Fachbeiträge & Kommentare zu Steuer

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Folgen des Verstoßes gegen die Anzeigepflicht (Abs. 4)

Rz. 30 Kommt ein Anzeigepflichtiger seiner Anzeigepflicht nicht nach, so wird dies als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet. Anwendung findet nach § 377 Abs. 2 AO der erste Teil des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Geahndet wird grundsätzlich nur eine vorsätzliche Pflichtverletzung (§ 10 OWiG). Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens o...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Hinzuziehung zum Einspruchsverfahren, Beiladung im Klageverfahren

Rz. 12 Sind in Anwendung des § 155 S. 2 BewG mehrere Beteiligte rechtsbehelfsbefugt, so sind die Beteiligten, die keinen Einspruch eingelegt haben, zum Einspruchsverfahren nach § 360 Abs. 3 S. 1 AO hinzuzuziehen. Die Hinzuziehung ist erforderlich, da der Wert des Feststellungsgegenstandes nur einheitlich gegenüber allen Beteiligten festgestellt werden kann. Eine einfache Hin...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Abs. 1 Nr. 3: Grundbesitz für Zwecke der Volkswohlfahrt

Rz. 22 Für Grundbesitz, der der Allgemeinheit zugänglich ist, besteht neben § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG eine weitere Steuerbegünstigung: Vollständig von der Steuer werden der Grundbesitz oder seine Teile gestellt, wenn diese für Zwecke der Volkswohlfahrt ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht werden und ihre Erhaltung im öffe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Erwerb einer ausländischen Vermögensmasse, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c

Rz. 28 Hat der Erblasser bestimmt, dass das Vermögen zur Ausstattung oder Bildung einer ausländischen Vermögensmasse (Trust)[89] auf diese "Rechtsperson" übergehen soll, entsteht die Steuer mit dem zivilrechtlich wirksamen Übergang des Vermögens (nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG als unbedingter Erwerb) auf den Trustee. Das ist die Person, die das Vermögen zugunsten der testament...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Lohnsummenfrist

Rz. 144 Die Lohnsummenfrist[321] bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen der Unternehmensnachfolger in den wirtschaftlichen Einheiten des begünstigten Vermögens (Betrieb, Mitunternehmeranteil, Kapitalgesellschaftsbeteiligung) die Mindestlohnsumme (400 %, 250 % oder 300 % im Falle der Regelverschonung, 700 %, 500 % oder 565 % im Falle der Vollverschonung) erreichen muss. § ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Zusammenrechnung bei Nutzungsvorbehalt

Rz. 28 Bei der Ermittlung des früheren Werts eines Vorerwerbs mit Duldungslast, z.B. um eine Grundstücksschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt, sind ab 2009 nach § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG grundsätzlich die auf dem Vorerwerb ruhenden Lasten bereicherungsmindernd zu berücksichtigen.[70] Der mit dem Nutzungsrecht belastete Vorerwerb ist mit dem Nettobetrag in die Zusammenrechnung e...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten

Rz. 21 Ebenso wie bei der Sofortversteuerung hat die Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten keinen Einfluss auf die Jahressteuer. Es ist aber zu prüfen, ob nicht ein Erlass der Jahressteuer nach § 163 Abs. 1 AO wegen sachlicher Unbilligkeit möglich ist.[24] Mit Urt. v. 22.10.2014[25] hat der BFH eine Verpflichtung des Finanzamtes zur Herabsetzung der abzulösenden Steuer auf ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) kann auf Antrag der Stiftung in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen erbracht werden. Da die jährlichen Zahlungen die Tilgung und Verzinsung mit einem Zinssatz von 5,5 % umfassen, berechnet sich der einzelne Jahresbetrag mit 6,52 % (vorschüssige Zahlung) bzw. 6,88 % (nachschüssige Zahlung) der gesamten Steuerschuld. Der erst...mehr

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Programmkurzbeschreibung / 4 BWA-Forecast und Erfassung der BWA-Daten

Der BWA-Forecast basiert grundsätzlich auf einer linearen Hochrechnung des BWA-Standes auf das voraussichtliche Jahresergebnis. Um der nicht-linearen Entwicklung einzelner Posten Rechnung zu tragen, ist die Erfassung absoluter Abweichungen (individuelle Hochrechnung auf das Jahresergebnis) oder alternativ individueller Hochrechnungsfaktoren möglich. Die Planungsrechnung wird...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Gegenstand der Begünstigung: Wohnimmobilien

Rz. 29 Durch das Erbschaftsteuergesetz 2009 wurde erstmals die Möglichkeit in das Gesetz aufgenommen, eine Stundung auch für die auf den Erwerb von Wohnimmobilien entfallende Steuer zu erlangen. Gegenstand der Begünstigung sind bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die zu Wohnzwecken vermietet werden (§ 13d ErbStG) sowie ein selbstgenutztes Ein- oder Zweifamilienhaus od...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / e) Erwerb aufgrund der Vollziehung einer Auflage oder Erfüllung einer Bedingung, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d

Rz. 29 Der Erblasser kann nach § 1940 BGB durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten oder einem anderen i.d.R. (aber § 2194 BGB) ein Recht auf die Leistung zuwenden (Auflage), u.a. einer Stiftung. Beim Auflagenempfänger entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage, d.h. wenn die Vermögensverschiebung stattgefund...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Beschränkt Steuerpflichtige (Abs. 3)

Rz. 12 Beschränkt steuerpflichtige Ehegatten/Lebenspartner/Kinder werden – nachdem der EuGH mit Urt. v. 8.6.2016[25] § 2 Abs. 3 ErbStG für europarechtswidrig erklärt hat und § 2 Abs. 3 ErbStG gestrichen worden ist – bzgl. des Versorgungsfreibetrags grds. wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt. Ausländische Versorgungsbezüge werden nach denselben Kriterien wie inländisch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / l) Schenkung von Todes wegen

Rz. 36 Erbschaftsteuerlich werden Schenkungen von Todes wegen den Erwerben von Todes wegen i.S.d. § 3 ErbStG zugeordnet (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Die Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers bzw. zu einem in § 9 Abs. 1 Buchst. a–j ErbStG genannten Zeitpunkt. Auf die spätere Ausführung kommt es – wie sonst bei der Schenkung – nicht an.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Andere Steuerklasse aus Billigkeitsgründen

Rz. 11 Soweit ersichtlich, hat es die Rechtsprechung bisher abgelehnt, Personen aus Billigkeitsgründen einer günstigeren Steuerklasse zuzuordnen bzw. die Steuersätze der günstigeren Steuerklasse anzuwenden.[23] Nach den Wertungen des Gesetzgebers, wie sie in den §§ 9, 11, 15 und 16 ErbStG zum Ausdruck kommen, sollen vor allem familiäre Beziehungen zwischen dem Erblasser und ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / n) Art. 3 ErbStRG

Rz. 38 Erben/Bedachten ist bei Erwerben von Todes wegen (§ 3 ErbStG) nach Art. 3 ErbStRG gesetzlich ein Wahlrecht eingeräumt worden, eine Veranlagung nach dem ansonsten ab 2009 geltenden Recht – allerdings mit Ausnahme der neuen höheren Freibeträge – zu beantragen. Das Antragsrecht konnte nach Auffassung der Finanzverwaltung bis 30.6.2009 ausgeübt werden, Näheres siehe Erläu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Anzeige bei Schenkungsfällen

Rz. 14 Bei Schenkungen (§ 7 ErbStG) und bei Zweckzuwendungen unter Lebenden (§ 8 ErbStG) haben Gerichte, Notare oder sonstige Urkundspersonen der Erbschaftsteuerstelle eine beglaubigte Abschrift der Schenkungsurkunde oder der Urkunde über die Zweckzuwendung zu überlassen. In dem hierzu zu verwendenden Muster 6 zur ErbStDV sind neben Angaben zum Schenker und Beschenkten ergän...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Erklärungspflicht bei fortgesetzter Gütergemeinschaft (Abs. 3)

Rz. 10 Vereinbaren Ehegatten in einem Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft, so können sie für den Fall des Versterbens eines der beiden Ehepartner regeln, dass der Güterstand zwischen dem überlebenden Ehepartner und den gemeinsamen Abkömmlingen fortgesetzt wird (§ 1483 BGB). Für eingetragene Lebenspartner gilt dies nach § 7 S. 2 LPartG i.V.m. § 1483 BGB entspreche...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Steuerfestsetzung

Rz. 2 Die Abmilderung erfolgt steuertechnisch durch anteilige Anrechnung der zuvor festgesetzten Erbersatzsteuer auf die Steuer, die beim Erwerber durch die Auflösung festzusetzen wäre. Erste Voraussetzung ist also eine vorliegende Festsetzung der Erbersatzsteuer für eine in § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG genannte Familienstiftung bzw. für einen Familienverein, das materielle Entst...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Umfang und Entstehung des Haftungsanspruchs eines Versicherungsunternehmens

Rz. 81 Die Haftung betrifft die Erbschaftsteuer, nicht auch die Nebenleistungen.[115] Sie ist in der Höhe auf den ausgezahlten Betrag begrenzt, ist aber nicht auf die Höhe der Steuer auf die Versicherungssumme beschränkt. Die Entstehung des Haftungsanspruchs gegenüber einem Versicherungsunternehmen ist nicht vom Verschulden des Versicherungsunternehmens sowie nicht davon abh...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Genehmigungsbehörden

Rz. 21 Nach § 34 Abs. 1 S. 1 ErbStG sind auch Behörden zur Anzeige verpflichtet. Besonders betroffen sind hiervon die Behörden, die Stiftungen und oder Zuwendungen an juristische Personen genehmigen müssen (sog. Genehmigungsbehörden nach § 10 ErbStDV). Anzuzeigen sind die Anerkennung einer Stiftung und die Genehmigung einer Zuwendung von Todes wegen oder unter Lebenden an ju...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / k) Herausgabeanspruch des Vertragserben, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j

Rz. 35 Als Vertragserben gebührt dem Eingesetzten nur der spätere Nachlass des Erblassers. § 2287 BGB verschafft dem Vertragserben insofern einen gewissen Schutz vor Verminderungen des Nachlasses durch Schenkungen des potentiellen Erblassers, als er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkten verlangen kann. Entsprechendes gilt für den Schlusserben eines Berliner Test...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Rücktritts-/Widerrufsvorbehalt

Rz. 16 Sind Zuwendungen mit einer Rücktrittsklausel, einem Widerrufsvorbehalt oder einer sog. Rückschenkungsklausel verbunden oder greift ein gesetzlicher Rücktrittsgrund (§§ 527, 528, 530 BGB) ein, handelt es sich um auflösende Bedingungen. Diese stehen einer Bereicherung des Bedachten nicht entgegen.[29] Dies gilt auch für die Vereinbarung eines freien Widerrufsvorbehalts....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 27 ErbStG ist als gesetzliche Billigkeitsregelung zu verstehen.[1] Mehrfache Erwerbe von ein und derselben Person innerhalb von 10 Jahren können durch Kumulierung der Besteuerung ggf. einen Großteil des Erwerbs aufzehren. Dies wird durch § 27 ErbStG – allerdings nur für Erwerbe von Personen, die der Steuerklasse I zuzuordnen sind – abgemildert. Die Regelung betrifft ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Einführung

Rz. 1 Insoweit das Verfahren zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und zur Festsetzung der Steuer nicht im ErbStG geregelt ist, findet die Abgabenordnung ergänzend Anwendung. § 32 ErbStG stellt eine Sonderregelung zu § 122 AO dar, der den Grundsatz der Bekanntgabe gegenüber den von der Steuerfestsetzung betroffenen Personen enthält. Abweichend von diesem Grundsatz fungie...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Anwendung der Wertgrenze von 26 Mio. EUR, Abs. 1 S. 1

Rz. 59 Da die Überschreitung der in § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG genannten Wertgrenze von 26 Mio. EUR erheblichen Einfluss darauf hat, welches der verschiedenen Begünstigungskonzepte tatsächlich zur Anwendung kommt bzw. kommen kann, ist es umso wichtiger, das für die Wertgrenze maßgebliche begünstigte Vermögen genau zu definieren. Dies gilt umso mehr, als der Schwellenwert als e...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Zuwendungsgegenstand und Gegenstand der Bereicherung

Rz. 46 Zuwendungsgegenstand und Gegenstand der Bereicherung müssen nicht zwangsläufig identisch sein.[142] Nach dem Schenkerwillen kann der Erwerber im Endeffekt einen anderen als den tatsächlichen zugewendeten Gegenstand erhalten (sog. mittelbare Schenkung; Näheres siehe § 7 ErbStG Rdn 93 ff., H E 7.3 ErbStH 2019).[143] Grds. ist eine mittelbare Schenkung erst dann ausgefüh...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Steuerentstehungszeitpunkt bei Zweckzuwendungen

Rz. 91 Bei Zweckzuwendungen unter Lebenden (§ 8 ErbStG) entsteht die Steuer stets im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendungen an den durch die Zweckzuwendung Belasteten (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG), der im Übrigen stets auch der Steuerschuldner für die Zweckzuwendung ist (§ 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Auf den Zeitpunkt der Erfüllung der Verpflichtung kommt es nicht an.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (2) Erwerbsnebenkosten

Rz. 43 Nebenkosten des Erwerbs (z.B. Notar-, Grundbuchkosten) beinhalten keine selbstständige Gegenleistung, sondern sind als (Folge-)Kosten der Zuwendung in vollem Umfang abzugsfähig.[87] Dies gilt auch für Kosten, die ausschließlich dem unentgeltlichen Teil zugeordnet werden können (z.B. Steuerberaterkosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung) und umgekehrt (z....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Grundvermögen (Abs. 3)

Rz. 10 Die Regelung des Absatzes 3 erschöpft sich in dem Verweis auf das geltende Bewertungsrecht der §§ 159, 176–198 BewG. Grundbesitz, der dem Betrieb zugehört (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG), ist hiernach ebenfalls nach den Vorschriften für das Grundvermögen zu bewerten. § 99 Abs. 1 BewG stellt klar, dass die Bewertung der Fläche als land- und forstwirtschaftlich genutztes Grund...mehr

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FoVo 01/2023, Unpfändbarkei... / 2 II. Aus der Entscheidung

Freiwillige Corona-Prämie als Erschwerniszulage mit Voraussetzungen Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 182,99 EUR nebst Zinsen. Zahlt ein Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, freiwillig an seine Beschäftigten eine Corona-Prämie, ist diese Leistung als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO u...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XI. Erwerb infolge Ausscheidens eines Gesellschafters (Abs. 7)

Rz. 170 § 7 Abs. 7 ErbStG regelt – in Parallele zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 u. 3 ErbStG (vgl. § 3 ErbStG Rdn 78) – seit dem 1.1.1974 das lebzeitige Ausscheiden eines Gesellschafters und unterwirft eine dadurch möglicherweise bei den verbleibenden Gesellschaftern eintretende Bereicherung der Schenkungsteuer. Auf einen Bereicherungswillen des ausscheidenden Gesellschafters kommt ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 132 Fortschreibung und Nachfeststellung der Einheitswerte 1935 § 132 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte 1935 werden erstmals auf den 1. Januar 1991 vorgenommen, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes ergibt. (2) Für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser im Sinne des § 32 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz unterbleibt eine Feststellung des Ei...mehr

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Programmkurzbeschreibung / 10 Betriebswirtschaftliche Rentabilitätsanalyse

Mit Hilfe der Rentabilitätsanalyse werden die Planwerte und die Vorjahreswerte übersichtlich dargestellt und analysiert. Das Programm ermittelt automatisch u.a. folgende Kennzahlen: Umsatzrentabilität I und II Handelsspanne Betriebsbedingter Cash-flow EBIT (Jahresüberschuss vor Zinsen und Steuern) EBITDA (Jahresüberschuss vor Zinsen, Steuern und Abschreibung) Aus eventuellen Abwei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Dänemark

Rz. 75 Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Dänemark wurde am 22.11.1995 abgeschlossen.[168] Es ist als sog. "großes" Doppelbesteuerungsabkommen konzipiert und umfasst sowohl die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen als auch bei den Erbschaft- und Schenkungsteuern. Des Weiteren ist die Gewährung...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 14. Zinsen

Rz. 51 Auch wenn Zinsen oftmals erst zu einem bestimmten Datum fällig werden, sind sie – unabhängig davon, ob Fälligkeit vor oder nach dem Stichtag eintritt – zeitanteilig anzusetzen, soweit sie auf die Zeit vor dem Stichtag entfallen.[157] Da Kapitalertragsteuer bzw. Zinsabschlagsteuer, die im Falle der Auszahlung von Kapitalerträgen von der Auszahlungsstelle einzubehalten ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Rangfolge

Rz. 6 Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 BewG für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Das sind alle Steuern, für die der Bund nach Art. 105 Abs. 1 und 2 GG die Gesetzgebungskompetenz hat. Sie gelten darüber hinaus auch für L...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Rechtsfolge, Abs. 1

Rz. 12 Nach § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG handelt es sich bei der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung i.S.v. § 1371 Abs. 1 BGB nicht um einen Erwerb gem. § 3 ErbStG. Damit wird der Erwerb von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner in dieser Höhe steuerfrei gestellt. Die fiktive Ausgleichsforderung ist folglich einem Freibetrag vergleichbar, d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Anrechnung von Schenkungen auf den Zugewinnausgleich

Rz. 21 In § 29 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG ist geregelt, dass ein Erstattungsanspruch entsteht, wenn Ehegatten Schenkungen, die nach § 1380 BGB als Zuwendungen auf den Zugewinnausgleich erfolgt sind, später als Ausgleichsforderung behandelt werden, da ein Zugewinn tatsächlich entstanden ist. Da im Zeitpunkt der Zuwendung noch nicht abschließend feststehen kann, ob ein Zugewinna...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XVI. Abs. 1 Nr. 14: Übliche Gelegenheitsgeschenke

Rz. 94 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG werden übliche Gelegenheitsgeschenke von der Steuer befreit. Gelegenheiten sind dabei sowohl wiederkehrende (z.B. Geburtstage, Weihnachten) als auch einmalige (z.B. Taufe, Hochzeit) Ereignisse. Zur Beantwortung der Frage, ob es sich um ein übliches Gelegenheitsgeschenk handelt, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Schenkers und des B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Beendigung in anderer Weise als durch Tod

Rz. 41 Eine Beendigung des Güterstandes in anderer Weise als durch Tod eines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners liegt in folgenden Fällen vor:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XV. Abs. 1 Nr. 13: Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen

Rz. 90 Zuwendungen an (inländische) Pensions- und Unterstützungskassen, die gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG steuerbefreit sind, werden über § 13 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG steuerfrei gestellt. Voraussetzung ist, dass es sich nicht um als Betriebsausgaben abzugsfähige Zuwendungen handelt, da es insoweit bereits an einer freigebigen Zuwendung fehlt.[170] Nicht begünstigt sind daher als B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Aufschiebende Bedingungen, Befristungen, Betagungen bei Schenkungen

Rz. 48 Unentgeltliche Erwerbe/freigebige Zuwendungen können im Ganzen oder teilweise zeitlich versetzt erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Zuwendung selbst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt ausgeführt werden soll oder ob die Zuwendung sofort, aber deren Erfüllungen zu einem oder mehreren späteren Zeitpunkten erfolgen sollen. In ersterem Fall entsteht die E...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 21 Die Abgrenzung, ob es sich um einen Erwerb von Todes wegen oder eine Schenkung handelt, ist nicht nur für die im Einzelfall anwendbaren Normen, sondern vor allem für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) von Bedeutung. Rz. 22 Bei Nachfolgegestaltungen im Zusammenhang mit Stiftungen sollte versucht werden, die Erbersatzsteuer weitestgehend zu vermeiden, s...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Gegenseitige Erbeinsetzung (Berliner Testament) (Abs. 3)

Rz. 18 § 15 Abs. 3 ErbStG ermöglicht in Fällen des Berliner Testaments unter gewissen Voraussetzungen eine Abmilderung der Steuerbelastung des Schlusserben/Vermächtnisnehmers.[50] Der Schlusserbe/Vermächtnisnehmer eines Berliner Testaments erwirbt den gesamten Nachlass grundsätzlich vom letztversterbenden Ehegatten/Lebenspartner. Der Versteuerung ist daher grundsätzlich (von...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Erwerb bei Einrichtung einer Stiftung (Abs. 1 Nr. 8)

Rz. 139 Die freigebige Erstausstattung einer rechtsfähigen Stiftung (§§ 80 ff. BGB) mit Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäftes unter Lebenden beinhaltet eine steuerpflichtige Schenkung des Stifters an die Stiftung als juristische Person.[265] Bei Errichtung einer Stiftung von Todes wegen greift § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG ein. Das Halten des Vermögens durch die Stiftung kan...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Steuerrecht

Rz. 7 Steuerrechtlich werden der Vorerb- und der Nacherbfall als zwei gesonderte, voneinander getrennte Erbfälle angenommen. Nach § 6 Abs. 1 ErbStG ist der Vorerbe Vollerbe des Erblassers. § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG regelt dies ausdrücklich, wonach der Nacherbe das anfallende Vermögen als vom Vorerben anfallend versteuern muss. Jedoch ermöglicht § 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG dem Nacher...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Nutzungen und Leistungen

Rz. 8 Der Begriff der Nutzungen ist grundsätzlich im Sinne des § 100 BGB zu verstehen. Es handelt sich um die Früchte einer Sache oder eines Rechts (§ 99 BGB) oder um die Gebrauchsvorteile einer Sache oder eines Rechts. Über das BGB hinaus werden auch die Nutzungen eines Wirtschaftsguts im Sinne des Handelsrechts und des Steuerrechts erfasst, z.B. Lizenzzahlungen für die Nut...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Bewertungsstichtag

Rz. 37 Maßgeblich für die Bewertung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erwerbes. In Schenkungsfällen ist dies der Zeitpunkt, an dem die Schenkung ausgeführt wird, d.h. dem Beschenkten die Verfügungsgewalt über den Gegenstand verschafft wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Für die Erbschaft- und die Grunderwerbsteuer ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entscheidend (§§...mehr