Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsschutzversicherung

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 3 Finanzgerichtsordnung

• 2019 Unterlassen einer Abweichungsanfrage / Nichtanrufung des Großen Senats / § 11 Abs. 2 FGO / § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO Nach § 11 Abs. 2 FGO entscheidet der Große Senat des BFH, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen will. Eine Vorlage an den Großen Senat ist nach § 11 Abs. 3 S. 1 FGO nur zulässig, wenn der Senat, von dessen E...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / Literaturtipps

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / I. Materialien

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 8. Eigene Rechtsschutzversicherung, Abs. 2 h bzw. Nr. 3.2.11 ARB 2012

Rz. 211 § 3 Abs. 2 h ARB schließt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den eigenen Rechtsschutzversicherer oder dessen Schadenabwicklungsunternehmen (§ 8a VAG, § 126 Abs. 2 VVG) vom Versicherungsschutz aus. Deckungsklagen gegen den eigenen Rechtsschutzversicherer müssen also vom Versicherungsnehmer selbst finanziert werden. Di...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung

A. Bedeutung Rz. 1 Die Rechtsschutzversicherung hat in den letzten Jahrzehnten einen nicht vorhergesehenen Aufschwung genommen. Hervorgegangen aus mittelalterlichen genossenschaftlichen Einrichtungen,[1] verfügten in Deutschland im Jahre 1998 ca. 17 Mio. Haushalte (= ca. 38 Mio. Personen) über eine Rechtsschutzversicherung, also etwas mehr als 45 %. Die deutschen Rechtsschutz...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / II. Gesetzliche Obliegenheiten

Rz. 436 Unter den in Betracht kommenden gesetzlichen Obliegenheiten sind die vorvertragliche Anzeigepflicht (§§ 19 ff. VVG), die Gefahrstandspflicht (§ 11 Abs. 1, 3 ARB, §§ 23 ff. VVG) sowie die Pflicht zur Anzeige mehrfacher Versicherung (§ 77 VVG) zu erwähnen. Ihre Bedeutung für die Rechtsschutzversicherung ist allerdings gering.mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / A. Bedeutung

Rz. 1 Die Rechtsschutzversicherung hat in den letzten Jahrzehnten einen nicht vorhergesehenen Aufschwung genommen. Hervorgegangen aus mittelalterlichen genossenschaftlichen Einrichtungen,[1] verfügten in Deutschland im Jahre 1998 ca. 17 Mio. Haushalte (= ca. 38 Mio. Personen) über eine Rechtsschutzversicherung, also etwas mehr als 45 %. Die deutschen Rechtsschutzversicherer ...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / F. Versicherte Leistungsarten/Rechtsbereiche

Rz. 113 Die ausgewählten Rechtsgebiete, die unter den Versicherungsschutz fallen, sind in den ARB 75 in den "Besonderen Bestimmungen" (§§ 21 bis 29), also im Rahmen der verschiedenen Formen des Versicherungsschutzes, aufgeführt. Sie sind jetzt aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit in § 2 ARB bzw. Nr. 2.2 ARB 2012 zusammenfassend geregelt. Auf sie wird – vollständig ...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / II. Risikoausschlüsse nach § 3 Abs. 1 ARB bzw. Nr. 3.2 ARB 2012

1. Tumultrisiken, Abs. 1 a bis c bzw. Nr. 3.2.1 ARB 2012 Rz. 179 Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben (§ 3 Abs. 1 a ARB), bestimmten Nuklear- und genetischen Schäden (§ 3 Abs. 1 b ARB) sowie Bergbauschäden an Grundstücke...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / L. Obliegenheiten

I. Begriff Rz. 434 Obliegenheiten, die vor allem die Versicherungsnehmer, aber auch die Rechtsschutzversicherer zu erfüllen haben (z.B. § 128 S. 2 VVG), sind keine Rechtspflichten, deren Erfüllung klageweise erzwungen werden oder deren Verletzung zu einer Schadensersatzpflicht führen könnte.[455] Bei den Obliegenheiten handelt es sich vielmehr um Verhaltensnormen, die der Ver...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / G. Risikoausschlüsse

I. Allgemeines Rz. 175 In unmittelbarem Zusammenhang mit den in § 2 ARB bzw. Nr. 2.2 ARB 2012 geregelten Arten der verschiedenen Leistungen des Rechtsschutzversicherers stehen die sich aus § 3 ARB bzw. Nr. 3.2 ARB 2012 ergebenden Risikoausschlüsse (Risikobeschränkungen). Der Begriff "Risikoausschluss" ist ein für das Versicherungsrecht wesentlicher Begriff. Die vom Versichere...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / B. Einführung

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / E. Leistungen des Rechtsschutzversicherers – Überblick

I. Gegenstand der Rechtsschutzversicherung gem. § 125 VVG sowie § 1 ARB bzw. Nr. 1 ARB 2012 Rz. 107 "Das Wesen der Rechtsschutzversicherung besteht darin, dass der Rechtsschutzversicherer nach Eintritt eines Versicherungsfalls für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers, soweit sie notwendig ist, sorgt und die dem Versicherungsnehmer hierbei entste...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / V. Risikoausschlüsse nach § 3 Abs. 4 ARB bzw. Nr. 3.2 ARB 2012

1. Mitversicherte Personen, Abs. 4 a bzw. Nr. 3.2.17 Rz. 221 § 3 Abs. 4 a ARB sieht einen aus mehreren Varianten bestehenden Risikoausschluss vor. Nach dieser Bestimmung besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessenmehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / J. Örtlicher Geltungsbereich der ARB und Leistungen für Versicherungsfälle im Ausland

I. Örtliche Geltung gem. § 6 ARB bzw. Nr. 5 ARB 2012 Rz. 385 Nach § 6 ARB besteht – über § 3 ARB 75 hinausgehend – Rechtsschutz, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln oder auf Madeira erfolgt (der Versicherungsfall muss sich also nicht in diesen Gebieten ereignet haben). Weitere Voraussetzung ...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / C. Versicherungsverhältnis

I. Zustandekommen des Rechtsschutzversicherungsvertrages Rz. 12 Ein Versicherungsvertrag kommt – wie jeder schuldrechtliche Vertrag – durch Antrag und Annahme zustande (§§ 145 ff. BGB). In der Praxis stellt der (künftige) Versicherungsnehmer den Versicherungsantrag auf einem vom Rechtsschutzversicherer vorbereiteten Formular, in welchem auf die ARB verwiesen wird. Das Antrags...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / VI. Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige, § 25 ARB bzw. Nr. 2.1.1 ARB 2012

1. Allgemeines Rz. 282 Diese Rechtsschutzart ist für den nichtselbstständigen Versicherungsnehmer bestimmt und bezieht sich auf seinen privaten und beruflichen Bereich. Rz. 283 Mitversicherte Personen sind der eheliche Lebenspartner des Versicherungsnehmers oder sein im Versicherungsschein genannter nichtehelicher Lebenspartner (§ 25 Abs. 1 S. 1 ARB) sowie die minderjährigen u...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / IV. Risikoausschlüsse nach § 3 Abs. 3 ARB bzw. Nr. 3.2 ARB 2012

1. Verfassungsgericht, Abs. 3 a bzw. Nr. 3.2.13 ARB 2012 Rz. 213 Gemäß § 3 Abs. 3 a ARB besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor Verfassungsgerichten. Für Verfassungsbeschwerden wird also kein Rechtsschutz gewährt. 2. Internationale Gerichte, Abs. 3 b bzw. Nr. 3.2.13 ARB 2012 Rz. 214 § 3 Abs. 3 b ARB schließt die Wahrnehmung rechtlic...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / VI. Deckungsanspruch bei Streit über das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen

Rz. 69 Angesichts der großen Bedeutung, welche die Deckungszusage für den Versicherungsnehmer hat, ist dieser natürlich daran interessiert, dass der Rechtsschutzversicherer so schnell wie möglich über die Deckungsfrage entscheidet und – bei Bejahung des Versicherungsschutzes – Deckungszusage erteilt. Gelegentlich meinen die Rechtsschutzversicherer, hierzu noch nicht in der L...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / II. ARB 75, ARB 94, ARB 2000, ARB 2008, ARB 2010, ARB 2012 und ARB 2021

Rz. 6 Die Rechtsschutzversicherung ist – wie viele andere Versicherungszweige auch – im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vom 30.5.1908 nicht ausführlich geregelt. Im Jahre 1990 wurden lediglich in Erfüllung einer EG-Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung vom 22.6.1987[6] die §§ 126–129 (§§ 158l–158 o VVG a.F.) i...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 4. Quotenvorrecht

Rz. 89 Gemäß § 86 Abs. 1 S. 2 VVG darf der Versicherer den Forderungsübergang von Ersatzansprüchen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend machen. Die Anwendbarkeit dieser vor allem in der Kaskoversicherung gängigen Regelung des sog. Quotenvorrechts ist für den Bereich der Rechtsschutzversicherung lange Zeit verkannt worden, ergibt sich jedoch aus deren Qualifizi...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / XII. Mitversicherte Personen

Rz. 102 Dem Versicherungsnehmer – Vertragspartner des Rechtsschutzversicherers – stehen die Ansprüche aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zu (vgl. § 1 S. 1 VVG); er ist zur Zahlung der Prämie verpflichtet (§ 1 S. 2 VVG) und ihn treffen die nach VVG und ARB zu erfüllenden Obliegenheiten. Wie in vielen anderen Versicherungszweigen besteht auch für die Rechtsschutzversiche...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 2. Aktivlegitimation des Versicherungsnehmers nach Forderungsübergang

Rz. 84 In aller Regel rechnet der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers nach Abschluss der Angelegenheit seine Gebühren mit dem Rechtsschutzversicherer ab. Handelte es sich um einen für den Versicherungsnehmer erfolgreich beendeten Prozess, wird anschließend der Kostenfestsetzungsbeschluss ergehen, und der Rechtsanwalt vollstreckt in aller Regel aus dem Urteil und dem Kosten...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 1. Abwehr von Schadensersatzansprüchen, Abs. 2 a bzw. Nr. 3.2.3 ARB 2012

Rz. 195 Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen (§ 3 Abs. 2 a ARB). Der Risikoausschluss hat lediglich eine klarstellende Funktion, da die Abwehr bereits in den versicherten Leistungsarten gem. § 2 ARB nicht enthalten ist. Solchen Rechtsschutz z...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / a) Unverzügliche Anzeige

Rz. 446 Nach § 30 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls, sobald er von dem Eintritt Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. Eine Verletzung dieser (gesetzlichen) Obliegenheit ist für den Versicherungsnehmer folgenlos, da das VVG keine nachteiligen Rechtsfolgen vorsieht. Die Bestimmung bedarf der Ausfüllung d...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / I. Definition

Rz. 398 Dass ein Versicherungsfall vorliegt, ist erste Voraussetzung für einen Versicherungsanspruch des Versicherungsnehmers. Ohne Versicherungsfall besteht kein Anspruch auf Rechtsschutz (§ 1 S. 1 VVG). Als Versicherungsfall ist zunächst ganz allgemein ein bestimmtes Ereignis in sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht zu verstehen, welches gem. § 4 Abs. 1 S. 2 ARB na...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / X. Insolvenz des Versicherungsnehmers

Rz. 96 Wird über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, fällt der Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Rechtsschutzversicherer – oder der Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers im Falle schon erfolgter Befriedigung des Kostengläubigers – in die Insolvenzmasse. Der Freistellungsanspruch verwandelt sich in der Person des I...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 1. Mitversicherte Personen, Abs. 4 a bzw. Nr. 3.2.17

Rz. 221 § 3 Abs. 4 a ARB sieht einen aus mehreren Varianten bestehenden Risikoausschluss vor. Nach dieser Bestimmung besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessenmehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 5. Ansprüche des Rechtsschutzversicherers gegen den Rechtsanwalt aus übergegangenem Recht

Rz. 95 Zunächst einmal besteht ein Auskunftsanspruch des Rechtsschutzversicherers, der einen Prozess vorfinanziert hat, gegen den Anwalt aus übergegangenem Recht, um mögliche Herausgabeansprüche zu ermitteln.[118] In der Rechtsprechung zunehmend zu beobachten sind allerdings Fälle, in denen der Rechtsschutzversicherer gegen den Rechtsanwalt seines Versicherungsnehmers gericht...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / M. Verjährung, § 14 ARB bzw. Nr. 8 ARB 2012

Rz. 470 Während die ARB 75 eine Regelung der Verjährung des Anspruchs auf Versicherungsschutz nicht enthalten, wird in den ARB 94/2000 die Verjährung in § 14 ARB ausdrücklich geregelt. Die Verjährungsfrist beträgt danach zwei Jahre (wie in § 12 Abs. 1 S. 1 VVG a.F.). Rz. 471 Hinsichtlich des Beginns der Verjährung hat der BGH in seiner grundlegenden Entscheidung[508] zu den A...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / D. Rechtsbeziehungen zwischen Rechtsschutzversicherer, Versicherungsnehmer und Rechtsanwalt

I. Allgemeines Rz. 44 Der Rechtsschutzversicherungsvertrag kommt zwischen Rechtsschutzversicherer und Versicherungsnehmer zustande. Dieser Vertrag begründet Rechte und Pflichten nur für die beiden Vertragsparteien und – teilweise – auch für die mitversicherten Personen (§ 15 ARB; siehe hierzu Rdn 102–106). Der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers ist an diesem Vertrag nicht ...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 3. Versicherte Leistungsarten

Rz. 287 Der Versicherungsschutz des § 25 Abs. 3 ARB umfasst alle Leistungsarten des § 2 ARB mit Ausnahme des Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzes (§ 2 c ARB), da dieser separat vereinbart werden muss, sowie des Verwaltungs-Rechtsschutzes in Verkehrssachen (§ 2 g ARB). Letzterer fällt nicht unter den Versicherungsschutz, weil gem. § 25 Abs. 4 ARB der gesamte Bereich des m...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 5. Kartell- und sonstiges Wettbewerbsrecht, Abs. 2 e bzw. Nr. 3.2.7 ARB 2012

Rz. 206 Dieser Risikoausschluss erweitert § 4 Abs. 1 e ARB 75, der lediglich die Geltendmachung oder Abwehr von Unterlassungsansprüchen aus dem Bereich des Wettbewerbsrechtes vom Versicherungsschutz ausnimmt. Es sind jetzt alle Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht vom Rechtsschutz ausgeschlossen, also auch Schadensersatzansprüche, die auf wettbewerbsrechtlichen Grundlagen beru...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 1. Verfassungsgericht, Abs. 3 a bzw. Nr. 3.2.13 ARB 2012

Rz. 213 Gemäß § 3 Abs. 3 a ARB besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor Verfassungsgerichten. Für Verfassungsbeschwerden wird also kein Rechtsschutz gewährt.mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / II. Deckungsablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder wegen Mutwilligkeit

Rz. 491 Lehnt der Rechtsschutzversicherer aus einem dieser beiden Gründe den Rechtsschutz ab, gelten Besonderheiten. 1. Ablehnungsvoraussetzungen Rz. 492 § 1 Abs. 1 S. 1, 2 ARB 75 bestimmt in einer allgemeinen Einleitungsnorm, dass der Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers voraussetzt, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen hinreichende Erfolgsaussicht hat und ...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / III. Vertragliche Obliegenheiten

Rz. 437 Man unterscheidet vertragliche Obliegenheiten, die vor dem Versicherungsfall und die nach dem Versicherungsfall zu erfüllen sind. Verletzt sie der Versicherungsnehmer, ist dies folgenlos, wenn sich die Verletzungsfolge nicht aus den AVB ergibt. Als Verletzungsfolge kommt, dem Wesen der Obliegenheit entsprechend, vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versi...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / IX. Forderungsübergang

1. Allgemeines Rz. 81 Der für die gesamte Schadensversicherung geltende Forderungsübergang, den § 86 VVG vorsieht, wird für die Rechtsschutzversicherung in § 17 Abs. 8 ARB (Nr. 4.1.8 ARB 2012; § 20 Abs. 2, 3 ARB 75) wiederholt und etwas erweitert. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Rechtsschutzversicherer getragen hat, gehen mit...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 2. Vertragliche Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall

Rz. 445 Diese Obliegenheiten sind in § 17 Abs. 3 bis 6 ARB bzw. Nr. 4.1 ARB 2012 geregelt. Ihre Erfüllung ist für den Versicherungsnehmer in der Praxis nicht nur wegen der anderenfalls drohenden Rechtsfolgen (§ 17 Abs. 6 ARB), sondern auch im Interesse einer schnellen Bearbeitung seines Versicherungsfalls von erheblicher Bedeutung. a) Unverzügliche Anzeige Rz. 446 Nach § 30 Ab...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / III. Risikoausschlüsse nach § 3 Abs. 2 ARB bzw. Nr. 3.2 ARB 2012

Rz. 194 Nach § 3 Abs. 2 ARB besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Bereich weiterer Rechtsgebiete kein Versicherungsschutz, etwa: 1. Abwehr von Schadensersatzansprüchen, Abs. 2 a bzw. Nr. 3.2.3 ARB 2012 Rz. 195 Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertrags...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 2. Kollektives Arbeits- und Dienstrecht, Abs. 2 b bzw. Nr. 3.2.4 ARB 2012

Rz. 198 Kollektives Arbeits- oder Dienstrecht fällt nicht unter den Rechtsschutz (§ 3 Abs. 2 b ARB). Hierzu gehören vor allem Streitigkeiten des Versicherungsnehmers aus dem Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht.mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / VII. Kostenbeschränkungen, Abs. 3 bzw. Nr. 3.3 ARB 2012

Rz. 350 In § 5 Abs. 3 ARB werden im Sinne einer sekundären Risikobegrenzung (Risikoausschluss) Kosten erwähnt, die der Rechtsschutzversicherer nicht zu tragen hat. Bei ihnen handelt es sich um Folgende: 1. "Freiwillige" Kostenübernahme durch den Versicherungsnehmer, Abs. 3 a bzw. Nr. 3.3.1 ARB 2012 Rz. 351 Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht, also freiwillig...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / K. Versicherungsfall, § 4 ARB bzw. Nr. 2.4 ARB 2012

I. Definition Rz. 398 Dass ein Versicherungsfall vorliegt, ist erste Voraussetzung für einen Versicherungsanspruch des Versicherungsnehmers. Ohne Versicherungsfall besteht kein Anspruch auf Rechtsschutz (§ 1 S. 1 VVG). Als Versicherungsfall ist zunächst ganz allgemein ein bestimmtes Ereignis in sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht zu verstehen, welches gem. § 4 Abs. ...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / II. Versicherungsanspruch

Rz. 46 Der Rechtsschutzversicherer sorgt gem. § 1 ARB dafür, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann, und trägt die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten (Rechtsschutz). Hieraus wird deutlich, dass der Rechtsschutzversicherer zwei Leistungen zu erbringen hat: Er ist zu einer Sorgeleistung verpflichtet (Auswahl des Rechtsanwalte...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 1. Vertragliche Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall

Rz. 438 Es kommen im verkehrsbezogenen Rechtsschutz (z.B. § 21 Abs. 8 ARB bzw. Nr. 4.2 ARB 2012) vor allem diese in Betracht: Diese Obliegenheiten wenden sich an den Fahrer des Fahrzeugs, der mit dem Versicherungsnehmer identisch, aber auch nur eine mitversicherte Person sein kann. Man ist sich ...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / XI. Die freie Wahl des Rechtsanwalts

Rz. 98 Die Umsetzung der EWG-Rechtsschutzversicherungs-Richtlinie führte im Jahre 1990 u.a. zu § 127 VVG (seinerzeit § 158m VVG a.F.), der zugunsten des Versicherungsnehmers halb zwingendes Recht darstellt (§ 129 VVG). Mit dieser Bestimmung erhält der für den Versicherungsnehmer so wichtige Grundsatz der freien Rechtsanwaltswahl in der Rechtsschutzversicherung Gesetzescharak...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / a) Anwendbarkeit der Klausel

Rz. 355 Die Klausel ist in erster Linie anwendbar beim Abschluss gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleiche.[352] Ein Vergleich i.S.d. § 779 BGB liegt auch dann vor, wenn die Parteien eines auf ein Bescheidungsurteil gerichteten öffentlich-rechtlichen Rechtsstreits sich auf die Aufhebung eines bestehenden Widerspruchsbescheides sowie die einseitige Verpflichtung zur Ne...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 6. Subsidiaritätsklausel, Abs. 3 g bzw. Nr. 3.3.7 ARB 2012

Rz. 371 Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 3 g ARB trägt der Versicherer nicht die Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde. Rz. 372 Es ist nur ein Fall bekannt, in welchem diese Klausel Bedeutung erlangt. Es geht um das sog. Verweisungsprivileg des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers gegenüber dem Gesch...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / VII. Rückzahlungsansprüche im Dreiecksverhältnis

Rz. 72 Hat der Rechtsschutzversicherer dem Rechtsanwalt einen Vorschuss bezahlt oder eine Gebührenrechnung ausgeglichen und stellt sich dann heraus, dass die Zahlung zu hoch gewesen ist (etwa bei späterer Streitwertreduzierung), so geht es häufig um die Frage, ob die Pflicht zur Rückzahlung des überzahlten Betrages den Rechtsanwalt oder den Versicherungsnehmer trifft. Die Za...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / h) Verletzungsfolgen

Rz. 462 Bei den Obliegenheiten des § 17 Abs. 3, 5 ARB sowie § 17 Abs. 8 ARB 2008 (neuere Fassung, vgl. Rdn 461) handelt es sich um Obliegenheiten, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen sind. Auch bei diesen Obliegenheiten ist die Aufhebung des "Alles-oder-Nichts-Prinzips" durch die Reform des VVG mit Wirkung vom 1.1.2008 für Neuverträge und Wirkung zum 1.1...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / b) Unterrichtungsobliegenheit

Rz. 447 Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend, hat er gem. § 17 Abs. 3 ARB bzw. Nr. 4.1.1.2 ARB 2012 den Rechtsschutzversicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu informieren sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen (so auch § 15 Abs. 1 a ARB 75). Diese Obliegenhe...mehr