Fachbeiträge & Kommentare zu Sondereigentum

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Werkvertragsrecht (ZertVerwV) / 4.5.1 Kündigung durch den Unternehmer

Zunächst trifft nach § 642 Abs. 1 BGB den Besteller eine Mitwirkungspflicht. Ist jedenfalls bei der Herstellung des Werks eine Handlung des Bestellers erforderlich, kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich gemäß § 642 Abs. 2 BGB ei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / be) Haltedauer bis 5 Jahre (kurzfristig): Drei-Objekt-Grenze

Rn. 132b Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Die BFH-Rspr hat, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der gebotenen Vereinfachung und Rechtssicherheit (kritisch zur Vereinfachung – wegen zahlreicher Ausnahmen s Rn 132d, "besondere Umstände" etc – Fischer, FR 1995, 803, 811), in quantitativer Auslegung des Begriffs Gewerbebetrieb entschieden, dass bei Veräußerung von nur maximal drei ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Trinkwasserverordnung (Zert... / 4.3 Adressat der TrinkwV in einer Wohnungseigentumsanlage

Die Trinkwasserverordnung stellt in einer Wohnungseigentumsanlage für den "Betreiber" Pflichten auf (siehe § 2 Nr. 3 TrinkwV). Der Begriff ist im Anlagenrecht und auch im Technischen Regelwerk gebräuchlich. Er deutet auf eine Person hin, die für das jeweilige Regelungsobjekt verantwortlich ist.[1] Betreiber (§ 2 Nr. 3 TrinkwV) Betreiber ist ein "Unternehmer oder sonstiger Inha...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Wohnungseigentümerversammlu... / 1.4.2 Werdende Wohnungseigentümer

Wer gegenüber dem teilenden Eigentümer nach § 8 Abs. 3 WEG einen Anspruch auf Übertragung von Sondereigentum hat, der durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert ist, und wenn ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben worden ist, gilt im Innenverhältnis zur GdWE und anderen Wohnungseigentümern als Eigentümer. Folglich sind auch diese we...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Trinkwasserverordnung (Zert... / 5 Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Die Kosten, die der GdWE im Zusammenhang mit der Wasserversorgungsanlage entstehen, sind nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG auf alle Wohnungseigentümer umzulegen. Daran ändert der Umstand, dass Kosten beispielsweise nur entstanden sind, weil ein Wohnungseigentümer sein Sondereigentum vermietet, nach h. M. nichts.[1] Die Wohnungseigentümer können allerdings etwas anderes vereinbaren...mehr

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Bauliche Veränderungen (Zer... / 5.1.3.3 Nachzügler

Insbesondere beim Thema "Lademöglichkeiten" können sich Probleme mit Nachzüglern ergeben, da sich immer mehr Wohnungseigentümer, wenn nicht ein Elektro-Kfz, so doch zumindest ein Pedelec anschaffen. Kapazitätsprobleme entstehen nicht Existiert bereits eine Lademöglichkeit, sodass eine bauliche Veränderung zur Schaffung einer solchen nicht erforderlich ist, hat zunächst jeder W...mehr

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Trinkwasserverordnung (Zert... / 4.4.2 Durchführung

Ist aufgrund der vorgenannten Voraussetzungen eine Untersuchungspflicht zu bejahen, hat die Verwaltung die Untersuchungen gem. § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 TrinkwV mindestens alle 3 Jahre durch eine "Untersuchungsstelle" durchführen zu lassen (§ 39 TrinkwV).[1] Probenahmestellen Die Verwaltung hat nach § 41 TrinkwV sicherzustellen, dass an der Wasserversorgungsanlage nach den a...mehr

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Trinkwasserverordnung (Zert... / 6 Betriebskosten

Betrieb der Wasserversorgungsanlage Die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe sind nach § 2 Satz 1 Nr. 2 BetrKV Betriebskosten. Wohnungseigentümer, die ihr Sondereigentum vermieten, können mit ihren Mietern also vereinbaren, dass diese die Kosten zu tragen haben (= die Kosten sind "umlagefähig"). Kosten der Trinkwa...mehr

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Bauliche Veränderungen (Zer... / 8 Kostenverteilungsänderung

Da auch die Kosten der baulichen Maßnahmen des § 20 WEG nach dem in § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG gesetzlich geregelten Maßstab der Miteigentumsanteile umgelegt werden, ermöglicht § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG eine Abänderung dieser Kostenverteilungsschlüssel nach einem anderen Maßstab. Wie stets, darf der abweichende Kostenverteilungsschlüssel nicht solcherart gegen das Willkürverbot ver...mehr

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Rechtsdienstleistungsgesetz... / 2.2 Individualbezug

Grenzen setzt das RDG dem Verwalter dann, wenn er über den Bereich der Gemeinschaftsbelange hinaus den Wohnungseigentümern oder deren Mietern rechtsdienstleistend zur Seite steht, weil dann unzweifelhaft der Bereich des RDG eröffnet ist. Allerdings ist es dem Verwalter durchaus erlaubt, gegenüber einem Mieter eines Wohnungseigentümers dessen Betriebskostenabrechnung zu erläu...mehr

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Bauliche Veränderungen (Zer... / 5.1.2 Barrierefreiheit

Dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen alle baulichen Veränderungen, die für die Nutzung durch körperlich oder geistig eingeschränkte Personen erforderlich oder auch nur förderlich sind. Hiervon umfasst sind insbesondere Zustimmung zur Anlegung eines behindertengerechten Wegs zur Wohnanlage des an den Rollstuhl gefesselten Erdgeschosseigentümers;[1] Anlage eines ...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 1.4.6 Dinglich Berechtigte

Ist das Sondereigentum mit einem Nießbrauch belastet, verbleibt das Stimmrecht beim Eigentümer. Der Nießbraucher hat kein eigenes Stimmrecht.[1] Auch der Inhaber eines dinglichen Wohnrechts oder eines Dauerwohnrechts hat kein Stimmrecht.[2] Weder Nießbraucher noch Wohnberechtigter sind demnach zur Versammlung zu laden. Sie haben aufgrund des Grundsatzes der Nichtöffentlichke...mehr

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Bauliche Veränderungen (Zer... / 5.2.1 Kriterien einer Beeinträchtigung

Eine Beeinträchtigung ist nach dem Wortlaut von § 20 Abs. 3 WEG rechtlich nicht relevant, wenn sie nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG) oder die über dieses Maß hinaus beeinträchtigten Wohnungseigentümer mit der begehrten Baumaßnahme einverstanden sind. Maßstab für die Beurteilung, ob eine bauliche Veränderun...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 1.4.7 Zwangsverwalter

Etwas anderes gilt bei der Zwangsverwaltung. Hier übt der Zwangsverwalter das Stimmrecht des Wohnungseigentümers in der Eigentümerversammlung aus.[1] Daneben ist auch der Wohnungseigentümer, über dessen Sondereigentum die Zwangsverwaltung angeordnet wurde, zur Versammlung zu laden. Es besteht nämlich lediglich eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die Beschlussgegenstände ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bauliche Veränderungen (Zer... / 1 Grundsätze

Sämtliche Maßnahmen, die über die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, stellen nach § 20 Abs. 1 WEG bauliche Veränderungen dar. Sie bedürfen eines Vornahme- oder Gestattungsbeschlusses. Bauliche Veränderungen werden stets mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Das durch das WEMoG reformierte Recht kennt lediglich für die Rechtsfolge...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 1.6.2 Vollmachten

Möchte sich ein Wohnungseigentümer in der Versammlung vertreten lassen, muss er diese Person zur Ausübung seines Stimmrechts bevollmächtigen. Er kann sich bei der Ausübung seines Stimmrechts auch durch mehrere Bevollmächtigte vertreten lassen. Diese können aber nur einheitlich abstimmen, wenn sie gleichzeitig in der Versammlung anwesend sind.[1] § 25 Abs. 3 WEG ordnet an, da...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Trinkwasserverordnung (Zert... / 4.4.1 Voraussetzungen

Die Verwaltung muss als Organ der GdWE nach § 31 Abs. 1 TrinkwV das Trinkwasser in der Wasserversorgungsanlage, sofern es im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, auf den "Parameter Legionella spec."[1] durch systemische Untersuchungen untersuchen oder untersuchen lassen, wenn 3 Voraussetzungen erfüllt sind: in der Wasserversorgungsanlage befin...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bauliche Veränderungen (Zer... / 5.1.3.2 Recht zum Gebrauch

Um einen Anspruch nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG geltend machen zu können, muss der jeweilige Wohnungseigentümer ein Recht zum Gebrauch der Gemeinschaftsfläche zum Laden seines Fahrzeugs haben. Hat er kein Recht, sein Auto im Bereich der Ladestelle abzustellen, hat er auch kein Recht auf Nutzung der vorhandenen oder zur Schaffung der nötigen Infrastruktur. Es besteht kein ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Sonderumlagen, Erhaltungsrü... / 1.7 Schuldner der Sonderumlage

Schuldner einer Sonderumlage ist zunächst jeder Wohnungseigentümer. Schuldner einer Sonderumlage ist aber auch jeder werdende Wohnungseigentümer. Insoweit fingiert § 8 Abs. 3 WEG die Eigentümerstellung des Erwerbers, wenn dieser einen Anspruch auf Übertragung von Sondereigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, dieser Anspruch durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist und i...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Jahresabrechnung (WEMoG) / 2.1.2 Ausgaben

Stets sind in die Jahresabrechnung aus dem Verwaltungsvermögen getätigte Ausgaben einzustellen, egal ob die Ausgaben rechtmäßig oder unrechtmäßig erfolgten und unabhängig davon, ob die Ausgaben ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen haben oder nicht.[1] Dies gilt für sämtliche getätigten Ausgaben und unabhängig davon, ob sie nachvollziehbar oder durch Kontoauszüge belegt sind...mehr

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Jahresabrechnung (WEMoG) / 8 Rechtsprechungsübersicht (vereinzelt redaktionell angepasst)

Abgrenzungen Eine Durchbrechung des Jährlichkeitsprinzips ist nur hinsichtlich der Heiz- und Warmwasserkosten möglich. Hinsichtlich sämtlicher anderer Abrechnungspositionen verbleibt es bei der Abrechnung nach dem Zufluss-/Abfluss-Prinzip.[1] Abrechnungspflicht Für die Erstellung einer Jahresabrechnung ist nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr der alte, noch vor Erstellung ab...mehr

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Jahresabrechnung (WEMoG) / 1.5 Mit wem ist abzurechnen?

Die Abrechnung hat der Verwalter stets gegenüber demjenigen vorzunehmen, der am Tag der Beschlussfassung über die Abrechnung (in der Regel ordentliche Eigentümerversammlung des Folgejahres) als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Für jedes Sondereigentum wird somit eine einheitliche Abrechnung für das Wirtschaftsjahr erstellt, unabhängig davon, ob ein Eigentümerwechsel ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Jahresabrechnung (WEMoG) / 2.3.1 Grundsätze

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist zwar Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG), weil sie Leistungen an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringt. Nach § 4 Nr. 13 UStG sind jedoch die Leistungen der Gemeinschaften an die Eigentümer von der Umsatzsteuer befreit. Einzige Ausnahme nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG stellen Einnahmen aus Stellplatzvermi...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung von Jahresabrech... / 3.2 Objektbezogene Abrechnung und Eigentümerwechsel

Die Abrechnung hat der Verwalter stets gegenüber demjenigen vorzunehmen, der am Tag der Beschlussfassung über die Anpassung der Vorschüsse bzw. Nachschüsse als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Für jedes Sondereigentum wird somit eine einheitliche Abrechnung für das Wirtschaftsjahr erstellt, unabhängig davon, ob ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Die Jahresabrec...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung von Jahresabrech... / 5.4 Inhalt des Vermögensberichts

Nach § 28 Abs. 4 WEG muss der Vermögensbericht den Stand der in den jeweiligen Eigentümergemeinschaften gebildeten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthalten. Im Einzelnen ist also jeweils der Ist-Stand der Erhaltungsrücklage nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG, etwaiger weiterer gebildeter Rücklagen und das tatsächlich vorhandene Vermögen anzugeben....mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung von Jahresabrech... / 4.7.1 Grundsätze

Die GdWE ist zwar Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG), weil sie Leistungen an die Wohnungs- und Teileigentümer erbringt. Nach § 4 Nr. 13 UStG sind jedoch die Leistungen der Gemeinschaft an die Eigentümer von der Umsatzsteuer befreit. Einzige Ausnahme nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG stellen Einnahmen aus Stellplatzvermietungen dar, die allerdings erst umsatzste...mehr

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Jahresabrechnung (WEMoG) / 2.2.3 Darstellung der Abrechnungsspitze

Die Einzelabrechnung kann entsprechend dem Einnahmen-/Ausgaben-Prinzip nachrichtlich die tatsächlich in der Abrechnungsperiode geleisteten Vorauszahlungen jedes Eigentümers ausweisen. Von wesentlicher Bedeutung ist jedoch, dass die Jahresabrechnung die Abrechnungsspitze auszuweisen hat (Kardinalpflicht!). Beschlussgegenstand der Wohnungseigentümer auf Grundlage von § 28 Abs. ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung von Jahresabrech... / 4.5.2 Verfahrenskosten

Mögliche Klagen der GdWE können insbesondere Beschlussklagen, Hausgeldklagen, Klagen auf Eigentumsentziehung, Schadensersatzklagen, Klagen auf Beseitigung von baulichen Veränderungen oder Unterlassungsklagen im Fall zweckbestimmungswidriger Nutzung des Sondereigentums sein. Verfahrenskosten der Gemeinschaft sind stets unter sämtlichen Wohnungseigentümern nach dem geltenden Kostenver...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Jahresabrechnung (WEMoG) / 2.2.2 Abweichende Kostenverteilungsschlüssel

Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG ist durch Vereinbarung abdingbar. So wird in vielen Gemeinschaftsordnungen eine abweichende Kostenverteilung vereinbart, die für unterschiedliche Kostenarten verschiedene Verteilungsschlüssel vorsieht, die dem Gerechtigkeitsempfinden der Eigentümer eher entsprechen oder aus anderen Gründen praktikabler erscheinen. So wird z. B. häufi...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die steuerrechtliche Wirkun... / 1. Nutzung von Gemeinschafts- oder Sondereigentum

Wenn Räume, Flächen oder Grundstücksteile der WEG-Anlage vermietet werden, an dem das Wohnungseigentum besteht, handelt es sich entweder um Sondereigentum oder um gemeinschaftliches Eigentum. Gemeinschaftsvermögen i.S.d. § 9a Abs. 3 WEG ist insoweit ausgeschlossen und kann nur den Ausnahmefall betreffen, dass die GdW z.B. ein Nachbargrundstück hinzuerwirbt, welches nicht dem Wo...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 1.2.5 Abnahme von Sondereigentum

Bedeutsam für die Abnahme ist zunächst die Doppelstellung des Wohnungseigentümers, der nicht nur Eigentümer seiner Wohnung oder Teileigentumseinheit ist, sondern auch Miteigentümer des Gemeinschaftseigentums, was über seinen Miteigentumsanteil zum Ausdruck kommt. Der Wohnungseigentümer ist insoweit allein und ausschließlich zuständig für die Abnahme seines Sondereigentums. D...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 1.3 Erwerb gebrauchten Sondereigentums

1.3.1 Kauf bricht nicht Miete 1.3.1.1 Grundsätze Im Fall des Erwerbs von gebrauchtem Sondereigentum ist zunächst von wesentlicher Bedeutung, ob die zu erwerbende Sondereigentumseinheit als Kapitalanlage dienen soll oder ob der Erwerber diese selbst nutzen möchte. Erwerber von Wohnungs- und Teileigentum müssen sich in diesem Zusammenhang des nach § 566 BGB geltenden Grundsatzes...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 1.2.6.1 Grundsätze

Hinsichtlich der Abnahme von Gemeinschaftseigentum ist die entscheidende Frage, wer berechtigt ist, die Abnahme zu erklären. Aus Sicht des Bauträgers ist stets eine einheitliche Abnahme vorteilhaft und nicht eine sukzessive seitens der einzelnen Erwerber. In Beantwortung der Frage, wer das Gemeinschaftseigentum abnimmt, muss man sich vor Augen führen, wer Partei des Bauträger...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 3.1 Aufschrift

Nach § 2 WGV ist in der Aufschrift unter die Blattnummer das Wort "Wohnungsgrundbuch" oder "Teileigentumsgrundbuch" zu setzen, je nachdem, ob sich das Sondereigentum auf eine Wohnung oder auf nicht zu Wohnzwecken dienende Räume bezieht. Ist mit dem Miteigentumsanteil Sondereigentum sowohl an einer Wohnung als auch an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden und überwi...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die steuerrechtliche Wirkun... / IV. Abgrenzung des Gemeinschaftseigentums vom Gemeinschaftsvermögen

Drei verschiedene Vermögenszuordnungen: Die Zuordnung des Eigentums von Wohnungseigentümergemeinschaften ist komplexer als man dies zunächst vermuten könnte. Es sind drei verschiedene Vermögenszuordnungen zu unterscheiden: Das Sondereigentum an der einzelnen Wohnung[18] (§§ 1 Abs. 2, 13 WEG) steht sachenrechtlich nur dem jeweiligen Wohneigentümer als Alleineigentümer zu. Das g...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 3.2 Bestandsverzeichnis

§ 3 WGV regelt die erforderlichen Angaben im Bestandsverzeichnis. Nach § 3 Abs. 1 WGV sind im Bestandsverzeichnis in Spalte 3 einzutragen der in einem zahlenmäßigen Bruchteil ausgedrückte Miteigentumsanteil an dem Grundstück; die Bezeichnung des Grundstücks; das mit dem Miteigentumsanteil verbundene Sondereigentum und die Beschränkung des Miteigentums durch die Einräumung der z...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 8.8.2 Absonderung

Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände = das Sondereigentum des Hausgeldschuldners), sind gemäß § 49 InsO nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Zu einer solchen Abson...mehr

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Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 2.2 Entstehen

Das Erbbaurecht entsteht entsprechend § 873 Abs. 1 BGB durch Einigung und Eintragung. Die für sonstige Grundstücksgeschäfte geltende Bestimmung des § 925 BGB über die Auflassung gilt im Bereich des Erbbaurechts nicht. Allerdings muss die Einigung dem Grundbuchamt in notariell beglaubigter Form nachgewiesen werden. Das Erbbaurecht kann nur eingetragen werden, wenn die Einigun...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 1.3.1.1 Grundsätze

Im Fall des Erwerbs von gebrauchtem Sondereigentum ist zunächst von wesentlicher Bedeutung, ob die zu erwerbende Sondereigentumseinheit als Kapitalanlage dienen soll oder ob der Erwerber diese selbst nutzen möchte. Erwerber von Wohnungs- und Teileigentum müssen sich in diesem Zusammenhang des nach § 566 BGB geltenden Grundsatzes "Kauf bricht nicht Miete" bewusst sein. Der Er...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 3 Grundstücks- und Wohnungsgrundbuch

Nach §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 2 WEG wird für jedes Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt als Wohnungsgrundbuch bzw. Teileigentumsgrundbuch angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 1.2.7 Ausübung von Gewährleistungsansprüchen

Ist das Sondereigentum mangelhaft, stehen Mängelrechte naturgemäß dem jeweiligen Erwerber zur Verfügung. Eine Zuständigkeit der Gemeinschaft besteht nicht. Allerdings kann der Erwerber die GdWE ermächtigen, Mängelrechte für ihn geltend zu machen. Dies dürfte insbesondere dann vorteilhaft sein, wenn die GdWE ohnehin Mängelrechte bezüglich des Gemeinschaftseigentums durch Besc...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 6.1.3.3 Veräußerung

Entsprechend der Rechtslage bei der Veräußerung von Sondereigentum, die nach § 12 WEG von der Zustimmung eines Dritten abhängig gemacht werden kann, kann die Veräußerung eines Dauerwohn- oder Dauernutzungsrechts seitens des Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsberechtigten nach § 35 Satz 1 WEG von der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten abhängig gemacht werden. Soll darübe...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 7.3.2.3 Beschlussanfechtungsrecht

Der Nießbraucher ist nicht berechtigt, anstelle des Eigentümers Beschlüsse anzufechten. Dies ergibt sich aus dem Gesetz, denn nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG können ausschließlich Wohnungseigentümer eine Anfechtungsklage erheben. Selbstständiges Beweisverfahren Als nach § 1041 BGB "zur Erhaltung der Sache" Verpflichteter kann der Nießbraucher auch ein rechtliches Interesse an der...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 7.1.3.5 Geeigneter Titel

Für eine Zwangsvollstreckung nach § 10 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 ZVG ist grundsätzlich ein besonderer Titel erforderlich, allerdings kein Duldungstitel. Aus dem Titel müssen aber zu erkennen sein:[1] die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, Art und Bezugszeitraum des Anspruchs und die Fälligkeit des Anspruchs. Durch diese Angaben soll erreicht werden, dass das Vollstreckungsg...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 1.3.1 Kauf bricht nicht Miete

1.3.1.1 Grundsätze Im Fall des Erwerbs von gebrauchtem Sondereigentum ist zunächst von wesentlicher Bedeutung, ob die zu erwerbende Sondereigentumseinheit als Kapitalanlage dienen soll oder ob der Erwerber diese selbst nutzen möchte. Erwerber von Wohnungs- und Teileigentum müssen sich in diesem Zusammenhang des nach § 566 BGB geltenden Grundsatzes "Kauf bricht nicht Miete" be...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 5.1 Wohnungseigentümer

Gem. § 12 Abs. 1 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt. Insoweit müssen sachliche Gründe dargelegt werden, die die Verfolgung unberechtigter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen ers...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 7.1.2 Antrag

Nach § 16 Abs. 1 ZVG soll der Antrag das zu versteigernde Wohnungseigentum, den Hausgeldschuldner, den Anspruch der GdWE und den vollstreckbaren Titel bezeichnen. Anlagen Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden (vollstreckbarer Titel, Zustellnachweis, Nachweis des Einheitswerts) sind dem Antrag nach § 16 Abs. 2 ZVG beizufügen. Rangklasse Ferner muss der An...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 7.3.2.4 Zustimmung zu Vereinbarungen

Vereinbarungen der Wohnungseigentümer können den (Nutzungs-)Wert einzelner Wohnungen durchaus mindern. So ist zur Änderung einer Vereinbarung die Zustimmung der dinglich Berechtigten analog §§ 877, 876 Satz 1 BGB stets dann erforderlich, wenn diese von der Änderung der Vereinbarung betroffen sind. Ihre Zustimmung ist nur dann nicht erforderlich, wenn nicht bloß eine wirtscha...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 1.3.1.2 Kündigung des bestehenden Mietverhältnisses durch den Erwerber

Der Erwerber ist dann zur Kündigung berechtigt, wenn er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Es gelten für ihn dann die für die ordentliche bzw. außerordentliche Kündigung von Mietverhältnissen geltenden gesetzlichen Regelungen (siehe Kap. B.II.2.3). Das Kündigungsrecht kann zwar nicht abgetreten werden,[1] der Erwerber kann sich aber vom Veräußerer vor Grundbucheintr...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 6.1.3.1 Grundsätze

Das Dauerwohnrecht ist im 2. Teil des Wohnungseigentumsgesetzes in den §§ 31 bis 42 geregelt. Ein Dauerwohnrecht berechtigt unter Ausschluss des Eigentümers dazu, eine bestimmte Wohnung in einem Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen. Eine Erstreckung auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks ist möglich, sofern die Wohnung wirtschaftlich d...mehr