Fachbeiträge & Kommentare zu Sozialrecht

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB XI § 45a Berech... / 3 Literatur

Rz. 9 Dietrich, Richtlinie zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfs neu gefasst, RdLH 2008 S. 120. Fahlbusch, "Pflegestufe Demenz" – Die Regelungen für Demenzkranke im Pflege-Weiterentwicklungsgesetz, ArchsozArb 2008 S. 26. Kukla, Weiterentwicklung der Pflegeversicherung – aber nur in kleinen Schritten, KrV...mehr

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Sommer, SGB XI § 45b Zusätz... / 3 Literatur

Rz. 11 Griep, Kollektive Pflege- und Betreuungssachleistungen – Sozialismus und Kuhhandel im SGB XI?, Sozialrecht aktuell 2009 S. 17. Lachwitz, Pflege-Weiterentwicklungsgesetz tritt in Kraft, RdLH 2008 S. 51. Marburger, Leistungsrechtliche Änderung durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz, Die Leistungen 2008 S. 513. Sauer/Wißmann, Versorgung von Pflegebedürftigen mit erhöhtem...mehr

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Jung, SGB XII § 40 Verordnu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift trat durch Art. 1, Art. 70 Abs. 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 31.12.2003 in Kraft. Sie wurde mit Wirkung zum 30.3.2005 durch das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) geändert. Eine we...mehr

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Sommer, SGB XI § 43 Inhalt ... / 3 Literatur

Rz. 30 Addicks/Stein, Leistungsausweitung ohne Vergütung?, PflR 2008 S. 420. Ahrend, Die Soziale Arbeit – Verliererin der Sozialen Pflegeversicherung (SGB XI), NDV 2007 S. 262. Lachwitz, Pflegebedürftigkeit aus Sicht der Menschen mit Behinderungen, ArchsozArb 2007 S. 62. Schneider, Pflegerische Begriffe im deutschen Sozialrecht – Grundlage, Ausgestaltungen und Folgen für die Ei...mehr

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Sommer, SGB XI § 43 Inhalt ... / 2.3 Finanzierung der Heimkosten

Rz. 15 Die Pflegekasse trägt den pflegebedingten Aufwand für die im Einzelfall erforderlichen Leistungen der Grundpflege, der aktivierenden Pflege und für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, soweit Letztere nicht von den Krankenkassen oder anderen Leistungsträgern zu tragen sind. Hinzu kommt der Aufwand für die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung. Die...mehr

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Klose, SGB I § 5 Soziale En... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 22 Vgl. auch die Nachweise bei § 24 SGB I. Burgemeister, Posttraumatische Symptome im Alter – Zur Reaktualisierung traumatischer Kriegserlebnisse bei ehemaligen Wehrmachtssoldaten, Med Sach 2002 S. 127. Dahm, Verschollenheit im sozialen Entschädigungsrecht und im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, ZfS S. 2003, 71. Dannecker/Biermann, Das Opferentschädigungsgesetz im...mehr

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Sommer, SGB XI § 43 Inhalt ... / 2.2 Vollstationäre Pflege (Antrag, Inhalt)

Rz. 7 Leistungsinhalt des § 43 ist die Pflege in vollstationären Einrichtungen. Dies sind nach § 71 Abs. 2 selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft gepflegt werden und ganztägig untergebracht und verpflegt werden können. Die betreffende Einrichtung muss zudem zugelassen sein, d. h., mi...mehr

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Klose, SGB I § 24 Versorgun... / 1.2 Anspruchsvoraussetzungen

Rz. 3 Anspruch auf Versorgung haben Personen, die durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung, durch einen Unfall während der Ausübung solchen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben (§ 1 Abs. 1 BVG). Einer solchen Schädigung stehen gemäß § 1 Abs. 2 BVG Gesundheitsschäden gleich, die ...mehr

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Klose, SGB I § 5 Soziale En... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift präzisiert und konkretisiert das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG und den Willen des Gesetzgebers, öffentlich-rechtliche Entschädigungsleistungen für Gesundheitsschäden zu gewähren, die aus Opfern erwachsen sind, die für die Gemeinschaft erbracht wurden oder aus anderen oder gleichartigen oder ähnlichen Gründen entstanden sind. Die Abgrenzung zu §...mehr

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zerb 3/2015, Nachfolgerecht – Erbrechtliche Spezialgesetze

Zivilrecht | Srafrecht | Verwaltungsrecht | Steuerrecht | Verfahrensrecht | IPR Ludwig Kroiß/Claus-Henrik Horn/Dennis Solomon (Hrsg.) Nomos Verlag, Baden Baden, 1. Aufl. 2015, 2.100 Seiten, 158 EUR ISBN: 978-3-8487-0369-2 Erbrechtliche Spezialkommentare nach dem Konzept des "BGB Plus" gibt es mittlerweile von nahezu allen auf dem Gebiet des Erbrechts führenden Verlagen. Nun hat...mehr

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Jansen, SGB X § 63 Erstattu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält gegenüber dem bis 1981 geltenden Recht eine (neue) Regelung über die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Bis 1980 war eine Kostenerstattung auch bei erfolgreichem Vorverfahren ausgeschlossen. Es bestand lediglich eine Erstattungspflicht der Behörde, wenn sich ein erfolgreiches Klageverfahren anschloss. Nun ...mehr

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Jung, SGB VII § 70 Höchstbe... / 2.3 Subsidiäre Ansprüche

Rz. 7 Nach Abs. 1 Satz 4 ist der Anspruch von Verwandten der aufsteigenden Linie (Elternrente nach § 69), von Stief- und Pflegeeltern sowie Pflegekindern subsidiär. Sie haben nur insoweit Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach diesem Versicherten, soweit der Höchstbetrag nicht bereits durch die bevorrechtigten Hinterbliebenen (Witwe, Witwer, früherer Ehegatte, Waise) ausgesc...mehr

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FF 2/2015, Internationale Kindesentführung, Abstammungsrecht und familienrechtliche Nebengebiete

Herbsttagung und Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht in Marburg (20.–22.11.2014) Etwa 350 Teilnehmer waren nach Marburg gekommen, um mit Kolleginnen und Kollegen Erfahrungen auszutauschen und sich – vor allem – rundum über die verschiedensten Problembereiche zu informieren. Neben den großen Themen wie Kindesentführung und Abstammungsrecht standen die N...mehr

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Zerb 2/2015, Deutsch-türkis... / 8. Doppelstaatigkeit

War der Erblasser deutscher und zugleich türkischer Staatsangehöriger, dann gilt nach Art. 4 Abs. 1 lit. b IPRG das Erbrecht der Türkei. In diesem Fall greifen die Regeln des NA nicht. Das deutsche internationale Privatrecht enthält in Art. 5 Abs. 1 EGBGB eine identische Regelung, die besagt, dass die deutsche Staatsangehörigkeit vorgeht, wenn auf das Recht des Staates verwi...mehr

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Zerb 2/2015, Deutsch-türkis... / I. Einführung

Vor über 40 Jahren dürfte die Frage nach einer Berührung mit dem türkischen Erbrecht aus deutscher und/oder europäischer Sicht keine allzu große Rolle gespielt haben. Jedoch hat sich in den letzten Jahren sehr viel geändert. Das türkische Erbrecht hat an Bedeutung zugenommen.[1] Zum einen ist hervorzuheben, dass die Arbeitsmigration in den 60-er Jahren einen wesentlichen Bei...mehr

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zfs 2/2015, Übergang von Er... / 2 Aus den Gründen:

[8] "… Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand." [9] 1. Das BG hat mit Recht angenommen, dass die von der Kl. geltend gemachten Ansprüche aus übergegangenem Recht auf Ersatz von Behandlungskosten verjährt sind. [10] a) Das BG hat seiner Beurteilung zutreffend zugrunde gelegt, dass die Schadensersatzansprüche, welche die Kl. geltend macht, mit de...mehr

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FF 1/2015, Handbuch Unterhaltsrecht

Ehinger/Griesche/Rasch7. Auflage 2014, 1040 Seiten, 79,80 EUR, Verlag Dr. Otto Schmidt Die 7. Auflage des Handbuches Unterhaltsrecht zeichnet sich durch die Einarbeitung neuer Gesetzesänderungen und die Einführung des neuen Kapitels "Unterhaltsansprüche mit Auslandsberührung" aus. Das Werk glänzt auch in der siebten Auflage durch einen übersichtlichen Aufbau zwischen den einze...mehr

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Zerb 12/2014, Unternehmensn... / II. Die neue Schrift von Klinger

Stiftungen stehen im Fokus der Aufmerksamkeit. Über die altehrwürdige Rechtsform der Stiftung wird viel geschrieben – nicht nur in der Wirtschaftspresse[6] und in Magazinen.[7] Auch die Fachwelt verwöhnt uns schon seit Jahrzehnten mit einer Flut von Aufsätzen und Monografien zur Stiftung und speziell zur unternehmensverbundenen Stiftung.[8] Prominenten, immer wieder genannte...mehr

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Jansen, SGB IV § 3 Persönli... / 2.2 Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt (Nr. 2)

Rz. 13 Vorschriften über die Versicherungspflicht, die eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, sind z. B. § 5 Abs. 1 Nr. 9 bis 12 SGB V, § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 3 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, § 20 Abs. 1 Nr. 2, 5 bis 11 SGB XI). Vorschriften über die Versicherungsberechtigung, die eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, sind z....mehr

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Jansen, SGB IV § 1 Sachlich... / 2.1 Sozialversicherungszweige (Abs. 1)

Rz. 6 Mit dem Wort "Sozialversicherung" wird einer der zentralen Begriffe des Sozialrechts, legal in § 4 SGB I definiert, angesprochen. Hierzu rechnen Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung und soziale Pflegeversicherung. Hierdurch werden einbezogen: im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung auch die außerhalb des SGB V in Sondergesetzen geregelten Krank...mehr

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FF 12/2014, Wiedervereinigung Familiengerichtsbarkeit in der DDR, heutige Familienrichter, Verfahren Görgülü

Dr. Peter Friederici Schnitzler: Wir feiern in diesem Jahr 25 Jahre Wiedervereinigung. Ich glaube, es gibt kaum ein Datum in der jüngeren deutschen Geschichte, das bei vielen Deutschen, ob Westdeutsche oder Ostdeutsche, so die Herzen berührt hat wie die Maueröffnung in Berlin. Diese Zeit von 1989 bis 2014 ist Gegenstand dieses Interviews. Ausgangspunkt war der Einigungsvertra...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Steuerfreie Einnahmen aus der Aufnahme von Pflegepersonen in den eigenen Haushalt

Leitsatz 1. Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für die Aufnahme von Pflegepersonen in einen Haushalt über Tag und Nacht als Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gewährt werden, sind auch dann eine steuerfreie Beihilfe zur Erziehung i.S.d. § 3 Nr. 11 EStG, wenn die Betreuung über privatrechtliche Institutionen durch Verträge mit den Erziehungsstellen abgewi...mehr

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FF 11/2014, FF 11/2014 / Sozialrecht

Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) dürfen die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden und muss die Höhe existenzsichernder Leistungen insgesamt tragfähig begründbar sein. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht geh...mehr

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FF 11/2014, Der Unterhaltsprozess

Eschenbruch/Schürmann/Menne (Hrsg.)6. Auflage 2013, 1.760 Seiten, 114 EUR, Luchterhand Verlag Das Praxishandbuch des materiellen Unterhaltsrechts und des Verfahrens in Unterhaltssachen ist 2013 in sechster komplett überarbeiteter und erweiterter Auflage erschienen. Vier Jahre nach der letzten Auflage ist das gut eingeführte Buch auf den Markt gekommen. Der Unterzeichnete hat ...mehr

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FF 11/2014, Abänderung nach... / 1 Aus den Gründen:

[1] A. Die mittlerweile im Rentenalter stehenden Beteiligten streiten im Rechtsbeschwerdeverfahren um die Abänderung einer Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt für den Zeitraum seit dem 7.4.2011. [2] Der 1942 geborene Antragsteller und die 1946 geborene Antragsgegnerin heirateten am 30.12.1975. Ihre Ehe, aus der eine im Jahre 1978 geborene Tochter hervorgegangen ist, wurd...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 137f Strukt... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Mit dem Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) ist die Steuerungsfunktion des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung wesentlich verstärkt worden, z. B. durch das Recht auf freie Krankenkassenwahl für den weit überwiegenden Teil der Versicherten, di...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3.2 Pflichten bei der Unternehmensfortführung

Rn 65 Führt der Verwalter das schuldnerische Unternehmen fort, hat er grundsätzlich alle unternehmerischen Pflichten des Schuldners (nach Arbeitsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, öffentlichem Recht usw.) zu erfüllen. Zudem kann der unternehmerisch tätige Insolvenzverwalter – bei entsprechendem Geschäftsgegenstand (§§ 1 f. HGB)[73] – kaufmännischem Sonderrecht (vor allem §§ 34...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Nicht insolvenzspezifische Haftungsgrundlagen

Rn 15 Neben der insolvenzspezifischen Haftung aus § 60 kann der Verwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens auch nach den allgemeinen Vorschriften und Grundsätzen zum Schadensersatz verpflichtet sein.[43] In Betracht kommt hier zunächst eine Verantwortlichkeit aus der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen, welche der Insolvenzverwalter im Rahmen der Verfahrensabwicklung ei...mehr

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AGS 10/2014, Streitwerttabelle. Von Fritz Finke. 8. Aufl. 2014. Deutscher Anwaltverlag, Bonn. 81 S., Ringbuchheftung. 29,00 EUR.

Aufgrund des 2. KostRMoG war eine Überarbeitung der zuletzt in 2010 erschienenen Streitwerttabelle erforderlich. Berücksichtigt werden konnte dabei auch der Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit. Das Werk hat infolgedessen deutlich zugelegt; der Umfang ist um über 10 % angewachsen. Die Streitwerttabelle beinhaltet sämtliche Rechtsgebiete, also nicht nur das Zivil- und ...mehr

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FF 9/2014, Herbsttagung und Mitgliederversammlung 2014

20. bis 22. November 2014 in Marburg Nebengebiete im Fokus Programm Donnerstag, 20. November 2014mehr

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Sommer, SGB V § 69 Anwendun... / 3 Literatur

Rz. 34 Baier, Kartellrechtliche Auswirkungen des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes auf die Beziehungen der Leistungserbringer zu gesetzliche Krankenkassen sowie der Krankenkassen untereinander, MedR 2011 S. 345. Becker/Kingreen, Der Krankenkassenwettbewerb zwischen Sozial- und Wettbewerbsrecht – Zur geplanten Ausdehnung der Anwendung des GWB auf das Handeln der Krankenkass...mehr

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Sommer, SGB V § 69 Anwendun... / 2.6.6 Leistungsbeschreibung

Rz. 31 Der Begriff der Transparenz ist ein tragender Grundsatz des Vergaberechts. Neben der Verpflichtung, die Ausschreibung öffentlich bekannt zu geben und die wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens (Vorbereitung, Durchführung und Wertung, Erwägungen bei der Ermessensausübung sowie die abschließende Entscheidung) zu dokumentieren, begründet das Transparenzgebot a...mehr

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zerb 7/2014, Der Fachanwalt für Erbrecht

Dr. Michael Bonefeld/Dr. Thomas Wachter zerb verlag, 3. Aufl. 2014, 1.808 Seiten gebunden, 119,– EUR ISBN 978-3-941586-96-3 1. "Der Fachanwalt für Erbrecht" richtet sich primär – das besagt bereits der Titel – an im Erbrecht tätige Rechtsanwälte. Das in der aktuellen Auflage von 28 Autoren bearbeitete Werk behandelt alle Bereiche, welche in der erbrechtlichen Praxis wichtig sin...mehr

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AGS 7/2014, Creifelds. Rechtswörterbuch. 21. Aufl. 2014. Begründet von Dr. Carl Creifelds und Prof. Dr. Klaus Weber. Verlag C.H. Beck, München. 2014. XXIX, 1.573 S. mit CD-ROM. 65 EUR.

Der "Creifelds" ist seit 50 Jahren der Duden des Rechts. Von "Abänderungsklage" bis "Zwölftafelgesetz" findet der Leser hier alle juristischen Begriffe anschaulich erläutert. Mit seiner zwischenzeitlich 21. Aufl. hat sich der "Creifelds" zum klassischen juristischen Lexikon entwickelt. Zwischenzeitlich werden über 12.500 Rechtsbegriffe aus allen Rechtsgebieten anschaulich – ...mehr

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Abzweigung des Kindergelds: Erstattung von Kosten im Vorverfahren

Leitsatz Soweit der Einspruch des Kindes gegen die Ablehnung der beantragten Abzweigung des Kindergelds an sich selbst erfolgreich ist, ist die Regelung über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gemäß § 77 EStG analog anwendbar. Normenkette § 74 Abs. 1, § 77 EStG, § 63 SGB X Sachverhalt Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten im Vorverfahren (§ 77 EStG). Sie hatte ...mehr

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zerb 6/2014, StichwortKommentar Familienrecht

Dr. Matthias Grandel/Roland Stockmann (Hrsg.) 2. Auflage 2014, 1642 Seiten, Nomos, 118 EUR ISBN: 978-3-8487-0522-1 Bei Erscheinen der Erstauflage im Jahr 2012 gab es auf dem Markt kein vergleichbares Werk. Der Stichwortkommentar unterscheidet sich von einem klassischen Kommentar zum Familienrecht dadurch, dass das gesamte materielle Familienrecht inklusive des Verfahrensrechts ...mehr

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FF 6/2014, Streitwerttabelle

Fritz Finke8. Aufl. 2014, 81 Seiten, kartoniert (Ringbindung), 29 EUR, Deutscher Anwaltverlag, ISBN 978-3-8240-1260-2 Bei der Streitwerttabelle von Fritz Finke – bis Januar 2011 Vorsitzender Richter des 13. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. das mit ihm geführte Interview von Klaus Schnitzler in FF 2011, 340), langjähriges Beiratsmitglied der FF und trotz (Un-)R...mehr

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AGkompakt 5/2014, Übergangs... / 2. Sozialrecht

a) Verwaltungsverfahren vor dem 1.8.2013, Widerspruchsverfahren nach dem 31.7.2013 Beispiel Der Anwalt war im Januar 2013 im Verwaltungsverfahren beauftragt worden. Im August 2013 hat er den Auftrag für das Widerspruchsverfahren erhalten und im September Klageauftrag. Die Geschäftsgebühr des Verwaltungsverfahrens richtet sich nach altem Recht (Nr. 2400 VV a.F.). Die Geschäftsge...mehr

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AGkompakt 5/2014, Übergangs... / 2. Sozialrecht

Beispiel Der Anwalt war im Mai 2013 im Verwaltungsverfahren beauftragt worden. Im Oktober 2013 hat er den Klageauftrag erhalten. Die Geschäftsgebühr des Verwaltungsverfahrens richtet sich nach altem Recht (Nr. 2400 VV a.F.). Die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens richtet sich nach neuem Recht (Nr. 3102 VV). Die alte Gebühr ist hälftig anzurechnen, höchstens zu 175,0...mehr

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AGkompakt 5/2014, Übergangs... / 2. Sozialrecht

Beispiel Der Anwalt war im Mai 2013 im Verwaltungsverfahren beauftragt worden. Im August 2013 hat er den Auftrag für das Widerspruchsverfahren erhalten. Die Geschäftsgebühr des Verwaltungsverfahrens richtet sich nach altem Recht (Nr. 2400 VV a.F.). Die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens richtet sich nach neuem Recht (Nr. 2302 Nr. 1 VV). Die alte Gebühr ist hälftig anzu...mehr

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AGS 5/2014, Aufrechnungserk... / 2 Aus den Gründen

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. a) Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Mit der Klage angegriffen ist die Aufrechnungserklärung der Beklagten vom 27.8.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 17.9.2012. Die Anfechtungsklage ist statthaft, weil es sich bei der Aufrechnungserklärung des Beklagten vom 27.8.2012 um einen Verwaltungsakt handelt. Nach § 31 S. 1 SGB X ...mehr

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AGkompakt 5/2014, Übergangs... / b) Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vor dem 3.8.2013

Beispiel Der Anwalt war im Januar 2013 im Verwaltungsverfahren beauftragt worden. Im Juni 2013 hat er den Auftrag für das Widerspruchsverfahren erhalten und im September Klageauftrag. Die Geschäftsgebühr des Verwaltungsverfahrens richtet sich nach altem Recht (Nr. 2400 VV a.F.). Auch die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens richtet sich nach altem Recht (Nr. 2401 VV a.F....mehr

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AGkompakt 5/2014, Übergangs... / a) Verwaltungsverfahren vor dem 1.8.2013, Widerspruchsverfahren nach dem 31.7.2013

Beispiel Der Anwalt war im Januar 2013 im Verwaltungsverfahren beauftragt worden. Im August 2013 hat er den Auftrag für das Widerspruchsverfahren erhalten und im September Klageauftrag. Die Geschäftsgebühr des Verwaltungsverfahrens richtet sich nach altem Recht (Nr. 2400 VV a.F.). Die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens richtet sich nach neuem Recht. Die alte Geschäftsg...mehr

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zerb 4/2014, Der Sozialhilf... / 7

Auf einen Blick Die Zulässigkeit von Behinderten- und Bedürftigentestamenten wird im Zivilrecht entschieden. Die Entscheidung des LSG Hessen zeigt, dass ihre Eignung zur Zielerreichung im sozialhilferechtlichen Leistungsverhältnis entschieden wird. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung wird dazu zukünftig noch häufiger wegweisende Entscheidungen treffen. Bis dahin ist entgeg...mehr

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zerb 4/2014, Der Sozialhilf... / 3. Das sozialhilferechtliche Leistungsverhältnis und die "Erbschaft"

Die Entscheidung des LSG Hessen[36] zeigt erstmalig auf, welche Grenzen das sozialhilferechtliche Leistungsverhältnis der erbrechtlichen Gestaltung zieht. Aufwendungsersatzansprüche des Sozialleistungsträgers wurden bejaht, nachdem der Testamentsvollstrecker erbrechtliche Mittel auf Anforderung des Betreuers der Sozialhilfebezieherin an diese freigegeben hatte. Damit stellt ...mehr

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zerb 4/2014, Der Sozialhilf... / 5.6 Kann sich der "Aggregatzustand" einer erbrechtlichen Zuwendung von Einkommen in Vermögen ändern?

An den vorstehend erörterten Ergebnissen könnte sich ggf. auch dann etwas ändern, wenn man Einkommen in Vermögen umwandeln könnte. Dadurch ergäbe sich sowohl im SGB II als auch im SGB XII für den Testamentsvollstrecker die Möglichkeit, Erbmittel im Rahmen der Vermögensschontatbestände des § 12 SGB II und § 90 SGB XII sozialhilfeunschädlich freizugeben. Dann wären die SGB-II-...mehr

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zerb 4/2014, Der Sozialhilf... / 2. Das Bedürftigmachen und die Regeln des sozialhilferechtlichen Leistungsverhältnisses

Das sozialhilferechtliche Rechtsverhältnis ("Sozialhilfe") wird allgemein in § 9 SGB I beschrieben. Von dem Begriff "Sozialhilfe" in diesem Sinne sind sowohl das SGB XII als auch die Grundsicherung im Sinne des SGB II umfasst.[24] Deshalb wird hier einheitlich für SGB II (Grundsicherung) und SGB XII (Grundsicherung/Sozialhilfe) von Sozialhilfe gesprochen. Der nicht selbst Soz...mehr

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FF 4/2014, Unterhaltsansprü... / 1. Einkommen des Berechtigten

Das Eigeneinkommen ist im vollen Umfang bedarfsdeckend anzusetzen, insbesondere Alterseinkünfte aus Renten oder Pensionen sowie ein dem Elternteil zustehendes Pflegegeld. Daneben auch Leistungen zur Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII. [18] Leistungen zur Grundsicherung sind beim Elternunterhalt im Gegensatz zur Sozialhilfe nicht subsidiär, müssen also zunächst in Anspruch ...mehr

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zerb 4/2014, Der Sozialhilf... / 5.3 Allgemeine Härteklausel?

Fraglich ist, ob der Einsatz von Einkommen bei Sozialhilfebeziehern – zumindest wenn sie behindert sind – vom Bundessozialgericht im Rahmen der Rechtsfortbildung durch das Bundessozialgericht nicht aus Härtegründen geschont werden könnte. Immerhin kann man in einer Pressemitteilung mit der Überschrift: "Hoher Hartz-IV-Richter sieht Gerechtigkeitsproblem" nachlesen, dass die ...mehr

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AGS 3/2014, AnwaltKommentar zum RVG. Herausgegeben von Norbert Schneider und Hans-Joachim Wolf. Bearbeitet von Peter Fölsch, Helmut Kögler, Peter Mock, Martin Schafhausen, Norbert Schneider, Lotte Thiel, Joachim Volpert, Stefan Wahlen, Joachim Wolf, 7. Aufl. 2014; XXVI, 3048 S. 159,00 EUR.

Das Bessere ist des Guten Feind! Diesem altbekannten Motto haben sich die Herausgeber und Autoren der nunmehr vorliegenden 7. Aufl. des Anwaltkommentars ganz offensichtlich verpflichtet gefühlt, der mit fast 1.000 Seiten mehr Umfang noch gewichtiger daherkommt als die Vorgänger. Und man kann es vorausschicken: Hier ist wirklich ein großer Wurf gelungen! Nachdem es dem Anwaltk...mehr