Fachbeiträge & Kommentare zu Teileigentum

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Frotscher/Geurts, EStG § 7 ... / 15.4.1 Allgemeines

Rz. 408 Nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG sind bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31.3.1985 gestellt worden ist, als AfA bis zur vollen Absetzung jährlich 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen. Für Gebäude, die nicht die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG erf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7 ... / 1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 Absetzungen für Abnutzung (AfA) verteilen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter, die für mehr als ein Jahr zur Erzielung von Einkünften eingesetzt werden, auf deren voraussichtliche Nutzungsdauer. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten können damit nicht im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung in voller Höhe abgezogen werden. Sie...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7 ... / 15.2.1 Gebäude

Rz. 373 Für den Gebäudebegriff gelten die Abgrenzungskriterien des Bewertungsrechts.[1] Die bewertungsrechtlichen Feststellungen sind für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung nicht bindend. Es handelt sich insoweit nicht um Grundlagenbescheide. Liegt ein Gebäude vor, gelten hinsichtlich der AfA § 7 Abs. 4 und 5 EStG. Entsprechendes gilt nach § 7 Abs. 5a EStG auch, wenn ...mehr

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Zweifelsfragen bei der Grun... / a) Ermittlung der BGF beim Teileigentum (Anlage 42 I. BewG)

Der Begriff der BGF wird in Anlage 42 I. BewG als Summe der marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen definiert. Vereinfachungen ggü. der BGF-Ermittlung in der Grundbesitzbewertung (vgl. Anlage 24 I. BewG) – wie z.B. die Anwendung von Umrechnungsfaktoren – sind nicht vorgesehen. Für eine gleichmäßige Besteuerung ist die BGF einheitlich nach den gesetzlichen Vo...mehr

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Zweifelsfragen bei der Grun... / 3. Bewertung von Nichtwohngrundstücken im Sachwertverfahren

Nichtwohngrundstücke sind gem. § 250 Abs. 3 BewG im Sachwertverfahren zu bewerten – hierzu zählen neben dem Teileigentum (§ 249 Abs. 6 BewG) die Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke (§ 249 Abs. 7 bis 9 BewG). Für die Bewertung im Sachwertverfahren ist insb. die Brutto-Grundfläche (BGF, Anlage 42 I. BewG) und die Wertzahl (§ 260...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Bebautes Erbbaurecht

Rz. 64 [Autor/Stand] Die Bezeichnung und Behandlung als bebautes Erbbaurecht bzw. Grundstück ist nur möglich, wenn sich auf dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück ein benutzbares Gebäude befindet (vgl. § 248 BewG nebst der dazugehörigen Kommentierung). Rz. 65 [Autor/Stand] Die Bewertungsmethode zur Ermittlung des Gesamtwertes eines bebauten Grundstücks richtet sich nac...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Ermittlung eines Gesamtwerts

Rz. 55 [Autor/Stand] Im Rahmen der Grundsteuerbewertung wird das Gebäude auf fremdem Grund und Boden zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, d. h. zur Ermittlung des Grundsteuerwerts, nach § 244 Abs. 3 Nr. 2 BewG mit dem dazugehörigen belasteten Grund und Boden zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst und nach den §§ 243 bis 260 BewG bewertet. Au...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Gegenstand der Besteuerung

Tz. 5 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Gegenstand der Grundsteuer ist der Grundbesitz. Der Grundbesitz i. S. d. Grundsteuergesetzes wird unterschieden in das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§§ 232ff. BewG) und das Grundvermögen (§§ 243ff. BewG). Tz. 6 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Ein Betriebsgrundstück ist dabei der Vermögensart zuzuordnen, zu dem es gehören würde, wenn es nic...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Tz. 41 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Auch der Grundbesitz eines steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Vereins unterliegt grundsätzlich der Grundsteuer. Hierzu gehören auch, wie bereits oben ausgeführt: Erbbaurechte, Gebäude auf fremdem Grund und Boden, sonstige grundstücksgleiche Rechte, Wohnungseigentum, Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Tz. 42 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 H...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Steuermessbetragsverfahren

Tz. 34 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Durch Anwendung einer Steuermesszahl (= Multiplikator) auf den festgestellten Grundsteuerwert wird der Grundsteuermessbetrag durch das Finanzamt festgesetzt. Die Steuermesszahl beträgt nach § 15 Abs. 1 GrStG fürmehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Neu entstandene wirtschaftliche Einheit (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 32 [Autor/Stand] Nachfeststellungen sind gem. § 223 Abs. 1 Nr. 1 BewG durchzuführen, wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt i.S.d. § 221 Abs. 2 BewG eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht. Dies ist in der Praxis der häufigste Grund einer Nachfeststellung. Rz. 33 [Autor/Stand] Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu en...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundsätzliches

Rz. 48 [Autor/Stand] Im Rahmen der Grundsteuerbewertung wird das Erbbaurecht zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, d.h. zur Ermittlung des Grundsteuerwerts, nach § 244 Abs. 3 Nr. 1 BewG mit dem belasteten Grund und Boden zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst. Das gilt auch, wenn der Eigentümer des belasteten Grundstücks das Erbbaurecht oder ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Neu entstandene wirtschaftliche Einheit (Abs. 2 Satz 2 Nr. 1)

Rz. 77 [Autor/Stand] Nachfeststellungszeitpunkt ist in den Fällen, in denen eine wirtschaftliche Einheit nach § 223 Abs. 1 Nr. 1 BewG nach dem vorangegangenen Hauptfeststellungszeitpunkt neu entsteht (vgl. Rz. 34) der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit folgt, § 223 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BewG. Dabei sind alle Umstände, die bis zum Begi...mehr

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ABC der wichtigsten materie... / Gebäude, Gebäudeteile, Grundstücke, Grund und Boden

Aktivierung, Bewertung Der frühest mögliche Aktivierungszeitpunkt für ein Grundstück des Anlagevermögens richtet sich nach dem zivilrechtlichen Eigentumsübergang. Das Grundstück ist – unabhängig vom Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags – zu aktivieren, wenn Besitz, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind.[1] Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung.[2] Es ...mehr

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Unterteilung: Vermehrung de... / 3 Das Problem

Nach der Gemeinschaftsordnung entfällt auf jede "Eigentumswohnung" eine Stimme. Die Gemeinschaftsordnung ermächtigt den Eigentümer des Teileigentums Nr. 9, auf eigene Kosten und vorbehaltlich einer baubehördlichen Genehmigung sein Sondereigentum im Dachgeschoss zu Wohnzwecken aus- und umzubauen und "beliebig viele Wohnungseigentumsrechte zu begründen". Teileigentümer X macht...mehr

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Unterteilung: Vermehrung de... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall unterteilt ein Teileigentümer aufgrund einer Vereinbarung sein Recht. An die Stelle des Teileigentums Nr. 9 sollen die Wohnungseigentumsrechte Nr. 9a und Nr. 9b treten. Fraglich ist, ob die Eigentümer der so entstandenen Rechte gemeinsam eine Stimme haben, jeder ½ oder jeder 1 Stimme. Regelfall Wenn in der Gemeinschaftsordnung ein Objektstimmrecht vorge...mehr

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Gebührenstreitwert: Unterla... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht ein Wohnungseigentümer gegen den Gebrauch von Räumen vor. Dies wäre im aktuellen Recht nur möglich, wenn er durch den Gebrauch gerade in seinem Sondereigentum einen Nachteil erfährt, beispielsweise durch Geräusche oder Gerüche. Geht es hingegen nur um die Einhaltung der Vereinbarung der Wohnungseigentümer für ihr Verhältnis untereinander, ist es ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 7 Umwand... / 4 Begründung von Wohnungseigentum nach dem WEG

Rz. 7 Als flächenweise Teilung i. S. v. § 7 GrEStG ist auch die Begründung von Wohnungseigentum oder Sondereigentum nach § 3 oder § 8 WEG anzusehen (BFH v. 30.7.1980, II R 19/77, BStBl II 1980, 667; BFH v. 23.3.1983, II R 213/81, BStBl II 1983, 604; BFH v. 12.10.1988, II R 6/86, BStBl II 1989, 54, 55; BFH v. 8.8.1990, II R 20/88, BStBl II 1990, 922, und BFH v. 16.2.1994, II...mehr

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Wohnungsunternehmen – Eine ... / 1. Gesetzliche Regelung und Entwicklung der erweiterten Grundstückskürzung

Die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 GewStG existiert bereits seit Einführung des GewStG im Jahr 1936 (vgl. Burbaum/Wessels, NWB MAAAH-50170 [Stand: 1.12.2022] Rz. 6 m.w.N.). Zweck der Kürzungsvorschrift nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist nach wie vor die Vermeidung der doppelten Besteuerung von betrieblichem Grundbesitz mit Grundsteuer und Gewerbesteuer. Zweck der Kürzungsvor...mehr

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Zweckbestimmung im weiteren... / 1 Leitsatz

Die mit Wohnungs- und Teileigentum gesetzlich vorgesehen Grundtypen der Nutzungsbefugnis schließen sich nur aus, wenn nichts anderes vereinbart ist.mehr

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Zweckbestimmung im weiteren... / 4 Die Entscheidung

Das KG bejaht die Frage! Die mit Wohnungs- und Teileigentum gesetzlich vorgesehenen Grundtypen der Nutzungsbefugnis schlössen sich nur vorbehaltlich anderer Vereinbarungen aus. Um eine solche andere Vereinbarung handele es sich. Es sei möglich, von einer Zweckbestimmung abzusehen oder für eine "Einheit" die gemischte bzw. alternative Nutzung zuzulassen. Es bedürfe auch keiner...mehr

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Zweckbestimmung im weiteren... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall meint das Grundbuchamt, man könne nicht vereinbaren, dass man in einem Raum "wohnen" und "nichtwohnen" darf. Dafür spricht, dass man nach § 1 Abs. 1 WEG an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes nur das Teileigentum begründen kann. Mischformen sind dem WEG mithin unbekannt. Ferner kann man nach § 7 Abs....mehr

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Zweckbestimmung im weiteren... / 3 Das Problem

Im Zusammenhang mit einer Teilungserklärung ist zu klären, ob man vereinbaren kann, dass es erlaubt ist, die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume (= das Sondereigentum eines Teileigentums) zu bewohnen.mehr

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Musizieren im Wohnungseigen... / 2.2 Maßstab des Einzelfalls

Bei der Festlegung von Ruhezeiten bzw. Zeiten eines Musizierverbots sind weiter die konkreten Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls – sprich der Eigenheiten der Wohnanlage – zu berücksichtigen. So dürfte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass ein größeres Maß an Rücksichtnahme von den musizierenden Bewohnern erwartet wird, sollte es sich um eine Seniorenwohnanlage han...mehr

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Gebäude / 10 Veräußerung eines Gebäudes

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks im Privatvermögen unterliegt der Einkommensteuer, wenn es innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren nach der Anschaffung wieder veräußert wird. Gebäude, selbstständige Gebäudeteile und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Geb...mehr

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Gebäude / 5.3 Anbau

Der Anbau an ein bestehendes Gebäude ist ein Unterfall der "Erweiterung". Auch wenn die Baumaßnahmen nur zu einer geringfügigen Vergrößerung der Wohnfläche führen, handelt es sich um eine Erweiterung.[1] Bei Anbauten an ein bestehendes Gebäude sind steuerrechtlich 3 Fälle zu unterscheiden: Es liegen nachträgliche Herstellungskosten eines bereits bestehenden Wirtschaftsguts (Al...mehr

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Eigentümerwechsel (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Ein Eigentümerwechsel kann im Wege der rechtsgeschäftlichen Veräußerung erfolgen. Hierunter fällt der vertragliche Erwerb von Sondereigentum (z. B. durch Kaufvertrag oder Schenkung). Ferner kann ein Eigentümerwechsel durch Erbfolge oder Zwangsversteigerung erfolgen. Praktische Relevanz hat der Eigentümerwechsel in erster Linie hinsichtlich der Zahlungspflichten des ...mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Schloss (Kellertür Teileigentum)

Bei sämtlichen Abschlusstüren in einem Sonder- oder Teileigentum handelt es sich um Gemeinschaftseigentum.[1] Daher ist auch das Schloss (Schließzylinder) an einer zum Teileigentum zählenden Kellertür Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.mehr

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Zwischenwände (WEMoG)

Zusammenfassung Zwischenwände sind, sofern sie nicht zum tragenden Mauerwerk oder zur Abgrenzung des Sonder-/Teileigentums gehören, dem Sondereigentum zuzuordnen. Typisch ist die nicht tragende Gipsdielenwand zwischen 2 kleinen Räumen (z. B. Kinderzimmer).mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Schloss (Wohnungseingangstür)

Bei sämtlichen Abschlusstüren in einem Sonder- oder Teileigentum handelt es sich um Gemeinschaftseigentum. Daher ist auch das Schloss (Schließzylinder) an einer zum Teileigentum zählenden Wohnungseingangstür Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. S. hierzu Schloss (Hauseingangstür).mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Kellerdecken

Kellerdecken sind konstruktive Gebäudeteile und damit Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Sofern an einem Kellerraum Teileigentum begründet worden ist, so ist der Innenanstrich vom jeweiligen Teileigentümer zu tragen.[1]mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Doppelparker (Doppelstockgaragen)

Doppelparker sind sondereigentumsfähig. Ist das Sondereigentum mehreren Wohnungseigentümern zugeordnet, bilden diese eine Miteigentümergemeinschaft i. S. d. § 1008 BGB am Teileigentum Doppelparker.[1] Ist kein Sondereigentum gebildet, stehen Doppelstockgaragen im gemeinschaftlichen Eigentum. Gleiches gilt für Bauteile wie Fahrbleche und Stahlträger: Ist Sondereigentum an der...mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Dach

Alle Dächer (egal ob Flachdach, Giebeldach, Walmdach etc.) sind in allen konstruktiven Teilen für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich und deshalb Gemeinschaftseigentum.[1] Auch das Glasdach eines Hofraums ist als konstruktiver Bestandteil zwingend Gemeinschaftseigentum. Weist die Teilungserklärung einen im Hof einer Wohnungseigentumsanlage mit einem Glasd...mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Bodenräume

Sogenannte Bodenräume (Dachboden), die keinem Wohnungs- oder Teileigentum zugewiesen wurden, sind Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[1]mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Aufzug

Der Aufzug als Anlage des gemeinschaftlichen Gebrauchs ist Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Aufzüge, die lediglich einem Wohnungs- oder Teileigentum zugeordnet sind oder von diesem ausschließlich genutzt werden (z. B. Speisenaufzug in einer Gaststätte), können auch Bestandteil des Sondereigentums sein.[1]mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Hebeanlage

Eine Abwasser- oder sonstige Hebeanlage, die der Entwässerung des gesamten Gebäudes dient, wird auch dann dem Gemeinschaftseigentum zugeschrieben, wenn sie sich im Sonder- oder Teileigentum eines Miteigentümers befindet.[1] Dient eine Hebeanlage nur den Souterrain-Eigentümern und ist Sondereigentum nicht begründet worden, so liegt im Zweifel nach der allgemeinen Regel des § 1...mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Treppe (Wohnung)

Eine Treppenanlage, die sich innerhalb eines Sonder- oder Teileigentums befindet und ausschließlich durch den Sonder- oder Teileigentümer genutzt werden kann (Maisonettewohnung), ist Bestandteil des Sondereigentums.[1]mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Deckenverkleidung (Wohnung)

Deckenverkleidungen, Tapeten und Bodenbeläge, die sich innerhalb eines Sonder- oder Teileigentums befinden, gehören zum Zubehör der Wohnung/des Teileigentums und sind daher Bestandteil des Sondereigentums.[1]mehr

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Überbelegung im Wohnungseig... / 2 Unterlassungsanspruch

Liegt eine Überbelegung eines Sonder- oder Teileigentums vor, so hat in erster Linie die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Sonder- bzw. Teileigentümer Anspruch auf Unterlassung der zweckwidrigen Nutzung. Dieser Anspruch resultiert aus § 1004 Abs. 1 BGB und beruht auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseig...mehr

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Grundsteuerreform: Unterstü... / 1 Außerplanmäßige Erklärungspflicht für Steuerpflichtige im Jahr 2023

Im Jahr 2023 müssen mit der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts bzw. der Feststellungserklärung für Grundsteuerzwecke viele Steuerpflichtige eine zusätzliche Steuererklärung bei der Finanzverwaltung einreichen. Die Erklärungspflicht wurde durch öffentliche Bekanntmachung durch das BMF und Allgemeinverfügungen der Landesfinanzverwaltungen bereits statuiert. Einzel...mehr

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Verzug und Verzugszinsen im... / 3.1.1 Wann ist Verzug gegeben?

In aller Regel enthält die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung Bestimmungen zur Fälligkeit von Hausgeldzahlungen. Entsprechend den Bestimmungen zum Mietrecht wird die Fälligkeit häufig auf den dritten Werktag eines Kalendermonats festgelegt. Ist hingegen in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung keine Regelung zur Fälligkeit der Hausgelder enthalten und best...mehr

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Ausgeschiedener Eigentümer ... / 3 Haftung/Nachhaftung des ausgeschiedenen Eigentümers

Eine teilschuldnerische Außenhaftung der einzelnen Wohnungseigentümer nach Maßgabe ihres Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt § 9a Abs. 4 WEG. Darüber hinaus ordnet die Bestimmung eine zeitlich begrenzte Nachhaftung ausgeschiedener Wohnungseigentümer an. Die Haftung des Wohnungseigentümers beschränkt § 9a Abs. 4 Satz 1, 2....mehr

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Verzug und Verzugszinsen im... / Zusammenfassung

Begriff Ein Schuldner kommt immer dann in Verzug, wenn er die ihm obliegende Leistung trotz Fälligkeit nicht erbringt. Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, n...mehr

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Überbelegung im Wohnungseig... / 1 Richtwerte

Die Überbelegung spielt i. d. R. bei vermieteten Eigentumswohnungen eine Rolle. Eine Überbelegung ist immer dann anzunehmen, wenn nicht genügend Wohnfläche für jeden Erwachsenen und jedes Kind vorhanden ist. Gehen von einer Wohnungsüberbelegung erhebliche Belästigungen zum Nachteil einer Eigentümergemeinschaft aus, so kann in erster Linie die Gemeinschaft der Wohnungseigentü...mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Wand (nichttragend)

Eine nichttragende Mauer im Bereich eines Sonder- oder Teileigentums ist Bestandteil des Sondereigentums. Diese darf nach Belieben beseitigt oder verändert werden.[1] Zu nichttragenden Holzbau- oder Trockenbauwänden s. Trennwand.mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Innenputz (Wohnung)

Bei der Gestaltung der Innenwände eines Sonder- oder Teileigentums handelt es sich um Sondereigentum.[1]mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Abzugshaube

Armaturen, Sanitärartikel und sonstige Badezimmer- oder Kücheninstallationen, die sich innerhalb eines Sonder- oder Teileigentums befinden, gehören zum Zubehör der Wohnung und sind deswegen Bestandteil des Sondereigentums.[1]mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Tragmauern

Tragendes Mauerwerk ist als konstruktives Element für die Standsicherheit des Gebäudes verantwortlich und deshalb grundsätzlich Bestandteil des Gemeinschaftseigentums, auch wenn es sich im Bereich eines Sonder- oder Teileigentums befindet. Es darf nicht beseitigt oder verändert werden.[1]mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Armaturen (Wohnung)

Armaturen, Sanitärartikel und sonstige Badezimmer- oder Kücheninstallationen, die sich innerhalb eines Sonder- oder Teileigentums befinden, gehören zum Zubehör der Wohnung und sind Bestandteil des Sondereigentums.mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Badewanne

Armaturen, Sanitärartikel und sonstige Badezimmer- oder Kücheninstallationen, die sich innerhalb eines Sonder- oder Teileigentums befinden, gehören zum Zubehör der Wohnung und sind deswegen Bestandteil des Sondereigentums.[1]mehr