Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / g) Auslegung

Rz. 53 Bei der Auslegung des Begriffs "gesetzliche Erbfolge" ist zu bedenken, dass dazu auch nichteheliche Abkömmlinge gehören. Grundsätzlich dürfte bei den §§ 2066, 2069 BGB die im Zeitpunkt des Erbfalls geltende gesetzliche Erbfolge gemeint sein, sofern sich kein Anhaltspunkt für einen anderen Willen des Erblassers aus der Verfügung ergibt. Praxishinweis Ist in Verfügungen ...mehr

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§ 12 Anordnungen für die Au... / II. Teilungsanordnung bei Vorerbeneinsetzung

Rz. 7 Auch der Vorerbe kann grundsätzlich die Auseinandersetzung der Vorerbengemeinschaft verlangen. Eine Zustimmung des Nacherben ist dabei nur notwendig, wenn die Verfügungen unter die §§ 2113 Abs. 1, 2114 BGB fällt.[10] Sind für die Auseinandersetzung der Vorerbengemeinschaft Teilungsanordnungen verfügt, bewirken diese nicht, dass die Gegenstände aus der Nacherbenbindung a...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / bb) Umfang der Steuerbefreiung

Rz. 318 Auch inhaltlich entspricht die Steuerbefreiung prinzipiell der des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG. Allerdings ist der Übergang eines Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nur begünstigt, "soweit die Wohnfläche des Wohnung 200 qm nicht übersteigt". Bei größeren Familienheimen ist eine Aufteilung des Werts entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Wohnfläche zur ...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / XVI. Steuerschuldnerschaft

Rz. 518 Gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ErbStG ist der Erwerber immer Steuerschuldner, bei Schenkungen daneben auch der Schenker (§ 20 Abs. 1 S. 1, 2 ErbStG). Als Erwerber ist derjenige anzusehen, der durch eine lebzeitige Zuwendung oder einen Erwerb von Todes wegen bereichert ist. Soweit neben dem Erwerber auch der Schenker Steuerschuldner ist (§ 20 Abs. 1 S. 1, 2 ErbStG), si...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / 5. Bestellung eines Vormundes

Rz. 10 Ein Vormund ist für das minderjährige Kind durch das Familiengericht zu bestellen (§ 1773 BGB), wenn Soweit die Vertretungsmach...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / d) Abfindung für einen Erbverzicht

Rz. 154 Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG gelten als Schenkung unter Lebenden auch Abfindungen für einen Erb-, Pflichtteils- und/oder Vermächtnisverzicht i.S.v. §§ 2346, 2352 BGB. Denn durch die Leistung der Abfindung wird in diesen Fällen wirtschaftlich ein möglicher späterer Erwerb von Todes wegen vorverlagert. Der (spätere) Erwerb der verzichtsgegenständlichen erbrechtlichen A...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / a) Vertragsmäßigkeit – Wechselbezüglichkeit

Rz. 24 Von der Vertragsmäßigkeit einer angeordneten letztwilligen Verfügung zu unterscheiden ist die Frage der Wechselbezüglichkeit (Korrespektivität). Korrespektiv können Verfügungen von Todes wegen nur sein, wenn mindestens zwei Personen als Erblasser handeln und die Verfügung des einen mit der des anderen steht und fällt, § 2298 BGB. Zur Wechselbezüglichkeit der Schlusserb...mehr

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / 2. Abgrenzung Schiedsgericht – Schiedsgutachter

Rz. 4 Die Schiedsklausel bzw. Schiedsbestimmung, auf die die Vorschriften des Schiedsgerichtsverfahrens Anwendung finden, sind von einer rein schiedsgutachterlichen Tätigkeit nach §§ 315 ff. BGB, bei der etwa bestimmte Bewertungsgrundlagen festgelegt werden, abzugrenzen. In der Verfügung von Todes wegen sollte eindeutig klargestellt werden, ob ein Schiedsrichter nur hinsicht...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 6. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht

Rz. 406 Gesetzliche Erben sind zunächst die Abkömmlinge des Erblassers. Die Rechte des überlebenden Ehegatten hängen davon ab, welcher Güterstand gilt. In den meisten US-Staaten gilt die Gütertrennung (separate property system). In den separate property system-Staaten erhält der Ehegatte neben den Abkömmlingen eine Erbquote in unterschiedlicher Höhe. Zumeist beträgt diese ⅓ ...mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / II. Testierfreiheit

Rz. 2 Neben den Feststellungen zur Testierfähigkeit des Erblassers (§ 2229 BGB, § 28 BeurkG) muss sich der Notar vergewissern, ob der Erblasser nicht durch eine frühere Verfügung von Todes wegen, insbesondere durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag, gebunden und damit in seiner Testierfreiheit eingeschränkt ist.[8] Dabei reicht es zur Aufklärung des Tats...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / X. Erbvertragsaufhebung durch gemeinschaftliches Testament

Rz. 71 Der unter Ehegatten geschlossene Erbvertrag kann in der Form des gemeinschaftlichen Testaments aufgehoben werden, § 2292 BGB, also auch in der Form des privatschriftlichen Testaments, § 2267 BGB. Gemäß § 10 Abs. 4 LPartG können auch eingetragene Partner ein gemeinschaftliches Testament errichten und einen Erbvertrag durch gemeinschaftliches Testament aufheben. Rz. 72 M...mehr

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§ 8 Testierfähigkeit / 2. Wahn

Rz. 48 Über 2 % der Männer und Frauen über 64 Jahren, die nicht dement sind, leiden unter Wahnvorstellungen und Halluzinationen. Diese Krankheit kann entweder isoliert als wahnhafte Störung oder im Rahmen einer neuropsychiatrischen Krankheit auftreten, die Betroffenen leiden unter Realitätsverlust, sind in ihrer subjektiven Überzeugung nicht beeinflussbar und Ich-bezogen.[86...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 1. Besteuerung des Vorerben

Rz. 171 Die erbrechtlichen Beschränkungen, die den Vorerben treffen, werden bei seiner Besteuerung nicht berücksichtigt. Nach § 6 Abs. 1 ErbStG gilt der Vorerbe als Erbe. Allerdings kann bzw. muss er nach § 20 Abs. 4 ErbStG die Steuer aus den Mitteln der Erbschaft entrichten. Wird die Steuer bis zum Tod des Vorerben nicht gezahlt, stellt sie in seinem Nachlass eine Nachlassv...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 6. Erbverzichtsvertrag

Rz. 241 Der Nichtigkeit von Erbverträgen nach Art. 386 ZGB unterfällt auch der vertragliche Erbverzicht. In Griechenland lebende deutsche Erblasser müssen daher deutsches Erbrecht für den Verzichtsvertrag wählen, soll dieser aus Sicht griechischer Gerichte (vorbehaltlich des ordre public) sein. Von diesem Verbot macht die Gesetzesverordnung 472/1974 eine Ausnahme für den Spe...mehr

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§ 17 Die Testamentsvollstre... / I. Allgemeines

Rz. 90 Gemäß § 2202 Abs. 1 BGB beginnt das Amt des Testamentsvollstreckers mit dem Zeitpunkt, in dem er dem Nachlassgericht gegenüber die Annahme des Amtes erklärt. Da diese Erklärung erst nach dem Eintritt des Erbfalles abgegeben werden kann, entsteht zwischen dem Tod des Erblassers und dem Beginn der Testamentsvollstreckung notwendigerweise eine zeitliche Lücke. Auf jeden ...mehr

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§ 17 Die Testamentsvollstre... / 2. Freiberufliche Partnerschaft

Rz. 168 Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz sieht vor, dass beim Tod eines an der Partnerschaft Beteiligten die Partnerschaft grundsätzlich nicht aufgelöst wird. Der Verstorbene scheidet lediglich aus, was dazu führt, dass sein Anteil den übrigen Partnern zuwächst. Den Erben bleibt in diesem Fall grundsätzlich nur ein Auseinandersetzungsanspruch, der wie jede andere Forder...mehr

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§ 1 Vermögensnachfolge / I. "Sicher-liquide-versorgt"

Rz. 12 Im Mittelpunkt jeder Beratung sollte der Grundsatz stehen, dass jede Gestaltung für den Mandanten "sicher" ist, dass der Mandant "liquide" bleibt und dass er oder aber auch sein Ehepartner "versorgt" ist. Auf diesen Grundsatz "sicher-liquide-versorgt" ist die jeweilige konkrete Gestaltung zu stützen, sei es zu Lebzeiten oder durch Verfügung von Todes wegen. So ist z.B....mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 1. Internationales Erbrecht

Rz. 230 Für alle nach dem 17.8.2015 eintretenden Erbfälle wird sich das auf die Erbfolge anwendbare Recht nach den Regeln der EuErbVO richten. Für die vor dem 16.8.2015 eingetretenen Erbfälle unterstellt Art. 28 des griechischen ZGB von 1940 die erbrechtlichen Beziehungen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. Eine Rechtswahl wurde nich...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / a) Erbeinsetzung und Bedingung

Rz. 16 Möglich ist auch eine bedingte oder befristete Erbeinsetzung. Dies wird bereits durch die §§ 2074–2076, 2108 Abs. 2, 2109, 2162, 2163 und 2177 BGB vorausgesetzt.[24] Bei der Bedingung kann es sich sowohl um eine Zufalls-, Potestativ-[25] oder Willkürbedingung handeln. Die Rechtsfolge einer Bedingung richtet sich nach §§ 158 ff. BGB, mit Ausnahme von § 161 BGB, der des...mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / VIII. Wirtschaftliche Folgen

Rz. 12 Grundsätzlich braucht der Notar über wirtschaftliche Auswirkungen einer Verfügung von Todes wegen nicht zu belehren. Dasselbe gilt für steuerrechtliche Auswirkungen.[20] Weil eine Belehrungspflicht über wirtschaftliche und steuerrechtliche Folgen grundsätzlich nicht besteht, muss die Belehrung in zivilrechtlicher Hinsicht so präzise und verständlich erfolgen, dass der...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 1. Allgemeines

Rz. 183 Als Bemessungsgrundlage der Erbschaft- und Schenkungsteuer definiert § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG den steuerpflichtigen Erwerb, der sich grundsätzlich folgendermaßen errechnet: Rz. 184mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / c) Kenntnis des Begünstigten

Rz. 9 Der Begriff setzt voraus, dass der Heimträger noch zu Lebzeiten des Heimbewohners Kenntnis über die ihn begünstigende letztwillige Verfügung erhält.[17] Nach Auffassung des OLG Stuttgart ist es aber nicht ausreichend, wenn lediglich der Landesverband, dem der Heimträger angehört, Kenntnis von der letztwilligen Verfügung erlangt.[18] Nach Ansicht des BGH griff § 14 Abs....mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 5. Übergangsregelungen für die ehemalige DDR

Rz. 56 Ist der Vater eines nichtehelichen Kindes vor dem 3.10.1990, dem Zeitpunkt des Beitritts der neuen Bundesländer, gestorben und hatte er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR, so hat dieses Kind wie bisher volles Erbrecht wie ein eheliches Kind, Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB. Diese Regelung entsprach dem bisherigen Recht der früheren DDR. Art. 235 § 1 Abs. 2...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / aa) Gegenstand der Besteuerung

Rz. 99 Anders als beim Erben kommt es beim Vermächtnisnehmer gem. § 2174 BGB nicht zu einem automatisch dinglich wirkenden (Von-Selbst-)Erwerb. Dem Vermächtnisnehmer steht nämlich (lediglich) eine gegen den Beschwerten gerichtete Forderung auf Leistung des vermachten Gegenstandes zu. Hinsichtlich der in Betracht kommenden Vermächtnisgegenstände ist grundsätzlich zwischen Verm...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 3. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrechte nach gemeinspanischem Recht

Rz. 355 Erben erster Ordnung sind gem. Art. 930 ff. CC die Abkömmlinge des Erblassers. In zweiter Ordnung erben die Aszendenten des Erblassers. Lebt nur noch ein Elternteil, wird er Alleinerbe. Der Ehegatte erhält neben Abkömmlingen einen Nießbrauch an ⅓ des Nachlasses, Art. 834 CC, neben Erben zweiter Ordnung an der halben Erbschaft. Erst in dritter Ordnung ist der überlebe...mehr

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§ 20 Das Testament geschied... / Literaturtipps

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§ 21 Behindertentestament u... / V. Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht

Rz. 74 Handelt es sich bei dem überschuldeten bzw. bedürftigen potenziellen Erben um einen Abkömmling des Testierenden, so kommt auch die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht gemäß § 2338 BGB in Betracht.[189] Nach dieser Vorschrift kann ein Elternteil einen Abkömmling im Falle der Verschwendung oder Überschuldung hinsichtlich seines Pflichtteilsrechts durch die Anordnu...mehr

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§ 11 Die Vor- und Nacherben... / 1. Allgemeines

Rz. 20 Der Erblasser kann den Zeitpunkt des Nacherbfalls frei bestimmen. Falls er keine Bestimmung getroffen hat, tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein (§ 2106 Abs. 1 BGB). Der Erblasser kann bestimmen, dass der Nacherbfall zu einem bestimmten Zeitpunkt, z.B. mit Eintritt des 18. Lebensjahrs des Nacherben, eintritt. Darüber hinaus kann der Eintritt auch von eine...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / II. Erklärungen des Vertragspartners

Rz. 85 Für die Erklärungen des Vertragspartners, die keine Verfügungen von Todes wegen sind, gelten die allgemeinen Anfechtungsvorschriften der §§ 119 ff. BGB, insbesondere die eingeschränkte Motivirrtumsanfechtung des § 119 Abs. 2 BGB. Damit gelten auch die Fristen der §§ 121, 124 BGB. Die Anfechtungserklärung kann formlos abgegeben werden; sie ist eine empfangsbedürftige W...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 2. Der Kreis der bedachten Personen

Rz. 54 Gemäß § 2151 BGB kann der Beschwerte oder der Dritte den Bedachten aus mehreren vom Erblasser benannten, potenziell bedachten Personen auswählen. Der Erblasser muss also nach § 2151 Abs. 1 Hs. 2 BGB wenigstens (aber auch nur) den Kreis der möglichen Vermächtnisnehmer selbst vorgeben.[68] Im Bereich der Erbeinsetzung gilt demgegenüber § 2065 BGB, der eine Stellvertretun...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / 2. Minderjähriger Erblasser

Rz. 15 Ein Minderjähriger ist erst mit Erreichen des 16. Lebensjahres testierfähig (§ 2229 Abs. 1 BGB). Ein minderjähriger Testator kann jedoch kein eigenhändiges Testament errichten, § 2247 Abs. 4 BGB; er ist auf die Form des beurkundeten Testaments durch Erklärung oder durch Übergabe einer Schrift angewiesen (§§ 2233 Abs. 1, 2232 BGB). Die Zustimmung des gesetzlichen Vertr...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / 2. Stiftungssitz

Rz. 22 Weiterer Pflichtinhalt der Satzung ist nach § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB der Stiftungssitz. Hat der Stifter bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen keine expliziten Angaben zum Sitz gemacht, gilt gem. § 83 S. 4 BGB im Zweifel sein letzter Wohnsitz im Inland als Stiftungssitz. Derartige Mängel der Satzung können also (auch noch nach dem Erbfall) geheilt werden....mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / 1. Ausgangssituation

Rz. 7 Wenn nur ein Vertragsteil eine Verfügung von Todes wegen trifft, der andere Vertragsteil aber nicht, spricht man vom einseitigen Erbvertrag. Diese Art von Erbverträgen wird häufig in der Form geschlossen, dass sich ein Teil verpflichtet, den Erblasser lebenslang zu pflegen, und der Erblasser dafür den anderen vertraglich zum Erben einsetzt. Ein solcher Vertrag enthält ...mehr

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§ 17 Die Testamentsvollstre... / c) Zustimmung der Gesellschafter

Rz. 162 Wie im Falle der persönlich haftenden Gesellschaftsanteile ist aber auch bei Kommanditanteilen eine Zustimmung der übrigen Gesellschafter für die wirksame Einsetzung eines Testamentsvollstreckers unentbehrlich. Eine entsprechende Regelung sollte bereits bei Abfassung des Gesellschaftsvertrags bedacht werden.[156] Dies dürfte in den allermeisten Fällen die einzige Mög...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / c) Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG)

Rz. 475 Stellt der Steuerpflichtige nach einem Großerwerb keinen Antrag nach § 13c ErbStG (oder übersteigt der Wert des begünstigten Vermögens 90 Mio. EUR, ist eine sog. Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) durchzuführen und je nach Ausgang ein (teilweiser) Steuererlass zu gewähren. Rz. 476 Der Erlassanspruch kommt (wie auch die Abschmelzung nach § 13c ErbStG) nur dann i...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / e) Testamentsregister

Rz. 362 Beim spanischen Justizministerium ist ein zentrales Testamentsregister eingerichtet worden.[194] Dort können auch von deutschen Notaren beurkundete Verfügungen von Todes wegen von deutschen Staatsangehörigen mit Vermögen in Spanien oder von spanischen Staatsangehörigen eingetragen werden.[195] Dazu ist eine beglaubigte Übersetzung des Testaments ins Spanische anzufer...mehr

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§ 12 Anordnungen für die Au... / III. Umfang und Inhalt des Teilungsverbotes

Rz. 41 Das Teilungsverbot bezieht sich, soweit nichts Gegenteiliges angeordnet wurde, auf den gesamten Nachlass. Es kann aber, und das ist in der Praxis empfehlenswert, auf bestimmte Nachlassgegenstände beschränkt werden, z.B. auf die Familiengrundstücke etc.[62] Neben der gegenständlichen Beschränkung kann auch eine personelle Beschränkung, z.B. auf bestimmte Erbstämme oder...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / aa) Umfang des Mitunternehmeranteils

Rz. 41 Ist Gegenstand einer (von Todes wegen erfolgenden) Unternehmensnachfolge die Beteiligung an einer Personengesellschaft, ist zu beachten, dass steuerrechtlich nicht nur der Gesellschaftsanteil sondern auch das sog. Sonderbetriebsvermögen vom Mitunternehmeranteil des Erblassers umfasst wird.[31] Das Sonderbetriebsvermögen (SBV) selbst kann als SBV I sowie SBV II zu qual...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / 2. Beeinträchtigende Schenkungen

Rz. 49 Gegen beeinträchtigende Schenkungen des Erblassers wird der durch den Erbvertrag eingesetzte Erbe durch § 2287 BGB geschützt. Allerdings sind die vorgenommenen Schenkungen wirksam; sie geben dem benachteiligten Erben lediglich nach dem Tode des Erblassers einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Be...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 5. Vermögensrückfall an Eltern und Voreltern

Rz. 296 Wenn Eltern ihre Kinder und Großeltern ihre Enkel beerben, können zur Erbschaft auch Vermögensgegenstände gehören, die sie selbst dem Kind oder dem Enkel geschenkt haben. Derartige Rückerwerbe von Todes wegen bleiben nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG steuerfrei. Rückschenkungen sind aber nicht befreit.[285] Rz. 297 Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass sich Erw...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / c) Erbverträge

Rz. 360 Erbverträge sind im gemeinspanischen Recht grundsätzlich unwirksam, Art. 1271 Abs. 2 CC. Dennoch kennt das gemeinspanische Recht Gestaltungen für verschiedene Sonderfälle, in denen ein Erbvertrag ermöglicht wird:[191]mehr

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§ 22 Das Unternehmertestament / 1. Einkommensteuer

Rz. 89 Gleichgültig, ob bzw. welche Regelungen in der Satzung einer Kapitalgesellschaft für den Fall des Todes eines Gesellschafters vereinbart sind, wird der Anteil zunächst im Weg der Gesamtrechtsnachfolge (insoweit also keine Singularsukzession) vererbt. Dies hat keine einkommensteuerrechtlichen Folgen, weder für den oder die Erben noch auf der Ebene des Erblassers. Kommt...mehr

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§ 11 Die Vor- und Nacherben... / II. Ersatzerbenbestimmung für den Vorerben

Rz. 25 Hier gilt die oben beschriebene Problematik zu § 2069 BGB, allerdings mit der Erweiterung, dass gemäß § 2102 BGB vermutet wird, dass die Einsetzung eines Nacherben auch eine Ersatzerbenbestimmung beinhaltet. Fällt der Vorerbe vor oder nach dem Erbfall weg, dann wird der Nacherbe aufgrund der Vermutungsregel des § 2102 BGB Vollerbe.[35] Dies gilt jedoch nur dann, wenn ...mehr

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§ 3 Gesetzliche Auslegungsr... / I. Allgemeines

Rz. 8 Neben den allgemeinen Auslegungsvorschriften ist bei der Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen ganz besonders auf die gesetzlichen erbrechtlichen Auslegungsregeln zu achten. Sie kommen zur Anwendung, wenn nach Ermittlung des Erblasserwillens und nach Auslegung der letztwilligen Verfügung entsprechend den allgemeinen Vorschriften des BGB (§ 133 BGB) kein Ergebnis e...mehr

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§ 12 Anordnungen für die Au... / 2. Teilungsverbot als Vermächtnis

Rz. 34 Das Teilungsverbot kann auch als ein Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB zugunsten des oder der Miterben ausgestaltet sein. In der Literatur wird dies ohne weitere Begründung dann angenommen, wenn die einzelnen Erben die Auseinandersetzung nicht ohne Willen der anderen betreiben können.[52] Unabhängig von der Frage, ob der jeweilige Miterbe dadurch einen vermögenswerten ...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Struktur des trust

Rz. 130 Bei einem trust handelt es sich um eine treuhänderische Beziehung, bei der ein Beteiligter (trustor bzw. settlor) Vermögen auf eine zweite Person (trustee) überträgt, die dann nach außen als "formeller Eigentümer" des trust-Vermögens auftritt. Der trustee hält das Vermögen zugunsten der begünstigten Personen (beneficiaries). Diese erhalten Erträge und andere Zuwendun...mehr

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§ 17 Die Testamentsvollstre... / I. Allgemeines

Rz. 127 Einige Besonderheiten ergeben sich, wenn Gegenstand der Testamentsvollstreckung ein Nachlass ist, zu dem auch ein wirtschaftliches Unternehmen gehört. Gerade wenn durch den Erbfall ein Unternehmen auf den Erben oder eine Erbengemeinschaft übergeht, der der Erblasser eine umsichtige Führung des Geschäfts nicht zutraut, besteht ein großes Interesse, den Fortbestand des...mehr

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§ 23 Das Testament des Land... / 5. Abfindung der weichenden Erben

Rz. 26 Für diejenigen nach § 1922 BGB berufenen Miterben, die nicht Hoferben geworden sind (bei Erbfällen seit 1.4.1998 auch die nichtehelichen Kinder), tritt gemäß § 4 S. 2 HöfeO an die Stelle des Hofes der Hofwert. Sofern der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen oder Rechtsgeschäft unter Lebenden nichts anderes bestimmt hat, erhalten diese Erben als Abfindung einen Ge...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / 1. Allgemeines

Rz. 44 Während der Erblasser grundsätzlich nur eine natürliche Person sein kann, besteht aufgrund gewillkürter Erbfolge die Möglichkeit, eine juristische Person als Erbe einzusetzen. Gesetzlich ist die Frage der Erbfähigkeit in § 1923 BGB geregelt, wobei die Vorschrift nach dem Wortlaut auf natürliche Personen beschränkt ist.[83] Für Stiftungen wird die Erbfähigkeit in § 84 ...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / III. Anerkennung der Stiftung

Rz. 52 Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit erst mit der Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde, § 81 S. 1 BGB. Diese setzt einen (formlosen) Antrag, der regelmäßig durch den Stifter und/oder den (ersten) Stiftungsvorstand gestellt wird, voraus. Außerdem fordern die Behörden neben einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Stiftungssatzung und einem wirks...mehr