Fachbeiträge & Kommentare zu Steuer

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Passive Entstrickung führt nicht zur Besteuerung

Die Änderung eines DBA kann nicht zur Verwirklichung des Entstrickungstatbestands nach § 4 Abs. 1 S. 3 EStG führen (sog. passive Entstrickung). Das DBA Deutschland-Spanien wurde 2012 geändert. Erstmals wurde eine Regelung aufgenommen, die für Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, deren Aktivvermögen zu mindestens 50 % aus unbeweglichem Vermögen besteht, dem Belegenheitsstaat ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
GmbH 2 Go (Teil 12): Grunde... / 4. Verfahrensrechtliche Aspekte

Zudem sollte in der Praxis nach Möglichkeit drauf gedrungen werden, dass die GrESt-Festsetzung für das Signing unter Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt (§ 164 AO). Alternativ möglich wäre ein Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 AO. § 175 AO (rückwirkendes Ereignis) soll nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht anwendbar sein. Wird vom Finanzamt die GrEStG für das Signing festgeset...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuerfreier Mitgliedsbeitrag eines Sportvereins: Kein Vorsteuerabzug aus Platzerrichtung

Leitsatz Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins sind steuerbar, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins, den Mitgliedern Vorteile wie Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, und den Mitgliedsbeiträgen besteht. Mitgliedsbeiträge können ein Entgelt in Form einer Teilnehmergebühr im Sinne des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG darstellen. § 4 Nr. 22 Buchst. b ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Investmentfonds / 2.2.1 Systematik und Teilfreistellung

Einkünfte aus Investmentfonds (Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne gem. § 16 InvStG) gehören bei Privatanlegern zu den Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG und unterliegen somit auch der Abgeltungsteuer. Im Betriebsvermögen fließen Betriebseinnahmen zu.[1] Als Ausgleich für die Vorbelastung der Einkünfte auf Fondsebene mit inländischen Steuern (v...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Investmentfonds / 3.2.2 Ausgeschüttete/ausschüttungsgleiche Erträge

Auf Anlegerebene waren die ausgeschütteten bzw. die ausschüttungsgleichen Erträge anzusetzen. Diese Erträge waren in weiteren Schritten aufzugliedern. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erfolgte nach den Vorschriften der §§ 2-4 InvStG 2004. Die beim Anleger anzusetzenden Besteuerungsgrundlagen wurden nach § 3 InvStG 2004 im Rahmen einer Einnahme-Überschussrechnung ermi...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Investmentfonds / 3.4.1 Ausgeschüttete/ausschüttungsgleiche Erträge

Wurden die Erträge des Geschäftsjahres ausgeschüttet, mussten die Einnahmen bilanziell mit dem Ausschüttungsbeschluss erfasst werden. Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG war der Zufluss maßgebend. Wurden die Erträge demgegenüber thesauriert, galten die ausschüttungsgleichen Erträge bei allen Anlegertypen zum Geschäftsjahresende als zugeflossen (fiktiver Zuflu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Investmentfonds / 3.3.3 Verkauf/Rückgabe der Anteile

Die Veräußerung/Rückgabe der Fondsanteile war ab 2009 grundsätzlich unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig [1] und unterlag der Kapitalertragsteuer.[2] Der Veräußerungsgewinn war als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusetzen. Wichtig Bestandsschutz Die Veräußerung von Anteilen war lediglich dann nach § 8 Abs. 5 InvStG 2004 steuerpflichtig, wenn die Ante...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Investmentfonds / 2.2.6 Übergangsfragen

Der Wechsel vom "alten" ins "neue" Recht ist in § 56 InvStG geregelt. Zum einen werden die laufenden Erträge bis zum Jahresende 2017 noch nach der bis dahin geltenden Rechtslage versteuert. Es erfolgt eine "Zwangsthesaurierung" mit Ansatz der ausschüttungsgleichen Erträge, wenn die Erträge nicht bis Ende 2017 ausgeschüttet werden. Fonds mit einem vom Kalenderjahr abweichende...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 6 Auswertung von Nachschau-Feststellungen (Abs. 5)

Rz. 22 Werden im Rahmen der LSt-Nachschau Feststellungen gemacht, die zu höheren LSt-Abzugsbeträgen führen, kann der Arbeitgeber durch LSt-Nachforderungsbescheid oder LSt-Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die LSt-Nachschau kann ferner zu einer nachträglichen LSt-Anmeldung führen oder eine bestehende LSt-Anmeldung ändern.[1] Rz. 23 Aufgrund der Feststellungen der L...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Strukturausgleich / 1.1 Voraussetzungen (Abs. 1)

Ein Strukturausgleich kommt nach Satz 1 nur für Beschäftigte in Betracht, die aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen in den TVöD übergeleitet worden sind. Die Regelung des Strukturausgleichs in § 12 betrifft daher nur Angestellte, also Beschäftigte i. S. v. § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD. Der Strukturausgleich wird "zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt"...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Steuer auf den Gesamterwerb

Rz. 24 Die Steuer auf den Letzterwerb ergibt sich aus der Steuer für den Gesamterwerb nach dem derzeitigen (aktuellen) Recht, d.h. nach den geltenden Tarifvorschriften (§§ 14–19a ErbStG) im Zeitpunkt des Letzterwerbs (maßgebend ist das Steuerrecht im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer gem. gesetzlicher Anwendungsvorschrift, zzt. §§ 37, 37a ErbStG) abzgl. der Steuer für den/...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Aussetzung der Steuer nach § 25 ErbStG (Abs. 2 S. 1)

Rz. 5 Ist der Abzug einer dinglichen Belastung vom Wert des erworbenen Gegenstandes nach § 25 ErbStG a.F. ausgeschlossen (z.B. Vorbehaltsnießbrauch zugunsten des Schenkers), wird bei Erbfällen, die vor dem 31.8.1980 eingetreten sind, bzw. bei Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeführt wurden, auf Antrag die auf die dingliche Belastung entfallene Steuer ausgesetzt. Bei ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Höchstbetragsgrenze der Steuer

Rz. 26 Nach § 14 Abs. 3 ErbStG darf die durch jeden weiteren Erwerb veranlasste Steuer absolut nicht mehr als höchstens 50 % dieses (Nach-)Erwerbs betragen (kommt wegen § 19 Abs. 3 ErbStG kaum zur Anwendung). Diese Begrenzung ist von Amts wegen bei der Steuerberechnung zu beachten.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Organisation und Zuständigkeit der Steuer- und Zollfahndung

I. Organisation 1. Allgemeines Rz. 55 [Autor/Stand] Bevor die Befugnisse der Steuer- und Zollfahndung dargestellt werden, ist zunächst auf Organisation (s. Rz. 56 ff.) und Zuständigkeiten (s. Rz. 95 ff.) der Fahndungsdienste einzugehen. Rz. 56 [Autor/Stand] Sowohl § 208 AO als auch § 404 AO regeln zwar die Aufgaben und Befugnisse der Fahndungsdienste, enthalten jedoch keine ges...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Ermittlung der tatsächlich zu entrichtenden Steuer

Rz. 22 Abzuziehen ist anstelle der fiktiven Steuer die seinerzeit für die Vorerwerbe tatsächlich zu entrichtende richtig ermittelte Steuer, wenn diese höher als die fiktiv ermittelte Steuer auf den Vorerwerb ist. Der Steuerpflichtige soll für den Letzterwerb insoweit keine Steuer zahlen, als er für einen Vorerwerb bereits Steuer in dieser Höhe zu entrichten hatte. Die "tatsä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer

Rz. 11 Soweit zu einem steuerpflichtigen Erwerb neben begünstigtem Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG auch nicht begünstigtes Vermögen gehört, ist eine Aufteilung der insgesamt anfallenden Erbschaftsteuer auf das begünstigte respektive das nicht begünstigte Vermögen vorzunehmen, um so den Teil der Steuer zu bestimmen, hinsichtlich dessen ein Erlass nach § 28a Abs. 1 ErbStG ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 9 Entstehung der Steuer

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Selbstberechnung und Anmeldung der Steuer (Abs. 7)

Rz. 20 Wie bei der Umsatz- und Lohnsteuer ist auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer die Berechnung der Steuer durch den Erwerber vorgesehen, ohne dass es eines Steuerbescheides bedarf. Ist wegen der eher unkompliziert zu ermittelnden Bemessungsgrundlage bei der Lohn- und der Umsatzsteuer eine Selbstberechnung noch eher zumutbar, dürfte dies für die Erbschaftsteuer in d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Stundung der Steuer nach § 25 ErbStG (Abs. 2 S. 2)

Rz. 6 Geht ein Vermögensgegenstand mit einer dinglichen Last zugunsten des Schenkers oder des Ehegatten des Schenkers über, so ist für Erwerbszeitpunkte vor dem 1.1.2009 der Abzug der dinglichen Last nach § 25 ErbStG a.F. ausgeschlossen. Der auf den Wert der dinglichen Last entfallende Anteil der in voller Höhe festzusetzenden Steuer wird von Amts wegen bis zum Erlöschen der...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Ermittlung der Steuer auf den Vorerwerb

Rz. 20 Die Vorerwerbe werden ohne Berücksichtigung des Nacherwerbs ihrerseits zusammengerechnet. Von der Summe der Vorerwerbe wird die fiktive oder tatsächliche Abzugsteuer ermittelt.[58] 1. Fiktive Abzugsteuer Rz. 21 Von dem Vorerwerb bzw. der Summe der Vorerwerbe wird die Erbschaftsteuer abgezogen, die nach derzeitigem Recht nach den persönlichen Verhältnissen und auf der Gr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Berechnung der Steuer für den zusammengerechneten Erwerb

I. Grundsätze der Steuerberechnung Rz. 18 In § 14 Abs. 1 S. 2–5 sowie Abs. 3 ErbStG ist die Steuerberechnung im Fall der Zusammenrechnung geregelt. Die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe führt zu einem Gesamterwerb, für den die Steuer nach Maßgabe des Erbschaftsteuerrechts, das zur Zeit des letzten Erwerbs (Entstehungszeitpunkt nach § 9 ErbStG) gilt, errechnet wird; gleichwohl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Schenkung, Entstehung der Steuer

1. Ausführungszeitpunkt Rz. 40 Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt (Tag) der Ausführung der Zuwendung. Eine eigenständige Regelung der Steuerentstehung bei Schenkungen unter Lebenden in § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist erforderlich, weil die Steuerentstehung anders als regelmäßig beim Erwerb von Todes wegen nicht an den...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 23. Finanzamt hat Steuer schon gegen einen Gesamtschuldner bestandskräftig festgesetzt

Rz. 60 Wenn das Finanzamt zunächst die Schenkungsteuer gegen einen von mehreren Erwerbern bestandskräftig festgesetzt hat, kann es gegenüber einem anderen Gesamtschuldner die Steuer höher festsetzen, und zwar selbst dann, wenn die bestandskräftige Festsetzung fehlerhaft ist und nach den §§ 172 ff. AO nicht mehr geändert werden kann. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 421 BG...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Festgesetzte, gezahlte und nachgewiesene ausländische Steuer

Rz. 35 Gegenstand der Anrechnung ist nur die im Ausland festgesetzte, tatsächlich gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende[76] ausländische Steuer. Diese muss nach § 21 Abs. 3 ErbStG durch Vorlage entsprechender Urkunden, also eines amtlichen Bescheids, der eine bestandskräftige Festsetzung enthält, nachgewiesen werden, im Zweifel durch beglaubigte Übersetz...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer

Rz. 26 Anrechenbar sind nur solche ausländischen Steuern, die der deutschen Erbschaftsteuer entsprechen. Soweit diese im Ausland, also in irgendeinem ausländischen Staat, erhoben werden, kommt eine Anrechnung in Betracht. Dies gilt sowohl für durch den jeweiligen Staat erhobene Steuern (Bundessteuern) als auch für solche Steuern, die von Untergliederungen (Kantonen, Gemeinde...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Sicherstellung der Steuer

Rz. 76 Sinn und Zweck des § 20 Abs. 6 ErbStG ist es, zu verhindern, dass Vermögen vor der Entrichtung der Steuer dem Zugriff des deutschen Fiskus entzogen wird. Die Vorschrift des § 20 Abs. 6 und 7 ErbStG muss im Zusammenhang mit der Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen nach § 33 ErbStG gesehen werden, denn durch diese Anzeig...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 29 Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen

Gesetzestext (1) Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit,mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 26 Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins

Gesetzestext In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ist auf die nach § 15 Abs. 2 Satz 2 zu ermittelnde Steuer die nach § 15 Abs. 2 Satz 3 festgesetzte Steuer anteilsmäßig anzurechnenmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz, BVerfGStRAnpG, ZustAnpV (Abs. 5, 6, 7) sowie Steueränderungsgesetz 2015 (Abs. 8–10)

Rz. 9 Hervorzuheben sind die Änderungen des BewG durch das Steueränderungsgesetz 2015.[22] Es handelt sich dabei um Regelungen betr. die Bewertung nichtnotierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft und Regelungen betr. die Grundbesitzbewertung. Für die Fälle, in denen die Beteiligung am Nennkapital nicht mit der Gewinn- und Verlustverteilung übereinstimmt, wurde durch eine ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 8. Abgrenzung Steuer- zum Strafverfahren

Rz. 741 [Autor/Stand] Die Flankenschutzfahnder unterliegen dem Legalitätsprinzip. Sie haben gem. § 152 Abs. 2 StPO die Pflicht, zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten einzuschreiten[2]. Bei bestehendem Anfangsverdacht (zu den Folgen von Durchsuchungen ohne Anfangsverdacht s. § 385 Rz. 1109) dürfen die Fahnder ohne Belehrung nach § 393 Abs. 1 Satz 4, § 397 Abs. 3 AO den...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Schenker hat die geschuldete Steuer selbst übernommen (Finanzamt war dies bekannt, trotzdem hat es den Beschenkten in Anspruch genommen)

Rz. 56 Hat der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der geschuldeten Steuer selbst übernommen und ist dies dem Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheids bekannt, bedarf die Festsetzung der Schenkungsteuer gegen den Beschenkten in einem solchen Fall regelmäßig einer Begründung, aus der die für das Finanzamt maßgeblichen Ermessenserwägungen hervorgehen. Der BF...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Das sog. Bankgeheimnis im Steuer- und Steuerstrafverfahren

a) Abschaffung des steuerlichen Bankgeheimnisses (§ 30a AO a.F.) Rz. 604 [Autor/Stand] Spiegelbildlich zum Gehalt der bei Kreditinstituten vorhandenen Informationen bestand jedenfalls in früheren Zeiten die Erwartungshaltung der Bankkunden, dass besonders vertraulich mit den Daten, die sie bei der Inanspruchnahme der Dienste der Kreditinstitute und Nutzung der angebotenen Fin...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Neuberechnung der Steuer

Rz. 318 Wie sich bereits aus § 13a Abs. 6 S. 1 ErbStG ergibt, fallen die gewährten Vergünstigungen (also sowohl der Verschonungsabschlag nach Abs. 1 als auch der Abzugsbetrag nach Abs. 2) mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit innerhalb der Behaltensfrist gegen die Fortführungsbedingungen (Nr. 1–5) verstoßen wird.[771] Somit führen beispielsweise schädliche Verfügunge...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / f) Sonstige Aufgaben (§ 208 Abs. 2 AO)

Ergänzender Hinweis: Nr. 122 Abs. 2 AStBV (St) 2022; s. AStBV Rz. 122mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO)

aa) Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten Rz. 145 [Autor/Stand] Die Erforschung von Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten (und die Ermittlung der damit zusammenhängenden Besteuerungsgrundlagen, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) ist die "originäre" Fahndungstätigkeit, die Hauptaufgabe der Steufa[2]. Die Tätigkeit setzt voraus, dass es um die Erforschung von Steuers...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Sachliche Zuständigkeit

1. Überblick Rz. 110 [Autor/Stand] Die gesetzlichen Vorgaben in den §§ 208, 404 AO (s. Rz. 24) sind ebenso wenig wie die Doppelfunktion der Fahndung darauf angelegt, auch die sachliche Zuständigkeit der Steuer- und Zollfahndung genau zu erfassen[2]. Die Fahndung wird tätig im Bereich steuerstrafrechtlicher und bußgeldrechtlicher Ermittlungsverfahren (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 A...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Bezirksüberschreitende Zuständigkeit (Land/Bund/Ausland)

1. Steuerfahndung Rz. 97 [Autor/Stand] Die Steufa ist, ungeachtet ihrer Organisationsmodelle, nicht nur für den auf diese Weise begrenzten Bezirk örtlich zuständig. Die Aufgabenbereiche der Steuerfahndungsdienste als z.B. in Nordrhein-Westfalen angegliederte Dienststellen der Landes-FinB sind jedenfalls innerhalb des jeweiligen Bundeslandes vom Gesetz her nicht auf einen best...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Örtliche Zuständigkeit

1. Steuerfahndung Rz. 95 [Autor/Stand] Die örtliche Zuständigkeit der Steuerfahndung ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Die örtliche Zuständigkeit des § 388 AO betrifft nur "Finanzbehörden" also gemäß der Aufzählung der Finanzbehörden in § 386 Abs. 1 Satz 2 AO nicht die Fahndungsdienste[2]. Es finden sich diesbezüglich keine Normen in der AO oder dem FVG. Alle Bundesländer...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Die sachliche Zuständigkeit im Einzelnen

a) Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) aa) Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten Rz. 145 [Autor/Stand] Die Erforschung von Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten (und die Ermittlung der damit zusammenhängenden Besteuerungsgrundlagen, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) ist die "originäre" Fahndungstätigkeit, d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Organisation

1. Allgemeines Rz. 55 [Autor/Stand] Bevor die Befugnisse der Steuer- und Zollfahndung dargestellt werden, ist zunächst auf Organisation (s. Rz. 56 ff.) und Zuständigkeiten (s. Rz. 95 ff.) der Fahndungsdienste einzugehen. Rz. 56 [Autor/Stand] Sowohl § 208 AO als auch § 404 AO regeln zwar die Aufgaben und Befugnisse der Fahndungsdienste, enthalten jedoch keine gesetzlich vorgesc...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 404 Steuer- und Zollfahndung

Schrifttum: 1. Monographien: Brüning, Der Richtervorbehalt im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, Diss. Kiel 2005; Burkhard, Betriebsprüfung und Steuerfahndungsprüfung, Praktikerkommentar der §§ 193–208 AO, 2. Aufl. 2019; Eckhoff, Rechtsanwendungsgleichheit im Steuerrecht, Habil. Münster 1999; Haas, Vorermittlungen und Anfangsverdacht, 2003; Kaligin, Betriebsprüfung und St...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / A. Allgemeines

I. Entstehungsgeschichte Rz. 1 [Autor/Stand] Die Entstehung der Steuerfahndung geht zurück auf einen Erlass des Reichsministers der Finanzen (RdF) vom 1.3.1922, in dem die Schaffung eines "steuerlichen Außendienstes" (Staudi) vorgesehen war[2]. Durch Erlass vom 8.6.1923 wurde den Beamten der Landesfinanzämter die Aufgabe zugewiesen, "größere und überörtliche Fahndungsfälle se...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / dd) Opportunitätsprinzip bei Verdacht einer Steuerordnungswidrigkeit

Rz. 169 [Autor/Stand] Beim Verdacht einer Steuerordnungswidrigkeit (§§ 377 ff. AO) greift hingegen das Opportunitätsprinzip ein (§ 410 Abs. 1 Nr. 9, § 404 AO i.V.m. §§ 47, 53 OWiG), d.h., die Verfolgung und Ahndung der Bußgeldtat ist in das pflichtgemäße Ermessen der Steuer- und Zollfahndung gestellt (s. dazu § 377 Rz. 22; § 410 Rz. 29 ff.). Rz. 170– 174 [Autor/Stand] Einstwe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Sekundäre Ermittlungsfunktion

Rz. 257 [Autor/Stand] Neben den in § 208 Abs. 1 AO bezeichneten originären Aufgaben kann die Steuer- und Zollfahndung gem. § 208 Abs. 2 AO auch auf Ersuchen (§ 208 Abs. 2 Nr. 1 AO) oder kraft Übertragung (§ 208 Abs. 2 Nr. 2 AO) der zuständigen FinB steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung durchführen oder sonstige in die Zuständigkeit der FinB fallende Aufgab...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Tätigwerden kraft Aufgabenübertragung (§ 208 Abs. 2 Nr. 2 AO)

Rz. 263 [Autor/Stand] Nach § 208 Abs. 2 Nr. 2 AO können der Steuer- und Zollfahndung auch sonstige Aufgaben übertragen werden, die ohnehin in die allgemeine Zuständigkeit der FinB fallen[2]. Die Regelung hat in der Praxis kaum Bedeutung[3]. Dabei handelt es sich etwa um Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Durchsuchungsmaßnahmen im Rahmen einer Arrestvollziehung gem. §§ 324 ff. AO, ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Steuern auf Renten und wiederkehrende Nutzungen bzw. Leistungen

Rz. 3 § 23 ErbStG ist anwendbar auf die lebzeitige unentgeltliche bzw. die vermächtnisweise Zuwendung von Renten (§ 759 BGB), dauernden Lasten oder Nießbrauchsrechten. Das Wahlrecht gilt sowohl für obligatorische wie auch dingliche Nutzungsrechte,[1] nicht aber für den Verzicht des Schenkers auf einen vorbehaltenen Nießbrauch. Es findet auch Anwendung auf in gleichen Raten z...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Rechte und Pflichten der Fahndung im Steuerbußgeldverfahren

Rz. 345 [Autor/Stand] Gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist die Fahndung auch sachlich zuständig für die Erforschung von Steuerordnungswidrigkeiten, die aber in § 404 AO nicht angesprochen sind. Die Befugnisse der Fahndung ergeben sich hier aus § 410 Abs. 1 Nr. 9 AO, nach dem für das Bußgeldverfahren – außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des OWiG (vgl. dazu die Aus...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / ii) Auswirkungen von Vorfeldermittlungen

Rz. 237 [Autor/Stand] Durch den Beginn der Vorfeldermittlungen ist die Möglichkeit zur Selbstanzeige (§ 371 AO) nicht ausgeschlossen[2]. Die Ausschlussgründe des § 371 Abs. 2 Nr. 1b AO (Bekanntgabe der Einleitung des Strafverfahrens) oder des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO (Tatentdeckung) liegen zu diesem frühen Stadium der Ermittlungen noch nicht vor. Dagegen kann der Sperrgrund des...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Zollfahndung

Rz. 102 [Autor/Stand] Die Beamten der Zollfahndung (Bundesbörden) sind bei der Vornahme von Diensthandlungen nicht an die Ortsgrenzen oder Grenzen des jeweiligen Bundeslandes ihrer Dienststelle gebunden. Sie können, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist, mithin auch außerhalb dieses örtlichen Bezirks im gesamten Bundesgebiet Amtshandlungen vornehmen[2]...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Fahndungsbeamte

Rz. 87 [Autor/Stand] Für die Durchführung der Fahndungsermittlungen sind die Beamten der Steuerfahndungsstellen und der ZFÄ zuständig. Sie werden als Ermittlungspersonen der StA (zu dieser Terminologie s. § 385 Rz. 74 und nachst. Rz. 294) tätig (§ 404 Satz 2 Halbs. 2 AO; § 52 Satz 2 ZFdG [2]). Aufgrund dieser Stellung unterliegen sie den Weisungen der StA (§ 152 Abs. 1 GVG; d...mehr