Fachbeiträge & Kommentare zu Sondereigentum

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§ 2 Die Willensbildung der ... / 4. Schwebende Unwirksamkeit

Rz. 58 Sie liegt nach bislang h.M. vor, wenn dem Beschluss eine nachholbare besondere Wirksamkeitsvoraussetzung fehlt. Rz. 59 Beispiele a) Die Zustimmung eines Miteigentümers, in dessen unentziehbaren und "mehrheitsfesten" individuellen Rechtskreis eingegriffen wird, bspw. indem ihm eine Leistungspflicht (z.B. die Durchführung von Erhaltungsarbeiten) auferlegt wird. b) Die Zus...mehr

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§ 1 Entstehung und Grundlag... / III. Rechte und Pflichten des Sondernutzungsberechtigten

Rz. 122 Inhalt und Umfang der Rechte und Pflichten des Sondernutzungsberechtigten können sich aus der zugrunde liegenden Vereinbarung, im Normalfall (dingliches Sondernutzungsrecht) also aus der Teilungserklärung bzw. der entsprechenden Grundbucheintragung, ergeben. Ist dort nichts geregelt, gilt als Grundsatz, dass der Sondernutzungsberechtigte dieselben Rechte wie ein Sond...mehr

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§ 3 Rechte und Pflichten be... / 2. Einzelfälle

Rz. 38 Blumenkästen. Die Anbringung (auch) auf der Außenseite des Balkons ist nicht á priori unzulässig, vielmehr sozialadäquat,[98] kann aber in der Hausordnungs-)Beschluss untersagt werden.[99] Im Mietrecht ist es genauso: Wenn vernünftige Gründe gegen die Anbringung auf der Balkonaußenseite sprechen, kann der Vermieter sie untersagen.[100] Beim Gießen ist Rücksicht auf di...mehr

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§ 14 Anhang / A. Verwaltervertrag

Rz. 1 Muster 14.1: Verwaltervertrag Muster 14.1: Verwaltervertrag Zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Heinestraße 12, 75234 Musterstadt im Folgenden: – Gemeinschaft – und X-Immobilien GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Xaver Xentis, Zenstraße 5, 75234 Musterstadt im Folgenden: – Verwalter – wird folgender Verwaltervertrag abgeschlossen: § 1 Bestellung und Laufzeit...mehr

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§ 10 Der Verwalter / c) Verbandsinterne Regelungen im Verwaltervertrag

Rz. 103 Verbandsinterne Regelungen sind solche, die nicht die Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien (Verwalter und Gemeinschaft), sondern das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander betreffen. Obwohl sie im Verwaltervertrag richtigerweise nichts zu suchen haben, sind sie dort häufig anzutreffen. Teilweise geht es um organisatorische Regelungen, teilweise um die ...mehr

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§ 6 Die ordnungsmäßige Verw... / I. Betreten einer Wohnung

Rz. 53 Gem. § 14 Nr. 2 WEG hat jeder Wohnungseigentümer das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hi...mehr

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§ 12 Verschiedenes / a) Öffentlich-rechtliche Gebühren

Rz. 33 Die hier interessierenden öffentlich-rechtlichen Abgaben (Gebühren und Beiträge) werden auf der Grundlage der Kommunalabgabengesetze der Länder und der darauf beruhenden kommunalen Satzungen erhoben. Nach dem Kommunalabgabenrecht können die Kommunen für die Benutzung ihrer Einrichtungen Gebühren erheben. Die Kommunen könnten die WEG als solche, obwohl sie sachenrechtl...mehr

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§ 10 Der Verwalter / b) Feststellung des Erhaltungsbedarfs; Verkehrssicherungspflicht und Wartungsverträge

Rz. 269 Zur Feststellung des Erhaltungsbedarfs muss der Verwalter regelmäßige Begehungen durchführen (lassen),[379] und zwar – sofern es sich um einen Neubau während der laufenden Gewährleistungszeit handelt – umso intensiver, je näher das Ende der Gewährleistungsfrist rückt. Selbstverständlich muss er auch Mängeln nachgehen, die ihm von einzelnen Miteigentümern mitgeteilt w...mehr

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§ 3 Rechte und Pflichten be... / I. Grundlagen

Rz. 30 Die Miteigentümer können einen der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums (inklusive Sondernutzungsflächen) und des Sondereigentums entsprechenden Gebrauch mit Stimmenmehrheit beschließen (§ 19 Abs. 1 WEG). Was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht, haben die Wohnungseigentümer ein aus ihrer Verwaltungsautonomie folgendes Ermessen (Beurte...mehr

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§ 2 Die Willensbildung der ... / IV. Der Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung

Rz. 106 Eine Vereinbarung, die für eine Änderung der Gemeinschaftsordnung (vorbehaltlich einer Öffnungsklausel) erforderlich ist, kann grundsätzlich nur freiwillig zustande kommen. Als Vertrag beruht sie auf Privatautonomie, was mit einem Abschlusszwang nicht zu vereinbaren ist. Deshalb ist ein Miteigentümer nur ausnahmsweise verpflichtet, einer Änderung der Gemeinschaftsord...mehr

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§ 6 Die ordnungsmäßige Verw... / 9. Videoüberwachung

Rz. 32 Eine Videoüberwachung stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gefilmten dar, der selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen hat. Die Zulässigkeit der hier interessierenden Videoüberwachung durch Private richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DSGVO.[62] Die Bestimmung entspricht inhaltlich im Wese...mehr

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§ 5 Der Kauf vom Bauträger / I. Allgemeines zum Bauträgervertrag

Rz. 1 Der Neubau durch einen Bauträger ist der "Normalfall" der Entstehung einer Eigentümergemeinschaft. Dabei kommt es häufig zu Auseinandersetzungen zwischen den Erwerbern und dem Bauträger. Geht es anfangs vielfach um das Problem einer Verzögerung der Fertigstellung, steht in den ersten Jahren nach dem Bezug des Hauses das Thema "Baumängel" immer wieder auf der Tagesordnu...mehr

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§ 10 Der Verwalter / 2. Hausordnung; Vorgehen gegen Störungen

Rz. 265 Die Aufstellung einer Hausordnung gehört gem. § 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG zu den Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung. Demnach muss der Verwalter bei Bedarf eine Hausordnung entwerfen ("aufstellen") und zur Beschlussfassung vorlegen. Solange dies von keinem Eigentümer gewünscht wird, muss der Verwalter allerdings nicht von sich aus tätig werden. Die "Durchführung" der Haus...mehr

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§ 2 Die Willensbildung der ... / 2. Rechtsnatur und Wirkungen

Rz. 9 Seiner Rechtsnatur nach ist der Beschluss ein mehrseitiges Rechtsgeschäft eigener Art in Gestalt eines sog. Gesamtaktes, der eine oder mehrere Willenserklärungen bündelt und die kollektive und rechtsverbindliche Entscheidung der Gemeinschaft über einen Antrag zum Ausdruck bringt.[7] Das Verfahren der Beschlussfassung wird im Abschnitt über die Eigentümerversammlung dar...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / 2. Fremdgenutzte Wohnungen (Ankündigung, Duldungspflicht, Mieterhöhung)

Rz. 31 Mieter und andere Fremdnutzer sind im Gegensatz zu den Wohnungseigentümern an den WEG-Beschluss nicht gebunden. Ohne Ankündigung müssen sie die Durchführung von Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die in ihr Besitzrecht eingreifen (wie es beim Austausch von Fenstern der Fall ist), nur dann dulden, wenn ihnen die Maßnahmen ordnungsgemäß angekündigt wurden. Nach d...mehr

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§ 9 Hausgeldinkasso / IV. Was fällt in Rangklasse 2?

Rz. 69 In Rangklasse 2 (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG, Vollstreckung in ein Wohnungseigentum) fallen die "fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der R...mehr

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§ 2 Die Willensbildung der ... / I. Grundlagen

Rz. 75 Durch eine Vereinbarung regeln die Wohnungseigentümer "ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften des Gesetzes" (§ 10 Abs. 3 S. 1 WEG). Ihrer Rechtsnatur nach ist die Vereinbarung ein Vertrag aller Miteigentümer, ihrem Zweck nach ist sie darauf gerichtet, die Innenbeziehungen der Wohnungseigentümer untereinander zu regeln und ähnlich ei...mehr

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§ 12 Verschiedenes / II. Die Vereinbarung separater Verwaltung und Kostentragung; Untergemeinschaften

Rz. 90 Die meisten Gemeinschaftsordnungen sehen eine getrennte Verwaltung und Abrechnung der einzelnen Häuser der Mehrhausanlage vor, wodurch mehr oder weniger verselbstständigte Untergemeinschaften entstehen.[121] Eine typische Regelung lautet so: Rz. 91 Beispiel: Regelung zur separaten Verwaltung in einer Mehrhausanlage Die Häuser Heinestraße 12 und Heinestraße 14 sollen so...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / 1. Allgemeines

Rz. 99 Gem. § 20 Abs. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer bestimmte "privilegierte" bauliche Veränderungen (Ladestationen usw.) verlangen; diese werden in einen eigenen Abschnitt behandelt (→ § 4 Rdn 150). Darüber hinaus kann gem. § 20 Abs. 3 WEG "jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte...mehr

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§ 3 Rechte und Pflichten be... / II. Einzelfälle

Rz. 18 Dachboden. Das Nutzungsrecht der Miteigentümer an einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Dachboden, der nur durch eine Wohnung zugänglich ist, ist umstritten (→ § 4 Rdn 68). Rz. 19 Dachterrasse. Die sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer haben dafür zu sorgen, dass die Dachentwässerung nicht durch die Blätter oder Nadeln von Pflanzen verunreinigt oder verstopf...mehr

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§ 3 Rechte und Pflichten be... / 2. Ruhestörungen

Rz. 63 Ruhestörungen sind der praktisch häufigste Fall "innerhäuslicher Probleme" und werden hier deshalb gesondert erörtert. Zwar sind gewisse Wohngeräusche von den Miteigentümern hinzunehmen, weil und soweit sie auch bei einem "geordneten Zusammenleben" i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG üblich und unvermeidlich sind;[163] aber was darüber hinausgeht, ist gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Wohnungseigentumsgesetz

Rz. 14 Durch das WoEigG ist die Möglichkeit geschaffen worden, an Wohnungen eines Gebäudes das Wohnungseigentum und an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen das sog. Teileigentum zu begründen.[1] Das Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung i. V. m. dem Eigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.[2] Teileigentum ist das Sondereigentu...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Vorbemerkung, Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Nach § 4 Nr. 13 UStG sind bestimmte Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften i. S. d. Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WoEigG) an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer steuerbefreit. Das WoEigG unterscheidet zwischen dem Sondereigentum der einzelnen Wohnungseigentümer und dem gemeinschaftlichen Eigentum aller Wohnungseigentümer. Woh...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2 Wohnungseigentümer/-teileigentümer als Leistungsempfänger

Rz. 22 Steuerfrei nach § 4 Nr. 13 UStG sind nur Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaft an Wohnungs- oder Teileigentümer. Der Wohnungs- oder Teileigentümer muss als Leistungsempfänger grundsätzlich in das Grundbuch eingetragen sein. Bei künftigen Eigentümern ist es ausreichend, wenn sie wirtschaftlich eine dem Eigentum vergleichbare Rechtsposition erlangt haben, z. B. ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3 Steuerbefreite Leistungen

Rz. 24 Die Steuerbefreiung der Leistungen setzt voraus, dass die Leistungen steuerbar sind. Das ist insbes. dann der Fall, wenn sie im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegen Entgelt erfolgen. Zwar unterscheidet Abschn. 1.4 UStAE bei Leistungen einer Vereinigung an ihre Mitglieder zwischen – steuerbaren – Sonderleistungen, die den besonderen Belangen der einzelnen Mitglieder ...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 1.6.2 Sondereigentum

Rz. 419 Raum Sondereigentum sind nach § 5 Abs. 1 WEG vor allem die nach dem Teilungsvertrag/der Teilungserklärung gewillkürt dazu bestimmten Räume. Raum kann auch eine Garage, eine Lagerhalle oder ein Schuppen sein. Für Garagenstellplätze fingiert § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG die Raumeigenschaft. Auch eine Doppelstockgarage mit Kippvorrichtung (Duplex-Stellplatz) ist "Raum"; an ihr ...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 1.6 Exkurs: Gemeinschaftliches Eigentum und Sondereigentum

Rz. 417 Für das Verständnis des Bauträgervertrags ist – soweit es um den Geschosswohnungsbau geht – immanent wichtig, zwischen dem Sondereigentum und dem gemeinschaftlichen Eigentum zu unterscheiden. 1.6.1 Gemeinschaftliches Eigentum Rz. 418 Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.2 Mängelrechte am Sondereigentum

Rz. 564 Mängel an dem, was sich im Sondereigentum befindet, kann jeder Erwerber selbst geltend machen.[1] Für diese Mängel besteht keine Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft oder/und der anderen Wohnungseigentümer. Ein Wohnungseigentümer ist wegen Mängeln des Sondereigentums stets berechtigt, individuell gegen den Bauträger vorzugehen.[2] Sofern ein Wohnungseigen...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 9.3.1 Gemeinschaftliches Eigentum und Sondereigentum

Rz. 600 Für den Anspruch auf Auflassung hat der Insolvenzverwalter kein Wahlrecht; diesen Anspruch muss er aus der Masse erfüllen. In der Insolvenz des Bauträgers führt mithin die Weigerung des Insolvenzverwalters, das Bauwerk fertigzustellen, nicht dazu, dass der Erwerber auf einen – ungesicherten – Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung verwiesen werden kann.[1] ...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.7.2 Sondereigentum und Rückabwicklungsrechte

Rz. 580 Wegen Mängeln des Sondereigentums und für seine Rückabwicklungsrechte muss jeder Wohnungseigentümer selbst dem Bauträger eine Frist setzen. Jeder Erwerber/Wohnungseigentümer ist mithin befugt, dem Veräußerer zur Vorbereitung des großen Schadensersatzes oder für seinen Rücktritt eine Frist zur Beseitigung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum zu setzen.[1] Hinwei...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.4.2 Abnahme des Sondereigentums

Rz. 531 Zur Abnahme des Sondereigentums ist der jeweilige Erwerber berechtigt und verpflichtet. Die Abnahme des Sondereigentums umfasst nicht die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums.[1] Etwas anderes kann im Ausnahmefall gelten, wenn es sich um Teile des gemeinschaftlichen Eigentums handelt, die ausschließlich in einem Sondereigentumsbereich liegen.[2] Eine solche Annah...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.4.1.5 Teilabnahmen

Rz. 530 Der Erwerber ist aus seinem Vertrag mit dem Bauträger heraus verpflichtet, sowohl das Gemeinschaftseigentum als auch das Sondereigentum abzunehmen. Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum können, müssen dabei nicht getrennt abgenommen werden. Im Fall einer Trennung handelt sich rechtlich um Teilabnahmen.[1] Ein Anspruch des Bauträgers auf Abnahme fertiggestellter Te...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 1.6.1 Gemeinschaftliches Eigentum

Rz. 418 Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Nach § 5 Abs. 2 WEG sind ferner die wesentlichen Bestandteile des Gebäudes, die für Bestand (die gesamten tragenden Teile des Gebäudes, insbesondere Fundamente, tragende Mauern, Fassade, Schornstei...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 2.1.2.2 Bezeichnung des Vertragsgegenstands

Rz. 429 Im Bauträgervertrag kann das konkrete Wohnungs- oder Teileigentum durch Bezugnahme auf die Grundbuchstelle und die sich aus der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan ergebende Nummer bestimmt werden.[1] Ist das Wohnungseigentum durch Angabe des richtigen Blatts des Wohnungsgrundbuchs bezeichnet, so ergibt sich aus dessen Bestandsverzeichnis, welcher Miteigentumsa...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.1 Einführung

Rz. 553 Durch den Bauträgervertrag wird der Bauträger verpflichtet, dem Erwerber eines Wohnungs- oder Teileigentums sowohl das Grundstück als auch das geschuldete gemeinschaftliche und Sondereigentum frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Überblickmehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.4.1.3 Erklärung der Abnahme

Rz. 527 Die rechtsgeschäftliche Abnahme ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung.[1] Eine Abnahme kann verschieden erklärt werden: Dass der Erwerber eine schriftliche oder/und mündliche Abnahme erklärt hat, ist meist problemlos. Schwieriger ist die Frage, wann eine Abnahme durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten vorliegt. Diese setzt ein Verhalten vor...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.1 Allgemeines

Rz. 562 Beklagen Wohnungseigentümer als Erwerber Mängel des Gemeinschafts- und/oder Sondereigentums oder wegen des Grundstücks, so ist zu klären, welche Stelle welche Rechte geltend machen kann. Zu unterscheiden ist einerseits zwischen Mängeln am Sonder- und solchen am Gemeinschaftseigentum. Für das gemeinschaftliche Eigentum ist ferner danach zu unterscheiden, ob es sich um...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 2.3.1.3 Innenverhältnis

Rz. 445 Das Innenverhältnis – das Verhältnis zwischen Bauträger und vollmachtgebenden Erwerber – unterliegt hingegen den Beschränkungen der §§ 305 ff. BGB.[1] Die Änderungsvollmacht muss sich vor allem an § 308 Nr. 4 BGB messen lassen.[2] Danach ist eine Klausel, die dem Verwender das Recht einräumt, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, unwirksam, we...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 5.1 Allgemeines

Rz. 546 Erwerbern ist zum Teil daran gelegen, die vorgesehene Ausstattung und Errichtung des von ihnen zu erwerbenden Wohnungs- oder Teileigentums im Rahmen von Sonderwünschen zu ändern.[1] Diese Wünsche können sich auf das Sondereigentum, aber auch das gemeinschaftliche Eigentum (z. B. Veränderung einer Terrasse oder eines Balkons) richten. Vorstellbar ist, dass der Bauträg...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.4.5.1 Regelung im Erwerbsvertrag

Rz. 537 Haben Bauträger und Nachzügler eine wirksame Abnahmevollmacht vereinbart, kann die Abnahme von einem Dritten erklärt werden. Dieses ist allerdings eine weitere Abnahme, keine Bindung an eine erfolgte Abnahme. Streitig ist hingegen, ob ein Nachzügler in seinem Erwerbsvertrag auch an die Wirkungen und das Ergebnis einer bereits durchgeführten Abnahme gebunden werden kan...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.2.8.2 Stundungsmodell

Rz. 520 Beim Stundungsmodell werden 2 eigenständige Verträge zwischen dem Erwerber als Grundstückseigentümer und dem Bauträger geschlossen. Nämlich ein Grundstückskaufvertrag und ein Bauträgervertrag über den (Rück-)Erwerb eines realen Grundstücksteils bzw. eines Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung jeweils nebst entsprechender Herstellungsve...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.2.5.7 Bezugsfertigkeit

Rz. 501 Bezugsfertigkeit setzt voraus, dass dem Erwerber bereits zugemutet werden kann, die Wohnung zu beziehen.[1] Das Sondereigentum muss zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch genutzt werden können. Für die Annahme einer Bezugsfertigkeit muss – mit Ausnahme der Außenanlage und der Beseitigung von Mängeln, die nicht die Sicherheit des Wohnens beeinträchtigen – gr...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.2.4 Rechtsfolgen

Rz. 559 Ist ein Wohnungs- oder Teileigentum in Bezug auf das Grundstück wegen eines Sach- oder Rechtsmangels mangelhaft, kann der Erwerber, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der Bestimmungen vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, folgende Rechte geltend machen:mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.2.1.2 Eigenleistungen

Rz. 479 Der Bauträger kann dem Erwerber – wohl nur für das Sondereigentum – das Recht zubilligen, Eigenleistungen zu erbringen. Dies hat zur Folge, dass sich der (pauschale) Festpreis vermindert (es sind dann Gutschriften zu erteilen, entweder in Höhe der für diesen Fall bereits vorsorglich getroffenen Vereinbarung im Bauträgervertrag oder aber anteilig angemessen entspreche...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.4.1 Allgemeines

Rz. 523 Der Erwerber eines neu hergestellten oder grundlegend sanierten Wohnungs- oder Teileigentums muss wegen seiner werkvertraglichen Komponente die Werkleistungen des Bauträgers in Bezug auf das gemeinschaftliche und das Sondereigentum gem. § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB tatsächlich und rechtlich bei Abnahmereife abnehmen.[1] 4.4.1.1 Begriff Rz. 524 Unter Abnahme versteht man im ...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 3.1 Einführung

Rz. 452 Der Bauträger schuldet dem Erwerber als Hauptleistungen in der Regel die Übertragung – anteiligen – Eigentums an einem mangelfreien Grundstück sowie des – anteiligen – gemeinschaftlichen und des Sondereigentums sowie eine mangelfreie werkvertragliche Herstellung des meist schlüsselfertigen gemeinschaftlichen – und des Sondereigentums einschließlich der Außenanlagen. ...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 9.2 Wahlrecht des Insolvenzverwalters (§ 103 InsO)

Rz. 595 Für den Anspruch der Erwerber auf mangelfreie Erstellung des gemeinschaftlichen und des Sondereigentums hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht, sofern die Vergütung nicht bereits komplett im Voraus, sondern in den entsprechenden Raten nach der Makler- und Bauträgerverordnung gezahlt wurde: Er kann die geschuldete Werkleistung erfüllen. Er kann sie aber auch ablehne...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.4.5.3 Vereinbarungen zur Abnahme

Rz. 539 Ob die Wohnungseigentümer für die Abnahme eine Vereinbarung schließen können, ist umstritten, im Ergebnis aber zu bejahen.[1] Zu unterscheiden sind schuldrechtliche und verdinglichte Vereinbarungen. Schließen die Wohnungseigentümer über die Abnahme einen Vertrag, wollen sie diesen aber nicht zum Gegenstand eines Sondereigentums machen (= "schuldrechtliche" Vereinbarun...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.8.1 Erwerber

Rz. 584 Will ein Erwerber aufrechnen, ist zu unterscheiden. Überblick Rechnet ein Erwerber mit etwaigen Forderungen auf Schadensersatz gegen den Bauträger gegen offene Kaufpreisforderungen des veräußernden Bauträgers gegen sich auf, ist das möglich, soweit der Erwerber wegen Mängeln des Sondereigentums aufrechnet: Schadensersatzansprüche wegen des Sondereigentums stehen allein...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.4.1.2 Abnahmereife

Rz. 525 Der Bauträger kann eine Abnahme grundsätzlich erst dann verlangen, wenn das gesamte, dem einzelnen Erwerber geschuldete Werk abnahmereif und i. S. v. § 640 Abs. 1 BGB vollständig fertiggestellt (das ist nicht mit der Fertigstellung i. S. d. MaBV zu verwechseln) ist.[1] Abnahmereife setzt ein vollständiges, von unwesentlichen Mängeln abgesehen mangelfreies Werk voraus...mehr