Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Sauer, SGB III § 359 Einzug... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Mit der Neufassung der Vorschrift zum 1.1.2009 wurde der Einzug der Umlage für das Insolvenzgeld den Einzugsstellen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags übertragen. Die Vorschriften für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag finden entsprechende Anwendung. Damit wird die Prüfung des Einzugs der Umlage im Rahmen der Prüfung des Einzugs des Gesamtsozialversicherungsbeitra...mehr

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Sauer, SGB III § 96 Erhebli... / 1 Allgemeines

Rz. 3 In Abs. 1 ist beschrieben, wann ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt. In Abs. 2 ist klargestellt, dass wirtschaftliche Gründe auch dann vorliegen, wenn der Arbeitsausfall durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist. Abs. 3 erläutert an Beispielen, in welchen Fällen ein "unabwen...mehr

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Jansen, SGB VI § 59 Zurechn... / 2.2.1 Beginn der Zurechnungszeit

Rz. 4 Die Zurechnungszeit beginnt bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1, § 240) und Renten wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2) mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1), Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht (§ 43 Abs. 6), mit dem Beg...mehr

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Sauer, SGB III § 80a Förder... / 1 Allgemeines

Rz. 2 In den §§ 252 und 253 a. F. war bis zum 1.1.2009 eine institutionelle Förderung von Jugendwohnheimen vorgesehen. Danach konnte die Bundesagentur für Arbeit Träger von Jugendwohnheimen durch Darlehen und Zuschüsse für den Aufbau, die Erweiterung, den Umbau und die Ausstattung fördern, wenn dies zum Ausgleich auf dem Ausbildungsstellenmarkt und zur Förderung der Berufsau...mehr

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Sauer, SGB III § 80a Förder... / 2.3 Höhe der Förderung

Rz. 21 In der Vorschrift ist lediglich geregelt, dass Träger von Jugendwohnheimen von der Bundesagentur für Arbeit gefördert werden können. Über die Höhe der Förderung trifft § 80a keine Festlegungen. Diese sind in § 11 der Jugendwohnheime-Anordnung getroffen worden. Danach werden die Zuwendungen an den Träger des Jugendwohnheims i. H. v. 35 % bzw. 40 % der angemessenen Gesa...mehr

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Jansen, SGB VI § 253a Zurec... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Nach § 59 Abs. 1 (i. d. F. ab 1.1.2019) ist eine Zurechnungszeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 43 Abs. 1, 2 und 6, § 240) oder einer Rente wegen Todes (§ 46 Abs. 1, 2 und 3, § 47 Abs. 1 und 3, § 243a, § 48 Abs. 1 und 2, § 243 Abs. 1 bis 3, § 303) den sonstigen rentenrechtlichen Zeiten hinzuzurechnen, wenn der Versicherte sein 67. Lebensjahr noc...mehr

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Sauer, SGB III § 361 Verord... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Die Höhe des Umlagesatzes war entsprechend den Erfordernissen des § 360 a. F. für jedes Jahr festgesetzt worden. Dies erfolgte durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Durch das Zweite Gesetzes zur Änderung des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch v. 5.12.2012 ist der Beitragssatz in § 360 auf 0,15 % gesetzlich festgesetzt worden. Von diesem Bei...mehr

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Sauer, SGB III § 80b Anordn... / 1 Allgemeines/Rechtspraxis

Rz. 2 In den §§ 252 und 253 a. F. war bis zum 1.1.2009 eine institutionelle Förderung von Jugendwohnheimen vorgesehen. Danach konnte die Bundesagentur für Arbeit Träger von Jugendwohnheimen durch Darlehen und Zuschüsse für den Aufbau, die Erweiterung, den Umbau und die Ausstattung fördern, wenn dies zum Ausgleich auf dem Ausbildungsstellenmarkt und zur Förderung der Berufsau...mehr

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Jansen, SGB VI § 253a Zurec... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 253a ist durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) in Kraft getreten und sah eine schrittweise Erhöhung des Umfangs der Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres eines Versicherten für Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes vor, deren Rentenbeginn auf die Zeit vom 1.1.2001 bis zum ...mehr

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Sauer, SGB III § 88 Einglie... / 2.4 Verfahren

Rz. 25 Der Eingliederungszuschuss kann nur erbracht werden, wenn er vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden ist, § 324 Abs. 1 Satz 1. Leistungsbegründendes Ereignis für die Gewährung des Eingliederungszuschusses ist der Beginn des Arbeitsverhältnisses und der Beschäftigung (BSG, Urteil v. 6.5.2008, B 7/7a AL 16/07 R; Bay. LSG, Urteil v. 19.9.2017,...mehr

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Jansen, SGB VI § 59 Zurechn... / 2.4 Zuordnung der Zurechnungszeit

Rz. 10 Eine Zurechnungszeit (§§ 59, 253a) kann sowohl der allgemeinen Rentenversicherung als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden. Die Zuordnung der Zurechnungszeit ist wegen der um ein Drittel höheren Rentenartfaktoren der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 82, § 265 Abs. 7) im Vergleich zu den Rentenartfaktoren der allgemeinen Rentenversiche...mehr

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Sauer, SGB III § 88 Einglie... / 2 Rechtspraxis

Rz. 4 Die Eingliederungszuschüsse sollen die Minderleistung des Arbeitnehmers ausgleichen. Damit soll für die Arbeitgeber ein Anreiz geschaffen werden, um leistungseingeschränkte Arbeitnehmer einzustellen. Im Gegensatz zu anderen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen ist dagegen die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze kein ausdrückliches Ziel. Daher kommt eine Förderung über §§...mehr

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Sauer, SGB III § 99 Anzeige... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift (vormals § 173) ist durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) redaktionell geändert (Umbenennung der "Bundesanstalt für Arbeit" in "Bundesagentur für Arbeit"). Die Vorschrift ist in der Folge durch Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011...mehr

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Jansen, SGB VI § 253a Zurec... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Zurechnungszeit ist eine Zeit, die den sonstigen rentenrechtlichen Zeiten eines Versicherten bei der Berechnung von Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der jeweilige Leistungsfall/Rentenbeginn zeitlich vor Erreichen des in § 59 Abs. 1 genannten Lebensalters liegt. Nach § 59 Abs. 1 in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung...mehr

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Jansen, SGB VI § 249 Beitra... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Kindererziehungszeiten wurden durch das Hinterbliebenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) v. 11.7.1985 mit Wirkung zum 1.1.1986 als rentenrechtliche Zeiten eingeführt. Das HEZG sah die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in den ersten 12 Kalendermonaten nach dem Geburtsmonat eines Kindes vor; hierbei galten die bis zum 31.12.1985 zurückgelegten Kindererziehun...mehr

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Jansen, SGB VI § 59 Zurechn... / 2.3.2 Zurechnungszeit beim Versorgungsausgleich

Rz. 9 Bei Scheidung, Nichtigkeit oder Aufhebung einer Ehe ist grundsätzlich ein Versorgungsausgleich nach den Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG; bis zum 31.8.2009 gemäß § 1587b BGB) durchzuführen. Das Gleiche gilt bei Aufhebung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit/Lebe...mehr

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Sauer, SGB III § 105 Höhe / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist zuletzt durch Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) zum 1.4.2012 geändert worden. Dabei sind die ehemals in den Vorschriften der §§ 169 ff. enthaltenen Regelungen zum Kurzarbeitergeld (Kug) nun in die §§ 95 ff. überführt worden, ohne dass es dabei zu wesentlichen Änderung...mehr

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Jung, SGB VIII § 48 Tätigke... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Tätigkeitsuntersagung war im JWG nicht ausdrücklich geregelt. Sie gilt seit Inkrafttreten des SGB VIII unverändert.mehr

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Jung, SGB VIII § 48 Tätigkeitsuntersagung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Tätigkeitsuntersagung war im JWG nicht ausdrücklich geregelt. Sie gilt seit Inkrafttreten des SGB VIII unverändert. 1 Allgemeines Rz. 2 Die Vorschrift dient dem Schutz von Minderjährigen in Einrichtungen. Sie ergänzt die im Übrigen in §§ 45 bis 47 geregelte Betriebsaufsicht um einen Sonderfall der nachträglichen Auflage: Dem Einrichtungsträger kann...mehr

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Jung, SGB VIII § 48a Sonstige betreute Wohnform

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Das JWG unterstellte sonstige Wohnformen nicht ausdrücklich der Heimaufsicht. In der Praxis wurde dies aber regelmäßig so gehandhabt. Diese Praxis nahm der Gesetzgeber mit der Neuregelung in das SGB VIII auf. Zunächst bestimmte er in § 45 Abs. 4, dass für den Betrieb einer sonstigen Wohnform die Regelungen in § 45 Abs. 1 bis 3 entsprechend gelten. Du...mehr

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Jung, SGB VIII § 48 Tätigke... / 2.3 Verfahren

Rz. 5 In sachlicher Hinsicht ist nach § 85 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 und 5 das Landesjugendamt bzw. die nach Landesrecht bestimmte Behörde zuständig. In örtlicher Hinsicht ist nach § 87a Abs. 2 entscheidend, in wessen Zuständigkeitsbereich die Einrichtung gelegen ist. Vor Erlass der Tätigkeitsuntersagung sind sowohl der Einrichtungsträger als auch der betroffene Mitarbeiter gemäß ...mehr

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Jung, SGB VIII § 48a Sonsti... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Das JWG unterstellte sonstige Wohnformen nicht ausdrücklich der Heimaufsicht. In der Praxis wurde dies aber regelmäßig so gehandhabt. Diese Praxis nahm der Gesetzgeber mit der Neuregelung in das SGB VIII auf. Zunächst bestimmte er in § 45 Abs. 4, dass für den Betrieb einer sonstigen Wohnform die Regelungen in § 45 Abs. 1 bis 3 entsprechend gelten. Durch das 1. SGB VIII...mehr

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Jung, SGB VIII § 49 Landesrechtsvorbehalt

Rz. 1 Bereits § 78 Abs. 8 JWG regelte für die Heimaufsicht, dass das Nähere durch Landesrecht bestimmt wird. Dieser Landesrechtsvorbehalt wurde ursprünglich für §§ 44 bis 48a in § 49 übernommen. Er gilt wegen der systematischen Stellung im Abschnitt "Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen" aber auch für die nun in § 43 geregelte Kindertage...mehr

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Jung, SGB VIII § 48 Tätigke... / 2 Rechtspraxis

2.1 Voraussetzungen der Untersagung Rz. 3 Die Tätigkeitsuntersagung setzt zunächst voraus, dass es sich um eine Einrichtung i. S. d. § 45 Abs. 1 handelt, die erlaubnispflichtig ist (dazu: § 45 Abs. 1 Satz 2). Sie kann in Bezug auf die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ausgesprochen werden, also gegenüber allen, die in der Einri...mehr

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Jung, SGB VIII § 48a Sonsti... / 2 Rechtspraxis

2.1 Sonstige betreute Wohnform (Abs. 1) Rz. 3 Unter einer sonstigen Wohnform versteht man eine Unterbringungsmöglichkeit, die nicht in einer Einrichtung i. S. d. § 45 (z. B. einem Heim) gelegen ist. Sie muss einen Orts- und Gebäudebezug haben. In der Regel handelt es sich um eine separate Wohnung, die ein Träger angemietet hat. Ferner müssen sich dort Minderjährige tagsüber u...mehr

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Jung, SGB VIII § 48 Tätigke... / 3 Rechtsprechung und Literatur

Rz. 7 OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 3.5.2007, 7 A 11406/06, LKRZ 2007 S. 270: Nimmt der Einrichtungsträger die Tätigkeitsuntersagung bei fehlender Umsetzungsmöglichkeit nicht zum Anlass, fristlos zu kündigen, so kann er die durch die Einstellung von Ersatzkräften hervorgerufenen ungedeckten Personalkosten nicht vom Träger des Jugendamtes erstattet verlangen; Lakies, Zum S...mehr

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Jung, SGB VIII § 48 Tätigke... / 2.2 Ermessen

Rz. 4 Die Tätigkeitsuntersagung unterliegt sowohl hinsichtlich des "Ob" als auch des "Wie" dem Ermessen der zuständigen Behörde. Ausgangspunkt aller Ermessensüberlegungen ist dabei immer der Grad der Kindswohlgefährdung, der mit der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit abgewogen werden muss (OVG Sachsen, Beschluss v. 25.9.2009, 1 B 379/08). Je schwerwiegender und aktuel...mehr

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Jung, SGB VIII § 48 Tätigke... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift dient dem Schutz von Minderjährigen in Einrichtungen. Sie ergänzt die im Übrigen in §§ 45 bis 47 geregelte Betriebsaufsicht um einen Sonderfall der nachträglichen Auflage: Dem Einrichtungsträger kann die Weiterbeschäftigung solcher Personen untersagt werden, die die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen. Hiervon werden hauptsächlich Fäl...mehr

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Jung, SGB VIII § 48a Sonsti... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Abs. 1 erklärt die Betriebsaufsicht aus §§ 45 bis 48 für sonstige Wohnformen für entsprechend anwendbar. Dies besagt vor allem, dass auch sonstige Wohnformen einer Betriebserlaubnis bedürfen. Eine gesonderte Betriebserlaubnis ist aber nicht erforderlich, wenn die sonstige Wohnform Teil einer Einrichtung ist. Hierbei ist die Fiktion aus Abs. 2 zu beachten, wonach die so...mehr

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Jung, SGB VIII § 48a Sonsti... / 2.3 Teil einer Einrichtung (Abs. 2)

Rz. 5 Die sonstige Wohnform bedarf keiner gesonderten Betriebserlaubnis, wenn sie Teil einer Einrichtung ist. Nach der Rechtsprechung sind aus der Einrichtung ausgelagerte Räumlichkeiten Teil der Einrichtung, wenn sie der Rechts- und Organisationssphäre eines Einrichtungsträgers so zugeordnet sind, dass sie Teil eines Gesamtkonzeptes sind, was z. B. auf eine Außenwohngruppe ...mehr

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Jung, SGB VIII § 48a Sonsti... / 2.2 Entsprechungsklausel (Abs. 1)

Rz. 4 Für sonstige Wohnformen gelten §§ 45 bis 48 entsprechend. Die sonstige Wohnform bedarf demnach einer Betriebserlaubnis, die zu erteilen ist, wenn das Wohl der Minderjährigen in der Wohnform gewährleistet ist. Die Wohnform muss also unter Berücksichtigung ihres Zwecks zur Aufnahme der Minderjährigen insbesondere in personeller, fachlicher, räumlicher und sachlicher Hins...mehr

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Jung, SGB VIII § 48 Tätigke... / 2.1 Voraussetzungen der Untersagung

Rz. 3 Die Tätigkeitsuntersagung setzt zunächst voraus, dass es sich um eine Einrichtung i. S. d. § 45 Abs. 1 handelt, die erlaubnispflichtig ist (dazu: § 45 Abs. 1 Satz 2). Sie kann in Bezug auf die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ausgesprochen werden, also gegenüber allen, die in der Einrichtung tätig sind. Entscheidend für...mehr

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Jung, SGB VIII § 48 Tätigke... / 2.4 Rechtsschutz

Rz. 6 Gegen die Tätigkeitsuntersagung kann zunächst der Einrichtungsträger Widerspruch und bei Erfolglosigkeit Anfechtungsklage zu den Verwaltungsgerichten erheben. Dieses Recht steht auch dem Mitarbeiter zu, da dieser ebenfalls in seinen Rechten betroffen ist (vgl. Rz. 5). Der jeweils andere ist dann notwendig beizuladen. Widerspruch und Anfechtungsklage entfalten dabei auf...mehr

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Jung, SGB VIII § 48a Sonsti... / 2.1 Sonstige betreute Wohnform (Abs. 1)

Rz. 3 Unter einer sonstigen Wohnform versteht man eine Unterbringungsmöglichkeit, die nicht in einer Einrichtung i. S. d. § 45 (z. B. einem Heim) gelegen ist. Sie muss einen Orts- und Gebäudebezug haben. In der Regel handelt es sich um eine separate Wohnung, die ein Träger angemietet hat. Ferner müssen sich dort Minderjährige tagsüber und regelmäßig auch über Nacht aufhalten...mehr

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Rechtsgrundsätze zum Eltern... / 6.2.2 Angehörigen-Entlastungsgesetz ab 1.1.2020

Ab 2020 werden die Sozialämter weniger unterhaltspflichtige Personen anschreiben. Denn durch die neue Einkommensgrenze von 100.000 EUR (Bruttobetrag) greift der Elternunterhalt deutlich seltener. Die Bundesregierung hat am 14.8.2019 das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)...mehr

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Rechtsgrundsätze zum Eltern... / 6.2.1 Voraussetzungen für einen Sozialhilferegress

Das Sozialamt kann gegenüber dem Hilfebedürftigen erbrachte Zahlungen auch gegenüber dem gesetzlich Unterhaltsverpflichteten geltend machen. Das entsprechende Verlangen des Sozialhilfeträgers nennt man "Sozialhilferegress". Soweit der Sozialhilfeträger die betroffenen Angehörigen zur Zahlung in Anspruch nehmen will, muss er diese vom Übergang der Ansprüche des Hilfebedürftige...mehr

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Rechtsgrundsätze zum Eltern... / 6.1 Anspruchsvoraussetzungen für Sozialhilfe

Der Anspruch auf Sozialhilfe entsteht grundsätzlich – auch ohne Antrag – ab dem Tag, an dem der Sozialhilfeträger (Sozialamt) erfährt, dass die Voraussetzungen für die Hilfegewährung vorliegen.[1] Im Sozialhilferecht gilt das "Nachrangigkeitsprinzip": Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst ...mehr

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Rechtsgrundsätze zum Eltern... / Zusammenfassung

Überblick Elternunterhalt ist die gesetzliche Verpflichtung von Kindern und auch Schwiegerkindern (indirekt), im Rahmen der eigenen finanziellen Möglichkeiten durch Zahlungen den Lebensbedarf der Eltern zu sichern. Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen auch Schenkungen an ihre Kinder zurückfordern. Damit wird die Allgemeinheit von der Übernahme von Kosten insbesonde...mehr

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Rechtsgrundsätze zum Eltern... / 5.1 Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG

Der Steuerpflichtige kann Unterhaltsaufwendungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen, wenn der Unterhaltsempfänger dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Auf das Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltsberechtigung bzw. die Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs kommt es nicht an.[1] Erwach...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.3.4.3 Ehrenamtliche Richter

Rz. 125 Die unter Rz. 80 ff. für Richter dargelegten Grundsätze gelten entsprechend für ehrenamtliche Richter. Eine Gruppenbetroffenheit oder die berufliche Stellung eines ehrenamtlichen Richters stellt ebenso wenig einen Ablehnungsgrund dar wie die Tatsache, dass der ehrenamtliche Richter in seiner Patentanwaltskanzlei Patentanwaltsausbildung betreibt oder nicht (BGH, Beschl...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.3.5 Richter als Vorstandsmitglieder (§ 60 Abs. 3)

Rz. 144 Die Spezialvorschrift des § 60 Abs. 3 enthält eine unwiderlegbare Vermutung (zutreffend BVerwG, Beschluss v. 7.3.2017, 6 B 53/16). Die Bedeutung des Verbs "gilt" ist offen. Hiermit kann eine Fiktion i. e. S. oder eine unwiderlegbare Vermutung gemeint sein. Eine Fiktion i. e. S. ist gesetzestechnisch dann gegeben, wenn der umschrieben (fingierte) Tatbestand mit Sicher...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.2.6 § 41 Nr. 4 ZPO

Rz. 32 Ebenfalls ausgeschlossen sind Richter (oder Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, § 49 ZPO) in Sachen, in denen sie als Prozessbevollmächtigte oder Beistand eines Beteiligten bestellt oder als gesetzliche Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt sind oder gewesen sind. Rz. 33 Der Ausschließungsgrund trägt dem Umstand Rechnung, dass die Stellung als Interessenvertrete...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.2.5 § 41 Nr. 3 ZPO

Rz. 24 Ein Richter (oder Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, § 49 ZPO) ist weiter in Sachen einer Person ausgeschlossen, mit denen er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt oder bis zum 2. Grad verschwägert ist oder war. "Person" ist eine Partei oder ein Beteiligter (§ 69 SGG). Ein in gerader Linie mit einem der Prozessbevoll...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.2.10 § 41 Nr. 8 ZPO

Rz. 67 Hiernach ist ein Richter ausgeschlossen in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat. Der sachliche Grund weicht von § 41 Nr. 7 ZPO ab. Er beruht auf der Unvereinbarkeit der auf Vertraulichkeit und Freiwilligkeit beruhenden Mediation und Schlichtung mit dem Richteramt als verbi...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.2.2 § 41 Nr. 1 ZPO

Rz. 11 Nach § 41 Nr. 1 ZPO ist ein Richter (oder Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, § 49 ZPO) von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder zu einer Partei im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht. Rz. 12 Der Richter ist ausgeschlossen, wenn er selbst Partei ist. Die ZPO enthält keine ei...mehr

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§ 3 Haftungsbegrenzungen / 3. Rechtslage nach dem SGB VII

a) Allgemeines Rz. 102 Für Schadensfälle ab dem 1.1.1997 gelten die Regelungen des SGB VII. Im 4. Kapitel des SGB VII sind die geltenden Vorschriften über die Haftung von Unternehmen, Unternehmensangehörigen und anderen Personen, die den Arbeitsunfall eines Versicherten verursacht haben, geregelt. Rz. 103 Das 4. Kapitel beginnt mit den §§ 104 ff. SGB VII, welche die bisherigen...mehr

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§ 4 Aktivlegitimation / 1. Befriedigungsvorrecht des Geschädigten nach § 116 Abs. 4 SGB X

Rz. 72 Wenn der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach § 116 Abs. 1 SGB X. Rz. 73 Mit dem Begriff "tatsächliche Hindernisse" meint der Gesetzgeber den Fall, dass der Schädiger und/oder sein Haftpf...mehr

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§ 4 Aktivlegitimation / D. Beitragsregress, § 119 SGB X

Rz. 110 Der Beitragsregress ist relevant für Schadensfälle ab dem 1.7.1983. Nach § 119 SGB X ist der Schädiger verpflichtet, dem Sozialversicherungsträger die Beiträge zur Rentenversicherung zu erstatten, soweit der Schadensersatzanspruch eines Sozialversicherten, welcher der Versicherungspflicht unterliegt, auch den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Sozialversicherung um...mehr

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§ 4 Aktivlegitimation / 4. Quotenvorrecht nach § 116 Abs. 5 SGB X (der sog. Rentnertod)

Rz. 92 Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der relativen Theorie sind die Schadensfälle, in denen der Sozialleistungsträger aufgrund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen hat als vor dem Unfall. Rz. 93 Müssen sich in diesen Fällen der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen ein Mitverschulden anrechnen ...mehr

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§ 3 Haftungsbegrenzungen / I. RVO und SGB VII

1. Allgemeines Rz. 90 Der Gesetzgeber hatte bis 31.12.1996 Haftungsbeschränkungen in den §§ 636, 637 RVO normiert. Diese sind seit 1.1.1997 durch das SGB VII abgelöst worden, das im Wesentlichen das System der Haftungsbeschränkungen nach §§ 636, 637 RVO übernommen hat, teilweise aber auch Haftungsbeschränkungen erweitert hat. Rz. 91 Beachte Es ist für die Praxis unverzichtbar,...mehr