Fachbeiträge & Kommentare zu Überweisung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundlagen.

Rn 7 Die Leistung muss objektiv erbracht worden sein. Maßgebend für den Eintritt der Erfüllung ist der Leistungserfolg. Die Vornahme der Leistungshandlung genügt hingegen nicht ohne Weiteres (BGHZ 87, 156; NJW 99, 210). So bedarf es beim Versendungskauf nicht nur der Übergabe an einen Spediteur, sondern der Übergabe durch die Transportperson an den Käufer (BGHZ 1, 4); die Re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1585 BGB – Art der Unterhaltsgewährung.

Gesetzestext (1) 1Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. 2Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. 3Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt. (2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

Rn 1 Mit Einführung der §§ 675c–676c haben Teile des Bankvertragsrechts eine Regelung im BGB erhalten. Um der wirtschaftlichen Bedeutung der Zahlungsdienste Rechnung zu tragen, aber auch um den von der Zahlungsdiensterichtlinie (2015/2366, ABl Nr L 337, 35, ber. 2016 Nr L 169, 18) vorgegebenen Detailregelungen gerecht zu werden, wurden die Regelungen für Zahlungsdienste scho...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Besonderheiten der Herausgabe beim mittelbaren Besitzer.

Rn 10 Gem § 986 I 2 kann der Eigentümer auch vom mittelbaren Besitzer Herausgabe verlangen, obwohl dieser die herausverlangte Sache begriffsnotwendig nicht ›in Händen hält‹. Da der Anspruch somit nur auf Einräumung des mittelbaren Besitzes durch Abtretung des Herausgabeanspruchs zu richten ist, § 870, und eine solche Abtretung nach § 894 ZPO mit Eintritt der Rechtskraft eine...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 5. Fiktiver Nachlass (Schenkungen)

Rz. 261 Neben dem tatsächlichen Nachlass ist der Pflichtteilsberechtigte auch hinsichtlich der vom Erblasser getätigten Schenkungen beweispflichtig. Ihn trifft daher auch bezüglich des fiktiven Nachlassbestands die Beweislast.[486] Bei einem auffallenden groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung spricht eine Vermutung für eine Einigung der Parteien über eine ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Andere Formen des Rechtsübergangs.

Rn 3 Mit der Übergabe handelsrechtlicher Traditionspapiere (Lagerschein, Ladeschein, Konnossement) wird zugleich der mittelbare Besitz an der jeweiligen Ware übertragen. Denn die handelsrechtlichen Traditionspapiere verbriefen einen Herausgabeanspruch, der durch das Indossament (§ 364 HGB) auf den Erwerber übergeht. Weiterhin ist neben der rechtsgeschäftlichen Übertragung de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Fälligkeit der Miete (§ 556b I).

Rn 6 Nach § 556b I ist der Mieter – ist zulässigerweise nichts anderes vereinbart (Rn 3) – zu Beginn, spätestens bis zum 3. Werktag des jeweiligen Zeitabschnitts zur Zahlung der Miete verpflichtet. Für die Rechtzeitigkeit genügt es, dass der Mieter seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag (§§ 675f III 2, 675n I) für die Überweisung (Zahlungsdienst iSv § 675c III, § 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Kündigungsfrist und -erkärung; Rechtsfolgen.

Rn 7 Die Kündigungsfrist beträgt drei Monaten zum Kalenderjahresende. Mit Fristablauf scheidet der Gesellschafter aus (§ 723 I Nr 4; ggf einzutragen gem § 707 III 2). Wird der Privatgläubiger nach seiner Kündigungserklärung befriedigt, bevor durch Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist das Ausscheiden des Gesellschafters eintritt, soll die Kündigung dennoch wirksam bleiben...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Inhalt und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die abdingbare (§ 1284), durch Nr 14 II AGB-Banken nicht abbedungene (BGH NJW 04, 1660, 1661 [BGH 12.02.2004 - IX ZR 98/03]) Vorschrift regelt die Stellung des Pfandgläubigers vor Pfandreife (§ 1228 II), § 1282 seine Stellung nach Pfandreife. § 1281 wird durch §§ 1287u 1288 I ergänzt. Er gilt auch für Pfändungspfandrechte, solange eine Überweisung an den Gläubiger noch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Regressanspruch.

Rn 2 Die Regelung betrifft das Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleistern, einschließlich Zahlungsauslösedienstleistern bzw zwischengeschalteten Stellen. Unabhängig davon, ob eine vertragliche Beziehung unter den Zahlungsdienstleistern besteht oder nicht, gewährt § 676a I dem von seinem Nutzer in Anspruch genommenen Zahlungsdienstleister einen Regressanspruch. Der Regressans...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kundenkennung.

Rn 3 II definiert den Begriff der Kundenkennung. Es handelt sich insoweit um eine Kombination aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die den Zahlungsdienstnutzer oder dessen Zahlungskonto zweifelsfrei bezeichnen. Die Kennung wird vom Zahlungsdienstleister zur Verfügung gestellt. Eine solche Kennung ist etwa die ›IBAN‹ (International Bank Account Number) und ›BIC‹ (Bank Identi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Durchsetzung der Aufhebung.

Rn 3 Der Aufhebungsanspruch wird durch Leistungsklage verfolgt, welche die für die Teilung abzugebenden oder zu duldenden Erklärungen und Handlungen iE zu bezeichnen hat (Staud/Eickelberg § 749 Rz 13). Bei der Gemeinschaft an einem Grundstück ist die Leistungsklage entbehrlich, weil die Versteigerung auch ohne Titel möglich ist (§ 181 ZVG). Sind zur Aufhebung der Gemeinschaf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Pfändung.

Rn 5 Die Pfändung muss wirksam sein. Ihr Gegenstand muss die Mitgliedschaft sein. Auch der Überweisung bedarf es (§§ 829, 835, 857 ZPO; zwar genauer formuliert in § 133 HGB, aber kein Umkehrschluss zu § 726). Ob die Mitgesellschafter zustimmen, ist unerheblich (Köln NJW-RR 94, 1517, 1518 [OLG Köln 25.05.1993 - 24 U 216/91]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zahlungsort.

Rn 3 § 270 I, II legt mit dem Zahlungsort den Ort fest, an dem der Leistungserfolg der Geldschuld eintreten soll (MüKoBGB/Krüger § 270 Rz 7). Nach § 270 ist die Geldschuld an den Wohnsitz des Gläubigers (I), bei Forderungen im Gewerbebetrieb an den Ort der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers (II) zu übermitteln. Rn 4 Anders als § 269 stellt § 270 nicht auf den Wohnsitz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsfolgen der Herausgabe (Abs 2).

Rn 2 Mit Besitzerlangung tritt der Zessionar in das gesetzliche Schuldverhältnis mit dem Verpfänder (§ 1215) ein (1). Er haftet nur für eigene Pflichtverletzungen (2). Rn 3 Der Zedent haftet bei rechtsgeschäftlichem Forderungsübergang für Pflichtverletzungen des Zessionars sowie seiner Rechtsnachfolger ggü dem Verpfänder, nicht ggü dem Eigentümer (hM), wie ein selbstschuldner...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Verbotene Einflussnahme.

Rn 32 VI enthält bezüglich des Inhalts eines Zahlungsdiensterahmenvertrags ein Verbot. In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag darf das Recht des Zahlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten, nicht ausgeschlossen werden. Dabei geht es um Entgelte bzw Ermäßigungen, die Händler für die Nutzung eines bestimmten Ins...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Fälle des Abs 2.

Rn 3 Nach ausdrücklicher Anordnung des II Alt 1 greift der Schutz des § 407 auch bei unwirksamer zweiter Forderungsübertragung durch gerichtliche Überweisung. Er sollte aber nicht ausgedehnt werden auf bloße Pfändungen oder Zahlungsverbote (LG Hildesheim NJW 88, 1916 [LG Hildesheim 08.12.1987 - 3 O 393/87]). Eine analoge Anwendung ist jedoch geboten, wenn das Gericht im Stra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelung.

Rn 1 Die Regelung stellt in 1 klar, dass hinsichtlich der Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister wegen nicht autorisierter oder mangelhafter bzw. verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags die speziellen Normen (§§ 675u, 675y) grds abschließend sind. Von der abschließenden Regelung sind solche Ansprüche nicht betroffen, die zum Ersatz von Schä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Hinterlegung beim Notar.

Rn 5 Auch die Übergabe von Geld an einen Notar (§§ 54a ff BeurkG) oder die Überweisung eines Geldbetrages auf ein Notaranderkonto (›Hinterlegung beim Notar‹) zwecks Aufbewahrung oder Ablieferung an Dritte (§ 23 BNotO) ist keine Hinterlegung iSd §§ 372 ff und entfaltet nicht die in §§ 378, 379 genannten Wirkungen, wirkt also nicht als Erfüllungssurrogat (BGHZ 87, 156; NJW 64,...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Studenten (Beiträge – KVdS) / 1.6 Zahlungsweise/Fälligkeit

Für die versicherten Studenten ist eine vom übrigen Recht der gesetzlichen Krankenversicherung abweichende Zahlungsweise vorgesehen.[1] Die Beiträge sind danach vor der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule für das Semester, für das die Einschreibung oder Rückmeldung erfolgen soll, im Voraus an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Der GKV-Spitzenverband hat hier...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtswirkungen.

Rn 4 Die Vollstreckungsmaßnahmen sind im Nacherbfall grds unwirksam, soweit sie das Nacherbenrecht vereiteln oder beeinträchtigen würden. Sie sind auch unwirksam, soweit der Vorerbe befreit ist; eine Befreiung von § 2115 ist nicht möglich. Sie sind auch unwirksam, soweit der Vorerbe ohne Zustimmung des Nacherben verfügen könnte (MüKo/Lieder § 2115 Rz 2), da sonst die Rechte ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Übergabesurrogat.

Rn 3 Die Übergabe kann durch die Übergabesurrogate der §§ 929 2, 930 oder 931 ersetzt werden. Dabei kommt § 929 2 nur im Fall fehlerhaften Verhaltens des GBA (Aushändigung des Briefs an andere Person als den Eigentümer ohne Aushändigungsvereinbarung) oder eigenmächtiger Besitzergreifung durch den Gläubiger in Frage; erforderlich ist dann Einigung über die Entstehung der Hypo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zahlungsauftrag.

Rn 27 Die Regelung in IV 2 enthält die Definition für den Zahlungsauftrag, der für zahlreiche Pflichten im Zusammenhang mit den Zahlungsdiensten von erheblicher Bedeutung ist. Beim Zahlungsauftrag handelt es sich um einen Auftrag, also eine rechtsverbindliche Erklärung, die den Zahlungsvorgang auslöst. Der Zahlungsauftrag wird vom Zahler an den Zahlungsdienstleister zur Ausf...mehr

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AGS 08/2024, Vorschuss vom ... / 3. Muster: Abrechnung von Vorschusszahlung

Muster in Ihre Textverarbeitung übernehmen Sehr geehrter Herr Klau, nachdem das Verfahren 24 Ds 24 Js 1675/23 (44/24) bei AG Münster rechtskräftig abgeschlossen ist, rechne ich meine Tätigkeiten wie folgt ab, wobei jeweils von der Mittelge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundlagen.

Rn 6 Die Vorschrift setzt das objektive Vorliegen der Leistung, die sog reale Leistungsbewirkung, voraus. Es reicht demgemäß aus, dass die Leistung einer bestimmten Forderung zugeordnet werden kann (BGH NJW 07, 3488: unmittelbare Leistung des Subunternehmers an Auftraggeber). Ein weiteres subjektives Merkmal muss nicht vorliegen. Insb bedarf es keiner vertraglichen Vereinbar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Forderungsübergang in sonstigen Fällen.

Rn 4 Der cessio legis gleichgestellt wird der Forderungsübergang durch gerichtliche Überweisung (BGH ZIP 03, 1771; Celle NZG 04, 613), Übertragung auf den Treuhänder nach § 291 II InsO (BGH ZIP 06, 1651) oder sonstigen Hoheitsakt (BAG NJW 71, 2094). Keine Anwendung findet § 412 im Falle der Universalsukzession nach § 1922; wohl aber bei der Gesamtrechtsnachfolge unter Lebend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einzelfälle.

Rn 20 Ist lediglich die Vermittlung der Leistungen Dritter geschuldet – etwa bei der Kommission, der Spedition oder bei der Tätigkeit als Handelsvertreter – sind diese Dritten keine Erfüllungsgehilfen des Schuldners (Huber Leistungsstörungen I 681f). Das kann anders sein, wenn ein Fall institutionalisierten Zusammenwirkens von Vermittler und Leistungserbringer vorliegt (s BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zahlungsmittel, III.

Rn 9 Nach dem auf Art 13 I 2 VRRL zurückgehenden III muss der Unternehmer für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel verwenden wie der Verbraucher bei der Zahlung. Im Einzelnen heißt das: Hat der Verbraucher bar bezahlt, muss auch der Unternehmer ihm den Betrag bar erstatten, erfolgte die Zahlung durch Überweisung oder im Lastschriftverfahren, muss der Unternehmer den Betra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsinhalt.

Rn 5 Der Gläubiger hat den Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die belasteten Gegenstände. Eine persönliche Haftung erfolgt nur gem § 1088. Eine Vollstreckung erfordert Leistungstitel gegen den Besteller. Gegen den Nießbraucher ist ein Duldungstitel notwendig, evtl § 794 II iVm I Nr 5 ZPO, ggf Klausel gem § 738 ZPO. Rn 6 S 2 ist mit Ausnahme der Fälligkeitsregel ü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Mitteilung von Lieferbeschränkungen und akzeptierten Zahlungsmitteln, I.

Rn 2 Nach I hat der Unternehmer auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern zusätzlich zu den nach § 312i bestehenden Informationspflichten spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Er muss hierbei angeben, welche Zahlungsmittel er nach seinem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Zahlungskarten und elektronische Bezahlsysteme.

Rn 17 Die Zahlung mit Kreditkarten ist grds als Leistung erfüllungshalber zu qualifizieren. Der Zahlungsvorgang verschafft dem Gläubiger (›Akzeptanzstelle‹) gegen den Kartenherausgeber, also die Bank oder das Kreditkartenunternehmen, einen eigenständigen, vom Rechtsverhältnis zum Schuldner unabhängigen Zahlungsanspruch, dessen Grundlage ein bedingtes abstraktes Schuldverspre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Genehmigungsfreie Verfügungen.

Rn 3 Ausgenommen von der Genehmigungspflicht durch das Betreuungsgericht werden alle Verfügungen, soweit der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht. Von der Genehmigungserfordernis ausgenommen wird nunmehr abweichend von § 1813 aF auch nicht nur die Annahme der Leistung, sondern auch alle Verfügungen über das den Zahlungsanspruch begründende Recht. D...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Wann sind Verbände/Vereine zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet?

Tz. 1 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Verbände/Vereine sind zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet, wenn die Umsätze, die in den Tätigkeitsbereichen Vermögensverwaltung, Ertragsteuerfreie Zweckbetriebe, Ertragsteuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe anfallen, nach den Vorschriften des UStG zu versteuern sind; sie ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anstoß vom Zahler.

Rn 2 I gilt nur für Zahlungsvorgänge, die vom Zahler ausgelöst werden. Die Regelung findet auf die innerhalb des EWR getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs bei ›one-leg transactions‹ keine Anwendung (VIII). Sie gewährt dem Zahler einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf unverzügliche (§ 121) und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags gegen seinen Zahlungsdienstle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erwerb durch Arbeit oder Vermögen (Abs 2 Nr 1).

Rn 5 Gem II Nr 1 müssen die im VA zu berücksichtigenden Anrechte durch Arbeit oder Vermögen erworben worden sein. Auf Arbeit beruhen Anrechte, die das versorgungsrechtliche Resultat einer nichtselbständigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder einer arbeitnehmerähnlichen Stellung als Selbständiger (zB als Gesellschafter-Geschäftsführer mit Leitungsmacht über das Unternehmen, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Anfänglich unwirksame Anweisung.

Rn 93 Die bisherigen Erwägungen gehen davon aus, dass der Zuwendung A–C eine wirksame Anweisung des B zugrunde liegt. Fehlt hingegen eine solche Anweisung oder ist sie von Anfang an unwirksam, so fehlt auch eine dem B zuzurechnende Tilgungsbestimmung (s Rn 91 f), die sich bei näherer Betrachtung als entscheidendes Kriterium dafür erweist, die Zuwendung A–C als Leistung des B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Beispiele.

Rn 21 Unvereinbar +, nicht –: Abbedingung von § 195 (+BGH NJW 13, 525; –BGH NJW 15, 2571 [BGH 21.04.2015 - XI ZR 200/14]); § 199 I (+Celle GWR 20, 290; –Frankf NJW 12, 2975); § 269 (+BGH NJW 14, 454); §§ 280 I 2, 286 IV (+BGH ZIP 17, 2363 Rz 24; NJW 21, 1392 Rz 39; zu Höhere-Gewalt-Klauseln v Westphalen ZIP 20, 2037), § 286 III 1 (+Köln MDR 06, 808; Stoffels Rz 521; str), § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gleichartigkeit.

Rn 15 Forderungen sind gleichartig, wenn Sie auf Leistungen gerichtet sind, die derselben Gattung angehören. Anspruchsgrund und Rechtsnatur des Anspruchs sind gleichgültig, ebenso grds die Leistungsmodalitäten. Auch auf die Gleichwertigkeit kommt es nicht an; eine Insolvenzforderung und eine Masseforderung können gleichartig sein (BGHZ 100, 222; 201, 121). Danach sind gleich...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / 3. Pfändung des Pflichtteils

Rz. 83 Der Pflichtteilsanspruch ist nach § 852 Abs. 1 ZPO ohne Einschränkung pfändbar, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig (§ 261 ZPO)[182] gemacht wurde.[183] Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Pflichtteilsanspruch wegen seiner familienrechtlichen Grundlage nicht gegen den Willen der Beteiligten geltend gemacht wird.[184] Dabei liegt eine Anerkennung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 68 Die ergänzende Wirkung von § 242 (s.o. Rn 25 f) gestattet es, dem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unabhängig von deren Willen zusätzliche Pflichten hinzuzufügen. Dies kann entweder durch die Bildung ergänzender richterrechtlicher Normen oder im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschehen. Die Grenze zwischen diesen beiden Ergänzungsmechanismen ist fließend. Imm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Z

Zahlung bargeldlose ~ 245 3 Zahlung eines Preises 312 5 Zahlungsanweisung 780 3 Zahlungsaufschub Tatbestand 506 4 Zahlungsauftrag 675f 27 Ablehnung 675o 1 Ausführungspflicht 675o 6 Entgelt 675y 18 Haftungsausschluss 675y 15 Nicht erfolgte Ausführung 675y 1 Regressansprüche 676a 2 Sonstige Ansprüche 675z 1 Terminaufträge 675n 6 Unwiderruflichkeit 675p 2 Verschuldensunabhängige Haftung 675y 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Leistung vor Pfandreife (S 1).

Rn 2 Vor Pfandreife kann der Schuldner mit befreiender Wirkung nur an den Pfandgläubiger u den Gläubiger gemeinschaftlich leisten (LG Köln MDR 23, 106). Wird die Übereignung einer beweglichen Sache geschuldet, so hat der Schuldner dem Gläubiger das Eigentum zu übertragen u dem Pfandgläubiger unmittelbaren oder mittelbaren einfachen (L/B/S/Haertlein 28. Kap. Rz 5), nicht gesa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Lastschrift und Überlassung eines unterzeichneten Überweisungsträgers.

Rn 13 Bei Zahlung per Lastschrift wird dem Gläubiger die Befugnis eingeräumt, über die Buchposition des Kontoinhabers zu verfügen. Er muss versuchen, aus dieser Berechtigung heraus Befriedigung zu erlangen. Insofern weist die Einräumung einer Einzugsermächtigung oder Abbuchungsbefugnis Züge einer Leistung erfüllungshalber auf. Als ›rückläufige Überweisung‹ zielt sie aber unm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Existenzvernichtungshaftung.

Rn 41 Anders als die zuvor geschilderten Fallgruppen setzt die Existenzvernichtungshaftung der Gesellschafter einer GmbH nicht im Außenverhältnis zu den Gläubigern, sondern im Innenverhältnis zur GmbH an: Die persönliche Haftung der Gesellschafter für Eingriffe in das Gesellschaftsvermögen, die zur Insolvenz der GmbH führen, wird vom BGH heute bei § 826 verortet (BGHZ 173, 2...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / dd) Einzelfälle aus der Rechtsprechung

Rz. 16 Die Frage, wann im Einzelfall eine Ausstattung vorliegt, kann nur auf den jeweils konkret vorliegenden Fall beantwortet werden. Die relativ spärliche Rspr., die hierzu ergangen ist, stammt größtenteils aus dem familienrechtlichen Bereich. Rz. 17 LG Mannheim NJW 1970, 2111 (Überlassung einer Wohnung): Das LG Mannheim[15] hat in einem Fall entschieden, dass die Überlassu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das BGB regelt Geldschulden nur sehr bruchstückhaft. Die §§ 244, 245 betreffen lediglich die Sonderformen der Fremdwährungsschuld (Rn 12 ff) und der unechten Geldsortenschuld (Rn 8). Außer dem hier näher zu behandelnden Geldschuldrecht werden Geldschulden in großem Maße durch währungsrechtliche Regelungen (dazu Rn 12–17, 18–30) bestimmt, für die die Europäische Gemeinsc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Geltendmachung.

Rn 5 Mit dem Erbfall gehört der Anspruch zum pfändbaren oder in der Insolvenz (vgl §§ 35, 36 I InsO) beschlagsfähigen Vermögen des Berechtigten (BGH NJW 97, 2384; Brandbg FamRZ 99, 1436). Es bleibt aber in sein Belieben gestellt, den aus dem familiären Umfeld entspringenden Anspruch geltend zu machen (BGH NJW 82, 2771, 2772; 93, 2876; 97, 2384; LG Hildesheim FamRZ 09, 1440, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Widerrufene Anweisung.

Rn 95 Streitig ist die bereicherungsrechtliche Beurteilung solcher Fälle, in denen eine zunächst wirksam erteilte Anweisung, bspw in Form eines Überweisungsauftrages, noch vor ihrer Ausführung widerrufen wird. Während ein Teil der Lit auch dann eine Direktkondiktion A–C uneingeschränkt zulassen will (vgl Staud/Lorenz § 812 Rz 51 mwN), ist mit Rspr und hL abermals danach zu d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Hauptpflicht.

Rn 25 Ein Gelddarlehensvertrag verpflichtet den Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer in Vorleistung den vereinbarten Darlehensbetrag in der vereinbarten Währung – je nach Vereinbarung bar o unbar durch Überweisung, Kontogutschrift o Einräumung eines Überziehungsrahmens – am Leistungsort (§ 270 I) zur Verfügung zu stellen u für die Vertragsdauer zur Nutzung zu belassen (I 1). ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Vertragspflichten.

Rn 10 Der Hauptleistungspflicht zur Ausführung der anwaltlichen Tätigkeit stehen Sorgfalts- und Obhutspflichten zur Seite. Das Mandat ist so auszuführen, dass Rechte, Rechtsgüter und Interessen (§ 241 II) des Mandanten nicht verletzt werden (Offenbarungspflicht bei Beziehungen zum Parteigegner: BGH NJW 08, 1307 [BGH 08.11.2007 - IX ZR 5/06]). Ist Gegenstand des mit einem Anw...mehr