Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerhinterziehung

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Formelles Haftungsrecht / 3.5 Verkürzung der Frist

Nach § 191 Abs. 5 AO [1] kann, abweichend von den allgemeinen Bestimmungen, ein Haftungsbescheid nicht mehr ergehen: soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr festgesetzt werden kann oder soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer wegen des Eintritts der Zahlungsverjährung verjäh...mehr

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Formelles Haftungsrecht / 3.2 Verjährungsfristen

Für den Erlass von Haftungsbescheiden gibt es folgende Verjährungsfristen[1]: 4 Jahre: Regelfall nach § 191 Abs. 3 Satz 2 AO: 5 Jahre: bei leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 70 AO: 10 Jahre: bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung nach §§ 70, 71 AO [2] zivilrechtliche Regelung[3], vor allem bei Ausscheiden aus einer Personengesellschaft.[4]mehr

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Formelles Haftungsrecht / 1.1 Erlass eines Haftungsbescheids

Nach § 191 AO kann ein Haftungsbescheid ergehen, wenn kraft Gesetzes für eine Steuer gehaftet wird. Dabei ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob es sich bei der Haftungsgrundlage um ein Steuergesetz oder um ein zivilrechtliches Gesetz handelt. Wie auch der Steuerbescheid wirkt der Haftungsbescheid nur deklaratorisch. Der Haftungsanspruch entsteht, sobald die gesetzlichen Vo...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 2 Haftung des Vertretenen

§ 70 AO sieht eine Haftung des Vertretenen für den Fall vor, dass eine Person i. S. d. §§ 34, 35 AO bei ihrer Tätigkeit eine Steuerhinterziehung[1] oder leichtfertige Steuerverkürzung[2] begeht oder an einer Steuerhinterziehung teilnimmt und ohne dass der Vertretene insoweit Steuerschuldner wird. Im Gegensatz zu § 69 AO ist also für eine Haftung nach § 70 AO eine Steuerordnu...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 3.1 Voraussetzungen der Haftung

Die Haftung nach § 71 AO setzt nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung voraus: eine vollendete Steuerhinterziehung[1] oder Steuerhehlerei.[2] Es müssen also bei diesen beiden Steuerstraftaten sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der §§ 370, 374 AO erfüllt sein.[3] Eine Wahlfeststellung zwischen beiden Delikten ist zulässig.[4] Nicht in Betracht ...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 1.3 Pflichtverletzung

Der Umfang der Pflichten ergibt sich aus §§ 34, 35 AO.[1] Für die Pflichtverletzung ist keine Steuerhinterziehung[2] oder leichtfertige Steuerverkürzung[3] erforderlich.[4] Es genügen andere Pflichtverletzungen, die durch die Einzelsteuergesetze oder die AO begründet werden, um eine Haftung nach § 69 AO zu begründen. Beispiele für eine Pflichtverletzung i. S. d. § 69 AO sind:...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 3.3 Umfang der Haftung

Die Haftung nach § 71 AO erstreckt sich auf die verkürzten Steuern[1], die zu Unrecht gewährten Steuervorteile (Steuererstattungen, Steuervergütungen)[2], die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO. Diese Bestimmung gilt ausdrücklich nur für Steuerhinterziehung, nicht jedoch bei Steuerhehlerei.[3] Hinsichtlich des Umfangs der Haftung bei § 71 AO ist dabei unbedingt darauf zu achten,...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 3.2 In Betracht kommender Personenkreis

Die Haftung erstreckt sich nach dem Wortlaut des § 71 AO nicht nur auf den unmittelbaren Täter, sondern auch auf den Teilnehmer der Tat. Dies können Anstifter[1] oder Gehilfen[2] sein, selbst dann, wenn der Haupttäter unbekannt bleibt.[3] Keine Haftung kommt hingegen in Betracht für den Täter einer Begünstigung.[4] Beispiele für mögliche Haftende sind etwa: Buchhalter und Ste...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 3 Haftung des Steuerhinterziehers oder Teilnehmers

Nach § 71 AO haften der Täter und der Teilnehmer einer Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO.[1] 3.1 Voraussetzungen der Haftung Die Haftung nach § 71 AO setzt nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung voraus: eine vollendete Steuerhinterziehung[1] ode...mehr

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Kollision von Strafverfahre... / 1. Verhältnis von Strafverfahren und Besteuerungsverfahren

Wird neben einem anhängigen Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung ein Finanzgerichtsverfahren geführt, in dem der Steueranspruch herabgesetzt oder vollständig verneint wird, stellt sich die Frage nach der Bedeutung der finanzgerichtlichen Entscheidung für die Einziehungsentscheidung im Rahmen des Strafverfahrens (vgl. Bröckers in Peters/Bröckers, Vermögen...mehr

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Kollision von Strafverfahre... / II. Grundzüge und Systematik der Einziehung der §§ 73 ff. StGB

Die §§ 73 ff. StGB finden sich in den Regelungen über die Rechtsfolgen der Tat. Den Vorschriften liegt der Grundgedanke der Entziehung bestimmter, in irgendeiner Weise in die Tat verwickelter Gegenstände zugrunde (vgl. Eser/Schuster in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, Vorb. § 73 Rz. 1). Mit den auch für das Steuerstrafrecht maßgeblichen Regelungen über die Einziehung ...mehr

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Kollision von Strafverfahre... / I. Einleitung

Das zum 1.7.2017 als "Einziehung von Taterträgen" (vor dem 1.7.2017: "Verfall") neu titulierte und geregelte Recht der Vermögensabschöpfung ist auch im Steuerstrafrecht von erheblicher Bedeutung. Von weitreichender, auch verfassungsrechtlicher Tragweite ist insb. die Vorschrift des § 73e StGB i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020 (in Kraft getreten a...mehr

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Kollision von Strafverfahre... / 1. Verfassungsmäßigkeit von 316j EGStGB

Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist u.E. – entgegen den Ausführungen von BGH und BVerfG – die Übergangsregelung des Art. 316j EGStGB problematisch. Einziehung nach steuerrechtlicher Verjährung: Die Vorschrift eröffnet – entgegen § 2 Abs. 5 StGB – auch dann einen Anwendungsbereich für § 73e Abs. 1 S. 2 StGB, wenn gem. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO in großem Ausmaß Steuern verkür...mehr

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§ 25f UStG – Auswirkungen b... / 3. Rechtsprechung zur Betrugsbekämpfung

Die MwStSystRL selbst enthält keine ausdrücklichen Vorschriften zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug. Möglichkeiten der Mitgliedstaaten Maßnahmen gg. Steuerhinterziehung zu ergreifen: Die Mitgliedstaaten haben allerdings nach Art. 131 die Möglichkeit, für die Anwendbarkeit von Steuerbefreiungen die Bedingungen "zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Mi...mehr

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§ 25f UStG – Auswirkungen b... / 1. Sensibilisierung im Unternehmen

Die im vorherigen Kapitel dargestellten Punkte können von einer zukünftigen Betriebsprüfung mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln, der verfügbaren Zeit für Prüfungshandlungen und den zwischenzeitlich erlangten Erkenntnissen naturgemäß gründlicher geprüft werden, als von Unternehmern und deren Mitarbeitern im Tagesgeschäft.[58] Hier gilt es, im Unternehmen ein Bewusstse...mehr

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§ 25f UStG – Auswirkungen b... / 1. "Wusste oder hätte wissen müssen"

Ein Unternehmer, der "wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der von ihm erbrachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, bei dem (...) ein anderer Beteiligter (...) in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer (....) einbezogen war" wird von den zuvor genannten Nachteilen betroffen (§ 25f Abs. 1 UStG). Das "Wusste oder hätte wissen mü...mehr

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§ 25f UStG – Auswirkungen b... / 2. Versagung des Vorsteuerabzugs

Bei positiver oder möglicher Kenntnis des Unternehmers, dass er in einen Umsatzsteuerbetrug involviert ist, wird ihm der Vorsteuerabzug aus der Eingangsrechnung seines Vorlieferanten versagt. Dies gilt selbst dann, wenn nicht der Vorlieferant, sondern ein anderer Beteiligter in der Lieferkette die Umsatzsteuerhinterziehung begangen hat. Allerdings ist anzunehmen, dass das "K...mehr

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§ 25f UStG – Auswirkungen b... / III. Sichtweise der Finanzverwaltung

Orientierung an d. Verwaltungsanweisung empfohlen: Der durch das BMF-Schr. v. 15.6.2022[52] neu eingeführte Abschnitt 25f UStAE soll die zum Teil unbestimmten Regelungen des Gesetzes konkretisieren und die Anwendung der Vorschrift in der Praxis erleichtern. Unternehmer mit entsprechenden Sachverhalten sollten sich an der Verwaltungsanweisung orientieren, um durch Beachtung d...mehr

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§ 25f UStG – Auswirkungen b... / 1. § 25f UStG als Spezialnorm des UStG

Die Vorschrift des § 25f UStG wurde mit Wirkung zum 1.1.2020 neu in das UStG aufgenommen.[1] Sie setzt im Ergebnis die bisherige Rechtsprechung des EuGH und des BFH zum Umsatzsteuerbetrug um.[2] Verlust des Vorsteuerabzugs und Versagung der Steuerbefreiung: Die Vorschrift sieht nachteilige Konsequenzen für einen Unternehmer vor, der an einer Lieferkette beteiligt ist, in der ...mehr

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§ 25f UStG – Auswirkungen b... / 5. Kumulativer Verlust der Steuerbefreiung und des Vorsteuerabzugs

Mehrfache Versagung des Vorsteuerabzugs in Lieferkette zulässig: Unter den Voraussetzungen des § 25f UStG verliert der betroffene Unternehmer sowohl den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen als auch die Steuerbefreiung für seine nachfolgende innergemeinschaftliche Lieferung. Er zahlt den Umsatzsteuerschaden damit doppelt, einschließlich der Steuer auf seine Marge aus dem We...mehr

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Betriebsprüfung / 1.2 Formen der Betriebsprüfung

Bei der Betriebsprüfung sind verschiedene Formen zu unterscheiden, die zugleich deutlich machen, welche Steuerpflichtigen mit einer Prüfung rechnen müssen. Allen ist jedoch gemeinsam, dass die Betriebsprüfung regelmäßig unabhängig davon zulässig ist, ob die Steuer festgesetzt ist, ein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt, ein Steuerbescheid vorläufig ergangen ist oder u...mehr

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Betriebsprüfung / 6 Zeitpunkt der Betriebsprüfung

Der Beginn der Betriebsprüfung wird durch die Prüfungsanordnung oder durch einen gesonderten Verwaltungsakt festgelegt. Der Beginn kann auch mündlich mitgeteilt werden, allerdings erst nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. Erscheint der Betriebsprüfer, muss er sich ausweisen und das Datum sowie die Uhrzeit des Prüfungsbeginns dokumentieren (§ 198 AO). Dies ist wichtig, wei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1.2 Steuerhinterziehung

Rz. 6 Gegenstand des anhängigen Strafverfahrens (s. Rz. 5) muss eine Steuerhinterziehung i. S. v. § 370 AO sein. Hierbei ist es unerheblich, ob nur der Tatbestand der "einfachen" Steuerhinterziehung[1] erfüllt ist oder eine "schwere" Steuerhinterziehung[2] vorgeworfen wird. Steuerhinterziehung i. d. S. ist auch die Hinterziehung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben[3], sodass auch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1 Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung

2.1.1 Anhängiges Strafverfahren Rz. 5 Die Aussetzung des Strafverfahrens nach § 396 AO kommt in jedem Verfahrensstadium in Betracht[1], sei es im staatsanwaltschaftlichen bzw. finanzbehördlichen Ermittlungsverfahren[2], sei es im gerichtlichen Verfahren[3], sei es im Nachverfahren, wenn ein Einziehungsverfahren gem. §§ 422, 423 StPO abgetrennt wurde.[4] Erforderlich ist insow...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2.3.2 Steuerstraftat

Rz. 31 Streitig ist, ob das Ruhen der Verjährung nur hinsichtlich der Steuerhinterziehung eintritt[1] oder auch hinsichtlich mit der Steuerhinterziehung begangener allgemeiner Straftaten, also hinsichtlich der gesamten Tat im verfahrensrechtlichen Sinne.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3 Aussetzungsgrund

Rz. 10 Die Aussetzung des Strafverfahrens nach § 396 AO setzt voraus, dass "die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung (s. Rz. 6f.) davon abhängt", ob ein Steueranspruch besteht. Diese nach den Vorschriften des Steuerrechts zu treffende Entscheidung ist lediglich eine Vorfrage für die Entscheidung über das Vorliegen einer Steuerverkürzung.[1] ob Steuern verkürzt worden sin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1.1 Anhängiges Strafverfahren

Rz. 5 Die Aussetzung des Strafverfahrens nach § 396 AO kommt in jedem Verfahrensstadium in Betracht[1], sei es im staatsanwaltschaftlichen bzw. finanzbehördlichen Ermittlungsverfahren[2], sei es im gerichtlichen Verfahren[3], sei es im Nachverfahren, wenn ein Einziehungsverfahren gem. §§ 422, 423 StPO abgetrennt wurde.[4] Erforderlich ist insoweit nur, dass das Verfahren ein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Im Interesse des Beschuldigten haben die Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaft oder Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO [1], und die Strafgerichte das Strafverfahren unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall in angemessener Zeit abzuwickeln.[2] Dieses Beschleunigungsgebot, wie es auch aus Art. 6 Abs. 1 MRK folgt und das als Amtspflicht gegenüber dem...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 2.4 Fehlerhafte Aufzeichnungen (§ 42d Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 27 Ein Arbeitgeber haftet nach § 42d Abs. 1 Nr. 3 für die ESt (LSt), die aufgrund fehlerhafter Eintragungen im Lohnkonto[1] oder in der LSt-Bescheinigung verkürzt wird. Die Vorschrift dehnt die Haftung des Arbeitgebers in das Verfahren zur Veranlagung des Arbeitnehmers zur ESt aus, in dem die angeführten Unterlagen sich als Beweismittel auswirken können. Mit der Vorschri...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 8.1 Allgemeines

Rz. 99 Arbeitnehmerüberlassung i. S. d. Legaldefinition des§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG ist gekennzeichnet durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehun...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Inventur / 6 Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterbliebener Inventur

Wird keine Inventur durchgeführt oder weist die Inventur erhebliche Mängel auf, kann der Abschlussprüfer bei prüfungspflichtigen Unternehmen den Bestätigungsvermerk einschränken oder insgesamt versagen;[1] drohen im Insolvenzfall strafrechtliche Konsequenzen;[2] ist die Buchführung steuerlich zu verwerfen und der Gewinn stattdessen zu schätzen,[3] droht das Risiko des Vorwurfs d...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage WA / 7 Vertragliche Vereinbarungen mit Anteilseignern und diesen nahestehenden Personen

Vor Zeilen 15–19 In die Zeilen 15–19 sind vertragliche Vereinbarungen (Anstellungs-, Miet-, Darlehensverträge, Pensionszusagen) und hierauf beruhende Vergütungen an Anteilseigner und ihnen nahestehende Personen (insbesondere Ehegatten und Kinder) einzutragen, die im Vz abgeschlossen oder geändert wurden.[1] Anzugeben ist, ob Verträge abgeschlossen oder geändert wurden. Die Ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.4.2 Durchbrechung der Änderungssperre

Rz. 258 Die durch die Außenprüfung verstärkte Bestandskraft kann nach § 173 Abs. 2 AO nur durchbrochen werden, wenn das Verhalten des Stpfl. oder eines Dritten den Straftatbestand der Steuerhinterziehung, § 370 AO, oder den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit einer leichtfertigen Steuerverkürzung, § 378 AO, erfüllte. Die Durchbrechung der verstärkten Bestandskraft nach § 173 Ab...mehr

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Steuerstrafverfahren: Strat... / 1.1 Zuständigkeit der Behörden

Zuständig sind unterschiedliche Behörden: Die Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamts (BuStra oder StraBust) oder die Staatsanwaltschaft führen das Straf- oder Bußgeldverfahren. Die Staatsanwaltschaft ist zuständig, wenn es nicht nur um Steuerhinterziehung, sondern z. B. auch um Betrug oder Urkundenfälschung oder um eine größere Dimension geht. Sie ist befugt, ein Steue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.1.3 Nachträgliches Bekanntwerden im Verhältnis zu anderen Änderungsvorschriften

Rz. 108 Der maßgebliche Zeitpunkt für das Bekanntwerden neuer Tatsachen richtet sich nach dem der letzten sachlichen Prüfung des Steuerbescheids. Ein Änderungsbescheid tritt in verfahrensrechtlicher Hinsicht an die Stelle des ursprünglichen Bescheids. Daher müssen in ihm alle bekannten oder als bekannt geltenden Tatsachen verwertet werden. Tatsachen und Beweismittel, die bei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2 Begriff des materiellen Fehlers

Rz. 16 Die beiden Tatbestände des § 177 in Abs. 1 und 2 AO sehen die Berichtigung von "materiellen Fehlern" vor. In der ursprünglichen Fassung des § 177 AO v. 16.3.1976 lautete die Bezeichnung "Rechtsfehler". Dadurch waren Zweifel entstanden, was unter Rechtsfehler zu verstehen sei; insbesondere war zweifelhaft geworden, ob Unrichtigkeiten i. S. d. § 129 AO unter den Begriff...mehr

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Steuerstrafverfahren: Strat... / 4.3 Anklage oder Strafbefehl

Sieht die Ermittlungsbehörde hingegen einen hinreichenden Verdacht einer Steuerhinterziehung, wird sie öffentliche Klage in Form der Anklage oder – in weniger bedeutenden Fällen – in Gestalt eines Strafbefehls erheben (§ 170 Abs. 1 StPO). Hinreichender Tatverdacht ist ein intensiverer Verdachtsgrad als der Anfangsverdacht, welcher für die Einleitung eines Strafverfahrens gen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1 Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung

Rz. 14 Die Saldierung nach § 177 AO greift nur ein, wenn die Voraussetzungen einer Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung vorliegen. Es muss also der Tatbestand einer Änderungsvorschrift gegeben sein. Das ist der Fall, wenn ohne die Saldierung nach § 177 AO eine Änderung der Steuerfestsetzung zu erfolgen hätte. Es dürfen also keine Hinderungsgründe für eine Aufhebung ...mehr

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Steuerstrafverfahren: Strat... / 5 Berater als Verteidiger?

Steuerberater dürfen in einem Steuerstrafverfahren als Verteidiger auftreten, wenn das Strafverfahren durch die Straf- und Bußgeldsachenstelle geführt wird. Ist hingegen die Staatsanwaltschaft die verfahrensführende Ermittlungsbehörde (also in bedeutenderen Sachen und wenn neben der Steuerhinterziehung weitere Delikte im Raum stehen), so darf der Steuerberater nicht tätig we...mehr

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Steuerstrafverfahren: Strat... / Zusammenfassung

Überblick Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung haben oft einen Überrumpelungseffekt. Berater bzw. Verteidiger sollten daher bereits zu Beginn "erste Hilfe am Unfallort" leisten. So können auch Fehler im Sinne der Verteidigung vermieden werden, die später nur schwer heilbar sind. Schritt für Schritt werden sie eine effektive Strategie entwickeln. Oft werden hierzu n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.4.2 Zulässigkeit der Hinzuziehung bzw. Beiladung

Rz. 199 Abs. 5 gibt eine eigenständige Regelung der Zulässigkeit der Hinzuziehung oder Beiladung des Dritten. Unter Hinzuziehung ist die Beteiligung des Dritten im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren[1] oder analog im Veranlagungsverfahren (vgl. Rz. 209) zu verstehen, unter Beiladung die Beteiligung in einem gerichtlichen Rechtsmittelverfahren.[2] Rz. 200 Voraussetzung ...mehr

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Steuerstrafverfahren: Strat... / 3.2 Koordinierung der Verfahren

Aufgrund der unterschiedlichen Regelung zur Beweislast und Mitwirkungspflicht können sich das steuerliche und das strafrechtliche Verfahren unterschiedlich entwickeln. Unabhängig hiervon können sich unterschiedliche Ergebnisse auch aufgrund unterschiedlicher fachlicher Kompetenzen der Finanz- und der Strafgerichte ergeben. Zeitliche Reihenfolge der Verfahren So kann es für den...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.3 Erwirkung der Steuerfestsetzung durch unlautere Mittel (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c)

Rz. 45 Die Steuerfestsetzung kann aufgehoben oder geändert werden, wenn sie durch unlautere Mittel erwirkt worden ist. Als Beispiele solcher unlauterer Mittel nennt das Gesetz, nicht abschließend, arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung. Ebenfalls unter den Begriff der unlauteren Mittel fällt das kollusive Zusammenwirken des Stpfl. mit dem entscheidenden Beamten zur Er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.1 Grundgedanken der Vorschrift und Systematik

Rz. 1 § 176 AO stellt einen Versuch dar, das Problem des Vertrauensschutzes für den Stpfl. gesetzgeberisch zu lösen. Die Vorschrift kann lediglich ein erster Schritt sein und dürfte ihre wesentliche Bedeutung darin haben, dass sie einen Anstoß zur Diskussion der Problematik des Vertrauensschutzes gibt; eine umfassende gesetzliche Regelung des Problembereichs leistet sie nich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.5 Ausdehnung auf die Abzugsteuern

Rz. 269 Problematisch ist die Anwendung des § 173 Abs. 2 AO auf Abzugsteuern. Die Abführung der LSt durch den Arbeitgeber im LSt-Abzugsverfahren führt bei diesem weder zu einer Steuer- noch zu einer Haftungsschuld, sondern zu einer Einbehaltungs- und Abführungsschuld, die im Gesetz nicht geregelt ist .[1] § 193 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AO erlaubt in diesen Fällen eine Außenprüfun...mehr

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Steuerstrafverfahren: Strat... / 6 Berater als Beschuldigter

Wenn der Berater selbst von Durchsuchungen oder Beschlagnahmen betroffen ist, sollte er zunächst prüfen, ob er selbst Beschuldigter ist oder bloßer Dritter. Insofern ist maßgebend, ob es sich um ein Strafverfahren gegen den Berater selbst und/oder gegen seine Mitarbeiter als Beschuldigte handelt. Dies ist der Fall, wenn der Durchsuchungsbeschluss die Rechtsgrundlage § 102 StP...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 5.1.4.1 Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO

Die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO stellt eine Straftat dar und kann als solche gegenüber dem Verpflichteten bzw. der handelnden Person mit empfindlichen Geld- und Haftstrafen von bis zu fünf Jahren geahndet werden. In besonders schweren Fällen ist eine Haftstrafe von bis zu zehn Jahren möglich. Bei einer Steuerhinterziehung von mehr als einer Million EUR erfolgt i...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 5.1.4.3 Praktische Erwägungen

a. Einleitung von Ermittlungsverfahren Bei Unternehmenssteuern resultieren Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit gerade im Verrechnungspreisbereich häufig aus Betriebsprüfungen. nachfolgendes Zitat aus einem Erlass[90] der obersten deutschen Finanzbehörden der Länder zeigt, in welchem Stadium und bei Vorliegen welcher Umstände ...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 5.1.4 Straf- und bußgeldrechtliche Verfahren

Autoren: Dr. Thorsten Zumwinkel, Pia Marie König In vielen Staaten und auch in Deutschland gilt, dass die unterlassene, nicht rechtzeitige oder unvollständige Anmeldung bzw. Erklärung von Steuern auch straf- oder bußgeldrechtlich Konsequenzen haben kann. In Deutschland weisen bereits die Verwaltungsgrundsätze-Verfahren vom 12. April 2005 auf die Möglichkeit straf- oder bußgel...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 13.2.1 "Normale" Außenprüfung

Im Rahmen einer Außenprüfung (= "Betriebsprüfung") wird vonseiten des für das jeweilige Unternehmen zuständigen Finanzamtes (vgl. §§ 16 ff. AO) nachträglich überprüft, ob die in der Steuererklärung gemachten Angaben im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stehen. Die Prüfung ist dabei regelmäßig auf bestimmte Steuerarten und Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume beschränkt...mehr