Fachbeiträge & Kommentare zu Strafverfahren

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.1 Finanzbehörde

Rz. 6 Die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Verwaltungsbehörden und Justizorganen (Gericht, Staatsanwaltschaft) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten regelt § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG dahingehend, dass die sachliche Zuständigkeit bei der durch Gesetz bestimmten Verwaltungsbehörde liegt. Für Steuerordnungswidrigkeiten weist § 409 AO dementsprechend der Fin...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.2 Formelles Recht der Ordnungswidrigkeiten

Rz. 5 In der Abgabenordnung ist das Bußgeldverfahren nicht abschließend geregelt. Wie sich aus § 410 AO ergibt, gelten die verfahrensrechtlichen Vorschriften des OWiG für das Bußgeldverfahren in Steuersachen entsprechend. Aufgrund § 46 Abs. 1 OWiG sind somit auch die allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren – namentlich die StPO, das GVG, das JGG und das JVEG – subsi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.2 Staatsanwaltschaft

Rz. 7 Der Staatsanwaltschaft steht bei Ordnungswidrigkeiten prinzipiell keine originäre Verfolgungskompetenz zu. Eine praxisrelevante Ausnahme besteht lediglich, wenn eine Tat im strafprozessualen Sinn sowohl Straf- als auch Bußgeldtatbestände erfüllt. Ist dies der Fall, ist die Staatsanwaltschaft gem. § 40 OWiG auch zur Ahndung etwaiger Ordnungswidrigkeiten berufen.[1] Dies...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7.1 Das gerichtliche Verfahren

Rz. 17 Für den Fall der Unzulässigkeit des Einspruchs verwirft das Gericht den Rechtsbehelf gem. § 70 Abs. 1 OWiG durch Beschluss als unzulässig. Bedarf der Sachverhalt nach Ansicht der Gerichts einer weiteren Aufklärung, so kann es gem. § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG die Akten mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur weiteren Ermittlung an die Finanzbehörde zurückgeben. Rz. 18 Das g...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2 Verweisungen des § 410 Abs. 1 AO

Rz. 2 § 410 Abs. 1 AO erklärt zunächst die verfahrensrechtlichen Vorschriften des OWiG für subsidiär anwendbar.[1] Die folgenden Sonderregelungen erklärt § 410 Abs. 1 AO im steuerlichen Bußgeldverfahren für entsprechend anwendbar, sodass sie gegenüber den Vorschriften des OWiG vorrangig sind: §§ 388–390 AO über die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde, die die §§ 37–39 OWi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Allgemeines / IV. Mehrere Rechtsanwälte

Rz. 96 Wurde der Auftrag mehreren Rechtsanwälten, die nicht in einer Berufsausübungsgesellschaft ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben, zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung. Diesen Fall findet man sehr häufig in Strafverfahren, eher selten im Familienrecht. Rz. 97 Im Familienrecht kommen aber doch sehr ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 4. Verfahrenswert bei Verfahrenskostenvorschuss

Rz. 652 In der Praxis kommt es recht häufig vor, dass der Unterhaltsberechtigte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Unterhaltsverpflichteten stellt. Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss ergibt sich aus § 1360a Abs. 4 BGB: § 1360a Abs. 4 BGB Umfang der Unterhaltspflicht (4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Vergütungsvereinbarungen / 3. Das sittenwidrig zu hohe Honorar

Rz. 201 Die Rechtsprechung zur Frage der Sittenwidrigkeit bzw. Unangemessenheit einer vereinbarten Vergütung ist umfangreich. Pauschale Richtlinien gibt es nicht und können auch nicht aufgestellt werden.[154] Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB: "(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig." (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das j...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Tatsächliche Verständigung:... / 9.2 Steuerstrafverfahren

Die tatsächliche Verständigung ist auch im Steuerstrafrecht möglich.[1] Eine gescheiterte Verständigung im Strafverfahren kann von vornherein weder Bindungswirkung noch Vertrauensschutz begründen.[2] Der Vorsitzende teilt in der Hauptverhandlung allen Beteiligten gem. § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StGB stattgefunden haben, wenn deren Geg...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 397 Einleitung des Strafverfahrens

1 Grundlagen 1.1 Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 Das staatsanwaltschaftliche bzw. finanzbehördliche Ermittlungsverfahren in Steuerstrafsachen [1] ist ein Teil des Strafverfahrens.[2] Es beginnt mit der Einleitung (Rz. 4). Die genaue zeitliche Fixierung des Beginns hat wegen der Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Betroffenen (Rz. 8, 11) eine besondere Bedeutung. Rz. 1a Das St...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.1 Bedeutung

Rz. 46 Für die Strafverfolgungsorgane besteht im allgemeinen Strafverfahren[1] grundsätzlich nicht die Pflicht, dem Beschuldigten dessen Anhängigkeit sofort mitzuteilen. Es können die Ermittlungen zunächst geführt werden, ohne dass der Beschuldigte hierzu Kenntnis erlangt.[2] Erst wenn der Beschuldigte im Strafverfahren zur Mitwirkung aufgefordert wird (Rz. 48), spätestens v...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Das staatsanwaltschaftliche bzw. finanzbehördliche Ermittlungsverfahren in Steuerstrafsachen [1] ist ein Teil des Strafverfahrens.[2] Es beginnt mit der Einleitung (Rz. 4). Die genaue zeitliche Fixierung des Beginns hat wegen der Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Betroffenen (Rz. 8, 11) eine besondere Bedeutung. Rz. 1a Das Strafverfahren wegen allgemeiner Straftate...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.3.3 Steuerrechtliche Auswirkungen

Rz. 11 Durch den Beginn des Strafverfahrens wird die Finanzbehörde i. S. v. § 6 AO an der Durchführung des Besteuerungsverfahrens nicht gehindert.[1] Auch werden rechtlich die steuerlichen Mitwirkungspflichten [2] grundsätzlich nicht berührt.[3] Der Beginn wirkt sich allerdings auf die Steuererklärungspflicht aus.[4] Die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht ist pflichtwidrig...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.2 Begriff und Rechtscharakter der Einleitung

Rz. 3 Nach § 397 Abs. 1 AO ist das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet, sobald eine der dort bezeichneten Dienststellen (Rz. 15) eine Maßnahme mit erkennbarem Strafverfolgungswillen (Rz. 36) trifft. Diese Maßnahme, zukünftig als Einleitungsmaßnahme bezeichnet (Rz. 34), macht das strafrechtliche Ermittlungsverfahren anhängig und löst die steuerlichen und strafpro...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.3 Erkennbarkeit

Rz. 40 Die strafrechtliche Zielrichtung der Maßnahme muss für einen objektiven Beobachter des Vorgangs erkennbar sein. Der Beschuldigte braucht die Maßnahme nicht erkennen zu können[1], seine Rechte ändern sich daher erst mit der Einleitungsmitteilung nach § 397 Abs. 3 AO. Es ist nach dem Wortlaut des § 397 Abs. 1 AO nicht einmal erforderlich, dass der einleitende Amtsträger ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.1 Maßnahme

Rz. 34 Das Strafverfahren ist eingeleitet, d. h., es hat begonnen (Rz. 4), sobald eines der Strafverfolgungsorgane (Rz. 15) eine Maßnahme getroffen hat, die erkennbar die Strafverfolgung bezweckt.[1] Die Einleitungswirkung wird durch jede Maßnahme ausgelöst, die als erster Schritt zur Aufklärung des Tatverdachts erkennbar wird. Die Einleitung ist ein zielgerichtetes (Rz. 36)...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3 Einleitungsmaßnahme

3.1 Maßnahme Rz. 34 Das Strafverfahren ist eingeleitet, d. h., es hat begonnen (Rz. 4), sobald eines der Strafverfolgungsorgane (Rz. 15) eine Maßnahme getroffen hat, die erkennbar die Strafverfolgung bezweckt.[1] Die Einleitungswirkung wird durch jede Maßnahme ausgelöst, die als erster Schritt zur Aufklärung des Tatverdachts erkennbar wird. Die Einleitung ist ein zielgerichte...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1 Grundlagen

1.1 Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 Das staatsanwaltschaftliche bzw. finanzbehördliche Ermittlungsverfahren in Steuerstrafsachen [1] ist ein Teil des Strafverfahrens.[2] Es beginnt mit der Einleitung (Rz. 4). Die genaue zeitliche Fixierung des Beginns hat wegen der Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Betroffenen (Rz. 8, 11) eine besondere Bedeutung. Rz. 1a Das Strafverfahren...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1 Grundsätzlicher Verfolgungszwang

Rz. 23 Nach § 152 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, und nach § 160 Abs. 1 StPO den Lebenssachverhalt, der dem Verdacht zugrunde liegt, zu ermitteln. Diese Rechtspflicht zur Strafverfolgung – im strafrechtlichen Sprachgebrauch als Legalitätsprinzip b...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2 Form und Inhalt

Rz. 44 Besondere Formvorschriften bestehen für den Einleitungsvermerk nicht. Es reicht insofern jede schriftliche Notiz jeglicher Art. Eine Unterzeichnung ist nicht erforderlich.[1] Die Notiz muss zu den Akten genommen werden, d. h. zu den strafrechtlichen Ermittlungsakten, da die Beweisfunktion (Rz. 41) sich vorrangig auf das Steuerstrafverfahren bezieht. Rz. 45 Zum Inhalt d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.2.1 Zeitpunkt der Bekanntgabe

Rz. 48 Die Bekanntgabe der Einleitung hat durch die Strafverfolgungsorgane (Rz. 15) zu erfolgen, die die Mitwirkung des Beschuldigten einfordern.[1] Bekanntzugeben ist nach § 397 Abs. 3 AO die Einleitung, nicht die einleitende Maßnahme. Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens ist nach § 397 Abs. 3 AO spätestens dann mitzuteilen, wenn der Beschuldigte aufgefordert wird, Tatsa...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2.2 Verfolgbare Straftat

Rz. 32 Der Anfangsverdacht (Rz. 27) muss hinsichtlich der Begehung einer Straftat bestehen. Er setzt also eine rechtliche Vorprüfung voraus. Es muss der Verdacht einer Handlung bzw. Unterlassung [1] gegeben sein, durch die der Tatbestand eines Strafgesetzes rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht worden ist.[2] Rz. 33 Darüber hinaus muss die Verwirklichung des Straftatbestand...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4 Einleitungsvermerk – § 397 Abs. 2 AO

4.1 Bedeutung Rz. 41 Nach § 397 Abs. 2 AO ist die Einleitungsmaßnahme (Rz. 34) unter Angabe des Zeitpunkts, in dem sie vorgenommen wurde, unverzüglich in den Akten zu vermerken. Der Einleitungsvermerk erfolgt bereits in dem durch die Maßnahme begonnenen Ermittlungsverfahren (Rz. 4). Er hat demgemäß selbst keine einleitende Wirkung, sondern dient nur im Hinblick auf die durch ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.3 Rechtsfolgen der Einleitung

1.3.1 Verfahrensbeginn Rz. 4 Die Vornahme der Einleitungsmaßnahme (Rz. 1, 34) bewirkt kraft Gesetzes den Beginn des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Rz. 3) nur wegen der durch das Tatverhalten begangenen Straftat.[1] Zum Verfahrensgegenstand gehört das gesamte Verhalten des Tatbeteiligten, soweit es mit dem geschichtlichen Sachverhalt nach der Auffassung des Lebens ein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2 Verdacht einer verfolgbaren Straftat

2.2.1 Tatverdacht Rz. 27 Die Verfolgungspflicht der Strafverfolgungsorgane setzt nach § 152 Abs. 2 StPO voraus, dass für das Vorliegen der verfolgbaren Straftat (Rz. 32) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen.[1] Dieser im strafrechtlichen Sprachgebrauch als Anfangsverdacht bezeichnete Verdacht muss also auf konkreten Tatsachen [2] beruhen, die es i. V. m. der Lebense...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5 Bekanntgabe der Einleitung – § 397 Abs. 3 AO

5.1 Bedeutung Rz. 46 Für die Strafverfolgungsorgane besteht im allgemeinen Strafverfahren[1] grundsätzlich nicht die Pflicht, dem Beschuldigten dessen Anhängigkeit sofort mitzuteilen. Es können die Ermittlungen zunächst geführt werden, ohne dass der Beschuldigte hierzu Kenntnis erlangt.[2] Erst wenn der Beschuldigte im Strafverfahren zur Mitwirkung aufgefordert wird (Rz. 48),...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.2 Zeitpunkt, Form und Inhalt

5.2.1 Zeitpunkt der Bekanntgabe Rz. 48 Die Bekanntgabe der Einleitung hat durch die Strafverfolgungsorgane (Rz. 15) zu erfolgen, die die Mitwirkung des Beschuldigten einfordern.[1] Bekanntzugeben ist nach § 397 Abs. 3 AO die Einleitung, nicht die einleitende Maßnahme. Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens ist nach § 397 Abs. 3 AO spätestens dann mitzuteilen, wenn der Beschu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2 Voraussetzungen der Einleitung

2.1 Grundsätzlicher Verfolgungszwang Rz. 23 Nach § 152 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, und nach § 160 Abs. 1 StPO den Lebenssachverhalt, der dem Verdacht zugrunde liegt, zu ermitteln. Diese Rechtspflicht zur Strafverfolgung – im strafrechtlichen Sp...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.5 Befugnis zur Einleitung

Rz. 15 Das Steuerstrafverfahren beginnt, sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, eine ihrer Ermittlungspersonen oder der Strafrichter die Einleitungsmaßnahme getroffen hat.[1] Maßnahmen anderer Organe, Behörden oder Personen als die in § 397 AO aufgezählten, können die Rechtsfolge des Verfahrensbeginns nicht auslösen.[2] Die Vorschrift dient insoweit d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2 Zielrichtung der Maßnahme

Rz. 36 Die Maßnahme muss nach ihrem Inhalt und ihrer Ausgestaltung eindeutig auf ein strafrechtliches Vorgehen zielen.[1] Durch diese Willensbildung wird die Maßnahme zur Prozesshandlung (Rz. 3). Wegen der Nähe und der meist vorhandenen zeitlichen Überschneidungen strafrechtlicher und steuerlicher Ermittlungen[2] muss die Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass es sich um eine...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.2.3 Inhalt der Bekanntgabe

Rz. 51 Die Rechtsfolgen der Bekanntgabe der Einleitung (Rz. 8ff.) können nur dann eintreten, wenn durch den Inhalt der Bekanntgabe der Beschuldigte über die Tat, derer er verdächtigt wird, ins Bild gesetzt wird.[1] Die Rechtsfolgen der Einleitung, insbesondere die Verjährungsunterbrechung nach § 78c Nr. 1 StGB (Rz. 9), treten nur ein, wenn der Beschuldigte erkennen kann, was...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.3 Verletzung der Bekanntgabepflicht

Rz. 53 Die Folgen der Verletzung der Bekanntgabepflicht nach § 397 Abs. 3 AO sind, wie die der Verletzung der Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO, in Lit. und Rspr. heftig umstritten. Entspricht die Bekanntgabe nicht den inhaltlichen Anforderungen (Rz. 51), so treten die Rechtswirkungen der Einleitung (Rz. 8–12) nicht ein.[1] Rz. 53a Ist die Bekanntgabe wissentlich u...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2.1 Tatverdacht

Rz. 27 Die Verfolgungspflicht der Strafverfolgungsorgane setzt nach § 152 Abs. 2 StPO voraus, dass für das Vorliegen der verfolgbaren Straftat (Rz. 32) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen.[1] Dieser im strafrechtlichen Sprachgebrauch als Anfangsverdacht bezeichnete Verdacht muss also auf konkreten Tatsachen [2] beruhen, die es i. V. m. der Lebenserfahrung und den ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.3.2 Strafrechtliche Wirkungen

Rz. 7 Das mit der Einleitungsmaßnahme begonnene strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist ein in Bezug auf das Besteuerungsverfahren, aus dem es möglicherweise entstanden ist (Rz. 1a), rechtlich selbstständiges Verfahren. Beide Verfahren sind grundsätzlich voneinander unabhängig und werden nach ihren eigenen Verfahrensregeln geführt.[1] Diese rechtliche Selbstständigkeit beid...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.1 Bedeutung

Rz. 41 Nach § 397 Abs. 2 AO ist die Einleitungsmaßnahme (Rz. 34) unter Angabe des Zeitpunkts, in dem sie vorgenommen wurde, unverzüglich in den Akten zu vermerken. Der Einleitungsvermerk erfolgt bereits in dem durch die Maßnahme begonnenen Ermittlungsverfahren (Rz. 4). Er hat demgemäß selbst keine einleitende Wirkung, sondern dient nur im Hinblick auf die durch die Einleitun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.2.2 Form der Bekanntgabe

Rz. 50 Eine besondere Form ist für die Bekanntgabe der Einleitung nicht vorgeschrieben.[1] Es reicht die mündliche Information, aber auch schlüssiges Verhalten.[2] Aus Gründen der Beweissicherung ist die Bekanntgabe aktenkundig zu machen.[3]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.4 Rechtsschutz gegen die Einleitung

Rz. 13 Die Einleitungsmaßnahme bewirkt den Beginn des gegenüber dem Besteuerungsverfahren selbstständigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Rz. 4, 7). Sie ist als strafprozessuale Verfahrenshandlung (Rz. 3) kein Verwaltungsakt des Besteuerungsverfahrens.[1] Eine rechtliche Überprüfung im finanzbehördlichen Einspruchsverfahren[2] oder finanzgerichtlichen Klageverfahren ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.3.1 Verfahrensbeginn

Rz. 4 Die Vornahme der Einleitungsmaßnahme (Rz. 1, 34) bewirkt kraft Gesetzes den Beginn des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Rz. 3) nur wegen der durch das Tatverhalten begangenen Straftat.[1] Zum Verfahrensgegenstand gehört das gesamte Verhalten des Tatbeteiligten, soweit es mit dem geschichtlichen Sachverhalt nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorga...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 17 § 398 AO enthält speziell für Steuerstraftaten einen historisch bedingten Sonderfall der Verfahrenseinstellung.[1] § 398 AO ist rechtlich unabhängig von der Regelung des § 153 StPO (Rz. 4), allerdings ergeben sich bei Steuerstraftaten hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen bzw. Einstellungsfolgen keine praktischen Unterschiede.[2] Beide Vorschriften ermöglichen e...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Widerspruch gegen eine Gutschrift und Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach Ausgliederung

Leitsatz 1. Ab der Eintragung einer Ausgliederung im Handelsregister muss der Widerspruch gegen eine Gutschrift, die auf einem von der Ausgliederung umfassten Vertrag beruht, dem übernehmenden Rechtsträger gegenüber erklärt werden. 2. Hat ein Unternehmer auf die Steuerfreiheit eines Umsatzes dadurch verzichtet, dass er dem Leistungsempfänger den Umsatz unter gesondertem Auswe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3 Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO

Rz. 8 Im Steuerstrafrecht – wie allgemein im Wirtschaftsstrafrecht – besonders praxisrelevant ist die Einstellung von Ermittlungsverfahren nach § 153a StPO. Hiernach können die Strafverfolgungsbehörden (Rz. 2, 21) regelmäßig mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Strafgerichts[1] und des Beschuldigten bei einer als Vergehen zu bewertenden Steuer...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2 Anwendungsbereich des § 398 AO

Rz. 19 Die Einstellungsbefugnis nach § 398 AO besteht nur für solche Steuerstrafverfahren, die ausschließlich wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung nach § 370 AO, einschließlich des gewerbsmäßigen, gewaltsamen oder bandenmäßigen Schmuggels nach § 373 AO, der Steuerhehlerei nach § 374 AO sowie der Begünstigung nach § 257 StGB [1] oder einer der in § 375 Abs. 1 Nr. 1 bis ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.4.2 Geringwertiger Taterfolg

Rz. 23 Eine Einstellung der Steuerhinterziehung [1] nach § 398 AO setzt voraus, dass nur eine geringwertige Steuerverkürzung eingetreten ist oder nur geringwertige Steuervorteile [2] erlangt worden sind. Die Geringwertigkeit ist, wie bei § 153 StPO (Rz. 7b), als absolute Wertgrenze zu sehen und kann nicht in ein Verhältnis zur verkürzten Steuerschuld oder den Vermögensverhältn...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Rz. 3 Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (Rz. 2) hat ohne Verzögerung[1] zu erfolgen: bei Verfahrenshindernissen, z. B. dem Verjährungseintritt oder einem Verfolgungshindernis z. B. nach § 398a AO; bei materiell-rechtlichen Hinderungsgründen, z. B. einer wirksamen Selbstanzeige i. S. v. § 371 AO [2], wenn tatsächliche Gründe einer Anklageerhebung entgegenstehen, also Tatbest...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Beschaffung von Informa... / V. Unerlaubte Handlung

Rz. 40 Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung ist zu prüfen, wenn dem Bevollmächtigten die vorsätzliche oder fahrlässige Schädigung eines in § 823 BGB geschützten Rechtes nachzuweisen ist. Ein rechtliches Plus im Vergleich zu den vorgenannten Anspruchsgrundlagen bietet die unerlaubte Handlung, wenn ein Vollmachtsmissbrauch so krass ist, dass eine auch strafrechtliche Verantwor...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 3. Gebühren im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren und in Gnadensachen

Rz. 5 Die Gebühren im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren und in Gnadensachen wurden mit Erlass des RVG neu strukturiert. Sie gelten auch für den StB. Die Gebühren ergeben sich aus dem Vergütungsverzeichnis zum RVG und zwar wie folgt: in Strafsachen und Gnadensachen Teil 4, in Bußgeldsachen, Gnadensachen Teil 5, in berufsgerichtlichen Verfahren Teil ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Meyer/Goez/Schwamberger, St... / a) Straf- und Bußgeldverfahren, Gnadensachen

Rz. 6 Die Vergütung für die Tätigkeit in Strafverfahren ist im Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Wenn eine höhere als die gesetzliche Gebühr angestrebt wird, kann ein Wahlverteidiger auf die Vorschrift des § 42 RVG bzw. der gerichtlich bestellte Pflichtverteidiger oder beigeordnete Rechtsanwalt auf § 51 RVG zurückgreifen. Darin ist geregelt, dass ein Oberlandesge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Meyer/Goez/Schwamberger, St... / b) Berufsgerichtliche Verfahren

Rz. 11 In Teil 6 des Vergütungsverzeichnisses sind die "sonstigen Verfahren" geregelt. Hierunter fallen u. a. die berufsgerichtlichen Verfahren. Das VV unterscheidet auch hier zwei Personengruppen, nämlich einerseits den Wahlverteidiger oder Verfahrensbevollmächtigten und andererseits wieder den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt. Wie auch in den Straf- u...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. AEAO zu § 153

a) Indizwirkung eines Tax CMS Rz. 409 [Autor/Stand] Mit dem BMF-Schreiben vom 23.5.2016[2] wurde der AEAO zu § 153 AO (s. auch § 371 Rz. 817) wie folgt geändert: "Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der L...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 07/2023, Die anwaltlich... / [Ohne Titel]

Immer mehr Strafverfahren werden und müssen in den Zeiten knapper Kassen im summarischen Strafbefehlsverfahren erledigt werden. Daher hat die Bedeutung des Strafbefehlsverfahrens (§§ 407 ff. StPO) in der anwaltlichen Praxis zugenommen. Das führt zunehmend auch zu gebührenrechtlichen Fragestellungen, da das RVG für das Strafbefehlsverfahren keine eigenen Gebührentatbestände v...mehr