Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Beschwerdeverfahren

Rz. 190 Durch die Verweisung in § 68 Abs. 1 S. 4 GKG auf § 66 Abs. 3 S. 1 GKG ist klargestellt, dass das Erstgericht die Beschwerde dem Beschwerdegericht nur vorlegen darf, wenn es zuvor geprüft hat, ob die Beschwerdegründe Anlass geben, der Beschwerde abzuhelfen. Rz. 191 Entsprechend der Verlagerung der Kollegialzuständigkeit auf den Einzelrichter durch die ZPO 2002 (vgl. § ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Einschaltung von Hilfspersonen

Rz. 78 Eine häufige Streitfrage ist die, ob die vereinbarte Vergütung nur dann gilt, wenn der Anwalt selbst tätig geworden ist, oder auch dann, wenn er Hilfspersonen eingeschaltet hat. Die Vorschrift des § 5 greift grundsätzlich nur für die gesetzlichen Gebühren, nicht auch für ein vereinbartes Honorar. Die Interessenlage ist nicht vergleichbar. Ein vereinbartes Honorar wird...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Einschränkende Beiordnung

Rz. 19 Eine das Mehrkostenverbot beachtende, für den nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt einschränkende Beiordnung kommt aber nur in Betracht, wennmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Beratungsgebühr

Rz. 52 Für die Beratungsgebühren VV 2501 und VV 2502 genügt die Versicherung, Beratung gewährt zu haben.[115] Dem Vergütungsantrag ist zumindest auf entsprechendes Verlangen des Gerichts die dem Rechtsuchenden ggf. erteilte Ausfertigung des Berechtigungsscheins (§ 6 BerHG) beizufügen. Die Festsetzung der Beratungshilfevergütung und der Berechtigungsschein sind bei Gericht ak...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeine Auslegungsgrundsätze

Rz. 76 Häufig werden Vergütungsvereinbarungen nicht eindeutig und zweifelsfrei formuliert, weshalb sie der Auslegung bedürfen. Dies gilt insbesondere, wenn das Verfahren einen unvorhergesehenen Gang nimmt, etwa wenn es zu Verweisungen, Rückverweisungen, Verfahrensverbindungen, Verfahrenstrennungen oder anderen Abweichungen vom üblichen Verfahrensablauf kommt. Solche Auslegun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Zuständigkeit

Rz. 86 Gemäß Abs. 4 S. 1 kann das Gericht, das die Wertfestsetzung vorgenommen hat, der Beschwerde abhelfen, wenn es sie für zulässig und begründet hält. Die Beschwerde ist insoweit immer beim Ausgangsgericht einzulegen. Im Übrigen ist die Beschwerde an das nächsthöhere Gericht als Beschwerdegericht vorzulegen:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f ZPO)

Rz. 77 Hat der Rechtsanwalt gemäß § 882f ZPO Einsicht in das Schuldnerverzeichnis genommen und beantragt er anschließend mangels Eintragung des Schuldners (§ 882c ZPO) die Abnahme der Vermögensauskunft, beträgt der Gegenstandswert höchstens 2.000 EUR. Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis und der anschließende Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft bilden dieselbe gebüh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 40 regelt die Gebühren des in einem Verfahren nach § 67a VwGO gerichtlich bestellten Rechtsanwalts. Rz. 2 § 67a VwGO hat sich, obwohl seit 1990 in Kraft, bisher nicht bewährt und wurde von der Praxis auch nicht angenommen. Dementsprechend findet sich hierzu auch keine Rechtsprechung. Rz. 3 Nach § 40 kann der Rechtsanwalt von den Personen, für die er nach § 67a Abs. 1 S...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Grundsatz: Keine Anrechnung

Rz. 133 Vereinbarte Vergütungen sind grundsätzlich nicht anzurechnen, da es an einer dahingehenden Anrechnungsvorschrift fehlt.[52] Anzurechnen sind nur gesetzliche Gebühren. Rz. 134 Eine vereinbarte Vergütung (§§ 3a ff.) ist nur anzurechnen, wenn dies zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart worden ist. Das gilt auch dann, wenn die vereinbarte Vergütung an die S...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Allgemeines

Rz. 11 Im Regelfall wird der Vergütungsfestsetzungsantrag vom Rechtsanwalt gestellt. Dieser muss im gerichtlichen Verfahren als Bevollmächtigter tätig geworden sein. Welche Funktion er dort ausgeübt hat, ist grundsätzlich unerheblich. Im Gegensatz zum früheren § 19 BRAGO verzichtet § 11 auf eine ausdrückliche exemplarische Aufzählung verschiedener anwaltlicher Funktionen, au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Verjährung

Rz. 51 Der Anspruch der Pauschvergütung verjährt in demselben Zeitraum, in dem auch die übrigen Vergütungsansprüche des Anwalts verjähren, also nach § 195 BGB innerhalb von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Pauschvergütung erstmals fällig geworden ist. Ob hier § 8 Abs. 2 zu berücksichtigen ist, erscheint fraglich, da der Anwalt n...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Anfechtung erforderlich

Rz. 141 Auch hier gilt, dass die eingeschränkte Beiordnung selbst von der bedürftigen Partei oder dem Anwalt[287] angefochten werden muss (vgl. § 127 ZPO, siehe auch Rdn 130 und 136)[288] bzw. dass das Gericht bereits bei der Beiordnung prüfen muss, ob eine Einschränkung möglich ist.[289] Ist das nicht geschehen, besteht kein Bedürfnis mehr, die Einschränkung im Festsetzungs...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Kappungsgrenze für Beratung und Gutachten

Rz. 115 Die übliche Vergütung des Anwalts nach Abs. 1 S. 2 darf bei der Beratung oder Begutachtung für einen Verbraucher jeweils höchstens 250 EUR betragen. Die Formulierung "höchstens" verdeutlicht, dass die Vergütung im Einzelfall auch unter der gesetzlich normierten Kappungsgrenze liegen kann. Es handelt sich nicht um eine Festgebühr.[141] Abs. 1 S. 3, 2. Hs. verweist ins...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Übersicht

Rz. 20 Von dem Grundsatz der Einmaligkeit der Gebühren (Abs. 1, Abs. 2) gibt es nur noch eine Ausnahme (nämlich Abs. 3), nachdem die Regelung des § 38 Abs. 2 BRAGO weggefallen ist und auch die Regelungen für die erneute Hauptverhandlung nach den §§ 83 Abs. 2, 85 Abs. 2 und 86 Abs. 2, 109 Abs. 4, 109a Abs. 2 BRAGO nicht mehr gelten. Rz. 21 Soweit in den Kommentaren auch die § ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Anrechnung einer gezahlten Geschäftsgebühr

Rz. 58 Eine besondere Problematik ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Anrechnung (§ 15a) und nur bei tatsächlicher Zahlung (§ 58 Abs. 2) in folgender Situation: Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt. Dem Antragsteller wird im Rechtsstreit die Erstattung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr VV 2300 zugesprochen. Der Anwalt erhält die volle Verfahrensgebühr V...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Einwilligung zur Einlegung der Sprungrevision (§ 566 Abs. 1 ZPO) bzw. Sprungrechtsbeschwerde (§ 75 FamFG)

Rz. 93 Die Einwilligung zur Einlegung der Sprungrevision (§ 566 Abs. 1 ZPO) gehört dann, wenn der Prozessbevollmächtigte des ersten Rechtszuges sie einholt oder erteilt, zum ersten Rechtszug, oder, wenn dies durch den Revisionsanwalt geschieht, zur Revisionsinstanz und wird jeweils mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Dasselbe gilt im Falle der Sprungrechtsbeschwerde gemäß §...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Bindungswirkung von Beiordnung und Bestellung

Rz. 165 In einem Verfahren, wo sich die Tätigkeit des hierfür beigeordneten oder bestellten Anwalts auf den Verfahrensgegenstand beschränkt und nur die Regelgebühren anfallen, ergeben sich in der Regel keine Abrechnungsprobleme infolge zweifelhafter Rechtsgrundlage für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Soll jedoch die Vertretung der Partei über diesen Rahmen hi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Erstreckung der Beiordnung

Rz. 167 Verhält sich ein Vergleich nur über streitgegenständliche Ansprüche, so steht dem insoweit im Verfahren beigeordneten Anwalt die Vergütungsfestsetzung der Gebühr nach VV 1003 zu. Dies gilt auch dann, wenn die Einigung außergerichtlich getroffen wurde (vgl. Rdn 29 f.).[164] Rz. 168 Soll in einem Verfahren, für das Prozesskostenhilfe bewilligt und der Anwalt beigeordnet...mehr

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AnwaltKommentar RVG / 3. Asylangelegenheiten

Rz. 65 Auch in Asylangelegenheiten ist die Frage, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, heftig umstritten. Zutreffend dürfte es auch hier sein, für jeden Antragsteller eine eigene Angelegenheit anzunehmen, da jeder Antragsteller individuell zu beraten und zu vertreten ist. Jeder erstrebt sein Rechtsschutzziel für sich allein. Das Verfahren kann durchaus unterschied...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Offene Forderung aus dem Anwaltvertrag

Rz. 10 Aus der gesetzlichen Konstruktion des Dreiecksverhältnisses Partei – Anwalt – Staat folgt, dass der vertragliche Anspruch des beigeordneten Anwalts gegenüber der Partei unabhängig neben der Verpflichtung der Staatskasse aus der Beiordnung besteht, auf diesen Vergütungsanspruch Leistungen zu erbringen (siehe § 45 Rdn 7). Soweit die Staatskasse zahlt, geht der vertragli...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Rechtliches Gehör

Rz. 136 Stets muss die im Nichtabhilfeverfahren getroffene Entscheidung den Parteien bekanntgegeben werden. Die Kenntnis der zusätzlichen oder neuen Begründung kann für ihr weiteres Vorbringen im Beschwerderechtszug von Bedeutung sein. Rz. 137 Der Nichtabhilfebeschluss muss den Parteien nicht zugestellt werden, da er keine Frist in Lauf setzt; formlose Mitteilung reicht aus (...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Prüfung der Kostenquotelung

Rz. 56 Sein besonderes Augenmerk sollte deshalb zunächst der Kostenregelung gelten. Soweit er darauf Einfluss nehmen kann, wäre es verfehlt, dem Gegner durch eine großzügige Quote entgegenzukommen, etwa um die Hauptschuld der Partei gering zu halten, falls per Saldo ein Überschuss zugunsten der Partei erreicht werden könnte. Dann verbietet sich auch eine Kostenaufhebung gem....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Nach teilweiser Prozesskostenhilfe-Bewilligung wird der Rechtsstreit nur im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe durchgeführt

Rz. 229 Beispiel: Der Anwalt wird von der bedürftigen Partei beauftragt, für eine beabsichtigte Klage in Höhe von 25.000 EUR Prozesskostenhilfe zu beantragen. Das Gericht ordnet einen Termin im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren an und bewilligt nach mündlicher Verhandlung im Prüfungsverfahren Prozesskostenhilfe lediglich in Höhe von 20.000 EUR; in Höhe der weiteren 5.000...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Rückzahlung (Abs. 3 S. 2)

Rz. 102 Erhält der Anwalt nach Festsetzung Zahlungen, die gemäß Abs. 3 S. 1, S. 3 anzurechnen sind, so ist er nach Abs. 3 S. 2 zur Rückzahlung verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn der Anwalt von dem Beschuldigten und Dritten Vorschüsse nach § 9 und von der Staatskasse Vorschüsse nach § 47 erhalten hat und die Summe der davon nach Abs. 3 S. 1 anzurechnenden Vorschüsse den anr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) 1In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. 2Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. 3Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. 4 § 9 des Beratungs...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Hemmung der Verjährung der Wahlvergütung des PKH- oder VKH-Anwalts

Rz. 150 Ist der Anwalt im Rahmen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnet, so kann er den Auftraggeber für die Dauer der Bewilligung wegen seiner Wahlanwaltsvergütung nicht in Anspruch nehmen (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Dies ist erst nach Aufhebung der Bewilligung und Beiordnung möglich. Daher ist die Verjährung der Wahlanwaltsvergütung gegen den Auftraggeber gemäß ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Vollstreckungskosten

Rz. 108 Ein weiteres Vorschussrecht in der Form des Entnahmerechts ergibt sich in Zwangsvollstreckungssachen. Hier können nach § 788 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. ZPO die Kosten der Vollstreckung zusammen mit der Hauptforderung beigetrieben werden. Geschieht dies, so darf der Anwalt seine beigetriebene Vergütung entnehmen und vereinnahmen. Auch hier wird zum Teil angenommen, das Entna...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Wertgebühr bei außergerichtlicher Vertretung, VV Teil 2 Abschnitt 3

Rz. 110 Nach § 17 Nr. 1a stellen das Verwaltungsverfahren und das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verfahren (Widerspruchsverfahren, Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren) nunmehr verschiedene Angelegenheiten dar, in welchen jeweils die entsprechenden Wertgebühren anfallen....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Gebührenbestimmung in Teil 2 Abschnitt 1

Rz. 83 Abs. 1 S. 1 a.E. schließt die Notwendigkeit einer Gebührenvereinbarung für die beratende, gutachtliche und mediierende Tätigkeit des Rechtsanwalts aus, soweit in VV Teil 2 Abschnitt 1 spezielle Gebühren bestimmt sind. Insoweit statuiert der Reformgesetzgeber die Subsidiarität der vereinbarten gegenüber der gesetzlichen Gebühr. Soweit die in VV Teil 2 Abschnitt 1 gereg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Art und Höhe der Vergütung

Rz. 63 Die vergütungsrechtliche Freigabe der gutachtlichen Tätigkeit führt nunmehr dazu, dass der Rechtsanwalt mit seinem Auftraggeber nach Abs. 1 S. 1 die Höhe seiner Gebühren frei vereinbaren kann. Vorbehaltlich der allgemeinen zivilrechtlichen Schranken der §§ 134, 138 BGB sind die Parteien bei der Vereinbarung der Gebührenhöhe frei; sie unterliegt dem Grundsatz der Priva...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anwendungsbereich (Abs. 2)

Rz. 22 Wegen der Anknüpfung an den "nach Absatz 1 bestimmte[n] Wert" ist eine Billigkeitskorrektur erst zu prüfen, wenn eine Bewertung nach Abs. 1 vorgenommen worden, insbesondere die in Abs. 1 S. 2 vorgesehene Erhöhung bei Beteiligung mehrerer natürlicher Personen berücksichtigt worden ist.[17] Beispiel: Der Anwalt wird beauftragt, Klage gegen die Abschiebungsandrohung gemä...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Sozietät

Rz. 60 Wird eine Anwaltssozietät beauftragt, steht die Vergütungsforderung aus dem Vertrag mit der Anwaltssozietät den Sozietätsanwälten zur gesamten Hand und nicht als Gesamtgläubigern zu.[110] Dabei erstreckt sich das einer Anwaltssozietät erteilte Mandat sich im Zweifel auch auf später eintretende Sozietätsmitglieder. Nur wenn im Einzelfall aus besonderen Gründen der Auft...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Kosten (Abs. 3 S. 2)

Rz. 150 Nach Abs. 3 S. 2 ist das Gutachten kostenlos zu erstatten. Die Rechtsanwaltskammer erhält also keine Vergütung. Auch Auslagen werden nicht erstattet. Das Kammergutachten nach Abs. 3 stellt insbesondere keine Sachverständigenleistung i.S.d. JVEG dar, so dass eine Entschädigung für Gutachtertätigkeit nach § 8 JVEG nicht in Betracht kommt.[239] Rz. 151 Erfolgt die Gutach...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Möglichkeiten einer vollen Vergütung bei ratenfreier PKH

Rz. 207 Bei ratenfreier Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe erfordert eine Entlohnung des beigeordneten Anwalts über die Grundvergütung nach § 49 hinaus eine prozessuale Kostenverteilung, wonach der Gegner die Verfahrenskosten ganz oder teilweise zu tragen hat (u.U. muss der beigeordnete Anwalt einen Kostentitel erst noch herbeiführen, vgl. §§ 269 Abs. 3 S. 3, 516 Abs. 3 S. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Gemeinschaftliche Beteiligung

Rz. 130 Etwas anderes ergibt sich in den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber vertritt, die an demselben Gegenstand gemeinschaftlich beteiligt sind. Hier greift dann die Regelung VV 1008. Die Verfahrensgebühr erhöht sich dann um 0,3 je weiteren Auftraggeber. Rz. 131 Beispiel: Wenn der Rechtsanwalt R zwei Kläger K1 und K2 hinsichtlich einer diesen zustehende...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 17 bildet das Gegenstück zu § 16. In § 17 sind die Fälle aufgeführt, bei denen es ohne diese Vorschrift zumindest zweifelhaft wäre, ob sie verschiedene Angelegenheiten darstellen würden.[1] Es handelt sich um eine exemplarische Aufzählung, die nicht abschließend ist. Daher ist ein Umkehrschluss aus § 17 dahingehend, dass hier und in § 18 nicht aufgeführte Konstellati...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Abtretungsfälle

Rz. 107 Nach Auffassung des BGH[43] soll eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auch dann vorzunehmen sein, wenn der Anwalt außergerichtlich zunächst den Zedenten vertritt und im gerichtlichen Verfahren dann den Zessionar. Auch dies ist unzutreffend. Schuldner der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr ist in diesem Fall der Zedent. Schuldner der gerichtlichen Verfahrensge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) 1Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. 2Dies gilt auch für eine Tätigkeit als Prozesspfleger nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung. 3Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XV. Gebührenfreiheit und Kostenerstattungsausschluss (Abs. 9)

Rz. 176 Die Gebührenfreiheit ist auf das Antragsverfahren (Abs. 1) beschränkt. Für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren der weiteren Beschwerde richten sich die Gebühren nach Nr. 1812 GKG-KostVerz., Nr. 1912 FamGKG-KostVerz. oder Nr. 19116 GNotKG-KostVerz. Rz. 177 Weder im Antrags- noch im Beschwerdeverfahren werden Kosten erstattet. Die Beschlüsse sollten deshalb keine ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / i) Spezielles Erfordernis (Abs. 2): Zahlungsverzug (§§ 39, 40)

Rz. 43 Die in Abs. 2 zusammengefassten Vergütungsansprüche des Anwalts gegen die Staatskasse bestehen gleichsam nur hilfsweise. Der Anwalt soll sich zunächst an die von ihm vertretenen Personen halten und dort Befriedigung suchen (§§ 39, 40; vgl. auch § 47 Abs. 1 S. 2). Deshalb sind diese Ansprüche gegen die Staatskasse aufschiebend bedingt konzipiert. Der Zahlungsverzug des...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Feststellung zur Erforderlichkeit einer Reise

Rz. 55 Der Beurteilungsmaßstab für die Erforderlichkeit von Reisekosten (vgl. Rdn 8) ist mit Unwägbarkeiten verbunden, die im Einzelfall eine sichere Vorhersage darüber, wie der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nachträglich im Festsetzungsverfahren nach § 55 wohl entscheiden wird, nicht zulassen. Das gilt ebenso für sonstige Auslagen (Aufwendungen) des beigeordneten Anwalts...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Keine Abänderung von Amts wegen

Rz. 126 Ein in den Geschäftsbetrieb gelangter Festsetzungsbeschluss darf als Hoheitsakt mit Außenwirkung von dem Urkundsbeamten nicht eigenmächtig zum Nachteil des Anwalts oder der Staatskasse von Amts wegen abgeändert (vgl. Rdn 126 ff.),[241] wohl aber gem. § 319 ZPO berichtigt oder (auf Antrag) gem. § 321 ZPO ergänzt werden. Er hat nur die Vergütung selbst zum Gegenstand. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Mahnverfahren

Rz. 151 Für die im Mahnverfahren entstandenen Kosten ist nach Auffassung des BGH (noch zu § 19 BRAGO) das Gericht des ersten Rechtszuges im streitigen Verfahren zuständig, und zwar auch dann, wenn das streitige Verfahren nicht durchgeführt worden ist, und nicht das Mahngericht.[92] Im Falle einer Urheberrechtssache siehe Rdn 152. A.A. ist das OLG Naumburg, das das Mahngerich...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / gg) Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 28 Gem. § 11c hat jede anfechtbare Entscheidung eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Die Entscheidung gem. § 56 Abs. 1 über eine Erinnerung gegen die Festsetzung gem. § 55 ist eine anfechtbare Entscheidung i.S.v. § 12c, ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Grundsätzliche Bedeutung

Rz. 97 Dieser Begriff lässt sich wie folgt definieren:[56] Zitat "Von grundsätzlicher Bedeutung sind ungeklärte Rechtsfragen, deren Beantwortung über den konkreten Rechtsfall hinaus für alle weiteren Fälle dieser Art entscheidungserheblich sein kann." Rz. 98 Für das Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren (§§ 543 Abs. 2 Nr. 1, 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat der Bundesgerichtshof de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Form und Frist/Beschwerdesumme

Rz. 74 Die weitere Beschwerde ist bei dem LG schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 33 Abs. 7) einzulegen, das sie zugelassen hat, damit dort zunächst eine Abhilfeprüfung durchgeführt werden kann (§ 33 Abs. 6 S. 4 i.V.m. Abs. 4 S. 1). Zur Einreichung als elektronisches Dokument vgl. Rdn 47 f. Beim OLG kann die weitere Beschwerde nicht rechtswirksam eingelegt we...mehr

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AnwaltKommentar RVG / 7. Gesetzlicher Forderungsübergang auf die Staatskasse

Rz. 21 Zahlungen des Anspruchsgegners auf die Rechtsanwaltsvergütung werden gem. § 58 Abs. 1 erst dann auf die aus der Staatskasse zu zahlende Beratungshilfevergütung verrechnet, wenn der dem Rechtsanwalt zustehende Anspruch auf eine Wahlanwaltsvergütung voll befriedigt ist (im Einzelnen vgl. § 58 Rdn 9 ff. und VV 2503 Rdn 37 f.).[18]mehr

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AnwaltKommentar RVG / 2. Gesetzlicher Forderungsübergang auf die Staatskasse

Rz. 14 Nach § 9 S. 2 BerHG geht ein Anspruch des Rechtsuchenden gegen seinen Gegner auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten in Höhe der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren auf die Beratungsperson über (vgl. auch § 58 Rdn 9). Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruchsübergang, bei dem der Rechtsuchende sein Recht verliert und die Beratungsperson dieses Recht erwirb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Einigungsverhandlungen nach Urteil

Rz. 37 Einigungsverhandlungen können auch erst nach Verkündung des Urteils durchgeführt werden mit dem Ziel, eine Berufung zu verhindern. Soweit dem Rechtsanwalt kein Auftrag zur Vertretung in einem Berufungsverfahren erteilt ist, gehören die Einigungsverhandlungen nach Abs. 1 S. 2 Nr. 2 noch zum erstinstanzlichen Rechtszug. Kommt es zum Abschluss einer Einigung, ist es für d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Anhang: Gerichtskosten

Rz. 53 Im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht entstehen keine neuen Gerichtsgebühren, da nach den Gerichtskostengesetzen kein neues Verfahren beginnt, sondern das Verfahren nach Zurückverweisung und das Ausgangsverfahren dasselbe Verfahren sind. Rz. 54 Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Gericht der dritten Instanz eine Sache an die bislang noch nicht befass...mehr