Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Kostenerstattung im nachfolgenden Verfahren

1. Verfahrenskosten Rz. 43 Kommt es nach einem Verfahren der Nr. 1 zum Rechtsstreit, so werden die Kosten des Verfahrens nach § 91 Abs. 3 ZPO zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 Abs. 1 und 2 ZPO gezählt und sind zu erstatten.[39] Dieselbe Rechtsfolge ergibt sich für das Schlichtungsverfahren nach § 15 EGZPO aus § 15a Abs. 4 EGZPO. Soweit in dem Rechtsstreit eine Koste...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Erstattungsfragen

I. Problemstellung Rz. 139 VV 1008 regelt als Gebührentatbestand einen Sonderfall der Mehrfachvertretung. Soweit es um Erstattungsfragen von allgemeiner Bedeutung geht, werden diese bei § 7 (siehe § 7 Rdn 70 ff.) besprochen. Im Zusammenhang mit VV 1008 soll nur die spezielle praxisrelevante Streitfrage erörtert werden, wie ein Verfahren mit Wertgebühren abzurechnen ist, in de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Uneingeschränkte PKH-/VKH-Bewilligung

a) Prozesskostenhilfeverfahren und Hauptsache – dieselbe Angelegenheit Rz. 26 Wird Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt anschließend auch im Verfahren, für das Prozesskostenhilfe bewilligt ist, als Prozessbevollmächtigter tätig, gehen die bereits entstandenen Verfahrens- und Terminsgebühren, u.U. auch eine Einigungsgebühr – etwa für einen Zwischenvergleich –, in ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Entscheidungen nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 SGG (Anm. Abs. 1 Nr. 2)

I. Allgemeines Rz. 67 Nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO und § 105 Abs. 1 S. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Nach § 84 Abs. 1 S. 2 VwGO und § 105 Abs. 1 S. 2 SGG sind die Beteiligten vorher anzuhören. Der fr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

I. Überblick Rz. 1 Die gesetzliche Vergütung für Geschäftsreisen des Anwalts richtet sich nach VV 7003 bis 7006. Geregelt sind hiernach: Ergä...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 54. Mehrere Mobiliarvollstreckungsaufträge

a) Verschiedene Maßnahmen Rz. 242 Der gleichzeitige Auftrag zur Vollstreckung einer Geldforderung und zur Räumung stellt ebenso zwei Angelegenheiten dar wie der Auftrag zur Sachpfändung verbunden mit einer Vorpfändung, weil es sich um unterschiedliche Vollstreckungsmaßnahmen handelt. b) Wohnungswechsel des Schuldners Rz. 243 Nur eine Angelegenheit liegt hingegen vor, wenn der A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Die Gebühren nach VV Teil 1

I. Einigungs-, Erledigungs- und Aussöhnungsgebühr, VV 1000 bis 1004 Rz. 6 In den VV 1000 bis 1004 sind Einigungs-, Erledigungs- und Aussöhnungsgebühr geregelt. Es handelt sich um folgende Gebühren:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Auslagen

Rz. 19 Da das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde eine eigene Angelegenheit darstellt, erhält der Anwalt hier auch seine Auslagen gesondert, insbesondere eine eigene Postentgeltpauschale nach VV 7002.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Analoge Anwendung von § 494a ZPO

aa) Bei Verzicht auf die im selbstständigen Beweisverfahren behaupteten Ansprüche Rz. 304 Wird der Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO vom Gericht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen, weil der Antragsteller nach Erstattung eines – für ihn ungünstigen – Sachverständigengutachtens im selbstständigen Beweisverfahren auf die bisher geltend gemachten A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Anrechnung in Güte- und Schlichtungsverfahren (Abs. 6)

1. Überblick Rz. 95 VV Vorb. 2.3. Abs. 6 übernimmt die Anrechnungsbestimmung aus der früheren Anm. zu VV 2303 (Anrechnung einer vorangegangenen Geschäftsgebühr auf die Geschäftsgebühr eines Güte- oder Schlichtungsverfahrens). Die Verlagerung der Anrechnungsregelung diente lediglich der Übersichtlichkeit, weil dadurch alle Anrechnungsregelungen nach diesem Abschnitt in der VV V...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Gebührenrechtliche Angelegenheit 1. Mehrere Gläubiger Rz. 4 Die gesamte Schuldenregulierung für den Rechtsuchenden ist unabhängig von der Zahl der Gläubiger immer nur eine Angelegenheit (§ 15).[8] Das gilt insbesondere dann, wenn mehrere Gläubiger in einem einheitlichen Rundschreiben angeschrieben werden.[9] Die Geschäftsgebühr nach VV 2504 ff. entsteht nebst der Postentgel...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anderweitige Erledigung nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung (Neufassung)

a) Überblick Rz. 6 Ausweislich seiner Begründung zu VV 3514 wollte der Gesetzgeber mit der Regelung der VV 3514 die nach der BRAGO bestehende Streitfrage i.S.d. bis dato h.M. gegen die Auffassung des BGH[5] regeln. Dabei hatte er jedoch übersehen, dass nach h.M. die höheren Gebühren auch dann anfielen, wenn es nach mündlicher Verhandlung nicht mehr zum Erlass eines Urteils ka...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Vertretung im Gerichtstermin

a) Bloße passive Anwesenheit Rz. 105 Nach Abs. 3, 1. Var. entsteht die Terminsgebühr für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen, mit Ausnahme von bloßen Verkündungsterminen. Voraussetzung für die Entstehung einer Terminsgebühr ist also zunächst, dass der Anwalt den Termin für seinen Mandanten wahrnimmt. Dies setzt voraus, dass er sich aktiv an der gerichtlichen Verhandlun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Wertgebühren

aa) Grundsatz Rz. 37 Nach VV 3400 erhält der Verkehrsanwalt eine Gebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens jedoch 1,0. Diese Kappung beruht auf der gesetzlichen Beschränkung des Pflichtenkreises; Prozessführung und die damit verbundene Beratung sind ja vom Prozessbevollmächtigten wahrzunehmende Aufgaben.[30] Die Vorschrift stell...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Vorgerichtliche Tätigkeit vor Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Kopien und Ausdrucke im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

a) Grundsätze Rz. 104 In verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist es i.d.R. erforderlich, sich aus den Verwaltungsakten und Verwaltungsvorgängen Kopien oder Ausdrucke anzufertigen. Auch hier ist es dem Anwalt nicht zuzumuten, handschriftliche Aktenauszüge herzustellen. Insbesondere in umfangreichen Verwaltungsverfahren, in denen Gutachten eingeholt oder Zeugen vernommen worden ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Auftrag

a) Termin nach VV Vorb. 3 Abs. 3 Rz. 39 Dem Anwalt muss der Auftrag erteilt worden sein, die Partei in einem Termin nach VV Vorb. 3 Abs. 3 zu vertreten oder in einem solchen Termin die Rechte der Partei wahrzunehmen. Entscheidend ist der Auftrag. Der Anwalt muss beauftragt sein, selbst an dem Termin teilzunehmen. Insoweit gilt das Gleiche wie zu VV 3104. Nach wie vor nicht au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Persönlicher Anwendungsbereich 1. Verteidiger Rz. 6 VV 4142 gilt zunächst einmal für den Verteidiger des Beschuldigten. Gemeint ist wiederum der Vollverteidiger, also der Anwalt, dem die Verteidigung des Beschuldigten insgesamt übertragen worden ist.[3] Hierzu genügt es, dass der Verteidiger nur für das so genannte objektive Verfahren (§§ 421 ff. StPO, § 7 WiStG) beauftragt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Mehrere Gläubiger (Abs. 2)

1. Anwendungsbereich Rz. 9 Abs. 2 betrifft nur Fälle der Vertretung mehrerer Gläubiger, die verschiedene Forderungen in demselben Verfahren geltend machen.[7] Dabei liegt stets eine verschiedene Angelegenheit vor, so dass die Gebühren jeweils gesondert entstehen. Die Vorschrift verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Vorschriften des § 7 Abs. 1 und § 22 Abs. 2 mit VV 1008.[8...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Ausschluss nach Anm. Abs. 5

Rz. 33 Nach Anm. Abs. 5 ist das Entstehen einer Hebegebühr in drei Fällen ausgeschlossen: a) Weiterleitung von Kosten an Gericht oder Behörde Rz. 34 Eine Hebegebühr fällt nicht an, wenn Kosten an ein Gericht oder eine Behörde weitergeleitet werden. Obwohl vom Wortlaut nicht gedeckt, wird man auch die Weiterleitung von Kosten an den Gerichtsvollzieher unter diese Vorschrift fas...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Aktenauszüge für Versicherer

1. Grundlage für die Dokumentenpauschale Rz. 254 Haftpflichtversicherer pflegen in aller Regel – insbesondere bei Verkehrsunfallschäden, die nicht eindeutig liegen – vorgerichtlich einen Aktenauszug einzuholen, um sich über den Umfang ihrer Einstandspflicht, insbesondere eine Mitverursachung oder ein Mitverschulden des Geschädigten, zu informieren. Diese Aktenauszüge können d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Persönlicher Anwendungsbereich

a) Allgemeines Rz. 18 VV 3400 gilt sowohl für den Rechtsanwalt, soweit er nach dem RVG abrechnen kann (§ 1), als auch für den Rechtsbeistand (Art. IX KostRÄndG 1957). Rz. 19 Daraus, dass der Verkehrsanwalt neben dem Verfahrensbevollmächtigten tätig wird und den Verkehr mit der Partei zu führen hat, ergibt sich, dass drei Personen vorhanden sein müssen: Auftraggeber, Verkehrsan...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Erfasste Tätigkeiten

a) Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information Rz. 14 Die Gebühr nach VV 2503 fällt an, sobald der Rechtsanwalt eine der in Anm. Abs. 1 genannten Tätigkeiten ausübt. Der Abgeltungsbereich entspricht dem Abgeltungsbereich der Geschäftsgebühr nach VV 2300 (vgl. VV Vorb. 2.3 Abs. 3). Der Anwalt erhält die Gebühr VV 2503 zum einen für das Betreiben des Geschäfts einsch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Beauftragung eines Anwalts

1. Geltung von § 91 Abs. 2 ZPO Rz. 575 Im Rahmen der Prüfung der Erstattungsfähigkeit kann sich die Frage stellen, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu der konkreten Maßnahme notwendig war (z.B. Zahlungsaufforderung, Gerichtsvollzieherauftrag, Hebegebühr). Zutreffend geht die wohl h.M.[616] davon aus, dass die Kosten für einen mit der Durchführung der Zwangsvollstreckun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Nicht nur vorläufige Einstellung des Verfahrens (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1)

a) Einstellung Rz. 12 Ein Strafverfahren kann in jedem Stadium eingestellt werden. Die Einstellung kommt also sowohl im vorbereitenden als auch im gerichtlichen Verfahren einschließlich Berufung und Revision in Betracht. Darauf, wer das Verfahren einstellt – Staatsanwaltschaft oder Gericht –, kommt es nicht an.[9] Daher ist Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 auch dann anwendbar, wenn die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Mehrere Prozesskostenhilfeverfahren

1. Dieselbe Angelegenheit Rz. 31 Mehrere Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe (§ 124 ZPO) oder der Abänderung der Prozesskostenhilferatenzahlung (§ 120a ZPO) in demselben Rechtszug gehören zu derselben Angelegenheit (§ 16 Nr. 3). Der Anwalt erhält die Gebühren (VV 3335, ggf. Termins- und Einigungsgebühr) insgesamt nu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Vollstreckung nach dem FamFG

1. Vollstreckung von Zwangsmitteln gemäß § 35 FamFG a) Gebühr Rz. 74 Aufgrund VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 Nr. 2 findet der Unterabschnitt 3 auch auf die Vollstreckung Anwendung. Gemeint ist damit die Zwangsvollstreckung nach dem FamFG, das jedoch insoweit den Begriff der Vollstreckung verwendet. Unter Vollstreckung (nach dem FamFG) i.S.v. VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 Nr. 2 ist deshalb die ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Auslagen, VV 7000 ff.

Rz. 27 Neben den Gebühren nach VV 4200 ff. erhält der Anwalt auch Ersatz seiner Auslagen, insbesondere eine eigene Postentgeltpauschale nach VV 7002.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Die einzelnen Verfahren der VV 3324 bis 3329

I. Aufgebotsverfahren (VV 3324) Rz. 6 Die Terminsgebühr beläuft sich auf 0,5. Sie entsteht auch hier unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3, die für sämtliche Angelegenheiten des VV Teil 3 gilt, also auch für Unterabschnitt 6. Eine Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 für außergerichtliche Besprechungen ist möglich. Eine fiktive Terminsgebühr kommt mangels...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Pauschgebühr (§§ 42, 51)

Rz. 75 Die Bewilligung einer Pauschgebühr gem. §§ 42, 51 ist möglich.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

1. Persönlicher Anwendungsbereich Rz. 13 VV 2200 gilt nur für den deutschen Rechtsanwalt, den das Gesetz als Einvernehmensanwalt bezeichnet (§ 28 Abs. 1 EuRAG). Die Vergütung des ausländischen Rechtsanwalts für die Vertretung des Mandanten richtet sich ausschließlich nach dem Heimatrecht des ausländischen Rechtsanwalts. 2. Sachlicher Anwendungsbereich Rz. 14 In VV 2200 ist nur ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 75. Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO

a) Gebühr Rz. 310 Für den Gläubiger einer titulierten Geldforderung besteht gemäß § 720a ZPO die Möglichkeit der Sicherungsvollstreckung. Er kann, obwohl das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, die Zwangsvollstreckung betreiben, ohne diese Sicherheit zu leisten, soweit dies nur zur Sicherung führt (keine Verwertung). Voraussetzung hierfür ist all...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Anwaltliche Tätigkeit

1. Zielrichtung ist entscheidend Rz. 6 Die Entstehung der Gebühr nach VV 2504 setzt voraus, dass der Anwalt eine Tätigkeit entfaltet, die auf die Erstellung eines Plans zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO als Grundlage zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern gerichtet ist. Für die Entstehung der Gebühr ist nic...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / X. Beschwerdeverfahren nach dem EU-VSchDG (Nr. 2 Buchst. h)

1. Anwendungsbereich Rz. 185 Mit dem Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz[69] wurde die Bezeichnung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes (VSchDG) an die übliche Terminologie für Gesetze zur Durchführung von Verordnungsrecht der EU angepasst und zugleich die neue Verordnung (...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

I. Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht Rz. 1 Zum Geltungsbereich der Vorschriften in VV Teil 6 Abschnitt 2, zur Abgrenzung von Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht zu diesen ähnlichen Verfahren und zur Anwendung der Vorschriften nach VV Teil 2 und 3 wird auf die grund...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / H. Gnadensachen (Anm. Abs. 4)

Rz. 19 In Anm. Abs. 4 ist klargestellt, dass auch die Tätigkeit in einer Gnadensache als Einzeltätigkeit zu behandeln und zu vergüten ist.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Betragsrahmengebühren

a) Sozialgerichtliche Verfahren aa) Verfahrensgebühr, VV 3330 Rz. 18 Auch hier erhält der Anwalt zunächst einmal eine Verfahrensgebühr nach VV 3330. Die Höhe der Gebühr im Verfahren über die Rüge beläuft sich auf die Höhe der Verfahrensgebühr im zugrunde liegenden Verfahren, höchstens jedoch auf 260 EUR. Das gilt auch dann, wenn die Gehörsrüge im Rechtsmittelverfahren erhoben ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Verfahrensgebühr

I. Tätigkeit in der Vollstreckung Rz. 6 Die 0,3-Verfahrensgebühr nach VV 3309 entsteht, wenn der Anwalt mit einer Tätigkeit beauftragt bzw. betraut wird, die gebührenrechtlich zur Zwangsvollstreckung gehört (zu Einzelheiten zu diesem Merkmal siehe Rdn 31 ff.), keine Ausnahme gemäß § 19 vorliegt und er mit einer ersten diesbezüglichen Tätigkeit beginnt. Das wird häufig die Auf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neben der Verfahrensgebühr nach VV 4124 erhält der Verteidiger auch im Berufungsverfahren Terminsgebühren für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (VV Vorb. 4 Abs. 3 S. 1).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Beratung über ein Rechtsmittel durch den Verteidiger der Vorinstanz

1. Problemaufriss Rz. 36 Die Reichweite des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 ist im Einzelnen umstritten. Häufig wird hier die Frage nach dem Entstehen der Gebühren im Rechtsmittelverfahren mit ihrer Erstattungsfähigkeit gleichgesetzt oder verwechselt, was zu einer äußerst unübersichtlichen und kaum noch zu überschauenden Rechtsprechung geführt hat. 2. Eigenes Rechtsmittel Rz. 37 Einigk...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Post- und Telekommunikationsentgelte (VV 7001, 7002)

I. Höhe Rz. 32 Der Rechtsanwalt erhält Entgelte für die von ihm getätigten Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Diese kann er wahlweise nach VV 7001 konkret berechnen oder nach VV 7002 pauschal. Die Höhe der Pauschale beträgt 20 % der Gebühren, höchstens 20 EUR. Maßgebend sind die im Rahmen der Beratungshilfe verdienten und von der Staatskasse zu vergütenden Gebühren...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Umfang der Angelegenheit

1. Selbstständige Angelegenheit oder Teil des Rechtsmittelverfahrens? Rz. 5 Eine gesonderte Angelegenheit, die nach VV 3329 zu vergüten ist, liegt immer dann vor, wenn der nicht angegriffene Teil des Urteils niemals Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war. Dagegen zählt das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung als Teil des Rechtsmittelverfahrens, wenn der ursprünglich noch ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Schreiben einfacher Art Rz. 4 Der Gebührensatz der Geschäftsgebühr reduziert sich bei Aufträgen zu Schreiben einfacher Art auf 0,3. Die Anm. zu VV 2301 definiert Schreiben einfacher Art als solche, die weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthalten. Maßgeblich ist, ob das Schreiben im Vergleich zu den im Allgemeinen in einer ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Entstehen der Terminsgebühr Rz. 2 Die Gebühr entsteht, sobald der Verteidiger in der Hauptverhandlung auftritt. Auch hier ist nur erforderlich, dass er anwesend ist. Eine besondere Tätigkeit muss der Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht entfalten. Der Umfang seiner Tätigkeit kann allenfalls auf die Höhe der Gebühr nach § 14 Abs. 1 Einfluss haben. Rz. 3 Die Hauptverhand...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Erforderlichkeit der Beiordnung

1. Grundsätze Rz. 599 Unterschiedlich gesehen wird, in welchen Fällen die Beiordnung eines Anwalts im Rahmen der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wenn der Gegner nicht anwaltlich vertreten ist. Ist der Gegner anwaltlich vertreten, gebietet der Grundsatz der Waffengleichheit die Beiordnung (vgl. § 121 Abs. 2, 2. Alt. ZPO).[646] Rz. 600 Richtig ist jedenfalls, dass weder ei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Antrag auf Entscheidung durch das Truppendienstgericht oder das BVerwG

1. Truppendienstgericht Rz. 9 Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer nach § 17 WBO die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldaten...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Erledigung der Hauptsache

aa) Erledigung der Hauptsache vor Antragstellung Rz. 9 Erledigt sich der Auftrag nur hinsichtlich der Hauptsache, so kann die volle 0,75- bzw. 1,0-Verfahrensgebühr nach dem Wert der Kosten erwachsen. Beispiel: Der Anwalt wird beauftragt, ein Aufgebot wegen Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs in Höhe von 10.000 EUR gerichtlich zu beantragen. Der Auftrag endigt noch vor A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Einzelfragen

a) Kein gegenseitiges Nachgeben erforderlich Rz. 8 Ein gegenseitiges Nachgeben ist keine Voraussetzung für das Entstehen der Einigungsgebühr.[15] Auch der BGH hat ausdrücklich entschieden, dass ein gegenseitiges Nachgeben für die Einigungsgebühr nicht erforderlich ist.[16] Für die Einigungsgebühr kommt es damit nicht auf den Abschluss eines Vergleiches im Sinne von § 779 BGB ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 70. Schiffshypothek (§ 870a ZPO)

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Persönliche Merkmale

Rz. 42 Persönliche Merkmale sind solche, die die Höhe der Verfahrensgebühr individuell beeinflussen. (1) Vertretung mehrerer Auftraggeber, VV 1008 Rz. 43 Im Falle der Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöht sich die Verfahrensgebühr nach VV 1008. Dies gilt auch für die Gebühr des VV 3400. Dennoch steht dem Verkehrsanwalt nicht schon deshalb die erhöhte Verfahrensgebühr zu, wei...mehr