Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltsanspruch

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Hinweise

Rz. 25 Im Fallbeispiel wurde aus Vereinfachungsgründen die Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils des vjK (F1) unterstellt. Komplizierter wird die Bestimmung des Unterhalts, wenn beide Elternteile (M und F1) leistungsfähig sind und ihre Haftungsanteile zu bestimmen sind. Denn einerseits ist für die Berechnung des Familienunterhalts der zweiten Ehefrau der Haftungsantei...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage

Rz. 29 Zunächst stellt sich die Frage ob überhaupt ein gesetzlicher Tatbestand erfüllt ist, der zu einer Unterhaltspflicht führen kann (Anspruchsgrundlage). Beim Kindesunterhalt (vgl. Fälle 1 bis 8) ist die Anspruchsgrundlage stets unproblematisch, denn § 1601 BGB bestimmt: Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Anders ist die Situation...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Überholte und aktuelle Rechtsprechung des BGH zu den ehelichen Lebensverhältnissen

Rz. 57 Die vom BVerfG verworfene Rechtsprechung zur Wandelbarkeit der ehelichen Lebensverhältnisse hatte das Prinzip des Stichtags (Rechtskraft der Scheidung) aufgegeben: BGH, Urt. v. 29.5.2009 – XII ZR 111/08 Der unbestimmte Rechtsbegriff der "ehelichen Lebensverhältnisse" ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats allerdings nicht mehr im Sinne eines strikten Stichtagspri...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / (4) Ehebezogene Billigkeitsgründe (§ 1570 Abs. 2 BGB)

Rz. 36 § 1570 Abs. 2 BGB ist erst zu prüfen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 verneint wurden. BGH, Urt. v. 17.6.2009 – XII ZR 102/08 Soweit die Betreuung eines Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch elternbezogene Gründe entgegenstehen (BGH, Urteile vom 6...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / 3. Leistungsfähigkeit

Rz. 63 Mit dem Resteinkommen von 1.254,50 EUR ist der Ehegattenmindestselbstbehalt von 1.280 EUR (vgl. hierzu Fall 18, siehe § 3 Rdn 96) bereits unterschritten. Jedoch ist der Selbstbehalt des M u.U. wegen des Zusammenlebens mit F2 zu reduzieren, so dass evtl. Mittel für den Ehegattenunterhalt "frei werden". Rz. 64 Bei dieser Frage sind zunächst zwei Themen zu trennen:mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / (13) Ehebedingter Nachteil

Rz. 34 Ohne Bedeutung für die Herabsetzung auf den angemessenen Bedarf ist: das Vorliegen eines ehebedingten Nachteils Bei der Prüfung der Herabsetzung ist die Frage des ehebedingten Nachteils im Wesentlichen bereits Gegenstand der Feststellung des angemessenen Bedarfs und der Beantwortung der Frage, ob und inwieweit die Unterhaltsberechtigte ihren Bedarf selbst decken kann (...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 1. Kindesunterhalt und Stichtagsprinzip

Rz. 29 Im Fallbeispiel hat der Unterhalt für das nichteheliche Kind und für die Kindsmutter die Lebensverhältnisse der Ehe von M und F1 nicht geprägt. Dies wäre aber bspw. anders, wenn das Kind vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wäre: BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 … Denn die Unterhaltspflicht gegenüber solchen, vor Rechtskraft der Ehescheidung...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / c) Anpassung der Haftungsquoten im Hinblick auf Betreuungsbedarf/Erwerbsobliegenheit

Rz. 19 Bei der Haftungsverteilung ist nunmehr jedoch in einem weiteren Schritt zu berücksichtigen, dass F in Bezug auf das bereits mehr als drei Jahre alte Kind u.U. eine Teilzeittätigkeit aufnehmen könnte. Das Kind befindet sich im Kindergartenalter bzw. Grundschulalter. Der F ist deshalb bspw. zumindest (zur Erwerbsobliegenheit vgl. Fall 19, siehe § 4 Rdn 1) ein 450 EUR-Jo...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / b) Verlängerter Betreuungsunterhalt

Rz. 30 § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt (1) […] (2) […] Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinder...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / VI. Hinweise

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§ 21 Familienunterhalt / b) Kind mit eigenem Hausstand

Rz. 23 Der Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt grds. 860 EUR, Die Elternhaften anteilig. Im Weiteren hat zur Wahrung des Mindestbedarfs der Ehefrau (1.120 EUR) erforderlichenfalls eine Herabsetzung des Haftungsanteils zu erfolgen. Wegen des Vorrangs der Ehefrau gegenüber dem nicht privilegierten Kind stehen für das Kind erst Mittel zur Verfügung, wen...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / V. Sonderfragen, insb. Herabsetzung und Befristung

Rz. 49 Neben bspw. Verwirkung, Verzug, Mangelverteilung und Rangfragen sind an letzter Stelle – abgesehen von einer abschließenden allgemeinen Angemessenheitsprüfung – die Herabsetzung und Befristung des Unterhalts (§ 1578b BGB) zu prüfen. Es stellt sich die Frage: ist die Fortdauer eines Unterhaltsanspruchs von 720 EUR unbillig i.S.v. § 1578b BGB? 1. Ausgangspunkt für die Übe...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / c) Bei Vorrang der ersten Ehefrau

Rz. 30 Die aktuelle Ehefrau erhält erst bzw. nur Unterhalt, wenn der Mindestbedarf der ersten Ehefrau (1.280 EUR) gedeckt istmehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / V. Zurück zum Ehegattenunterhalt für F1

Rz. 42 Nach Ermittlung des Unterhaltsanspruchs bzw. Bedarfs der neKM ist erneut die Leistungsfähigkeit des M zu prüfen. 1. Ehegattenmindestselbstbehalt Rz. 43 Müsste M nunmehr auch diese 960 EUR zahlen, verblieben ihm nur noch 753,50 EUR (3.000 – 326,50 – 960 – 960 EUR). Sein Ehegattenmindestselbstbehalt (vgl. Fälle 18 und 35, siehe § 3 Rdn 96, § 10 Rdn 1) gegenüber F1 wäre nic...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / a) Bei Vorrang der zweiten, aktuellen Ehefrau

Rz. 28 Die erste Ehefrau erhält erst bzw. nur Unterhalt, wenn der Bedarf der aktuellen Ehefrau (1.024 EUR) gedeckt ist.mehr

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§ 21 Familienunterhalt / a) Bedarfsermittlung mittels Dreiteilung

Rz. 32 Bedarf von neKM und Ehefrau sind mittels Dreiteilung zu ermitteln. Ist der Bedarf der neKM nach ihrer Lebensstellung niedriger (mindestens aber 960 EUR) als der nach Dreiteilung, bleibt dieser Bedarf nach der eigenen Lebensstellung maßgebend.mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / (1) Kindbezogene und ehebezogene Verlängerungsgründe

Rz. 27 BGH, Urt. v. 30.3.2011 – XII ZR 3/09 Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von ...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhalt für F1

Rz. 35 Reihenfolge der Ermittlung der Partnerunterhaltsansprüche: Der Umstand, dass neKM und F im Fallbeispiel gleichrangig sind, hat erst bei der Frage der Leistungsfähigkeit des M Bedeutung. Es gibt keine zwingende Reihenfolge für die Ermittlung der Unterhaltsansprüche. Aber praktischerweise ist zunächst der Ehegattenunterhalt zu ermitteln (vgl. hierzu Fall 49, siehe § 15 Rd...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / IV. Auflösung der Konkurrenz/Wechselwirkung zwischen M, F1 und F2

Rz. 32 Ausgangspunkt der weiteren Überlegungen ist, dass die Vorteile der F1 bei der Bedarfsbemessung aus der zeitlichen Abfolge der Ehen durch den Vorrang der F2 wieder – infolge begrenzter Leistungsfähigkeit des M – Einbußen erleiden müssen. Rz. 33 Andererseits ist Ausgangspunkt der – nach den Vorgaben des BVerfG – ermittelte Bedarf. Das so gewonnene Ergebnis kann nur dahin...mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / 1. Ehegattenunterhaltsanspruch der F1

a) Bedarf der F1: Halbteilungsgrundsatz Rz. 8 Eheprägendes Einkommen des Mmehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / b) Ungedeckter Restbedarf (konkrete Unterhaltshöhe)

Rz. 9 Die Höhe des Unterhalts hängt davon ab, wie viel des Bedarfes der F1 durch deren eigenes Einkommen gedeckt ist Der so ermittelte Unterhalt der F1 ist ein vorläufiger Wert, weil – um die Leistungsfähigkeit des M aufrechtzuerhalten, also um seinen Selbstbehalt zu wahren – die Unterhaltspflicht gegenüber F2 zu berücksichtigen ist.mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / III. Zurück zum Kindesunterhalt

Rz. 39 In Bezug auf den Kindesunterhalt ist ein echter Mangelfall gegeben. VjK und K sind gleichrangig. VjK ist zwar volljährig, aber unter 21 Jahre alt. Zudem lebt er im Haushalt eines Elternteils und befindet sich in allgemeiner Schulausbildung. VjK ist also ein privilegiertes Kind im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 ist. § 1603 Leistungsfähigkeit (1) […] (2) […] Den minderjäh...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Kinderbetreuung durch den Unterhaltspflichtigen

Rz. 24 In Trennungsphasen tritt immer wieder die Situation auf, dass gerade ältere Kinder – und sei es auch nur vorübergehend – beim Vater leben. Dies ändert freilich nichts daran, dass die Ehefrau dem Grunde nach einen Trennungsunterhaltsanspruch hat, der grds. wie oben dargestellt zu berechnen ist. Im Hinblick auf den Kindesunterhalt ist jedoch Folgendes zu beachten: Rz. 2...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / a) Kind im Haushalt eines Elternteils

Rz. 22 Beim Volljährigen im Haushalt eines Elternteils bestimmt sich der Bedarf, für den die Eltern anteilig haften, nach dem zusammengerechten Einkommen der Eltern. Eine Umgruppierung kommt nicht in Betracht. Im Weiteren hat zur Wahrung des Mindestbedarfs der Ehefrau (1.120 EUR) erforderlichenfalls eine Herabgruppierung bzw. Herabsetzung des Kindesunterhalts zu erfolgen. Wege...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / a) Additionsmethode

Rz. 14 Hier soll die sog. Additionsmethode herangezogen werden. Der (Einzel-) Bedarf eines Ehegatten ist grundsätzlich die Hälfte der Summe der Einkommen der beiden Ehegatten. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs errechnet sich dann aus diesem (Einzel-) Bedarf unter Abzug des Eigeneinkommens des Unterhaltsberechtigten.mehr

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Anhang 2 / 18. Ansprüche aus § 1615l BGB

Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 960 EUR. Ist die Mutter verheiratet oder geschieden, ergibt sich ihr Bedarf aus den ehelichen Lebensverhältnissen.mehr

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§ 21 Familienunterhalt / b) Bei Gleichrang von erster und aktueller Ehefrau

Rz. 29 Es erfolgt die Bedarfsbestimmung in jedem Unterhaltsverhältnis nach Halbteilung.[6] Bei der Bedarfsbestimmung der ersten Ehefrau bleibt die aktuelle Ehefrau außer Betracht. Bei der Bestimmung des Bedarfs der aktuellen Ehefrau wird der für die erste Ehefrau errechnete Unterhalt abgezogen. Danach erfolgt ein "Ausgleich" zwischen M und der ersten Ehefrau zur Wahrung des ehe...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / b) Leistungsfähigkeit

Rz. 33 Der eheangemessene Selbstbehalt des M muss gewahrt werden. Er darf nach Erfüllung der Unterhaltspflichten nicht weniger haben als neKM. Der Ehegattenmindestselbstbehalt (1.280 EUR) des M ist zu wahren. Dann ist wie folgt zu unterscheiden. aa) Bei Vorrang der neKM Rz. 34 Der Familienunterhaltsanspruch der Ehefrau ist entsprechend zu kürzen. bb) Bei Gleichrang der neKM und d...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / V. Sonderfragen, insb. Herabsetzung und Befristung

Rz. 66 Neben bspw. Verwirkung, Verzug, Mangelverteilung und Rangfragen sind an letzter Stelle – abgesehen von einer abschließenden allgemeinen Angemessenheitsprüfung – die Herabsetzung und Befristung des Unterhalts (§ 1578b BGB) zu prüfen. Es stellt sich die Frage: ist die Fortdauer eines Unterhaltsanspruchs von 720 EUR unbillig i.S.v. § 1578b BGB? 1. Grundsatz der Eigenverant...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / V. Zurück zum Ehegattenunterhalt für F1

Rz. 20 Nach Ermittlung des Unterhaltsanspruchs bzw. Bedarfs der neKM ist erneut die Leistungsfähigkeit des M zu prüfen. 1. Ehegattenmindestselbstbehalt Rz. 21 Müsste M nunmehr auch diese 960 EUR zahlen verblieben ihm nur noch 363,50 EUR (3.000 – 326,50 – 1.350 – 960 EUR). Sein Ehegattenmindestselbstbehalt (vgl. Fälle 18 und 35, siehe § 3 Rdn 96, § 10 Rdn 1) gegenüber F1 wäre ni...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2

Rz. 57 F2 hat wegen Betreuung des Kindes kein Einkommen. Bedarfsbestimmendes Einkommen von F2: 0 EUR Rz. 58 Bedarfsermittlung nach der Halbteilungsmethode Bedarf von F2 ist ½ aus 1.137,50 EUR (1.137,50 + 0 EUR) = 569 EUR Der Mindestbedarf der vorrangigen F2 beträgt jedoch 1.024 EUR. SüdL 22.1 Der Mindestbedarf eines mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten gegenüb...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / V. Sonderfragen, insb. Herabsetzung und Befristung

Rz. 101 Neben bspw. Verwirkung, Verzug, Mangelverteilung und Rangfragen sind an letzter Stelle – abgesehen von einer abschließenden allgemeinen Angemessenheitsprüfung – die Herabsetzung und Befristung des Unterhalts (§ 1578b BGB) zu prüfen. Es stellt sich die Frage: ist die Fortdauer eines Unterhaltsanspruchs von 720 EUR unbillig i.S.v. § 1578b BGB? 1. Grundsatz der Eigenveran...mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / 2. Ehegattenunterhaltsanspruch der F2

a) Bedarf der F2: wiederum Halbteilungsgrundsatz Rz. 10 Eheprägendes Einkommen des Mmehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / VI. Hinweis zum Altersvorsorgeunterhalt

Rz. 74 Falls man den Elementarunterhalt auf 300 EUR herabsetzt, könnte der Altersvorsorge­unterhalt wie folgt berechnet werden: Elementarunterhalt: 300 EUR Altersvorsorgeunterhalt: BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19 Rn 44 aa) Der nacheheliche Unterhalt umfasst gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB den gesamten Lebensbedarf. Im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs nach den §§ 1570 bi...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 3. Eheangemessener Selbstbehalt

Rz. 70 Aber auch der eheangemessene Selbstbehalt muss gewahrt werden. Gegenüber F2 ist er zweifellos gewahrt. M hat 1.285 EUR, F2 hat 1.215 EUR (900 EUR fiktives Eigeneinkommen und 315 EUR Unterhalt). Rz. 71 Problematisch kann die Wahrung des eheangemessenen Selbstbehalts jedoch in Bezug auf den ersten Ehegatten werden, weil bei dieser Bedarfsermittlung die Unterhaltspflicht ...mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / b) Ungedeckter Restbedarf (konkrete Unterhaltshöhe)

Rz. 11 Die Höhe des Unterhalts hängt davon ab, wie viel des Bedarfes der F2 durch deren eigenes Einkommen gedeckt ist.mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Leistungsfähigkeit

Rz. 66 Müsste M diesen Restbedarf von 745 EUR decken, blieben ihm nur 909,50 EUR (2.000 – 345,50 – 745 EUR). Der Ehegattenmindestselbstbehalt (vgl. hierzu Fall 18, siehe § 3 Rdn 90 ff.) des M von 1.280 EUR gegenüber der Ehefrau wäre nicht gewahrt (vgl. zum Ehegattenmindestselbstbehalt Nr. 21.4 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. der SüdL, Anhang Nr. 3). Rz. 67 Es ...mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / cc) F2 gegenüber F1 vorrangig

Rz. 17 Der Vorrang rechtfertigt m.E. grundsätzlich keine Erhöhung des Unterhalts über den ermittelten Bedarf hinaus. Eine Ausnahme gilt z.B. dann, wenn der ermittelte Bedarf niedriger ist als der Mindestbedarf (960 EUR). Dann ist dieser Mindestbedarf anzusetzen. Im Weiteren ist dann eine Kürzung des Unterhalts der F1 wie beim Gleichrang geboten.mehr

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§ 21 Familienunterhalt / II. Zu den einzelnen Konkurrenzen

Rz. 19 Bei den einzelnen Fallbeispielen wurden bereits Konkurrenzfälle dargestellt. Nachfolgend werden die Probleme nochmals zusammengefasst dargestellt. 1. Konkurrenz mit Minderjährigenunterhalt Rz. 20 Bei der Konkurrenz von Familienunterhalt und Minderjährigenunterhalt wird dem Familienunterhalt zunächst dadurch Rechnung getragen, dass bei der Eingruppierung in der Düsseldor...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / 3. Konkurrenz mit Unterhalt für nicht privilegiertes volljähriges Kind

a) Kind im Haushalt eines Elternteils Rz. 22 Beim Volljährigen im Haushalt eines Elternteils bestimmt sich der Bedarf, für den die Eltern anteilig haften, nach dem zusammengerechten Einkommen der Eltern. Eine Umgruppierung kommt nicht in Betracht. Im Weiteren hat zur Wahrung des Mindestbedarfs der Ehefrau (1.120 EUR) erforderlichenfalls eine Herabgruppierung bzw. Herabsetzung ...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / V. Sonderfragen, insb. Herabsetzung und Befristung

Rz. 80 Neben bspw. Verwirkung, Verzug, Mangelverteilung und Rangfragen sind an letzter Stelle – abgesehen von einer abschließenden allgemeinen Angemessenheitsprüfung – die Herabsetzung und Befristung des Unterhalts (§ 1578b BGB) zu prüfen. Es stellt sich die Frage: ist die Fortdauer eines Unterhaltsanspruchs von 955 EUR unbillig i.S.v. § 1578b BGB? 1. Grundsatz der Eigenverant...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / 5. Konkurrenz mit Enkelunterhalt

Rz. 26 Die Haftungsanteile der Großeltern bestimmen sich zunächst wie beim Volljährigenunterhalt, allerdings nicht mit Sockelbeträgen von lediglich 1.400 EUR, sondern von 2.000 EUR in Summe also – bei Berücksichtigung von 10 % Synergieeffekt – 3.600 EUR. Zur Frage der Leistungsfähigkeit: Bei Zusammenleben beträgt der Mindestselbstbehalt 3.580 EUR. Jedenfalls beim volljährigen E...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / 7. Umfassende Billigkeitsprüfung

Rz. 16 Ist ein Unterhalt, der einen Bedarf deckt, der über dem angemessenen Bedarf liegt, unbillig? Bei der Unbilligkeitsprüfung sind grds. zu bedenken: Nacheheliche Solidarität BGH, Beschl. v. 16.10.2019 – XII ZB 341/17 Rn 38 § 1578b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine da...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / 3. Besteht ein Anspruch nach § 1615l?

Rz. 44 Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes besteht Anspruch auf den sog. Basisunterhalt. K ist aber bereits 9 Jahre alt Ein sog. verlängerter Betreuungsunterhalt, also Unterhalt nach dem Basisunterhalt, erfordert. BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 693/14 Rn 25 ff. Für die – hier allein relevante – Zeit ab Vo...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / VI. Hinweis

Rz. 40 F1 wäre jedoch dann nicht nachrangig, wenn ihre Ehe von langer Dauer gewesen wäre. Siehe zum Gleichrang Fall 35 (siehe § 10 Rdn 1). Aber auch bei Gleichrang müsste F1 eine Unterhaltskürzung hinnehmen, soweit dies Folge daraus ist, dass andernfalls bei (bloßer) Deckung des Mindestbedarfs der F2 durch M der eheangemessene Selbstbehalt des M im Verhältnis zu F1 nicht meh...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / b) Speziell Krankheit als Grund für Solidarität

Rz. 94 § 1572 BGB (Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen) ist eine Ausformung des Gebots nachehelicher Solidarität. BGH, Urt. v. 2.3.2011 – XII ZR 44/09 Diese Umstände (Anm.: die nacheheliche Solidarität) gewinnen beim nachehelichen Krankheitsunterhalt gemäß § 1572 BGB, der regelmäßig nicht mit ehebedingten Nachteilen einhergeht, an Bedeutung (Urteile BGHZ 179, 43 = FamRZ ...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / II. Bedarf der F

Rz. 63 Der Bedarf beurteilt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 235/12 Rn 11 Die Höhe des nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB einheitlich zu bemessenden Unterhaltsanspruchs richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (vgl. insoweit Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn 16 ff. m.w.N.). M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen v...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F1

Rz. 37 Die Dreiteilungsmethode kommt nicht zur Anwendung (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Der Unterhalt ist für beide Frauen getrennt nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln. Die Rangfrage, also die Frage, ob ein Partner vorrangig bzw. nachrangig ist, erlangt erst im Rahmen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners Bedeutung – also dann, wenn die festgestellten Unterhal...mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / 3. Leistungsfähigkeit des M: eheangemessener Selbstbehalt

Rz. 12 M darf nicht weniger verbleiben, als einem Ehegatten, dem er Unterhalt leistet (eheangemessener Selbstbehalt; Grundsatz gleicher Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen). Im Verhältnis zu F2 ist dies grds. unproblematisch, weil bei der Bestimmung des Bedarfs der F2 – neben dem Kindesunterhalt – auch bereits der Unterhalt für F1 abgezogen war. Die anschließende Ha...mehr

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Leistungsfähigkeit

Rz. 14 Der Selbstbehalt des M gegenüber vjK (1.400 EUR) wäre nicht gewahrt. Ihm blieben nur 1.236,50 EUR (2.300 – 379 – 684,50 EUR). SüdL 21.3 Im Übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt. 21.3.1 Er beträgt gegenüber volljährigen (Anm.: nicht privilegierten) Kindern 1.400 EUR. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 550 EUR enthalten....mehr