Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 2. Antragstellung und Beteiligung

Rz. 357 Der Antrag auf Wohnungszuweisung soll nach § 203 Abs. 3 FamFG die Angabe enthalten, ob Kinder im Haushalt des Ehegatten leben. Dementsprechend ist in diesem Fall gemäß § 205 FamFG das Jugendamt anzuhören. Das Jugendamt kann nach § 204 FamFG auf Antrag auch formell beteiligt werden, sofern Kinder im Haushalt der Ehegatten leben. Auch die Entscheidung ist dem Jugendamt...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / bb) Vorbehalt einer Befristung bei Unterhaltsvereinbarungen

Rz. 258 Eine Abänderung zur nachträglichen Befristung ist möglich, wenn sich die Beteiligten dies in der abzuändernden Vereinbarung vorbehalten haben. BGH, Beschl. v. 13.11.2019 – XII ZB 3/19 Rn 40, 41 [420] Zitat aa) Die Abänderung eines Prozessvergleichs richtet sich allein nach materiell-rechtlichen Kriterien. Dabei ist – vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundla...mehr

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§ 11 Während des Scheidungs... / IV. Ermittlung der Rentenanwartschaften durch das Familiengericht

Rz. 49 Nach Eingang der von den Beteiligten angeforderten Informationen fordert das Familiengericht bei den Versorgungsträgern die Auskünfte über die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften an. Der Zeitaufwand bis zum Eingang der Auskünfte beträgt regelmäßig 3 bis 4 Monate, kann aber deutlich größer sein, wenn ungeklärte Zeiten oder anrechenbare Zeiten im Ausland vorha...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / IV. Tatbestände des nachehelichen Unterhalts

Rz. 16 Zu unterscheiden sind folgende Anspruchsgrundlagen des nachehelichen Unterhaltsrechts:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 11. Ehebedingte Vorteile bei der Altersvorsorge

Rz. 166 In der Praxis kann infolge der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch der – umgekehrte – Effekt eintreten, dass nämlich der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch den Versorgungsausgleich mehr erhalten hat, als er selbst als lediger Berufstätiger ohne Ehe bei eigener Erwerbstätigkeit hätte erwirtschaften können (ehebedingte Vorteile).[238] Dies ist insbesondere da...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / II. Miteigentum (§ 1568b Abs. 2 BGB)

Rz. 372 Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest. Rz. 373 Praxistipp:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / IX. Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578b BGB

Rz. 109 Besteht ein Unterhaltsanspruch, stellt sich in der Praxis die Frage, ob dieser Unterhaltsanspruch nach § 1578b BGB in der Höhe eingeschränkt (Begrenzung) oder seine zeitliche Wirkung begrenzt werden soll (Befristung). Aus § 1578b BGB ergibt sich, dass nach der gesetzlichen Konzeption die Befristung des Unterhalts nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellt. Das Fa...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / c) Erforderliche Dauer der neuen Lebensgemeinschaft

Rz. 277 Als notwendige Zeitdauer wird vom BGH regelmäßig ein Zeitrahmen von nicht weniger als zwei bis drei Jahren angenommen.[450] Verschiedene amtsgerichtliche Entscheidungen gehen jedoch von einer kürzeren Frist aus.[451]mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 1. § 1579 Nr. 1 BGB – kurze Ehedauer

Rz. 270 Auszugehen ist zunächst von der tatsächlichen Ehezeit. Wenn die "kurze Ehedauer" bejaht wird, muss eine umfassende Billigkeitsabwägung durchgeführt werden. (zur sog. Kinderschutzklausel siehe unten Rdn 314 ff.) Dir Rechtsprechung sieht eine nicht mehr als zwei Jahre betragende Ehedauer in der Regel als kurz, eine solche von mehr als drei Jahren hingegen nicht mehr als...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / a) Rechtsvernichtende Einwendung

Rz. 229 Die Vorschrift beinhaltet eine rechtvernichtende Einwendung, keine Einrede. Im gerichtlichen Verfahren muss also nicht ausdrücklich die Befristung geltend gemacht werden. Vielmehr hat das Gericht diese Einwendung von Amts wegen zu beachten.[372] Rz. 230 Im gerichtlichen Verfahren bedarf es daher auch keines ausdrücklichen Antrages, da eine zeitliche Begrenzung als Min...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 2. Aufbau der Norm

Rz. 114 Das Gesetz lässt in § 1578b BGB [147] eine Reduzierung zumehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / bb) Befristete Festsetzung des Unterhalts

Rz. 265 Praxistipp: Wird in einer Vereinbarung befristetet nachehelicher Unterhalt festgesetzt, so sollte immer eindeutig festgelegt werden, ob und ggf. in welchem Umfang diese Regelung auch den nachfolgenden Zeitraum umfasst. Dies ist insbesondere im Hinblick auf spätere Anschlusstatbestände von großer Bedeutung, wenn hierfür Einsatzzeitpunkte erforderlich sind. Mögliche Reg...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / d) Ehe bezogener Billigkeitsunterhalt, § 1570 Abs. 2 BGB

Rz. 44 Aus dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität abgeleitet und unabhängig vom Kindeswohl und einem besonderen Betreuungsbedürfnis ist zu prüfen, ob besondere elternbezogene Gründe vorliegen, die zu einer weiteren Verlängerung der Unterhaltspflicht führen.[51] Dies erfolgt in einer weiteren Stufe, wenn die Möglichkeiten zu einer Verlängerung nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 u...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / e) Dauer der bisherigen Unterhaltszahlungen

Rz. 204 Auch die Dauer der – bisherigen – Unterhaltszahlungen spielt eine Rolle für die Möglichkeit der Befristung.[329] Dabei sind auch Zahlungen während der Zeit der Trennung relevant.[330] Rz. 205 Praxistipp: Der Unterhaltspflichtige sollte zur Veranschaulichung der insgesamt geleisteten Zahlungen nicht nur auf den Zeitraum verweisen, sondern eine Auflistung seiner Zahlung...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / a) Die Vergleichsperson der "fiktiven kinderlosen Ledigen"

Rz. 126 Um den individuellen ehebedingten Nachteil festzustellen, muss eine hypothetische Erwerbsbiographie der Unterhaltsberechtigten erstellt werden. Es muss also konkret dargelegt werden, wie die berufliche Entwicklung der Unterhaltsberechtigten in einem fiktiven Leben als ledige und kinderlose Erwerbstätige verlaufen wäre. Rz. 127 Praxistipp:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / III. Selbstbehalt und Mindestbedarf

Rz. 15 Der Mindestbedarf betrifft den Unterhaltsberechtigten, der Selbstbehalt den Unterhaltspflichtigen. Bezeichnet wird dabei derjenige Betrag, der der betreffenden Person auf jeden Fall zukommen muss bzw. verbleiben muss (siehe § 3 Rdn 43). Maßgeblich ist immer der für den jeweiligen Zeitraum, für den Unterhalt geltend gemacht wird, in der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / aa) Ausgestaltung der konkreten Betreuungssituation

Rz. 32 Maßgeblich ist die konkrete Betreuungssituation vor Ort. Die Möglichkeit der Fremdbetreuung muss tatsächlich existieren, zumutbar und verlässlich sein und mit dem Kindeswohl im Einklang stehen.[25] Rz. 33 Die Betreuung in öffentlichen Betreuungseinrichtungen wie Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorten ist mit dem Kindeswohl vereinbar.[26] Vorhandene Betreuun...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / f) Abänderung einer Unterhaltsregelung durch Vergleich oder vollstreckbare (notarielle) Urkunde

Rz. 255 Bei Unterhaltsvereinbarungen[415] geschieht die Anpassung an veränderte Umstände allein nach den Regeln des materiellen Rechts (Störung der Geschäftsgrundlage, §§ 239 Abs. 2 FamFG, 313 BGB).[416] Insoweit kommt es vorrangig darauf an, ob der von den Beteiligten bei der Einigung zugrunde gelegte Wille eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs umfasst hat und der Verglei...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 16. Sonstige Billigkeitsgesichtspunkte

Rz. 177 Die ehebedingten Nachteile sind ein wesentliches, aber nicht das einzige Kriterium für die vorzunehmende Billigkeitsabwägung, denn das Gesetz spricht nur "insbesondere" von den ehebedingten Nachteilen. Daher können auch andere Gesichtspunkte mit in die Billigkeitsabwägungen einfließen. Hier spielt die nacheheliche Solidarität die entscheidende Rolle.[253] Rz. 178 Pra...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / b) § 1579 BGB und Abänderungsverfahren (§§ 238, 239 FamFG)

Rz. 332 Im Hinblick auf die Präklusionswirkung muss immer genau geprüft werden, welche Tatsachenlage seinerzeit Basis der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung war, damit festgestellt werden kann, ob diesbezüglich eine nachträgliche Veränderung eingetreten ist. Denn nur bei veränderter Sachlage ist eine Abänderung des Titels möglich. Rz. 333 So muss der Unterhaltspflicht...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / ee) Problemkindfälle

Rz. 42 Um unterhaltsrechtliche Bedeutung zu erlangen, muss das Problem des Kindes sich ganz konkret auf die Möglichkeiten des betreuenden Elternteils auswirken, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.[42] Diese Zusammenhänge müssen im anwaltlichen Sachvortrag dezidiert herausgearbeitet werden. Allein das Bestehen des Problems ist nicht ausreichend. Rein pauschale Ausführungen le...mehr

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§ 11 Während des Scheidungs... / III. Antragsverfahren im Verbund

Rz. 73 Verfahren, die den Unterhalt der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung, die güterrechtlichen Ansprüche sowie Ehewohnungs- und Haushaltssachen betreffen, sind Antragsverfahren. Sie werden nur in den Scheidungsverbund einbezogen, wenn einer der Ehegatten dies beantragt. Ist eine Folgesache zulässigerweise im Verbund anhängig...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / aa) Kosten des Kindergartens

Rz. 53 Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind zum Bedarf eines Kindes zu rechnen und stellen grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar.[69] Rz. 54 Praxistipp:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / b) Wegfall des Berufsbildes

Rz. 128 Es gibt Fallgestaltungen, in denen die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau zwar wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen will, in ihrem erlernten und früher ausgeübten Beruf aber nicht mehr Fuß fassen kann wegen Wegfalls dieses Berufsbildes. Rz. 129 Praxistipp:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / e) Gerichtlicher Abänderungsantrag des Unterhaltspflichtigen aus anderen Gründen

Rz. 251 In der Praxis weit verbreitet ist der Irrtum, dieses Problem könne "nebenbei" bei der nächsten anderweitigen Änderung des Titels mit behoben werden. Rz. 252 Erhebt der Unterhaltspflichtige aus anderen Gründen – z.B. wegen der Verringerung seines Einkommens oder wegen einer Erhöhung des Eigeneinkommens der Berechtigten – eine (zulässige) Abänderungsklage, so ist damit ...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 6. Fallgruppen zum ehebedingten Nachteil

Rz. 135 In der Praxis sind dabei folgende Fallgestaltungen relevant:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / d) Objektive Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse ohne Vorwerfbarkeit

Rz. 131 Überholt ist die frühere Rechtsprechung, in der auch folgende Fälle als nicht ehebedingt eingestuft wurdenmehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / bb) Zeitlicher Rahmen von Betreuung und Erwerbstätigkeit

Rz. 34 In dem Umfang, in dem das Kind in einer Betreuungseinrichtung versorgt wird oder versorgt werden kann – z.B. auch über die Nachmittagsstunden – besteht während dieser Zeit eine entsprechende Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils. Voraussetzung ist aber immer, dass die zeitlichen Rahmenbedingungen von Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit übereinstimmen. Rz. 3...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 1. Zuständigkeit

Rz. 356 Die Zuständigkeit ist in den §§ 201, 202 FamFG geregelt. Gem. § 202 BGB FamFG ist das Verfahren bei dem Gericht der Ehesache zu beantragen oder an dieses abzugeben. Ein vorher anhängiger Antrag nach § 1361a BGB ist mit Aufnahme in den Verbund als Antrag auf endgültige Wohnungszuweisung zu behandeln. Für den Fall, dass eine Ehesache nicht anhängig ist, ist für die Woh...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / aa) Vereinbarter Ausschluss der Abänderbarkeit

Rz. 256 Bei Vergleichen und ehevertraglichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt stellt sich aber zuerst immer die Frage, ob – und ggf. in welchem Umfang – bereits eine Abänderung vertraglich ausgeschlossen ist.[417] (dazu siehe § 22 Rdn 272) Rz. 257 Praxistipp:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / bb) Die Prognose wird ausdrücklich getroffen

Rz. 247 Anders stellt sich die Situation dar, wenn das Gericht in seiner Erstentscheidung die erforderliche Prognose ausdrücklich getroffen hat. Rz. 248 Dies ist immer dann der Fall, wenn über die Frage der Befristung inhaltlich entschieden worden ist, indem Später kann eine ...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 6. Gröbliche Vernachlässigung der eigenen Unterhaltsverpflichtung – § 1579 Nr. 6 BGB

Rz. 300 Die gegenüber dem Unterhaltspflichtigen bestehende eigene Unterhaltspflicht muss vom Unterhaltsberechtigten gröblich vernachlässigt worden sein. Erforderlich ist eine gewisse Dauer der Vernachlässigung, die i.d.R. bei einem Zeitraum von einem Jahr anzunehmen sein wird.[490] Dem Unterhaltsberechtigten muss eine tief greifende Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaft...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / g) Ehebedingter Vorteil auf Seiten des Unterhaltspflichtigen

Rz. 207 Auch der unterhaltspflichtige Ehegatte kann während der Ehe ehebedingte Vorteile erlangt haben, die in die Billigkeitsüberlegungen des § 1578b BGB als Argument zugunsten der Unterhaltsberechtigten eingestellt werden können.[332]mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 3. Einstweilige Anordnung (eA)

Rz. 359 Der Antrag auf Zuweisung der ehelichen Wohnung gemäß § 1361a BGB kann auch im Wege einer isolierten einstweiligen Anordnung nach den §§ 49 ff. FamFG geltend gemacht werden. Die gleichzeitige Einleitung eines Hauptsacheverfahrens ist mit Geltung des FamFG daher nicht mehr notwendig. Rz. 360 In Ehewohnungssachen hat das Gericht gemäß § 52 Abs. 2 FamFG mit Erlass der ein...mehr

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§ 11 Während des Scheidungs... / IX. Verfahrenswert zum Versorgungsausgleich § 50 FamGKG

Rz. 63 Nach § 50 FamGKG beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 %, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung 20 % des in 3 Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000 EUR. Rz. 64 Maßgeblich ist dabei das – ungekürzte – Nettoeinkommen aus allen Einkommensarten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages, jedoch wird Vermögen n...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 1. Unterhalt wegen Kindesbetreuung (§ 1570 BGB)

Rz. 17 In den ersten Jahren nach Einführung des neuen Unterhaltsrechts war der Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB die wesentliche in der obergerichtlichen Rechtsprechung diskutierte Frage des neuen Rechts. Der BGH hat sich damit in zahlreichen Entscheidungen befasst.[13] a) Aufbau des Anspruchs Rz. 18 Der – einheitliche – Unterhaltsanspruch des § 1570 BGB ist in drei Stufen auf...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / a) Zeitmoment

Rz. 173 Das Zeitmoment hat der BGH lediglich als Hilfsargument verstanden. Im Regelfall wird die ehebedingte wirtschaftliche Verflechtung der Eheleute [244] und die Abhängigkeit insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit mit zunehmender Dauer stärker ausgeprägt. Die wirtschaftliche Verflechtung tritt insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit weg...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / aa) Unbefristete Festsetzung des Unterhaltes

Rz. 262 Bei Unterhaltsvereinbarungen und einseitigen Unterhaltstiteln sollte im Hinblick auf die BGH-Rechtsprechung[425] vorsorglich eine entsprechende Formulierung enthalten sein, um den Einwand, die Frage der Befristung sei dabei abschließend geregelt worden, sicher auszuschließen.[426] Rz. 263 In der erstmaligen Regelung des Unterhaltes kann ausdrücklich festgelegt werden,...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / b) Sonstige Anwendungsfälle

Rz. 297 Eine Selbstanzeige beim Finanzamt wegen möglicher Steuerhinterziehung, die auch Auswirkung auf die Veranlagung des Ehegatten hat, ist regelmäßig nicht genügend zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 1579 BGB, wenn die Auswirkungen zwar zu einer Verringerung des Vermögens führen, nicht aber nicht zu einer Gefährdung im Ganzen.[486] Der anzeigende Ehegatte wird jedoch...mehr

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§ 11 Während des Scheidungs... / V. Kostenentscheidung im Verbundverfahren

Rz. 79 Im Regelfall sind die Kosten der Scheidung und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben (§ 150 Abs. 1 FamFG). Rz. 80 Dies kann aber im konkreten Fall unbillig sein. Dann gilt gem. § 150 Abs. 4 FamFG die Kostenverteilung nach billigem Ermessen. Unbilligkeit kann etwa bei einer als Folgesache geführten Unterhalts- oder Güterrechtssache vorliegen, wenn Ansprüche unbegründ...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 1. Anwendungsbereich des § 1578b BGB

Rz. 111 Die Vorschrift des § 1578b BGB gilt grundsätzlich für alle Ansprüche des nachehelichen Unterhaltsrechtes. Rz. 112 Eine Ausnahme gilt lediglich beim Anspruchs wegen Kindesbetreuung gem. § 1570 BGB. Der BGH hat eine Befristung des Betreuungsunterhaltsanspruches abgelehnt, lässt jedoch eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Höhe nach zu.[144] Praxistipp: Eine Befrist...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 14. Bedeutung der der Dauer der Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes

Rz. 171 Die Tatsache der Kinderbetreuung während der Ehe begründet keinen Nachteil, sondern kann allenfalls ein Grund für die Annahme der Ehebedingtheit eines bestehenden Nachteils sein. Erst wenn also ein Nachteil konkret festgestellt worden ist, bekommt im Rahmen der Prüfung der Ehebedingtheit die Dauer der Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes entscheidende Bedeutung ...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / b) Gesundheitliche Situation der geschiedenen Eheleute

Rz. 187 Ein ehebedingter Nachteil ist nicht gegeben, wenn die berufliche Einschränkung auf schicksalhaften Gegebenheiten beruht. Daher sind eine Krankheit und deren Folgen in aller Regel nicht als ehebedingter Nachteil einzustufen.[284] Das gilt auch dann, wenn eine psychische Erkrankung durch die Ehekrise und Trennung ausgelöst worden ist.[285] Rz. 188 Praxistipp:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 8. Härtegrund aus § 1579 Nr. 8 BGB (anderer Grund)

Rz. 312 Dieser Auffangtatbestand soll andere Fälle subjektiver und objektiver Unzumutbarkeit erfassen, wenn sie von gleichem Gewicht sind, wie das Fehlverhalten in Nr. 2–7. Im Verhältnis zu den vorangestellten Härtegründen gehen diese als die spezielleren Regelungen vor. Das OLG Brandenburg geht davon aus, dass regelmäßig keine Herabsetzung oder Befristung des Trennungsunterha...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 5. Ehebedingtheit des Nachteils (Kausalität)

Rz. 123 Zwischen der Ehegestaltung und dem Erwerbsnachteil muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (eindeutige Kausalität).mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / e) Keine Befristung des Betreuungsunterhaltes

Rz. 46 Der BGH hat die Befristung des Betreuungsunterhaltsanspruches nach § 1578b Abs. 2 BGB im Regelfall abgelehnt.[54] Möglich ist aber eine Begrenzung des Betreuungsunterhalts nach § 1578b Abs. 1 BGB. [55]mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / aa) Umstände aus der Vergangenheit zugunsten der Berechtigten

Rz. 195 Dem Unterhalt kommt in Fällen, bei denen vor allem auf die nacheheliche Solidarität abgestellt wird, eine Ausgleichsfunktion zu im Hinblick auf diese in der Vergangenheit für die Familie erbrachten Leistungen durch langjährigen Einsatz für die Familie und die durch Erziehung und Betreuung der gemeinsamen Kinder.[317] Rz. 196 Praxistipp:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / bb) Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung der besonderen Kosten des Umgangsrechts

Rz. 63 Die unterhaltsrechtliche Behandlung der Kosten des Umgangsrechts ist noch nicht abschließend geklärt.[89] Rz. 64 Den Abzug dieser Kosten vom unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen [90] hat der BGH eingeschränkt, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nach Abzug der Umgangskosten noch über ausreichendes Einkommen verfügt.[91] Rz. 65 Nach der Rspr. des BGH ist der S...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / bb) Andere Kinderbetreuungskosten

Rz. 55 Andere Kosten der Kindesbetreuung (z.B. Tagesmütter, Kinderfrau, nachmittägliche Schulbetreuung, Kindertagesstätte, Tagespflegestätte, Hort) werden als berufsbedingter Aufwand eingestuft und deshalb vom Einkommen des unterhaltsberechtigten kinderbetreuenden Elternteils abgezogen. Jedoch müssen die Kosten konkret dargelegt werden; die pauschale Anrechnung eines Betreuu...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 12. Billigkeitsabwägung

Rz. 326 Normzweck des § 1579 BGB ist es unter anderem, die Widersprüchlichkeit eines Verhaltens des Unterhaltsberechtigten zu sanktionieren, nämlich auf der einen Seite sich auf die eheliche bzw. nacheheliche Solidarität im Hinblick auf die Geltendmachung von Unterhalt zu berufen und andererseits durch das eigene Verhalten die eheliche und nacheheliche Solidarität massiv zu ...mehr