Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / 5. Die motivierte Erbeinsetzung

Rz. 27 Anders als nach den §§ 119 ff. BGB kann eine letztwillige Verfügung auch wegen eines Motivirrtums angefochten werden.[49] Anfechtungsberechtigt ist gemäß § 2080 BGB jeder, dem die Aufhebung der Verfügung unmittelbar zustattenkommen würde.[50] Zur Verhinderung der Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtums des Erblassers empfiehlt sich in bestimmten Fällen die so g...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Formwirksamkeit

Rz. 86 Das Haager Testamentsformübereinkommen gilt nicht für erbvertragliche Verfügungen. Art. 27 EuErbVO erstreckt allerdings den Anwendungsbereich in Art. 27 Abs. 1 EuErbVO übernommenen Anknüpfungsregeln des Haager Testamentsformübereinkommen auf alle "Verfügungen von Todes wegen" und damit gem. Art. 3 Abs. 1 lit. d EuErbVO auch auf die Erbverträge i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / a) Geschäftsfähigkeit

Rz. 29 Für den Abschluss eines Erbvertrags als Erblasser ist nach § 2275 BGB unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erforderlich.[26] Die frühere Sonderregelung des § 2275 Abs. 2 und Abs. 3 BGB für Ehegatten und Verlobte ist aufgehoben. Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit ist auch erforderlich für die Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts. Testierunfähigkeit kann vorliegen, we...mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / D. Beschränkung der Haftung auf ein bestimmtes Rechtsgebiet bei anwaltlicher oder steuerberatender Beratung

Rz. 21 Gerade im Bereich der Gestaltung letztwilliger Verfügungen besteht im Hinblick auf die oftmals komplizierten steuerlichen Fragen das Bedürfnis einer Haftungsbeschränkung. So können grundsätzlich neben den Haftungsbeschränkungen auf die Versicherungssumme[32] zwar keine zusätzlichen Haftungsausschlüsse getroffen werden, der Anwalt hat aber die Möglichkeit, die Haftung ...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / c) Errichtung von bzw. Zuwendungen an trusts

Rz. 425 Verbreitet ist die Errichtung von trusts. Diese können in folgender Weise auch testamentarisch genutzt werden (ausführlicher siehe oben Rdn 133):mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / VII. Pflichtteilsansprüche

Rz. 11 Neben den Beratungs- und Belehrungspflichten trifft den Notar eine erweiterte betreuende Belehrungspflicht, wenn er aus den Umständen des Einzelfalls erkennen kann, dass ein Beteiligter mangels Kenntnis der Rechtslage einen nicht bedachten Schaden erleiden wird.[16] Geht es um die Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen,[17] muss der Notar die Rechtslage hinreichend prü...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / 7. Erbeinsetzung des noch nicht Erzeugten (nondum conceptus)

Rz. 30 Das Problem der Einsetzung einer noch nicht erzeugten Person als Erbe erlangt dann Relevanz, wenn der Erblasser eine Generation überspringen und z.B. seine noch nicht erzeugten Enkel bedenken will. Grundsätzlich gilt, dass der Bedachte zum Zeitpunkt des Erbfalls erzeugt sein muss. Erst nach dem Erbfall erzeugte Personen können daher zwar nicht Erben, wohl aber Nacherb...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 53 Gemäß § 2151 BGB kann der Erblasser die konkrete Auswahl des Vermächtnisnehmers dem Beschwerten oder einem anderen Dritten überlassen.[66] Diese Möglichkeit wird in der Praxis wegen der engen Auslegung des § 2065 Abs. 2 BGB bei der Erbeinsetzung durch den BGH vor allem dort angewandt, wo es darauf ankommt, wirtschaftliche oder ideelle Werte von Todes wegen unmittelbar...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / II. Testamentsvollstreckung

Rz. 79 In beiden Alternativen empfiehlt es sich, zum Zwecke der Abwicklung (nach dem Erbfall) eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Der Testamentsvollstrecker hat dabei insbesondere die Aufgabe, die Anerkennung durch die zuständige Behörde herbeizuführen. Diesbezüglich sollte ihm auch das Recht eingeräumt werden, etwa erforderliche Satzungsänderungen vorzunehmen, um sowoh...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 3. Erbstatut nach einem US-amerikanischen Erblasser

Rz. 399 Bei der Erbfolge nach einem in Deutschland lebenden US-amerikanischen Erblasser führt die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt in Art. 21 EuErbVO zum deutschen Erbrecht. Etwas anderes ergäbe sich allenfalls dann, wenn der US-Erblasser testamentarisch die Geltung seines Heimatrechts gewählt hätte. In diesem Fall kann er aber nicht unmittelbar das Recht eines best...mehr

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§ 11 Die Vor- und Nacherben... / V. Der Nachlass des Vorerben (das Vorerbenvermögen)

Rz. 18 Wie bereits dargelegt, besitzt der Vorerbe zwei getrennte Vermögensgruppen, sein Eigenvermögen und das ererbte Vorerben- bzw. Sondervermögen. Gemäß § 2111 BGB gilt der Grundsatz der Surrogation, d.h., dass zur Erbschaft auch das gehört, was der Vorerbe aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eine...mehr

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§ 11 Die Vor- und Nacherben... / 2. Zeitliche Schranke

Rz. 21 Die Bestimmung eines oder mehrerer Nacherbfälle und das Hinausschieben des Eintritts des Nacherbfalls ist nicht unbegrenzt möglich. So ist z.B. die zeitliche Schranke des § 2109 BGB zu beachten.[33] Danach wird nach Ablauf von 30 Jahren die Nacherbeneinsetzung unwirksam, wobei die Ausnahmen des § 2109 S. 2 BGB zu beachten sind. Danach ist die Nacherbeneinsetzung auch ...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 9. Beendigung des Nießbrauchs

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§ 12 Anordnungen für die Au... / I. Allgemeines

Rz. 30 Oftmals ist es der Wunsch des Erblassers, das Vermögen oder Teile davon als Einheit zu erhalten. Das Gesetz will dem durch die Möglichkeit der Anordnung eines Teilungsverbotes entgegenkommen (§ 2044 BGB).[46] Durch diese Einflussmöglichkeit des Erblassers kann insbesondere die Erhaltung von Familiengut, zumindest für eine bestimmte Zeitdauer (§ 2044 Abs. 2 BGB), gewäh...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 4. Testamentsregister

Rz. 270 Niederländische Notare müssen die Errichtung oder Hinterlegung einer Verfügung von Todes wegen dem Zentralen Testamentsregister[145] in Den Haag anzeigen. Die Niederlande haben das Basler Europäische Abkommen über die Einrichtung einer Organisation zur Registrierung von Testamenten vom 16.5.1972 ratifiziert. Das Zentrale Testamentsregister nimmt auch Meldungen von au...mehr

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§ 11 Die Vor- und Nacherben... / I. Allgemeines

Rz. 70 Um die Rechte der Nacherben bis zum Eintritt des Nacherbfalls zu sichern, besteht die Möglichkeit, einen so genannten Nacherbentestamentsvollstrecker zu ernennen. Gemäß § 2222 BGB kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt der Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt. Insowei...mehr

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§ 11 Die Vor- und Nacherben... / F. Checkliste: Vor- und Nacherbschaft

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§ 26 Testamente und Erbvert... / I. Mehrstaater

Rz. 92 Bei Mehrstaatern führt die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit zu keinem eindeutigen Ergebnis. Vielmehr bedarf es einer kollisionsrechtlichen Hilfsnorm, die zeigt, welche Staatsangehörigkeit vorrangig zu beachten ist. Gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB ist in diesen Fällen vorrangig immer die deutsche Staatsangehörigkeit zu beachten. Ist keine Staatsangehörigkeit die deu...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / b) Testamentsarten

Rz. 358 Einzige vom gemeinspanischen Recht anerkannte Form der Verfügung von Todes wegen ist das einseitige Testament. Art. 669 CC untersagt die Errichtung von Testamenten durch mehrere Personen. Das gilt aus spanischer Sicht gem. Art. 733 CC ausdrücklich auch dann, wenn das Testament im Ausland errichtet wird. Aus spanischer Sicht kann daher ein spanischer Erblasser nicht u...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 5. Inhalt des Testaments

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§ 12 Anordnungen für die Au... / IV. Die Grenzen des Teilungsverbotes

Rz. 43 Die Anordnung des Ausschlusses der Auseinandersetzung ist allerdings wirkungslos, falls ein wichtiger Grund für die Auseinandersetzung vorliegt (§§ 749 Abs. 2, Abs. 3, 750 BGB). Zur Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt, ist eine verständige Würdigung der gesamten Umstände vorzunehmen.[65] Ein wichtiger Grund ist z.B. anzunehmen, wenn ei...mehr

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§ 17 Die Testamentsvollstre... / f) Aufstockung des Gesellschaftsanteils durch den Erbfall

Rz. 165 Soweit die Testamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil zulässig ist, hat sie den gleichen Umfang wie in Fällen, die das Gesellschaftsrecht nicht berühren. Insbesondere ist der Testamentsvollstrecker nicht befugt, solche Verpflichtungen einzugehen, durch die eine über das Nachlassvermögen hinausgehende Haftung des Erben begründet wird.[160] Ansonsten bedarf er de...mehr

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§ 15 Die Auflage / Literaturtipps

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 2. Besonderer Versorgungsfreibetrag

Rz. 488 Dem überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner des Erblassers sowie seinen Abkömmlingen können zusätzlich zum persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG jeweils noch besondere Versorgungsfreibeträge (§ 17 ErbStG) zustehen. Rz. 489 Beim überlebenden Ehegatten/Lebenspartner beträgt der besondere Versorgungsfreibetrag gemäß § 17 Abs. 1 ErbStG (maximal) 256.000...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / A. Einleitung

Rz. 1 Neben der Erfassung des Sachverhalts ist vor Beginn jeder Gestaltung eine Reihe von Vorfragen zu klären. So sollte der Berater anhand des zuvor erfassten Stammbaumes die gesetzliche Erbfolge und die Frage des Pflichtteilsrechtes klären. Darüber hinaus ist unbedingt die Vererblichkeit des jeweiligen Vermögensgegenstandes zu prüfen. Um von einer gesicherten Sachverhaltsg...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 1. Das Vorerbenvermögen

Rz. 6 Grundsätzlich kann der Erblasser über sein Vermögen frei verfügen. Es gibt aber auch Vermögensbesitz, über den der Erblasser nicht letztwillig verfügen kann. Handelt es sich bei bestimmten Gegenständen beispielsweise nur um selbst geerbtes Vorerbenvermögen, dann kann der Erblasser selbst hierüber nicht verfügen bzw. dieses nicht vererben. Das Vorerbenvermögen bildet be...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / cc) Form und Frist der Anfechtung

Rz. 94 Die Anfechtung muss durch den Erblasser persönlich erklärt werden, § 2282 Abs. 1 BGB; für einen geschäftsunfähigen Erblasser handelt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Betreuungsgerichts, § 2282 Abs. 2 BGB. Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung, § 2282 Abs. 3 BGB, und muss zu Lebzeiten des Vertragspartners diesem gegenüber erklärt werd...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 3. Errichtung eines trust unter Lebenden

Rz. 132 Ein trust kann schon zu Lebzeiten des trustor errichtet werden, nämlich durch Vertrag des trustor mit dem trustee (inter vivos trust bzw. living trust). So kann der Errichter z.B. anordnen, dass er bis zu seinem Tode alleiniger Begünstigter (beneficiary) des trust bleibt (grantor trust) und erst nach seinem Ableben dritte Personen in den Genuss des trust gelangen. Di...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / aa) Anfechtungserklärung

Rz. 102 Die Anfechtungserklärung ist gegenüber dem bzw. den anderen Vertragschließenden abzugeben, § 143 Abs. 2 BGB. Nach dem Tod eines Erblassers sind diejenigen Verfügungen, die zu seinen Gunsten angeordnet wurden, nicht mehr anfechtbar; sie sind gegenstandslos geworden. Hat der überlebende Erblasser oder haben die überlebenden Erblasser zugunsten dritter Personen Verfügun...mehr

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§ 1 Vermögensnachfolge / 1. Allgemeines

Rz. 4 Um sich in jeder Phase der Bearbeitung der Verfügung von Todes wegen einen schnellen Überblick über die an der Gestaltung beteiligten bzw. betroffenen Personen verschaffen zu können, sollte man sich zunächst den Familienstammbaum [3] des Mandanten bzw. des Erblassers aufzeichnen. Anhand eines solchen Stammbaums lassen sich schnell die einzelnen Erbenordnungen und somit ...mehr

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / D. Person des Schiedsrichters

Rz. 31 Grundsätzlich kann ebenso wie bei einer Testamentsvollstreckung die Person des Schiedsrichters vom Erblasser frei gewählt werden. Der Testamentsvollstrecker kann zugleich auch als Schiedsrichter benannt werden. Allerdings kann dieser dann nicht über die Auslegung des Testaments hinsichtlich der Anordnung der Testamentsvollstreckung entscheiden.[63] Ist der Erblasser be...mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / XI. Rechtswirkungen nicht ordnungsgemäßer Belehrung

Rz. 14 Die Verletzung der Prüfungs- und Belehrungspflicht aus § 17 BeurkG kann eine Amtshaftung des Notars gemäß § 19 BNotO nach sich ziehen. Die in § 19 Abs. 1 BNotO angesprochene Amtspflichtverletzung bezieht sich insbesondere auf die in §§ 17 ff. BeurkG geregelten besonderen Pflichten bei der Beurkundung von Willenserklärungen. Der Kreis der durch die Amtspflichten des No...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / b) Vermächtnisse bezüglich Verjährungsverlängerungen

Rz. 302 Gemäß § 202 BGB können Verträge über die Verjährung geschlossen werden. Gegenstand eines Vermächtnisses kann daher auch der Anspruch auf Abschluss eines verjährungsverlängernden Vertrages sein. Die Vereinbarung ist grundsätzlich nicht an eine Form gebunden.[316] Vermächtnisweise kann bspw. bei angeordneter Alleinerbeinsetzung des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 3. Nacherbfolge in anderen Fällen

Rz. 177 Wird die Nacherbfolge durch ein anderes Ereignis als den Tod des Vorerben ausgelöst, z.B. durch eine Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten, gilt die Vorerbfolge als auflösend bedingter Erbanfall, die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Erwerb (§ 6 Abs. 3 ErbStG). Die vom Vorerben gezahlte Erbschaftsteuer wird gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 ErbStG auf die Erbschaft...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 2. Die Vererblichkeit des Nachvermächtnisanwartschaftsrechts; Ersatznachvermächtnisnehmer

Rz. 83 Auch beim Nachvermächtnis stellt sich die Frage der Vererblichkeit des Anwartschaftsrechts, obgleich weder eine direkte Anwendung des § 2108 BGB noch eine Analogie in Betracht kommt.[124] Allerdings ist aufgrund der nach § 2179 BGB geschützten Anwartschaft die Frage der Konkurrenz zum Ersatznachvermächtnisnehmer gemäß § 2069 BGB problematisch, wenn der Erblasser einen...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / bb) Erbvergleich

Rz. 96 Einigen sich die Nachlassbeteiligten nach dem Erbfall auf eine bestimmte Art und Weise über die Verteilung des Nachlasses, z.B. auch über die Höhe ihrer jeweiligen Erbquoten, kann der Inhalt eines solchen Erbvergleichs auch der Besteuerung zugrunde zu legen sein. Dies kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn durch den Erbvergleich wirklich eine Ungewissheit über di...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 5. Schenkungen an den Ehegatten

Rz. 96 Eine Ausnahme von oben genannten Grundsätzen macht § 2325 Abs. 3 Hs. 2 BGB bei Schenkungen unter Ehegatten. Hier beginnt die Zehnjahresfrist nicht vor Auflösung der Ehe zu laufen. Wird danach die Ehe erst durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, sind alle Schenkungen ergänzungspflichtig. Nicht entscheidend hierfür ist der Zeitpunkt des rechtlichen Leistungserfolges, d...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / IX. Schuldbefreiungsvermächtnis

Rz. 306 Nicht selten hat der Erblasser den Wunsch, einem seiner Schuldner mit dem Tod die Schuld zu erlassen (§ 397 BGB). Zugunsten des Schuldners stellt sich eine solche Anordnung als Vermächtnis dar. Erfüllt wird das Vermächtnis durch Einigung zwischen den Erben und dem Schuldner über den Erlass der Schuld. Ist für die Verbindlichkeit eine Sicherheit bestellt, so ist diese...mehr

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§ 17 Die Testamentsvollstre... / III. Mehrere Testamentsvollstrecker

Rz. 75 Der Erblasser hat nicht nur die Möglichkeit, mehrere Testamentsvollstrecker nacheinander zu benennen, er kann sich auch dafür entscheiden, die Testamentsvollstreckung von mehreren Personen gemeinsam durchführen zu lassen (§ 2224 Abs. 1 BGB). In diesem Fall führen die Testamentsvollstrecker – vorbehaltlich abweichender Erblasserregelungen[60] – das Amt sowohl im Innen-...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / II. Erbfall und Erbauseinandersetzung

Rz. 6 Wie bereits angedeutet, bilden Erbfall und Erbauseinandersetzung keine rechtliche Einheit. Sie sind daher (auch unter steuerlichen Gesichtspunkten) als zwei voneinander getrennte Vorgänge zu behandeln und unabhängig voneinander steuerrechtlich zu beurteilen:[3] Der Erbfall selbst hat im Grunde genommen lediglich eine Auswechselung des Steuersubjekts zur Folge Diese kan...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / 1. Elterliche Sorge (Innenverhältnis)

Rz. 2 Die elterliche Sorge umfasst gemäß § 1626 Abs. 1 S. 2 BGB die Sorge für die Person (Personensorge) und für deren Vermögen (Vermögenssorge). Die Vermögenssorge umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, das Kindesvermögen zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren.[1] Sie steht den Eltern gemeinsam zu, kann jedoch auf andere Persone...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / I. Allgemeines

Rz. 78 Bei gegenseitigen Testamenten ist eine Anfechtung wegen Motivirrtums und wegen so genannter unbewusster Erwartungen nach den dafür geltenden Sonderregelungen der §§ 2078–2083 BGB möglich.[128] Beim Anfechtungsverzicht im gegenseitigen Testament geht es um den Ausschluss der Beseitigung der Bindungswirkung durch Selbstanfechtung eines Ehegatten.[129] Die eigenen wechse...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / e) Anfechtung der Vaterschaft

Rz. 50 Die Anfechtung der Vaterschaft ist verfahrensrechtlich in § 169 Nr. 4 FamFG geregelt. Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus §§ 170 ff. FamFG, wie oben dargelegt (siehe Rdn 48). Hierin einbezogen sind auch die bislang von § 1600e Abs. 2 BGB a.F. erfassten Anfechtungsverfahren bei Tod der Person gegen die der Antrag gerichtet ist. Rz. 51 Die materiell-rechtlichen...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 2. Anfall und Fälligkeit des Vermächtnisses

Rz. 8 Mit dem Anfall des Vermächtnisses erwirbt der Vermächtnisnehmer einen Anspruch gegen den bzw. die Beschwerten, z.B. die oder einzelne Erben, die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern, d.h. das Forderungsrecht zugunsten des Vermächtnisnehmers entsteht damit. Dieser Anspruch ist bei Rechten an einem Grundstück im Grundbuch vormerkungsfähig, sofern es sich um ei...mehr

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§ 3 Gesetzliche Auslegungsr... / I. Allgemeines

Rz. 16 Im Rahmen der Auslegung eines Ehegattentestaments findet, anders als beim Einzeltestament, § 157 BGB Anwendung. Das heißt, dass eine Ehegattenverfügung auch aus der Sicht des Empfängers zu beurteilen ist, während beim Einzeltestament der Wille ausschließlich aus Sicht des Testierenden maßgeblich ist. Nach Ansicht des BGH[33] ist daher die Auslegung auch dahingehend zu...mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / I. Allgemeines

Rz. 18 Anders als der Notar wird der Rechtsanwalt auch bei der Beratung in Erbangelegenheiten nicht überparteilich tätig, vielmehr bleibt er Interessenvertreter.[31] Er hat also im Rahmen der Beratung von Ehepartnern hinsichtlich einer gemeinschaftlichen Verfügung von Todes wegen darauf zu achten, dass keine Interessenkollision besteht. In der Regel werden bei Ehegatten, die...mehr

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§ 3 Gesetzliche Auslegungsr... / A. Allgemeines

Rz. 1 Grundsätzlich wird der Anwalt mit den Problemen der Auslegung von letztwilligen Verfügungen erst nach Eintritt des Erbfalls konfrontiert, z.B. im Rahmen einer Erbauseinandersetzung oder einer Erbenfeststellungsklage. Die Auslegungsregeln sind aber gleichermaßen auch bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen von Bedeutung. Ohne Kenntnis der einschlägigen gesetzlichen...mehr

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / A. Allgemeines

Rz. 1 Schiedsgerichte in Erbsachen sind entweder zulässig.[1] Die Vorschrift des § 1066 ZPO sieht die Möglichkeit der Anordnung einer Schiedsgerichtsbarkeit durch Verfügung von Todes weg...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / 2. Meldepflichtige Personen und Behörden (Melder)

Rz. 55 Für alle erbfolgerelevanten Urkunden, die notariell beurkundet sind, ist der beurkundende Notar meldepflichtig, § 34a BeurkG, dies gilt auch für solche notariell beurkundeten Verfügungen von Todes wegen, die in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben werden. Die verwahrende Stelle meldet solche Urkunden – im Gegensatz zu dem bis 31.12.2011 gelte...mehr

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§ 17 Die Testamentsvollstre... / I. Tatsächlicher Umfang

Rz. 55 Gegenstand der Testamentsvollstreckung können sowohl der gesamte Nachlass als auch einzelne Nachlassgegenstände sein. Durch die Festlegung, welche Nachlassgegenstände der Testamentsvollstreckung unterliegen sollen, wird der tatsächliche Umfang der Vollstreckung geregelt. Dieser kann so weit reduziert werden, dass der Testamentsvollstreckung überhaupt nur ein einziger ...mehr