Fachbeiträge & Kommentare zu Steuer

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8 Selbstberechnung der Steuer (§ 31 Abs. 7 ErbStG)

Rz. 52 § 31 Abs. 7 ErbStG ermächtigt die FinVerw, vom Stpfl. eine Selbstberechnung der Steuer nach amtlich bestimmtem Muster anzufordern. Von dieser Ermächtigung ist schon wegen der Komplexität der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage bislang kein Gebrauch gemacht worden.mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3.1 Maßgebende Steuer für den Gesamtbetrag der Erwerbe

Rz. 22 Nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG werden Vor- und Nacherwerbe dergestalt verknüpft, dass sämtliche zusammengerechneten Erwerbe unter Berücksichtigung der gesetzlichen und persönlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Letzterwerbs zusammengefasst werden (sog. Letzterwerbsbetrachtung). Die Steuer auf den "Gesamtbetrag" wird dann unter Heranziehung der zu diesem Zeitpunkt gültig...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.8.2 Zusammenrechnung bei Anrechnung ausländischer Steuer nach § 21 ErbStG

Rz. 81 Sieht das DBA die Anrechnung vor (z. B. DBA Schweiz, USA, Schweden oder Dänemark), findet gem. § 21 Abs. 4 ErbStG ebenso wie bei Fehlen eines DBA unternachfolgend dargestellten Voraussetzungen eine Anrechnung der ausländischen Steuer statt. Sind für die Besteuerung des Letzterwerbs mehrere Erwerbe von Auslandsvermögen nach § 14 Abs. 1 ErbStG zusammenzurechnen, ist (nu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.6 Mindeststeuerbetrag (§ 14 Abs. 1 S. 4 ErbStG)

Rz. 41 Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/7918) soll die ab 1.1.2009 geltende Ergänzung nicht gerechtfertigte Steuervorteile, die sich im Zusammenhang mit der Berücksichtigung früherer Erwerbe bei der Steuerfestsetzung für einen späteren Erwerb ergeben, verhindern. Wenn die früher für einen Vorerwerb tatsächlich zu entrichtende Steuer höher sei als die fiktiv daf...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4 Ermittlung der fiktiven Abzugssteuer (§ 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG)

Rz. 30 Nach dem Gesetzeswortlaut wird von der Steuer für den Gesamterwerb die Steuer abgezogen, die "für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre". Haben sich die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers oder die anwendbaren Gesetzesregeln geände...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG DBA-USA

Rz. 71 Das DBA-USA in der Fassung vom 3.12.1980 ist am 27.6.1986 in Kraft getreten.[1] Rz. 72 Das Änderungsprotokoll zum Abkommen vom 14.12.1998 trat am 14.12.2000 in Kraft[2] und ist bei den danach eintretenden Todesfällen und danach gemachten Schenkungen anzuwenden. Es hat einzelne Regelungen des DBA abgeändert und zusätzliche Regelungen eingefügt. Das wesentliche Ziel Deut...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.8.1 DBA mit Freistellungsmethode

Rz. 78 Soweit ein DBA mit Freistellungsmethode vorhanden ist, wie z. B. in Sonderfällen (Art. 10 Abs. 1 lit. a DBA-Erb CH) mit der Schweiz bzw. bis 1.1.2008 mit Österreich, ist die Steuer dennoch nach dem Steuersatz zu erheben, der für den um das befreite Vermögen erhöhte Gesamterwerb gelten würde.[1] Die Doppelbesteuerung wird nach der Freistellungsmethode durch Aufteilung ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3 Zusammenrechnung von Erwerben mit Nutzungs- und Rentenlasten

Rz. 57 Nach § 25 Abs. 1 S. 1 ErbStG a. F. wurde der Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen dem Schenker oder dem Ehegatten des Schenkers oder Erblassers zustehen, ohne Berücksichtigung dieser Belastungen besteuert. Die Belastung wurde in der Weise berücksichtigt, dass der Teil der Steuer, der auf den Kapitalwert der Belastung entfällt, zinslos gestundet war. Das Abzugsverbot ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1.2.3 Steuerverkürzung durch den Stpfl.

Rz. 31a Die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung kann begangen sein vom Stpfl. selbst (Rz. 32) oder einer Person, für die er die Verantwortung trägt (Rz. 37a); in beiden Fällen besteht für den Stpfl. keine Exkulpationsmöglichkeit; durch einen Dritten, für den der Stpfl. keine Verantwortung trägt; hier kann der Stpfl. sich exkulpieren (Rz. 41ff.). Rz. 32 Die V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4.1 Wirkung des Ablaufs der Festsetzungsfrist

Rz. 66 Nach § 47 AO hat der Ablauf der Festsetzungsfrist zur Folge, dass alle betroffenen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen, also sowohl die Steueransprüche als auch Steuererstattungs- und Vergütungsansprüche sowie Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen, soweit sie der Festsetzungsverjährung unterliegen (Rz. 10). Nach Ablauf der Festsetzungsfrist sind dan...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.1 Übernahme der Schenkungsteuer

Rz. 52 Hat der Schenker für eine oder alle Zuwendungen selbst die Zahlung der Steuer übernommen, wird der Erwerb mit dem Betrag angesetzt, der sich ergibt, wenn die für den Nettowert ermittelte Steuer diesem Wert hinzugerechnet wird. Der Erwerb wird mit dem Betrag angesetzt, der sich als Bruttowert aus der Summe der direkten Zuwendung und der berechneten Steuer ergibt. Rz. 5...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Durchführung der Zusammenrechnung (§ 14 Abs. 1 S. 1–3 ErbStG)

Rz. 18 Die Zusammenrechnung hat für alle Erwerbe zu erfolgen, die – berechnet vom letzten Erwerb an – nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen. Die Addition der einzelnen Erwerbe hat dergestalt zu erfolgen, dass der bei den früheren Zuwendungen (Vorerwerbe) berücksichtigte persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG zunächst unbeachtet bleibt. Die Vorerwerbe werden also mit ihrem da...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines (Sinn und Zweck)

Rz. 1 Die Vorschrift steht zu Beginn des Dritten Abschnittes "Berechnung der Steuer" und regelt die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe, die von derselben Person innerhalb von 10 Jahren anfallen. Rz. 2 Zweck der Vorschrift ist es, Vorteile auszuschließen, die durch die Aufteilung einer beabsichtigten Zuwendung in mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Teilübertragungen eintreten ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.7 Ermittlung der Jahressteuer nach § 23 ErbStG bei Zusammenrechnung mit Vorerwerben

Rz. 70 Hat der unentgeltliche Erwerber eines Rentenstammrechts die Jahresversteuerung nach § 23 ErbStG gewählt und muss für Zwecke der Besteuerung eine frühere Zuwendung als sog. Vorerwerb i. S. d. § 14 ErbStG berücksichtigt werden, wirft die Berechnung der Jahressteuer praktische Probleme auf. Der für die Jahressteuer anzusetzende Steuersatz[1] soll in diesem Fall nicht dad...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Zusammenrechnung mit früheren Erwerben (§ 37a Abs. 4 ErbStG)

Rz. 20 Nach § 14 ErbStG sind mehrere innerhalb von 10 Jahren derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammenzurechnen und im Ergebnis wie ein Erwerb zu behandeln. Als frühere Erwerbe i. S. d. § 14 ErbStG sind nach § 37a Abs. 4 ErbStG auch solche zu behandeln, die vor dem 1.1.1991 dem ErbStG-DDR unterlegen haben. Einzelheiten zur Zusammenrechnung, insbesondere zur Maßg...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.2 Rechtslage für Erwerbe ab dem 29.12.2020

Rz. 85a Die Änderung des § 14 Abs. 2 ErbStG [1] ist als Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des BFH[2] zu sehen. Der 2. Senat hatte entschieden, dass eine geänderte Steuerfestsetzung für den Vorerwerb für sich allein gesehen kein rückwirkendes Ereignis ist, das die Änderung der Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb zulässt. Dies begründete der BFH damit, da...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG DBA-Frankreich

Rz. 138 Aufgrund der Vorschriften zum Ausschluss der Doppelbesteuerung bei der Erbschaftsteuer zwischen dem Saarland und Frankreich auf der Grundlage des Saarvertrags vom 27.10.1956[1] bestehen im Verhältnis des Saarlands zu Frankreich bei Erwerben von Todes wegen bereits Regelungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Diese haben aus deutscher Sicht nur Bedeutung für Per...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, DBA Dänemark DBA-Dänemark

Rz. 126 Beim Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark vom 22.11.1995[1] handelt es sich – wie beim Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweden – um ein "großes" Abkommen, in dem die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Rechts- und Amtshilfe i...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2.1 Bestimmtheit des Steuerbescheids

Rz. 4 Überraschend häufig genügen Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide nicht den sich aus §§ 119 und 157 AO ergebenden Bestimmtheitsanforderungen. Gem. § 119 Abs. 1 AO müssen schriftliche Steuerbescheide inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die festgesetzte Steuer ist nach Art und Betrag zu bezeichnen.[1] Einem Bescheid muss im Hinblick auf die von § 157 Abs. 1 S. 2 AO ge...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.5 Zusammenrechnung bei Erwerben, die nach §§ 13 a, 19a ErbStG begünstigt sind

Rz. 61 Im Zusammenhang mit der Entlastung von Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13 b ErbStG stellt sich die Frage, ob alle Vorschriften zur Zeit des Letzterwerbs bei der Berechnung der fiktiven Abzugsteuer heranzuziehen sind und z. B. Übertragungen von Betriebsvermögen aus der Zeit vor dem 1.1.2009 "rückwirkend" nach §§ 13a, 13b ErbStG begünstigt werden können. Die FinVerw hatte...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe bei gemischter Schenkung und Schenkung unter Auflage

Rz. 82b Bei Erwerben durch gemischte Schenkung und Schenkung unter Auflage, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entstanden ist, ist die Ermittlung der Bereicherung gegenüber der vor dem 1.1.2009 geltenden Rechtslage[1] erheblich einfacher geworden. Die Bereicherung wird ermittelt, indem von dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Steuerwert der Leistung des Schenkers die Geg...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG DBA-Schweiz

Rz. 32 Das DBA Schweiz vom 30.11.1978, das am 28.9.1980 in Kraft trat[1], gilt für Nachlässe bzw. Erbschaften von Erblassern, die im Zeitpunkt des Todes in einem oder in beiden Vertragsstaaten ihren Wohnsitz i. S. d. Abkommens hatten.[2] Die Staatsangehörigkeit der beteiligten Personen ist für die Abgrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs des Abkommens ebenso ohne Bedeu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3.4 Fehlerhafte Steuerfestsetzung für den Vorerwerb

Rz. 25 In der Praxis anzutreffen sind Fälle, bei denen die im Steuerbescheid für den Vorerwerb ausgewiesene schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage unrichtig war. Dies können Konstellationen sein, bei denen z. B. ein Grundbesitzwert, der Wert des Betriebsvermögens oder ein Stuttgarter Verfahrenswert materiell-rechtlich unzutreffend ermittelt wurden. In diesen Fällen stellt ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.6.1 Der wiederauflebende Freibetrag

Rz. 65 Die erneute Berücksichtigung des Freibetrags eines früheren in dem unmittelbar folgenden 10-Jahreszeitraum hat nach Ansicht des BFH nicht dadurch zu geschehen, dass bei der Berechnungsgrundlage der Steuer auf den Gesamterwerb ein zweiter Freibetrag angesetzt wird. Vielmehr muss bei der Berechnung der Steuer für die erste Schenkung nach Ablauf eines 10-Jahreszeitraums ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Höchstbetrag (§ 14 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 86 Die Steuer für den Nacherwerb wird gem. § 14 Abs. 3 ErbStG in der Weise begrenzt, dass die Steuer 50 % des Nacherwerbs nicht übersteigen darf. Rz. 87 Die Vorschrift wird nur selten Anwendung finden, da § 19 Abs. 3 ErbStG allfällige Härten bei den Tarifsprüngen ausgleicht und bei Berücksichtigung der Steuer für den Vorerwerb nach § 14 Abs. 1 S. 2 und 3 ErbStG eine Art M...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Stundung bei Erwerb von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen (§ 37a Abs. 6 ErbStG)

Rz. 35 Nach § 28 ErbStG a. F. war die Steuer bei dem Erwerb von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen auf Antrag bis zu 7 Jahren insoweit zu stunden, als dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist. Diese besondere Stundungsmöglichkeit wird gem. § 37a Abs. 6 ErbStG auch für Erwerbe gewährt, für die nach dem ErbStG-DDR eine Steuer festgesetzt wurde....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.2 Wahrung der Festsetzungsfrist

Rz. 49 Die Festsetzungsfrist wird dadurch gewahrt, dass die Steuer vor Ablauf dieser Frist wirksam gegen den Stpfl. festgesetzt wird. Diese Wirkung der Wahrung der Festsetzungsfrist ist verwaltungsaktbezogen.[1] Gewahrt wird die Festsetzungsfrist daher hinsichtlich eines bestimmten Steueranspruchs, der durch die Steuerfestsetzung festgesetzt wird, nicht hinsichtlich eines an...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.1 Rechtslage für Erwerbe bis 28.12.2021

Rz. 83 Mit Wirkung ab dem 1.1.2009 hat der Gesetzgeber einen neuen Abs. 2 eingefügt. Der bisherige Abs. 2 wurde dadurch zu Abs. 3. Rz. 84 Abs. 2 enthält eine besondere Regelung der Festsetzungsverjährung, um die in § 13a Abs. 5 und § 19a Abs. 5 ErbStG neu eingefügten rückwirkenden Korrekturmöglichkeiten auch für Zwecke der Zusammenrechnung wirksam werden zu lassen.[1] Betroff...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Anhang zu § 30 ErbStG: Anzeige- bzw. Steuererklärungspflicht und Festsetzungsverjährung

Rz. 80 Erhebliche Bedeutung hat die Anzeigepflicht aus § 30 ErbStG sowie die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung (§ 31 ErbStG) im Zusammenhang mit den Vorschriften über die Festsetzungsverjährung.[1] Rz. 81 Die Festsetzungsfrist für die Erbschaft- und Schenkungsteuer beträgt 4 Jahre.[2] Die Festsetzungsfrist beträgt 10 Jahre, soweit die Steuer hinterzogen und 5 Jah...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Form und Inhalt des Steuerbescheids

Rz. 3 Die Festsetzung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer erfolgt durch schriftlichen[1] Steuerbescheid.[2] Dieser muss seinem Inhalt nach hinreichend bestimmt sein[3] und ist zu begründen.[4] Er muss die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet.[5] 1.2.1 Bestimmtheit des Steuerbescheids Rz. 4 Überraschend häufig genügen Erbschaft...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1.2.6 Persönlicher Regelungsbereich

Rz. 46 Die Verlängerung der Festsetzungsfrist tritt bei den Personen ein, die Steuerschuldner derjenigen Steuer sind, hinsichtlich derer Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung begangen wurde. Dabei ist es unbeachtlich, wer die Steuerhinterziehung begangen hat oder ob dem Stpfl. die Steuerhinterziehung bekannt war. Es kommt nur darauf an, dass es sich objekti...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.8 Zusammenrechnung bei Auslandsbezug

Rz. 77 Zusammenrechnungsfälle können dadurch verkompliziert werden, dass in die Zusammenrechnung auch ausländisches Vermögen einbezogen wird[1], für dessen Erwerb im Ausland ebenfalls eine Steuer entrichtet werden muss bzw. – bei einem Vorerwerb – entrichtet wurde. Rz. 77a Denkbar ist, dass entweder im Vorerwerb oder nur im Letzterwerb oder in beiden Erwerben eines unbeschrän...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Entstehung der Steuerschuld (§ 37a Abs. 2 ErbStG)

Rz. 15 § 37a Abs. 2 S. 1 ErbStG enthält eine Sonderregelung für den Fall, dass ein Erblasser zwar vor dem 1.1.1991 – dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des ErbStG 1974 im Beitrittsgebiet – verstorben war, jedoch die Steuerschuld erst nach dem 31.12.1990 entstanden[1] ist. Ein solcher vom Zeitpunkt des Todestags des Erblassers abweichender Entstehungszeitpunkt der Steuer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1.1 Regelmäßige Festsetzungsfrist

Rz. 22 Die Festsetzungsfrist für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen beträgt nach Abs. 2 Nr. 1 ein Jahr. Verbrauchsteuern i. S. d. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO sind Steuern auf Waren, die zu kurzfristigem Verbrauch bestimmt sind, die an den Übergang aus dem steuerlich gebundenen in den freien Verkehr anknüpfen und die bestimmt sind, auf den Verbraucher übergewälzt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.1 Der Festsetzungsverjährung unterliegende Ansprüche

Rz. 4 Das Gesetz unterscheidet zwischen der Verjährung der noch nicht festgesetzten Steuer[1] einerseits und der Verjährung des Zahlungsanspruchs[2] andererseits. Der Festsetzungsfrist nach §§ 169ff. AO unterliegen alle Besitz-, Verkehrs- und Realsteuern. Für die Realsteuern gelten die §§ 169ff. AO auch für das Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren der §§ 185ff. AO, wobei für ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die durch das ErbStRG geänderten Vorschriften des ErbStG waren auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG a. F.). Hiervon abweichend gewährte Art. 3 ErbStRG Erwerbern ein zeitlich bis zum 30.6.2009 begrenztes Wahlrecht zur rückwirkenden Anwendung der durch das ErbStRG geänderten Vorschriften bereits auf solche Erwerbe vo...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.8 Besonderheiten bei einheitlichen Zuwendungen

Rz. 49 Grundsätzlich stellt materiell-rechtlich jede freigebige Zuwendung einen eigenständigen steuerbegründenden Tatbestand dar. Rechtlich selbstständig zu beurteilende Zuwendungen liegen insbesondere vor, wenn die Zuwendungen nicht auf einem einheitlichen Schenkungsversprechen beruhen, den Zuwendungen kein obligatorisches Forderungsrecht zugrunde liegt, das ein Stammrecht ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4.2 Durchbrechung der Festsetzungsfrist

Rz. 77 In einzelnen gesetzlich normierten Ausnahmefällen kann auch die Festsetzungsfrist durchbrochen werden. Solche Fälle können sich etwa im Rahmen des § 174 AO ergeben.[1] Keinen Fall der Durchbrechung der Festsetzungsfrist stellen jedoch die Fälle der Nachversteuerung dar, z. B. § 61 Abs. 3 AO § 30 EStDV. In diesen Fällen beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.6.2 Anhebung des Steuersatzes

Rz. 66 Bei einer Kette von Schenkungen, die über einen 10-Jahreszeitraum hinausreichen, lassen sich allein durch das Institut des "Wiederauflebens des Freibetrags" nicht alle durch § 14 ErbStG hervorgerufene Fälle einer Überprogression ausgleichen. Derartige Fehler können vielmehr auch aus anderen Gründen eintreten. So liegt ein weiterer im System von § 14 Abs. 1 ErbStG ange...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1.2.1 Allgemeines

Rz. 24 Die Festsetzungsfrist kann nicht durch behördliche Entscheidung verlängert werden. Ihre Dauer, ihr Beginn, ihr Ende und mögliche Hemmungsgründe sind in §§ 169ff. AO abschließend geregelt. Die Länge der Festsetzungsfrist unterliegt auch nicht der Vereinbarung von Finanzbehörde und Stpfl. Da die Festsetzungsfrist von Amts wegen zu beachten ist und zum Erlöschen des Steu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1.2.4 Steuerverkürzung durch für den Stpfl. tätige Personen

Rz. 37a Die Verlängerung der Festsetzungsfrist setzt nicht voraus, dass der Stpfl. selbst die Steuerstraftat bzw. Steuerverkürzung begangen hat. Maßgebend ist nur, dass dieser Steueranspruch verkürzt worden ist und darin eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung liegt. Der Charakter als hinterzogene oder leichtfertig verkürzte Steuer haftet der Steuerschul...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1.2.5 Steuerverkürzung durch Dritte und Exkulpationsmöglichkeit

Rz. 39 Die Rechtsfolge des § 169 Abs. 2 S. 2 AO tritt auch ein, wenn die Steuerhinterziehung oder die leichtfertige Steuerverkürzung von einer dritten Person begangen worden ist, deren sich der Stpfl. nicht zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient. Verschulden oder Leichtfertigkeit des Stpfl. ist dann nicht erforderlich, es genügt Verschulden oder Leichtfertigkeit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Festsetzungsverjährung der §§ 169–171 AO dient dem Rechtsfrieden und steht damit im Spannungsfeld der beiden miteinander konkurrierenden Prinzipien der Rechtssicherheit und der richtigen Besteuerung. Während das Prinzip der richtigen Besteuerung, das vor allem in §§ 172ff. AO zum Ausdruck kommt, die Festsetzung der kraft Gesetzes entstandenen Steuer unabhängig vom ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.1 Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO

Rz. 83 Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist hinsichtlich des Beginns der Festsetzungsfrist zum einen die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO zu beachten: Hiernach beginnt, wenn eine Anzeige zu erstatten (§ 30 ErbStG) oder eine Steuererklärung (§ 31 ErbStG) einzureichen ist, die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung oder Anz...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Ablaufhemmung

Rz. 100 Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sind verschiedene Tatbestände der Ablaufhemmung[1] bedeutsam.[2] Wird durch Verletzung der Anzeige- bzw. Erklärungspflicht eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit begangen, gilt gem. § 171 Abs. 7 AO eine besondere Ablaufhemmung.[3] Diese Regelung wird durch § 171 Abs. 9 AO für die Fälle ergänzt, in denen eine berichtigte...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Erklärungspflichtige

Rz. 5 § 31 Abs. 1 ErbStG bezeichnet die "Beteiligten" als erklärungspflichtig. Der in dieser Vorschrift enthaltene Hinweis, dass diese Erklärungspflicht ohne Rücksicht auf die eigene Steuerpflicht besteht, ist nicht mit § 33 AO abgestimmt; denn Stpfl. ist nach § 33 Abs. 1 AO auch, wer eine Steuererklärung abzugeben hat. Man wird daher § 31 Abs. 1 S. 1 ErbStG dahingehend zu v...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8 Aussetzung der Versteuerung (§ 37a Abs. 8 ErbStG)

Rz. 45 § 34 ErbStG-DDR eröffnete beim Erwerb von Vermögen, dessen Nutzung einem anderen als dem Stpfl. zustand, eine Aussetzung der Versteuerung bis zum Erlöschen des Nutzungsrechts. Diese Vorschrift entsprach dem bis zum 30.8.1980 geltenden § 25 ErbStG a. F. Rz. 46 Nach § 37a Abs. 7 ErbStG gilt § 34 ErbStG-DDR über den 31.12.1990 hinaus. Reicht die Aussetzung der Versteuerun...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.5 Anzeigepflicht bei Ersatzerbschaftsteuer (§ 30 Abs. 5 ErbStG)

Rz. 70a Durch das JStG 2020[1] hat der Gesetzgeber mit § 30 Abs. 5 ErbStG klargestellt, dass die Anzeigepflicht auch für die Regelung der § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt. Zugleich wurde in § 30 Abs. 5 S. 2 ErbStG der Inhalt der Anzeige geregelt. Die Anzeige soll Angaben zu Name, Ort der Geschäftsleitung und des Sitzes der Stiftung oder des Vereins (Nr. 1) beinhalten. Dabei ist ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Zuständigkeit bei Erwerb durch Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sowie bei ausländischem Erblasser oder Schenker (§ 35 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 10 In den Fällen des § 35 Abs. 2 ErbStG bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach den Verhältnissen des Erwerbers, bei Zweckzuwendungen (§ 8 ErbStG) nach den Verhältnissen des Beschwerten. Ist der Erwerber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, so ist für die örtliche Zuständigkeit in erster Linie der Sitz der Geschäftsleitung maßgebend.[1] Sofer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.2 Mehrheit von Steuerschuldnern

Rz. 21 Die Festsetzungsverjährung ist für jeden Steuerschuldner besonders nach den in seiner Person angefallenen Tatbestandsmerkmalen zu berücksichtigen. Bei einer Mehrheit von Steuer-/Haftungsschuldnern läuft die Frist also gegen jeden Schuldner gesondert.[1] Das gilt auch für zusammen veranlagte Ehegatten. Beide sind, trotz der Zusammenveranlagung, jeweils selbstständige S...mehr