Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / 9. Einleitung des Hauptsacheverfahrens gem. § 52 FamFG

Rz. 213 Auf Antrag hat das Gericht dem Berechtigten aus der einstweiligen Anordnung die Auflage zu machen, binnen einer nach Ermessen zu bestimmenden Frist einen Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens bzw. einen entsprechenden Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen. Rz. 214 Kommt der aus der einstweiligen Anordnung berechtigte Beteiligte der Anordnung nicht inner...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / bb) Adressat der Mahnung

Rz. 14 Da die Mahnung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, muss sie auch an den richtigen Empfänger gerichtet werden. Praxistipp:mehr

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§ 16 Neue Partnerschaft mit... / I. Gemeinsame elterliche Sorge nach § 1626a BGB

Rz. 16 Die gesetzliche Neuregelung geht zunächst – wie bisher – von der gesetzlichen Alleinsorge der Mutter aus. § 1626a Abs. 1 BGB benennt nunmehr drei Fälle, in denen die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht:mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / a) Auskunft zum Einkommen

Rz. 18 Geschuldet wird eine umfassende Auskunft, die alle Positionen beinhalten muss, die für die Beurteilung der Bedürftigkeit bzw. Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können. Mitzuteilen sind folglich sämtliche Einkünfte – also auch solche aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Sonderzahlungen, Spesen, Auslösungen, Tantiemen und Einkünfte aus Nebentätigkeiten so...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / b) Einstellung in 2. Instanz

Rz. 189 Die Verweisung in § 120 Abs. 2 Satz 3 FamFG auf § 719 Abs. 1 ZPO hat zur Folge, dass auch das Beschwerdegericht die Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen kann. Dem Beschwerdegericht ist also ein Entscheidungsermessen eingeräumt.[196] Rz. 190 Auch hier ist Voraussetzung, dass die Vollstreckung dem Verpflichteten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde....mehr

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§ 24 Rechtsmittel / B. Beschwerdewert und Zulassung der Beschwerde

Rz. 18 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten muss der Beschwerdewert von 600 EUR erreicht sein. Problematisch ist dies bei Auskunftsverfahren. Rz. 19 BGH, Beschl. v. 8.3.2017 – XII ZB 471/16 [17] Zitat 1. Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bemisst sich nicht nach dem – mit dem Auskunftsanspruch vorbereiteten – beabsichtigten...mehr

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§ 17 Feststellung des berei... / B. Anzurechnendes tatsächliches Einkommen

Rz. 2 Es sind alle tatsächlich erzielten Einkünfte heranzuziehen.[1] Bestimmte Einkommenspositionen werden nicht oder nur teilweise angerechnet, weil sie dazu dienen, besonderen Aufwand auszugleichen (z.B. Auslösung, Schmutzzulage). So ist z.B. die Auslandsverwendungszulage, die ein Soldat bei einem Einsatz in Krisengebieten erhält, nur zu 50 % auf sein Einkommen anzurechnen....mehr

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§ 17 Feststellung des berei... / II. Zusätzliche Altersvorsorge

Rz. 16 Der Unterhaltspflichtige darf von seinen Einkünften neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die beim Elternunterhalt bis zu 5 % des Bruttoeinkommens[23] und im Übrigen bis zu 4 % des Bruttoeinkommens [24] betragen kann. Dabei kann diese Absicherung sowohl durch zusätzliche private Versicherungen (Riester-Rente, Lebensversicherung...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 19. Darlegungs- und Beweislast bei § 1578b BGB

a) Wechselspiel der Darlegungs- und Beweislast Rz. 213 Die Darlegungs- und Beweislast [336] für diejenigen Tatsachen, die Grundlage für eine Beschränkung nach § 1578b BGB werden sollen, trägt grundsätzlich der Unterhaltsverpflichtete,[337] jedoch kann die Unterhaltsberechtigte sich nicht darauf verlassen, keinerlei Darlegungen machen zu müssen, denn sie ist im Rahmen der sie t...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 21. Verhältnis von § 1578b BGB und § 1579 Nr. 1 BGB

Rz. 227 Die Billigkeitsvorschriften der §§ 1578b, 1579 BGB sind nebeneinander anwendbar.[370]mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 7. Härtegrund aus § 1579 Nr. 7 BGB (schwerwiegendes Fehlverhalten)

a) Fehlverhalten Rz. 303 Der Härtegrund nach § 1579 Nr. 7 BGB basiert auf der Widersprüchlichkeit des Verhaltens der Unterhaltsberechtigten, die sich zum einen aus der ehelichen Bindung löst, zum anderen aber die eheliche Solidarität durch ein Unterhaltsbegehren einfordert, ohne seinerseits das Prinzip der Gegenseitigkeit zu wahren.[496] Rz. 304 Ein Ehebruch führt als solcher ...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / b) Darlegungs- und Beweislast im zusammenfassenden Überblick

Rz. 220 Der Unterhaltspflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast[353]mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 15. Bedeutung des zeitlichen Aspektes (insbes. der Dauer der Ehe)

a) Zeitmoment Rz. 173 Das Zeitmoment hat der BGH lediglich als Hilfsargument verstanden. Im Regelfall wird die ehebedingte wirtschaftliche Verflechtung der Eheleute [244] und die Abhängigkeit insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit mit zunehmender Dauer stärker ausgeprägt. Die wirtschaftliche Verflechtung tritt insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbs...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / g) Konsequenz für die Formulierung von Unterhaltsvereinbarungen

aa) Unbefristete Festsetzung des Unterhaltes Rz. 262 Bei Unterhaltsvereinbarungen und einseitigen Unterhaltstiteln sollte im Hinblick auf die BGH-Rechtsprechung[425] vorsorglich eine entsprechende Formulierung enthalten sein, um den Einwand, die Frage der Befristung sei dabei abschließend geregelt worden, sicher auszuschließen.[426] Rz. 263 In der erstmaligen Regelung des Unte...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / 2. Äußerer Rahmen der Auskunftsverpflichtung

Rz. 108 Das Gericht kann nach pflichtgemäßem Ermessen Auskunft über die Einkünfte, das Vermögen und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen, "soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist ". Der äußeren Rahmen für den zulässigen Umfang der gerichtlichen Auskunftsauflage ist damit mindestens so weit zu ziehen wie bei der aus § 1605 BGB ges...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 8. Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)

Rz. 84 Die Vorschrift stellt als positive Härteklausel einen Auffangtatbestand im nachehelichen Unterhaltsrecht dar und ist als Ausnahmetatbestand eng auszulegen. Die Norm hat keine nennenswerte praktische Bedeutung.mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 5. Härtegrund aus § 1579 Nr. 5 BGB (Verletzung von Vermögensinteressen)

a) Allgemeines Rz. 290 Wer Unterhalt beansprucht, muss – so die allgemeinen unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten – auf die Vermögensinteressen des Pflichtigen Rücksicht nehmen. Der den Unterhalt geltend machende Ehegatte muss demnach alles unterlassen, was dem anderen Ehegatten die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht erschwert oder unmöglich macht.[480] Setzt er sich mutwillig...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / I. Bestehender Unterhaltstitel

Rz. 5 Das hat zur Folge, dass ein in einem Hauptsacheverfahren erlangter Unterhaltstitel über den Trennungsunterhalt mit der Rechtskraft der Scheidung automatisch endet. Wird dennoch hinsichtlich laufenden Unterhalts aus dem alten Titel weiter vollstreckt, ist ein Vollstreckungsgegenverfahren nach § 113 FamFG, § 767 ZPO möglich. Für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung w...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 23. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte

a) Rechtsvernichtende Einwendung Rz. 229 Die Vorschrift beinhaltet eine rechtvernichtende Einwendung, keine Einrede. Im gerichtlichen Verfahren muss also nicht ausdrücklich die Befristung geltend gemacht werden. Vielmehr hat das Gericht diese Einwendung von Amts wegen zu beachten.[372] Rz. 230 Im gerichtlichen Verfahren bedarf es daher auch keines ausdrücklichen Antrages, da e...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / h) Intime Beziehungen der Berechtigten

Rz. 208 Der BGH hat auch aufgenommene und unterhaltene intime Beziehungen zu einem neuen Partner– über den Anwendungsbereich des § 1579 BGB hinausgehend – als relevant für die Billigkeitsabwägungen des § 1578b BGB angesehen.[333]mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / e) Auswirkungen freiwilliger Unterhaltszahlungen

Rz. 280 Umstritten ist, ob durch freiwillige Zahlungen des Unterhaltspflichtigen in Kenntnis des Verwirkungsgrundes die Berufung auf die Verwirkung verhindert wird[463] oder nicht.[464]mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 17. Auswirkungen auf den Trennungsunterhalt § 1361 BGB?

Rz. 209 Eine Befristung des Trennungsunterhaltes ist mangels einer einschlägigen gesetzlichen Vorschrift nicht zulässig.[334]mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 12. Obliegenheit zum Abbau des Nachteils

Rz. 168 Der eingetretene ehebedingte Nachteil rechtfertigt nur dann einen fortdauernden Unterhaltsanspruch, wenn dieser Nachteil nicht zwischenzeitlich tatsächlich entfallen ist. Die Unterhaltsberechtigte ist ihrerseits aber auch gehalten, vorhandene Nachteile durch eigene Aktivitäten abzubauen, sofern dies möglich ist (Fortbildung, Umschulung, berufliche Wiedereingliederungs...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 11. "Verwirkung der Verwirkung"

Rz. 325 OLG Koblenz, Beschl. v. 16.5.2018 – 13 UF 138/18 [533] Zitat Eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen kann ausscheiden, wenn der Unterhaltspflichtige das dem Berechtigten vorgeworfene, für den Verwirkungseinwand herangezogene Verhalten in der Vergangenheit toleriert hat.mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 13. Verfahrensfragen

a) Darlegungs- und Beweislast Rz. 328 Für diejenigen Tatsachen, die für eine Begrenzung des Unterhalts sprechen, trägt der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast.[538] Rz. 329 Im Rahmen des § 1579 BGB trifft die Unterhaltsberechtigte eine sekundäre Darlegungslast, sich zu dem schlüssigen Vortrag des Unterhaltsverpflichteten näher zu äußern und diesen substantiiert...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / f) Kriterien für die Zumutbarkeitsabwägung

Rz. 281 Vorzunehmen ist eine umfassende Zumutbarkeitsabwägung unter Einbeziehung aller Gesichtspunkte.[465] Praxistipp: Hier ist umfassender anwaltlicher Sachvortrag unverzichtbar!mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / f) Ehebedingte Nachteile auf Seiten des Unterhaltspflichtigen

Rz. 206 Auch auf Seiten des Unterhaltspflichtigen können dessen ehebedingte Nachteile im Rahmen der Billigkeitsabwägung von Bedeutung sein. Denkbar ist, dass auch beim Unterhaltspflichtigen – konkret darzulegende – familienbedingte Einschränkungen seiner beruflichen Entwicklung eingetreten sind, die in die Billigkeitsabwägungen einfließen können.[331]mehr

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Literaturverzeichnis

Beck’sches Formularbuch Familienrecht, 5. Aufl. 2017 Beck’sches Notarhandbuch, Ehe- und Familienrecht, 7. Aufl. 2019 Bergschneider, Richterliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen, 2008 Bergschneider, Verträge in Familiensachen, 6. Aufl. 2018 Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht, 3. Aufl. 2015 Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl. 2019 Eder u.a., Das...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / 4. Rechtsfolgen einer Verletzung der Mitteilungspflichten

Rz. 167 Verletzt der Unterhaltsgläubiger eine Pflicht, den Unterhaltsschuldner unaufgefordert über eine Verbesserung seiner Verhältnisse zu unterrichten, kann diese Obliegenheitsverletzung zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruches führen,[259] und zwar auch dann, wenn die trotz ausdrücklicher Nachfrage verschwiegenen Einkünfte verhältnismäßig gering waren und nur über ein...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 9. Ausnahmen vom Grundsatz des abschließenden Ausgleichs über den Versorgungsausgleich

Rz. 153 Ein ergänzender Unterhaltsanspruch wegen ehebedingter Nachteile in der Versorgungssituation ist nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Versorgungsausgleich noch nicht zu einer Halbteilung der in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte geführt hat.[220] Rz. 154 Die erste Ausnahme liegt vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte trotz vorhandener Anrechte wegen ...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / cc) Die Prognose wurde stillschweigend getroffen

Rz. 249 Verliert das Gericht in seiner Entscheidung kein Wort über die Frage der Befristung, bedeutet dies nicht, dass später uneingeschränkt die Befristung eingewandt werden kann. Vielmehr hat dann i.d.R. das Gericht stillschweigend auch inhaltlich über die Befristung entschieden und eine solche Frist durch Zubilligung eines unbefristeten Anspruchs abgelehnt. Rz. 250 Entsche...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 11. Ehebedingte Vorteile bei der Altersvorsorge

Rz. 166 In der Praxis kann infolge der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch der – umgekehrte – Effekt eintreten, dass nämlich der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch den Versorgungsausgleich mehr erhalten hat, als er selbst als lediger Berufstätiger ohne Ehe bei eigener Erwerbstätigkeit hätte erwirtschaften können (ehebedingte Vorteile).[238] Dies ist insbesondere da...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 5. Ehebedingtheit des Nachteils (Kausalität)

Rz. 123 Zwischen der Ehegestaltung und dem Erwerbsnachteil muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (eindeutige Kausalität).mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 13. Möglicher, aber nicht erfolgter Abbau des ehebedingten Nachteils

Rz. 169 Hatte die Berechtigte selbst die solche Möglichkeit, durch eigene Aktivitäten den eingetretenen Nachteil abzubauen und wurde sie nicht genutzt, kann daran ein unterhaltsrechtlicher Vorwurf angeknüpft werden[239] mit der Folge, dass die Berechtigte fiktiv so behandelt wird, als sei der Nachteil nicht mehr vorhanden. Rz. 170 Praxistipp: Für die praktische Behandlung die...mehr

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§ 17 Feststellung des berei... / 2. Fehlende reale Beschäftigungschance

Rz. 30 Für die Feststellung, dass für einen Unterhaltsschuldner keine reale Beschäftigungschance bestehe, sind insbesondere im Bereich der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB strenge Maßstäbe anzulegen.[46] Dabei trägt der Erwerbspflichtige die Beweislast. Rz. 31 Praxistipp:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / c) Erforderliche Dauer der neuen Lebensgemeinschaft

Rz. 277 Als notwendige Zeitdauer wird vom BGH regelmäßig ein Zeitrahmen von nicht weniger als zwei bis drei Jahren angenommen.[450] Verschiedene amtsgerichtliche Entscheidungen gehen jedoch von einer kürzeren Frist aus.[451]mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 1. § 1579 Nr. 1 BGB – kurze Ehedauer

Rz. 270 Auszugehen ist zunächst von der tatsächlichen Ehezeit. Wenn die "kurze Ehedauer" bejaht wird, muss eine umfassende Billigkeitsabwägung durchgeführt werden. (zur sog. Kinderschutzklausel siehe unten Rdn 314 ff.) Dir Rechtsprechung sieht eine nicht mehr als zwei Jahre betragende Ehedauer in der Regel als kurz, eine solche von mehr als drei Jahren hingegen nicht mehr als...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / d) Entscheidungsmöglichkeiten im ersten gerichtlichen Zahlungsverfahren

Rz. 241 Das Gericht hat bei der erstmaligen Entscheidung über die Leistungspflicht folgende Möglichkeiten: aa) Die Prognose wird ausdr...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / e) Dauer der bisherigen Unterhaltszahlungen

Rz. 204 Auch die Dauer der – bisherigen – Unterhaltszahlungen spielt eine Rolle für die Möglichkeit der Befristung.[329] Dabei sind auch Zahlungen während der Zeit der Trennung relevant.[330] Rz. 205 Praxistipp: Der Unterhaltspflichtige sollte zur Veranschaulichung der insgesamt geleisteten Zahlungen nicht nur auf den Zeitraum verweisen, sondern eine Auflistung seiner Zahlung...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / bb) Umstände aus der Vergangenheit zugunsten des Unterhaltspflichtigen

Rz. 198 Zulässig ist aber auch, derartige Fakten auf Seiten des Verpflichteten zu berücksichtigen – also z.B. besondere Leistungen, die er während der Ehe für die Berechtigte erbracht hat, für die er aber nach Scheitern der Ehe keinen besonderen Ausgleich erhält. Praxistipp:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / cc.) Grundsätze der Abänderungen von außergerichtlichen Titeln

Rz. 259 Nach § 313 Abs. 1 BGB kann, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände ...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / 2. Gerichtliche Auflage nach § 235 FamFG

Rz. 163 Eine Pflicht zur unaufgeforderten Information kann sich im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens aus einer gerichtlichen Auflage zur Auskunft gem. § 235 FamFG ergeben.[247] Nach dieser Vorschrift kann das Gericht Antragsteller und Antragsgegner aufgeben, Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen sow...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / 8. Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Herabsetzungsverlangen gegen einen gerichtlichen Titel

Rz. 279 Solang der Titel nicht abgeändert worden ist, kann weiter vollstreckt werden. Zwar besteht ggf. ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung, der jedoch wirtschaftlich wertlos sein kann. In der anwaltlichen Realität besteht aber das Risiko, dass spätere – begründete – Rückzahlungsansprüche letztlich an der faktischen Mittellosigkeit des Rückzahlungspflichtigen scheitern....mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / III. Auskunftsanspruch

Rz. 7 Ungeachtet der Zeitschranke des § 1605 Abs. 2 BGB besteht ein Auskunftsanspruch zur Geltendmachung des nachehelichen Unterhalts auch dann, wenn zum Trennungsunterhalt Auskunft erteilt wurde.[4] Dies gilt auch dann, wenn der auf Trennungsunterhalt gestützte Auskunftsantrag abgewiesen worden ist.[5]mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 2. Härtegrund aus § 1579 Nr. 2 BGB (neue Partnerschaft, verfestigte Lebensgemeinschaft)

Rz. 271 Der Härtegrund des § 1579 Nr. 2 BGB sanktioniert kein vorwerfbares Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten, sondern stellt auf rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten ab, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. Zur neuen Partnerschaft siehe auch § 15 Rdn 1 ff. und § 16 Rdn 1 ff...mehr

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§ 11 Während des Scheidungs... / I. Grundsätzliches zum Verbundverfahren

Rz. 68 Das Scheidungsverbundverfahren soll den Ehegatten ermöglichen, alle im Zusammenhang mit der Scheidung ihrer Ehe anstehenden familienrechtlichen Fragestellungen in einem einzigen Verfahren zu klären. Es soll den schutzbedürftigen Ehegatten davor schützen, geschieden zu werden, ohne dass z.B. die Fragen des nachehelichen Unterhalts, des Güterrechts etc. geregelt wären. ...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 1. Schulden aus der Ehezeit

Rz. 92 Haben die Ehepartner während der Ehe bestimmte Kredite aufgenommen, so haben die damit verbundenen Ratenbelastungen die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt, ohne dass es darauf ankommt, wofür die Schulden gemacht worden sind und wer das Geld wofür ausgegeben hat. Die Trennung und Scheidung ändern an dieser Situation nichts, so dass diese monatlichen Belastungen weit...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / b) Wegfall des Berufsbildes

Rz. 128 Es gibt Fallgestaltungen, in denen die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau zwar wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen will, in ihrem erlernten und früher ausgeübten Beruf aber nicht mehr Fuß fassen kann wegen Wegfalls dieses Berufsbildes. Rz. 129 Praxistipp:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 6. Fallgruppen zum ehebedingten Nachteil

Rz. 135 In der Praxis sind dabei folgende Fallgestaltungen relevant:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / d) Objektive Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse ohne Vorwerfbarkeit

Rz. 131 Überholt ist die frühere Rechtsprechung, in der auch folgende Fälle als nicht ehebedingt eingestuft wurdenmehr