-Verlag, Bonn. In Zusammenarbeit mit Reno, Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notarangestellten e.V. XXIV, 1214 S. 85,00 EUR

Das Werk ist als Nachschlagewerk für den im Kosten- und Gebührenrecht tätigen Anwalt und Büromitarbeiter gedacht, gleichzeitig aber auch zur Fortbildung geeignet. Das Praxishandbuch führt sicher durch die komplexe Materie des Kostenrechts. Alle relevanten Gebühren und kostenrechtlichen Rechtsgebiete werden behandelt. Darüber hinaus wird das notwendige Hintergrundwissen vermi...mehr

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FF 10/2014, Kommunikation i... / c) Herbeiführen des Einvernehmens durch den Rechtsanwalt

Ebenso hat der Rechtsanwalt[81] als unabhängiger Berater und Vertreter gemäß § 1 Abs. 3 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte) seine Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beein...mehr

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AGS 10/2014, RVG. Praxis-Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Von gepr. Bürovorsteherin Gundel Baumgärtel, Rechtsanwältin Dr. Carmen Silvia Hergenröder und Rechtsanwalt u. FAArbR Peter Houben. 16. u. erw. Aufl. 2014. ZAP-Verlag, Bonn. XXVI, 1144 S. 109,00 EUR.

Dieser Kommentar hat bereits eine kleine Odyssee hinter sich. Begründet wurde er als RA-micro-Kommentar, wurde dann später vom ZAP-Verlag übernommen, schließlich von Wolters Kluwer und ist jetzt mit dem ZAP-Verlag beim Deutschen Anwaltverlag angekommen. Das Werk kann auf stolze 15 Auflagen zurückblicken, was sich aber auch dadurch erklärt, dass der Kommentar zunächst auch al...mehr

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AGS 10/2014, RVG Straf- und Bußgeldsachen. Herausgegeben von Rechtsanwalt und RiOLG a.D. Detlef Burhoff unter Mitarbeit von Dipl.-Rpfl. Thomas Schmidt und Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert. 4. Auflage 2014. ZAP-Verlag, Bonn. XXVI. 2.028 S. 109,00 EUR

Wer sich mit der Abrechnung in Straf- und Bußgeldsachen befasst, kommt an dem "Burhoff" nicht vorbei. Einen RVG-Kommentar ausschließlich zu Straf- und Bußgeldsachen zu schreiben war eine geniale Idee, wie sich durch die hohe Akzeptanz des zwischenzeitlich in 4. Auflage erschienenen Werkes bestätigt hat. Kein Strafgericht, das in Kostensachen entscheidet, kommt an diesem Werk...mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / c) Zulässigkeit einer Mandatskündigung durch den Anwalt

Damit nicht beantwortet ist allerdings die Frage, ob der Anwalt seinerseits das Mandat kündigen darf – letztlich allein deshalb, um den Lästigkeiten einer weiteren Tätigkeit im Rahmen der Prozesskostenhilfe-Nachsorge zu entgehen. Dem dürfte im Ergebnis die Wertung des § 48 Abs. 2 BRAO entgegenstehen. Diese Norm soll verhindern, dass sich der Anwalt einseitig aus dem ihm durch...mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / I. Aufgaben des Anwalts vor der Bewilligung

Noch ungeklärt ist die Frage, welche Verantwortung der Anwalt für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben seines Mandanten im Verfahrenskostenhilfe-Formular hat. Nach § 43a Abs. 3 S. 2 BRAO ist dem Anwalt die "bewusste Verbreitung von Unwahrheiten" untersagt. Der Anwalt darf danach für seinen Mandanten ungünstige oder diesen belastende Dinge verschweigen. Nur sein Vortrag mus...mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / II. Aufgaben des Anwalts nach der Bewilligung

Besondere Bedeutung für die anwaltliche Praxis hat die Frage, ob die im Gesetz vorgesehenen gerichtlichen Überprüfungen und die daraufhin ergehenden Entscheidungenmehr