Sozialversicherungsbeiträge

Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung werden als Sozialversicherungsbeiträge bezeichnet.

Die Summe der Pflichtbeiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur Kranken-, Pflege-, Renten – und Arbeitslosenversicherung zählt zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Darüber hinaus zählen dazu der vom Arbeitnehmer zu tragende durchschnittliche bzw. kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung und die Pauschalbeiträge für geringfügige Beschäftigungen.