Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsschutzversicherung

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / I. Deckungsklage – Allgemeines

Rz. 482 Im Fall einer Ablehnung des Rechtsschutzes kann der Versicherungsnehmer gegen den Rechtsschutzversicherer Deckungsklage erheben (zum Klageantrag vgl. Rdn 48, 525). Eine solche Klage muss der Versicherungsnehmer auf eigenes Kostenrisiko führen; Rechtsschutz gegen den eigenen Rechtsschutzversicherer gibt es nicht (§ 3 Abs. 2 h ARB). Eine grundsätzliche Frist für die Er...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / I. Zustandekommen des Rechtsschutzversicherungsvertrages

Rz. 12 Ein Versicherungsvertrag kommt – wie jeder schuldrechtliche Vertrag – durch Antrag und Annahme zustande (§§ 145 ff. BGB). In der Praxis stellt der (künftige) Versicherungsnehmer den Versicherungsantrag auf einem vom Rechtsschutzversicherer vorbereiteten Formular, in welchem auf die ARB verwiesen wird. Das Antragsformular sieht regelmäßig für den Versicherungsinteresse...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 1. Ablehnungsvoraussetzungen

Rz. 492 § 1 Abs. 1 S. 1, 2 ARB 75 bestimmt in einer allgemeinen Einleitungsnorm, dass der Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers voraussetzt, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen hinreichende Erfolgsaussicht hat und nicht mutwillig ist. Die ARB 94 enthalten eine solche Regelung nicht, sie setzen dies in § 18 Abs. 1 ARB 94 vielmehr voraus. § 3 a Abs. 1 ARB 20...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 3. Versicherungsfall in den "sonstigen Fällen", Abs. 1 c bzw. Nr. 2.4.3 ARB 2012

Rz. 409 Die Definition des Versicherungsfalls "in allen anderen Fällen", also für sämtliche Leistungsarten des § 2 ARB mit Ausnahme von § 2 a und k ARB, findet sich in § 4 Abs. 1 c ARB: Der Versicherungsfall ist der Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll....mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 1. Allgemeines

Rz. 81 Der für die gesamte Schadensversicherung geltende Forderungsübergang, den § 86 VVG vorsieht, wird für die Rechtsschutzversicherung in § 17 Abs. 8 ARB (Nr. 4.1.8 ARB 2012; § 20 Abs. 2, 3 ARB 75) wiederholt und etwas erweitert. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Rechtsschutzversicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entsteh...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / X. Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken, § 29 ARB bzw. Nr. 2.1.1 ARB 2012

Rz. 307 Diese Rechtsschutzversicherungsart, die separat oder in Verbindung mit anderen Formen des Versicherungsschutzes (§§ 21 ff. ARB) vereinbart werden kann, wendet sich nach ihrem Wortlaut ausschließlich an den Versicherungsnehmer. Mitversicherte Personen sind in § 29 ARB nicht genannt. Trotzdem gibt es sie. Das ist etwa der Fall, wenn § 29 ARB zusätzlich zu §§ 25 bis 27 ...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / P. Muster: Deckungsklage gegen Rechtsschutzversicherer

Rz. 525 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 13.1: Deckungsklage gegen Rechtsschutzversicherer An das Amtsgericht Hannover Klage des Herrn Fritz Müller, Hauptstr. 10, 30855 Langenhagen, Klägers, – Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________ – gegen die XY-Rechtsschutzversicherungs-AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den ...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 4. Ansprüche anderer Personen, Abs. 4 d bzw. Nr. 3.2.20 ARB 2012

Rz. 230 Nach § 3 Abs. 4 d ARB besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer in eigenem Namen Ansprüche anderer Personen geltend macht oder in die Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen genommen wird. Rz. 231 Diese Klausel will, ähnlich § 3 Abs. 4 c ARB, in ihrer ersten Alternative verhindern, dass der nicht versicherte eigentliche Rechtsinhaber in den...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / I. Allgemeines

Rz. 175 In unmittelbarem Zusammenhang mit den in § 2 ARB bzw. Nr. 2.2 ARB 2012 geregelten Arten der verschiedenen Leistungen des Rechtsschutzversicherers stehen die sich aus § 3 ARB bzw. Nr. 3.2 ARB 2012 ergebenden Risikoausschlüsse (Risikobeschränkungen). Der Begriff "Risikoausschluss" ist ein für das Versicherungsrecht wesentlicher Begriff. Die vom Versicherer generell übe...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / IV. Privat-Rechtsschutz für Selbstständige, § 23 ARB bzw. Nr. 2.1.1 ARB 2012

Rz. 264 Der im Rahmen der früheren ARB übliche Begriff des Familien-Rechtsschutzes (§§ 25, 26 ARB 75; § 26 ARB 88) wird im Rahmen der ARB 94 zutreffend nicht mehr verwendet; er erinnerte nämlich an das Familienrecht und gerade dieses ist nahezu vollständig vom Rechtsschutz ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 i ARB 75; § 3 Abs. 2 g ARB). Bei den Versicherungsnehmern konnten Missverstä...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 2. Allgemeine Straftaten, § 2 i bb ARB

Rz. 155 "Allgemeine" Straftaten fallen als "sonstige Vergehen" i.S.d. § 2 i bb ARB nur unter den Rechtsschutz, wenn es sich um Delikte handelt, deren vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist. Demgegenüber fallen Vergehen, die nur vorsätzlich begangen werden können, von vornherein nicht unter den Rechtsschutz (z.B. §§ 185, 242, 246, 263 StGB), völlig unabhängig...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / XI. Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht, § 2 k ARB bzw. Nr. 2.2.11 ARB 2012

Rz. 167 Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht wird für den Rat oder die Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten gewährt, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen (§ 2 k ARB). Dieser Rechtsschutz ist in der Praxis von er...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / II. Wartezeit, Abs. 1 S. 3 bzw. Nr. 3.1.1 ARB 2012

Rz. 416 Der Versicherungsfall muss, soll eine Verpflichtung des Rechtsschutzversicherers zur Gewährung von Rechtsschutz bestehen, grundsätzlich nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten sein (§ 4 Abs. 1 S. 2 ARB). Für die Leistungsarten nach § 2 b ARB bis § 2 g ARB gilt aber Abweichendes. Für sie besteht Rechtsschutz erst nach Ablauf einer F...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / III. Mandatsverhältnis vor Erteilung der Deckungszusage

Rz. 54 Problematisch kann die Rechtslage sein, wenn der Anwalt tätig wird, bevor die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers vorliegt. In der Regel werden keine ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen für den Fall, dass die Rechtsschutzdeckung später abgelehnt wird. Fraglich ist, inwieweit dem Rechtsanwalt in diesen Fällen ein durchsetzbarer Gebührenanspruch gegen den Ma...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / III. Schieds- oder Schlichtungsverfahren, Abs. 1 d bzw. Nr. 2.3.3.2 ARB 2012

Rz. 335 Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens werden gem. § 5 Abs. 1 d ARB vom Rechtsschutzversicherer übernommen, jedoch nur bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen würden. Unter diese Verfahren fallen nicht nur schiedsgerichtliche Verfahren, sondern auch Einigungs- und Schlichtu...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 1. Verkehrsrechtliche Straftaten, § 2 i aa ARB

Rz. 148 Unter die verkehrsrechtlichen Straftaten i.S.d. § 2 i aa ARB fallen zunächst sämtliche Vorschriften, die der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs dienen,[157] auch des Luft- und Schiffsverkehrs. In den meisten Fällen ergeben sich keine Bewertungsprobleme. Verkehrsrechtliche Straftaten in diesem Sinne sind z.B.mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / I. Verkehrs-Rechtsschutz, § 21 Abs. 1 ARB bzw. Nr. 2.1.1 ARB 2012

Rz. 243 Im Rahmen dieser Rechtsschutzart genießt der Versicherungsnehmer Rechtsschutz in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes Motorfahrzeuges zu Lande (sowie Anhängers), das bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist. Außerdem wird dem Versicherungsnehmer in sein...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / I. Örtliche Geltung gem. § 6 ARB bzw. Nr. 5 ARB 2012

Rz. 385 Nach § 6 ARB besteht – über § 3 ARB 75 hinausgehend – Rechtsschutz, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln oder auf Madeira erfolgt (der Versicherungsfall muss sich also nicht in diesen Gebieten ereignet haben). Weitere Voraussetzung ist, dass ein Gericht oder eine Behörde in diesem Be...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / X. Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, § 2 j ARB bzw. 2.2.10 ARB 2012

Rz. 162 Der Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz wird in § 2 j ARB unterschiedlich geregelt, je nachdem, ob es sich um eine "verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeit" oder um eine "sonstige Ordnungswidrigkeit" handelt. Der Rechtsschutz umfasst auch die Rechtsverteidigung gegen eine Verfallsanordnung gem. § 29a OWiG.[168] Rz. 163 Gemäß § 2 j aa ARB wird im Fall der Verteidigung wege...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 1. Allgemeines

Rz. 282 Diese Rechtsschutzart ist für den nichtselbstständigen Versicherungsnehmer bestimmt und bezieht sich auf seinen privaten und beruflichen Bereich. Rz. 283 Mitversicherte Personen sind der eheliche Lebenspartner des Versicherungsnehmers oder sein im Versicherungsschein genannter nichtehelicher Lebenspartner (§ 25 Abs. 1 S. 1 ARB) sowie die minderjährigen und unverheirat...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 2. Baurisiko, Abs. 1 d bzw. Nr. 3.2.2 ARB 2012

Rz. 182 Durch § 3 Abs. 1 d ARB wird das gesamte Baurisiko vom Versicherungsschutz ausgenommen.[182] Zweck der Ausschlussklausel ist es, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Auseinandersetzungen um Baumaßnahmen aller Art und die sie unmittelbar begleitenden Vorgänge von der Versicherung au...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / VIII. Abtretung

Rz. 79 Eine Abtretung des Schuldbefreiungsanspruchs des Versicherungsnehmers an Dritte scheitert ohnehin an § 399 BGB . Aber auch der Zahlungsanspruch, in den sich in der Person des Versicherungsnehmers dessen Schuldbefreiungsanspruch aufgrund geleisteter Zahlung (vgl. Rdn 48) verwandelt hat, kann vom Versicherungsnehmer nicht abgetreten werden, also auch nicht an seinen Rech...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / I. Rechtsanwaltsvergütung, Abs. 1 a bzw. Nr. 2.3.1.2 ARB 2012

Rz. 318 Nach § 5 Abs. 1 a S. 1 ARB trägt der Rechtsschutzversicherer die Vergütung des Rechtsanwaltes, der für den Versicherungsnehmer tätig ist, bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwaltes. Diese Formulierung bringt zum Ausdruck, dass grundsätzlich auch die bei Abschluss einer Honorarvereinbarung oder Beauftragung ...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / g) Mitwirkungspflicht bei Kostenerstattung

Rz. 461 Der Versicherungsnehmer ist gem. § 17 Abs. 8 S. 2 ARB (bzw. § 20 Abs. 3 ARB 75 und Nr. 4.1.8 ARB 2012) verpflichtet, dem Versicherer die für die Geltendmachung der auf ihn gem. § 17 Abs. 8 S. 1 ARB bzw. § 20 Abs. 2 ARB 75 (entsprechend § 86 Abs. 1 VVG) übergegangenen Ansprüche (vgl. oben Rdn 81 ff.) notwendigen Unterlagen auszuhändigen und bei dessen auf Kostenerstat...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 3. Herausgabe und Umschreibung des Kostentitels

Rz. 87 Nach § 17 Abs. 8 S. 2 ARB (Nr. 4.1.8 S. 3 ARB 2012; § 20 Abs. 3 ARB 75) hat der Versicherungsnehmer dem Rechtsschutzversicherer die für die Geltendmachung der auf ihn übergegangenen Ansprüche notwendigen Unterlagen auszuhändigen und bei den Maßnahmen des Rechtsschutzversicherers gegen die anderen (Schuldner) auf Verlangen mitzuwirken. Will der Rechtsschutzversicherer ...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / II. Gerichtskosten, Abs. 1 c bzw. Nr. 2.3.3.1 ARB 2012

Rz. 334 Der Rechtsschutzversicherer hat gem. § 5 Abs. 1 c ARB die Gerichtskosten (und die Auslagen des Gerichts nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Teil 9) zu übernehmen, sobald sie vom Versicherungsnehmer verlangt werden (vgl. § 5 Abs. 2 a ARB), vor allem auch als Vorschusszahlung. Ferner trägt der Versicherer die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht h...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / VI. Kosten des Gegners, Abs. 1 h bzw. Nr. 2.3.3.3 ARB 2012

Rz. 344 Der Rechtsschutzversicherer hat die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten zu erstatten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist (§ 5 Abs. 1 h ARB). Rz. 345 Bei den vom Rechtsschutzversicherer zu übernehmenden Kosten des Gegners handelt es sich vor allem um solche, die diesem aufgrund einer gerich...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 9. Steuer- und Abgabenrecht, Abs. 2 i bzw. Nr. 3.2.12 ARB 2012

Rz. 212 § 3 Abs. 2 i ARB schließt aus dem in § 2 e ARB geregelten Steuer-Rechtsschutz vor Finanzgerichten einige Streitigkeiten vom Versicherungsschutz aus, nämlich die steuerliche Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (BEWG). Ferner wird kein Rechtsschutz gewährt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben,...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / c) Einholung der Zustimmung des Versicherers

Rz. 452 Unter der Voraussetzung, dass die Interessen des Versicherungsnehmers nicht unbillig beeinträchtigt werden, sieht § 17 Abs. 5 c aa ARB vor, dass der Versicherungsnehmer vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Rechtsschutzversicherers einholen muss. Diese Zustimmung des Rechtsschutzversicherers wird also nur für Klagen und Rechtsmitt...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / IV. Verwaltungsverfahren, Abs. 1 e bzw. Nr. 2.3.3.1 ARB 2012

Rz. 338 Nach § 5 Abs. 1 e ARB hat der Rechtsschutzversicherer die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege zu tragen. Voraussetzung ist, dass für diese Verwaltungsverfahren Versicherungsschutz zu gewähren ist. Das trifft etwa für Bußgeldverfahren und für die Verwaltungsverfahren in "sonstigen verkehrsrechtlichen Angele...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 1. "Freiwillige" Kostenübernahme durch den Versicherungsnehmer, Abs. 3 a bzw. Nr. 3.3.1 ARB 2012

Rz. 351 Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht, also freiwillig übernimmt, fallen nicht unter den Rechtsschutz (§ 5 Abs. 3 a ARB). Diese Klausel bezieht sich nicht auf die Fälle, in denen der Versicherungsnehmer im Rahmen eines Vergleiches Kosten übernommen hat; für diesen Fall sieht § 5 Abs. 3 b ARB eine Sonderregelung vor. Einzig bekannter Anwendungsfall so...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / i) Zurechnung des Handelns des Rechtsanwalts

Rz. 469 Verletzt nicht der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit, sondern der für ihn tätige Rechtsanwalt, der für den Versicherungsnehmer auch die Rechtsschutzversicherungsangelegenheit mit erledigt, so stand fest, dass sich der Versicherungsnehmer ein Verschulden seines Rechtsanwaltes zurechnen lassen muss. Die dogmatische Begründung dieser Zurechnung war strittig. Nach ri...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / II. Voraussetzungen des Rechtsschutzanspruchs – Einführung

Rz. 110 Die ARB sehen in den §§ 21 bis 29 insgesamt zehn verschiedene Formen des Versicherungsschutzes vor, die auf unterschiedliche Verhältnisse und Eigenschaften des Versicherungsnehmers abstellen und die einzeln oder mehrfach – je nach Bedarf – vereinbart werden können. So kann etwa der Nichtselbstständige den Privat- und Berufs-Rechtsschutz (§ 25 ARB) vereinbaren oder al...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 3. Insolvenzverfahren, Abs. 3 c bzw. Nr. 3.2.14 ARB 2012

Rz. 215 Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die in ursächlichem Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten oder eröffneten Konkurs- oder Vergleichsverfahrens stehen, wird Rechtsschutz nicht gewährt (§ 3 Abs. 3 c ARB). An die Stelle des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens ist ab 1.1.1999 das Insolvenzverfahren getreten, für das der Ri...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / N. Verfahren bei Deckungsablehnung durch den Versicherer

Rz. 481 § 17 Abs. 4 S. 1 ARB bzw. Nr. 4.1.2 ARB 2012 gibt dem Versicherungsnehmer – anders als die ARB 75 – einen ausdrücklichen, auch einklagbaren Anspruch auf Erteilung einer Deckungszusage (Bestätigung des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes). Wird die Deckung verweigert, bleibt dem Versicherungsnehmer grundsätzlich nur der Weg der Deckungsklage. Fü...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / c) Einbeziehung weiterer Gegenstände in einen Vergleich

Rz. 364 Werden in einen Vergleich auch andere, nicht rechtshängig gewordene Streitfälle miteinbezogen, so gehen sie nicht zu Lasten des Rechtsschutzversicherers, wenn sich dessen Rechtsschutzpflicht nicht auf sie erstreckt.[363] Eine Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers besteht nach einem Urteil des BGH hingegen, wenn weitere, bisher nicht streitige Gegenstände (d.h....mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / VI. Tod des Versicherungsnehmers

Rz. 41 Die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers gehen im Falle seines Todes an sich im Wege der sog. Universalsukzession auf den/die Erben über (vgl. § 1922 BGB). Ein solcher Rechtsübergang ist aber nur möglich, wenn die bestimmte versicherte Eigenschaft des Versicherungsnehmers auch in der Person des Erben fortbesteht. Bei der Versicherung personenbezogener Risiken...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / VII. Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen, § 2 g ARB bzw. Nr. 2.2.7 ARB 2012

Rz. 141 Nach § 2 g ARB wird Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen gewährt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten. Dieser Rechtsschutz setzt eine verkehrsrechtliche Angelegenheit voraus. Hierunter fallen alle Angelegenheiten, die auf verkehrsrechtlichen Vorschriften beruhen. G...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / IX. Kaution, Abs. 5 b ARB bzw. Nr. 2.3.3.5 ARB 2012

Rz. 380 Kann der Versicherungsnehmer in einem gegen ihn anhängigen Strafverfahren eine Kaution stellen, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben, hat der Rechtsschutzversicherer für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe zu sorgen (§ 5 Abs. 5 b ARB). Der Versicherungsnehmer hat das Darlehen nach § 607 Abs. 1 BGB zurückzuza...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / V. Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, § 2 e ARB bzw. Nr. 2.2.5 ARB 2012

Rz. 136 Nach § 2 e ARB besteht Steuer-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten. Wichtig ist die Beschränkung dieses Rechtsschutzes auf Verfahren vor Gerichten. Für das Vorverfahren (Widerspruch bzw. Einspruch) besteht also kein Versicherungsschutz. Diese Leistungsar...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / IX. Straf-Rechtsschutz, § 2 i ARB bzw. Nr. 2.2.9 ARB 2012

Rz. 146 Voraussetzung eines jeden Straf-Rechtsschutzes gem. § 2 i ARB ist, dass es sich um Kosten der Verteidigung handelt. Das bedeutet zunächst, dass jede Form der aktiven Strafverfolgung (Nebenkläger-, Privatkläger-, Verletztenvertretung) sowie Tätigkeiten als Zeugenbeistand etc. nicht vom Rechtsschutz umfasst sind. Zunehmend wird in Individualklauseln jüngerer ARB und nu...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / III. Schadensersatzpflicht des Rechtsschutzversicherers bei unberechtigter Deckungsablehnung

Rz. 522 Gelegentlich ist der Versicherungsnehmer finanziell nicht in der Lage oder bereit, ohne die Rechtsschutzdeckung die zur Fristwahrung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, z.B. eine Klageerhebung bei drohender Verjährung oder eine Berufungseinlegung. Wenn es wegen einer solchen Fristversäumnis zu einem endgültigen Anspruchsverlust kommt, stellt sich die Frage einer H...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / H. Formen des Versicherungsschutzes

Rz. 242 Der Versicherungsnehmer kann nicht die in § 2 ARB vorgesehenen Leistungsarten nach Bedarf einzeln oder insgesamt vereinbaren. Die Leistungsarten werden vielmehr in Paketform angeboten; diese "Pakete" gehen von den wichtigsten Lebensbereichen aus, in denen es zu einer Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers kommen kann; sie fassen dabei den jeweils...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 2. Versicherungsfall im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht, Abs. 1 b bzw. Nr. 2.4.1 ARB 2012

Rz. 406 Für den Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht gem. § 2 k ARB sieht § 4 Abs. 1 b ARB einen besonderen Versicherungsfall vor: Versicherungsfall ist das Ereignis, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat und einen Rat bzw. eine Auskunft erforderlich macht. Das Problem für d...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / II. Fahrzeug-Rechtsschutz, § 21 Abs. 3 ARB bzw. Nr. 2.1.1 ARB 2012

Rz. 253 § 21 ARB regelt neben dem Verkehrs-Rechtsschutz (§ 21 Abs. 1 ARB) auch den sog. Fahrzeug-Rechtsschutz (§ 21 Abs. 3 ARB). Diese Versicherungsart gewährt objektbezogenen Rechtsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein ausdrücklich bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft (also auch Schiffe, Flugzeuge) sowie Anhänger (Fahrzeug), auch wenn...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 1. Tumultrisiken, Abs. 1 a bis c bzw. Nr. 3.2.1 ARB 2012

Rz. 179 Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben (§ 3 Abs. 1 a ARB), bestimmten Nuklear- und genetischen Schäden (§ 3 Abs. 1 b ARB) sowie Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Abs. 1 c ARB). Innere Unruhen liegen ...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / I. Begriff

Rz. 434 Obliegenheiten, die vor allem die Versicherungsnehmer, aber auch die Rechtsschutzversicherer zu erfüllen haben (z.B. § 128 S. 2 VVG), sind keine Rechtspflichten, deren Erfüllung klageweise erzwungen werden oder deren Verletzung zu einer Schadensersatzpflicht führen könnte.[455] Bei den Obliegenheiten handelt es sich vielmehr um Verhaltensnormen, die der Versicherungs...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / I. Allgemeines

Rz. 44 Der Rechtsschutzversicherungsvertrag kommt zwischen Rechtsschutzversicherer und Versicherungsnehmer zustande. Dieser Vertrag begründet Rechte und Pflichten nur für die beiden Vertragsparteien und – teilweise – auch für die mitversicherten Personen (§ 15 ARB; siehe hierzu Rdn 102–106). Der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers ist an diesem Vertrag nicht beteiligt, und...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / I. Leistungen des Rechtsschutzversicherers, § 5 ARB bzw. Nr. 2.3 ARB 2012

Rz. 316 Die Leistungen, die der Rechtsschutzversicherer einem Versicherungsnehmer bzw. einer mitversicherten Person aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages zu erbringen hat, ergeben sich ausschließlich aus § 5 ARB. Es handelt sich um eine abschließende Aufzählung, so dass dort nicht aufgeführte Leistungen von vornherein nicht versichert sind, seien sie für die Rechts...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / VI. Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, Abs. 4 bzw. Nr. 3.1.4 ARB 2012

Rz. 433 Für diese Leistungsart (§ 2 e ARB) sieht § 4 Abs. 4 ARB eine dritte Voraussetzung des Rechtsschutzes in zeitlicher Hinsicht vor, die zusätzlich zum Versicherungsfall i.S.d. § 4 Abs. 1 c ARB (z.B. rechtswidriger Steuerbescheid) und zur Willenserklärung/Rechtshandlung i.S.d. § 4 Abs. 3 a ARB (z.B. Abgabe der Steuererklärung) in versicherter Zeit erfüllt sein muss. Zusä...mehr