Fachbeiträge & Kommentare zu Steuer

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ZErb 06/2021, Lernerfolgskontrolle zur Fortbildung im Selbststudium gem. § 15 Abs. 4 FAO

Hinweis Nach § 15 Abs. 4 FAO können seit dem 1.1.2015 im Rahmen der Fachanwaltsfortbildung bis zu 5 Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Eine Fortbildung im Sinne dieses Selbst­studiums ist durch Bescheinigungen und Lernkontrollen gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen. Die folgende Lernerfolgskontrolle b...mehr

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Anhang VII. Steuerliche Anforderungen an eine Rechnung

Rz. 1 Die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung gegenüber einem Unternehmer ist eine zivilrechtliche Nebenpflicht des Mandatsvertrages, da dieser die ordentliche Rechnung in der Regel für den Vorsteuerabzug benötigt. Dem Mandanten kommt bis zur ordnungsgemäßen Ausstellung einer Rechnung ein Zurückbehaltungsrecht bezogen auf den gesamten (Brutto-)Rechnungsbetrag zu.[1] D...mehr

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ZErb 06/2021, Der mutmaßlic... / 1

Seit dem Beschluss des BGH vom 24.7.2019 kann der Dauertestamentsvollstrecker auch ohne eine Anordnung nach § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB verpflichtet sein, an den Erben Nachlasserträge auszukehren, sofern der Erbe bedürftig wird oder er nachlassbedingte Steuern zahlen muss.[1] Das obiter dictum des BGH konnte es dabei aufgrund der Streitsache auf einen Verweis auf den Beschluss de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Lang, Zum Inlandsbegriff des EStG 1975, StuW 1974, 293 u 304; Streck, StPfl der Diplomaten, FR 1975, 261; Schmidt, Neue "Inlands-" und "Auslands-"Begriffe im Steuerrecht, DB 1977, 2016; Schieber, Steuerfragen bei einer Tätigkeit im Ausland, DStR 1991, 269; Feuerstein/Michel, EStPfl bei NATO-Beschäftigungsverhältnissen, DB 1993, 1211; Schön, Die beschränkte StPfl zwischen europäis...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Steuerbilanz

Rn. 265 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Die stl. Bewertung von Rückstellungen mit Ausnahme solcher für Pensionszusagen regelt vorrangig § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Die darin enthaltenen Bewertungsanweisungen sind nicht abschließend. Regelungslücken sind über das MGB-Prinzip des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG durch Anwendung der handelsrechtl. Bewertungsgrundsätze und -vorschriften zu schließe...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

Rn. 908 Stand: EL 31 – ET: 01/2021 Die IFRS enthalten in IAS 37 eine allg. Regelung zur Bilanzierung von Rückstellungen. Für Leistungen an AN finden sich ergänzende Ansatzregelungen in IAS 19. Diese betreffenmehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 4. Abzinsung von Rückstellungen

Tz. 108 Stand: EL 44 – ET: 06/2021 Nach IAS 37.45 sind Rückstellungen mit dem Barwert (present value) anzusetzen, falls die Auswirkungen einer Abzinsung wesentlich sind ("where the effect…is material"). Dem Barwertkalkül liegt die Annahme zugrunde, dass die durch den Ansatz der Rückstellung an das Unternehmen gebundenen Ausgabengegenwerte bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen M...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Zusammenfassendes Beispiel

Rn. 347 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Das Zusammenwirken der Abzinsungsregelung mit dem Gebot, erwartete Kostensteigerungen bis zum Erfüllungszeitpunkt bilanziell vorwegzunehmen, verdeutlicht das nachfolgende Beispiel (modifiziert entnommen aus Kessler, H. 2009, S. 284ff.). Beispiel: Die B AG hat zu Beginn des Jahres 2010 in einer angemieteten Lagerhalle Ein- und Umbauten vorgeno...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung

Rz. 54 Die frühere Verweisung in Abs. 5 S. 1 auf den das Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO zwischen den Parteien betreffenden § 104 Abs. 2 ZPO ging ins Leere, soweit sie auch den zum 1.7.1994 angefügten Satz 3 des § 104 Abs. 2 ZPO einschloss, wonach die Erstattung von Umsatzsteuer die Erklärung voraussetzt, dass die Partei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt is...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / bb) Bewertung des ausgelagerten Vermögens

Rn. 755 Stand: EL 31 – ET: 01/2021 Im Gegensatz zu den Altersversorgungsverpflichtungen erfährt das Vermögen bei seiner zugriffsfreien Auslagerung eine Sonderbewertung. Es ist mit seinem beizulegenden Zeitwert zu bewerten (vgl. § 253 Abs. 1 Satz 4). Falls der beizulegende Zeitwert des ausgelagerten Vermögens den Wert der zu bedeckenden Schulden übersteigt, ist der übersteigen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Rechtssache

Rz. 7 Seit der Änderung des § 24 BRAGO durch die Novelle im Jahre 1975 ist durch die Verwendung des Begriffs "Rechtssache" statt "Rechtsstreit" klargestellt, dass der Regelungsbereich des § 24 BRAGO und der diesem nunmehr entsprechenden VV 1002 den gesamten Bereich der Verwaltungsangelegenheiten betrifft, also sowohl die Verfahren vor den Verwaltungsbehörden als auch die ger...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Einfluss der Rspr des EuGH

Rn. 46 Stand: EL 151 – ET: 06/2021 Der EuGH hat mit seiner Rspr mittlerweile entscheidenden Einfluss auf die Regelungen der §§ 1 u 1a EStG genommen. Das wird insb bei der Frage der Vereinbarkeit der nationalen Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die ArbN-Freizügigkeit (Art 45 AEUV, ex Art 39 EG), die Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV, ex Art 43 EG) sowie Di...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 1. Grundsatz der Bewertung mit dem best estimate

Tz. 97 Stand: EL 44 – ET: 06/2021 Bei der Bewertung von Rückstellungen sind Schätzungen hinsichtlich der Höhe und/oder des Zeitpunkts des Abflusses von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung der Verpflichtung angesichts der Rückstellungen immanenten Ungewissheit schlechterdings nicht zu vermeiden (vgl. auch Tz. 36). Indes beeinträchtigt die Notwendigkeit von Sch...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / E. ABC der Einzelrückstellungen in einem IFRS-Abschluss

Tz. 145 Stand: EL 44 – ET: 06/2021 Nachfolgend werden für die Praxis bedeutsame Anwendungsfälle für rückstellungsrelevante Tatbestände diskutiert. Soweit erforderlich, werden die Hinweise zum Ansatz durch solche zur Bewertung flankiert. Tz. 146 Stand: EL 44 – ET: 06/2021 Abbruchkosten/Abbruchverpflichtungen: Der Ansatz einer Rückstellung für Abbruchkosten ist bei Vorliegen eine...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.3.1 Aufgaben im Zusammenhang mit vor dem Erbfall in der Person des Erblassers entstandenen Steuern

3.3.1.1 Wesentliche Grundsätze § 34 Abs. 3 und Abs. 1 AO gelten auch für den Testamentsvollstrecker, d. h. er hat als Vermögensverwalter gewisse – nicht alle – steuerlichen Pflichten für den Erblasser zu erfüllen. Der Erbfall an sich löst unterschiedliche steuerliche Tatbestände und damit auch Pflichten des Testamentsvollstreckers aus. Im Zeitpunkt des Erbfalls in der Person d...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.3.3 Aufgaben im Zusammenhang mit Steuern, die nach dem Erbfall während der Testamentsvollstreckung entstehen

3.3.3.1 Wesentliche Grundsätze Für Steuern, die sich aus der Verwaltung des Nachlasses ergeben, sind nur die Erben Steuerschuldner (§ 38 AO), nicht der Testamentsvollstrecker. Die durch die Verwaltung des Nachlasses verwirklichten Steuertatbestände führen zu Einkünften, die allein dem Erben zugerechnet werden – auch wenn die Erträge dem Nachlass zufließen. Dementsprechend obl...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.3.1.3 Haftungsfallen

Nach § 69 AO haftet der Testamentsvollstrecker im Rahmen des durch § 34 AO begründeten Pflichtenverhältnisses, sofern und soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Der Testamentsvollstrecker kann daher Adressat eines gegen ihn ...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.3.2.3 Haftungsfallen

Bei Erbauseinandersetzungen sind bei der Erbschaftsteuer vor allem die Regeln zu Steuerbefreiungen für begünstigtes Vermögen zu beachten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 3 und 4 ErbStG, § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 3 und 4 ErbStG, § 13a i. V. m. § 13b ErbStG sowie § 13d Abs. 2 Satz 2 und 3 ErbStG). Aufgrund der andauernden COVID-19-Pandemie können Übertragungen für Betriebsvermögen nach §...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.3.1.2 Besonderheiten

Hat der Erblasser für die in seiner Person entstandenen Steuern – Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer – noch keine Steuererklärungen abgegeben, muss dies nun der Testamentsvollstrecker erledigen (§ 34 Abs. 3 AO). In diesem Rahmen ist er befugt, alle Wahlrechte, wie sie dem Erblasser zugestanden hätten, wahrzunehmen: Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die Möglic...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.3.3.2 Besonderheiten

Zur Erfüllung der den Erben obliegenden steuerlichen Pflichten sind diese auf die Erteilung entsprechender Informationen durch den Testamentsvollstrecker angewiesen. Auf der Grundlage der §§ 666, 2218 BGB ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, den Erben alle zur Abgabe der Steuererklärung erforderlichen Informationen und auch etwa benötigte Belege zur Verfügung zu stel...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.3.3.1 Wesentliche Grundsätze

Für Steuern, die sich aus der Verwaltung des Nachlasses ergeben, sind nur die Erben Steuerschuldner (§ 38 AO), nicht der Testamentsvollstrecker. Die durch die Verwaltung des Nachlasses verwirklichten Steuertatbestände führen zu Einkünften, die allein dem Erben zugerechnet werden – auch wenn die Erträge dem Nachlass zufließen. Dementsprechend obliegt es den Erben, die aus dem...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 11 ... / 3.3 Dreijähriger Besteuerungszeitraum

Rz. 40 Der Besteuerungszeitraum soll 3 Jahre nicht übersteigen. Die Angabe bezieht sich auf 3 Zeitjahre (36 Monate) und nicht 3 Wirtschaftsjahre.[1] Die Vorschrift ist eine Sollvorschrift, deren Anwendung im pflichtgemäßen Ermessen der Steuerbehörden liegt.[2] Rz. 41 Dauert die Abwicklung länger als 3 Jahre, kann die Finanzverwaltung auch einen längeren Besteuerungszeitraum ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 11 ... / 3.4 Besteuerungsgrundsätze (Abs. 6)

Rz. 53 § 11 KStG enthält keine selbstständige Regelung zu den Besteuerungsgrundsätzen während der Liquidation, sondern passt die allgemeinen Besteuerungsgrundsätze lediglich an die Besonderheiten einer Liquidation an. § 11 Abs. 6 KStG bestimmt entsprechend ausdrücklich, dass die Besteuerung, von den in den Abs. 1–5 aufgeführten Besonderheiten abgesehen, nach den allgemeinen ...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / Zusammenfassung

Überblick Laut der Berufsstatistik der BStBK v. 1.4.2021 haben die Steuerberaterkammern in Deutschland derzeit rd. 100.000 Mitglieder. Knapp 55.800 Steuerberaterpraxen unterstützen Menschen und Unternehmen bei allen Angelegenheiten rund um das Thema Steuern. Das deutsche Steuerrecht ist äußerst komplex. Von daher liegt es in der Natur der Sache, dass Fehler bei der Steuerber...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.3.3.3 Haftungsfallen

Auf die einkommensteuerliche Behandlung der Erbauseinandersetzung gilt es, ein besonderes Augenmerk zu richten: Der Testamentsvollstrecker muss die steuerlichen Folgen testamentarischer Anordnungen berücksichtigen und gewichten. Es gehört zu seinen Pflichten, dass er die steuerlichen Konsequenzen des von ihm aufgestellten Teilungsplans untersucht, damit ungewollte und regelm...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.3 Testamentsvollstreckung und Steuerrecht

Der Steuerberater ist von Berufs wegen bereits mit der Abgabenordnung vertraut und muss sich als Testamentsvollstrecker zudem mit verschiedenen steuerrechtlichen Vorschriften im Rahmen des Amts befassen. Den Testamentsvollstrecker trifft die Verpflichtung, die mit dem Nachlass zusammenhängenden Steuern aller Art aus diesem zu entrichten und an der Erhebung mitzuwirken. 3.3.1 A...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.3.1.1 Wesentliche Grundsätze

§ 34 Abs. 3 und Abs. 1 AO gelten auch für den Testamentsvollstrecker, d. h. er hat als Vermögensverwalter gewisse – nicht alle – steuerlichen Pflichten für den Erblasser zu erfüllen. Der Erbfall an sich löst unterschiedliche steuerliche Tatbestände und damit auch Pflichten des Testamentsvollstreckers aus. Im Zeitpunkt des Erbfalls in der Person des Erblassers bereits entstand...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.2.1 Amtsübernahme

Wenn der Erbfall eingetreten und das Testament in Händen des Steuerberaters ist, muss er dieses unverzüglich beim Nachlassgericht abgeben (§ 2259 BGB).[1] Das Nachlassgericht bestimmt dann einen Termin zur Testamentseröffnung. Erfährt der Steuerberater vom Tod des Erblassers und weiß er, dass das Testament in amtlicher Verwahrung ist, kann er durch die Mitteilung des Nachlas...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 43... / 2.2.3 Landesrechtlich geregelte Steuern

Rz. 18 Für die landesgesetzlich oder auf landesgesetzlicher Grundlage geregelten Steuern sind die in den Landesgesetzen bestimmten Personen Steuerschuldner. Dies gilt auch für die Kirchensteuergesetze der Länder. Rz. 19 einstweilen freimehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 43... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 Die Vorschrift enthält keine Definition der in der Überschrift verwendeten Begriffe "Steuerschuldner" und "Steuervergütungsgläubiger", sondern setzt deren Bedeutung voraus. Ebenso wenig trifft sie selbst eine Bestimmung darüber, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist oder ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten ha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 43... / 4 Steuerentrichtungspflichtige Dritte

Rz. 25 Grundsätzlich obliegt es dem Steuerschuldner, die Steuer auf eigene Kosten und Gefahr zu zahlen.[1] In bestimmten Fällen erlegen die Steuergesetze aber Dritten die Verpflichtung auf, die Steuer für Rechnung des Dritten zu entrichten. Dies geschieht typischerweise zu dem Zweck, die Erfüllung der Steuerschuld unabhängig von dem Erklärungs-und Zahlungsverhalten des Steue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 43... / 2.1 Begriff

Rz. 10 Steuerschuldner ist derjenige Stpfl., der die Steuer für eigene Rechnung zu entrichten hat oder für dessen Rechnung sie von einem Dritten zu entrichten ist[1], weil er durch eigenes oder ihm zuzurechnendes Verhalten Dritter den Tatbestand verwirklicht hat, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Bei den Dritten, deren Verhalten dem Steuerschuldner zuzurechnen is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 43... / 1.3 Verhältnis zu § 33 AO

Rz. 7 Steuerschuldner und Dritte, die eine Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten haben, gehören zu den Stpfl. i. S. des § 33 Abs. 1 AO. Allerdings ist der Kreis der Stpfl. weiter, weil er auch diejenigen umfasst, die für eine Steuer haften, eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihnen durch die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 43... / 3.2 Gläubiger der Steuervergütung

Rz. 22 Gläubiger der Steuervergütung ist derjenige Beteiligte des Steuerschuldverhältnisses, dem ein Steuervergütungsanspruch zusteht.[1] Dies ist bei den Verbrauchsteuern der Steuerlagerinhaber oder Lieferer[2], derjenige, der steuerbelastete Erzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt hat[3], bzw. bestimmte begünstigte Endverbraucher[4]; bei der Vorsteuer der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 43... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 5 In sachlicher Hinsicht gilt § 43 AO für alle durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelten Steuern und Steuervergütungen, soweit sie von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden.[1] Er gilt ferner für die Realsteuern, d. h. Grundsteuer und Gewerbesteuer[2], soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist.[3] Auf die steuerlichen Ne...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 43... / 2.2.1 Besitz- und Verkehrssteuern

Rz. 15 ESt: für die veranlagte ESt der ESt-Pflichtige i. S. d. § 1 EStG [1]; für die LSt der Arbeitnehmer[2]; für die KapESt der Gläubiger der Kapitalerträge[3]; für die Abzugsteuer nach § 50a EStG der beschränkt Stpfl.[4]. KSt: die körperschaftsteuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. §§ 1ff. KStG, ohne dass das Gesetz dazu eine ausdrückliche ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 43... / 3.1 Begriff der Steuervergütung

Rz. 20 Das Gesetz zählt den Steuervergütungsanspruch in § 37 Abs. 1 AO unter den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis auf, ordnet in § 155 Abs. 5 AO für seine Festsetzung die sinngemäße Anwendung der für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften an und führt in § 218 Abs. 1 AO den Steuervergütungsbescheid unter den Grundlagen für die Verwirklichung der Ansprüche aus ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Information der Landesfinanzbehörden

Rz. 2 Die Meldungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen gehen alle beim BZSt ein.[1] § 138i AO sieht eine Information der Landesfinanzbehörden über die Meldung vor. Diese Information erfolgt aber nur insoweit, wie die betroffene Steuer von der Landesfinanzbehörde oder Gemeinde verwaltet wird. Liegt also die Verwaltungshoheit gem. Art. 108 GG bei den Ländern oder Gem...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Zuständigkeit für die Auswertung

Rz. 6 Grundsätzlich sind für die Auswertung der eingegangenen Meldungen die Bundesbehörden zuständig. Welche Bundesbehörde zuständig ist, richtet sich nach der Verwaltungskompetenz für die betroffenen Steuern. Grundsätzlich ist dabei das BZSt für die Auswertung zuständig.[1] Sofern die betroffene Steuer allerdings durch die Zollbehörde verwaltet wird, ist diese auch für die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Angabepflicht

Rz. 9 Die Pflicht zur Angabe der Steuergestaltung in der Steuererklärung trifft den Nutzer. Zur Definition des Nutzers vgl. § 138d AO. Gibt es mehrere Nutzer, so trifft diese Pflicht jeden Nutzer. Unerheblich ist auch, ob der Nutzer oder ein Intermediär zur Meldung der Steuergestaltung verpflichtet war. Rz. 10 Der Nutzer hat die Nummern in seine Steuererklärung einzutragen. N...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1 Mitteilung der Ergebnisse der Auswertung

Rz. 8 Unabhängig davon, ob dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden die Ertragshoheit für die Steuern, die in der konkreten Meldung erfasst sind, zusteht, erfolgt die Auswertung durch das BZSt. Allerdings werden für den Fall, dass den Ländern oder den Gemeinden die Ertragshoheit ganz oder teilweise zusteht, diese informiert. Die Information erfolgt durch das BMF. Rz. 9 Die Er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Überblick

Rz. 1 Die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen soll u. a. veranlagungsunterstützend sein. Dies ist nur möglich, wenn die zuständigen Finanzbehörden die im Veranlagungsverfahren erforderlichen Informationen erhalten. Da die Meldungen gem. § 138f AO zentral beim BZSt eingehen, hat die Information der zuständigen Verwaltungsbehörden gesondert zu erfolgen. Rz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Inlandsbezug des mitteilungspflichtigen Nutzers

Rz. 9 § 138g Abs. 3 AO schränkt die Verpflichtung zur Mitteilung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung auf solche Nutzer ein, die einen Inlandsbezug aufweisen. Die Mitteilungspflicht hängt auch bei Inhouse-Gestaltungen von dem entsprechenden Inlandsbezug ab. Nach § 138g Abs. 3 Nr. 1 AO besteht dieser Inlandsbezug darin, dass der Nutzer Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4.6 Angabe der betroffenen EU-Mitgliedstaaten, Abs. 3 S. 1 Nr. 9

Rz. 30 Nach Abs. 3 S. 1 Nr. 9 sind alle Mitgliedstaaten der EU zu benennen, die wahrscheinlich von der grenzüberschreitenden Steuergestaltung betroffen sein werden. Dazu gehört auch die Bundesrepublik. Betroffene EWR- oder Drittstaaten brauchen nicht aufgeführt zu werden. "Betroffenheit" eines EU-Mitgliedstaates liegt vor, wenn die konkrete Steuergestaltung bzw. bei mehreren...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3 Informationsweitergabe

Rz. 6 Sofern eine von den Ländern oder den Gemeinden verwaltete Steuer betroffen ist, erfolgt durch das BZSt eine Information dieser Behörde. An das BZSt ist die Meldung gem. § 138f Abs. 1 AO erfolgt. Dieses teilt den Landesfinanzbehörden dann elektronisch mit, dass eine Steuergestaltung gemeldet worden ist und übermittelt die Registrierungsnummer gem. § 138f Abs. 5 S. 1 Nr....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.2 Bereitstellung zur Umsetzung, Abs. 2 Nr. 1

Rz. 8 "Umsetzung" bzw. Implementierung bedeutet, dass Schritte unternommen werden, die konkret zu der Steuervergünstigung führen. Der Abschluss eines Rahmenvertrags ist noch keine Umsetzung in diesem Sinne, da er allein nicht zu Steuerersparnissen führt. "Umsetzung" ist dann erst das Einzelgeschäft, das im Rahmen des Rahmenvertrags vorgenommen wird.[1] Eine Steuergestaltung ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Voraussetzungen

Rz. 2 § 138k S. 1 AO verpflichtet den Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung, bestimmte Angaben in seine Steuererklärung aufzunehmen, wenn er die Gestaltung verwirklicht hat. Ist die Gestaltung nur konzipiert aber nicht umgesetzt worden, muss der Nutzer keine Daten dazu in seine Steuererklärung aufnehmen. Es kann daher vorkommen, dass die Gestaltung zwar meldepf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.3 Mitteilungspflicht des Intermediärs in mehreren EU-Staaten, Abs. 8

Rz. 51 § 138f Abs. 8 AO regelt den Fall, dass der Intermediär in der Bundesrepublik und in einem oder mehreren anderen EU-Staaten zur Mitteilung derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung verpflichtet ist. In diesem Fall ist der Intermediär von der Mitteilungspflicht gegenüber dem BZSt, aber auch nur dann, befreit, wenn er nachweisen kann, dass die Mitteilung in einem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In § 138f AO enthält das Verfahren zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), wobei in dieser Vorschrift im Wesentlichen der Fall erfasst ist, dass der Intermediär zur Mitteilung verpflichtet ist. Lediglich Abs. 6 der Vorschrift behandelt den Fall, dass die Pflicht zur Mitteilung eines Teils der erforderliche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.2 Bereitstellung der gemeldeten Daten

Rz. 13 Bezieht sich die gemeldete Steuergestaltung auf Steuern, die gem. Art. 108 Abs. 2 GG von Ländern oder Gemeinden verwaltet werden, stellt das BZSt ebenfalls den Datensatz mit den Meldedaten gem. § 138f Abs. 3 AO an die zuständigen Finanzbehörden zum Abruf bereit.[1] Außerdem werden eigene Auswertungen sowie die Ergebnisse etwaiger eigener Ermittlungen bereitgestellt. E...mehr