Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Die Testamentsvollstreckung / 4.2 Bestimmung durch Eheleute

Rz. 14 Häufig kommt es vor, dass sich Ehegatten in ihrem Testament oder Erbvertrag gegenseitig als Erben einsetzen und zugleich einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Beim gemeinschaftlichen Testament der Ehegatten ist dann stets zu ermitteln, ob die Anordnung nach dem Tod des Erst- oder des Letztversterbenden, also für den ersten oder erst für den zweiten Erbfall, beginnen...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 16 Zusammenfassung

Rz. 95 Wenngleich eine Testamentsvollstreckung nicht für jeden Nachlass notwendig ist, so erscheint deren Anordnung doch in vielen Fällen ratsam. Ein Testamentsvollstrecker vermittelt aufgrund seiner Erfahrung und des in ihn gesetzten Vertrauens des Erblassers in der Regel die notwendige Autorität und Neutralität, um möglichen Streit unter den Erben zu vermeiden und auf eine...mehr

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Der Güterstand der Gütergem... / 7.2.2.2 Ersatzansprüche nach § 1478 BGB

Rz. 54 Wird die Ehe vor Durchführung der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft geschieden, kann jeder Ehegatte gemäß § 1478 Abs. 1 BGB verlangen, dass ihm der Wert dessen zurückerstattet wird, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat. Was als in die Gütergemeinschaft eingebracht anzusehen ist, bestimmt sich nach Abs. 2 dieser Vorschrift. Demnach gelten die Gegenstä...mehr

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ZErb 03/2024, Zur Geltendma... / 1 Gründe

Der Kläger ist das einzige Kind des am 0.0.1941 geborenen und am 0.0.2014 verstorbenen Erblassers Q. L. Die Beklagte ist dessen zweite Ehefrau. Der Erblasser errichtete gemeinsam mit seiner ersten Ehefrau G. L., der Mutter des Klägers, am 19.11.1997 ein Berliner Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben und den Kläger als Schlusserben einsetzten. Wegen der Einzel...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 4.2 Die güterrechtliche Lösung des § 1371 Abs. 2 und 3 BGB

Rz. 253 Im Gegensatz zu der sogenannten erbrechtlichen Lösung des § 1371 Abs. 1 BGB beinhalten die Absätze 2 und 3 des § 1371 BGB die sogenannte güterrechtliche Lösung der Frage des Zugewinns nach dem Tode des einen Ehegatten. Rz. 254 Voraussetzung für die Anwendung des § 1371 Abs. 2 BGB ist, dass der überlebende Ehegatte weder gesetzlicher Erbe noch durch Testament bedacht i...mehr

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ZErb 03/2024, Ausgewählte A... / b. Grenzfall Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis

Dennoch sind bei der Abgrenzung beider Steuern eine Reihe von Grenzfällen zu beachten, die im Einzelfall Grunderwerbsteuer auslösen können.[2] Ein Beispielsfall ist etwa die im Einzelfall enge Grenzlinie zwischen einem ggf. nicht nach dem GrEStG evt. steuerbaren, aber schon teilentgeltlichen Übernahmevermächtnis als Erwerb von Todes wegen i.S.d. § 3 Nr. 2 GrEStG [3] und einem...mehr

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Erbprozessrecht / 2.2 Auswirkung auf Fristen

Die Aussetzung hat keine Auswirkung auf materiellrechtliche Fristen. Wurde durch eine Klage eine Verjährungsfrist gehemmt, bleibt diese Hemmung trotz der Unterbrechung des Verfahrens oder der Aussetzung fortbestehen. Jedoch endet die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung, wenn die Parteien den Rechtsstreit nicht...mehr

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AGS 03/2024, Fortführung de... / II. Keine Fortführung der Nebenklage durch Angehörige

Zur Sache führt das KG aus, dass ein "Eintreten" in die Nebenklage oder eine Fortführung durch Angehörige des verstorbenen Nebenklägers durch die StPO nach den Änderungen durch das Opferschutzgesetz vom 18.12.1986, das die Verweisung auf die Vorschriften der Privatklage aufgehoben habe, nicht mehr vorgesehen ist (vgl. BGH NStZ 2009, 174; KK-Allgayer, StPO, 9. Aufl., 2023, § ...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 4.1 Die erbrechtliche Lösung des § 1371 Abs. 1 BGB

Rz. 251 Die erbrechtliche Lösung des § 1371 Abs. 1 BGB kommt zum Tragen, wenn der überlebende Ehegatte entweder Erbe oder Vermächtnisnehmer des verstorbenen Ehegatten ist. In welcher Form der überlebende Ehegatte dabei erbt, ist irrelevant. Die Vor- und Nacherbschaft stehen insoweit der Vorerbschaft gleich.[1] Bei der Frage, ob der überlebende Ehegatte als Vermächtnisnehmer a...mehr

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AGS 03/2024, Zusätzliche Ve... / III. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist m.E. unzutreffend. 1. Vorab: Bemerkenswert ist, wie das AG mit einem Hinweis auf zwei weitere AG-Entscheidungen und die Literaturstimme von Stollenwerk (a.a.O.) die entgegenstehende Rspr. verschiedener LG und eines AG (LG Leipzig StraFo 2020, 395 = RVGreport 2020, 389; LG Potsdam JurBüro 2013, 586 = RVGreport 2014, 71 = Rpfleger 2013, 648; AG Magdeburg Rp...mehr

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AGS 03/2024, Fortführung de... / I. Sachverhalt

Das AG hat den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen. Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, als Autofahrer die Vorfahrt des mit einem Fahrrad fahrenden späteren Nebenklägers missachtet und diesem hierdurch schwere Verletzungen zugefügt zu haben, die zu einer gänzlichen Lähmung führten. Gegen das freisprechende Urteil hat der durch seinen ...mehr

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AGS 03/2024, Zusätzliche Ve... / Leitsatz

Die Mitteilung des Todes des beschuldigten Mandanten durch den Verteidiger führt nicht zum Anfall der Zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV. AG Cham, Beschl. v. 23.1.2024 – 2 Ls 506 Js 4996/23mehr

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ZErb 03/2024, Ausgewählte A... / c. Sachliche und persönliche Reichweite des Erbauseinandersetzungsprivilegs

Die sachliche Zugehörigkeit von Grundstücken zum auseinanderzusetzenden Nachlass wird weit gefasst, sodass Surrogate im engen Sinn für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung erfasst sind,[36] weiter auch solche aus Rechtsgeschäft, nicht aber rechtsgeschäftliche Surrogate aus dem Verkauf des einem Miterben bereits zuvor zugewiesenen Grundstücks.[37] Begünstigt als Beteiligte...mehr

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Erbprozessrecht / 12.5.1.4 Funktionelle Zuständigkeit

Liegt eine Verfügung von Todes wegen in Form eines Testaments bzw. Erbvertrags vor bzw. wird von einer Partei die Existenz dessen behauptet oder kommt die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht, so ist grundsätzlich der Richter zuständig. Soll ein Erbschein auf Grundlage gesetzlicher Erbfolge erteilt werden, so trifft der Rechtspfleger die Entscheidung, § 3 Nr. 2c, § 16 ...mehr

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Erbprozessrecht / 7.1 Vorerbschaft und Eintritt der Nacherbschaft

Durch die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser anordnen, dass sein Nachlass verschiedenen Personen zeitlich nacheinander zukommen soll. Der Vorerbe ist damit ein "Erbe auf Zeit". Wer als Vorerbe eingesetzt ist, erhält zwar mit dem Tode des Erblassers den Nachlass wie ein "gewöhnlicher" Erbe, ist aber kein vollwertiger Erbe, da er im Verhältnis zum eingeset...mehr

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Erbprozessrecht / 2 Ausgewählte Erbrechtsproblematiken der ZPO

Stirbt eine Partei während des Prozesses, kann ein gewöhnlicher Zivilprozess leicht zum Erbrechtsprozess werden. Wenngleich der Tod einer Partei nicht grundsätzlich zur Beendigung des Verfahrens führt, so kommt es zumindest zum Stillstand des Prozesses. Der Stillstand eines gerichtlichen Verfahrens kann unterschiedlich bedingt sein. 2.1 Stillstand des gerichtlichen Verfahrens...mehr

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ZErb 03/2024, Ausgewählte A... / c. Steuerbarer Tatbestand i.S.d. ErbStG

Für § 3 Nr. 2 GrEStG muss zudem ein grundsätzlich nach dem ErbStG steuerbarer Tatbestand vorliegen, nicht etwa eine aus zivilrechtlichen Gründen (z.B. Rückforderungsrecht und deshalb erzwungene Herausgabe!) von vornherein nicht schenkungsteuerbare Übertragung. Als Paradebeispiel für eine Steuerbarkeit soll der Fall gelten, dass ein Vater die Schenkung von Gesellschaftsbeteili...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 4.5 Ersatztestamentsvollstrecker/Mitvollstrecker

Rz. 19 Will der Erblasser nur einer einzelnen Person seines Vertrauens die Verwaltung seines Nachlasses übertragen, z. B. um Kompetenzstreitigkeiten unter den Testamentsvollstreckern zu vermeiden, kann er die Fortsetzung der Testamentsvollstreckung bei Ausfall der von ihm beauftragten Person auf verschiedenen Wegen erreichen: § 2197 Abs. 2 BGB sieht die Möglichkeit der Ernenn...mehr

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Erbprozessrecht / 10.2 Feststellungsklage

Soweit es um die Feststellung des Bestehens eines Pflichtteilsrechts geht, ist die Feststellungsklage die einschlägige Klageart. Allerdings ist hinsichtlich der Kostenfolge bei gleichzeitiger Erhebung von Feststellungs- und -Stufenklage Vorsicht geboten.[1] Bereits vor Eintritt des Erbfalls ist es dem Erblasser gestattet, gerichtlich feststellen zu lassen, ob eine von ihm ver...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 11.1 Beendigung der Testamentsvollstreckung als solcher

Rz. 65 Hat der Erblasser weder einen Ersatztestamentsvollstrecker noch Mittestamentsvollstrecker benannt, so endet mit Tod, Kündigung oder Entlassung des einzigen Testamentsvollstreckers nicht nur dessen Amt, sondern die Testamentsvollstreckung insgesamt. Mit dem Ende des Amtes wird ein erteiltes Testamentsvollstreckerzeugnis kraftlos und soll von Amts wegen vom Nachlassgeri...mehr

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Erbprozessrecht / 12.2.4.2 Verfahren

Das Europäische Nachlasszeugnis wird ausschließlich auf Antrag erteilt. Die internationale Zuständigkeit richtet sich hierbei nach Art. 64 Satz 1 i. V. m. Art. 4, 7, 10 und 11 EuErbVO. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit richten sich wiederum nach dem jeweiligen nationalen Recht der Mitgliedstaaten (vgl. Art. 64 Satz 2 EuErbVO). In Deutschland sind gemäß § ...mehr

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Der Güterstand der Gütergem... / 6 Beendigung der Gütergemeinschaft

Rz. 32 Die Gütergemeinschaft kann nicht formfrei beendet werden. Für die Beendigung der Gütergemeinschaft existieren – neben der Beendigung durch den Tod eines Ehegatten – drei Möglichkeiten, die nachfolgend dargestellt werden. Keinen Einfluss auf die Gütergemeinschaft haben die Trennung der Ehegatten oder die Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines der Ehegatten. 6.1 Been...mehr

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Erbprozessrecht / 2.1 Stillstand des gerichtlichen Verfahrens

Soweit kein Anwaltsprozess vorliegt, wird ein laufendes Verfahren gemäß § 239 ZPO durch den Tod einer Partei bis zum Eintritt eines Rechtsnachfolgers unterbrochen. Rechtsnachfolger sind in der Regel nach § 1922 BGB die Erben oder im Falle einer Erbengemeinschaft jeder einzelne Miterbe, wenn er im Passivprozess gemäß §§ 2058, 1967 BGB als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BG...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 13.4 Verjährung

Rz. 90 Mit Außerkrafttreten des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a. F. zum 1.1.2010 und Wegfall der dreißigjährigen Sonderverjährung für erbrechtliche Ansprüche und somit auch Ansprüche nach § 2219 BGB gilt auch hier nunmehr die dreijährige Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB . Eine Ausnahme sieht lediglich § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. vor, wonach die Herausgabeansprüche gemäß §§ 2018...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.5.1 Entstehung der Ausgleichsforderung

Rz. 187 Die Ausgleichsforderung entsteht nach § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB mit der Beendigung des Güterstandes unmittelbar kraft Gesetzes. Aus welchem Grund der Güterstand beendet wird, ist dabei egal, sei es durch Ehevertrag, die Rechtskraft einer die Ehe oder den Güterstand beendenden gerichtlichen Entscheidung oder durch Tod eines Ehegatten. Empfehlung: Mit Blick auf die Fälli...mehr

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Erbprozessrecht / 12.2.3 Auswirkungen der EuErbVO

Die Europäische Union nimmt zunehmend Einfluss auch auf das nationale Erbrecht. Mit der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäis...mehr

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Erbprozessrecht / 10.3.4 Geltendmachung der Auskunftsansprüche

Um in der Zukunft eine Vollstreckbarkeit des Anspruches sicherzustellen, ist bereits der Antrag auf Auskunftserteilung sehr sorgfältig abzufassen, da keine automatische Verpflichtung zur Offenlegung des fiktiven Nachlasses besteht. Grundsätzlich sollte der Antrag daher die folgenden Auskunftsbegehren beinhalten: Im Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich vorhandene Gegenstände und ...mehr

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Erbprozessrecht / 12.2.4.3 Wirkung

Wie jeder nationale Erbschein entfaltet auch das Europäische Nachlasszeugnis bestimmte Wirkungen. So darf grundsätzlich von der Richtigkeit des Inhalts des ENZ ausgegangen werden, wobei hierbei zwischen positiven und negativen Vermutungen unterschieden werden muss. Positiv wird gemäß Art. 69 Abs. 2 Satz 2 EuErbVO vermutet, dass die Person, die im Zeugnis als Erbe, Vermächtnis...mehr

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AGS 03/2024, Fortführung de... / Leitsatz

Das Strafprozessrecht sieht eine Fortführung der Nebenklage durch Ange-hörige nicht vor. Ein "Eintreten" in die Nebenklage oder eine "Fortführung" derselben Nebenklage durch Angehörige des verstorbenen Nebenklägers ist nicht möglich. Eine Anschlusserklärung ist nach dem Versterben des einzigen Nebenklägers nicht mehr möglich, wenn nur dieser Rechtsmittel gegen ein erstinstanz...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 4.3 Bestimmung durch einen Dritten

Rz. 16 Der Erblasser bzw. die gemeinschaftlich testierenden Eheleute können die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers auch einem Dritten überlassen. Wichtig Einem Dritten darf nicht die Bestimmung überlassen bleiben, ob überhaupt nach dem Tode Testamentsvollstreckung eintreten soll. In diesem Fall wäre nämlich eine letztwillige Anordnung mit dem Inhalt nichtig, das...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 12 Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers

Rz. 73 Grundsätzlich wird ein Testamentsvollstrecker nicht vollkommen ohne Bezahlung unentgeltlich tätig. Er hat vielmehr nach § 2221 BGB Anspruch auf eine angemessene Vergütung, sofern der Erblasser nicht etwas anderes bestimmt hat. Praxis-Beispiel Den Vergütungsanspruch ausschließende Erblasserverfügung "Die Testamentsvollstreckung ist kostenlos." Hat der Erblasser in seiner ...mehr

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Erbprozessrecht / 12.5.3.1 Verfahrensablauf

Nach Feststellung der Zuständigkeit hat das Nachlassgericht die Wirksamkeit bzw. Echtheit einer ggf. vorliegenden Verfügung von Todes wegen zu prüfen und den Erblasserwillen durch Auslegung zu ermitteln. Die Testierfähigkeit ist dagegen nur zu prüfen, wenn diese im Einzelfall im Zweifel steht. Nur soweit sich Antrag und Begründung decken, ist das Nachlassgericht sodann entsch...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 8.1 Nachweis der Amtsinhaberschaft

Rz. 39 Liegt die Ernennung des Testamentsvollstreckers in einem notariellen Testament oder (einseitig!) in einem Erbvertrag vor, so genügt zur Legitimation des Testamentsvollstreckers die Vorlage der öffentlichen Urkunde anstelle eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Fehlen diese Voraussetzungen, so ist das Testamentsvollstreckeramt als solches zwar nicht abhängig vom Besit...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3 Der Zugewinnausgleich zu Lebzeiten der Ehegatten

Rz. 25 Der Grundgedanke des gesetzlichen Güterstandes ist, dass der Zugewinn, den die Ehegatten während der Ehezeit erzielt haben, ausgeglichen wird, wenn der Güterstand beendet wird. Gemäß § 1372 BGB wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373–1390 BGB ausgeglichen, wenn der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet wird. Die §§ 1373–1390...mehr

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AGS 03/2024, Fortführung de... / III. Bedeutung für die Praxis

1. Angesichts der vom KG mitgeteilten Verfahrensumstände liegt sicherlich ein in der Sache unbefriedigendes Ergebnis vor. An dem führt aber wegen der Regelung in § 402 StPO kein Weg vorbei. 2. Zutreffend ist auch die Auffassung des KG, wonach die Vertretungsvollmacht über den Tod des Mandanten hinaus fortwirkt. Das ist in der Vergangenheit in der Rspr. zum Teil anders gesehen...mehr

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Erbprozessrecht / 10 Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen

Häufiger Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen ist auch der Pflichtteilsanspruch. Ein Pflichtteil ist ein bestimmter Anteil des Nachlasses. Der hierauf gerichtete Anspruch gegen die eingesetzten Erben ist ausschließlich auf Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages gerichtet und stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar. Nahen Angehörigen, also sowohl jedem Kind nach de...mehr

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Erbprozessrecht / 10.8 Gerichtliche Zuständigkeit

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche sind den Erben oder Beschenkten gegenüber vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Das Nachlassgericht ist hierfür nicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich entweder nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten, also gemäß §§ 12, 13 ZPO seinem Wohnsitz, oder nach dem Gerichtsstand der Erbschaft gem...mehr

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ZErb 03/2024, Ausgewählte A... / b. Befreiung unentgeltlicher Anteilsvereinigungen

Schenkweise Anteilsübertragungen sind befreit; § 3 Nr. 2 GrEStG ist anwendbar.[57] Damit sind neben den Erwerben von Todes wegen alle unentgeltlichen Vorgänge unproblematisch. Auch bei zwei unentgeltlichen Teilakten kann die Anteilsvereinigung nur nach § 3 Nr. 2 GrEStG befreit sein, soweit sie auf der konkret den Tatbestand auslösenden Schenkung, nicht etwa der Vorschenkung,...mehr

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Erbprozessrecht / 1 Einleitung

Der Erbprozess ist geprägt sowohl von materiell-rechtlichen als auch verfahrensrechtlichen Besonderheiten aus verschiedenen Bereichen der ZPO und des FamFG. Die prozessualen Instrumentarien sind vielfältig. So können erbrechtliche Ansprüche des Alleinerben[1] in Form von Auskunfts- oder Herausgabeansprüchen Gegenstand einer prozessualen Auseinandersetzung sein. Es können abe...mehr

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AGS 03/2024, Zusätzliche Ve... / I. Sachverhalt

Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des (inzwischen verstorbenen) Beschuldigten. Nach Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO wegen des Todes des Mandanten hat der Pflichtverteidiger gegenüber der Staatskasse seine Gebühren geltend gemacht. U.a. hat er auch die Festsetzung einer Zusätzlichen Gebühr Nr. 4141 VV beantragt. Zur Begründung hatte er darauf verwiesen, dass...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 11.2.1 Tatbestände in der Person des Testamentsvollstreckers

Rz. 67 Das Amt des Testamentsvollstreckers endet mit seinem Tod. Es ist also nicht vererblich, § 2225 1. HS BGB. Die durch die Testamentsvollstreckung betroffenen Personen sind von den Erben des Testamentsvollstreckers unverzüglich über sein Ableben zu informieren. Bei Gefahr im Verzug sind die Erben darüber hinaus sogar dazu verpflichtet seine Aufgaben wahrzunehmen, bis die ...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 8.5.4 Wirkungen

Rz. 46 Wie jeder nationale Erbschein entfaltet auch das Europäische Nachlasszeugnis bestimmte Wirkungen. So darf grundsätzlich von der Richtigkeit des Inhalts des ENZ ausgegangen werden, wobei hierbei zwischen positiven und negativen Vermutungen unterschieden werden muss. Positiv wird gemäß Art. 69 Abs. 2 Satz 2 EuErbVO vermutet, dass die Person, die im Zeugnis als Erbe, Verm...mehr

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Erbprozessrecht / 10.9.1.1 Allgemeines

Der ordentliche Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren, vgl. § 2332 Abs. 1 BGB. Gleiches gilt für den Pflichtteilsrestanspruch gemäß § 2305, § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB, den Ausgleichsanspruch i. S. d. § 2316 BGB und den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325, 2329 BGB. Der Verjährungsbeginn von gegen den Erben gerichteten Ansprüchen bestimmt sich nach e...mehr

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ZErb 03/2024, Ausgewählte A... / a. Vermeidung der Doppelbesteuerung nach § 3 Nr. 2 GrEStG

Ziel des Gesetzgebers ist es, eine Doppelbesteuerung mit Grunderwerbsteuer auf die entgeltliche Übertragung von inländischem Grundbesitz (§ 1 Abs. 1 GrEStG) und Erbschaft-/Schenkungsteuer im Regelfall zu vermeiden. Aus diesem Grund gilt (§ 3 Nr. 2 GrEStG), dass Erwerbsvorgänge, die nach dem ErbStG steuerbar sind, grundsätzlich grunderwerbsteuerfrei sind. Dabei ist die tatsäc...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 13.2 Anspruchsberechtigung

Rz. 88 Gemäß § 2219 Abs. 1 BGB haftet der Testamentsvollstrecker nur gegenüber den aus dem Testament ersichtlichen Erben und Vermächtnisnehmern. Der Schadensersatzanspruch des Erben fällt in den Nachlass, sodass er unter Umständen (bei Entlassung oder Tod des Testamentsvollstreckers) von dem Testamentsvollstreckernachfolger geltend zu machen ist. Die Darlegungs- und Beweislas...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 11.2.5 Beendigung bei juristischen Personen oder Handelsgesellschaften

Rz. 72 Wie bei der Ausübung des Testamentsvollstreckeramtes durch eine natürliche Person endet das Testamentsvollstreckeramt bei Wahrnehmung durch eine juristische Person oder durch eine Handelsgesellschaft ebenfalls aus den gesetzlich normierten Gründen, §§ 2210 Satz 1, 2225 bis 2227 BGB, oder der Natur der Sache nach. Dabei ist jedoch zu beachten, dass hier bei Dauervollstr...mehr

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Erbprozessrecht / 2.3.2 Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Bei den Nachlass- und Teilungssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 342 FamFG, wie z. B. Erbscheins- oder Testamentseröffnungsverfahren, richtet sich die örtliche Zuständigkeit allein nach § 343 FamFG. Dabei kommt es nicht auf den Wohnsitz des Erblassers, sondern seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes, hilfsweise seinen letzten gewöhnlichen Aufenth...mehr

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AGS 03/2024, In diesem Heft

Nach dem Referentenentwurf liegt nunmehr auch der Regierungsentwurf für das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vor (S. 97). Für die Anwaltschaft von Interesse ist insoweit die geplante Änderung des § 10 RVG, wonach die bisherige Schriftform, also die eigenhändige Unterschrift des Anwalts, nicht mehr erforderlich sein, sondern Textform ausreichen soll. Im Aufsatzte...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 7.3 Dauertestamentsvollstreckung, § 2209 Satz 1 HS. 2 BGB

Rz. 32 Nicht selten ist darüber hinaus eine Dauertestamentsvollstreckung über einen längeren Zeitraum hilfreich, um komplexe Nachlässe abzuwickeln, beispielsweise wenn ein Beteiligter minderjährig oder die auserwählten Erben nicht hinreichend geschäftstüchtig und erfahren sind. Gemäß § 2209 Satz 1 HS. 2 BGB wird dem Testamentsvollstrecker bei der sogenannten Dauertestamentsvo...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 8.5.3 Verfahren

Rz. 45 Das Europäische Nachlasszeugnis wird ausschließlich auf Antrag erteilt. Die internationale Zuständigkeit richtet sich hierbei nach Art. 64 Satz 1 i. V. m. Art. 4, 7, 10 und 11 EuErbVO. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit richten sich wiederum nach dem jeweiligen nationalen Recht der Mitgliedstaaten (vgl. Art. 64 Satz 2 EuErbVO). In Deutschland sind g...mehr