Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltsanspruch

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / e) Keine Einrede nach § 2328 BGB gegen den nachehelichen Unterhaltsanspruch

Rz. 76 Nach § 1586b BGB erlischt der nacheheliche Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehepartners nicht mit dem Tod des Unterhaltsschuldners. Der Unterhaltsanspruch stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar, allerdings der Höhe nach begrenzt auf den Pflichtteilsanspruch, den der geschiedene Ehepartner gehabt hätte, wenn er nicht geschieden worden wäre (§ 1586b Abs. 1 S. 3 BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1615l BGB – Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt.

Gesetzestext (1) 1Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. 2Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen. (2) 1Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Ausgleichsberechtigten (Abs. 1).

Rn 7 Die Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen muss sich nachteilig auf einen dem Ausgleichsberechtigten gegen den Verpflichteten zustehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch auswirken. Erforderlich ist daher, dass dem Ausgleichsberechtigten ohne die aufgrund des VA eingetretene Versorgungskürzung überhaupt ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zustünde (vgl Rn 11 ff...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1614 BGB – Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung.

Gesetzestext (1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden. (2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit. A. Verzicht. Rn 1 Verzich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1615n BGB – Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt.

Gesetzestext 1Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. 2Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß. A. Ansprüche bei Tod des Vaters. Rn 1 Die Ansprüche von Mutter und Kind aus §§ 1615l und 1615m richten sich gegen die Erben des Vaters. Dabei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beginn und Ende des nachehelichen Unterhaltsanspruchs.

Rn 10 Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsteht am Tag der Rechtskraft der Scheidung (BGH FamRZ 88, 370). Der Nachscheidungsunterhalt ist mit dem Trennungsunterhalt nicht identisch (BGH FamRZ 99, 1497). Vor Entstehung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs kann eine wirksame Mahnung nicht erfolgen (BGH FamRZ 88, 370). Wenngleich der Anspruch vor Rechtskraft der Scheid...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs.

Rn 32 Ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs kommt insbes dann in Betracht, wenn der Unterhalt wegen Zusammenleben mit einem neuen Partner oder wegen massiver Behinderung des Umgangsrechts verwirkt war. Gibt er diese Beziehung auf oder ändern sich die Umstände bzgl des Umgangsrechts in einer Weise, die vor Eintritt der die Unzumutbarkeit begründeten Umstände bestanden ha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1586a BGB – Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs.

Gesetzestext (1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu erziehen hat. (2) 1Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1615 BGB – Erlöschen des Unterhaltsanspruchs.

Gesetzestext (1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind. (2) Im Falle des Todes des Berechtigte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Wegfall eines Unterhaltsanspruchs nach § 1573.

Rn 7 Die Unterhaltsberechtigung des Ehegatten nach § 1573, die bislang wegen Arbeitslosigkeit, unzureichenden Verdienstes oder Wegfalls einer angemessenen, den Unterhalt ganz oder teilw nicht nachhaltig sichernden Erwerbstätigkeit gegeben war, geht in eine solche wegen Alters über, weil der Berechtigte nunmehr aus diesem Grund nicht mehr auf ein Einkommen aus einer Erwerbstä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abs 2 S 2 und Abs 3: Sonderfall: Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

I. Alleinvertretung in Unterhaltssachen, Abs 2 S 2. Rn 15 Unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht, ist bei gemeinsamer elterlicher Sorge gem II 2 der Elternteil zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen berechtigt, in dessen alleiniger Obhut sich das Kind befindet. Entscheidend sind die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse (Bambg FamRZ 85, 632; Nürnbg Fa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1586b BGB – Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten.

Gesetzestext (1) 1Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. 2Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. 3Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. (2) Für die Berechnung des Pflichtteils ble...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 1569 beinhaltet keine selbstständige Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift normiert den Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung. Jeder Ehegatte hat nach der Scheidung regelmäßig selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Daneben steht der Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten für den anderen (BVerfG FamRZ 81, 745; BGH F...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / IX. Internationales Unterhaltsrecht und internationales Pflichtteilsrecht

Rz. 217 Zwischen Pflichtteils- und Unterhaltsstatut ergeben sich Berührungspunkte, da das Pflichtteilsrecht Versorgungsfunktionen erfüllt – und zwar selbst dann, wenn es bedarfsunabhängig gewährt wird. So erhält z.B. der im französischen Recht neben Abkömmlingen pflichtteilslose Ehegatte im Fall seiner Bedürftigkeit einen Unterhaltsanspruch gegen den Nachlass (Art. 767 c.c.)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1586 BGB – Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten.

Gesetzestext (1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tod des Berechtigten. (2) 1Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. 2Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Tode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gestaltende Vereinbarung.

Rn 5 Im Zweifel ist nur eine unselbstständige vertragliche Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs anzunehmen (BGH FamRZ 14, 912). Über die vertraglichen Regelungen hinaus sind ggf die allgemeinen unterhalts- und verfahrensrechtlichen Vorschriften anzuwenden (Hamm FamRZ 97, 1282). Der gesetzliche Unterhaltsanspruch kann vielfältig vertraglich ausgestaltet werden (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen.

Rn 16 Liegen die Voraussetzungen des § 1933 vor, hat der überlebende Ehegatte sein aus § 1931 resultierendes gesetzliches Erbrecht ebenso verloren wie sein Recht auf den Voraus. Entspr gilt nach § 6 II Nr 2 HöfeO für die gesetzliche Hoferbfolge (Erman/Lieder § 1933 Rz 5). IÜ entfällt sein Pflichtteilsrecht, weil er infolge der fiktiven rechtskräftigen Scheidung nicht mehr vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begrenzung der Kürzung durch den Unterhalt.

Rn 11 § 33 III Hs 1 begrenzt die Aussetzung auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs, den der ausgleichsberechtigte Ehegatte ohne die Kürzung hätte. Die Bestimmung korrespondiert mit I und bezieht sich daher auf den (fiktiven) gesetzlichen Unterhalt (BTDrs 16/10144, 72). Um den gebotenen Vergleich der Versorgungskürzung mit der Höhe des Unterhaltsanspruchs vornehmen zu können, m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Auswirkungen der Rangverhältnisse im Mangelfall.

Rn 57 In einem Mangelfall muss der Unterhaltsverpflichtete zunächst die Ansprüche der vorrangig Berechtigten auf den vollen angemessenen Unterhalt sicherstellen. Stehen ihm danach unter Beachtung seines eigenen Selbstbehalts für Unterhaltszwecke noch einzusetzende Mittel zur Verfügung, kann daraus der nachrangig Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch befriedigen (BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1585 BGB – Art der Unterhaltsgewährung.

Gesetzestext (1) 1Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. 2Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. 3Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt. (2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Vermögensverlust.

Rn 21 War zum Zeitpunkt der Scheidung zu erwarten, dass der Lebensbedarf des Unterhaltsgläubigers aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt, und zwar auch dann nicht, wenn zunächst ein Unterhaltsanspruch bestand, dieser aber wegen späteren Vermögenserwerbs erloschen ist. § 1577 IV entsprich...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Pflichtteilsberechtigung

Rz. 297 Das österreichische materielle Erbrecht ist durch das Erbrechtsänderungsgesetz 2015[352] mit Wirkung vom 1.1.2017 an wesentlich geändert worden. Im österreichischen Recht erwirbt der Pflichtteilsberechtigte wie im deutschen Recht seit jeher eine Geldforderung gegen den Nachlass. Pflichtteilsberechtigt sind gem. § 757 ABGB der Ehegatte und die Abkömmlinge; fehlen Abkö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1585a BGB – Sicherheitsleistung.

Gesetzestext (1) 1Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten. 2Die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, entfällt, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Unterhaltsleistung gefährdet ist oder wenn der Verpflichtete durch die Sicherheitsleistung unbillig belastet würde. 3Der Betrag, für den Sicherheit zu leisten ist, soll den einfachen Jahresbetrag d...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / b) Wertberechnung

Rz. 29 Bei der Berechnung dieses fiktiven Pflichtteils zur Bemessung der Haftungsquote bleiben güterrechtliche Besonderheiten unberücksichtigt (§ 1586b Abs. 2 BGB). Die Erbteilserhöhung des § 1371 BGB ist also hier ohne Belang. Für die Berechnung wird der Fortbestand der geschiedenen Ehe bis zum Tod des Verpflichteten fingiert. Auszugehen ist dann für die Berechnung vom gesa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 § 33 regelt die Voraussetzungen und die Wirkungen einer Anpassung wegen der unterhaltsrechtlichen Folgen der auf dem VA beruhenden Kürzung einer Rente oder Versorgung, die ein Ehegatte aus einem Regelsicherungssystem iSv § 32 bezieht (sog Unterhaltsprivileg). Das Anpassungsverfahren ist in § 34 geregelt. Tritt der Versorgungsfall bei dem Ehegatten, der bzgl eines Anrech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Grobe Unbilligkeit.

Rn 4 Die Unterhaltsversagung muss unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig sein, dh dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen (BGH FamRZ 83, 800). IRd gebotenen Billigkeitsabwägung (grundl BGH FamRZ 03, 1734) sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu würdigen, insb die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsätze.

Rn 3 Liegen die Voraussetzungen der §§ 1303, 1304, 1306, 1311 und 1314 II Nr 1 u 2 vor, kann im Fall der Eheaufhebung grds nur der bei Eheschließung gutgläubige bzw getäuschte oder bedrohte Ehegatte nachehelichen Unterhalt verlangen (II 1 Nr 1), während in den Fällen der §§ 1306, 1307 und 1311 Unterhaltsansprüche wechselseitig bestehen können, wenn beide Ehegatten Kenntnis v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Unterhalt anderer Berechtigter.

Rn 54 Beim Unterhalt minderjähriger Kinder werden sonstige Unterhaltslasten beim Pflichtigen nicht einkommensmindernd berücksichtigt, weil die Bedarfsberechnung nach der DT dem durch eine entspr Herabstufung in den Einkommensgruppen Rechnung trägt. Bei der Bemessung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind für den Ehegattenunterhalt grds die Umstände zu berück...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1585b BGB – Unterhalt für die Vergangenheit.

Gesetzestext (1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen. (2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern. (3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Sonderfragen.

Rn 42 § 1578b gilt für den Trennungsunterhalt nicht, auch nicht analog (BGH FamRZ 11, 875; Brandenbg NZFam 16, 983). Die isolierte Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsanspruch hinsichtlich des Trennungsunterhalts ist grds nicht mutwillig iSv § 114 Abs 2 ZPO (BGH NJW 23, 2123 [BGH 05.04.2023 - XII ZB 2/21]). Wenn jedoch bei zügiger Durchführung des Verbundverfahrens ein z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verfahren und Entscheidung.

Rn 4 Die Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalts betrifft eine VA-Sache iSd § 111 Nr 7 iVm § 217 FamFG. Es handelt sich nicht um eine Familienstreitsache iSd § 112 FamFG, obwohl das FamG inzidenter über die Höhe des nachehelichen Unterhalts zu befinden hat, den der eine Ehegatte dem anderen nach den gesetzlichen Vorschriften schuldet. Das Verfahren richtet sich vielmeh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Benachteiligungsverbot.

Rn 11 Der Übergang des Unterhaltsanspruchs darf nicht zum Nachteil des unterhaltsberechtigten Kindes geltend gemacht werden. Dies wirkt sich praktisch in der Weise aus, dass die Regressforderung dem Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den wirklichen Unterhaltsverpflichteten im Range nachgeht mit der Folge, dass die Regressforderung dessen Leistungsfähigkeit nicht beeinträcht...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 6. Durchsetzung der Pflichtteilsrechte

Rz. 318 Der Pflichtteil ist Geldforderung. Er kann aber frühestens ein Jahr nach Eintritt des Erbfalls geltend gemacht werden, § 765 Abs. 2 ABGB. Eine Abfindung in Nachlassgegenständen erfordert das Einvernehmen von Erben und Pflichtteilsberechtigtem. Neu eingeführt durch die Erbrechtsreform 2015 ist die Möglichkeit der Pflichtteilsstundung. Diese kann auf testamentarische A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einheitlicher Anspruch, Anschlussunterhalt, Teilanschlussunterhalt.

Rn 9 Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist stets ein einheitlicher Anspruch, auch wenn zwei oder mehrere Einzeltatbestände gleichzeitig oder im zeitlichen Anschluss aneinander (zusammengesetzte Anspruchsgrundlage), verwirklicht sind (BGH FamRZ 01, 1687). Bei der Abgrenzung des nachehelichen Unterhalts wegen eines Erwerbshindernisses nach §§ 1570–1572 und des Aufstockun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Sozialstaaatliche Leistungen. Sozialleistungen

Rn 19 (vgl auch Ziff 2 der Leitlinien) zählen zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen, soweit sie nicht nur subsidiär gewährt werden (BGH NJW 97, 1919 [BGH 16.04.1997 - XII ZR 233/95]). Für die Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nach gelten teilw andere Maßstäbe als im Sozialhilferecht (BGH FamRZ 95, 537). ALG I ist eine Entgelters...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Konkurrenzen.

Rn 13 § 1570 ist ggü § 1615l seit Inkrafttreten des UändG nicht mehr vorrangig. In entsprechender Anwendung des § 1606 III 1 haften beide Väter anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (BGH FamRZ 08, 1739; 07, 1303). Daneben sind Anzahl, Alter, Entwicklung und Betreuungsbedürftigkeit der jeweiligen Kinder zu berücksichtigen (BGH FamRZ 98, 541). Der Berechtigte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2141 BGB – Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben.

Gesetzestext Ist bei dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge die Geburt eines Nacherben zu erwarten, so findet auf den Unterhaltsanspruch der Mutter die Vorschrift des § 1963 entsprechende Anwendung. Rn 1 Ist der Nacherbe bei Eintritt des Nacherbfalls schon gezeugt, aber noch nicht geboren, so gilt er gem §§ 2108, 1923 als vor dem Nacherbfall geboren. Für diesen Fall gibt §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Vereinbarungen.

Rn 18 Nach § 1585c können Ehegatten den nachehelichen Unterhalt vertraglich regeln. Grds besteht volle Vertragsfreiheit (zu Einzelheiten vgl § 1585c Rn 1 ff). Derartige vertragliche Regelungen sind grds konkretisierende und modifizierende Unterhaltsvereinbarungen. Sie lassen den Charakter des Anspruchs als gesetzlichen Unterhaltsanspruch unberührt. Ausnahmsweise (BGH FamRZ 8...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 IRd vorrangig zu beachtenden (BGH FamRZ 91, 416) Gebots der wirtschaftlichen Eigenverantwortung (§ 1569) schützt § 1573 den Unterhaltsgläubiger weitgehend vor einem sozialen Abstieg nach Beendigung der Ehe (BGH NJW 83, 1483 [BGH 24.12.1982 - IVb ZR 326/81]). Zu diesem Zweck wird in § 1573 I dem geschiedenen Ehegatten, der in das Arbeitsleben noch nicht wieder eingeglied...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Pflichtteilsrecht

Rz. 190 Das israelische ErbG kennt keine Pflichtteile. Der überlebende Ehegatte, der nach dem einschlägigen (religiösen) Eherecht unterhaltsberechtigt war, kann aber, solange er sich nicht wiederverheiratet hat, Unterhalt gegen den Nachlass einklagen – auch in Ergänzung neben einem gesetzlichen oder testamentarischen Erbteil, Art. 56 ff. ErbG. Das gleiche Recht steht minderj...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rangstufen.

Rn 2 Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder gemäß § 1603 II 3 sind nunmehr ggü Ehegatten vorrangig. Dies bedeutet, dass das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zunächst um die Kindesunterhalte zu bereinigen ist. Soweit das dann noch verfügbare Einkommen den ggü dem Ehegatten oder dem Anspruch aus § 1615l geltenden Selbstbehalt, der in beiden Fällen identisch i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kindesbetreuung.

Rn 8 Die Pflicht des Unterhalt begehrenden Ehegatten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird maßgeblich durch die Notwendigkeit der Kinderbetreuung beeinflusst. Eine Erwerbsobliegenheit scheidet aus, wenn entspr den zu § 1570 entwickelten Grundsätzen wegen des Alters des oder der Kinder eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Das bis zum Inkrafttreten des UändG pr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Fiktion von Steuervorteilen.

Rn 45 Zumutbare sicher erzielbare Steuervorteile sind wie Einkommen zu behandeln (BGH FamRZ 15, 2138 und ständig; vgl auch Perleberg-Kölbel NZFam 15, 904). Steuervorteile sind fiktiv zuzurechnen, soweit aus dem Unterhaltsrechtsverhältnis eine Obliegenheit zu ihrer Geltendmachung besteht (BGH FamRZ 07, 1237; vgl auch Ziffer 10.1 der Leitlinien). Dazu gehört insb die zutreffend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Subsidiarität.

Rn 13 Aufstockungsunterhalt nach § 1573 II ist wie der Anspruch nach I subsidiär ggü §§ 1570–1572 (BGH FamRZ 99, 708) und §§ 1575, 1576. Kommt wegen vorhandener Erwerbshindernisse keinerlei Berufstätigkeit in Betracht, beruht der Anspruch insgesamt auf §§ 1570–1572, bei einer Teilerwerbstätigkeit beruht der Anspruch auf §§ 1570 bis 1572, soweit die Einkommensdifferenz durch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Unterhalt.

Rn 1 Das HaagUntProt gilt für die auf familienrechtlichen Beziehungen beruhende Unterhaltspflicht (Überblick Finger FuR 20, 515 ff). Dabei geht es um die Deckung des Lebensbedarfs, die sich iA an der Bedürftigkeit des Berechtigten u der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten orientiert (Rauscher/Andrae Rz 10). Grds werden alle Unterhaltsverpflichtungen erfasst. Doch werden Un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Maßstab.

Rn 3 Die Bedürftigkeit richtet sich allein nach unterhaltsrechtlichen Kriterien, nicht etwa nach sozialhilferechtlichen Maßstäben (BGH FamRZ 95, 437). Der nach §§ 1578, 1578b zu bemessene Bedarf bildet den Maßstab für die Bedürftigkeit. Bei anerkennungsfähigem Mehrbedarf besteht der volle Unterhalt aus Quotenunterhalt und ungedecktem Mehrbedarf. Ein in ausreichender Höhe nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. (2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Übergangsregelungen.

Rn 13 Für Unterhaltsansprüche aus vor dem 1.7.77 rechtskräftig aufgelösten Ehen (›Altehen‹) bestimmt sich das anwendbare Recht hinsichtlich der Unterhaltstatbestände (§§ 58–61 EheG), ihrer Begrenzung und Beendigung (§§ 65 ff EheG) weiterhin (vgl § 36 Nr 7 EGZPO) nach §§ 58 ff EheG. Dies gilt auch, wenn eine Abänderung eines Unterhaltstitels aus einer Altehe begehrt wird. Die...mehr