Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltsanspruch

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 An die Stelle des Familienunterhalts tritt nach Herbeiführung der Trennung im rechtlichen Sinne der individuelle Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen (Nichtidentität von Familien- und Trennungsunterhalt) (BGH FamRZ 99, 1497). Der Trennungsunterhalt ist auch nicht identisch mit dem Geschiedenenunterhalt (BGH FamRZ 85, 908). Leben Ehegatten nach einer Zeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1584 BGB – Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter.

Gesetzestext 1Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. 2Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. 3 § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Rn 1 Nach § 1584 S 1 haftet der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte vor den Verwandten des Unterhaltsgläubigers (V...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 1. Kreis der Pflichtteilsberechtigten

Rz. 23 § 2333 Abs. 2 BGB erklärt die für Abkömmlinge bestehenden Pflichtteilsentziehungsgründe nach § 2333 Abs. 1 BGB auch hinsichtlich des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils für entsprechend abwendbar. Mit der einhergehenden Beseitigung der Sondervorschriften des § 2334 BGB (a.F.) zur Entziehung des Pflichtteils gegenüber einem Elternteil und des § 2335 BGB (a.F.) zur Entzi...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 18. Mexiko

Rz. 252 Die Vereinigten Staaten von Mexiko bestehen aus 31 Staaten und einem Bundesdistrikt ohne einheitliches Zivilrecht und ohne einheitliches internationales bzw. interlokales Kollisionsrecht. Art. 121 Abs. 2 der mexikanischen Bundesverfassung wird in den meisten Einzelstaaten dahingehend ausgelegt, dass bewegliche und unbewegliche Güter erbrechtlich dem jeweiligen Belege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anspruchsumfang.

Rn 7 Eine Bedürftigkeit des geschiedenen Ehegatten muss nicht notwendig ehebedingt sein (BGH FamRZ 80, 981). Da jedoch die nacheheliche Solidarität nicht uferlos ist, stellt das G jedenfalls für einzelne Unterhaltstatbestände (§§ 1571, 1572, 1573 III) sicher, dass Unterhalt nur geschuldet wird, wenn ein zeitlicher, persönlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang der Bedürftig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Sonstige Einkünfte.

Rn 31 Leibrenten sind sowohl mit ihrem Zins- als auch dem Tilgungsanteil unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen (BGH FamRZ 94, 228). Der damit verbundene Verbrauch des Vermögens führt zu keiner anderen Beurteilung, weil in der Veräußerung gegen wiederkehrende Leistungen die Absicht zum Ausdruck kommt, diese in der Vergangenheit geschaffenen Werte für die Deckung des laufen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eheliche Lebensgemeinschaft.

Rn 7 Sie beginnt mit Eheschließung (§ 1310) und endet mit Trennung der Ehegatten (§ 1567 I) oder Tod eines Ehegatten; nach Scheidung gelten §§ 1596 ff. Nehmen die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft (§ 1353) nach Trennung wieder auf, tritt der Unterhaltsanspruch des § 1360 wieder an die Stelle des Unterhaltsanspruchs nach § 1361 (Hamm FamRZ 11, 1234). Allein die räuml...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Der Umfang jeden Unterhaltsanspruchs hängt maßgeblich von der Ermittlung des Einkommens der am Unterhaltsrechtsverhältnis Beteiligten ab. Das BGB enthält keine Regelung, was bei einer Unterhaltsberechnung als Einkommen zu berücksichtigen ist (eingehend Kleffmann in: Scholz/Kleffmann, Praxishandbuch Familienrecht, Teil G Rz 1 ff). Rn 2 Die Einkommensermittlung erfolgt für...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle.

Rn 6 Während in der Vergangenheit bei Eheverträgen nahezu völlige Vertragsfreiheit angenommen wurde, hat sich die Rspr insb aufgrund der Entscheidungen des BVerfG (FamRZ 01, 343) und des BGH (FamRZ 04, 601) stark gewandelt. Eheverträge unterliegen der Inhaltskontrolle zu zwei verschiedenen Zeitpunkten mit unterschiedlichen Prüfungskriterien und andersartigen Rechtsfolgen: Zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Novierende Vereinbarung.

Rn 4 Hierbei handelt es sich um eine schuldumwandelnde und schuldbegründende selbstständige Unterhaltsvereinbarung, welche die vereinbarten Ansprüche vom gesetzlichen Unterhaltsrecht löst und ausschließlich auf eine vertragliche Grundlage stellt (BGH FamRZ 14, 912; 14, 734). Der Schuldumschaffungswille muss eindeutig und möglichst im Wortlaut der Vereinbarung zum Ausdruck ko...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren. (2) 1Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. 2Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsatz.

Rn 4 Der Unterhaltsanspruch ist regelmäßig nicht in Gestalt einer Geldzahlung, sondern als Naturalunterhalt in Form von Sachzuwendungen oder Dienstleistungen geschuldet (BGH FamRZ 16, 1142). Aufgrund vereinbarter Pflichtenteilung kann der Unterhalt durch Haushaltsführung, Betreuung gemeinsamer Kinder etc geleistet werden. Er ist als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unterhaltsgläubiger.

Rn 2 Allein die Mutter des Kindes, nicht das Kind, ist Gläubigerin des Unterhaltsanspruchs. Rn 3 Der Anspruch ist eine Nachlassverbindlichkeit iSv § 1967 II. Die Dreimonatseinrede des § 2014 kann ggü dem Unterhaltsanspruch des § 1963 nicht geltend gemacht werden (MüKo/Küpper § 2014 Rz 3).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verbindlichkeiten.

Rn 52 Berücksichtigungswürdige Verbindlichkeiten mindern das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen (vgl auch Ziff 10.4 der Leitlinien). Schulden können allerdings nur abgezogen werden, soweit sie tatsächlich auch bedient werden (Köln FamRZ 06, 1760; Hambg FamRZ 03, 1102). Werden Einkünfte fingiert, ist auch eine fiktive Bedienung von Schuldverbindlichkeiten zu berücksichti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt. (2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Durchsetzung der Entscheidung.

Rn 28 Anders als bei rechtsgestaltenden Entscheidungen im Wertausgleich bei der Scheidung, die keiner Vollstreckung mehr bedürfen, wird die schuldrechtliche Ausgleichsrente als Geldforderung tituliert, die nach den dafür geltenden Vorschriften der §§ 802a ff ZPO zu vollstrecken ist (§ 95 I Nr 1 FamFG). Die Einleitung und Durchführung der Vollstreckung obliegt dem Gläubiger, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Erbenhaftung.

Rn 19 Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt geht mit dem Tod des Verpflichteten als Nachlassverbindlichkeit auf dessen Erben, ggf auch auf den Erbeserben, über. Der Unterhaltsanspruch hat Ersatzfunktion für das weggefallene Erbrecht. Die Unterhaltsschuld verwandelt sich in eine Nachlassverbindlichkeit auf Unterhalt, so dass nunmehr die Erben für den Unterhalt haften (zu E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Pfändbarkeit.

Rn 16 Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist (wie der Trennungsunterhalt und Familienunterhalt) als echter Unterhaltsanspruch grds nicht pfändbar (§ 850b I Nr 2 ZPO; vgl auch BGH FamRB 08, 271) undgrds auch nicht abtretbar (§ 400). § 400 ist allerdings bei Unterhaltsansprüchen nicht anwendbar, wenn der Zedent vom Zessionar eine wirtschaftlich gleichwertige Leistung erh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsatz.

Rn 1 Der höchstpersönliche Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tod des Gläubigers und des Schuldners.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begrenzung nach § 1579.

Rn 10 Hat der Unterhaltsgläubiger seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen unterhaltsbezogen leichtfertig (mit-)verursacht (etwa Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, Medikamentenabhängigkeit, Übergewicht (Bambg FamRZ 98, 370; Köln FamRZ 92, 65), kann der Anspruch nach § 1579 verwirkt sein (BGH FamRZ 88, 375). Verwirkung setzt voraus, dass sich der Unterhaltsgläubiger von Vorst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prüfungsschema.

Rn 6 Ein Unterhaltsanspruch ist stets nach folgendem Prüfungsschema zu beurteilen: I. Anspruchsgrundlage. Rn 7 Diese ergibt sich aus § 1601 und setzt Verwandtschaft in gerader Linie voraus. II. Bedarf des Berechtigten. Rn 8 Gem § 1610 II umfasst der angemessene Unterhalt den gesamten Lebensbedarf. Nach I der Vorschrift bestimmt sich das Maß des Unterhalts durch die Lebensstellun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Einsatzbeträge für den Unterhaltsberechtigten nach § 1615l.

Rn 69 Der Einsatzbetrag des nach § 1615l Berechtigten richtet sich nach dessen Bedarf. Da über § 1615l III die Vorschriften über den Verwandtenunterhalt entsprechend anzuwenden sind, gilt § 1610. Danach bestimmt sich der Bedarf nach der Lebensstellung des Berechtigten. Auf die Lebensstellung des Pflichtigen kommt es nicht an. Ebenso wenig hat dieser Bedarf etwas mit dem Beda...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Beginn der Zahlungspflicht.

Rn 5 Nach I 2 besteht die Zahlungspflicht zum 1. des Monats. Voraussetzung ist allerdings, dass der Unterhaltsanspruch materiell rechtlich dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt schon bestanden hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunktmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Auskunft bei Anspruchsübergang.

Rn 10 Wird der Unterhaltsanspruch nach § 33 SGB II übergeleitet oder geht er gem § 93 SGB XII kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialhilfe über, werden davon auch die Auskunftsansprüche betroffen. Zudem enthält § 117 SGB XII einen eigenständigen Auskunftsanspruch des Trägers der Sozialhilfe, der sich auch auf die mit dem Unterhaltsschuldner verheirateten Ehepartner erstreckt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunktmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Formerfordernisse.

Rn 8 Erforderlich ist die Vorlage einer systematischen Aufstellung aller Angaben, die nötig sind, damit der Unterhaltsanspruch berechnet werden kann. Diese müssen zu einem geschlossenen Werk zusammengefügt werden (BGH FamRZ 83, 1232). Die Auskunft bedarf grds der Schriftform (BGH FamRZ 84, 144). Sie ist aber nicht persönlich zu unterschreiben (BGH FuR 08, 410; aA München Fam...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Besonderheiten.

Rn 11 Auf dieser Stufe ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Unterhalt in der Vergangenheit gem § 1613 vorliegen oder ob der Unterhaltsanspruch gem § 242 oder § 1611 verwirkt ist. Schließlich ist in Mangelfällen eine Mangelverteilung unter gleichrangigen Unterhaltsberechtigten durchzuführen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Methodenwahl.

Rn 21 Die Höhe des Aufstockungsunterhalts hängt von der Differenz zwischen dem vollen Unterhalt nach § 1578 und anrechenbaren eigenen Einkünften ab. Nach der Surrogatrspr des BGH (grundl FamRZ 01, 986) sind nicht nur das in der Ehe erzielte und zur Deckung des Lebensbedarfs eingesetzte Einkommen prägend, sondern auch die Haushalts- und Kinderversorgung, deren Surrogat die na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtliche Gründe.

Rn 11 Die Vorschrift hat praktisch nur für nicht eheliche Kinder Bedeutung, wenn ihr Vater erst nach ihrer Geburt festgestellt werden kann, weil der Unterhaltsanspruch bereits mit Geburt des Kindes entsteht und auch fällig wird, vor Rechtswirkungen der Vaterschaft aber nicht geltend gemacht werden kann.mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / V. Praktische Auswirkungen der Reform des Pflichtteilsentziehungsrechts?

Rz. 95 Auch wenn die Änderung des Rechts der Pflichtteilsentziehung im Allgemeinen begrüßt wurde, herrschte bereits in den ersten Veröffentlichungen hierzu doch weitgehende Übereinstimmung darin, dass es auch nach neuem Recht nur selten zu berechtigten Pflichtteilsentziehungen kommen würde. Denn die früheren, nur in wenigen Einzelfällen eingreifenden Entziehungsgründe wurden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Dispositionsbefugnis über das Rechtsverhältnis.

Rn 5 Das Rechtsverhältnis muss der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegen. Sie fehlt, wenn Rechte Dritter (s Rn 14) oder zwingendes Recht betroffen sind. Bsp: Rn 6 Gesellschaftsrecht: (1.) Im Aktienrecht wird (a) die Befugnis zum Abschluss eines Vergleichs zunächst eingeschränkt durch § 50 AktG (Ersatzansprüche gegen Gründer), § 53 AktG (Ersatzansprüche bei Nachgründun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind. (2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Rechtsfolgen.

Rn 31 Der Unterhaltsanspruch kann betragsmäßig herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden. Außerdem ist auch sein völliger Wegfall möglich. Welche dieser Sanktionen unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspr, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung vorzunehmen. Entscheidend ist, welche dieser Maßnahmen dem Unterhaltsverpflichteten aufgrund einer Abwägung aller Ge...mehr

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§ 18 Länderübersicht / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 348 Der Pflichtteil ist gem. Art. 2156 CC der den Noterben vorbehaltene Teil des Vermögens, über den der Erblasser nicht verfügen kann. Insoweit handelt es sich nicht um einen wertmäßigen Anspruch, sondern um eine zwingende unmittelbare Beteiligung der Noterben am Nachlass.[399] Der Erblasser kann den Pflichtteil auch als Vermächtnis zuwenden, Art. 2165 CC. Bei Belastung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unterhaltspflicht (Abs 1).

Rn 2 Art 1 I bestimmt den sachlichen Anwendungsbereich. Es geht um das auf solche Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, die sich aus bestimmten Beziehungen ergeben. Umfasst werden gesetzliche Unterhaltspflichten, wobei es auf die Art der Unterhaltsgewährung (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, Sonderbedarf) nicht ankommt. Andersartige Unterhaltsersatzansprüche ausl Rechts f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rollenwechsel in neuer Ehe.

Rn 42 Bei Tätigkeit in neuer Ehe als Hausmann oder als Hausfrau wird die Unterhaltspflicht ggü dem neuen Ehegatten und ggf ggü dem Kind aus neuer Ehe erfüllt, nicht dagegen ggü einem minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kind aus erster Ehe oder auch ggf ggü dem früheren Ehegatten, jedenfalls dann, wenn dieser nach § 1570 unterhaltsberechtigt ist (BGH FamRZ 15, 738; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Alleinvertretung in Unterhaltssachen, Abs 2 S 2.

Rn 15 Unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht, ist bei gemeinsamer elterlicher Sorge gem II 2 der Elternteil zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen berechtigt, in dessen alleiniger Obhut sich das Kind befindet. Entscheidend sind die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse (Bambg FamRZ 85, 632; Nürnbg FamRZ 19, 295). (Alleinige) Obhut hat der Elternteil ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Erwerbsobliegenheit nach dem UÄndG.

Rn 10 Das tradierte ›Altersphasenmodell‹ ist nicht mehr anwendbar (BGH FamRZ 11, 791; 11, 1209; Hamm FamRZ 14, 1468). Maßgeblich für die Frage, ab wann und in welchem Umfang der betreuende Elternteil eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, sind immer die Umstände des Einzelfalls (BGH FamRZ 12, 1040; 11, 1379). War in der Vergangenheit im Wesentlichen das Alter des zu betreuend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1580 BGB – Auskunftspflicht.

Gesetzestext 1Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. 2 § 1605 ist entsprechend anzuwenden. Rn 1 Die Vorschrift statuiert wechselseitige Auskunftspflichten zwischen geschiedenen Ehegatten (zu Einzelheiten vgl Schürmann FuR 05, 49, 193; Kleffmann FuR 99, 403). Sinn und Zweck der Vorschrift ...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (3) Vom BGH genannte Ausnahmefälle

Rz. 58 Da der BGH ausdrücklich betont hat, dass in Ausnahmefällen auch eine ehebezogene Zuwendung entgeltlich und damit ergänzungsfrei sein kann (siehe Rdn 52), hatte man eigentlich erwartet, dass diese Frage in der kautelarjuristischen Literatur, aber auch in der Rechtsprechung ausführlich behandelt werden würde. Jedoch fehlten hierzu lange Zeit erläuternde Urteile fast völ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift ist Ausdruck der gemeinsamen Elternverantwortung. Sie dient dazu, die persönliche Betreuung des Kindes trotz Trennung seiner Eltern wenigstens durch einen Elternteil zu ermöglichen, um auch Kindern aus geschiedenen Ehen gleichmäßige Entwicklungschancen zu geben (BVerfG FamRZ 07, 965). Der berechtigte Elternteil muss ein gemeinschaftliches Kind betreuen. De...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Sonderfragen.

Rn 16 Der Anspruch auf Familienunterhalt ist mit dem Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt nicht identisch. Dies bedingt, dass für die einzelnen Zeiträume Unterhaltsansprüche jeweils neu geltend gemacht und tituliert werden müssen (Hamm FamRZ 88, 1512). Es muss jeweils eine erneute Inverzugsetzung erfolgen (BGH FamRZ 92, 920). Die Vollstreckung aus ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Krankheit, Gebrechen oder geistige Schwäche.

Rn 4 Krankheit wird als objektiv fassbarer regelwidriger Zustand umschrieben und entspricht dem Sozialversicherungsrecht (vgl § 240 II SGB VI) und Beamtenrecht (§ 44 I 1 BBG), sodass die dort entwickelten Grundsätze auch iRd § 1572 heranzuziehen sind. Es ist auf die entspr sozialversicherungsrechtlichen Begriffsbestimmungen (SGB VI § 240 II, § 42 I 1 BBG) zurückzugreifen. Kra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erblasserschulden.

Rn 5 Erblasserschulden (Nachlassverbindlichkeiten) sind solche Verbindlichkeiten, die der Erblasser noch zu Lebzeiten begründet hat, die vererblich sind (§ 1922 Rz 14 ff). Dabei ist es unerheblich, ob sie auf vertraglicher, außervertraglicher oder gesetzlicher (zivilrechtlicher oder öffentlichrechtlicher) Grundlage beruhen und wann die Folgen eintreten (Rz 2). Ob zu den Erbl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Beurteilung der Rangverhältnisse.

Rn 44 Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, befindet er sich auf dem 2. Rang. Daran ändert auch nichts, wenn ein Teil des Unterhalts auf § 1573 II beruht und Aufstockungsunterhalt ist. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber die Rangstufen nicht an die Unterhaltsansprüche, sondern an Personen geknüpft hat, die nicht spaltbar sein dürf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Passiva.

Rn 6 Wegen der Abhängigkeit des Pflichtteilsanspruchs vom gesetzlichen Erbteil (§ 2303 I 2) sind Passiva lediglich Nachlassverbindlichkeiten und Lasten, die vorlägen, legte man allein die gesetzliche Erbfolge zu Grunde (MüKo/Lange Rz 10). Zu berücksichtigen sind grds Erblasserschulden und Erbfallschulden iSv § 1967 II, zB als Erblasserschulden vererbliche und zur Zeit des Er...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 346 Erben erster Ordnung sind der Ehegatte und die Abkömmlinge. Das Ehegattenerbrecht kommt in gleicher Weise auch dem Ehegatten aus einer gleichgeschlechtlichen Ehe zu.[396] In zweiter Ordnung erben die Eltern bzw. weitere Vorfahren und der Ehegatte, in dritter die Geschwister, im Übrigen die weiteren Verwandten bis zur vierten Linie. Eheliche und uneheliche Verwandte s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Belegvorlage.

Rn 7 Die Belege und Unterlagen, die verlangt werden, müssen im Antrag und im Urteilstenor genau bezeichnet werden. Der Gläubiger kann Vorlage der Originale verlangen (KG FamRZ 82, 624). Es können nur solche Belege verlangt werden, die für den Unterhaltsanspruch benötigt werden. Belege sind insbes Verdienstbescheinigungen, Lohnsteuerkarte, Einkommensteuerbescheide, Bilanzen, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Konkurrenzen.

Rn 14 §§ 1570, 1571, 1572 können miteinander konkurrieren. Vorrangig ist der mehrfach privilegierte Tatbestand des § 1570. Ist der Berechtigte vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Anspruch allein aus § 1572, und zwar auch für den Teil des Bedarfs, der nicht auf dem Erwerbshindernis, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Beda...mehr