Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. e)

1. Anwendungsbereich Rz. 63 VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. e war früher in VV Vorb. 3.2.1 Nr. 4 a.F. enthalten (§ 65a S. 1 und 3 BRAGO). Eilverfahren nach § 115 Abs. 2 S. 2 und 3, § 118 Abs. 1 S. 3 oder nach § 121 GWB sind nach wie vor in Vorb. 3.2 Abs. 2 S. 3 gesondert geregelt. Rz. 64 Von VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. e ausgenommen sind Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Beschwerdegebühr (2. Alt.)

Rz. 22 Im Beschwerdeverfahren erhält der Anwalt ebenfalls eine 1,5-Gebühr (2. Alt.). Dieser Gebührentatbestand geht der allgemeinen Regelung der VV 3500 vor. Auch hier ist eine Erhöhung nach VV 1008 bei gemeinschaftlicher Vertretung mehrerer Auftraggeber möglich.[18]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Auslagen, VV 7000 ff.

Rz. 35 Neben den Gebühren nach VV 4200 ff. erhält der Anwalt auch Ersatz seiner Auslagen, insbesondere eine eigene Postentgeltpauschale nach VV 7002.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 13 VV 2200 gilt nur für den deutschen Rechtsanwalt, den das Gesetz als Einvernehmensanwalt bezeichnet (§ 28 Abs. 1 EuRAG). Die Vergütung des ausländischen Rechtsanwalts für die Vertretung des Mandanten richtet sich ausschließlich nach dem Heimatrecht des ausländischen Rechtsanwalts.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Teilweise PKH-/VKH-Bewilligung

Rz. 28 Schwierig ist die Berechnung, wenn der Partei nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Hier ist wiederum zu differenzieren: a) Partei führt den Rechtsstreit in vollem Umfang, obwohl Prozesskostenhilfe nur teilweise bewilligt worden ist Rz. 29 Beispiel: Der Beklagte will seinen Anwalt mit der Abwehr einer gegen ihn gerichteten Klage i.H.v. 20.000 EUR beauf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Pflichtverteidigung

Rz. 7 Für den Pflichtverteidiger ist die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels von seiner Bestellung erfasst, so dass er seine Vergütung dafür aus der Staatskasse erhalten kann.[1]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Anderweitige Verwertung (Verfahren über Anträge auf anderweitige Verwertung, § 825 ZPO, § 18 Abs. 1 Nr. 8)

a) Angelegenheit Rz. 123 Die Zuständigkeit für die Anordnung der anderweitigen Verwertung gemäß § 825 ZPO liegt grundsätzlich beim Gerichtsvollzieher; das Vollstreckungsgericht ist gemäß § 825 Abs. 2 ZPO nur zuständig, wenn es um die Versteigerung durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher geht. In § 18 Abs. 1 Nr. 8 wird der Singular verwandt ("Verfahren über einen A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Pauschale für eingehende Telefaxe

Rz. 221 Vereinbart werden kann auch, dass beim Rechtsanwalt eingehende Telefaxe (vgl. Anm. Abs. 1 S. 2; Rdn 36) wie Kopien/Ausdrucke abgerechnet werden, zumal der Anwalt diese i.d.R. ebenso bezahlen muss.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Kostenerstattung

Rz. 45 Eine Kostenerstattung im Verfahren über den Kostenansatz ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 66 Abs. 8 S. 2 GKG, § 199 Abs. 2 S. 5 BRAO).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Erinnerung und Beschwerde gegen den Kostenansatz (Nr. 1)

a) Kostenansatz Rz. 37 In Disziplinarverfahren und in berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht, in welchen die StPO ergänzend anwendbar ist (§ 153 StBerG, § 127 WPO, § 98 PAO), setzt der Kostenbeamte die zu tragenden Kosten (Gebühren und Auslagen) fest. In berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht nach BRAO vollzieht dies der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / p) Sozialplan

Rz. 103 Verständigen sich die Betriebspartner über einen Interessenausgleich und schließen sie einen Sozialplan ab, so handelt es sich nicht um eine Einigung i.S.d. VV 1000.[95]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Gebührentatbestände der VV 4302 regeln die Vergütung fürmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Überblick

Rz. 147 In verschiedenen Verfahrensabschnitten kann der Anwalt dagegen die Zusätzliche Gebühr nach VV 4141 ungeachtet des Zeitablaufs mehrmals verdienen. Dies gilt insbesondere für das vorbereitende Verfahren (Unterabschnitt 2) einerseits und das gerichtliche Verfahren (Unterabschnitt 3) andererseits, aber auch für das Berufungsverfahren.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gerichtlich bestellter oder beigeordneter Anwalt

Rz. 11 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält nach VV 4130 eine Festgebühr in Höhe von 541 EUR. Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, beläuft sich die Festgebühr nach VV 4131 auf 663 EUR.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / u) Verwaltungsrechtsstreit

Rz. 112 Für eine Einigung reicht es aus, wenn die Parteien eines auf ein Bescheidungsurteil gerichteten öffentlich-rechtlichen Rechtsstreits sich auf die Aufhebung eines bestehenden Widerspruchsbescheides einigen.[102]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Beschwerdeverfahren gegen bestimmte Entscheidungen (Abs. 5 Nr. 2, 2. Alt.)

Rz. 15 Ebenso wie bisher wird auf die Gebühren nach VV Teil 3 verwiesen in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen, die über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch oder gegen Kostenentscheidungen geführt werden. Insoweit gelten wiederum die VV 3500, 3513.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Überblick

Rz. 1 Die Gebühren für Einzeltätigkeiten und für die Tätigkeiten in Verfahren vor den Disziplinarvorgesetzten über die Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme und für ein Verfahren vor dem Wehrdienstgericht über die Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme sind in VV Teil 6 Abschnitt 5 geregelt. In diesen Verfahren entsteht die Verfahrensgebühr nach VV 6500.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Praxishinweis

Rz. 74 Entsteht die Terminsgebühr im Rahmen der auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung, so kann diese im Rahmen einer Kostenentscheidung gemäß §§ 103 ff. ZPO oder im Rahmen der Kostenfestsetzung gegen den eigenen Mandanten auch dann festgesetzt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des Anfalls der Gebühr streitig sind (vgl. VV 3305 Rdn 89 f.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / F. Zwangsvollstreckung (Abs. 4 Nr. 2, 1. Alt.)

Rz. 11 Darüber hinaus ist in Abs. 4 Nr. 2 geregelt, dass für die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über die Erstattung von Kosten ergangen sind, ebenfalls die Gebühren nach VV Teil 3 anzuwenden sind, also die VV 3309 ff. Es gilt insoweit dann auch § 18 Abs. 1 Nr. 1.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Mehrere Auftraggeber/Mehrere Grundstücke

Rz. 47 Zur Frage der Gebührenberechnung bei mehreren Auftraggebern siehe VV Vor 3311–3312 Rdn 7 ff.; zur Zwangsverwaltung mehrerer Grundstücke vgl. VV Vor 3311–3312 Rdn 12 f.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, auf das § 732 ZPO anzuwenden ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 4)

aa) Erstmalige Erteilung Rz. 411 § 18 Abs. 1 Nr. 4 ist im Zusammenhang mit § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 zu sehen. Die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel ist gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 für den Prozessbevollmächtigten des Erkenntnisverfahrens mit den Gebühren dieses Verfahrens abgegolten, wenn insoweit keine Klage erhoben wird.[408] Das gilt für den Rechtsanwalt, der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Prozesskostenhilfe

Rz. 150 Für eine Tätigkeit nach Anm. zu VV 3400 kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden. Die Vorschrift des § 121 Abs. 3 ZPO erfasst nur die Verkehrsanwaltstätigkeit nach VV 3400, nicht auch die der Anm. zu VV 3400.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc)3. Fallgruppe

Rz. 80 Der Gegner zahlt sofort ohne Überprüfung. Nach Auffassung des AG München[53] soll sogar dann ein Nachgeben vorliegen, das eine Einigungsgebühr auslöse, wenn der Gegner auf weitere Überprüfung der Ansprüche verzichte und den geforderten Betrag sofort zahle. Diese Entscheidung dürfte jedoch zu weit gehen, da es hier wohl an einem Vertrag fehlen wird und eher von einem bl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 10. Vorschuss (§ 47)

Rz. 85 Dem beigeordneten Anwalt steht auch ein Recht auf Vorschuss zu (§ 47). Der Vorschuss kann allerdings nur für bereits verdiente Gebühren verlangt werden sowie für entstandene und voraussichtlich entstehende Auslagen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Gleichzeitige Geschäftsreise in mehreren Angelegenheiten, VV Vorb. 7 Abs. 3 S. 1

Rz. 6 Unternimmt der Anwalt eine Geschäftsreise für mehrere Angelegenheiten, so sind die Gesamtkosten anteilig auf die einzelnen Angelegenheiten umzulegen. Wie hier zu rechnen ist, ergibt sich aus VV Vorb. 7 Abs. 3 S. 1 (siehe VV Vorb. 7 Rdn 48 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Wechselseitige Rechtsmittel

Rz. 8 Hat sowohl der Angeklagte Revision eingelegt als auch die Staatsanwaltschaft, der Privat- oder Nebenkläger, so kann der Anwalt die Gebühr nach Nr. 1 und Nr. 2 gesondert verdienen, wenn er sowohl die Revision des Angeklagten begründet (Nr. 1) als auch zur Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft, des Privat- oder Nebenklägers Stellung nimmt (Nr. 2). Er erhält allerdin...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Kostenerstattung

Rz. 114 Soweit in einem Falle der Erledigung nach VV 5115 die Staatskasse die Kosten zu erstatten hat, zählt hierzu auch die Gebühr nach VV 5115. Dies gilt insbesondere, wenn in einem Verfahren auf dem Beschlusswege nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG der Betroffene freigesprochen wird.[89]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 11. Streitwert

Rz. 204 Die Terminsgebühr wird nach dem Wert des Gegenstands im Zeitpunkt der Wahrnehmung des Termins durch den Anwalt berechnet. a) Erhöhung Rz. 205 Bei Erhöhung des Streitwertes durch Klageerweiterung nach dem ersten gerichtlichen Termin berechnet sich die zunächst entstandene Terminsgebühr nach erneuter Terminswahrnehmung oder Erfüllung eines anderen Tatbestandsmerkmals des...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f ZPO)

aa) Keine besondere Angelegenheit Rz. 289 § 18 Abs. 1 Nr. 17 bestimmt, dass das Verfahren auf (vorzeitige) Löschung im Schuldnerverzeichnis (§ 882e Abs. 3 ZPO) eine besondere Angelegenheit bildet (siehe Rdn 296 ff.). Das spricht im Umkehrschluss dafür, dass die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882f ZPO durch den Rechtsanwalt keine besondere Angelegenheit ist.[283]...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit

a) Überblick Rz. 28 Vor den Verwaltungsgerichten richten sich die Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 VwGO. Zuständig ist das Gericht der Hauptsache. b) Verfahren vor dem VGH/OVG als Berufungsgericht Rz. 29 Abs. 2 S. 2 le...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Tatsächlich erfolgte Einreichung

Rz. 11 Eine Verfahrensgebühr nach VV 3324 bis 3327, 3334 bzw. 3335 erwächst dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, wenn er den Antrag oder einen sonstigen, das Verfahren einleitenden Schriftsatz bei Gericht einreicht. Von einer Einreichung des Antrags ist zunächst dann auszugehen, wenn der den Antrag enthaltende Schriftsatz beim Gericht tatsächlich eingeht.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Auslagen nach § 46

Rz. 16 Neben der Gebühr der VV 4304 erhält der Anwalt ferner Ersatz seiner Auslagen nach den VV 7000 ff., insbesondere auch der anfallenden Umsatzsteuer (VV 7008) sowie eventueller Reisekosten (VV 7003 ff.). Insoweit gilt § 46.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gebührenhöhe

Rz. 2 Nach VV 4302 erhält der Anwalt eine Gebühr i.H.v. 33 EUR bis 319 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 176 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr i.H.v. 141 EUR. Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so erhöht sich der Gebührenrahmen bzw. die Festgebühr um 30 % je weiteren Auftraggeber (VV 1008).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. f)

1. Anwendungsbereich Rz. 72 VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. f beinhaltet eine gebührenrechtliche Sonderregelung für das Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung und führt die früher in VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Nr. 8 a.F. enthaltene Regelung fort. Beschwerdeverfahren nach dem EnWG wurden demgemäß auch zuvor nach den VV 3200 ff. vergütet. Allein sy...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Erinnerung gem. § 732 ZPO gegen Vollstreckungsklausel

Rz. 75 Im Verfahren über die Erinnerung gegen Erteilung einer Vollstreckungsklausel ist VV 3500 anzuwenden. Es entsteht eine 0,5-Gebühr nach VV 3500.[105]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / N. Analoge Anwendung auf Verfahren nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)

I. Überblick Rz. 75 Nach h.M. galt § 89 BRAGO gemäß § 2 BRAGO analog auch für das Verfahren nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) .[62] Hatte der Beschuldigte im Verfahren vor dem Strafgericht nach § 8 StrEG beantragt, dass auf eine Ersatzpflicht erkannt werde, so waren § 89 Abs. 1 und 3 BRAGO entsprechend anzuwenden. Nach anderer Auffass...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Berufungs- und Revisionsverfahren

Rz. 10 Findet das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren im Berufungs- oder Revisionsverfahren oder im Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren statt, bleibt es bei der 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 3335. Eine höhere Verfahrensgebühr ist dort nicht gesetzlich vorgesehen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Erstattungsfragen

Rz. 33 Zu Erstattungsfragen, insbesondere zur Bestimmung der Betragsrahmengebühr, der Kostenfestsetzung und Kostenerstattung innerhalb und außerhalb gerichtlicher Verfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten wird auf die ausführliche Darstellung zu § 3 (siehe § 3 Rdn 114 ff.) verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Erneutes Ordnungsmittelverfahren

Rz. 270 Kommt es nach einer Verurteilung aufgrund einer erneuten Zuwiderhandlung zu einem weiteren Ordnungsmittelverfahren, erhält der Anwalt für dieses neue Verfahren die Gebühren gemäß VV 3309, 3310 erneut. Entsprechendes gilt für weitere Verfahren.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Die Tatbestände der Anm. S. 1 zu VV 1001, VV 1003, 1004

a) Verfahrensstadien Rz. 7 Im Gegensatz zum früheren § 36 Abs. 2 BRAGO ist die Höhe der Aussöhnungsgebühr nach dem VV – ebenso wie bei der Einigungsgebühr – gestaffelt, je nachdem, ob die Ehesachemehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Kostenerstattung; Prozesskostenhilfe

Rz. 51 Zur Kostenerstattung sowie zur Prozesskostenhilfe vgl. VV Vor 3311–3312 Rdn 20 f., 22 f.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Vertreter eines anderen Beteiligten (Abs. 1)

Rz. 1 Die Gebühren nach VV Teil 5 sind auf den Verteidiger zugeschnitten. Sie gelten jedoch auch für die anwaltliche Tätigkeit als Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten sowie als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen. Der damit befasste Anwalt erhält die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Gebührenrechtliche Angelegenheit

(1) § 18 Abs. 1 Nr. 16 gilt nur für die Vermögensauskunft Rz. 354 Die Einholung von Auskünften Dritter durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 802l ZPO ist im Katalog des § 802a Abs. 2 ZPO wie die Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO als eigenständige Vollstreckungsmaßnahme aufgeführt. Allerdings ist gebührenrechtlich nur das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 101. Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 ZPO genannten Urkunden (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 16)

a) Überblick Rz. 471 Zum Begriff "Angelegenheit in der Zwangsvollstreckung" vgl. die Erläuterungen zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 (siehe Rdn 92 ff.). Durch die Verwendung des Begriffs "Vollstreckungstitel" ist klargestellt, dass neben Urteilen (§ 704 ZPO) auch die Zustellung von sonstigen Titeln (§ 794 ZPO) erfasst wird. b) Angelegenheit aa) Tätigkeiten in der Zwangsvollstreckung Rz. 472 F...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 124 Nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts zu erstatten, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig sind.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 90. Vollstreckungsschutz – Verfahren über Anträge nach den §§ 765a, 851a, 851b und § 1084 Abs. 1, § 1096 oder § 1109 ZPO sowie § 31 AUG (§ 18 Abs. 1 Nr. 6)

a) Verfahren über Vollstreckungsschutz aa) Gerichtliche Verfahren Rz. 417 Bei den in § 18 Abs. 1 Nr. 6 genannten Verfahren handelt es sich um gerichtliche Verfahren auf Gewährung von Vollstreckungsschutz. Der Vollstreckungsaufschub, den der Gerichtsvollzieher z.B. gemäß § 765a Abs. 2 ZPO gewähren kann, fällt daher nicht darunter. Jedes dieser verschiedenen Verfahren stellt ein...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Unterlassungsansprüche

Rz. 250 Eine Ausnahme wird gemacht bei Unterlassungsansprüchen, wenn die Zuwiderhandlung nur von allen Schuldnern gemeinsam und zugleich begangen werden kann, somit auch nur alle zusammen die Unterlassung schulden.[248]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Verminderung

Rz. 206 Vermindert sich der Streitwert nach dem wahrgenommenen Termin, ist dies auf die einmal entstandene Terminsgebühr ohne Einfluss. Denn der Anwalt kann einmal verdiente Gebühren nicht mehr nachträglich verlieren. Die nach der Verminderung des Streitwertes neu entstehenden Gebühren berechnen sich natürlich nur nach dem verminderten Wert.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Gerichtsvollzieherkosten

Rz. 56 Eindeutig wiederum ist die Lage bei Gerichtsvollzieherkosten. Hier stellt der Anwalt den Auftrag nicht in eigenem Namen sondern ausdrücklich im Namen der Partei. Kostenschuldner ist also der Antragsteller und nicht sein Verfahrensbevollmächtigter (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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