Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Ohne Vorbefassung

Rz. 16 Erledigt sich eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt eine Betragsrahmengebühr erhält, entspricht die Einigungs- oder Erledigungsgebühr der Geschäftsgebühr nach VV 2302 Nr. 1. Fällt die Mittelgebühr an, so gilt Folgendes:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 63 VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. e war früher in VV Vorb. 3.2.1 Nr. 4 a.F. enthalten (§ 65a S. 1 und 3 BRAGO). Eilverfahren nach § 115 Abs. 2 S. 2 und 3, § 118 Abs. 1 S. 3 oder nach § 121 GWB sind nach wie vor in Vorb. 3.2 Abs. 2 S. 3 gesondert geregelt. Rz. 64 Von VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. e ausgenommen sind Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Kartellbehörden ode...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Abrechnungsfälle

Rz. 77 Eine stillschweigend geschlossene Einigung wird häufig diskutiert, wenn ein Versicherer die vom Geschädigten geltend gemachten Ansprüche teilweise erfüllt und sich der Geschädigte mit der Zahlung begnügt, etwa weil er das Risiko einer weiteren Rechtsverfolgung scheut. Ob in diesen Fällen eine Einigung i.S.d. Anm. Abs. 1 S. 1 vorliegt, wird von der Rechtsprechung unter...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Anrechnung bei Verfahren vor dem BVerwG

Rz. 19 Ebenso ist anzurechnen, wenn die Beschwerde oder die weitere Beschwerde vom Bundesminister der Verteidigung beschieden worden ist und sich gem. § 21 WBO das erstinstanzliche Verfahren gem. § 21 Abs. 1 WBO vor dem BVerwG anschließt. Beispiel: Über die Beschwerde nach § 1 WBO entscheidet der Bundesminister der Verteidigung. Hiergegen wird Antrag auf gerichtliche Entsche...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 In VV 4102 ist die Vergütung für die Teilnahme an bestimmten Terminen außerhalb der Hauptverhandlung geregelt. Eine Vergütung für den Verteidiger in solchen Fällen war nach der BRAGO nicht vorgesehen. Solche Tätigkeiten waren vielmehr durch die Gebühren der §§ 83 ff. BRAGO mit abgegolten. Rz. 2 Die Terminsgebühr nach VV 4102 kann der Verteidiger in jedem Verfahrensabsch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 14 In VV 2200 ist nur die Vergütung für die Herstellung des Einvernehmens geregelt. Dies betrifft also ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem ausländischen Anwalt und dem deutschen Einvernehmensanwalt. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Einvernehmensanwalt und dem Mandanten kommt dagegen nicht zustande, sofern die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben (§ 2...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb)2. Fallgruppe

Rz. 79 Die Zahlung des Gegners beruht nicht darauf, dass er nur den nach seiner Ansicht berechtigten Betrag zahlen will, sondern er zahlt einen Betrag, der nach seiner Auffassung im Bereich des Vertretbaren liegt, weil er die Sache abschließen will. In diesem Fall liegt keine reine Abrechnung mehr vor, weil der Versicherer nicht nur die von ihm für begründet erachteten Ansprü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 13. Sachverständigentermine

Rz. 29 Strittig ist, ob die Teilnahme an einem Sachverständigentermin (insbesondere Kfz-Sachverständiger) unter VV 4102 fällt. Zum Teil lehnt die Rspr. eine Terminsgebühr ab,[24] zum Teil bejaht sie eine Terminsgebühr.[25]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis

Rz. 152 Im Gegensatz zu den anderen Auslagentatbeständen muss die Kopie bzw. der Ausdruck im Einverständnis mit dem Auftraggeber gefertigt sein. Diese Voraussetzung ist unproblematisch, wenn eine ausdrückliche Weisung des Auftraggebers vorliegt. Fehlt es hieran, so ist je nach Einzelfall zu unterscheiden. Der Auftrag als solcher enthält noch nicht das Einverständnis zur Fert...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Gegenstandswertverschiedenheit bei Mahnverfahren und streitigem Verfahren

Rz. 175 Zu beachten ist, dass eine volle Anrechnung der titulierten Geschäftsgebühr nur aus dem Wert zu erfolgen hat, der zugleich auch Gegenstand des Mahn- und Prozessverfahrens war. Es muss demnach Gegenstandsidentität bestehen. Bei unterschiedlichem Streitwert kann es daher zugunsten des RA bei zusätzlichen Gebührenanteilen verbleiben. Beispiel: Mandant M beauftragt Recht...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kombination VV 3200/Anm. Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt.

Rz. 37 Beispiel: Gegen seine erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von 10.000 EUR legt der Beklagte Berufung ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung einigen sich die Parteien über die Klageforderung und protokollieren dort auch noch eine bereits von den Parteien geschlossene Einigung über weitergehende nicht anhängige 3.000 EUR. Die volle Gebühr nach VV 3200 entsteht a...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Verkehr mit dem Verfahrensbevollmächtigten

Rz. 9 Voraussetzung für die Anwendung der VV 3400 ist also, dass der beauftragte Anwalt gerade nicht Verfahrensbevollmächtigter sein soll, sondern dass er mit diesem korrespondieren soll. Entgegen dem Wortlaut der VV 3400 ist es jedoch nicht erforderlich, dass ein Verfahrensbevollmächtigter bereits bestellt ist. Die Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn die Partei den Ver...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Entscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

Rz. 22 Wird nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen nur noch über die Kosten nach § 91a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden, entsteht grundsätzlich keine Terminsgebühr aus dem Kostenwert, da in einem Verfahren, in welchem lediglich noch eine Entscheidung über die Kosten ansteht, ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 91a Abs. 1 S. 2 ZPO).[15] Rz. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Gerichtliches Verfahren (Abs. 1) 1. Abgrenzungen Rz. 10 Erste Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Abs. 1 ist, dass ein gerichtliches Verfahren betrieben wird. Dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens auch Gegenstand der Tätigkeit eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte (§ 23 Abs. 1 S. 3), reicht nicht aus. Nicht notwendig ist aber,...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Beiordnung oder Bestellung als Sonderrechtsverhältnis Rz. 5 Beiordnung und Bestellung sind rechtsgestaltende Verwaltungsakte. Durch sie werden öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse begründet zwischen dem Anwalt und der Körperschaft, welche die Beiordnung oder Bestellung vorgenommen hat. Diese Sonderrechtsbeziehung wird zwar einseitig geschaffen, ist aber vertragsähnlich...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Übergangsrecht

Rz. 2 Die Gebühr VV 3338 ist durch das Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19.10.2012 eingeführt worden. Die Vorschrift ist am 1.11.2012 in Kraft getreten. Ist der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit im Ausgangsverfahren bzw. Musterverfahren (vgl. § 16 Nr. 13) an den Rechtsanwalt vor dem 1.11.2012 erteilt, ist VV 3338 nicht anzuwe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Nachfolgendes Strafverfahren

Rz. 14 Wird umgekehrt ein Bußgeldverfahren von der Staatsanwaltschaft übernommen, weil sich der Verdacht einer Straftat ergibt, ist die Grundgebühr nach VV 5100 auf die im Strafverfahren anfallende Grundgebühr aus VV 4100 anzurechnen (Anm. Abs. 2 zu VV 4100). Beispiel: Gegen den Mandanten wird zunächst wegen eines Verstoßes gegen die StVO ermittelt. Im Zuge der Ermittlungen ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Kostenerstattung

Rz. 114 Auch für die Vollstreckung aus strafrechtlichen Titeln gilt die Vorschrift des § 788 ZPO, wonach die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zur Last fallen. Diese Kosten können auch hier zugleich mit der titulierten Hauptforderung beigetrieben werden. Einer gesonderten Festsetzung dieser Gebühren bedarf es nicht. Gleichwohl ist die Festsetzung mögli...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Verfahrensgebühr, VV 3330

Rz. 18 Auch hier erhält der Anwalt zunächst einmal eine Verfahrensgebühr nach VV 3330. Die Höhe der Gebühr im Verfahren über die Rüge beläuft sich auf die Höhe der Verfahrensgebühr im zugrunde liegenden Verfahren, höchstens jedoch auf 260 EUR. Das gilt auch dann, wenn die Gehörsrüge im Rechtsmittelverfahren erhoben wird. Rz. 19 Die Begrenzung greift auch hier nur, wenn die Ha...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Mehrere Auftraggeber (Abs. 2 S. 2)

a) Der Gegenstandswert richtet sich nach dem RVG Rz. 34 Vertritt der Anwalt in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber, so erhält er die Gebühren nur einmal (§ 7 Abs. 1). Die Gebühren berechnen sich, sofern die Auftraggeber nicht wegen desselben Gegenstands den Anwalt beauftragt haben, nach Abs. 1. Die Gegenstände werden also zusammengerechnet. Rz. 35 Um hier Unbilligkeit...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Beiordnung nur für einen Streitgenossen

Rz. 147 Auf § 48 Rdn 93 ff. wird zunächst verwiesen. Wird dagegen nicht allen Streitgenossen PKH bewilligt, stellt sich die Frage, welche Gebühren die Staatskasse an den beigeordneten Rechtsanwalt zu erstatten hat. Insoweit ist umstritten, ob der beigeordnete Rechtsanwalt die vollen, durch die Vertretung der bedürftigen Partei gem. § 49 entstandenen Gebühren aus der Staatskas...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Verfahrensbevollmächtigter wird Verkehrsanwalt und umgekehrt

Rz. 72 Wird der Verfahrensbevollmächtigte im späteren Verlauf des Verfahrens zum Verkehrsanwalt bestellt oder wird der zunächst als Verkehrsanwalt beauftragte Anwalt später Verfahrensbevollmächtigter, so entsteht sowohl die Verfahrensgebühr nach VV 3100 als auch die Gebühr nach VV 3400. Da beide Gebühren jedoch wesensgleich sind, kann der Anwalt die Gebühren nicht nebeneinan...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Erinnerung gegen Rechtspflegerentscheidung

Rz. 3 Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers in den von VV Teil 3 erfassten Angelegenheiten sind nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 ebenfalls immer eigene Angelegenheiten, ausgenommen die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO (§ 19 Abs. 2 Nr. 2).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Übereinstimmende Erledigungserklärungen vor dem Termin

Rz. 190 Geben die Parteien schon vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung eine übereinstimmende Erledigungserklärung ab, entscheidet das Gericht nur noch über die Kosten. Diese Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 128 Abs. 3, 91a Abs. 1 ZPO). Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so fällt keine Terminsgebühr an,[214] auch keine solche nach ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anwendungsbereich

a) Satzrahmengebühren Rz. 7 Die Vorschrift des Abs. 1 gilt insbesondere für Satzrahmengebühren. Dabei handelt es sich um gegenstandswertabhängige Gebühren, für die kein fester Gebührensatz vorgeschrieben ist. In erster Linie können hier die Geschäftsgebühr nach VV 2300 sowie die Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels nach VV 2100 genannt werden. Bei di...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Die Gebührenerhöhung nach VV 1008

Rz. 12 In VV 1008 ist die Gebührenerhöhung bei Vertretung mehrerer Auftraggeber geregelt. Tatsächlich handelt sich hierbei gar nicht um eine Gebühr, sondern nur eine Erhöhungsvorschrift, die zur Erhöhung einer Geschäfts- oder Verfahrensgebühr führen kann. Ob sie auch Beratungen erfasst ist strittig (siehe VV 2508 Rdn 13; § 34 Rdn 116). Rz. 13 Auch die Gebührenerhöhung nach VV...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Übersendung der Handakten

Rz. 127 Der Rechtsanwalt muss seine Handakten übersenden, die Übersendung anderer Akten, etwa der Gerichtsakten, die er zur Einsichtnahme angefordert hatte, reicht nicht aus.[95] Der Anwalt muss allerdings nicht seine kompletten Handakten übersenden. Es genügt, dass er Teile oder Kopien seiner Handakten übersendet, sofern sich der Anwalt des höheren Rechtszugs hieraus ein um...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gesetzliche Vergütung

a) Gebühren aa) Grundsatz Rz. 55 Soweit der Anwalt antragsberechtigt ist, soweit er also in einem gerichtlichen Verfahren tätig geworden ist, kann er die gesetzlichen Gebühren festsetzen lassen. Festsetzbar sind danach grundsätzlich alle gesetzlichen Gebühren, soweit sie im Verfahren angefallen sind. Auf die Erstattungsfähigkeit der Gebühren kommt es nicht an. bb) Einzelfälle R...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Keine gemeinschaftliche Rechtsverteidigung (Abwehr von Unterlassungsansprüchen)

Rz. 68 An der von Anm. Abs. 1 vorausgesetzten Identität fehlt es hingegen, wenn mehrere Mandanten im Rahmen gesetzlicher Schuldverhältnisse gleichermaßen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Diese Ansprüche erscheinen zwar äußerlich wie ein und dasselbe, entstehen aber gegenüber jedem Störer gesondert, treffen also die Mandanten unabhängig voneinander und sind durch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Form der Abrechnung

1. Zeitpunkt der Abrechnung Rz. 13 Die Berechnung muss nach Fälligkeit erteilt werden. Eine vor Fälligkeit erteilte "Rechnung" ist der Sache nach ein Vorschuss, so dass darauf keine Klage gestützt werden kann. Das gilt selbst dann, wenn sich der Anwalt im Prozess darauf beruft, die streitgegenständliche Rechnung sei als Endabrechnung i.S.d. § 10 zu verstehen.[8] 2. Schriftform...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Übersicht

Rz. 45 Der Anwalt erhält nach VV 3401 eine halbe Verfahrensgebühr sowie nach VV 3402 eine Terminsgebühr (z.B. VV 3104). Daneben kann er u.U. auch eine Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003, 1004; VV 1005, 1006 oder eine Erledigungsgebühr nach VV 1002, 1003, 1004; VV 1005, 1006 verdienen (vgl. Rdn 76 ff.). Rz. 46 Wird der Rechtsstreit vom Rechtsmittelgericht zurückverwiesen, so e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Gebühren Rz. 4 Die Vorschrift enthält keine Regelung hinsichtlich der in dem Ausschlussverfahren entstehenden Rechtsanwaltsgebühren. Diese ergeben sich sowohl für den Anwalt des Antragstellers als auch für den des Antragsgegners aus den allgemeinen Vorschriften, sodass für das erstinstanzliche Verfahren vor dem LG die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1 entstehen (VV 3100 ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Übrige Beschwerdeverfahren

Rz. 25 Die Tätigkeit in allen übrigen Beschwerdeverfahren (vgl. §§ 953, 954 Abs. 1 S. 3, Abs. 2, 3 ZPO; Beschwerden in den Fällen des Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO) löst die 0,5 Verfahrensgebühr nach VV 3500 sowie ggf. (vgl. VV Vorb. 3 Abs. 3) die 0,5 Terminsgebühr nach VV 3513 aus, vgl. VV Vorb. 3.5.[16] Rz. 26 Nach Art. 21 EuKoPfVO, § 953 ZPO kann der Gläubiger gegen die Entsc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Begriffsbestimmung

Rz. 53 Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist der Begriff, den der Gesetzgeber für die Zwangsvollstreckung in diesem Bereich benutzt, vgl. § 928 ZPO. Da die Vollziehung eines Arrestes sowie einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich nichts anderes ist als die Zwangsvollstreckung aus den sonstigen in der ZPO geregelten Titeln, gelten die vorstehend...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Ausführung der Parteirechte

Rz. 40 Ebenso wie nach bisherigem Recht muss der Anwalt die Vergütung nach VV 3401, 3402 auch dann erhalten, wenn er nicht mit der Verhandlung, Erörterung oder Teilnahme an einem Beweistermin beauftragt ist, sondern nur mit der Ausführung der Parteirechte. Ein solcher Fall kommt in der Praxis selten vor. Hierzu zählen die Fälle, in denen ein weiterer Anwalt neben dem Verfahr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Kostenansatz

Rz. 37 In Disziplinarverfahren und in berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht, in welchen die StPO ergänzend anwendbar ist (§ 153 StBerG, § 127 WPO, § 98 PAO), setzt der Kostenbeamte die zu tragenden Kosten (Gebühren und Auslagen) fest. In berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht nach BRAO vollzieht dies der Vorsitzende de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Derselbe Gegenstand und gemeinschaftliche Beteiligung (Anm. Abs. 1, 2)

Rz. 60 Nach Abs. 1 der Anm. zu VV 1008 ist für die Erhöhung von Wertgebühren erforderlich, dass der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Nach Abs. 2 der Anm. zu VV 1008 wird die Erhöhung dann nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind. Beispiel: Der Anwalt reicht für 4 Auftraggeber wegen eines gemeinschaftlichen Zahlungsanspr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Grundgebühr (VV 6200)

Rz. 5 Nach VV 6200 erhält der Rechtsanwalt für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall eine Grundgebühr i.H.v. 44 EUR bis 385 EUR (Mittelgebühr 214,50 EUR). Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, beträgt die Grundgebühr 172 EUR. Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 fest. Zur Zubilligung der Höchstgebühr siehe BDG.[4] R...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Einigung mit und ohne Beteiligung des Gerichts (Anm. Abs. 1)

Rz. 22 Aus der Verweisung in Anm. Abs. 1 auf die Anm. zu VV 3104 ergibt sich ferner, dass auch im Berufungsverfahren die Terminsgebühr anfällt, wenn eine "Einigung mit und ohne Beteiligung des Gerichts" geschlossen wird. Rz. 23 Insbesondere entsteht auch im Berufungsverfahren eine 1,2-Terminsgebühr, wenn das Zustandekommen eines Vergleichs im schriftlichen Verfahren nach § 27...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anwendungsfälle

a) Beratung aa) Begriff Rz. 16 Die Legaldefinition der Beratung findet sich in Abs. 1 S. 1. Sie umfasst die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft und ist eine eigenständige Angelegenheit. bb) Abgrenzung Rz. 17 Voraussetzung ist auch bei Abs. 1 S. 1, dass die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. Der dem An...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Untergeordnetes Gericht

a) Grundsatz Rz. 10 Die Vorschrift des Abs. 1 regelt nur die Zurückverweisung an ein untergeordnetes Gericht, also die Verweisung innerhalb desselben prozessualen Rechtszugs. Das Empfangsgericht muss sachlich und örtlich im Instanzenzug dem verweisenden Gericht untergeordnet sein. Wird dagegen an ein Gericht eines anderen sachlichen oder örtlichen Rechtszugs verwiesen, ist ni...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Konkurrenz zu anderen Gebührenvorschriften

Rz. 72 Sind durch andere Gebührenvorschriften höhere Gebühren als 0,8 angefallen, erfolgt keine Reduzierung durch VV 3101 Nr. 1. Erledigt sich also z.B. im Mahnverfahren nach eingelegtem Widerspruch der Auftrag zur Durchführung des streitigen Verfahrens, bevor der Rechtsanwalt des Antragstellers den Antrag beim zuständigen Gericht eingereicht hat, findet für den Rechtsanwalt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 65 Auch der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt kann die Gebühren der VV 4136 ff. verdienen. Einer gesonderten Bestellung für das Wiederaufnahmeverfahren bedarf es für den Verteidiger des wiederaufzunehmenden Verfahrens nicht. Dagegen wirkt die Bestellung im wieder aufgenommenen Verfahren nicht auch auf das Wiederaufnahmeverfahren zurück.[42] Rz. 66 Für den ger...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Prüfung durch den Anwalt

Rz. 50 Der Anwalt ist nicht verpflichtet, jede einzelne Seite auf ihre Wertigkeit zu prüfen, bevor er sie kopiert oder ausdruckt. Ein solcher Aufwand kann von ihm nicht verlangt werden, insbesondere nicht in umfangreichen Verfahren. Andererseits darf er auch nicht ohne weiteres wahllos die komplette Akte durchkopieren.[66] Schriftstücke, die ohne Informationswert und ersicht...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Höhe der Gebühr

Rz. 49 Der Anwalt erhält für die Wahrnehmung eines Termins eine 0,8-Gebühr. Die Gebühr nach VV 3403 kann unter Begrenzung nach § 15 Abs. 6 mehrmals entstehen. Rz. 50 Eine Erhöhung bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber nach VV 1008 um jeweils 0,3 bei gemeinschaftlicher Beteiligung ist auch hier vorzunehmen, da es sich um eine Verfahrensgebühr handelt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) §§ 158, 159 GVG

Rz. 72 Nicht anwendbar ist VV 3500 auf das Verfahren nach § 159 Abs. 2 GVG vor dem OLG gegen die Ablehnung oder Stattgabe (§ 158 Abs. 2 GVG) eines Rechtshilfeersuchens, da auch insoweit nicht das Verfahren nach § 573 Abs. 1 ZPO oder § 11 Abs. 2 RPflG gegeben ist.[103] Hier richtet sich die Vergütung nach VV 3403, im Beschwerdeverfahren nach § 159 Abs. 3 GVG ; vor dem BGH ist ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Rechtsbehelfe

1. Allgemeines Rz. 277 Die Entscheidung des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann von jeder der Parteien angefochten werden, soweit sie beschwert ist. Der Auftraggeber kann einen Festsetzungsbeschluss sowohl mit der Begründung anfechten, dass der Festsetzungsantrag als unbegründet hätte zurückgewiesen werden müssen, als auch mit der Begründung, dass ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins

Rz. 84 Auch bei dieser Alternative gilt das zuvor Gesagte. Die Bestellung eines Sachverständigen wird im formalisierten Mahnverfahren nicht vorkommen. Dies ist erst beim Übergang vom Mahn- ins Streitverfahren der Fall.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Tätigkeit im Verfahren über soziale Ausgleichsleistungen nach dem Dritten Abschnitt des StrRehaG und enthält zwei Gebührentatbestände:mehr