Fachbeiträge & Kommentare zu Strafverfahren

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Jung, SGB VIII § 62 Datener... / 2.4.2.4 Schutz von Kindern und Jugendlichen und JGG-Verfahren nach Buchst. c

Rz. 22 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c dürfen auch Sozialdaten erhoben werden, sofern diese vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen betreffen (§§ 42 bis 42f – vgl. Erster Abschnitt im Dritten Kapitel – Andere Aufgaben der Jugendhilfe) bzw. sofern dies dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen dient ((§§ 43 bis 48a – vgl. Zweit...mehr

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Jung, SGB VIII § 63 Datensp... / 3 Rechtsprechung, Literatur und Materialien

Rz. 19 BVerfG, Urteil v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83: Volkszählungsurteil (Mikrozensus) – die Grundsätze des Datenschutzes; BSG, Urteil v. 28.11.2002, B 7/1 A 2/00 R: Zum Begriff der Erforderlichkeit von (Sozial)Daten; Hess. VGH, Urteil v. 16.9.2014, 10 A 500/13: Zum Verhältnis von rechtswidrig erhobenen Sozialdaten nach § 62 Abs. 1 und der Datenspeicherung nach § 63 Abs. 1; VG Mü...mehr

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Jung, SGB VIII § 64 Datenüb... / 2.2 Aufgaben nach § 69 SGB X nach Abs. 2

Rz. 10 Abs. 2 normiert im Verhältnis zu dem Grundsatz des Abs. 1 insofern eine Einschränkung, als eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben nach § 69 SGB X nur dann zulässig ist, soweit dadurch der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird. Dies stellt innerhalb der Jugendhilfeaufgaben eine Prioritätensetzung zugunsten der Effektivität von Leis...mehr

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Jung, SGB VIII § 63 Datensp... / 2.1.2 Begriff der Erforderlichkeit

Rz. 6 Insofern gilt auch für die Datenspeicherung, ebenso wie für die Datenerhebung nach § 62, das Erfordernis der Erforderlichkeit bezogen auf die jeweilige Aufgabe (vgl. Komm. zu § 62). Der Begriff der Erforderlichkeit ist ein Schlüsselbegriff des Datenschutzrechts mit Universalgültigkeit in allen Datenschutzregimen. Der Begriff ist überall dort, wo er Verwendung findet, i...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Akteneinsicht im Steuerrecht / 3 Akteneinsicht im Steuerstrafverfahren

Im Gegensatz zum Festsetzungs- oder Rechtsbehelfsverfahren ist die Finanzverwaltung im Steuerstrafverfahren grundsätzlich nicht mehr als Herrin des Verfahrens anzusehen, sondern dieses liegt in den Händen der zuständigen Staatsanwaltschaft.[1] Dies gilt zumindest dann, wenn das Verfahren bereits an die Staatsanwaltschaft angegeben wurde. Aber auch wenn wie in den meisten Fäl...mehr

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Kollision von Strafverfahre... / 1. Verhältnis von Strafverfahren und Besteuerungsverfahren

Wird neben einem anhängigen Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung ein Finanzgerichtsverfahren geführt, in dem der Steueranspruch herabgesetzt oder vollständig verneint wird, stellt sich die Frage nach der Bedeutung der finanzgerichtlichen Entscheidung für die Einziehungsentscheidung im Rahmen des Strafverfahrens (vgl. Bröckers in Peters/Bröckers, Vermögen...mehr

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Kollision von Strafverfahren und Besteuerungsverfahren bei Einziehungsentscheidungen nach §§ 73 ff. StGB (AO-StB 2023, Heft 2, S. 52)

RA Hans Dieter Eich / RA StB Claas Winkler[*] Das Recht der Vermögensabschöpfung ist auch im Steuerstrafrecht von erheblicher Bedeutung. Zum besseren Verständnis des Instituts der Vermögensabschöpfung und der Ausführungen zur Kollision von Einziehungsentscheidungen mit nachfolgenden finanzgerichtlichen Entscheidungen werden die Grundzüge der §§ 73 ff. StGB dargestellt. Es fo...mehr

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Kollision von Strafverfahre... / 2. Berücksichtigung des Besteuerungsverfahrens bei der Einziehungsentscheidung (§§ 73, 73e StGB)

Erlöschen des Steueranspruchs: Eine Bindungswirkung des Strafgerichts an das Besteuerungsverfahren besteht jedoch dann, wenn im Besteuerungsverfahren festgestellt wird, dass der Steueranspruch auf andere Weise als durch Verjährung erloschen ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 73e Abs. 1 S. 1 StGB, wonach die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c StGB ausgeschlossen ist, sowe...mehr

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Kollision von Strafverfahre... / a) Regelungsgedanke des § 459g Abs. 4 StPO

Wenn der nach Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung festgestellte niedrigere Steueranspruch keine Auswirkung mehr für die Einziehungsentscheidung haben kann, kommt eine Beschränkung der Einziehung nur noch auf der Vollstreckungsebene in Betracht. Im Zuge der Reform der Vermögensabschöpfung im Strafrecht hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, Härten, die im Einze...mehr

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Kollision von Strafverfahre... / II. Grundzüge und Systematik der Einziehung der §§ 73 ff. StGB

Die §§ 73 ff. StGB finden sich in den Regelungen über die Rechtsfolgen der Tat. Den Vorschriften liegt der Grundgedanke der Entziehung bestimmter, in irgendeiner Weise in die Tat verwickelter Gegenstände zugrunde (vgl. Eser/Schuster in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, Vorb. § 73 Rz. 1). Mit den auch für das Steuerstrafrecht maßgeblichen Regelungen über die Einziehung ...mehr

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Kollision von Strafverfahre... / 3. Begrenzung der Einziehungsentscheidung auf der Vollstreckungsebene

a) Regelungsgedanke des § 459g Abs. 4 StPO Wenn der nach Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung festgestellte niedrigere Steueranspruch keine Auswirkung mehr für die Einziehungsentscheidung haben kann, kommt eine Beschränkung der Einziehung nur noch auf der Vollstreckungsebene in Betracht. Im Zuge der Reform der Vermögensabschöpfung im Strafrecht hat sich der Gesetzge...mehr

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Kollision von Strafverfahre... / III. Steuerrechtlich überhöhte Einziehungsentscheidung nach den §§ 73 ff. StGB

1. Verhältnis von Strafverfahren und Besteuerungsverfahren Wird neben einem anhängigen Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung ein Finanzgerichtsverfahren geführt, in dem der Steueranspruch herabgesetzt oder vollständig verneint wird, stellt sich die Frage nach der Bedeutung der finanzgerichtlichen Entscheidung für die Einziehungsentscheidung im Rahmen des S...mehr

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Kollision von Strafverfahre... / c) Korrektur der Einziehungsentscheidung im Verhältnis zur Finanzbehörde

aa) Überhöhte Auskehrung an den Fiskus Einwendungen wegen einer überhöhten Einziehung gegenüber der Vollstreckungsbehörde laufen ins Leere, wenn die Vollstreckungsbehörde den eingezogenen Betrag bereits an die Finanzbehörde ausgezahlt und damit den Auskehranspruch des Fiskus gegenüber der Vollstreckungsbehörde nach § 459h Abs. 2 StPO erfüllt hat. In diesem Fall stellt sich di...mehr

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Kollision von Strafverfahre... / IV. Verfassungsrechtliche Bedenken

1. Verfassungsmäßigkeit von 316j EGStGB Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist u.E. – entgegen den Ausführungen von BGH und BVerfG – die Übergangsregelung des Art. 316j EGStGB problematisch. Einziehung nach steuerrechtlicher Verjährung: Die Vorschrift eröffnet – entgegen § 2 Abs. 5 StGB – auch dann einen Anwendungsbereich für § 73e Abs. 1 S. 2 StGB, wenn gem. § 370 Abs. 3 S. 2 N...mehr

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Kollision von Strafverfahre... / b) Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsentscheidung

Sollen aufgrund der im Erkenntnisverfahren ergangenen, rechtskräftigen Einziehungsentscheidung Vermögenswerte eingezogen werden, die betragsmäßig über dem finanzgerichtlich festgestellten Steueranspruch liegen, kann gegenüber der Vollstreckungsbehörde eingewendet werden, dass der von der Einziehung betroffene Anspruch insoweit erloschen ist. Das Gericht hat dann gem. § 459g ...mehr

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Kollision von Strafverfahre... / aa) Überhöhte Auskehrung an den Fiskus

Einwendungen wegen einer überhöhten Einziehung gegenüber der Vollstreckungsbehörde laufen ins Leere, wenn die Vollstreckungsbehörde den eingezogenen Betrag bereits an die Finanzbehörde ausgezahlt und damit den Auskehranspruch des Fiskus gegenüber der Vollstreckungsbehörde nach § 459h Abs. 2 StPO erfüllt hat. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob gegenüber dem Fiskus die R...mehr

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Kollision von Strafverfahre... / [Ohne Titel]

RA Hans Dieter Eich / RA StB Claas Winkler[*] Das Recht der Vermögensabschöpfung ist auch im Steuerstrafrecht von erheblicher Bedeutung. Zum besseren Verständnis des Instituts der Vermögensabschöpfung und der Ausführungen zur Kollision von Einziehungsentscheidungen mit nachfolgenden finanzgerichtlichen Entscheidungen werden die Grundzüge der §§ 73 ff. StGB dargestellt. Es fol...mehr

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Kollision von Strafverfahre... / cc) Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO

Nach § 37 Abs. 2 S. 1 AO hat derjenige, auf dessen Rechnung eine (Steuer-) Zahlung ohne rechtlichen Grund bewirkt worden ist, gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages. Nach § 37 Abs. 2 S. 2 AO gilt dies auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt. Ein derartiger Wegfall des rechtlichen Grundes kann auch da...mehr

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Kollision von Strafverfahre... / 2. Aushöhlung des Rechtsstaatsprinzips durch Gesetzgeber und Rechtsprechung

Nach unserem Dafürhalten ist ein solcher Ausnahmetatbestand vorliegend – entgegen den Ausführungen des BGH – nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen der §§ 73 ff. StGB das Verhältnis von materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit durch Verjährung hinsichtlich Strafen und Vermögensabschöpfung parallel gestaltet. Das Institut der Verjährung ist ebenfalls ...mehr

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Kollision von Strafverfahre... / bb) Rechtsgrund für das Behaltendürfen

Entscheidend ist in diesem Fall, ob die Finanzbehörde einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des ausgekehrten Betrages hat (vgl. Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 375 AO Rz. 29a [April 2021]). Ein derartiger Rechtsgrund kann nur in dem Steueranspruch gegenüber dem Steuerpflichtigen selbst liegen. Dem steht die Einziehungsentscheidung nicht entgegen. Sie begründet nur den von ...mehr

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Kollision von Strafverfahre... / 1. Verfassungsmäßigkeit von 316j EGStGB

Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist u.E. – entgegen den Ausführungen von BGH und BVerfG – die Übergangsregelung des Art. 316j EGStGB problematisch. Einziehung nach steuerrechtlicher Verjährung: Die Vorschrift eröffnet – entgegen § 2 Abs. 5 StGB – auch dann einen Anwendungsbereich für § 73e Abs. 1 S. 2 StGB, wenn gem. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO in großem Ausmaß Steuern verkür...mehr

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Kollision von Strafverfahre... / I. Einleitung

Das zum 1.7.2017 als "Einziehung von Taterträgen" (vor dem 1.7.2017: "Verfall") neu titulierte und geregelte Recht der Vermögensabschöpfung ist auch im Steuerstrafrecht von erheblicher Bedeutung. Von weitreichender, auch verfassungsrechtlicher Tragweite ist insb. die Vorschrift des § 73e StGB i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020 (in Kraft getreten a...mehr

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Jung, SGB VIII § 72a Tätigk... / 2.1 Beschäftigungs- und Vermittlungsverbot

Rz. 3 Satz 1 verpflichtet die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zwingend, keine Personen zu beschäftigen oder zu vermitteln, die wegen einem der folgenden Straftatbestände rechtskräftig verurteilt worden sind: Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB), Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB), Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Ve...mehr

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Jung, SGB VIII § 42f Behörd... / 2.2 Ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung (Abs. 2)

Rz. 9 Eine ärztliche Untersuchung ist in den verbleibenden Zweifelsfällen durchzuführen; sie soll also nicht die Regel darstellen. Sie soll dann erfolgen, wenn weder die Minderjährigkeit noch die Volljährigkeit aufgrund der qualifizierten Inaugenscheinnahme und der sonstigen Beweismittel feststeht (VG München, Beschluss v. 3.11.2022, M 18 E 22.5047). Sie soll gerade auch dan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1.1 Anhängiges Strafverfahren

Rz. 5 Die Aussetzung des Strafverfahrens nach § 396 AO kommt in jedem Verfahrensstadium in Betracht[1], sei es im staatsanwaltschaftlichen bzw. finanzbehördlichen Ermittlungsverfahren[2], sei es im gerichtlichen Verfahren[3], sei es im Nachverfahren, wenn ein Einziehungsverfahren gem. §§ 422, 423 StPO abgetrennt wurde.[4] Erforderlich ist insoweit nur, dass das Verfahren ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1 Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung

2.1.1 Anhängiges Strafverfahren Rz. 5 Die Aussetzung des Strafverfahrens nach § 396 AO kommt in jedem Verfahrensstadium in Betracht[1], sei es im staatsanwaltschaftlichen bzw. finanzbehördlichen Ermittlungsverfahren[2], sei es im gerichtlichen Verfahren[3], sei es im Nachverfahren, wenn ein Einziehungsverfahren gem. §§ 422, 423 StPO abgetrennt wurde.[4] Erforderlich ist insow...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6 Fortsetzung des Strafverfahrens

Rz. 25 Da die Aussetzung eine Ermessensentscheidung ist (s. Rz. 17), kann die Aussetzung jederzeit durch die Ermittlungsorgane oder das Gericht (s. Rz. 16) wieder aufgehoben werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf.[1] Dies kann auch konkludent durch Fortsetzung der Ermittlungsmaßnahmen geschehen. Maßnahmen zur Beweissicherung sind stets zulässig.[2] Werden etwa zum Zwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1.2 Steuerhinterziehung

Rz. 6 Gegenstand des anhängigen Strafverfahrens (s. Rz. 5) muss eine Steuerhinterziehung i. S. v. § 370 AO sein. Hierbei ist es unerheblich, ob nur der Tatbestand der "einfachen" Steuerhinterziehung[1] erfüllt ist oder eine "schwere" Steuerhinterziehung[2] vorgeworfen wird. Steuerhinterziehung i. d. S. ist auch die Hinterziehung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben[3], sodass auch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Im Interesse des Beschuldigten haben die Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaft oder Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO [1], und die Strafgerichte das Strafverfahren unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall in angemessener Zeit abzuwickeln.[2] Dieses Beschleunigungsgebot, wie es auch aus Art. 6 Abs. 1 MRK folgt und das als Amtspflicht gegenüber dem...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2 Besteuerungsverfahren

Rz. 8 Die Aussetzung des Strafverfahrens ist nur zulässig, wenn über den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis noch entschieden werden kann, d. h., er darf noch nicht infolge der Festsetzungsverjährung[1] erloschen sein. Hierbei ist es unerheblich, ob die Finanzbehörde das Besteuerungsverfahren schon tatsächlich begonnen hat.[2] Es muss nur rechtlich durchgeführt werden kö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.1 Allgemeines

Rz. 26 Die Aussetzung des Strafverfahrens hat zur Folge, dass das anhängige Strafverfahren (s. Rz. 5a) ohne Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot (s. Rz. 2) nicht betrieben werden muss und Strafverfolgungsverjährung nicht eintritt. Die Aussetzungsentscheidung bewirkt nach § 396 Abs. 3 AO das Ruhen der Strafverfolgungsverjährung (s. Rz. 26a). Auch die abgewartete bestandskräf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3 Aussetzungsgrund

Rz. 10 Die Aussetzung des Strafverfahrens nach § 396 AO setzt voraus, dass "die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung (s. Rz. 6f.) davon abhängt", ob ein Steueranspruch besteht. Diese nach den Vorschriften des Steuerrechts zu treffende Entscheidung ist lediglich eine Vorfrage für die Entscheidung über das Vorliegen einer Steuerverkürzung.[1] ob Steuern verkürzt worden sin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2 Ermessen

Rz. 17 Liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung vor, so kann diese erfolgen. Der Beschuldigte hat keinen Rechtsanspruch auf die Aussetzung.[1] Die entscheidungsbefugte Ermittlungsbehörde bzw. das zuständige Gericht (s. Rz. 16) haben eine Ermessensentscheidung zu treffen.[2] Rz. 17a Abzuwägen ist für das konkrete Strafverfahren das Interesse an einer einheitlichen Rechtsa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.1 Entscheidungsbefugnis

Rz. 16 Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens ergeht entweder von Amts wegen oder auf Antrag, d. h. einer Anregung, des Beschuldigten.[1] Zuständig für die Entscheidung ist nach § 396 Abs. 2 AO im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft bzw. die Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO [2], wenn diese das Strafverfahren selbstständig durchführt; nach Erhebung der öffentl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.3 Rechtsnatur

Rz. 18 Die Aussetzung ist eine Verfahrensmaßnahme des zuständigen Strafverfolgungsorgans (s. Rz. 16) zur Gestaltung des Strafverfahrens. Sie stellt keinen Verwaltungsakt (Justizverwaltungsakt) dar, da nicht in ein subjektives Recht des Beschuldigten eingegriffen wird.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.2 Sonstige Aussetzungsmöglichkeiten

Rz. 3 § 396 AO ist eine Spezialregelung gegenüber sonstigen Möglichkeiten zur Aussetzung des Strafverfahrens nach der StPO, soweit die Aussetzungsvoraussetzungen (s. Rz. 5) erfüllt werden, lässt diese im Übrigen aber unberührt.[1] Für die Entscheidung über verwaltungsrechtliche oder bürgerlich-rechtliche Vorfragen ergeben sich Aussetzungsmöglichkeiten nach §§ 154d, 262 StPO....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2.2 Dauer des Ruhens

Rz. 28 Die verjährungshemmende Wirkung tritt mit dem Tag ein, an dem die Aussetzungsentscheidung erlassen bzw. aktenkundig gemacht wird.[1] Die Bekanntgabe der Entscheidung ist für den Eintritt der Rechtswirkung wie bei der Einleitung des Strafverfahrens[2] nicht erforderlich.[3] Rz. 28a Die verjährungshemmende Wirkung endet an dem Tag, an dem die Ermittlungen fortgeführt werd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5 Wiederaufnahme gem. § 359 StPO

Rz. 32 Aufgrund der sog. Vorfragenkompetenz der Strafgerichte in Steuerstrafsachen kann bei unterlassener Aussetzung des Verfahrens gem. § 396 AO die spätere, von den Bewertungen im Strafurteil abweichende Steuerfestsetzung allein die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gem. § 359 StPO wegen neuer Tatsachen und Beweismittel nicht begründen.[1]mehr

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Auskunfts- und Vorlageverwe... / 2.1 Rechtsstellung des Steuerpflichtigen

Der Steuerpflichtige hat im Besteuerungsverfahren grundsätzlich kein Auskunftsverweigerungsrecht.[1] Seine Auskunft kann deshalb grundsätzlich nach § 328ff. AO durch ein Zwangsgeld erzwungen werden.[2] Allerdings kann auch die Auskunftspflicht des Steuerpflichtigen nicht grenzenlos gelten, sondern im Einzelfall eine Grenze in Art. 2 Abs. 1 GG finden, wenn seine Intimsphäre u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 6 Einschränkungen der Rechtswegzuständigkeit i. Z. m. Straf- und Bußgeldverfahren (Abs. 3)

Rz. 34 In Angelegenheiten des Straf- und Bußgeldverfahrens sind die FG gem. § 33 Abs. 3 FGO nicht zuständig. Das Straf- und Strafverfahrensrecht weichen ihrem Wesen nach so sehr von dem allgemeinen Steuer- und Steuerverfahrensrecht ab, dass das Gesetz die Strafkompetenz nicht den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, sondern den ordentlichen Gerichten zugewiesen hat.[1] Dies ...mehr

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Auskunfts- und Vorlageverwe... / 3.2 Lösungshinweise

Frau P. hat als geschiedene Frau entsprechend ihrer Angehörigeneigenschaft ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 101 AO. Sie ist auch nicht für Herrn P. auskunftspflichtig. Eine derartige Auskunftspflicht kann sich m. E. nur aus dem Gesetz, insbesondere den §§ 34, 35 AO, und nicht aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Ob Frau P. durch ihre Weigerung den Arbeitsvertrag verletzt, i...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 52 Leistung... / 2.2.1 Voraussetzungen

Rz. 6 Nach dem GR der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 9.12.1988 zu § 52 SGB V besteht die Möglichkeit der Leistungsbeschränkung dann, wenn sich der Versicherte eine Krankheit durch eine vorsätzliche (schädigende) Handlung (Rz. 7 f.) oder während eines von ihm begangenen Verbrechens (Rz. 9) oder während eines von ihm begangenen vorsätzlichen Vergehens (Rz. 10) zugezogen hat...mehr

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Sauer, SGB II § 9 Hilfebedü... / 2.2 Hilfebedürftigkeit in Bedarfsgemeinschaften

Rz. 7 Abs. 2 dehnt die Verantwortung zur Deckung des Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft auf weitere Personen unabhängig davon aus, ob diese erwerbsfähig sind oder nicht. Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Unterkunftskosten soll eine Personenmehrheit nur relevant sein, wenn sie eine Bedarfsgemeinschaft bildet (SG Karlsruhe, Urteil v. 6.2.2014, S 13 AS 235/13). Darüber hi...mehr

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Sauer, SGB II § 6 Träger de... / 2.3 Einrichtung von Außendiensten

Rz. 8 Abs. 1 Satz 2 HS 2 formuliert die Einrichtung eines Außendienstes zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch als eigenständige Aufgabe der Leistungsträger. Die Vorschrift ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Dies bedeutet, dass die Agenturen für Arbeit bzw. die Kreise und kreisfreien Städte entweder als zugelassene kommunale Träger oder als Mitglied einer gemeinsamen Einr...mehr

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Steuerstrafverfahren: Strat... / 1.3 Unterschiede von Besteuerungs- und Strafverfahren

Während das Besteuerungsverfahren durch die Finanzbehörde erfolgt, wird das Ermittlungsverfahren durch die Straf- und Bußgeldsachenstelle geführt (§ 386 AO). In den Bundesländern bestehen unterschiedliche Organisationsformen, so dass die Straf- und Bußgeldsachenstellen teilweise eine Abteilung des jeweiligen Finanzamts oder eigenständige Behörden sind. Hierdurch ergeben sich...mehr

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Steuerstrafverfahren: Strat... / 1 Besteuerungs- und Strafverfahren

Wichtiger Ausgangspunkt ist zunächst, dass Besteuerungsverfahren einerseits und Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren rechtlich nebeneinanderstehen und von unterschiedlichen Behörden geführt werden. Es gelten zudem unterschiedliche Befugnisse, auf welche hier noch eingegangen wird. Diese Doppelgleisigkeit bedeutet, dass es vom Einzelfall abhängt, ob zunächst ein Besteuerungsverf...mehr

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Steuerstrafverfahren: Strat... / 4 Beendigung des Strafverfahrens

Je nach bewiesener Sachlage bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, wie das Strafverfahren beendet werden kann. Die Ermittlungsbehörde, also die Straf- und Bußgeldstelle oder die Staatsanwaltschaft in größeren Fällen – hat im Einzelfall ggf. mehrere Alternativen, wie sie vorgehen kann. Der Verteidiger wird je nach Einzelfall Einigungsbereitschaft oder Ablehnung signalisiere...mehr

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Steuerstrafverfahren: Strat... / 3.2 Koordinierung der Verfahren

Aufgrund der unterschiedlichen Regelung zur Beweislast und Mitwirkungspflicht können sich das steuerliche und das strafrechtliche Verfahren unterschiedlich entwickeln. Unabhängig hiervon können sich unterschiedliche Ergebnisse auch aufgrund unterschiedlicher fachlicher Kompetenzen der Finanz- und der Strafgerichte ergeben. Zeitliche Reihenfolge der Verfahren So kann es für den...mehr

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Steuerstrafverfahren: Strat... / 4.5 Unternehmensgeldbuße

In der Praxis wird die Unternehmensgeldbuße gem. § 30 OWiG bei den Ermittlungsbehörden immer beliebter, weil die Beweisanforderungen geringer als in individuellen Strafverfahren gegen einzelne Beschuldigte sind. Umgekehrt kann eine Unternehmensgeldbuße aber auch der Verteidigung dienlich sein: So kann es sich im Einzelfall anbieten, mit den Ermittlungsbehörden über eine Unte...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Steuerstrafverfahren: Strat... / 6 Berater als Beschuldigter

Wenn der Berater selbst von Durchsuchungen oder Beschlagnahmen betroffen ist, sollte er zunächst prüfen, ob er selbst Beschuldigter ist oder bloßer Dritter. Insofern ist maßgebend, ob es sich um ein Strafverfahren gegen den Berater selbst und/oder gegen seine Mitarbeiter als Beschuldigte handelt. Dies ist der Fall, wenn der Durchsuchungsbeschluss die Rechtsgrundlage § 102 StP...mehr