Fachbeiträge & Kommentare zu Stille Beteiligung

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Frotscher/Geurts, EStG § 4k... / 2.2.1.2 Qualifikation- oder Zurechnungskonflikt

Rz. 48 Weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 4k Abs. 1 S. 1 EStG ist das Vorliegen einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Qualifikation oder Zurechnung des Kapitalvermögens. Es handelt sich dabei um zwei voneinander unabhängige Tatbestandsalternativen. Rz. 49 Liegt weder ein Qualifikations- noch ein Zurechnungskonflikt vor, ist die Anwendung des § 4k Abs. 1 S. 1...mehr

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Anlage KAP (Einkünfte aus K... / 4.8 Stille Beteiligung/partiarisches Darlehen

Rz. 814 Auch Gewinne aus der Veräußerung oder der Auflösung einer stillen Beteiligung oder eines partiarischen Darlehens werden nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bzw. Abs. 2 Satz 2 EStG besteuert. Bei der Auflösung der stillen Beteiligung ist zu beachten, dass die laufenden Gewinne und Verluste während des Bestehens einer stillen Beteiligung bereits versteuert wurden. Dies ist be...mehr

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Anlage G (Einkünfte aus Gew... / 6 Gewerbesteueranrechnung

Rz. 1004 [Gewerbesteueranrechnung → Zeile 17 ff.] § 35 EStG gewährt für Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften, persönlich haftende Gesellschafter von KGaA und atypisch stille Gesellschafter, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, eine Steuerermäßigung durch Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer. Die Steuerermäßigung ist betriebsbezoge...mehr

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Anlage KAP (Einkünfte aus K... / 2 Weitere Angaben

Rz. 183 [Individueller Steuersatz, Darlehen an Angehörige, stille Gesellschaften, partiarische Darlehen → Anlage KAP Zeilen 27–34] Für die wenigen Kapitalerträge, die nicht dem Abgeltungsteuersatz von 25 % unterliegen, sondern mit dem persönlichen (tariflichen) Steuersatz, eventuell unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens, versteuert werden müssen, sind die Zeilen ...mehr

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Anlage G (Einkünfte aus Gew... / 1 Allgemein

Rz. 264 Wichtig Gewerbetreibende müssen Anlage G ausfüllen Die Anlage G müssen Sie in folgenden Fällen ausfüllen: Sie waren im Veranlagungsjahr Inhaber eines Gewerbebetriebs. Sie haben bzw. hatten die Absicht, einen Gewerbebetrieb zu eröffnen. In diesem Zusammenhang sind Ihnen Aufwendungen entstanden. Sie sind an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt. Ehegatten geben ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1.5 ABC der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe

Tz. 170 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Im nachfolgenden ABC der gemeinnützigen Zwecke werden zur Vereinfachung folgende Abkürzungen verwendet: g = gemeinnützig, G = Gemeinnützigkeit, sb = spendenbegünstigt, Sb = Spendenbegünstigung, ng = nicht gemeinnützig, nsb = nicht spendenbegünstigt. Abfallbeseitigung Abfallbeseitigungsbetrieb ist wG, nsb (s Urt des BFH v 15.12.1993, BStBl II 1...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.1 Allgemeines

Tz. 92 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 § 2 Abs 4 S 1 und 2 UmwStG soll vermeiden, dass eine Kö, deren Verlust- bzw Zinsvortrag und/oder EBITDA-Vortrag wegen eines stschädlichen Beteiligungserwerbs iSd § 8c Abs 1 KStG ganz oder anteilig untergehen würde, den Verlustuntergang dadurch zu verhindern versucht, dass sie gem § 2 Abs 1 UmwStG mit stlicher Rückwirkung auf einen vor dem sch...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.2 Ausschluss der Verlustnutzung bei der übertragenden Körperschaft (§ 2 Abs 4 S 1 UmwStG)

Tz. 95 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Nach § 2 Abs 4 S 1 UmwStG ist der Ausgleich oder die Verrechnung eines Übertragungsgewinns mit verrechenbaren Verlusten, verbleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgeglichenen negativen Eink, einem Zinsvortrag iSd § 4h Abs 1 S 5 EStG und einem EBITDA-Vortrag iSd § 4h Abs 1 S 3 EStG (Verlustnutzung) des übertragenden Rechtsträgers nur zulässig, ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.3 Ausschluss der Verlustnutzung bei dem übernehmenden Rechtsträger (§ 2 Abs 4 S 2 UmwStG)

Tz. 110 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Nach § 2 Abs 4 S 2 UmwStG gilt S 1für negative Eink des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum entspr. Danach kann auch ein lfd Verlust des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum insoweit nicht mit den positiven Eink des übernehmenden Rechtsträgers ausgeglichen werden (s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.40). Wegen der entspr A...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1 Allgemeines

Tz. 90 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 § 2 Abs 4 UmwStG hängt inhaltlich mit § 8c Abs 1 KStG sowie mit § 4 h EStG iVm § 8a KStG zusammen. Die Vorschrift soll verhindern, dass ein wg § 8c Abs 1 KStG vom Untergang bedrohter Verlustvortrag usw sowie ein wg § 4h EStG iVm § 8a KStG vom Untergang bedrohter Zins- und/oder EBITDA-Vortrag durch den stlichen Rückbezug eines Umwandlungsvorga...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.1 Allgemeines

Rz. 131 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Der durch das AbzStEntModG eingeführte Abs 5 des § 2 UmwStG enthält, in Ergänzung zu § 2 Abs 4 UmwStG (s Tz 90ff), weitere Regelungen zur Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen unter Inanspruchnahme der Regelungen zum stlichen Rückbezug. Ähnlich wie bei der Vorschrift des § 2 Abs 4 UmwStG, ist auf den ersten Blick schwer erkennbar, welc...mehr

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Auswirkungen eines Gesellschafterwechsel in doppel- und mehrstöckigen Personengesellschaften auf Fehlbeträge nach § 10a GewStG

Kommentar Nachdem sich die Rechtsprechung mehrfach mit der zutreffenden Feststellung von verbleibenden Verlustvorträgen zur Gewerbesteuer bei einem Gesellschafterwechsel in doppel- bzw. mehrstöckigen Personengesellschaften geäußert hatte, liegt nun auch eine Stellungnahme der Finanzverwaltung dazu vor. Rechtsprechung des BFH zu doppelt- und mehrstöckigen Personengesellschafte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 6.4.4 Atypische stille Gesellschaft

Rz. 61 Kapitalerträge aus einer stillen Beteiligung unterliegen nur dann nicht dem KapESt-Abzug, wenn es sich um eine atypische stille Gesellschaft handelt, der stille Gesellschafter somit als Mitunternehmer anzusehen ist und deshalb nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG bezieht, die nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG dem KapESt-Abzug unterliegen,...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Gestaltungsansätze

Rn. 75 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Gestaltungen zur Vermeidung der Mindestbesteuerung bieten sich insb an durch eine gezielte Steuerung der Gewinnrealisierung in Folgejahren, sofern in diesen mit Verlusten gerechnet wird, bzw durch die Verlagerung von Aufwandspotenzial in erfolgreiche Jahre, s Herzig/Wagner, WPg 2004, 53, 62. Weiterhin sollte in Verlustjahren überlegt werden,...mehr

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Influencer: Einkünfteerziel... / 5.2.3 Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland

Übt der Influencer seine Tätigkeit als Einzelunternehmer oder im Rahmen einer Personengesellschaft (bspw. zusammen mit weiteren Influencern) aus und gibt er seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auf gilt Folgendes: Es kann entweder in Bezug auf Einzelwirtschaftsgüter zur Entstrickung des Betriebsvermögens nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG oder zur fiktiven Betriebs...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / IV. Muster: Gesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft

Rz. 78 Muster 32.6: Gesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft Muster 32.6: Gesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft § 1 Gesellschaft, Gesellschafter (1) Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb des Unternehmens der X-GmbH & Co. KG in Y-Stadt, die den Handel mit Elektrogeräten betreibt und im Handelsregister des Amtsgerichts Y-Stadt unter HR A XYZ eingetragen is...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 72 Die X-GmbH & Co. KG möchte Mittel zur Finanzierung von Investitionen aufnehmen. Ein Gesellschafter der GmbH & Co. KG hat hierzu im Bekanntenkreis eine kapitalkräftige Person gefunden, die bereit ist, das Kapital zur Verfügung zu stellen. Diese Person möchte nach außen als Gesellschafter der GmbH & Co. KG nicht in Erscheinung treten, so dass eine direkte Beteiligung al...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 1. Grundlagen

Rz. 73 §§ 230 ff. HGB i.V.m. §§ 705 ff. BGB. Unterschied zur atypischen stillen Gesellschaft: Bei dieser liegt eine (allerdings nur schuldrechtliche) Beteiligung an den stillen Reserven und am Geschäftswert (Mitunternehmerrisiko) sowie auch die Beteiligung an typischen Unternehmerentscheidungen vor (Mitunternehmerinitiative);[151] der atypische stille Gesellschafter bezieht E...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 4. Rechtsnachfolge

Rz. 76 Da es sich bei der stillen Gesellschaft um eine Personengesellschaft handelt, bedarf es für die Übertragung der Beteiligung einer ausdrücklichen Zulassung im Vertrag (vgl. § 8 Abs. 1).[160] § 8 Abs. 3 (Fortsetzung mit den Erben) entspricht dem Gesetz (§ 234 Abs. 2 HGB im Gegensatz zu § 727 BGB; ansonsten weitestgehende Gestaltungsfreiheit.[161] Handelt es sich um ein E...mehr

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§ 46 Unternehmensverträge / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 2 Auch im GmbH-Konzernrecht findet sich in der Praxis häufig der sog. Organschaftsvertrag als Kombination aus Ergebnisabführungsvertrag und Beherrschungsvertrag,[3] wenngleich Unternehmensverträge i.S.d. §§ 291, 292 AktG für das GmbH-Recht gesetzlich nicht geregelt sind. Es ist aber anerkannt, dass auch im GmbH-Recht solche Unternehmensverträge oder Kombinationen daraus ...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / III. Checkliste

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§ 17 GmbH-Recht / i) Insolvenzrechtliche Sanktionen angeblich auch für Dritte

Rz. 309 Gem. § 32a Abs. 3 S. 1 GmbHG a.F. galten die Vorschriften zum Eigenkapitalersatz sinngemäß für "Rechtshandlungen … eines Dritten", die der Darlehensgewährung des Gesellschafters wirtschaftlich entsprechen. Das MoMiG verwendet die Worte "eines Dritten" nicht. Daran knüpft sich die Frage an, ob auch dessen Leistungen dem Gesellschafterdarlehen "wirtschaftlich entsprech...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / IV. Muster: Partnerschaftsgesellschaftsvertrag

Rz. 34 Muster 32.2: Partnerschaftsgesellschaftsvertrag Muster 32.2: Partnerschaftsgesellschaftsvertrag Partnerschaftsgesellschaftsvertrag Zwischen im Folgenden kurz "Partner" genannt, wird folgender Partnerschaftsgesellsch...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / h) Insolvenzrechtliche Sanktionen für Gesellschafter – ehemalige Gesellschafter – Kleinbeteiligtenprivileg

Rz. 307 Die Vorschriften über Gesellschafterdarlehen erfassen nach dem Gesetzeswortlaut die Gesellschafter [1135] (vgl. zu Dritten Rdn 309 f.). Nach § 16 Abs. 1 GmbHG gelten nur solche Personen als Gesellschafter, die in der Gesellschafterliste eingetragen sind (vgl. Rdn 172 ff.); für in der Gesellschafterliste nicht eingetragene Inhaber von Geschäftsanteilen kann daher mE al...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / e) Andere dem Darlehen wirtschaftlich entsprechende Leistungen

Rz. 303 Das Gesetz definiert nicht, was i.S.d. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO Forderungen aus Rechtshandlungen sind, die einem Darlehen eines Gesellschafters (vgl. Rdn 307 f., vgl. Leistungen durch Dritte Rdn 309 f.) wirtschaftlich entsprechen. Dazu zählen:mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Gesellschaftereigenschaft

Rz. 21 (Gründungs-)Gesellschafter können sein: alle natürlichen[85] und juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften, sonstige Gesamthandgemeinschaften – u.a. auch die GbR[86] (zur zulässigen Umgehung des Beurkundungserfordernisses bei Verwendung einer GbR vgl. Rdn 171) – Partnerschaftsgesellschaften[87] sowie Erbengemeinschaften.[88] Bei einer GmbH in Trägerschaft e...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / d) Haftung

Rz. 61 Die Gesellschafter einer KG haften entweder unbeschränkt oder beschränkt auf die Haftsumme. Unbeschränkt haftender Gesellschafter ist vorliegend die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementär-GmbH). Beschränkt haftende Gesellschafter sind die Kommanditisten.[114] Bei den Kommanditisten ist zwischen der Pflichteinlage und der Haftsumme zu unterscheiden. Die Pfl...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 2.2 Begünstigte Beteiligungsformen

Rz. 10 Begünstigt sind nur die in der Vorschrift abschließend benannten Beteiligungen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b, f bis l, Abs. 2 bis 5 5. VermBG. Explizit von der Steuerfreiheit ausgeschlossen sind daher vor allem Vorteile aus der Überlassung von in- und ausländischen Investmentanteilen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c 5. VermBG, da sie nicht der Beteiligung des ...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / a) Stille Gesellschaft

Rz. 154 Die stille Gesellschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass sie über kein Gesamthandsvermögen verfügt.[200] Vielmehr geht die Einlage des stillen Gesellschafters in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts (oder auch Einzelunternehmens) über.[201] Gesetzlich geregelt ist die stille Gesellschaft in § 230 HGB. Eine Eintragung des Stillen in das Handelsregister erfol...mehr

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§ 10 Testamentsvollstreckun... / I. Stille Gesellschaft

Rz. 35 Eine stille Gesellschaft wird durch den Tod eines stillen Gesellschafters grundsätzlich nicht aufgelöst, § 234 Abs. 2 HGB. Bei Zustimmung des Geschäftsinhabers kann demnach eine Verwaltung der Beteiligung durch einen Testamentsvollstrecker erfolgen.[51] Bei Auflösung der stillen Gesellschaft muss der Testamentsvollstrecker das Guthaben des stillen Gesellschafters befr...mehr

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§ 18 Unterbeteiligung / 1. Stille Gesellschaft

Rz. 11 Die stille Gesellschaft, geregelt in §§ 230 ff. HGB, lässt sich von der Unterbeteiligung durch den Gegenstand der Beteiligung abgrenzen. Durch die Unterbeteiligung wird dem Unterbeteiligten eine Mitberechtigung am Gesellschafts- bzw. Geschäftsanteil eines anderen eingeräumt. Anders bei der stillen Gesellschaft. Hier beteiligt sich der stille Gesellschafter am Handelsg...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / 1. Unmittelbare Beteiligung

Rz. 152 Oftmals ist es aus der Perspektive der Beteiligten wünschenswert, die Unternehmensnachfolge gleitend zu gestalten und sowohl die unternehmerische Verantwortung als auch die Eigentümerstellung am Unternehmen schrittweise zu übertragen. Dies kann durch die Aufnahme des Nachfolgers in ein Einzelunternehmen oder eine bestehende Gesellschaft in der Weise gestaltet werden,...mehr

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§ 18 Unterbeteiligung / I. Begriff und Wesen der Unterbeteiligung

Rz. 1 Durch eine Unterbeteiligung wird ein Dritter, der sog. Unterbeteiligte, an einem bestehenden Gesellschafts- oder Geschäftsanteil derart beteiligt, dass ihm aufgrund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung eine obligatorische Mitberechtigung zumindest am Gewinn des Gesellschafts- oder Geschäftsanteils des Anteilsinhabers und Hauptbeteiligten zusteht. Es handelt sich bei...mehr

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§ 18 Unterbeteiligung / a) Besteuerung auf Ebene des Unterbeteiligten

Rz. 56 Die typische Unterbeteiligung ist regelmäßig als eine rein kapitalistische Beteiligung ausgestaltet. Der Unterbeteiligte hat keine Teilhabe an den Wertveränderungen der Gesellschaft, an der die Unterbeteiligung eingeräumt ist. Ihm steht im Fall seines Ausscheidens auch kein Abfindungsanspruch zu, durch den er an ggf. entstandenen stillen Reserven der Gesellschaft part...mehr

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§ 18 Unterbeteiligung / 2. Rechte und Pflichten des Unterbeteiligten

Rz. 42 Auf die Geschäftsführung der Unterbeteiligungsgesellschaft sind grundsätzlich die Vorschriften der §§ 709–713 BGB anwendbar, abweichende vertragliche Regelungen im Unterbeteiligungsvertrag sind jedoch zulässig und nicht ungewöhnlich (vgl. Rdn 38). Rz. 43 Grundsätzlich obliegen dem Unterbeteiligten keine Verpflichtungen gegenüber der Hauptgesellschaft und deren Gesellsc...mehr

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§ 17 Familienholding / 1. Personengesellschaften

Rz. 56 Zivilrechtlich ist es – insbesondere bei Personengesellschaften – ohne Weiteres möglich, die Gewinnverteilung abweichend von der kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft auszugestalten.[111] Von dieser Möglichkeit wird gerade auch bei der Gestaltung von Familiengesellschaften sehr gerne Gebrauch gemacht, um für eine steuergünstige Verteilung des Familieneinkomme...mehr

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§ 18 Unterbeteiligung / a) Besteuerung eines atypisch Unterbeteiligten an einem GmbH-Anteil

Rz. 82 Zwar erlangt bei einer atypischen Unterbeteiligung der Unterbeteiligte an dem GmbH-Anteil keine originäre zivilrechtliche Gesellschafterstellung, allerdings wird der atypisch Unterbeteiligte wirtschaftlicher Eigentümer der Beteiligung des Hauptbeteiligten. Er rückt damit in die Stellung eines "Quasi-Gesellschafters".[149] Als wirtschaftlichem Eigentümer ist dem atypis...mehr

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§ 18 Unterbeteiligung / III. Rechtliche Qualifikation

Rz. 7 Bei der Unterbeteiligungsgesellschaft handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Form einer Innengesellschaft, deren rechtliche Beurteilung grundsätzlich den §§ 705 ff. BGB folgt.[11] Aus diesem Grund ist es dem Wesen der Unterbeteiligungsgesellschaft immanent, dass sie über kein Gesamthandsvermögen verfügt und nicht rechtsfähig ist.[12] Da die Unterbe...mehr

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§ 18 Unterbeteiligung / II. Wirtschaftliche Bedeutung

Rz. 3 Die Unterbeteiligung ist eine Form der mittelbaren Unternehmensteilhabe, bei der der Hauptbeteiligte die aus seiner Gesellschafterstellung erwachsenden Gewinnchancen und ggf. auch einen Wertzuwachs oder einen Verlust mit dem Unterbeteiligten teilt. Da der Unterbeteiligte regelmäßig[6] nicht unmittelbar an der Hauptgesellschaft beteiligt ist, macht eine Unterbeteiligung...mehr

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§ 18 Unterbeteiligung / b) Besteuerung eines typisch Unterbeteiligten an einem GmbH-Anteil

Rz. 84 Bei der typischen Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil wird der Unterbeteiligte nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile, sondern es wird eine "nachgeordnete Einkunftsquelle" begründet.[152] Demnach erzielt der Unterbeteiligte auch keine Dividendeneinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern Einnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Nur der Hauptbeteiligte kann...mehr

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§ 18 Unterbeteiligung / b) Besteuerung auf der Ebene des Hauptbeteiligten

Rz. 59 Die Gewinnanteile, die der Unterbeteiligte erhält, stellen beim Hauptbeteiligten abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, die durch die Einkünfte aus der Hauptbeteiligung veranlasst sind. Das ist abhängig davon, welcher Einkunftsart die Erträge der Hauptgesellschaft zuzuordnen sind und ob der Hauptbeteiligte seine Beteiligung im Privat- oder im Betriebsv...mehr

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§ 18 Unterbeteiligung / V. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 92 Auf eine typische Unterbeteiligung können die Verschonungsvorschriften der §§ 13a–13c ErbStG nicht angewendet werden. Bei einer typischen Unterbeteiligung handelt es sich um eine Kapitalforderung i.S.d. § 12 BewG. Sofern nicht besondere Umstände einen anderen Wert begründen, ist die typische Unterbeteiligung mit dem Nennwert der Einlage anzusetzen. Der Wert der Einlag...mehr

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§ 18 Unterbeteiligung / Literaturtipps

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§ 18 Unterbeteiligung / a) Kündigung

Rz. 50 Sofern die Unterbeteiligungsgesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit errichtet worden ist, besteht die Möglichkeit, dass jeder Gesellschafter sie kündigen kann. Bei einer ordentlichen Kündigung besteht Uneinigkeit, ob § 234 HGB analog anzuwenden ist, d.h. die für die stille Beteiligung vorgesehene Kündigungsfrist einzuhalten ist, oder ob die Unterbeteiligungsgesells...mehr

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§ 18 Unterbeteiligung / 1. Errichtung durch Gesellschaftsvertrag

Rz. 23 Das Unterbeteiligungsverhältnis wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags nach § 705 BGB begründet.[34] Dieser ist regelmäßig als zweiseitiger Vertrag zwischen dem Haupt- und einem Unterbeteiligten ausgestaltet. Es kann jedoch auch eine mehrgliedrige Unterbeteiligungsgesellschaft errichtet werden, in die neue Unterbeteiligte ein- und austreten können.[35] D...mehr

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§ 24 Fremdmanagement im Fam... / aa) Allgemeines

Rz. 25 Bei Direktbeteiligungen[19] wird das Management gemeinsam mit der Eigentümerfamilie Gesellschafter, entweder des operativen Unternehmens oder unter Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft. Je nach vorhandener Struktur stellt sich hier die Frage, auf welcher Ebene das Management beteiligt werden soll. Die Erweiterung des Gesellschafterkreises auf der Ebene derjenig...mehr

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§ 18 Unterbeteiligung / b) Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Mitunternehmerschaft

Rz. 64 Der atypisch Unterbeteiligte bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sofern er Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG in der Unterbeteiligungsgesellschaft oder ausnahmsweise in der Hauptbeteiligungsgesellschaft ist. Ein über die Unterbeteiligungsgesellschaft mittelbar an der Hauptgesellschaft beteiligter Gesellschafter einer Personengesellschaft steht d...mehr

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§ 18 Unterbeteiligung / 3. Partiarische Rechtsverhältnisse

Rz. 13 Partiarische Rechtsverhältnisse sind Rechtsbeziehungen nicht gesellschaftsrechtlicher Art, bei denen als Leistungsentgelt eine Gewinnbeteiligung vereinbart wurde; anders als bei der Unterbeteiligung ist eine gemeinsame Zweckverfolgung der Parteien nicht erforderlich.[20] Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich regelmäßig nur zum partiarischen Darlehen, und zwar insbes...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / b) Besteuerung des Veräußerungserlöses

Rz. 394 Bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i.S.v. § 15 EStG regelt § 16 EStG, dass es sich auch insoweit um gewerbliche Einkünfte handelt. Der Veräußerungsgewinn wird auf Antrag nach § 16 Abs. 4 EStG zur Einkommensteuer nur herangezogen, wenn er 45.000 EUR übersteigt und der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder er im sozialversicherungsrechtlic...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / b) Unterbeteiligung

Rz. 159 Soll der Unternehmensnachfolger nicht unmittelbar am Handelsgewerbe sondern an der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des übergabewilligen Unternehmers beteiligt werden, kann dies durch eine Unterbeteiligung[212] geschehen. Die Grundsätze der stillen Gesellschaft gelten hier im Wesentlichen entsprechend. Das gilt auch für die Abgrenzung zwischen der typischen und d...mehr