Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Anrechnung

Rz. 94 Durch Anm. Abs. 4 zu VV 3104 ist eine Anrechnung der Terminsgebühr auf eine im nachfolgenden Rechtsstreit angefallene Terminsgebühr vorgeschrieben. Die Anrechnung setzt wie bei der Verfahrensgebühr nach VV 3305 ebenfalls voraus, dass es sich bei dem im Mahnverfahren tätigen und dem im Rechtsstreit tätigen Rechtsanwalt um dieselbe Person handeln muss (vgl. auch Rdn 33)...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Überblick

1. Allgemeines Rz. 1 § 55 ist eine zentrale Verfahrensvorschrift, damit die öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisse infolge Beiordnung oder Bestellung des Anwalts nach einheitlichen Grundsätzen überschaubar abgewickelt werden können. § 55 regelt das Verfahren zur Festsetzung des öffentlich rechtlichen Vergütungsanspruchs des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts gegen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Glaubhaftmachung

Rz. 124 Die Festsetzung der erstattungsfähigen gesetzlichen Gebühren und Auslagen für einen Terminvertreter setzt voraus, dass dieser von der Partei selbst beauftragt worden ist, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt. Deshalb reicht im Kostenfestsetzungsverfahren zur Glaubhaftmachung die Vorlage einer Kostenb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wird der Anwalt in einem der in § 17 Nr. 7 genannten Güte- oder Schlichtungsverfahren tätig, so richtet sich seine Vergütung hierfür nach VV 2303. Nach § 17 Nr. 7 stellen die dort genannten Güte- und das Schlichtungsverfahren eine eigene Angelegenheit dar. Dies gilt sowohl gegenüber der vorangegangenen außergerichtlichen Vertretung als auch gegenüber einem nachfolgende...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Beschwerdeverfahren

Rz. 443 Wird der Antrag des Gläubigers auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung des Titels zurückgewiesen, erwachsen im anschließenden Beschwerdeverfahren gesonderte Gebühren gemäß VV 3500, 3513 (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 3). Erhebt der Schuldner Einwendungen gemäß § 732 ZPO, so erwächst für den Anwalt des Gläubigers nicht zusätzlich eine Gebühr gemäß VV 3309 i.V...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Allgemeines

Rz. 137 Durch Nr. 2 wurde die früher in Nr. 2 a.F. (bis zum Inkrafttreten des FGG-ReformGG: VV Vorb. 3.2.1 Abs. 1 Nr. 7 a.F.) enthaltene Regelung zunächst inhaltsgleich übernommen. Sie entsprach dem früheren § 66 BRAGO, soweit es um die Verfahren vor dem BGH geht. Das früher ebenfalls in § 66 BRAGO angesprochene Verfahren vor dem BPatG ist in VV 3510 gesondert geregelt. Der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Entscheidung

a) Beschluss Rz. 35 Die Entscheidung über die Bewilligung der besonderen Gebühr ergeht durch Beschluss. Sie kann auch mit dem Musterentscheid getroffen werden (§ 41a Abs. 3 S. 1). Die gesetzliche Formulierung "mit" lässt offen, ob die Entscheidung über die Bewilligung auch in dem Musterentscheid getroffen werden darf. Empfehlenswert ist dies jedenfalls nicht. Denn der Mustere...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (VV 6215)

Rz. 18 Nach § 17 Nr. 9 bilden das Revisionsverfahren und das Verfahren über die Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung verschiedene Angelegenheiten. Nach VV 6215 erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in gerichtlichen Disziplinarverfahren oder berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufs...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Verrechnung auf die Vergütung

Rz. 40 Schließlich erhält der Anwalt nach Anm. Abs. 5 auch dann keine Hebegebühr, wenn er eingezogene Beträge auf seine Vergütung verrechnet. Ausgenommen hiervon ist allerdings die Entnahme der Hebegebühr selbst. Beispiel 1: Der Beklagte zahlt die Urteilssumme in Höhe von 4.000 EUR. Der Anwalt verrechnet hiervon 1.000 EUR mit seiner Honorarforderung aus dem Rechtsstreit und ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Anrechnung der Geschäftsgebühr im gerichtlichen Verfahren

Rz. 84 Kommt es nach einem Widerspruchsverfahren oder unmittelbar nach einem Verwaltungsverfahren zu einem gerichtlichen Verfahren, dann ist künftig die Geschäftsgebühr bzw. die zuletzt entstandene Geschäftsgebühr hälftig auf die Verfahrensgebühr nach Teil 3 anzurechnen (VV Vorb. 3 Abs. 4) (siehe dazu VV Vorb. 3 Rdn 218 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Mehrere Einzeltätigkeiten (Anm. Abs. 2)

Rz. 8 Die Gebühr entsteht für jede einzelne Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 bleibt unberührt (Anm. Abs. 2). Auf die Ausführungen bei VV Vorb. 4.3 Rdn 25 ff. wird verwiesen. Für das Entstehen der Gebühr ist es nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt die Tätigkeit, mit der er beauftragt ist, vollendet (vgl. Anm. Abs. 2 S. 2, § 15 Abs. 4). VV 6500...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Prüfung

Rz. 581 Ob es sich um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelt, hat, wenn die Kosten mit der Hauptforderung beigetrieben werden, der Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht, bei der Festsetzung der Kosten gemäß § 788 Abs. 2 ZPO der Rechtspfleger in eigener Verantwortung zu überprüfen. Dies gilt aber auch und erst recht dann, wenn der Gläubiger Teilzahlunge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Rechtsschutzversicherung

Rz. 111 Die Gebühr nach VV 5115 ist im Rahmen der Rechtsschutzversicherung mitversichert. Zu beachten ist hier allerdings, dass ggf. eine Obliegenheitsverletzung vorliegen kann, wenn der Anwalt, dessen Verhalten sich der Betroffene zurechnen lassen muss, einen Einspruch einlegt und diesen später wieder zurücknimmt. Rz. 112 Nach AG Gelsenkirchen[87] ist eine Obliegenheitsverle...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verfahrensgebühr (VV 4204, 4205)

Rz. 29 Für sonstige Verfahren – also solche, die nicht in VV 4200 erfasst sind – erhält der Verteidiger als Wahlanwalt eine Verfahrensgebühr nach VV 4204. Der Gebührenrahmen beläuft sich auf 33 EUR bis 330 EUR; die Mittelgebühr beträgt 181,50 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr i.H.v. 145 EUR. Rz. 30 Befindet sich der Verurteilte nic...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Kopien/Ausdrucke für das Zivilverfahren

Rz. 64 In einem Zivilverfahren kann es darüber hinaus erforderlich sein, die Akten eines vorangegangenen Straf- oder Bußgeldverfahrens zu kopieren. Dies wird in aller Regel in Verkehrsunfallsachen geboten sein, da sich in den Straf- und Bußgeldakten wichtige Unterlagen befinden, insbesondere Zeugenvernehmungen, Skizzen u.Ä. Das Gericht wird die Akten in aller Regel zu Inform...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Vollziehung von Arrest

Rz. 78 Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 gilt § 18 Abs. 1 entsprechend für die Vollziehung von Arrest nach dem FamFG. Erfasst ist die Arrestvollziehung in Familienstreitsachen gemäß § 119 Abs. 2 FamFG in Familienstreitsachen. Insoweit kann auf Rdn 53 ff. verwiesen werden.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

Rz. 69 Ist die Rechtsbeschwerde nicht bereits kraft Gesetzes zulässig und ist sie auch nicht zugelassen worden, so kann ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt werden (§ 87k IRG). Da der Antrag auf Zulassung und ein eventuell durchzuführendes Rechtsmittelverfahren nach § 16 Nr. 11 als eine Angelegenheit gelten, entstehen durch den Antrag auf Zulassung bereits ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Erstattungsfragen

Rz. 9 Wegen der Bestimmung der Betragsrahmengebühr wird auf die grundlegenden Ausführungen bei §§ 3, 14 verwiesen (siehe § 3 Rdn 114 ff., § 14 Rdn 23 ff.). Rz. 10 Zu weiteren Erstattungsfragen betreffend sozialrechtliche Angelegenheiten, in denen das GKG nicht anwendbar ist, wird auf die grundlegenden Ausführungen zu Erstattungsfragen bei § 3 verwiesen (siehe § 3 Rdn 114 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / jj) Anderer Rechtsanwalt

Rz. 106 Auch der Anwalt, der einen anderen Anwalt mit seiner Vertretung vor einem auswärtigen Gericht beauftragt, kann gegebenenfalls Erstattung der Kosten dieses Anwalts verlangen, nicht jedoch zusätzlich eine Korrespondenzgebühr abrechnen,[82] obwohl er bei der Unterrichtung des auswärtigen Anwalts seine Fachkenntnisse verwerten wird. Der Anwalt hat keinen Anspruch darauf,...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 8. Terminsgebühr für den im Mahnverfahren nicht eingeschalteten Rechtsanwalt für den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils im Einspruchstermin

Rz. 43 Wird der Prozessbevollmächtigte erstmals nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids im Mahnverfahren mit der Sache befasst und beantragt er in dem im nachfolgenden streitigen Verfahren anberaumten Einspruchstermin den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils, so fällt hierfür nur eine 0,5-Terminsgebühr nach VV 3105 an.[37]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Gebühren für Einzeltätigkeiten, VV 3400 ff.

Rz. 19 Ist der Anwalt nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt und beschränkt sich der Auftrag auf eine Einzeltätigkeit in Verfahren vor dem FG, fallen die Verfahrensgebühren nach VV 3400 ff. an. Eine Terminsgebühr kann nach VV Vorb. 3.4 Abs. 1 nur dann entstehen, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist (VV 3402 i.V.m. 3401).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Mehrere Privat- oder Nebenkläger

Rz. 45 Bei der Vertretung mehrerer Privat- oder Nebenkläger in demselben gerichtlichen Verfahren liegt stets dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit vor. Denn ein Strafverfahren bildet dieselbe Angelegenheit i.S.v. §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2.[143] Auch die Vertretung mehrerer Nebenkläger in demselben Adhäsionsverfahren betrifft wegen §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 stets dieselbe gebüh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gebühren in Rechtsbeschwerdeverfahren im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. d)

Rz. 57 Der Anwalt erhält grundsätzlich eine 1,6-Verfahrensgebühr nach VV 3206, die sich im Fall einer vorzeitigen Beendigung auf einen Gebührensatz von 1,1 ermäßigt (VV 3207 i.V.m. Anm. zu VV 3201). Bei mehreren Auftraggebern ist die Verfahrensgebühr nach VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber zu erhöhen, sofern derselbe Verfahrensgegenstand vorliegt. Rz. 58 Unter den Voraus...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Abgrenzung zur Angelegenheit

Rz. 52 Während der Gegenstand inhaltlich eine Rechtsposition umschreibt, die von dem Anwalt vertreten wird,[155] steht in Abgrenzung dazu der Begriff der Angelegenheit für den Vorgang, der den äußeren Rahmen bei der Wahrnehmung dieser Rechtsposition abgibt (im Übrigen siehe auch § 7 Rdn 24 f.).[156] Die Angelegenheit ist deshalb nicht identisch mit dem gebührenrechtlichen Be...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Terminsgebühr

Rz. 49 Die Terminsgebühr ist auch hier nicht gesondert geregelt. Sie bestimmt sich vielmehr – mit Ausnahme der Verfahren vor dem FG – gem. VV Vorb. 3.3.1 nach VV Teil 3 Abschnitt 1. Ihre Höhe beläuft sich gem. VV 3104 auf 1,2 und in den Fällen der VV 3105 auf 0,5. Rz. 50 Soweit hier eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergeht oder ein schriftlicher Vergleich geschloss...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 79 VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. g führt die VV Vorb. 3.2.1 Nr. 10 a.F. fort, die eingeführt worden war durch Art. 6[20] des Gesetzes zur Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid vom 17.8.2012, in Kraft getreten am 24.8.2012 (Kohlendioxid-Speicherungsgesetz – KSpG), und beinhaltet eine gebührenrechtliche Sonderregelung für das Beschwerdeverfahren nach de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Verfahren vor dem LSG als Berufungsgericht

Rz. 34 Abs. 2 S. 2 legt auch für die Verfahren nach § 86b Abs. 1, Abs. 2 SGG vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Anwendung der Gebührenregelungen nach VV Teil 3 Abschnitt 1 fest. Dementsprechend erhält der Rechtsanwalt in dem Fall, dass eines der genannten Verfahren erstmalig bei dem Landessozialgericht als Gericht der Hauptsache durchgeführt wird, nicht die für ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Gebühr

Rz. 76 VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 Nr. 2 erfasst auch die Vollstreckung von Endentscheidungen und verfahrensabschließenden Entscheidungen gemäß §§ 81 ff. FamFG. Auch hier richten sich die Gebühren nach VV 3309 f., VV Teil 1. Diese Entscheidungen werden jedoch nicht nach einheitlichen Bestimmungen vollstreckt, sondern das FamFG verweist seinerseits wiederum überwiegend auf die ZPO....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Versäumnisurteil gegen den Berufungsbeklagten

Rz. 5 Ist der Berufungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung säumig, so ist VV 3203 nicht anwendbar. Dies entspricht der früheren Rechtslage und beruht darauf, dass bei Säumnis des Berufungsbeklagten nicht ohne Weiteres ein Versäumnisurteil ergehen darf. Das Gericht muss vielmehr prüfen, ob das tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers sein Begehren rechtfertigt (§ 539 A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Verfahrensgebühr nach Anm. zu VV 1000 ff. i.V.m. VV 4147

Rz. 38 Kommt es im vorbereitenden Verfahren zu einer Einigung über vermögensrechtliche Ansprüche, etwa Schmerzensgeldansprüche, Schadensersatzansprüche o.Ä., so entsteht (gegebenenfalls neben der Gebühr nach VV 4147) eine Einigungsgebühr, also nach den VV 1000 ff. Die Höhe dieser Gebühr hängt davon ab, ob die Ansprüche, über die man sich daher geeinigt hat, anhängig waren od...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / G. Beschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen nach Nr. 1 (Abs. 4 Nr. 2, 2. Var.)

Rz. 12 Ebenfalls nach VV Teil 3, also nach den §§ 18 Abs. 1 Nr. 3, 16 Nr. 10, VV 3500 richtet sich die Vergütung in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung nach Nr. 1. Rz. 13 Da eine gerichtliche Entscheidung über den Kostenansatz nach §§ 108 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 62 Abs. 2 OWiG unanfechtbar ist (§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG), hat VV Vorb. 4 Abs. 5 Nr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gesonderte Verfahrensgebühr (Anm. Abs. 1)

Rz. 7 Nach Anm. Abs. 1 erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in Disziplinarverfahren oder berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht in einem, dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außergerichtlichen Verfahren eine Verfahrensgebühr i.H.v. 44 EUR bis 319 EUR (Mittelgebühr 181...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Gegenstandswert im erstinstanzlichen Musterverfahren 1. Berechnung des Gegenstandswerts Rz. 2 Unmittelbarer Anwendungsbereich des § 23b ist das erstinstanzliche Musterverfahren. Rz. 3 Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Musterverfahren bestimmt sich nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Vertretung der Antragsteller

Rz. 217 Vertritt der Rechtsanwalt im Verfahren nach dem SpruchG mehrere Antragsteller, richtet sich der Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren nach § 61 GNotKG i.V.m. § 74 GNotKG. Rz. 218 Nach § 61 GNotKG bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG). Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Beistand oder Vertreter des Neben- oder Privatklägers

Rz. 8 Fraglich ist, ob die Vorschrift für den Beistand oder Vertreter eines Privat- oder Nebenklägers ebenfalls anwendbar ist. Dies wurde früher aufgrund der Verweisungen in den §§ 94 und 95 BRAGO angenommen, da pauschal auf § 88 BRAGO verwiesen wurde.[6] Entsprechendes muss auch nach VV Vorb. 4 Abs. 1 gelten, obwohl der Gesetzeswortlaut von einer Tätigkeit für den "Beschuld...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 16 Für die Herstellung des Einvernehmens nach den §§ 28 Abs. 1 und 30 Abs. 1 S. 2 EuRAG erhält der Einvernehmensanwalt die Vergütung nach VV 2200. Wie sich die Gebühr berechnet, richtet sich nach den Gebühren, die der Einvernehmensanwalt erhalten würde, wenn er selbst als Prozess-, Verfahrensbevollmächtigter oder Verteidiger vom Mandanten beauftragt worden wäre. Rz. 17 Di...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet (VV 3328)

Rz. 10 Die Terminsgebühr beläuft sich auf 0,5. Sie entsteht auch hier unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3, die für sämtliche Angelegenheiten des VV Teil 3 gilt, also auch für Unterabschnitt 6. In Verfahren nach VV 3328 hat VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 für außergerichtliche Besprechungen allerdings kaum Bedeutung, da hier tatbestandlich bereits eine abgesonderte m...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Zusatzgebühr für mehr als acht Stunden Hauptverhandlung (VV 6210)

Rz. 13 Nach VV 6210 erhält der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt zusätzlich zur Terminsgebühr nach VV 6208 eine Zusatzgebühr in Höhe einer Terminsgebühr nach VV 6208, wenn er mehr als acht Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt. Die Zusatzgebühr nach VV 6210 beträgt mithin 282 EUR. Die Zusatzgebühr entsteht zusätzlich zu jeder Terminsgebühr, soweit die Voraussetzung (Zei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Erneuter Beginn der Hauptverhandlung

Rz. 102 Wird mit der Hauptverhandlung erneut begonnen, findet also wiederum ein neuer erster Hauptverhandlungstermin statt, so kann die Zusätzliche Gebühr entstehen, wenn die erneute Hauptverhandlung vermieden wird. Auch hier gilt wiederum die Zwei-Wochen-Frist nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3. Insoweit ist es unerheblich, ob der Verteidiger bereits an der ersten Hauptverhandlung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Anrechnung

Rz. 75 Durch VV 3104 Abs. 4 ist eine Anrechnung der Terminsgebühr auf eine im nachfolgenden Rechtstreit angefallene Terminsgebühr vorgeschrieben. Die Anrechnung setzt wie bei der Verfahrensgebühr nach VV 3307 ebenfalls voraus, dass es sich bei dem im Mahnverfahren tätigen und dem im Rechtsstreit tätigen Anwalt um dieselbe Person handelt (vgl. auch VV 3305 Rdn 94 ff.). Rz. 76...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Unterscheidung zwischen Prozess- und Gebührenrecht

Rz. 34 Unter dem Begriff der Zwangsvollstreckung versteht man grundsätzlich die in einem formalisierten Verfahren geregelte Durchsetzung von titulierten Ansprüchen durch staatliche Vollstreckungsorgane. Hinsichtlich der Anwendung des Unterabschnitts 3 ist allerdings zu beachten, dass der prozessrechtliche Begriff der Zwangsvollstreckung nicht stets mit dem gebührenrechtliche...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Disziplinarverfahren

Rz. 24 Im vorangegangenen Disziplinarverfahren – Vertretung des Soldaten im Verfahren vor dem Dienstvorgesetzten nach der WDO – bleibt es dagegen bei der Anwendung von VV Teil 6 Abschnitt 2, also der Vergütung nach VV 6200, 6201 und VV 6202. Eine Anrechnung ist hier nicht vorgesehen. Geht es aber um ein Verfahren nach der WDO vor einem Disziplinarvorgesetzten auf Aufhebung o...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kostenerstattung

Rz. 200 Das Gericht kann gemäß § 27 S. 1 EU-VSchDG anordnen, dass im Beschwerdeverfahren gemäß § 13 EU-VSchDG die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Soweit ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Gebührenrechtliche Angelegenheit

Rz. 14 Bei der Verfahrensgebühr handelt es sich um eine Pauschgebühr.[10] Dies bedeutet zum einen, dass mit der jeweiligen Gebühr die gesamte Tätigkeit des Anwalts in derselben Vollstreckungsangelegenheit abgegolten ist (§ 15 Abs. 1),[11] soweit hierfür nicht die Terminsgebühr VV 3310 entsteht. Was unter dem Begriff "derselben Vollstreckungsangelegenheit" zu verstehen ist, e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verfahrensgebühr – vorzeitige Beendigung (VV 3301)

Rz. 23 Endigt der Auftrag vorzeitig, so erhält der Rechtsanwalt nach VV 3301 eine 1,0-Verfahrensgebühr. Zur vorzeitigen Beendigung des Auftrags gilt die Anm. Abs. 1 zu VV 3201 entsprechend (Anm. zu VV 3301). Auf die diesbezüglichen Erläuterungen wird verwiesen (siehe VV 3201 Rdn 1, VV 3101 Rdn 1 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Überblick

Rz. 28 Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweiligen Verfahrensgebühr, die dem Anwalt als Verfahrensbevollmächtigtem oder Verteidiger zustünde. Insoweit wird die bisherige Rechtslage weiter gelten. Abzustellen ist also darauf, welche Gebühr der Einvernehmensanwalt erhalten hätte, wenn er selbst Verfahrensbevollmächtigter oder Verteidiger gewesen wäre. Rz. 29 Vorgesehen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Pauschgebühr (§§ 42, 51)

Rz. 4 Anzuwenden sind auch die Vorschriften über die Bewilligung einer Pauschgebühr. Sofern der Gebührenrahmen für den Wahlanwalt nicht ausreicht, um seine Tätigkeit angemessen zu vergüten, kann er nach § 42 eine Pauschgebühr beantragen. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt hat die gleiche Möglichkeit nach § 51. Zuständig ist in beiden Fällen das OLG, in dessen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Beweislast

Rz. 56 Die neuere Rechtsprechung schließt aus der Formulierung in Nr. 1 Buchst. a "für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war", dass die Beweislast für die Erforderlichkeit der hergestellten Kopien und Ausdrucke aus der Gerichtsakte beim Rechtsanwalt liegt.[86]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Verfahrensgebühr für den anwaltlichen Vertreter des Anmelders im Musterverfahren i.S.v. § 10 Abs. 2 KapMuG. Sie gilt nicht für die Beteiligten des Musterverfahrens wie den Musterkläger, den Musterbeklagten und Beigeladene, deren Vergütung sich nach VV 3100 ff. richtet. Die Verfahrensgebühr hat einen Gebührensatz von 0,8. Der Gegenstandswert er...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Fehlerhaftigkeit der Vergütungsvereinbarung Rz. 4 Die Fehlerhaftigkeit der Vereinbarung muss auf einem Verstoß gegen die Erfordernisse des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 oder des § 4a Abs. 1 und 2 beruhen. Diese Aufzählung ist abschließend. Nicht von der Rechtsfolge des § 4b erfasst sind daher Verstöße gegen § 3a Abs. 3[7] und 4, § 4 und § 4a Abs. 3. Auch für eine Gebührenvereinba...mehr