Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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AGS 10/2018, Verfahrens- un... / 9. Mehrwertvergleich

Wird in einem Verfahren aus Anlass der Trennung eine endgültige Regelung auch für die Zeit nach der Scheidung getroffen, so liegt ein Mehrwertvergleich vor, für den ein entsprechender Mehrwert festzusetzen ist. Beispiel 10: Antrag auf Überlassung der Ehewohnung für die Zeit der Trennung mit Vergleich über Überlassung nach Rechtkraft der Scheidung Der Ehemann beantragt die Übe...mehr

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AGS 10/2018, Verfahrens- un... / VI. Vollstreckung

Nach § 95 Abs. 1 S. 1 FamFG finden die Vorschriften der ZPO für die Vollstreckung Anwendung, so dass die Räumungs- und Herausgabeverpflichtung durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt wird. Für die Vollstreckung ist allerdings ein Verfahrenswert weder im FamGKG noch im GKG vorgesehen, da in den gerichtlichen Vollstreckungsverfahren Festgebühren erhoben werden. Für die anwalt...mehr

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AGS 10/2018, Verfahrens- un... / 3. Zukünftige Beträge

Inwieweit zukünftige Beträge zu bewerten sind, ist umstritten, was daran liegt, dass das FamGKG keine allgemeine Regelung für wiederkehrende Leistungen kennt. Das OLG Hamm[12] will in diesem Fall § 48 Abs. 1 FamGKG analog anwenden. Das OLG Frankfurt[13] will über § 42 Abs. 1 FamGKG die Regelungen der §§ 48 GKG, 9 ZPO herabziehen. Nach überwiegender Auffassung[14] ist dagegen...mehr

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AGS 10/2018, Verfahrens- un... / 1. Überblick

Wird eine Nutzungsentschädigung für die vormalige Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung geltend gemacht, also nach § 745 BGB, so ist § 48 Abs. 1 FamGKG unanwendbar, weil es sich nicht mehr um eine Ehewohnungssache handelt, sondern um eine Sonstige Familienstreitsache i.S.d. § 266 Abs. 1 FamFG.[8] Die Gegenauffassung des OLG Hamm,[9] das die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Fa...mehr

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AGS 10/2018, Verfahrens- un... / 4. Zukünftige und fällige Beträge

Zukünftige und fällige Beträge sind nach allen Auffassungen zusammenzurechnen (§ 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Beispiel 13: Antrag auf Nutzungsentschädigung nach Rechtskraft der Scheidung, zukünftige und fällige Beträge Der Anwalt beantragt im August für den Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, rückwirkend ab Mai eine monatliche Nutzungsentschädigung i.H.v. 600,00 EU...mehr

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AGS 10/2018, Verfahrens- un... / I. Überblick

Ehewohnungssachen (§ 200 Abs. 1 FamFG) richten sich verfahrensrechtlich nach den §§ 200 ff. FamFG und sind als isolierte Verfahren durchweg Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (arg. e. § 112 FamFG). Keine Ehewohnungssachen, sondern sonstige Familienstreitsachen nach § 266 Abs. 1 FamFG sind Verfahren auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Rechts...mehr

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Brandenburg, Unterhaltsleit... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1 Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten wird bestimmt und begrenzt durch den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen, in den Fällen nachehelichen Unterhalts nach denjenigen bei der Scheidung. Leistet ein Ehegatte Unterhalt für ein Kind und hat dies bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt (vgl. ...mehr

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AGS 10/2018, Verfahrens- un... / 3. Antrag auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung

Der Regelwert des § 48 Abs. 1, 1. Alt. FamGKG gilt auch für Anträge auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung aus Anlass der Trennung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB. Die Vorschrift des § 35 FamGKG wird insoweit verdrängt.[1] Ansprüche auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung fallen dagegen nicht unter § 48 Abs. 1 FamGKG, da es sich insow...mehr

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FF 01/2019, FF 01/2019 / Anwaltshaftung

BGH, Beschl. v. 31.10.2018 – XII ZB 300/18 Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt handelt pflichtwidrig, wenn er Verfügungsgelder des Betreuten i.S.v. § 1806 Hs. 2 BGB auf einem Sammelanderkonto verwaltet. OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.7.2018 – 13 U 1/15 1. Anwaltshaftung bei Untätigkeit – zur Unterbrechung der Kausalität durch Gerichtsfehler oder Verhalten Dritter. 2. Hängt d...mehr

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AGS 10/2018, Verfahrens- un... / V. Verbundverfahren

Im Verbundverfahren kann zulässigerweise nur der Antrag auf Überlassung der Ehewohnung und der Begründung eines Mietverhältnisses nach Rechtskraft der Scheidung gestellt werden. Insoweit gilt der Regelwert des § 48 Abs. 1, 2. Alt. FamGKG i.H.v. 4.00,00 EUR, der dem Wert der Ehesache und den Werten der übrigen Folgesachen hinzugerechnet wird (§ 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG). Auch hi...mehr

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Oldenburg, Unterhaltsleitli... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1 Bedarf nach ehelichen Lebensverhältnissen Beim Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt wird der Bedarf bestimmt und begrenzt durch die ehelichen Lebensverhältnisse. Diese werden in erster Linie durch das für den gesamten Lebensunterhalt – ggf. nach Abzug des Zahlbetrags für minderjährige oder des Bedarfs für volljährige und noch in der Berufsau...mehr

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AGS 10/2018, Verfahrens- un... / VI. Einstweilige Anordnungsverfahren

Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 41 FamGKG. Soweit das einstweilige Anordnungsverfahren eine geringere Bedeutung hat (§ 41 S. 1 FamGKG), ist grundsätzlich vom hälftigen Wert der Hauptsache auszugehen (§ 41 S. 2 FamGKG). Bei Ansprüchen nach § 1361b BGB ist folglich von einem Regelwert i.H.v. 1.500,00 EUR auszugehen und bei Ansprüchen nach § 1568a BG...mehr

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Naumburg, Unterhaltsleitlin... / III. Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1 Bedarf nach ehelichen Lebensverhältnissen Bei der Bedarfsbemessung dürfen nur eheprägendes Einkommen und grundsätzlich nur eheprägende Schulden voll berücksichtigt werden. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung oder Scheidung gilt das (Mehr-)Einkommen als prägend. 15.2 Halbteilung und Erwerbstätigenbonus Es gilt der Halbteilu...mehr

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AGS 10/2018, Verfahrens- un... / 1. Überblick

Der Verfahrenswert eines isolierten Verfahrens in einer Ehewohnungssache richtet sich nach § 48 Abs. 1 FamGKG. Unterschieden wird hier nach Ehewohnungssachen gem. § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG (Ansprüche nach § 1361b BGB – Überlassung der Ehewohnung für die Zeit der Trennung) und gem. § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG (Ansprüche nach § 1568a BGB – Überlassung der Ehewohnung oder Begründun...mehr

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FF 01/2019, Eherecht in Europa mit Eingetragene Lebenspartnerschaft und Adoption

Süß/Ring (Hrsg.) 3. Auflage 2017, 1.520 Seiten, 169 EUR, Deutscher Anwaltverlag, ISBN 978-3-8240-1495-8 Gut strukturiert, auf den Punkt gebracht, praxistauglich – auch in seiner dritten Auflage präsentiert sich das Handbuch für die anwaltliche und notarielle Tätigkeit in seiner bewährten Gliederungsschematik. Den einzelnen Länderberichten – in der neuen Auflage um Bulgarien er...mehr

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FF 01/2019, Streitpotenzial... / 1. Umgang und Kindeswohldienlichkeit

Juristisch dient der Umgang des Kindes mit den Eltern nach deren Trennung und/oder Scheidung dem Kindeswohl. Das sehen Art 6. GG und §§ 1626 Abs. 3, 1684 BGB so vor. Das Kind ist Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 i.V.m. Art. 2 GG. Heilmann führt[4] hierzu zutreffend aus, dass der einfachgesetzliche Begriff des "Kindeswohls" sowohl eine Generalklausel als...mehr

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Braunschweig, Unterhaltslei... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1 Der Unterhaltsbedarf des Ehegatten wird durch die ehelichen Lebensverhältnisse, d.h. regelmäßig durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten im Unterhaltszeitraum, bestimmt (§§ 1361, 1578 BGB). Veränderungen des Einkommens sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Ausnahmen gelten für Einkommenssteigerungen, die auf einer unerwarteten, v...mehr

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FF 01/2019, Streitpotenzial... / 3. Vorteile von Umgangskontakten

Der Umgang des Kindes mit den Eltern dient, wie bereits angeführt, nach juristischer Auffassung einer gedeihlichen Entwicklung des Kindes und gibt dem betreffenden Elternteil die Gelegenheit, sich ein auf persönlichen Erfahrungen und Kontakten beruhendes Bild vom Kind zu machen – gleichgültig welchen Alters – und darüber hinaus auch mit dem Kind in telefonischem, brieflichem...mehr

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Köln, Unterhaltsleitlinien ... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15 Unterhaltsbedarf 15.1 Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt oder mit hoher Wahrscheinlic...mehr

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Naumburg, Unterhaltsleitlin... / I. Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es sich um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt handelt und ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen ist nicht identisch mit dem Einkommen im steuerrechtlichen Sinne. 1. Geldeinnahm...mehr

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Hamburg, Unterhaltsleitlini... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1 Bei der Bedarfsbemessung ist das eheprägende Einkommen zu berücksichtigen. Umstände, die auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären und Umstände, die bereits in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren, sind zu berücksichtigen. Eine Einkommensreduzierung ist dann unbeachtlich, wenn sie auf einem unterha...mehr

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Braunschweig, Unterhaltslei... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen:

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt und ob es um die Bemessung des Bedarfs oder die Feststellung der Bedürftigkeit bzw. Leistungsfähigkeit geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit den steuerrechtlichen Einkünften. 1. Geldeinnahmen: 1.1 Auszugehen ist vom Bruttoein...mehr

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Celle, Unterhaltsleitlinien... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1 Der Bedarf der Ehegatten richtet sich nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Unterhaltszeitraum, soweit sich diese aus den ehelichen Lebensverhältnissen fortschreiben lassen. Änderungen des verfügbaren Einkommens der Ehegatten sind grundsätzlich zu berücksichtigen, unabhängig davon wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen ...mehr

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Koblenz, Unterhaltsleitlini... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1. Der Bedarf der Ehegatten richtet sich nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Unterhaltszeitraum, soweit diese als die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig prägend anzusehen sind. Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden dabei grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechts- kraft de...mehr

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AGS 01/2019, Berücksichtigu... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist zulässig, diese ist insbesondere in eigenen Rechten von der Wertfestsetzung betroffen, vgl. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG. Auch steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht die Ausschlussfrist der §§ 59 Abs. 1. S. 3, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG (sechs Monate nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung) entgegen. Ferner ist auch der Schwellenwert des...mehr

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Schleswig - Holstein, Unter... / 1 Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, 1.1.2019

1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte einschließlich Weihnachts-, Urlaubsgeld, Tantiemen und Gewinnbeteiligungen sowie anderer Zulagen. 1.2 Leistungen, die nicht monatlich anfallen, werden auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen. Grundsätzlich sind Abfi...mehr

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FF 12/2018, Abgrenzung von ... / 3 Anmerkung

1. Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Streitigkeit unter (ehemaligen) Eheleuten als – die Zuständigkeit des Familiengerichts begründende – sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG eingestuft werden kann: Die geltend gemachten Ansprüchemehr

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FF 12/2018, Abgrenzung von ... / 1 Gründe:

[1] I. Die beiden Beteiligten waren miteinander verheiratet und lebten seit Ende 2002 getrennt. Ab dem Jahr 2008 war das Scheidungsverfahren rechtshängig. [2] Der Antragsgegner war bis ins Jahr 2011 alleiniger Gesellschafter der T. GmbH (im Folgenden: GmbH), deren Geschäftsführerinnen in den Jahren 2003 bis 2008 seine (damalige) Ehefrau (im Folgenden: Antragstellerin) sowie s...mehr

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FF 12/2018, Lebensstandardg... / cc) Ehebedingte Nachteile beim Erwerb von Versorgungsanwartschaften

Die Einschränkung oder Aufgabe der Berufstätigkeit infolge der Ehe wirkt sich nachteilig nicht nur auf die laufenden Einkünfte des Ehegatten aus. Durch ein wegen der Rollenverteilung in der Ehe niedrigeres Einkommen werden auch geringere Rentenanwartschaften erworben. Die Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrente des bedürftigen Ehegatten sind niedriger. Möglicherweise ist wegen ...mehr

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FF 12/2018, Lebensstandardg... / d) Die Übergangsfrist

§ 1578b BGB lässt seinem Wortlaut nach eine Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts bereits unmittelbar mit der Scheidung zu und entspricht damit sicherlich dem Grundsatz der Eigenverantwortung der Eheleute, wie er in § 1569 BGB zum Ausdruck gekommen ist. Gleichwohl räumt die Rechtsprechung dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten in der Regel eine sogenannte Über...mehr

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FF 12/2018, Lebensstandardg... / b) Die Ehedauer als selbstständiges Billigkeitskriterium

Die Neufassung des § 1578b BGB zum 1.3.2013 hat die Dauer der Ehe zu einem gleichberechtigt neben den ehebedingten Nachteilen stehenden Tatbestandsmerkmal und Billigkeitskriterium gemacht. Durch diese Hervorhebung der Ehedauer sollte klarstellend einer Praxis entgegengewirkt werden, die beim Fehlen ehebedingter Nachteile grundsätzlich eine Befristung des Unterhaltsanspruchs ...mehr

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FF 12/2018 / Versorgungsausgleich

BGH, Beschl. v. 17.10.2018 – XII ZB 209/18 Von § 22 VersAusglG erfasst werden solche Versorgungsanrechte, die aufgrund fehlender Ausgleichsreife nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung unterliegen, sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben, später jedoch in Kapitalanrechte umgewandelt werden. OLG Bremen, Beschl. v. 16.10.2018 – 5 UF 69/18 Der Halb...mehr

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FF 12/2018, Wechselmodell als Regelfall?

Auszüge aus der Debatte des Deutschen Bundestages vom 15.3.2018 (19. Wahlperiode, 20. Sitzung, Plenarprotokoll S. 1702–1711, Tagesordnungspunkte 15a u. 15b) a) Beratung des Antrages der FDP-Fraktion Getrennt leben – Gemeinsam erziehen: Familienrechtliches Wechselmodell als Regelfall einführen (Drucksache 19/1175) b) Beratung des Antrages der Fraktion Die Linke Wohl des Kindes in...mehr

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FF 12/2018, Lebensstandardg... / II. Das Maß des nachehelichen Unterhalts

Inhalt und Bedeutung der Vorschrift des § 1578b BGB erschließen sich nicht ohne einen Hinweis auf den Grundbegriff des nachehelichen Unterhalts, den des unterhaltsrechtlichen Bedarfs. Das Maß des Unterhalts und somit der Bedarf des Unterhaltsberechtigten bestimmen sich gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die Vorschrift enthält die seit der Eh...mehr

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FF 12/2018, Lebensstandardg... / 2. Grundregeln für die Anwendung des § 1578b BGB

Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinem Urt. v. 12.4.2006 der damaligen Beschränkungsnorm des § 1573 Abs. 5 BGB eine Struktur gegeben,[12] die er der Folgezeit in ständiger Rechtsprechung auf die Neuregelung des § 1578b BGB angewendet hat. Nach dieser Rechtsprechung ist der nacheheliche Unterhalt in der Regel nicht unmittelbar mit Rechtskraft der Ehescheidung zu befriste...mehr

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FF 12/2018, Lebensstandardg... / IV. Kritik und Ausblick

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist weitgehend auf Zustimmung gestoßen,[84] kritische Stimmen sind allenfalls zu einzelnen Punkten vernehmbar.[85] Die Zahl der veröffentlichten Entscheidungen ist deutlich zurückgegangen, sodass sich die Betroffenen offensichtlich auf die Gegebenheiten eingestellt haben. Gleichwohl ist das gesetzgeberische Ziel, die Eigenverantwortu...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 50 Hilfe be... / 2.3.2 Innerhalb des SGB XII

Rz. 15 Die Leistungen des § 50 beziehen sich nur auf die besonderen Notwendigkeiten der Schwangerschaft und Entbindung. Dementsprechend können die unter Nr. 1 bis 4 genannten Leistungen nur in diesem Rahmen in Anspruch genommen werden, wenn sie aufgrund der Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich werden. So kann z. B. eine Krankenbehandlung oder die Versorgung mit Arzne...mehr

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FF 11/2018, FF 11/2018 / Scheidung

OLG Oldenburg, Hinweisbeschl. v. 26.4.2018 – 4 UF 44/18 Eine Ehe kann vor Ablauf des Trennungsjahres wegen unzumutbarer Härte geschieden werden, wenn der Ehemann sich "wie ein Pascha" benommen hat, häufig sehr aggressiv und gewalttätig geworden ist, die Ehefrau jahrelang schwer beleidigt und gedemütigt und bei einer Gelegenheit so heftig geschüttelt hat, dass diese einen Kris...mehr

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FoVo 11/2018, Pfändung von Erbe, Pflichtteil und Zugewinn vor dem Erbfall und der Scheidung?

Leitsatz 1. Eine Pfändung von Erbteilen oder Pflichtteilsansprüchen ist vor Eintritt des Erbfalls nicht zulässig. 2. Vor Beendigung des Güterstands können mögliche künftige Ansprüche eines Ehegatten auf Zugewinnausgleich nicht gepfändet werden. LG Trier, Beschl. v. 9.7.2018 – 5 T 48/18 1 I. Der Fall Zwangsvollstreckung in künftige Forderungen … Die Beschwerdeführerin betreibt gege...mehr

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FF 11/2018, (Nicht-) Anerke... / 2 Anmerkung

Problemstellung In dem Verfahren geht es um die Wirksamkeit einer im Rahmen eines gemäß § 107 FamFG geführten Anerkennungsverfahrens zu beurteilenden, vor einem geistlichen Shari'a-Gericht in Syrien vollzogenen einseitigen Verstoßungsscheidung (sog. Privatscheidung). Eine Privatscheidung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nur auf der Willenserklärung eines (oder auf einem v...mehr

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AGS 11/2018, Umfang der Ang... / Leitsatz

Der Begriff der "Angelegenheit" ist für den Bereich einer außergerichtlichen Beratung hinsichtlich der Folgen von Trennung oder Scheidung gebührenrechtlich dahin zu bestimmen, dass grundsätzlich von vier typisierten Komplexen ausgehen ist; jeder kann für sich eine "Angelegenheit" darstellen. Es sind dies – die Scheidung als solche, – das persönliche Verhältnis zu den Kindern (...mehr

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AGS 11/2018, Umfang der Ang... / 1 Aus den Gründen

Die weitere Beschwerde ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 1 RVG zulässig. Die weitere Beschwerde ist indes unbegründet; die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 33 Abs. 6 S. 2 RVG, § 546 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung ...mehr

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FF 11/2018, Der Tod im Fami... / II. Verfahrensrecht

Stirbt in einem Verfahren vor dem Familiengericht einer der Beteiligten, richten sich die Wirkungen sowohl nach der Art als auch nach dem Stand des Verfahrens. 1. Im Scheidungsverbundverfahren ist die zentrale Vorschrift § 131 FamFG. Danach ist das Scheidungsverfahren in der Hauptsache ex lege beendet, wenn einer der Beteiligten stirbt. Auch die Folgesachen teilen das Schicks...mehr

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FF 11/2018, FF 11/2018 / Versorgungsausgleich

BGH, Beschl. v. 1.8.2018 – XII ZB 159/18 1. In einem Versorgungsausgleichsverfahren kann der Handlungsbevollmächtigte eines Versorgungsträgers Beschwerde auch ohne besondere Vollmacht zur Prozessführung einlegen. 2. Ermittelt das Gericht den Ausgleichswert einer laufenden kapitalgedeckten Versorgung anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zeitnah zur Entscheidung über den...mehr

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AGS 11/2018, Meyer-Götz, Familienrecht: Vereinbarungen – Verfahren – Außergerichtliche Korrespondenz

4. Aufl., 2018. Inkl. Online-Zugang. Nomos Verlag, Baden-Baden. 1176 S., 148,00 EUR Die 4. Aufl. des beliebten Formularbuches zum Familienrecht inklusive Online-Zugang ist pünktlich zur 18. Legislaturperiode erschienen. Alle aktuellen Gesetzesänderungen sind dementsprechend in das neue Werk eingearbeitet und berücksichtigt worden. Es bietet rund 500 prägnante und erprobte Mus...mehr

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FF 11/2018, Der Tod im Fami... / I. Materielles Recht

1. Stirbt ein Verlobter, ist das Verlöbnis aufgehoben und im Zweifel sind Geschenke nicht zurückzugeben, § 1301 S. 2 BGB. 2. Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen, § 1353 BGB. Sie endet mit dem Tod des Ehepartners. Wird ein Ehepartner irrtümlich für tot erklärt und heiratet der andere danach wieder, ohne dass er Kenntnis von dem Irrtum hat, dann löst die neue Ehe die alte Eh...mehr

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FF 11/2018, Nachehelicher U... / 2 Anmerkung

Durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz[1] wurde die Vorschrift des § 1578b BGB zum 1.1.2008 eingeführt; sie hatte somit kürzlich ihr 10-jähriges "Jubiläum".[2] Die aktuelle Entscheidung des BGH enthält wichtige Aussagen zu der Frage, inwieweit ehebedingte Nachteile durch den Versorgungsausgleich oder durch anderweitige ehebedingte Vorteile ausgeglichen werden können. 1. Im...mehr

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FF 11/2018, Verwirkungstatb... / II. § 1579 Nr. 1 BGB (kurze Ehe)

Zunächst ist von der Dauer der Ehe auszugehen. Wenn die kurze Ehedauer festgestellt worden ist, ist dann im Rahmen der umfassenden Billigkeitsabwägung zu prüfen, inwieweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines vom Berechtigten betreuten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig ist. Die Betreuungszeit ist also nicht der Ehedauer hinzuzurec...mehr

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ZErb 11/2018, Internationales und Europäisches Familienrecht

Rainer Hausmann C. H. Beck, 2. Aufl., München 2018, 1744 Seiten, 299 EUR ISBN: 978-2-406-71027-8 Familiensachen mit Auslandsbezug häufen sich in der praktischen Rechtsanwendung mit dem zunehmenden Zu- und Wegzug von Menschen, die ihren Wohnsitz von einem Staat in einen anderen verlagern. So auch in Deutschland. Die EU verfolgt schon seit längerer Zeit das Ziel, gemeinsame famil...mehr

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FF 11/2018, Mitgliederumfrage 2017

Die finanzielle Situation der Anwältinnen und Anwälte im Familienrecht Im vergangenen Jahr hat die AG Familienrecht sich mit ihrer Mitgliederumfrage mit der finanziellen Situation der Familienrechtlerinnen und Familienrechtler befasst. Dass die anwaltliche Tätigkeit im Familienrecht nicht gleichbedeutend mit der viel zitierten "Lizenz zum Gelddrucken" ist, darf als bekannt vo...mehr